Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 54 vom 27.11.1992  - Seite 1931 bis 1942 - Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung

Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1931 Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung*) Vom 19. November 1992 Auf Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet der Bundesminister für Verkehr, - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des Straßen Verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d, Nr. 5 a und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden, - des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise und - des § 2 Abs. 2,3 und 5 und des § 3 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3 Buchstabe a und Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betroffenen Kreise: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 *) Artikel 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage Villa dient der Umsetzung der Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABI. EG Nr. L 225 S. 68). (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Hinweis auf § 47a wird wie folgt gefaßt: "§ 47 a Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen (Abgasuntersuchung)". b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIII wird folgender Hinweis eingefügt: "Anlage Villa Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor)". c) In den Hinweisen auf § 47 b und auf Anlage IX a, wird jeweils das Wort "Abgassonderuntersuchungen" durch das Wort "Abgasuntersuchungen" ersetzt. 2. § 47 a wird wie folgt gefaßt: "§ 47 a Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen (Abgasuntersuchung) (1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage Villa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind 1. Kraftfahrzeuge mit a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind; b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind; c) rotem Kennzeichen (§ 28); 2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen. 1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die der Abgasuntersuchung unterliegen. (2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne des § 47 b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von gemäß Nummer 7.3 der Anlage VIII betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Zwischenuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb nach Nummer 4.1 der Anlage VIII durchführen dürfen, vorgenommen werden. (3) Als Nachweis über den ermittelten Zustand des Abgasverhaltens hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Plakette nach Anlage IX a zuzuteilen, die am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa anzubringen ist. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage Villa und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte, femer das Datum und die Uhrzeit, die Kontrollnummer oder den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist aufzubewahren und innerhalb eines Jahres ab Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten. (4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsstelle zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, ist eine Abgasuntersuchung durchzuführen. (5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsstelle anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. (6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Plakette am vorderen Kennzeichen des Fahrzeugs nach Maßgabe der Anlage IX a dauerhaft angebracht und so befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 5 und Abs. 6 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend. (7) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Untersuchung nach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchführen zu lassen; in diesen Fällen ist die Plakette von der Zulassungsstelle anzubringen. Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger Außerbetriebsetzung wieder in den Verkehr kommen. (8) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn, die Deutsche Bundespost und die Polizeien der Länder können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes entfällt die Plakette nach Absatz 3." § 47 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Abgassonderuntersuchungen" durch das Wort "Abgasuntersuchungen" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort "Abgassonderuntersuchungen" durch das Wort "Abgasuntersuchungen" und die Bezugnahme "Abs. 4" durch die Bezugnahme "Abs. 2" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "erforderlichen" die Wörter "und - soweit in Absatz 3 vorgeschrieben - besonders geschulten" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fahrzeuggruppen nach Anlage Villa Nummer 3 oder Fahrzeuge bestimmter Hersteller beschränkt werden. Sie wird für die Prüfung der Kraftfahrzeuge nach Anlage Villa Nummer 3.1.2 oder Nummer 3.2 nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, daß die von ihm zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Kraftfahrzeuge entsprechende Schulung erfolgreich durchlaufen haben. Die Schulung kann durchgeführt werden durch 1. Kraftfahrzeughersteller, 2. Kraftfahrzeugmotorenhersteller, 3. Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Fahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich dieser Verordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, 4. Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, 5. eine von einem der vorgenannten Hersteller oder Importeure ermächtigte und für eine solche Schulung geeignete Stelle, 6. eine vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stelle oder 3. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1933 7. eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Steile anerkannten Stelle. Für die Schulung wird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden ein Schulungsplan im Verkehrsblatt bekanntgemacht. Die Schulung der Fachkräfte ist spätestens alle 36 Monate erneut durchzuführen und nachzuweisen. Die zur Schulung befugten, ermächtigten oder anerkannten Stellen haben dem Bundesminister für Verkehr mitzuteilen, daß sie Schulungen durchführen wollen. Sie haben ihm die Schulungsstätten zu benennen. Die Stellen und Schulungsstätten werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben." e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: "(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Abgasuntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 weggefallen oder wenn die Abgasuntersuchungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Nebenbestimmungen grob verstoßen worden ist." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt . gefaßt: "(5) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung sowie über die Schulungen obliegt der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, die Abgasuntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren sowie über die Schulungen." 4. § 69 a Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 a wird wie folgt gefaßt: "5 a. entgegen § 47 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Anlage Villa das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen läßt, entgegen §47a Abs. 2 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 eine Plakette nach Anlage IX a zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen §47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47 a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 nicht für die vorschriftsmäßige Anbringung oder Befestigung der Plakette sorgt, entgegen § 47 a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung des Kraftfahrzeuges nicht beachtet oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen von verwechslungsfähigen Zeichen oder des §47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeuges verstößt,". b) Nach Nummer 5 a wird folgende Nummer 5 b eingefügt: "5 b. entgegen § 47 b Abs. 5 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Prüfung beauftragte Person nicht unterstützt oder Aufzeichnungen nicht vorlegt,". c) Die bisherigen Nummern 5 b und 5 c werden die Nummern 5c und 5d. § 47a Abs. 1 und Anlage Villa Nummer 3.2 und Nummer 4 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor) Abweichend von §47a Abs. 1 und Anlage Villa Nummer 3.2 und Nummer 4 dürfen Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor, für die der Fahrzeughersteller die Überprüfung des Abgasverhaltens im Rahmen seiner Wartungsvorgaben durch ein mit Nummer 3.2 vergleichbares Prüfverfahren schon vor dem 9. Februar 1990 eingeführt hat, nach diesem Verfahren und mit den dafür vorgegebenen Meßgeräten längstens bis zum 31. Dezember 1995 weitergeprüft werden." b) Die Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und Anlage IX a (Plakette für die Durchführung von Abgassonderuntersuchungen) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt: 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: "§ 47a Abs. 1 und Anlage Villa Nummer 3.1.1 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambda-geregelte Gemischaufbereitung) Abweichend von §47a Abs. 1 und Anlage Villa Nummer 3.1.1 kann auf die Kontrolle der Funktäons-fähigkeit des Katalysators bei erhöhtem Leerlauf längstens bis zum 31. Dezember 1993 verzichtet werden. 1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I "§ 47a Abs. 1 und Anlage IX a (Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen) Bei den vor dem 1. Dezember 1992 im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor ist ab 1. Dezember 1993 die erste Abgasuntersuchung spätestens in dem durch die Prüfplakette nach § 29 angegebenen Jahr und dem auf der Prüfplakette oben angegebenen Monat durchzuführen. § 29 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. War bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen während der Zeit der Stillegung eine Hauptuntersuchung nach § 29 fällig, so ist die Abgasuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. § 47a Abs. 3 Satz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) gilt für Prüfungen an Fahrzeugen nach Anlage Villa Nummer 3.1.1 spätestens ab dem 1. Januar 1994. Bis zu diesem Datum können Prüfbescheinigungen nach den Vorgaben des § 47a Abs. 5 in der Fassung vom 1. Januar 1985 verwendet werden. § 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgassonderuntersuchungen) Eine vor dem 1. Dezember 1992 erteilte Anerkennung zur Durchführung von Abgassonderuntersuchungen bleibt gültig. Sie berechtigt aber nur zu Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter die Nummer 3.1.1 der Anlage Villa fallen." 6. Nach der Anlage VIII wird die aus dem Anhang I dieser Verordnung ersichtliche Anlage Villa eingefügt. 7. Die Anlage IX a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Abgassonderuntersuchungen" durch das Wort "Abgasuntersuchungen" ersetzt. b) Die Ergänzungsbestimmungen werden wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort "Abgassonderuntersuchung" durch das Wort "Abgasuntersuchung" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: "Die nach § 47b anerkannten Werkstätten beziehen die Plaketten von den örtlich zuständigen Handwerkskammern oder von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, wenn diese die Anerkennung ausgesprochen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersuchungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen." Artikel 2 Aufhebung der 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO 1. Die 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2412), geändert durch die Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2391), wird aufgehoben. 2. Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 der in Nummer 1 genannten Verordnung, die mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung ausgerüstet sind, dürfen auf Grund dieser Verordnung noch bis zum 30. November 1993 Plaketten zugeteilt werden. Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird die Gebührennummer 414.7 wie folgt gefaßt: "414.7 Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO DM 414.7.1 Untersuchung nach Nummer 3.1 der Anlage Villa zur StVZO 20,00- 60,00 414.7.2 Untersuchung nach Nummer 3.2 der Anlage Villa zur StVZO 30,00 - 180,00". Artikel 4 Änderung der Eichordnung Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), geändert durch die Verordnung vom 24. September 1992 (BGBl. I S. 1653), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen, wenn sie für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs, in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tankstellen oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder bereitgehalten werden,". 2. Nach § 77 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt: "(6a) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nicht eichfähige Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren, die für die Überprüfung des Abgasverhaltens nach den durch die Verordnung vom 19. November 1992 (BGBl. I S. 1931) eingefügten Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und Anlage VIII a Nummer 3.2 und Nummer 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingesetzt werden, bis zum 31. Dezember 1995 ungeeicht weiter verwendet werden, wenn ihre Eignung der Bundesanstalt durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist und die Meßgeräte nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden." 2a. Anhang A (zu § 8) Nr. 29 Buchstabe d wird gestrichen. 3. In Anhang B Nr. 18.4 wird das Wort "CO-Abgasrneß-geräte" durch die Wörter "Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen" ersetzt. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1935 4. Anlage 18 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt 9 die Bezeichnung "Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren"; im Abschnitt 10 wird das Wort "CO-Abgasmeßgeräte" durch die Wörter "Abgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren" ersetzt. b) Nach Abschnitt 8 wird der aus dem Anhang II zu dieser Verordnung ersichtliche Abschnitt 9 eingefügt. c) Abschnitt 10 wird wie aus dem Anhang Hl zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Artikel 4 Nr. 2a, am 1. Dezember 1992 in Kraft. Artikel 4 Nr. 2 a tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. November 1992 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Günther Krause Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Der Bundesminister für Wirtschaft Jürgen W. Möllemann 1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Anhang I (zu Artikel 1 Nr. 6) Anlage VliSa (zu § 47a) Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor (Abgasuntersuchung) 1. Art und Gegenstand der Untersuchungen Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge unterliegen Untersuchungen des Abgasverhaltens gemäß § 47a, den nachstehenden Vorschriften und den dazu im Verkehrsblatt vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden veröffentlichten Verlautbarungen. 2. Zeitabstand der Untersuchungen Die Kraftfahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Abgasuntersuchung zu unterziehen: 2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor 2.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung..... 12 Monate 2.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung 2.1.2.1 allgemein bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung ..... 36 Monate für die weiteren Untersuchungen................................................... 24 Monate 2.1.2.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung.............................. 12 Monate 2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 fallen............................................. 24 Monate 2.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor 2.2.1 bis 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht 2.2.1.1 allgemein bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Untersuchung ..... 36 Monate für die weiteren Untersuchungen................................................... 24 Monate 2.2.1.2 zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung.............................. 12 Monate 2.2.1.3 die nicht unter 2.2.1.1 oder 2.2.1.2 fallen............................................. 24 Monate 2.2.2 über 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht............................................ 12 Monate 3. Untersuchungsverfahren 3.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor 3.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen: 1. Sichtprüfung - der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung; - des verengten Tankeinfüllstutzens oder des Betankungshinweises, soweit gefordert. 2. Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor sind - der Schließwinkel bei kontaktgesteuerten Zündanlagen, - der Zündzeitpunkt, - die Leerlaufdrehzahl, - der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1937 und - sofern vorhanden - die Funktionsfähigkeit - des Abgasrückführungssystems, - des Sekundärluftsystems sowie - die Wirkung des Katalysators - durch Messung des CO-Gehaltes bei einer erhöhten Leerlaufdrehzahl, die einen Betrieb mit magerem Gemisch (Lambda > 1) sicherstellt, sofern dies ohne Verstellung der Gemischaufbereitung möglich ist - zu prüfen. Sofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer Funktion des Motors minimiert sind. Der CO-Gehalt im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 % Vol nicht übersteigen, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden kann. 3.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen: 1. Sichtprüfung - der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung; - des verengten Tankeinfüllstutzens, sofern dazu vom Fahrzeughersteller keine Ausnahmeregelung angegeben ist. 2. Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor und Katalysator sind - der Zündzeitpunkt (soweit darstellbar), - die Leerlaufdrehzahl, - der Regelkreis mittels einer vom Fahrzeughersteller anzugebenden einfachen Störgrößenauf- und -abschaltung durch Bestimmung des Lambdaverlaufes auf Funktionsfähigkeit (Grundverfahren), - der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 % bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr und - der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf und bei erhöhtem Leerlauf (mindestens 2 500 min1) zu prüfen. Der Fahrzeughersteller kann neben dem Grundverfahren zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkreises auch andere Verfahren zulassen. Gibt der Hersteller keinen Wert für Lambda vor, ist 1 ± 3 % als zulässiger Wert für Lambda anzusetzen. Für den CO-Gehalt bei Leerlauf gut 0,5 % Vol, bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,3 % Vol als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen. Weist der Hersteller einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Stelle nach, daß bei ordnungsgemäß arbeitendem Motor und Abgasreinigungssystem ein höherer Wert erreicht wird, so ist dieser als höchstzulässiger Wert anzusetzen. 3.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor Bei diesen Kraftfahrzeugen ist die Rauchgastrübung im Teilstromverfahren bei freier Beschleunigung des Motors zu prüfen. Die Kraftfahrzeuge sind dafür mit in der Bundesrepublik Deutschland handelsüblichem Dieselkraftstoff betankt vorzuführen: 1. Sichtprüfung - der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung; - des Vollastanschlags bei durchgetretenem Fahrpedal, soweit durchführbar. 2. Kontrolle nach Konditionierung entsprechend Herstellerangabe der Leerlaufdrehzahl und der Abregeldrehzahl sowie des Abgasverhaltens des Kraftfahrzeuges durch Erfassung des Spitzenwertes der Rauchgastrübung bei freier Beschleunigung. Hierzu muß der Prüfer bei Leerlauf des betriebswarmen Motors das Fahrpedal schnell und stoßfrei durchtreten. Diese Stellung ist nach Erreichen der Abregeldrehzahl des Motors ausreichend lange beizubehalten. Anschließend ist das Fahrpedal loszulassen bis die Leerlaufdrehzahl wieder erreicht ist. Dieser Vorgang ist mindestens viermal durchzuführen. Der Trübungsspitzenwert ist jeweils ab dem zweiten Vorgang zu erfassen. Die der Auswertung zugrundegeiegten Spitzenwerte der Rauchgastrübung müssen in einer Bandbreite von 0,5 irr1 liegen. Aus den drei letzten Messungen ist der 1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I arithmetische Mittelwert zu bilden. Der so ermittelte Spitzenwert darf den vom Kraftfahrzeughersteller für den Fahrzeugtyp vorzugebenden maximalen Trübungswert nicht überschreiten. Ist vom Hersteller des Kraftfahrzeugs kein Trübungswert vorgegeben, gilt ein Trübungskoeffizient von 2,5 irr1 einschließlich aller Toleranzen als höchstzulässiger Trübungswert. Der vorgegebene Trübungswert darf nicht überschritten werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß dieser auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden kann. 4. Abgasmeßgeräte 4.1 Die für die Durchführung der Abgasuntersuchungen eingesetzten Abgasmeßgeräte müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 4.2 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen dem festgelegten Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Einzelheiten zum Ablauf der Prüfverfahren werden vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht. 4.3 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die Daten des zu untersuchenden Kraftfahrzeugs nach § 47a Abs. 3 Satz 2 einschließlich der ermittelten Meßwerte aufnehmen, speichern und in Form einer Prüfbescheinigung ausdrucken. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1939 Anhang II (zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b) EO 18-09 Abschnitt 9 Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren 1. Zulassung Die Bauarten von Abgasmeßgeräten für Kompressionszündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. 2. Begriffsbestimmung 2.1 Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind Meßgeräte zur Kontrolle des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor. Sie können als Filterschwärzungsmeßgeräte*) oder Trübungsmeßgeräte ausgeführt sein. 2.2 Meßgrößen sind: - bei Filterschwärzungsmeßgeräten die Schwärzung eines Filters durch den darauf aus dem Abgas gesammelten Ruß, angegeben als Schwärzungszahl; - bei Trübungsmeßgeräten die Schwächung von transmittiertem Licht durch den im Abgas dispergierten Ruß, angegeben als Trübungskoeffizient (nr1) und zusätzlich wahlweise als Trübungsgrad (%). 2.3 Definition: - Schwärzungszahl: 10 (1 - q), q Reflexionsgrad des geschwärzten Filters, bezogen auf den Wert 1 des ungeschwärzten Filters. Die Definition gilt für eine Länge der Abgassäule, aus der der Ruß auf dem Filterpapier abgeschieden wird, von 405 mm. - Trübungsgrad (%): 100 (1 -x), x Transmissionsgrad. Die Definition gilt für eine Transmissionsweglänge von 430 mm. - Trübungskoeffizient (nr1): - In -, d x d Dicke der Rauchschicht. 3. Gebrauchsanweisung Jedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten. Bei Filterschwärzungsmeßgeräten muß das zu verwendende Filterpapier spezifiziert sein. 4. Wartung Die Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen. 5. Aufschriften Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein: - die Typbezeichnung, - die Worte "Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen, - ein Hinweis auf die erforderliche Wartung. 6. Fehlergrenzen 6.1 Die Eichfehlergrenzen betragen für: - die Schwärzungszahl 0,3, - den Trübungsgrad 5 %, - den Trübungskoeffizienten 0,3 nr1. 6.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen. *) Filterschwärzungsmeßgeräte sind für Untersuchungen nach § 47a StVZO nicht zugelassen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Übergangsvorschriften Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn sie die Anforderungen der Eichordnung erfüllen und ihre Eignung für die Abgasuntersuchung nach den in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor durch ein von der Bundesanstalt anerkanntes Sachverständigengutachten nachgewiesen und durch ein Prüfzeichen gekennzeichnet ist. Allgemein zur Eichung zugelassene Abgasmeßgeräte für Kompressionszündungsmotoren können bis zum 31. Dezember 1994 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1992 1941 Anhang III (zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c) EO 18-10 Abschnitt 10 Abgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren 1. Zulassung Die Bauarten von Abgasmeßgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. 2. Begriffsbestimmung Abgasmeßgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Meßgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration einer oder mehrerer der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor. 3. Gebrauchsanweisung Jedem Meßgerät muß eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muß eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten. 4. Wartung Die Meßgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von 6 Monaten, gewartet werden. Die Wartung muß durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Meßgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Meßgerät kenntlich zu machen. 5. Aufschriften 5.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Meßgerät angegeben sein: - die Typbezeichnung, - die Genauigkeitsklasse, - die Worte "Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen, - ein Hinweis auf die erforderliche Wartung, - bei Meßgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift "Geeicht für Ortshöhe ... m. ü. N. N. ± ... m". 5.2 Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in "% vol CO", "% vol C02", "10^ vol HC" oder "ppm vol HC" und "% vol 02" angegeben. 5.3 Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Meßgerät angebracht sein, daß sie der zugehörigen Meßwertanzeige eindeutig zugeordnet sind. 6. Fehlergrenzen 6.1 Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration: 6.1.1 Genauigkeitskiassel: 5 % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,06 % vol für CO, 0,5 %vol fürC02, 12-10^ vol für HC, 0,1 % vol für 02. 6.1.2 Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO): 10 % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO. 6.2 Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration: 6.2.1 Genauigkeitsklasse I: Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen. 6.2.2 Genauigkeitsklasse II: 15 % vom Meßwert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Übergangsvorschriften CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBI. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %. CO-Abgasmeßgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmeßgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmeßgeräten muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß nur der CO-Kanal geeicht ist.