Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 38 vom 19.07.1985  - Seite 1450 bis 1471 - Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)

Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG) 1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) Vom 11. Juli 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. § 589 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Verweisung "und 592 bis 599," durch die Verweisung "bis 599." ersetzt. b) Nummer 4 wird gestrichen. 2. § 590 wird wie folgt gefaßt: "§ 590 (1) Die Witwe und der Witwer erhalten bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente oder Witwerrente. (2) Die Witwenrente und die Witwerrente betragen drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes. Sie betragen zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, 1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, 2. solange der Berechtigte berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist oder 3. solange der Berechtigte mindestens ein nach § 595 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält. (3) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten monatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend. (4) Der Träger der Unfallversicherung kann der Witwe und dem Witwer Heilbehandlung gewähren, wenn zu erwarten ist, daß sie die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit beseitigt oder deren Eintritt verhindert." § 591 wird wie folgt gefaßt: ..§ 591 Für die ersten drei Monate nach dem Tode erhalten die Witwe und der Witwer eine Witwenrente oder Witwerrente in Höhe der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1). § 590 Abs. 3 ist nicht anzuwenden." Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1451 4. § 592 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "§ 590 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 werden die Worte "§ 590 zu berechnenden" durch die Worte "§ 590 Abs. 2 zu berechnenden", der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie angefügt: "anschließend ist § 590 Abs. 3 entsprechend anzuwenden." c) Nach Absatz 3 wird angefügt: "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen früheren Ehemann der durch Arbeitsunfall Verstorbenen entsprechend." 5. § 593 wird gestrichen. 6. § 598 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "(§§ 592 und 593 Abs. 2)" durch die Verweisung "(§592)" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird eingefügt: "Bei Anwendung des Satzes 1 ist von der nach § 590 Abs. 2 berechneten Rente auszugehen; anschließend ist §590 Abs. 3 anzuwenden. § 591 bleibt unberührt." 7. In § 600 Abs. 3 werden die Worte ", wenn die verstorbene Ehefrau seinen Unterhalt überwiegend bestritten hat" gestrichen. 8. § 614 wird gestrichen. 9. § 615 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzig-fache des Betrages, der als Witwenrente oder Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem Wegfall der Rente wegen Wiederheirat im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg, beträgt die Abfindung das Vier-undzwanzigfache des Betrages, der in diesem Zeitraum im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung des § 591 ergeben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt dieser Monat unberücksichtigt." b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:. "der auf einem Versorgungsausgleich beruhende Teil einer Versichertenrente ist nicht anzurechnen. Bei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen der Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 590 Abs. 3, § 1281 sowie § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes unberücksichtigt. Das Ruhen der neuen Rente nach den in Satz 3 genannten Vorschriften geht dem Ruhen der wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen." c) In Absatz 4 wird die Verweisung "§ 592 Abs. 1 und 2 und § 593" durch die Verweisung "§ 592 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt. 10. Nach § 616 wird die Überschrift "4. Gemeinsame Vorschriften über die Abfindung" gestrichen und folgender Unterabschnitt IV a eingefügt: "IV a. Übergangsvorschriften zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten §617 (1) Die §§ 590,591,592,598 und 600 Abs. 3 gelten nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (2) § 590 Abs. 3 ist auf die Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem I.Januar 1986 geschlossen worden ist und deren Ehemann in der Zeit vom I.Januar 1986 bis zum 31.Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem Tode des Ehemannes nicht und von dem zweiten Jahr an mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im dritten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um den das nach den §§18a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen früheren Ehemann, der nach § 593 in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch gehabt hätte, und 2. die Rente nach § 592 Abs. 1 ; in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein besonderer Antrag erforderlich. (3) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit § 602 in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist. (4) § 614 in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem I.Januar 1986 eingetreten ist. (5) § 615 Abs. 1 gilt auch, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1985 geschlossen wird. (6) Absatz 3 gilt auch, wenn eine Witwenrente oder Witwerrente oder Rente nach § 592 auf Grund eines Todesfalles vor dem I.Januar 1986 nach § 615 Abs. 2 Satz 1 nach dem 31. Dezember 1985 wiederauflebt; § 615 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, 1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I daß die infolge der Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung der in §615 Abs. 2 Satz 3 genannten Vorschriften ergibt. § 618 (1) Ehegatten können gegenüber dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. oder dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn 1. beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind und 2. ihre Ehe vor dem I.Januar 1986 geschlossen worden ist. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (2) Absatz 1 gilt für frühere Ehegatten, deren Ehe geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, entsprechend. (3) Eine für Renten an Witwen, Witwer und frühere Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgegebene Erklärung gilt auch für die entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung." 11. Dem § 631 wird angefügt: "Dies gilt nicht, soweit die Rente nach § 590 Abs. 3 ruht." 12. Nach § 1227 wird eingefügt: "§ 1227 a (1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der ^ Geburt des Kindes versichert. Erziehen sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, verlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind. (2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater für den gesamten Zeitraum versichert sein soll. §16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und Pflegeväter (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Personen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das Kind überwiegend erzieht. (4) Die Versicherung wird in der Rentenversicherung der Arbeiter durchgeführt, wenn der letzte wirksame Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn während der Versicherung wegen Kindererziehung Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach diesem Gesetz besteht. Bei erstmaliger Versicherung kann der Versicherte zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten wählen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt, des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ehegatten 1. der in Satz 1 genannten Personen oder 2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz haben, weil sie zu den in § 1229 genannten Personen gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demselben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder nach einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegen." "§ 1231 a § 1227 a gilt nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung 1. zu den in § 1229 genannten Personen gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind, es sei denn, daß eine Nachversicherung nach § 1232 durchgeführt ist, oder 2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden." 14. In § 1232 Abs. 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: "hierbei bleibt ein Ruhen der Hinterbliebenenrente nach § 1281 unberücksichtigt." 13. Nach § 1231 wird eingefügt: Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1453 15. § 1236 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 1246) oder wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1247) und für Witwen und Witwer und frühere Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 haben, entsprechend." 16. In § 1246 Abs. 2 a Satz 2 werden die Worte "folgende Zeiten" durch die Worte "folgende Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind," ersetzt. 17. In § 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort "(Ersatzzeiten)" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte eingefügt: ,,c) Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 nach §1251 a." 18. In § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem I.Januar 1986," eingefügt. 19. Nach § 1251 wird eingefügt: "§ 1251a (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem I.Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den 31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten nach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach § 1227 a. (2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten der Kindererziehung für dieses Kind werden dann dem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem 31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung vom Vater allein abgegeben werden. §16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt dem Vater angerechnet. (3) § 1227 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung a) zu den in § 1229 oder entsprechenden früheren Regelungen genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren, es sei denn, daß eine Nachversicherung durchgeführt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet worden ist, oder b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind. (5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärungen können nicht widerrufen werden. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist." 20. In § 1255 wird nach Absatz 6 eingefügt: "(6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 6,25 entspricht. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben." 21. § 1255 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Absätze 2 und 3 und" durch die Worte "Absätze 2 und 3," ersetzt und nach den Worten "des Absatzes 4" das Wort "und" sowie folgende Worte eingefügt: "3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5". b) Nach Absatz 4 wird angefügt: "(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem I.Januar 1986, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall-und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem I.Januar 1986 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben. Die Anhebung der Beitragszeiten Vor dem 1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wertes nach Absatz 2 unberücksichtigt." 22. In § 1258 Abs. 1 wird die Verweisung "1251" durch die Verweisung "1251 a" ersetzt. 1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 23. § 1259 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft, Wochenbett oder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist,". bb) Nach Satz 5 wird angefügt: "Der Anerkennung eines Kalendermonats als Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er mit Zeiten der Kindererziehung zusammentrifft. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht allein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie eine Zeit der Versicherung wegen Kindererziehung unterbrochen worden ist." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem I.Januar 1986," eingefügt. 24. In § 1260 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. 25. In § 1263 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 1265 und 1266 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 1265" ersetzt. 26. § 1264 wird wie folgt gefaßt: "§1264 (1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält seine Witwe eine Witwenrente. (2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau erhält ihr Witwer eine Witwerrente." 27. § 1265 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Witwenrente nach § 1281 in vollem Umfang ruht." c) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann der Versicherten entsprechend." 28. § 1266 wird gestrichen. 31. § 1279 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt ein Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach den §§ 590 Abs. 3 und 1281 unberücksichtigt." b) In Absatz 2 werden die Worte "Renten nach §§ 1265 und 1266 Abs.2" durch die Worte "Rente nach § 1265" ersetzt. 32. In § 1280 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 1265 oder 1266 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 1265" ersetzt. 33. Nach § 1280 wird eingefügt: "§ 1281 (1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten monatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend. (2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590 Abs. 3 dem Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente oder Witwerrente nach § 1268 Abs. 5 nicht anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach § 1265 entsprechend." 29. § 1268 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Renten nach §§ 1265 und 1266 Abs.2" durch die Worte "Rente nach § 1265" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "oder nach § 1266 Abs. 1 und 2" gestrichen. 30. In § 1270 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kinderzuschuß" die Worte ", bei Witwenrenten oder Witwerrenten und bei Renten nach § 1265 ein Ruhen nach § 1281" eingefügt. 34. In § 1282 wird die Verweisung "1280" durch die Verweisung "1281 sowie 1283" ersetzt. 35. In § 1285 wird die Verweisung "1280" durch die Verweisung "1281" ersetzt. 36. § 1291 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und nach Satz 1 eingefügt: Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1455 "Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwenrente oder Witwerrente anzurechnen; dies gilt nicht für den auf einem Versorgungsausgleich beruhenden Teil einer Versichertenrente. Bei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen der Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 590 Abs. 3 und § 1281 sowie nach § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes unberücksichtigt." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) In den Fällen des Absatzes 2 geht das Ruhen der neuen Rente nach den in Absatz 2 Satz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwendung des Absatzes 2 ergibt, vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten für die Bezieher einer Rente nach § 1265 entsprechend." 37. § 1294 wird wie folgt gefaßt: "§ 1294 (1) Die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. (2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat gezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt nicht, soweit die Rente nach § 1281 ruht." 38. § 1302 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzigfa-che des Betrages, der als Witwenrente oder Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem Wegfall nach § 1291 Abs. 1 im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg, beträgt die Abfindung das Vierundzwanzig-fache des Betrages, der in diesem Zeitraum im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung des § 1268 Abs. 5 und § 1281 Abs. 3 ergeben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt dieser Monat unberücksichtigt." b) In Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 1265 und 1266 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 1265" ersetzt. 39. In § 1304 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die Worte "mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten" durch die Worte "als Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermonate" ersetzt. 40. In § 1309 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "(Beitrags- und Ersatzzeiten)" durch die Worte "(Bei- tragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung vor dem I.Januar 1986)" ersetzt. 41. In § 1311 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "entrichtet" die Worte "oder ist die Rente ausschließlich aus Zeiten der Kindererziehung vor dem I.Januar 1986 zu berechnen" eingefügt. 42. Dem § 1314 Abs. 2 wird angefügt: "Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder eine Rente nach § 1265 einen knappschaftlichen und einen nichtknappschaftlichen Leistungsanteil, bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den jeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des Ruhensbetrages nach § 1281 nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile." 43. Dem § 1316 Abs. 1 wird angefügt: "Auf die so ermittelte Rente ist § 1281 anzuwenden." 44. In § 1320 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "Die Rente" die Worte "für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie" eingefügt. 45. § 1322 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Abfindung des § 1302;". 46. § 1385 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Buchstabe e eingefügt: ,,f) bei wegen Kindererziehung Versicherten 75 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1, gemindert um das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit,". b) Nach Absatz 5 wird angefügt: "(6) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung gelten als durch den Bund entrichtet." 47. Nach § 1395 b wird eingefügt: "§ 1395 c Der Bund trägt die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung mit den Versicherungsträgern erfolgt durch das Bundesversicherungsamt." 48. Nach § 1401 b wird eingefügt: "§ 1401c (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 1227 a teilt die zuständige 1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Meldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die auf Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit. (2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsachen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen. (3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der Versicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf festzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kindererziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abgeschlossen sein soll, zu bestimmen." Artikel 2 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird eingefügt: "§2a (1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes versichert. Erziehen sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, verlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind. (2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater für den gesamten Zeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und Pflegeväter (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Personen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das Kind überwiegend erzieht. (4) Die Versicherung wird in der Rentenversicherung der Angestellten durchgeführt, wenn der letzte wirksame Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn während der Versicherung wegen Kindererziehung Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach diesem Gesetz besteht. Bei erstmaliger Versicherung kann der Versicherte zwischen der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter wählen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Gel- * tungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ehegatten 1. der in Satz 1 genannten Personen oder 2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz haben, weil sie zu den in § 6 genannten Personen gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demselben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder nach einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegen." 2. Nach § 8 wird eingefügt: ..§ 8 a § 2 a gilt nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung 1. zu den in § 6 genannten Personen gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind, es sei denn, daß eine Nachversicherung nach § 9 durchgeführt ist, oder 2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden." 3. In § 9 Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: "hierbei bleibt ein Ruhen der Hinterbliebenenrente nach § 58 unberücksichtigt." Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1457 4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 23) oder wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 24) und für Witwen und Witwer und frühere Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 haben, entsprechend." 5. In § 23 Abs. 2 a Satz 2 werden die Worte "folgende Zeiten" durch die Worte "folgende Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind," ersetzt. 6. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort "(Ersatzzei-teh)" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte eingefügt: ,,c) Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 nach § 28 a." 7. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. 8. Nach § 28 wird eingefügt: "§28a (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den 31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten nach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach § 2 a. (2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten der Kindererziehung für dieses Kind werden dann dem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem 31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung vom Vater allein abgegeben werden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt dem Vater angerechnet. (3) § 2 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung a) zu den in § 6 oder entsprechenden früheren Regelungen genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren, es sei denn, daß eine Nachversicherung durchgeführt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet worden ist, oder b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind. (5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärungen können nicht widerrufen werden. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist." 9. In § 32 wird nach Absatz 6 eingefügt: "(6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 6,25 entspricht. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben." 10. § 32 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Absätze 2 und 3 und" durch die Worte "Absätze 2 und 3," ersetzt und nach den Worten "des Absatzes 4" das Wort "und" sowie folgende Worte eingefügt: "3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5". b) Nach Absatz 4 wird angefügt: "(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall-und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben. Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wertes nach Absatz 2 unberücksichtigt." 11. In § 35 Abs. 1 wird die Verweisung "28" durch die Verweisung "28 a" ersetzt. 1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 12. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft, Wochenbett oder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist,". bb) Nach Satz 5 wird angefügt: "Der Anerkennung eines Kalendermonats als Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er mit Zeiten der Kindererziehung zusammentrifft. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht allein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie eine Zeit der Versicherung wegen Kindererziehung unterbrochen worden ist." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. 13. In § 37 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. 14. In § 40 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 42 und 43 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 42" ersetzt. 15. § 41 wird wie folgt gefaßt: "§41 (1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält seine Witwe eine Witwenrente. (2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau erhält ihr Witwer eine Witwerrente." 16. § 42 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Witwenrente nach § 58 in vollem Umfang ruht." c) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann der Versicherten entsprechend." 17. § 43 wird gestrichen. 18. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Renten nach §§ 42 und 43 Abs. 2" durch die Worte "Rente nach § 42" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "oder nach § 43 Abs. 1 und 2" gestrichen. 19. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kinderzuschuß" die Worte ", bei Witwenrenten oder Witwerrenten und bei Renten nach § 42 ein Ruhen nach § 58" eingefügt. 20. § 56 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt ein Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach § 58 sowie § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung unberücksichtigt." b) In Absatz 2 werden die Worte "Renten nach §§ 42 und 43 Abs. 2" durch die Worte "Rente nach § 42" ersetzt. 21. In § 57 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 42 oder 43 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 42" ersetzt. 22. Nach § 57 wird eingefügt: "§58 (1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt monatlich. 3,3 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten monatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend. (2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung dem Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente oder Witwerrente nach § 45 Abs. 5 nicht anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach § 42 entsprechend." 23. In § 59 wird die Verweisung "57" durch die Verweisung "58 sowie 60" ersetzt. 24. In § 62 wird die Verweisung "57" durch die Verweisung "58" ersetzt. 25. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und nach Satz 1 eingefügt: "Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1459 Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwenrente oder Witwerrente anzurechnen; dies gilt nicht für den auf einem Versorgungsausgleich beruhenden Teil einer Versichertenrente. Bei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen der Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 58 sowie nach § 590 Abs. 3 und § 1281 der Reichsversicherungsordnung und § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes unberücksichtigt." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) In den Fällen des Absatzes 2 geht das Ruhen der neuen Rente nach den in Absatz 2 Satz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwendung des Absatzes 2 ergibt, vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten für die Bezieher einer Rente nach § 42 entsprechend." 26. § 71 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 71 (1) Die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. (2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat gezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt nicht, soweit die Rente nach § 58 ruht." 27. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei-Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzig-fache des Betrages, der als Witwenrente oder Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem Wegfall nach § 68 Abs. 1 im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg, beträgt die Abfindung das Vierundzwanzigfache des Betrages, der in diesem Zeitraum im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung des § 45 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 ergeben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt dieser Monat unberücksichtigt." b) In Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 42 und 43 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 42" ersetzt. 28. In § 83 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die Worte "mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten" durch die Worte "als Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermonate" ersetzt. 29. In § 88 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "(Beitragsund Ersatzzeiten)" durch die Worte "(Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986)" ersetzt. 30. In § 90 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "entrichtet die Worte "oder ist die Rente ausschließlich aus Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zu berechnen" eingefügt. 31. Dem § 93 Abs. 2 wird angefügt: "Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder eine Rente nach § 42 einen knappschaftlichen und einen nichtknappschaftlichen Leistungsanteil, bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den jeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des Ruhensbetrages nach § 58 nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile." 32. Dem § 95 Abs. 1 wird angefügt: "Auf die so ermittelte Rente ist § 58 anzuwenden." 33. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "Die Rente" die Worte "für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie" eingefügt. 34. § 101 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Abfindung des § 81;". 35. § 112 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Buchstabe f eingefügt: "g) bei wegen Kindererziehung Versicherten 75 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1, gemindert um das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit,". b) Nach Absatz 5 wird angefügt: "(6) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung gelten als durch den Bund entrichtet." 36. Nach § 117 b wird eingefügt: "§ 117c Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestimmen." 37. Nach § 123 b wird eingefügt: "§123c (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 2 a teilt die zuständige Meldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die aufgrund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den 1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit. (2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsachen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen. (3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der Versicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf festzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kindererziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abgeschlossen sein soll, zu bestimmen." Artikel 3 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29 wird eingefügt: "§29a (1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes versichert. Erziehen sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, verlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind. (2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater für den gesamten Zeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und Pflegeväter (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Personen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das Kind überwiegend erzieht. (4) Die Versicherung wird in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt, wenn der letzte wirksame Beitrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn während der Versicherung wegen Kindererziehung Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung besteht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen einer Beschäftigung in diesem Staat während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ehegatten 1. der in Satz 1 genannten Personen oder 2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz haben, weil sie zu den in § 31 genannten Personen gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demselben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder nach einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegen." 2. Nach § 31 wird eingefügt: "§ 31 a § 29 a gilt nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung 1. zu den in § 31 genannten Personen gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind, es sei denn, daß eine Nachversicherung nach § 159 durchgeführt ist, oder 2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden." 3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Bergmannsrente, für Empfänger von Knappschaftsrente und für Witwen und Witwer und frühere Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte Rente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 haben, entsprechend." 4. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "folgende Zeiten" durch die Worte "folgende Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind," ersetzt. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1461 5. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "(Absatz 3)" die Worte "sowie Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 nach § 51 a" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. 6. Nach § 51 wird eingefügt: "§ 51 a (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehungnach Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den 31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten nach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach § 29 a. (2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten der Kindererziehung für dieses Kind werden dann dem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem 31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung vom Vater allein abgegeben werden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt dem Vater angerechnet. (3) § 29 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung a) zu den in § 31 oder entsprechenden früheren Regelungen genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren, es sei denn, daß eine Nachversicherung durchgeführt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet worden ist, oder b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind. (5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärungen können nicht widerrufen werden. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist." 7. In § 54 wird nach Absatz 6 eingefügt: "(6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 4,63 entspricht. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 4,63 anzuheben." 8. § 54 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Absätze 2 und 3 und" durch die Worte "Absätze 2 und 3," ersetzt und nach den Worten "des Absatzes 4" das Wort "und" sowie folgende Worte eingefügt: "3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5". b) Nach Absatz 4 wird angefügt: "(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, ist der Wert 4,63 zugrunde zu legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfalloder Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusammentreffen, sind auf den Wert 4,63 anzuheben. Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wertes nach Absatz 2 unberücksichtigt." 9. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch Schwangerschaft, Wochenbett oder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist,". b) Nach Satz 3 wird angefügt: "Der Anerkennung eines Kalendermonats als Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er mit Zeiten der Kindererziehung zusammentrifft. Zeiten 10. § 57 wird wie folgt geändert: 1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht allein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie eine Zeit der Versicherung wegen Kindererziehung unterbrochen worden ist." 11 In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ersatzzeiten," die Worte "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. 12. In § 63 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 65 und 66 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 65" ersetzt. 13. § 64 wird wie folgt gefaßt: "§64 (1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält seine Witwe eine Witwenrente. (2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau erhält ihr Witwer eine Witwerrente." 14. § 65 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Witwenrente nach § 78 in vollem Umfang ruht." c) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann der Versicherten entsprechend." 15. § 66 wird gestrichen. 16. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Renten nach §§ 65 und 66 Abs. 2" durch die Worte "Rente nach § 65" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "oder nach § 66 Abs. 1 und 2" gestrichen. 17. In § 70 Satz 2 werden nach dem Woit "Kinderzuschuß" die Worte,,, bei Witwenrenten oder Witwerrenten und bei Renten nach § 65 ein Ruhen nach § 78" eingefügt. 18. § 76 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 bleibt ein Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach § 78 sowie § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung unberücksichtigt." b) In Absatz 2 werden die Worte "Renten nach §§ 65 und 66 Abs. 2" durch die Worte "Rente nach § 65" ersetzt. 19. In § 77 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 65 und 66 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 65" ersetzt. 20. Nach § 77 wird eingefügt: .,§ 78 (1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkom- men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten monatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend. (2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung dem Ruhen der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente oder Witwerrente nach § 69 Abs. 5 nicht anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach § 65 entsprechend." 21. In § 79 wird die Verweisung "77" durch die Verweisung "78 sowie 80" ersetzt. 22. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzig-fache des Betrages, der als Witwenrente oder Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem Wegfall nach Absatz 1 im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg, beträgt die Abfindung das Vierundzwanzigfache des Betrages, der in diesem Zeitraum im Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung des § 69 Abs. 5 und § 78 Abs. 3 ergeben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt dieser Monat unberücksichtigt." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und nach Satz 1 eingefügt: "Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen; dies gilt nicht für den auf einem Versorgungsausgleich Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1463 beruhenden Teil einer Versichertenrente. Bei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen der Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 78 sowie nach § 590 Abs. 3 und § 1281 der Reichsversicherungsordnung und § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes unberücksichtigt." c) Nach Absatz 3 wird eingefügt: "(3 a) In den Fällen des Absatzes 3 geht das Ruhen der neuen Rente nach den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwendung des Absatzes 3 ergibt, vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Absätze 1 bis 3 a gelten für die Bezieher einer Rente nach § 65 entsprechend." 23. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat gezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt nicht, soweit die Rente nach § 78 ruht." 24. In § 96 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die Worte "mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten" durch die Worte "als Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermonate" ersetzt. 25. In § 100 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "(Beitragsund Ersatzzeiten)" durch die Worte "(Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986)" ersetzt. 26. Dem § 104 Abs. 2 wird angefügt: "Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder eine Rente nach § 65 einen knappschaftlichen und einen nichtknappschaftlichen Leistungsanteil, bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den jeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des Ruhensbetrages nach § 78 nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile." 27. Dem § 106 Abs. 1 wird angefügt: "Auf die so ermittelte Rente ist § 78 anzuwenden." 28. In § 108 b Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "Die Rente" die Worte "für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie" eingefügt. 29. § 108 d Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Abfindung des § 83 Abs. 2 oder 4." 30. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Buchstabe b angefügt: ,,c) bei wegen Kindererziehung Versicherten 75 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, gemindert um das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit,". b) Nach Absatz 8 wird angefügt: "(9) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung gelten als durch den Bund entrichtet." 31. § 140 a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesknappschaft aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestimmen." 32. Nach § 141 c wird eingefügt: "§141d (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 29 a teilt die zuständige Meldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die aufgrund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit. (2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsachen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen. (3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der Versicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf festzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kindererziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abgeschlossen sein soll, zu bestimmen." Artikel 4 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), wird wie folgt geändert: 1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Nach § 5 b wird eingefügt: "§5c Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhegeld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festgestellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist." 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) In Absatz 1 werden die Verweisungen "§ 1264" im ersten und zweiten Halbsatz durch die Verweisungen "§ 1264 Abs. 1" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 1264 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (3) Ehegatten können gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn 1. beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind und 2. ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist. Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der gesetzlichen Rentenversicherung." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 1265" durch die Verweisung "§ 1265 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) § 1265 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (4) Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen der früheren Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegatten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der früheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." 4. Nach § 19 wird eingefügt: "§19a § 1266 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist." 5. Nach § 23 a wird eingefügt: "§23b (1) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (2) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist und deren Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten Jahr an mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im dritten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen früheren Ehemann, der nach § 1266 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch gehabt hätte, und 2. die Rente nach § 1265 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung; in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein besonderer Antrag erforderlich." 6. Dem § 26 wird angefügt: "(3) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1465 Witwenrente oder Witwerrente oder Rente nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung, die auf Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt § 1291 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe, daß die infolge der Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 1291 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung genannten Vorschriften ergibt." 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 1302 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist." 8. Nach § 51 a wird eingefügt: "§ 51 b Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden, können auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele Monate nachentrichten, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragsentrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachentrichtet werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet werden." Artikel 5 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 b wird eingefügt: "§6c Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhegeld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festgestellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist." 2. Nach § 17 wird eingefügt: "§17a (1) § 41 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (2) Ehegatten können gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn 1. beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind und 2. ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist. Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der gesetzlichen Rentenversicherung." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 42" durch die Verweisung "§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt b) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) § 42 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (4) Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen der früheren Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegatten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der früheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." 4. Nach § 18 wird eingefügt: "§ 18 a § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist." 1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 5. Nach § 22 a wird eingefügt: "§22b (1) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (2) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist und deren Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten Jahr an mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im dritten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen früheren Ehemann, der nach § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch gehabt hätte, und 2. die Rente nach § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes; in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein besonderer Antrag erforderlich." 6 Dem § 25 wird angefügt:, "(3) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente oder Witwerrente oder Rente nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die auf Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt § 68 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die infolge der Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 68 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Vorschriften ergibt." 7 § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist." 8. Nach § 49 a wird eingefügt: "§49b Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererzie- hung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden, können auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele Monate nachentrichten, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragsentrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachentrichtet werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet werden." Artikel 6 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 wird eingefügt: "§6a Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhegeld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festgestellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist." 2. Nach § 13 wird eingefügt: "§13a (1) § 64 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten isf. (2) Ehegatten können gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn 1. beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind und 2. ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist. Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1467 gilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der gesetzlichen Rentenversicherung." 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 65" durch die Verweisung "§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) § 65 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (4) Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen der früheren Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegatten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der früheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." 4. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: "§ 14a § 66 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist." 5. Nach § 17 b wird eingefügt: "§ 17c (1) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. (2) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist und deren Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten Jahr an mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im dritten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen früheren Ehemann, der nach § 66 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch gehabt hätte, und 2. die Rente nach § 65 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes; in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein besonderer Antrag erforderlich." 6. § 19 wird wie folgt gefaßt: "§19 (1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlossen worden ist. (2) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist. (3) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. (4) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1 Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente oder Witwerrente oder Rente nach § 65 des Reichsknappschaftsgesetzes, die auf Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt § 83 Abs. 3 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß die infolge der Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 83 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Vorschriften ergibt." Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), wird eingefügt: "Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens (1) Bei einer Witwenrente oder Witwerrente oder einer Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten sind als Einkommen zu berücksichtigen 1. Erwerbseinkommen und 2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften 1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind 1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Arbeitslosengeld, das Konkursausfallgeld und vergleichbare Leistungen, 2. Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters, die Bergmannsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, 3. Altersgelder und vorzeitige Altersgelder der Altershilfe für Landwirte, die an ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, 4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen, 5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, 6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, 7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsoder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, 8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. (4) Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht. § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. (2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Wurde im letzten Kalenderjahr nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. (3) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. (4) Bei der erstmaligen Feststellung der Rente ist vom laufenden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 2 auszugehen, wenn dieses voraussichtlich im Durchschnitt um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das nach den Absätzen 2 und 3 maßgebende Einkommen; hierbei ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen. (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen 1. bei Erwerbseinkommen um 35 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert, 2. bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert, 3. bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 37,5 vom Hundert. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1469 Die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. (6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend. § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens (1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen. (2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, daß ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war. (3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, daß ihnen die Zahlstelle 1. eine Bescheinigung über das von ihr gezahlte Erwerbsersatzeinkommen, 2. in den Fällen des § 18 b Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über das von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. § 18d Einkommensänderungen (1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. (2) Auf Antrag des Berechtigten sind Einkommensminderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das Einkommen voraussichtlich um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen, bei Erwerbseinkommen jedoch nur, wenn dieses allein oder zusammen mit Erwerbsersatzeinkommen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Durchschnitt um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Einkommensminderungen im Sinne von Satz 1 können bei der nächsten Rentenanpassung im Einzelfall vom Amts wegen berücksichtigt werden. §18e Ermittlung von Einkommensänderungen (1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war. (2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. (3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers 1. die vom 1. Juli des laufenden Jahres an zu berücksichtigenden Änderungen des Erwerbsersatzeinkommens, 2. in den Fällen des § 18 b Abs. 2 Satz 3 das von ihnen im letzten Kalenderjahr gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. (4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den Absätzen 1 bis 3 zu meldende oder mitzuteilende Einkommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an vorläufig um den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme besteht, daß die Verhältnisse beim Berechtigten sich in anderer Weise verändern oder unverändert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an aufzuheben. (5) Im Fall des § 18 d Abs. 2 findet § 18 c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung. (6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten. (7) Ruht eine Witwenrente oder Witwerrente oder eine Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach einer Rentenanpassung weiterhin in vollem Umfang, ist der Erlaß eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich." ArtikeS 8 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt: "Hat der Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Hinterbliebenenrente 1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Hinterbliebenenrente ergäbe." 2. In § 42 Abs. 1 werden jeweils die Worte "die frühere Ehefrau" durch die Worte "der frühere Ehegatte" ersetzt. 3. In § 43 werden die Worte " , wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat" gestrichen. 4. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "Ehemann" durch das Wort "Ehegatte" ersetzt. b) In Absatz 6 wird das Wort "Ehemann" durch das Wort "Ehegatte" ersetzt. 5. § 48 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Der Feststellung der Beeinträchtigung ist der Betrag der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen, der ohne die Berücksichtigung von eigenen Einkünften der Hinterbliebenen zu zahlen wäre." b) In Absatz 4 werden die Worte " , wenn die verstorbene Beschädigte den Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat" gestrichen. 6. Nach § 48 wird eingefügt: "§48a (1) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gelten nur, wenn der Beschädigte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. (2) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung weiter, wenn der Beschädigte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist." Artikel 9 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte § 4 Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. IS. 1448), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 1 wird eingefügt: "Trifft ein vorzeitiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit einer Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, geht das Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung oder der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1281 der Reichsversicherungsordnung, § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes der Kürzung nach Satz 1 vor." 2. Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Dies gilt" durch die Worte "Satz 1 gilt" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 610), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 1249 und § 1250 Abs. 1 Buchstabe a und b, Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend." 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "und § 1271" durch die Verweisung ", § 1271 und § 1281" ersetzt. 3. In § 19 Abs. 3 wird die Verweisung "Artikel 2 §§ 7 a, 26 und 27" durch die Verweisung "Artikel 2 §§ 7 a, 23 b, 26 und 27" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Schornsteinfegergesetzes Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Witwengeld und Witwergeld" b) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Worten "Bürgerlichen Gesetzbuches" die Worte " , das Ruhen der Witwenrente nach § 1281 der Reichsversicherungsordnung" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend." d) Nach Absatz 4 wird angefügt: "(5) Witwer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld." 2. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 164 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776)" durch die Worte "§ 25 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1471 3. In § 33 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Witwen-" durch die Worte "Witwen-, Witwer-" ersetzt. 4. In § 56 Abs. 3 letzter Satz wird am Ende eingefügt: "mit der Maßgabe, daß das Ruhen der Witwenrente nach § 1281 der Reichsversicherungsordnung unberücksichtigt bleibt". Artikel 12 Änderung des Fremdrentengesetzes Nach § 28 a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, wird eingefügt: "§ 28 b Bei den in § 1 genannten Personen und bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hatten, stehen für die Versicherung und Anrechnung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten der Versicherung wegen Kindererziehung gelten als Beitragszeiten nach § 15. § 22 ist nicht anzuwenden." Artikel 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 11. Juli 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann