Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1989  Nr. 59 vom 22.12.1989  - Seite 2235 bis 2236 - Pentachlorphenolverbotsverordnung (PCP-V)

Pentachlorphenolverbotsverordnung (PCP-V) Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2235 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 19 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718) verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse: 1. Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5), 2. Pentachlorphenolnatrium (CAS-Nr. 131-52-2) sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -Verbindungen, Artikel 20 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft. (2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 3. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthalten, 4. Erzeugnisse, die infolge einer Behandlung mit Zubereitungen die in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 5 mg/kg (ppm) enthalten. Für die Feststellung der Konzentration ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil des Erzeugnisses maßgeblich. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor Inkrafttreten der Verordnung mit Zubereitungen, die Pentachlorphenol enthalten, behandelt wurden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. Dezember 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister der Finanzen Waigel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Verteidigung Stoltenberg Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann Pentachlorphenolverbotsverordnung (PCP-V) Vom 12. Dezember 1989 2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil ! §2 Verbote (1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder sonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 bezüglich der Herstellung und Verwendung zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse 1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder als Nebenprodukt anfallen oder 2. ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen Versuchszwecken einschließlich Analysen verwendet werden sollen und die schadlose Entsorgung der Abfälle gewährleistet ist sowie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind. (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des Inverkehrbringens und der Verwendung zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zur Entsorgung bestimmt sind; die in Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen gelten entsprechend. gegen § 2 Abs. 1 die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet. §4 Übergangsvorschrift Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum 22. März 1990 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden sind. §5 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2721), wird wie folgt geändert: In Anhang III gestrichen. wird die Nummer 6 "Pentachlorphenol" §6 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin. §3 Straftaten Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent- §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Dezember 1989 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer