Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 39 vom 31.07.1987  - Seite 1703 bis 1709 - Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1703 Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) Vom 24. Juli 1987 Abschnitt 1: Abschnitt 2: Unterabschnitt 1: Unterabschnitt 2: Unterabschnitt 3: Unterabschnitt 4: Abschnitt 3: Abschnitt 4: Inhaltsübersicht §§ Begriffsbestimmungen 1 Schutzmaßregeln 2 bis 14 AllgemeineSchutzmaßregeln 2 bis 3 BesondereSchutzmaßregeln 4 bis 12 A. Vor amtlicher Feststellung 4 B. Nach amtlicher Feststellung 5 bis 10 a) Öffentliche Bekanntmachung 5 b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder sonstigen Standort 6 bis 8 c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk 9 d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 10 e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11 C. Desinfektion 12 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen und auf dem Transport 13 Aufhebung der Schutzmaßregeln 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Schlußvorschriften 16 bis 18 Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1,2 und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie den §§ 26 bis 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen §1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchung festgestellt ist; 2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, wenn das Ergebnis a) der klinischen Untersuchung, b) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder c) der serologischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten und dem Ergebnis von Bestandsuntersuchungen unter Berücksichtigung des Impfstatus der Tiere den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten läßt. Abschnitt 2 Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln §2 Impfpflicht (1) Der Besitzer von über vier Monate alten Rindern muß diese in jährlichem Abstand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer trivalenten Vakzine (Virustypen 0, A und C) gegen Maul- und Klauenseuche impfen lassen. Die zuständige Behörde kann eine Impfung auch 1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I für über zwei Wochen alte Schweine, für über zwei Monate alte Schafe und Ziegen sowie für andere für die Seuche empfängliche Tiere anordnen, sofern dies zum Schutz der Bestände erforderlich ist. (2) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche Hilfe leisten. §3 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 1 zulassen für 1. Rinderbestände, aus denen Rinder zu wissenschaftlichen Versuchen oder zu Impf Stoff prüf ungen verwendet werden, 2. Bullen, die zur Samengewinnung für die künstliche Besamung bestimmt sind, 3. einzelne Zuchttiere, die für den Export bestimmt sind, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann ferner zulassen, daß die erstmalige Impfung einzelner Zuchtrinder um höchstens drei Monate hinausgeschoben wird. Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln A. Vor amtlicher Feststellung §4 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: 1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. 2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzubewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse - außer Milch -, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegen- stände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter Hinweis auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung abgegeben werden. B. Nach amtlicher Feststellung a) Öffentliche Bekanntmachung §5 Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul-und Klauenseuche öffentlich bekannt. b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder sonstigen Standort §6 Sperre Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Klauentierställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen. 2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und absondern. 3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer Genehmigung abhängig machen. 5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren. 6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzusperren. Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1705 7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden. 10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. 11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. §7 Tötung und unschädliche Beseitigung (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Klauentiere an. (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Klauentiere anordnen. (3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der Besitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein können, unschädlich beseitigen. §8 Ausnahmen (1) Ist der Virustyp bestimmt und handelt es sich um einen gegen den ermittelten Virustyp unter Impfschutz stehenden Bestand, so kann die zuständige Behörde abweichend von § 7 genehmigen, daß 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung auf die seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie auf die nicht unter wirksamem Impfschutz stehenden, für die Seuche empfänglichen Klauentiere beschränkt werden, 2. die Milch von Klauentieren, die weder seuchenkrank noch seuchenverdächtig sind, an eine von ihr bestimmte Molkerei unter Hinweis auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung abgegeben wird, 3. Klauentiere, die weder seuchenkrank noch seuchenverdächtig sind, zur sofortigen Schlachtung ir. einen von ihr bestimmten Schlachthof verbracht werden; die Behörde stellt sicher, daß das Fleisch dieser Tiere durch Hitzeeinwirkung so zu behandeln ist, daß der Seuchenerreger abgetötet wird. Mit den Maßnahmen nach Satz 1 ordnet die zuständige Behörde eine Wiederholungsimpfung der verbleibenden Klauentiere an. (2) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes über Absatz 1 hinausgehend von § 7 abweichen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist. c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk §9 Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche -Sperrbezirk" gut sichtbar an. 2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von Klauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnostischen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. 3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus ihrem Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwek-ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder von sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden. 1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangswegen verbieten. 5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des Betriebes verbracht werden. 6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht künstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist. 7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von Klauentieren und das Umherziehen mit Klauentieren. 8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden. 9. Die Besitzer der nicht von der Seuche betroffenen Betriebe müssen sämtliche Klauentiere nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Maul-und Klauenseuche impfen lassen. Die zuständige Behörde kann die Impfung auf bestimmte Tiere und Tierarten beschränken. 10. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem Zweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von Klauentieren diese unter Angabe von Standort, Art und Tierzahl anzuzeigen haben. d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet § 10 Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchengefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Beobachtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes § 9 Nr. 2 und nach Ablauf der ersten 15 Tage § 9 Nr. 3 entsprechend. 3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt § 9 Nr. 4 und 5 entsprechend. 4. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentier-ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art. 5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 10 Satz 2 gilt entsprechend. e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht §11 (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-sche Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen. (2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von 15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unterliegen, für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhandensein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Klauentiere anordnen. Im übrigen gilt §4 Nr. 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beobachtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klauentiere, die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist. C. Desinfektion §12 (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der Besitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. (2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem für Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre- Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1707 gers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln. Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen und auf dem Transport § 13 Wird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die in den §§6 bis 12 enthaltenen Maßregeln sinngemäß anordnen. Unterabschnitt 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln §14 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche erloschen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 die seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie die nicht unter Impfschutz stehenden Klauentiere verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und die übrigen Klauentiere des Betriebes oder sonstigen Standortes nach § 8 geimpft worden sind und innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der seuchenkranken, seuchenverdächtigen und nicht unter Impfschutz stehenden Tiere keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind, 2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage vergangen sind. (3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als beseitigt, wenn 1. die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder des sonstigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersuchung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauenseuche eine frühestens 15 Tage nach der Beseitigung des seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte serologische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche bei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder sonstigen Standortes keine Anzeichen ergeben hat, die auf Maul-und Klauenseuche hinweisen. Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten § 15 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinder nicht oder nicht rechtzeitig impfen läßt, 2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert, 3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als nicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt, 4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 5 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des § 6 Nr. 3 Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutzkleidung zuwiderhandelt, 6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6 Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Nr. 2, oder des § 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, über das Verbringen von Klauentieren oder anderen Tieren zuwiderhandelt, 7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 5 oder des § 6 Nr. 8 über das Verbringen von dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt, 8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis abgibt, 9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder nicht oder nicht gut sichtbar anbringt, 10. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder nicht absondert, 11. entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht unschädlich beseitigt, 12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, Klauentiere treibt, 13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich besamt, 14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte Tätigkeiten ausübt oder 15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert. 1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Abschnitt 4 Schlußvorschriften § 16 Änderung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), werden wie folgt geändert: 1. In § 5 wird die Angabe "155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 letzter Satz, §" gestrichen. 2. Abschnitt II Unterabschnitt 4 (§§154 bis 176) wird aufgehoben. §17 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsund Preußischen Ministers des Innern vom 9. Februar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nummer 36 vom 12. Februar 1938), zuletzt geändert durch Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 29. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942), 2. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 4. April 1966 (BGBl. I S. 205), 3. die Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBl. I S. 74), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1979 (BGBl. I S. 885), Baden-Württemberg 4. die Anordnung des Ministers des Innern, Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, vom 7. März 1938 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397), 5. die Verordnung des Württembergischen Innenministeriums über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 6. April 1938 (Regierungsblatt S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397), 6. die Verordnung des Innenministeriums über Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche außerhalb von Sperrbezirken vom 15. September 1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 154), geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397), 7. die Vierte Verordnung des Innenministeriums zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 7. Februar 1962 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 7), 8. die Fünfte Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 9. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 141), geändert durch Verordnung vom 19. März 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 71), 9. die Sechste Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 29. Januar 1968 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 71), Bayern 10. die §§ 140 bis 165 und § 257 Nr. 28 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom 3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1987 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 79), Berlin 11. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) vom I.Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), 12. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. Februar 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-16), 13. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über aktive Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom 23. September 1939 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-10), 14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Hauptanordnung) vom 16. Juli 1945 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband II, 7831-17), Bremen 15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regierenden Bürgermeisters über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 4. April 1938 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 64 - 7831 -e-1), 16. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 5. April 1966 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 75 - 7831-e-2), Hamburg 17. Abschnitt II Nr. 4 der Bekanntmachung betreffend die Ausführungen des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7831 -ac), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1709 Hessen 18. die Viehseuchenanordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 20. August 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 263), 19. die Verordnung über die Schutzimpfung gegen die Maul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom 28. Oktober 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 280), Niedersachsen 20. die §§ 154 bis 176 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) - VAVG - in der Fassung vom 20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 303/595), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), 21. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 6. Mai 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 107), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 169), 22. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 25. November 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 495), 23. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 3. Dezember 1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 173), Nordrhein-Westfalen 24. Abschnitt III Nr. 5 (§§ 95 bis 124) der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes Bonn, den 24. Juli 1987 (VA TierSG NW) vom 24. November 1964 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), Rheinland-Pfalz 25. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -RGBl. S. 519) (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer S. 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 174), BS 7831 -6, Saarland 26. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsvorschrift zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -RGBl. S. 519) vom 1. Mai 1912 (besondere Beilage zur Nr. 105 des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), Schleswig-Holstein 27. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 -RGBl. S. 519) vom I.Mai 1912 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), 28. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 6. Juli 1966 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-33). Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle