Inhaltsverzeichnis
Bundesgesetzblatt
893
Teill
Z 5702 A
1985
Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1985
Nr. 26
Tag Inhalt Seite
4. 6. 85 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) .............. 893
neu: 2124-15; 2124-5
4. 6. 85 Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz -
HebG) .................................................................................. 902
neu: 2124-14; 820-1, 821-1, 821-2, 86-7-2, 2124-1, 2124-2, 2124-1-1, 2124-1-2, 2124-1-6,2124-1-7,2124-3, 2124-3a, 2124-1-9, 2124-4, 2124-1-10
4. 6. 85 Gesetz über die vierzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Vierzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 14. AnpG-KOV) ................................... 910
neu: 830-7-9; 830-2, 830-6, 830-2-13, 830-2-3
5. 6. 85 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-
leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985............................. 913
neu: 8232-10-25; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8251-1, 86-7-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19 ............................................... 920
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 922
Gesetz
über die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz - KrPflG)
Vom 4. Juni 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I. Abschnitt Erlaubnis
§1
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
2. "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder
3. "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dürfen diese Berufsbezeich-
nungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.
§2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.