Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 33 vom 05.06.1991  - Seite 1195 bis 1196 - Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung - TeerölV)

Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung – TeerölV) Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1195 Verordnung zur Beschränkung des Herstellern, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung - TeerölV) Vom 27. Mai 1991 Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: §1 Anwendungsbereich Die Verordnung gilt für 1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten, 2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Nummer 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind. §2 Hersteilungs-, inverkehrbringungs- und Verwendungsverbot sowie Ausnahmen zur Entsorgung und Forschung (1) Es ist verboten 1. die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden, 2. die in § 1 Nr. 2 genannten Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des Inverkehrbringens und der Verwendung zulassen, wenn die Holzschutzmittel oder Erzeugnisse zur Entsorgung bestimmt sind. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke zulassen. §3 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht sowie in geschlossenen Anlagen verwendet werden mit einem Gehalt von 1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren, sofern sie nicht a) an den privaten Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden sowie nicht b) in Innenräumen verwendet werden, 2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren nur a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen, b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei durch ein geeignetes Verfahren zum Schluß des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist oder c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist, 3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Holzschutzmittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung in Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. §4 Ausnahmen bei Erzeugnissen (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1 Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 imprägniert werden, in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht 1. für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und durch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen behandelt wurden, 2. zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1 Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 imprägniert werden, in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht für Innenräume, für Kinderspielplätze oder für sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sind. (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. imprägnierten Bahnschwellen nur zur Verwendung innerhalb von Gleisen in den Verkehr gebracht werden und 1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 2. imprägnierten Leitungsmasten nur in den Verkehr gebracht werden, um in Staaten verbracht zu werden, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen. (4) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach § 1 Nr. 1 imprägniert worden sind, dürfen erneut in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn 1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren stattgefunden hat, 2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind, 3. sie nicht für Innenräume, für Kinderspielplätze oder für sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke und 4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse nach § 1 Nr. 2, die Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind. gen § 2 Abs. 1 ein Holzschutzmittel herstellt oder ein Holzschutzmittel oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder verwendet. §6 Übergangsvorschriften (1) Die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in den Verkehr gebracht und bis zum ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats verwendet werden. (2) Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 2, die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis zum ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnisse und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse dürfen weiter verwendet werden. §5 Straftaten Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge- §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. Mai 1991 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm