Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 44 vom 30.08.1986  - Seite 1410 bis 1420 - Gesetz über die Vermeldung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG)

Gesetz über die Vermeldung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz – AbfG) 1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) Vom 27. August 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Abfallgesetz §1 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Bewegliche Sachen, die der Besitzer der entsor-gungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten überläßt, sind auch im Falle der Verwertung Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. (2) Die Abfallentsorgung umfaßt das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandeins und Lagerns. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für 1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, nach dem Fleischbeschaugesetz, nach dem Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe, 2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, mit Ausnahme der §§ 5 a, 12, 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 a und der sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften, 4. nicht gefaßte gasförmige Stoffe, 5. Stoffe, die in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, 6. Stoffe, ausgenommen die von den §§ 2 Abs. 2 und 3, 5, 5 a und 15 erfaßten, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, 7. Stoffe, ausgenommen die von den §§ 2 Abs. 2 und 3, 5, 5 a und 15 erfaßten, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, sofern dies den entsorgungspflichtigen Körperschaften nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, 8. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln. § 1 a Abfallvermeidung und Abfallverwertung (1) Abfälle sind nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 zu vermeiden. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleiben unberührt. (2) Abfälle sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder, soweit dies Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 vorschreiben, zu verwerten. §2 Grundsatz (1) Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallen, sind dort zu entsorgen, soweit § 13 nichts anderes zuläßt. Sie sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch, daß 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, 2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet, 3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt, 5. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder 6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. (2) An die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzliche Anforderungen zu stellen. Abfälle im Sinne von Satz 1 Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1411 werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte, in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführte Stoffe, die keine Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind, sondern als Reststoffe verwertet werden sollen, die Überwachung, Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5, der §§12, 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b und c und Nr. 5, Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 13 a und 13 b anzuordnen, wenn von ihnen bei einem unsachgemäßen Befördern, Behandeln oder Lagern eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgehen kann. Die Genehmigung in entsprechender Anwendung des § 13 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 vorliegen; sie soll in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar. §3 Verpflichtung zur Entsorgung (1) Der Besitzer hat Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch möglich ist, die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann. Abfälle sind so einzusammeln, zu befördern, zu behandeln und zu lagern, daß die Möglichkeiten zur Abfallverwertung genutzt werden können. (3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung nur ausschließen, soweit sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen können. (4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage kann durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallentsorgung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abfallentsorgungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten entsorgen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt. (6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher entsorgen kann als eine in Absatz 2 genannte Körperschaft, die Entsorgung dieser Abfälle auf seinen Antrag übertragen. Die Übertragung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet dieser Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Erstattung der Kosten entsorgt, wenn die Körperschaft die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entsorgen kann; das gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die Übernahme der Entsorgung unzumutbar ist. (7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Entsorgung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der Entsorgungspflichtige zu erstatten. Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfallentsorgung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallentsorgung entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht. §4 Ordnung der Entsorgung (1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert werden. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen zum Einsammeln oder Befördern nur den nach § 12 hierzu Befugten und diesen nur dann überlassen werden, wenn eine Bescheinigung des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage vorliegt, aus der dessen Bereitschaft zur Annahme derartiger Abfälle hervorgeht; die Bescheinigung muß auch dann vorliegen, wenn der Besitzer diese Abfälle selbst befördert und dem Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage zum Entsorgen überläßt. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Entsorgung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle, sofern ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist, außerhalb von Entsorgungsanlagen zulassen und die Voraussetzungen und die Art und Weise der Entsorgung festlegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. (5) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik, vor allem solcher im Sinne des § 2 Abs. 2. Hierzu sind auch Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisten. §4a Auskunftspflicht Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2 oder 4 zur Entsorgung Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über 1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen zu erteilen. §5 Autowracks (1) Auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, finden die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen Anwendung. (2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder daß sie entwendet wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. §5a Altöle (1) Auf Altöle finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch Anwendung, wenn sie keine Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 sind. Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. (2) Soweit Altöle der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugeführt werden, finden nur die §§ 11,11 a bis 11 f, 12 und § 14 Abs. 1 Anwendung. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 1. November 1987 1. die nach Ausgangsprodukt und Anfallstelle für eine Aufarbeitung geeigneten Altölarten und den darin zulässigen Anteil an einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen, die eine Aufarbeitung erschweren oder sich in Produkten der Aufarbeitung anreichern können, 2. die Entnahme von Proben, den Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellungsproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren, 3. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analysenverfahren. (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. §5b Informations- und Rücknahmepflicht Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, ist ab 1. Juli 1987 ver- pflichtet, auf den von ihm abgegebenen Gebinden, am Ort des Verkaufs oder in sonstiger geeigneter Weise auf die Pflicht zur geordneten Entsorgung gebrauchter Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen sowie am Verkaufsort oder in dessen Nähe eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle einzurichten oder nachzuweisen. Die Annahmestelle muß gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muß über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen. Art und Umfang der Hinweis-, Nachweis-und Annahmepflicht kann die Bundesregierung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3 durch Rechtsverordnung bestimmen. §6 Abfallentsorgungspläne (1) Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne zur Abfallentsorgung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. In diesen Abfallentsorgungsplänen sind geeignete Standorte für die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen. Die Abfallentsorgungspläne der Länder sollen aufeinander abgestimmt werden. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 sind in den Abfallentsorgungsplänen besonders zu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Abfallentsorgungsplänen können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne. (3) Solange ein Abfallentsorgungsplan noch nicht aufgestellt ist, sind bestehende Abfallentsorgungsanlagen, die zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind, in einen vorläufigen Plan aufzunehmen. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung. §7 Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn 1. die Einrichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Abfallentsorgungsanlage oder die wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage oder ihres Betriebes beantragt wird oder 2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. Abfallentsorgungsanlagen, in denen Stoffe aus den in Haushaltungen anfallenden Abfällen oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, gelten als unbedeutende Anlagen; das gleiche gilt für Anlagen zur Kompostierung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von bis zu 0,75 Tonnen je Stunde. Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1413 (3) Bei Abfallentsorgungsanlagen, die Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, ist Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Behörde, deren Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die Planfeststellung ersetzt wird. §7a Zulassung vorzeitigen Beginns (1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann, 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. (2) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens zu sichern. §8 Nebenbestimmungen, Sicherheitsleistung, Versagung (1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1 und die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie können befristet werden. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Abfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig. (2) Die zuständige Behörde kann in der Planfeststellung oder in der Genehmigung verlangen, daß der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit leistet. (3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallentsorgungsplans zuwiderläuft. Sie sind ferner zu versagen, wenn 1. von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können, oder 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Einrichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Abfallentsorgungsanlage verantwortlichen Personen ergeben, oder 3. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auflagen oder Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und der Betroffene widerspricht. (4) Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen. §9 Bestehende Abfallentsorgungsanlagen Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann. §10 Stillegung (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Inhaber von Anlagen, in denen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 anfallen. §11 Anzeigepflicht und Überwachung (1) Die Entsorgung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese kann die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle angefallen sind, behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind, wenn dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde kann von Besitzern solcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden, Nachweis über deren Art, Menge und Entsorgung sowie die Führung von Nachweisbüchern, das Einbehalten von Belegen und deren Aufbewahrung verlangen. Nachweisbücher und Belege sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Das Nähere über die Einrichtung, Führung und Vorlage der Nachweisbücher und das Einbehalten von Belegen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (3) Auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde sind zur Führung eines Nachweisbuches nach Absatz 2 und zur Vorlage der für die zuständige Behörde 1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I bestimmten Belege, jedoch beschränkt auf Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2, verpflichtet 1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art anfallen, 2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert, sowie 3. der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage. Wer eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im übrigen bleibt Absatz 2 unberührt. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Anlagen und die Form der Anzeige nach Satz 2. Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen einen nach Satz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten widerruflich freistellen, sofern dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Sie soll bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber die Verwendung anderer, geeigneter Nachweise zulassen. (4) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu erteilen 1. Besitzer von Abfällen, 2. Entsorgungspflichtige, 3. Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, 4. frühere Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, 5. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Grundstücken, 6. frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Grundstücken. Die in Satz 1 bezeichneten Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die Wohnräume der Auskunftspflichtigen dürfen zu diesen Zwecken betreten werden, soweit dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit die Überwachungsbehörde prüft, ob in einer Anlage Abfälle anfallen, steht der Betreiber der Anlage dem Besitzer von Abfällen gleich. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben ferner die Anlagen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen. (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 11a Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (1) Betreiber ortsfester Abfallentsorgungsanlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen. Das gleiche gilt für Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 anfallen. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, deren Betreiber Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den besonderen Schwierigkeiten bei der Entsorgung der Abfälle ergibt. § 11b Aufgaben und Befugnisse (1) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist berechtigt und verpflichtet, 1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Entsorgung zu überwachen, 2. die Einhaltung der für die Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, 3. die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen aufzuklären, die von den Abfällen ausgehen können, welche in der Anlage anfallen oder entsorgt werden, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der für die Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, 4. in Betrieben nach § 11 a Abs. 1 Satz 2 a) auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Reduzierung der Abfälle, b) auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der im Betrieb entstehenden Reststoffe oder, c) soweit dies technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, auf die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Reststoffe als Abfälle hinzuwirken, 5. bei Abfallentsorgungsanlagen auf Verbesserungen des Verfahrens der Abfallentsorgung einschließlich einer Verwertung von Abfällen hinzuwirken. (2) Der Betriebsbeauftragte für Abfall erstattet dem Betreiber der Anlage jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1415 § 11c Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall schriftlich zu bestellen; werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, sind die dem einzelnen Betriebsbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Betriebsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Betriebsbeauftragten bestellt. (3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Betriebsbeauftragten für Abfall Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Betriebsbeauftragte für Abfall kann zugleich Betriebsbeauftragter nach anderen gesetzlichen Vorschriften sein, wenn sich die jeweils zuständigen Behörden im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art und Größe des Betriebes, damit einverstanden erklären. (4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. § 11 d Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen (1) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für die Abfallentsorgung bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Betriebsbeauftragten für Abfall einzuholen. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition entscheidet. § 11e Vortragsrecht Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Betriebsbeauftragte für Abfall seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. § 11 f Benachteiligungsverbot Der Betriebsbeauftragte für Abfall darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. §12 Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung (1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht 1. für die in § 3 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie für die von diesen beauftragten Dritten, 2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, sowie für Autowracks und Altreifen, 3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 freigestellt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist, insbesondere keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, und die geordnete Entsorgung im übrigen sichergestellt ist. Werden Abfälle in eine Anlage zur vorbereitenden Behandlung oder Lagerung von Abfällen (Zwischenlager) befördert, hat der Antragsteller eine Bescheinigung des Betreibers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das Zwischenlager für diese Abfälle zugelassen ist und keine Vermischung mit solchen Abfällen erfolgen wird, die auf Grund von Nebenbestimmungen nach § 8 Abs. 1, Anordnungen nach § 9 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 getrennt gehalten werden müssen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dessen Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder die Beförderung beginnt. Bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach §14 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber sowie im Falle des § 5 a ist für die Erteilung der Genehmigung die Behörde des Landes zuständig, in dem das Unternehmen seine Hauptniederlassung hat. Die Genehmigung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Antragsunterlagen und die Form der Genehmigung, 2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. (4) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. 1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I § 13 Grenzüberschreitender Verkehr (1) Wer Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn 1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Abfälle keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, 2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Beförderung der Abfälle verantwortlichen Personen ergeben, wenn außerdem 3. beim Verbringen der Abfälle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes a) Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 nicht entgegenstehen, b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht werden, daß die Entsorgung im Herkunftsstaat nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann; dies gilt nicht, wenn Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder sonstige planerische Festlegungen der Länder unabhängig hiervon eine Entsorgung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorsehen, 4. beim Verbringen der Abfälle aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes a) keine geeigneten Abfallentsorgungsanlagen in dem Land zur Verfügung stehen, in dem die Abfälle angefallen sind, und die Nutzung von Abfallentsorgungsanlagen eines anderen Landes nicht möglich ist oder für den Entsorgungspflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde; dies gilt nicht, wenn Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 die Entsorgung von Abfällen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorsehen, b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht werden, daß die Abfälle im Empfängerstaat ordnungsgemäß entsorgt werden können und in den vom Transport berührten weiteren Staaten keine Bedenken gegen die Durchfuhr der Abfälle bestehen, c) von der Entsorgung im Empfängerstaat keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besorgen ist, 5. beim Verbringen der Abfälle durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes die in Nummer 4 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Sollen die Abfälle mit dem Ziel ihrer Entsorgung auf Hoher See in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 1980 (BGBl. II S. 606) geändert worden ist, vorlegt. In diesem Fall hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförderung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach Anhörung der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfängerstaates nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Abkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat aus erfolgen soll, der den in Satz 1 genannten Abkommen nicht beigetreten ist. (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist bei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 3 die Behörde des Landes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, bei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 5 oder Absatz 2 die Behörde des Landes, in dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die obersten Landesbehörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, erhalten durch die Genehmigungsbehörden vor Beginn der Beförderung jeweils eine Ausfertigung der nach Absatz 1 erteilten Genehmigung. (4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförderten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller, bei der Entnahme und Untersuchung von Proben daneben auch der Beförderer. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Antragsunterlagen, die Form des Antrags und der Genehmigung, 2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, 3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, über die Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden können. § 13a Mitwirkung anderer Behörden (1) Die Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden. In Fällen des Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1417 zurückweisen, bis zur Behebung der festgestellen Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden. (2) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1 genannten Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. § 13b Kennzeichnung der Fahrzeuge Soweit eine Genehmigungspflicht nach § 12 oder § 13 besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter Grundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der Fahrzeugführer zu sorgen. § 13c Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über 1. Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 für ein Verbringen von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere über die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Bestätigung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft (84/631/EWG) die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ersetzt, 2. die Anwendung von § 12 auf die Einsammlung oder Beförderung der Abfälle, soweit nach Nummer 1 Abweichungen von §13 Abs. 1 Satz 2 festgelegt werden, 3. das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft (84/631/EWG) sowie die Ausfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Begriffe der Notifizierung, der Bestätigung und des Einwandes, 4. die Form und Zuleitung der Unterlagen für die Notifizierung und die hierfür geltenden Fristen. (2) § 13 Abs. 2 bis 6 bleibt unberührt. § 14 Kennzeichnung, getrennte Entsorgung, Rückgabe- und Rücknahmepflichten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung oder Verringerung schädlicher Stoffe in Abfällen oder zu ihrer umweltverträglichen Entsorgung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß 1. Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der aus ihnen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in der Regel entstehenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an Hersteller, Vertreiber oder an bestimmte Dritte hinweist, mit der die erforderliche besondere Abfallentsorgung sichergestellt wird (Kennzeichnungspflicht), 2. Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, deren ordnungsgemäße Verwertung oder sonstige Entsorgung eine besondere Behandlung erfordern, von anderen Abfällen getrennt gehalten, eingesammelt, befördert oder behandelt werden müssen und entsprechende Nachweise hierüber zu erbringen sind (Pflicht zu getrennter Entsorgung), 3. Vertreiber bestimmter Erzeugnisse verpflichtet sind, diese nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit oder Erhebung eines Pfandes in den Verkehr zu bringen (Rücknahme- und Pfandpflicht), 4. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Beschaffenheit, für bestimmte Verwendungen, bei denen eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, oder überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte. (2) Die Bundesregierung legt zur Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen nach Anhörung der beteiligten Kreise binnen angemessener Frist zu erreichende Ziele für Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von Abfällen aus bestimmten Erzeugnissen fest. Sie veröffentlicht die Festlegungen im Bundesanzeiger. Soweit zur Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen oder zur umweltverträglichen Entsorgung erforderlich, insbesondere soweit dies durch Zielfestlegungen nach Satz 1 nicht erreichbar ist, kann die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse, 1. in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, 2. nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbesondere in einer die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichternden Form, in Verkehr gebracht werden dürfen, 3. nach Gebrauch zu umweltschonender Wiederverwendung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung durch Hersteller, Vertreiber oder von diesen bestimmte Dritte zurückgenommen werden müssen und daß die Rückgabe durch geeignete Rücknahme- und Pfandsysteme sichergestellt werden muß, 1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 4. nach Gebrauch vom Besitzer in einer bestimmten Weise, insbesondere getrennt von sonstigen Abfällen, überlassen werden müssen, um ihre Verwertung oder sonstige umweltverträgliche Entsorgung als Abfall zu ermöglichen oder zu erleichtern, 5. nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht werden dürfen. § 15 Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen auf landwirtschaftlich genutzte Böden (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 11 gelten entsprechend, wenn Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe auch aus anderen als den in §1 Abs. 1 genannten Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zu diesem Zweck abgegeben werden. Dies gilt für Jauche, Gülle oder Stallmist insoweit, als das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei der Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln, Vorschriften über die Abgabe und das Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe zu erlassen. Er kann hierbei die Abgabe und das Aufbringen 1. bestimmter Stoffe nach Maßgabe von Merkmalen wie Schadstoffgehalt im Stoff und im Boden, Betriebsgröße, Viehbestand, verfügbaren Flächen und ihrer Nutzung, Aufbringungsart und -zeit und natürlichen Standortverhältnissen beschränken oder verbieten, 2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Entgiftung dieser Stoffe, von der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen, von einer Untersuchung des Bodens oder einer anderen geeigneten Maßnahme abhängig machen. (3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 2 über die Abgabe und das Aufbringen von Jauche, Gülle oder Stallmist erlassen, soweit der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; § 5 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist anzuwenden. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden und die Abgabe zu diesem Zweck verbieten oder beschränken, soweit durch die aufzubringenden Stoffe oder durch Schadstoffkonzentrationen im Boden eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. Entsprechendes gilt für das Aufbringen von Jauche, Gülle oder Stallmist, wenn das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird und dadurch insbesondere eine schädliche Beeinflussung von Gewässern zu besorgen ist. (6) Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben unberührt. § 16 Anhörung beteiligter Kreise Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für die Abfallentsorgung zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. §17 (aufgehoben) § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt, lagert oder ablagert oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Abs. 3 Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 zum Einsammeln, Befördern oder Entsorgen überläßt, 2 a. entgegen § 5 b Satz 1 keine Annahmestelle einrichtet oder seiner Hinweis- oder Nachweispflicht nicht nachkommt, 3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt, 5. einer Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1, zuwiderhandelt, 6. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, Nachweise über Art, Menge oder Entsorgung von Abfällen nicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt oder zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige Behörde dies verlangt, 7. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, über Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt, 8. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, das Betreten eines Grundstücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig erteilt, Abfallentsorgungsanlagen nicht zugänglich macht, Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1419 Arbeitskräfte oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder eine angeordnete Prüfung nicht vornehmen läßt, 8 a. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 a Abs. 2 einen Betriebsbeauftragten für Abfall nicht bestellt, 9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmigung gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einsammelt oder befördert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einer mit einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10 a. als Fahrzeugführer entgegen §13b die Warntafel nicht oder nicht vorschriftsmäßig anbringt, 11. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 3, nach dieser Vorschrift auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, oder nach § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 18a Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1,9,10 oder 11 begangen worden, so können Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 19 Zuständige Behörden Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt. §§ 20 bis 29 (aufgehoben) die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde. (2) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, aus zwingenden Gründen der Verteidigung und zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen für die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. §30 Aufhebung des Altölgesetzes, Überleitungsbestimmungen (1) Das Altölgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2113) mit seinen Ausführungsbestimmungen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 aufgehoben. (2) Bis zum Auslaufen der Kostenzuschüsse am 31. Dezember 1989 bleiben die §§1,2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Altölgesetzes, die Erste Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1982 (BGBl. I S. 653) sowie die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach dem Altölgesetz in Kraft. Der Betrag der Ausgleichsabgabe wird auf zwanzig Deutsche Mark für 100 kg abgabepflichtige Waren festgesetzt. Der Ermittlung der beseitigten Altölmengen wird der Altölbegriff des § 5 a dieses Gesetzes zugrunde gelegt. (3) Die nach Auslaufen der Kostenzuschüsse verbleibenden Mittel des Rückstellungsfonds werden in den Bundeshaushalt übernommen. (4) Bis zum 31. Dezember 1989 gelten die mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft abgeschlossenen Verträge über die Abholung von Altölen als Genehmigung nach § 12 dieses Gesetzes. Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Altöle einsammelt oder befördet, hat dies der zuständigen Behörde unter Vorlage des mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft abgeschlossenen Vertrages innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. §31 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §29a Vollzug im Bereich der Bundeswehr (1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwingend erfordern, ist der Bund für einzelne Abfälle aus dem Bereich der Bundeswehr entsorgungspflichtig. Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle ist insoweit Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches § 327 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), wird wie folgt geändert: 1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ¦ Postfach 13 20 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück ¦ Z 5702 A Gebühr bezahlt Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,2. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes". Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 1 des Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. August 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wallmann Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen Heinrich Windelen Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann