Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 54 vom 30.11.1989  - Seite 2044 bis 2051 - Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV)

Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung – SchankV) 2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV) Vom 27. November 1989 Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, auf Grund des § 24 d Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwek-ken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Getränkeschankanlagen 1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestim- mungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 2. in Kraftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind und in denen Getränke nur an mitfahrende Personen ausgeschenkt werden, 3. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, 4. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, 5. in Betreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten ausländischen Streitkräfte, 6. in Luftfahrzeugen, 7. in anderen als Tagesanlagen des Bergwesens. (4) Diese Verordnung gilt auch nicht für 1. Wasserversorgungsanlagen, 2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am Quellort, natürlichem Mineralwasser, Milch und Erzeugnissen aus Milch. (5) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer ande- Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2045 ren Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden. §2 Begriffsbestimmungen (1) Getränkeschankanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, aus denen unter Betriebsüberdruck Getränke ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen, in denen der Betriebsüberdruck durch eine Handpumpe erzeugt wird oder die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden. (2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Ausnahme der Druckgasbehälter und Druckbehälter für Druckgas alle Bauteile, die unter Betriebsüberdruck stehen, (Bauteile) sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Lagerräume, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehälter lagern. (3) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes. (4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehälters im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester-Einbauten. (5) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind mit Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen süßen, sauren oder salzigen Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterverarbeitet zu werden. §3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften (1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für Getränkeschankanlagen wird auf den Bundesminister für Wirtschaft übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhangs 1 handelt. §4 Weitergehende Anforderungen Getränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. §5 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Getränkeschankanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Getränkeschankanlagen oder Bauteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. §6 Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen und Bauteilen (1) Auf Antrag des Herstellers prüft die Prüfstelle für Getränkeschankanlagen beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main (Prüfstelle), ob Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und angeschlossen zu werden brauchen (verwendungsfertige Anlagen), oder Bauteile, ausgenommen Überdruckmeßgeräte und Rohre aus den im Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen sowie Getränke- und Grundstoffbehälter der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise der Anlage oder des Bauteils in je drei Stücken beizufügen. Der Prüfstelle sind auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. (2) Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt die Prüfstelle hierüber eine Bescheinigung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Baumusters und das Kennzeichen sowie die Angaben, mit denen der Hersteller die Anlage oder das Bauteil versehen muß, anzugeben. Die Prüfstelle übersendet dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheinigung. (3) Stellt die Prüfstelle fest, daß das Baumuster nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht, so entscheidet auf Antrag des Herstellers die zuständige Behörde. (4) Getränkebehälter können einer Baumusterprüfung durch Sachverständige unterzogen werden. Die Prüfungen sind bei der Prüfstelle zu registrieren. §7 Einteilung in Prüfgruppen, Kennzeichnung und Prüfung vor Inbetriebnahme von Getränke- und Grundstoffbehältern (1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe I: Getränkebehälter aus Holz mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2 bar 2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I und mit einem Inhalt von nicht mehr als 250 Litern; Gruppe II: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 7 bar und einem Inhalt von nicht mehr als 25 Litern; Gruppe III: Getränkebehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar und einem Inhalt von nicht mehr als 100 Litern; Gruppe IV: Getränkebehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar und einem Inhalt von mehr als 100 Litern. (2) Behälter der Gruppen I bis III, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sind vom Hersteller mit einem Fabrikkennzeichen zu versehen. Bei Behältern der Gruppe I kann an die Stelle des Fabrikkennzeichens das Kennzeichen des Getränkeherstellers treten. Mit der Kennzeichnung versichert der Hersteller, daß die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Behälter, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht mit einem Kennzeichen nach Satz 1 oder 2 versehen werden. (3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung. (4) Bei einem Getränkebehälter nach Absatz 3, der andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden ist und für den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. (5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen nach Absatz 3 entfällt, wenn 1. bei der Prüfstelle registriert ist, daß ein Sachverständiger nach § 15 eine Baumusterprüfung durchgeführt und bescheinigt hat, daß das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und 2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränkebehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht. Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 3, ausgenommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt. (6) Der Sachverständige hat dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheinigung nach Absatz 3 oder Absatz 5 Nr. 1 zu übersenden. (7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Getränkebehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der den Behälter in Betrieb nehmen will. (8) Getränkebehälter der Gruppe IV sind vom Hersteller zum Nachweis der nach Absatz 3 oder 5 durchgeführten Prüfung mit einem Kennzeichen zu versehen, das die Prüfstelle bestimmt. §8 Inbetriebnahme (1) Verwendungsfertige Anlagen oder Bauteile, für die ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung baumustergeprüft und mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für wesentliche Änderungen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige ist die Bescheinigung des Sachkundigen beizufügen, die die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Angaben nach Satz 4 enthält. Der Sachkundige hat vor Inbetriebnahme der Anlage durch Eintragung im Betriebsbuch oder im Formblatt (§10 Abs. 1 oder 3) eine Bescheinigung zu erteilen, daß 1. die verwendungsfertige Anlage oder die Bauteile mit den Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen sind, 2. Überdruckmeßgeräte vorhanden sind, die den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 entsprechen, und 3. verwendete Rohre, die von der Prüfung durch die Prüfstelle nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind, nach einer vorliegenden Bescheinigung des Herstellers aus den im Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen bestehen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachkundige die Bescheinigung nach Satz 4 erteilt hat. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. §9 Betrieb (1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat die Getränkeschankanlage so zu betreiben, daß die mit der Anlage in Berührung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z. B. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beeinflußt werden. (2) Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte Bescheinigung über die Baumusterprüfung für die Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2047 gesamte Anlage sowie Bescheinigungen nach § 7 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, 3 und 6 an der Betriebsstätte aufzubewahren. (3) Der Betreiber hat ferner in der Nähe der Getränkeschankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen. (4) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. (5) Wenn Getränkebehälter der Gruppe IV Schäden an druckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 4 führen, muß der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen. § 10 Betriebsbuch, Formblätter (1) Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen. (2) Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2. In dem Betriebsbuch sind ferner zu vermerken 1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, 2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 notwendige Änderungen der Anlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens des eingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen Leitung sowie des Tages der Änderung, 3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der Nummer der gereinigten Leitungen und Behälter sowie des Tages der Reinigung und 4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1. (3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile zerlegt werden, können anstelle des Betriebsbuches entsprechende Formblätter geführt werden. (4) Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der Betriebsstätte aufzubewahren. §11 Reinigung (1) Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, mindestens jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, zu reinigen. (2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetriebnahme zu reinigen. (3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen. (4) Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen. (5) Hinterdruckgasleitungen sind alle zwölf Monate zu reinigen. (6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß sowie unmittelbar nach Herausnahme aus dem Getränkeoder Grundstoffbehälter zu reinigen. (7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar vor dem Einfüllen des Getränks zu reinigen, wenn der Betreiber das Befüllen vornimmt. (8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern dienen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden. (9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwenden, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 12 Wiederkehrende Prüfungen (1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke-und Grundstoffbehälter, unterliegen wiederkehrenden Prüfungen durch die zuständige Behörde. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung im Betriebsbuch oder im Formblatt zu erteilen. (2) Getränkebehälter der Gruppe IV sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung, alle zehn Jahre einer Druckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. (3) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen nach Abs. 2 laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonats durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen 1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung, 2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung länger als zwei Jahre zurückliegt. (4) Ist ein Getränkebehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden. (5) Ist bei einem Getränkebehälter eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. (6) Ein Getränkebehälter darf nach Ablauf der für eine wiederkehrende Prüfung geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfung fristgerecht durchgeführt ist 2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil ! und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der Getränkebehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht. (7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Behälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der den Behälter in Betrieb nehmen will. (8) Hat der Sachverständige, der den Getränkebehälter geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 13 Prüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV in besonderen Fällen (1) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV hinsichtlich der Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Getränkebehälters beeinträchtigen kann. (2) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines solchen Getränkebehälters ausgewechselt worden, so darf der Getränkebehälter erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder Auswechselung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen Zustand durch den Sachverständigen geprüft und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV, der an einem anderen Ort bereits in Betrieb war, darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn er einer erneuten Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen unterzogen und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben. (4) Bei einem Getränkebehälter der Gruppe IV, der an wechselnden Aufstellungsorten verwendet wird, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn 1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung vorliegt, 2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung unverändert bleiben und 3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen. (6) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer von der zuständigen Behörde im Einzelfall angeordneten Prüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV eine Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. §14 Mängelanzeige Hat der Sachverständige bei der Durchführung der Prüfung eines Getränkebehälfers der Gruppe IV Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. §15 Sachverständige (1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 der Gewerbeordnung, 2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die zuständige Behörde der Technische Überwachungs-Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von Getränkebehältern ausgebildeten Ingenieuren und 3. die Sachverständigen, die bei einer technischen Über-wachungsorganisafion außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist. (2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind ferner die Sachverständigen, die hierfür nach § 36 der Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer Organisation angehören, die 1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständigen zu beachten sind, 2. die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrolliert, 3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammelt, auswertet und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichtet, 4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 12 einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln in Zusammenarbeit mit den technischen Überwachungsorganisationen im Sinne des § 24 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung kontrolliert und bei Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet, 5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die zuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet und 6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwachungsorganisationen im Sinne des § 24 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung sicherstellt, daß für die Prüfung von Getränkebehältern die erforderliche Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht. Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, wie die Aufgaben nach Satz 1 erfüllt werden. Auf Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach Satz 1 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2049 (3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG mitgeteilt worden sind. (4) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für die Prüfung von Getränkebehältern 1. der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Sachverständigen, 2. der Deutschen Bundespost die nach § 24c Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmten Stellen, 3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister des Innern bestimmten Sachverständigen und 4. auf Seeschiffen die See-Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des Seeaufgabengesetzes. (5) Für die Prüfung von Getränkebehältern der Bundeswehr im Sinne dieser Verordnung kann der Bundesminister der Verteidigung besondere Sachverständige bestellen. § 16 Sachkundige Sachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 und 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ist nur, wer 1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt und die Bescheinigung ordnungsmäßig erteilt, 2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. §17 Unfall- und Schadenanzeige (1) Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, 2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage oder 3. ein Aufreißen eines Behälters mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 cm3. (2) Die zuständige Behörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist, 2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und 3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. (3) Für die Beurteilung können auch andere Sachverständige als die in § 15 genannten bestimmt werden. §18 Aufsicht über Anlagen des Bundes Für Getränkeschankanlagen der Deutschen Bundespost, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 20 Abs. 1 Satz 2 sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für andere Getränkeschankanlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. § 19 Deutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen (1) Beim Bundesminister für Wirtschaft wird der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen (Getränke-schankanlagenausschuß) gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 3 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes 1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie 1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung 1 Vertreter der Prüfstelle 5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen oder Bauteilen 2 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen 2 Vertreter der Getränkeindustrie 1 Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getränkeschankanlagen 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung 1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. 1 Vertreter der Gewerkschaften 1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen 1 Vertreter der Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung. (2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen 1. den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und 2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. 2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I (3) Die Mitgliedschaft im Getränkeschankanlagenaus-schuß ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft. (5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. §20 Übergangsvorschriften (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 5 der durch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach den §§ 6 oder 7 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2. Die zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter notwendig sind. (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 8 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erteilte Bauartzulassung gilt als Baumusterbescheinigung nach § 6 Abs. 2. (3) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Bauartzulassung in Betrieb genommene Vordruckgasschläuche ist § 6 nicht anzuwenden. (4) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommene Getränkebehälter mit einem Rauminhalt von 250 Litern Nennvolumen ist § 7 Abs. 3 bis 8 nicht anzuwenden. (5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Getränkebehälter der Gruppe IV erteilte Sachverständigenbescheinigung gilt als Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 oder 5 Satz 1 und ersetzt die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 8. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung richtet sich bei diesen Behältern nach dem Zeitpunkt der Abnahmeprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wurde, nach dem Zeitpunkt der Bauprüfung. (6) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen Anlagen darf anstelle des Betriebsbuches nach § 10 Abs. 1 ein Betriebsbuch nach § 11 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden. (7) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung 1. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung oder 2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische Anforderungen an Getränkeschankanlagen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2) erteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5. §21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einen Behälter der Gruppe IV a) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1, in Betrieb nimmt, b) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder c) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 wieder in Betrieb nimmt, 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt, 4. entgegen § 9 Abs. 2 eine der dort genannten Bescheinigungen nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt, 5. entgegen § 9 Abs. 4 eine Getränkeschankanlage betreibt, 6. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 2 das Betriebsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 7. entgegen § 10 Abs. 4 das Betriebsbuch oder ein Formblatt nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Getränkeschankanlage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt oder 2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über die Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwiderhandelt. §22 Straftaten Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, ist nach § 148 Nr. 1 der Gewerbeordnung strafbar. Wer durch eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar. §23 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2051 § 24 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften die Verordnung vom 27. November 1973 (BGBl. I * S. 1762), und (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft. 2. die Verordnung über technische Anforderungen an (2) Gleichzeitig treten außer Kraft ?f tränkeschankanlagen vom 15 März 1966 (BAnz. Nr. a 56 vom 22. März 1966, Nr. 68 vom 7. April 1966), 1. die Getränkeschankanlagenverordnung in der im Bun- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezem- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-25, ber 1974 (BAnz. 1975 Nr. 2 vom 4. Januar 1975). Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. November 1989 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr Anhang 1 (zu § 3 Abs. 1) 1. Bau und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere 1.1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die thermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen, 1.2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen Eigenschaften haben und, b) soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen Verbindungen eingehen, 1.3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein, 1.4 mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebsüberdruck anzeigen, versehen sein. 2. Errichtung und Betrieb Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.