Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990
2827
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866) wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position "Methylergometrin und seine Salze" erhält folgende Fassung:
"Methylergometrin
und seine Salze
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer Konzentration bis zu 0,3 mg/ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -".
2. Die Position "Oxytocin" erhält folgende Fassung:
"Oxytocin
und seine Salze
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer Konzentration bis zu 3 I.E./ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -".
3. In der Position "Zinksalze" wird die Angabe durch die Angabe "25 mg" ersetzt.
,6 mg
4. Folgende Positionen werden angefügt:
"Cefotetan
und seine Salze
Chondroitinpolysulfat
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
Dimepranol-4-acetamidobenzoat
Gepefrin
und seine Salze
Heparinfragmente
und ihre Salze
- zur parenteralen Anwendung -
Lonazolac
und seine Salze
Muptrocin
und seine Salze
Phenylephrin
und seine Salze
- zur Anwendung am Auge, ausgenommen in flüssigen Zubereitungen bis zu 2,5% -
1,1,3, 3-Propantetraphosphonsäure
und ihre Salze
- als Trägersubstanz für [MmTc]Technetium -
Spartein
und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Treosulfan
Triptorelin
und seine Salze
Tulobuterol
und seine Salze".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr