Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 57 vom 17.12.1987  - Seite 2622 bis 2623 - Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung)

Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) 2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) Vom 10. Dezember 1987 Auf Grund des § 2 a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Legehennen in Käfigen. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Haltungsanforderungen notwendig sind, 2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind. (3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften anzuordnen, bleibt unberührt. §2 Anforderungen an Käfige und Käfigbatterien (1) Hennen dürfen nur in Käfigen gehalten werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Der Käfig muß nach seinem Material, seiner Bauweise und seinem Zustand so beschaffen sein, daß eine Verletzung der Hennen so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist, und daß die Hennen nicht entweichen können. 2. Für jede Henne muß eine uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche von mindestens 450 Quadratzentimetern vorhanden sein. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Henne im Käfig mehr als 2 Kilogramm, so muß vom 1. Juli 1989 an für jede Henne eine uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche von mindestens 550 Quadratzentimetern vorhanden sein. Für die Berechnung der Mindestbodenflächen sind diese in der Waagerechten zu messen; hochgezogene Ränder zur Vermeidung von Futterverlusten sind abzuziehen, soweit sie die Bewegungsmöglichkeit der Hennen beeinträchtigen. 3. Die lichte Höhe des Käfigs muß über mindestens 65 vom Hundert der Käfigbodenfläche mindestens 40 Zentimeter und darf an keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter betragen. 4. Die Käfigöffnung muß so gestaltet und bemessen sein, daß die Hennen ohne Zufügung von Schmerzen oder Schäden herausgenommen werden können. 5. Der Käfigboden muß so beschaffen sein, daß die Hennen, ohne Schäden an den Ständern zu erleiden, stehen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muß jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen können. 6. Das Gefälle des Käfigbodens darf höchstens 14 vom Hundert betragen. 7. Die uneingeschränkt nutzbare Länge des Futtertrogs muß für jede Henne mindestens 10 Zentimeter betragen; die Länge einer Rinnentränke muß der Länge des Futtertrogs entsprechen. Bei Nippel- oder Bechertränken müssen von jedem Käfig aus mindestens zwei Tränkstellen zugänglich sein. (2) Käfige, die vor dem I.Januar 1988 in Benutzung genommen worden sind, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter benutzt werden, wenn die für jede Henne uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche mindestens 425 Quadratzentimeter beträgt. Käfige, die vor dem I.Juli 1989 in Benutzung genommen worden sind, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter benutzt werden, wenn die für jede Henne uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche mindestens 530 Quadratzentimeter beträgt. Absatz 1 Nr. 3, 6 und 7 ist auf diese Käfige erst vom 1. Januar 1993 an anzuwenden. (3) Hennen dürfen in Käfigbatterien nur gehalten werden, wenn die Käfige einer Batterie in höchstens drei Etagen übereinander stehen oder wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Überwachung durch unmittelbares Betrachten der Hennen auf allen Etagen sichergestellt ist. §3 Beleuchtung Werden Hennen in fensterlosen Ställen oder in Ställen gehalten, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen zu geringen Tageslichteinfalls künstliche Beleuchtung erforderlich ist, so darf eine tägliche Beleuchtungszeit von 16 Stunden nicht überschritten werden. Die Beleuchtung soll im Bereich des Arbeits- und Kontrollganges eine Stärke von mindestens 15 Lux haben; dabei soll jede Henne von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen. §4 Stallklima (1) Durch Isolation und Ventilation des Stalles muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Hennen unschädlich ist. (2) Die Lüftungsanlage soll so ausgelegt sein, daß die Einhaltung der Mindestluftraten nach DIN 18 910 - Klima Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2623 in geschlossenen Ställen, Stand 1974 1) - zu jeder Jahreszeit sichergestellt ist. Soweit es zur Erzielung der Mindest-luftraten notwendig ist, ist der Stall mit einer Zwangslüftungsanlage auszustatten. §5 Fütterung und Pflege (1) Für die Fütterung und Pflege der Hennen müssen ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. (2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Hennen mindestens einmal täglich überprüft. Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder Tötung der Hennen zu ergreifen. (3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Hennen täglich Zugang zu geeignetem Futter und jederzeit Zugang zu geeignetem Trinkwasser haben. (4) Der völlige Entzug von Wasser, Futter oder Licht zur Herbeiführung einer Legepause oder der Zwangsmauser ist verboten. §6 Überwachung und Wartung der Anlagen, Vorsorge bei Betriebsstörungen (1) Beleuchtung und technische Einrichtungen müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt werden. Ist dies nicht möglich, so sind bis zur Behebung der Mängel andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Hennen zu treffen. Die Mängel müssen in diesem Fall spätestens behoben werden, wenn die Hennen ausgestallt sind und bevor andere Hennen eingestallt werden. (2) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausreichende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten gesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Hennen nicht sichergestellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten werden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen, so muß für den Fall einer Betriebsstörung eine Alarmanlage vorhanden sein. (3) Sämtliche Käfigteile, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind jedesmal zwischen dem Ausstallen 1) Zu beziehen durch Beuth-Vertriebs-GmbH Berlin 30 und Köln 1 Bonn, den 10. Dezember und dem nächsten Einstallen zu reinigen und zu desinfizieren. Solange Käfige besetzt sind, müssen alle Oberflächen und Anlagen saubergehalten werden. §7 Aufzeichnungen Über die Leistungen der Tiere sowie über das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tierbestände, insbesondere über Zahl und Ursache von Tierverlusten, sind in Tierhaltungen ab 1 000 Legehennen laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß auch andere Legehennenhalter Aufzeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 oder Abs. 3 Hennen in Käfigen oder Käfigbatterien hält, die einer dort festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, 2. entgegen § 3 Satz 1 die zulässige tägliche Beleuchtungszeit überschreitet, 3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 bis 4 über die Fütterung oder Pflege zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 6 über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 7 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt. §9 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutzgesetzes auch im Land Berlin. §10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. 1987 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle