Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 70 vom 21.12.1990  - Seite 2827 bis 2827 - Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2827 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 14. Dezember 1990 Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866) wird die Anlage wie folgt geändert: 1. Die Position "Methylergometrin und seine Salze" erhält folgende Fassung: "Methylergometrin und seine Salze - ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer Konzentration bis zu 0,3 mg/ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -". 2. Die Position "Oxytocin" erhält folgende Fassung: "Oxytocin und seine Salze - ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer Konzentration bis zu 3 I.E./ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -". 3. In der Position "Zinksalze" wird die Angabe durch die Angabe "25 mg" ersetzt. ,6 mg 4. Folgende Positionen werden angefügt: "Cefotetan und seine Salze Chondroitinpolysulfat und seine Salze - zur parenteralen Anwendung - Dimepranol-4-acetamidobenzoat Gepefrin und seine Salze Heparinfragmente und ihre Salze - zur parenteralen Anwendung - Lonazolac und seine Salze Muptrocin und seine Salze Phenylephrin und seine Salze - zur Anwendung am Auge, ausgenommen in flüssigen Zubereitungen bis zu 2,5% - 1,1,3, 3-Propantetraphosphonsäure und ihre Salze - als Trägersubstanz für [MmTc]Technetium - Spartein und seine Salze - ausgenommen zum äußeren Gebrauch - Treosulfan Triptorelin und seine Salze Tulobuterol und seine Salze". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Dezember 1990 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr