Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 21 vom 30.04.1985  - Seite 710 bis 717 - Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)

Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985) 710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985) Vom 26. April 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung Erster Abschnitt Erleichterte Zulassung befristeter Arbeitsverträge §1 (1) Vom 1. Mai 1985 bis zum 1. Januar 1990 ist es zulässig, die einmalige Befristung des Arbeitsvertrages bis zur Dauer von achtzehn Monaten zu vereinbaren, wenn 1. der Arbeitnehmer neu eingestellt wird oder 2. der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an die Berufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäftigt werden kann, weil kein Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Eine Neueinstellung nach Satz 1 Nr. 1 liegt nicht vor, wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. (2) Die Dauer, bis zu der unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, verlängert sich auf zwei Jahre, wenn 1. der Arbeitgeber seit höchstens sechs Monaten eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist und 2. bei dem Arbeitgeber zwanzig oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig sind. Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit §2 Verbot der unterschiedlichen Behandlung (1) Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. (2) Teilzeitbeschäftigt sind die Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich, die im Jahresdurchschnitt auf eine Woche entfällt. §3 Veränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu unterrichten, die in dem Betrieb besetzt werden sollen. Die Unterrichtung kann durch Aushang erfolgen. §4 Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall (1) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so muß zugleich eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit festgelegt werden; ist eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt worden, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. (2) Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt. (3) Ist in der Vereinbarung die tägliche Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 711 §5 Arbeitepiatzteilung (1) Vereinbart der Arbeitgeber mit zwei oder mehr Arbeitnehmern, daß diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so sind bei Ausfall eines Arbeitnehmers die anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmer zu seiner Vertretung nur auf Grund einer für den einzelnen Vertretungsfall geschlossenen Vereinbarung verpflichtet. Abweichend von Satz 1 kann die Pflicht zur Vertretung auch vorab für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart werden; der Arbeitnehmer ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist. (2) Im Falle einer Arbeitsplatzteilung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung wegen des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne daß eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. §6 Vorrang des Tarifvertrages (1) Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann auch zuungunsten des Arbeitnehmers durch Tarifvertrag abgewichen werden. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung der für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen ihnen vereinbart ist. Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst abweichende Bestimmungen nach Absatz 1, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können in ihren Regelungen von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen. Dritter Abschnitt Schlußvorschrift §7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 2 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 238 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat." b) Nach Absatz 4 wird angefügt: "(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: 1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. 2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. 3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, daß der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden." 2. Nach § 112 wird eingefügt: "§112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn 712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer, 4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen. (2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung-auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist." Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 2 wird vor Satz 1 eingefügt: "Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung gemäß § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert wird." 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort "Lehrlinge" durch die Worte "zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" ersetzt. b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes herleiten könnten." 3. Nach § 25 wird eingefügt: "§ 25 a Berlin-Klause! Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten § 2 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lehrlinge" durch die Worte "zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" ersetzt. 2. Dem Absatz 1 wird angefügt: "Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Angestellten nach Satz 1 sind nur Angestellte zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Satz 4 berührt nicht die Rechtsstellung der Angestellten, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus den Sätzen 1 bis 3 herleiten könnten." Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (1) § 2 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 1984 (BGBl. IS. 943) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 wird das Wort "Auszubildenden" durch die Worte "zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" ersetzt. 2. Nach Satz 2 wird eingefügt: "Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten könnten." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 6 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), wird wie folgt geändert: Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 713 1. In § 1 Abs. 5 werden die Worte "Dieses Gesetzes" durch die Worte "Der Erste Abschnitt dieses Gesetzes" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert 1. des für den in § 1 Abs. 1 und 2 und den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts und der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an Auszubildende fortgezahlten Vergütung, 2. des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, 3. des vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgelts, 4. der auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach den Nummern 1 und 3 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen." b) Dem Absatz 2 wird angefügt: "Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden nicht übersteigt, sowie Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes außer Ansatz. Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als zwanzig Stunden zu leisten haben, werden mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als dreißig Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausgezahlt, bei dem die Arbeiter, die Auszubildenden oder die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind oder versichert wären, wenn sie versicherungspflichtig wären oder wenn sie sich nicht von der Mitgliedschaft nach § 517 der Reichsversicherungsordnung hätten befreien lassen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 und 2 oder § 7 Abs. 1 an den Arbeiter, Vergütung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an den Auszubildenden, Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes an die Frau gezahlt hat." 3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Zitat "§ 7" folgende Worte eingefügt: "dieses Gesetzes, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes, § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes". 4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Die Umlagebeträge sind" ersetzt durch die Worte "In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 sind die Umlagebeträge"; nach dem Wort "Arbeiter" werden die Worte "und Auszubildenden" eingefügt. b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind die Umlagebeträge auch nach dem Entgelt festzusetzen, nach dem die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen für die im Betrieb beschäftigten Angestellten und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären." c) Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 5. In § 16 Abs. 2 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: "4. die in § 10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig Arbeitnehmern bis auf dreißig heraufsetzen." 6. Nach § 19 wird angefügt: "§ 20 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin." Artikel 7 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1713), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird der Nebensatz wie folgt gefaßt: "soweit in § 18 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 und § 29 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist." 2. Dem § 29 wird angefügt: "(4) Die §§ 23 und 24 Abs. 1 Satz 2 gelten für die unentgeltliche Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen entsprechend. Ein Auftrag zur Vermittlung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für 714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll; bei einem Auftrag mit einer Dauer bis zu sechs Monaten kann die Bundesanstalt von einer Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer absehen." 3. § 46 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Frist von drei Jahren verlängert sich 1. um höchstens fünf Jahre für jedes Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 2. um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre, wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 1 oder in die jeweils verlängerte Frist hineinreichen." 4. § 59 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die Frist von fünf Jahren verlängert sich 1. um höchstens fünf Jahre für jedes Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 2. um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre, wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 3 oder in die jeweils verlängerte Frist hineinreichen." 5. In § 91 Abs. 3 Nr. 4 wird der Punkt gestrichen und folgender Satzteil angefügt: "oder der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt zu dienen." 6. § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben oder Anspruch auf eine dieser Leistungen hatten oder die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld erfüllt haben und". 7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Zuschuß soll mindestens sechzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für vergleichbare Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts betragen; er soll achtzig vom Hundert des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der Zuschuß wird nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt." 8. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Worten "siebzig vom Hundert" die Worte " , soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sechzig vom Hundert" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach den Worten "dreißig vom Hundert" die Worte ".soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, vierzig vom Hundert" eingefügt. 9. In § 98 wird Satz 2 gestrichen. 10. § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,". 11. § 227 a wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. (2) Wer als Arbeitgeber 1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage beschäftigt oder 2. eine in § 229 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." 12. § 228 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Berufsberatung (§ 25) oder ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Vermittlung in Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 715 berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,". b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 3 das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. 13. Nach § 242 d wird eingefügt: "§ 242 e Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 werden 1. in § 4 nach den Worten "§ 18 Abs. 1 Satz 2" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und § 29 Abs. 4" gestrichen, 2. § 29 Abs. 4 aufgehoben und 3. in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte "ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1" gestrichen." Artikel 8 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (1) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S, 1393), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt: "Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall sechs Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 6),". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung 1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, und 2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet." 2. In Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt. 3. Artikel 1 § 15 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Entleih nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis". b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer, stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. (2) Wer als Entleiher 1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage tätig werden läßt oder 2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." 4. Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort "Arbeitserlaubnis" durch das Wort "Erlaubnis" ersetzt. bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. einen Leiharbeitnehmer länger als sechs aufeinanderfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden läßt." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 5. In Artikel 1 wird § 17 a zu § 18 und erhält die Überschrift "Zusammenarbeit mit anderen Behörden". 6. In Artikel 1 wird § 17 b zu § 19 und erhält die Überschrift "Organisation der Verfolgung und Ahndung". 7. In Artikel 6 wird nach § 3 eingefügt: ,,§ 3 a Zeitliche Begrenzung der Verlängerungsregelung (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wird in Artikel 1 § 1 Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und in Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zwischen Verleiher und Entleiher, wenn die Überlassung an den Entleiher vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat." 716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der vom 1. Mai 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716), wird wie folgt geändert: 1. In § 187 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "es sei denn, daß eine vorzeitige Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist." 2. § 187 a wird aufgehoben. 3. § 1259 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind; diese Ausfallzeiten liegen für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 nur vor, wenn die Versicherten während dieser Zeiten in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren." 4. § 1395 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Rentenbezuges maßgebend ist, oder". Artikel 10 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl. I 5. 793), wird wie folgt geändert: 1. § 36 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind; diese Ausfallzeiten liegen für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 nur vor, wenn die Versicherten während dieser Zeiten in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren." 2. § 117 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Rentenbezuges maßgebend ist, oder". Artikeln Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes § 140 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl. IS. 793) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Rentenbezuges maßgebend ist, oder". Artikel 12 Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes Das Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Zeiten der Krankheit im Sinne des § 1251 Abs. 1, der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 und der Schwangerschaft oder des Wochenbetts im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung werden bei Anwendung der genannten Vorschriften nur berücksichtigt, wenn der Handwerker während dieser Zeiten in seinem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind; liegen diese Zeiten vor dem 1. Mai 1985, werden sie bei Anwendung der genannten Vorschriften nur dann berücksichtigt, wenn der Handwerker während dieser Zeiten in seinem Gewerbebetrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäf- Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 717 tigt hat, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren." 2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "eines Lehrlings," durch die Worte "von Lehrlingen und" ersetzt. Artikel 14 Übergangsvorschrift Artikel 2 gilt nur, wenn das Tätigwerden der Einigungsstelle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beantragt worden ist. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "es sei denn, daß eine vorzeitige Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist." 2. § 11 a wird aufgehoben. Artikel 15 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1985 in Kraft. (2) Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Arbeitsverträge treten Artikel 1 §§ 4 und 5 am 1. Januar 1986 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. April 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl für Der Bundesminister Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm