Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1992
1981
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1992
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1085), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. In der Position "Brotizolam" werden die Worte "- zur Anwendung bei Menschen -" gestrichen.
2. Die Position "Loperamid" erhält folgende Fassung: "Loperamid
und seine Salze
- ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung bei akuter Diarrhoe in Tagesdosen bis zu 12 mg und in Packungsgrößen bis zu 24 mg, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist -".
3. In der Position "Midazolam" werden die Worte "- zur parenteralen Anwendung -" gestrichen.
4. Die Position "Selenverbindungen" erhält folgenden Zusatz:
"- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Gebrauch mit einer Tagesdosis bis zu 50 ug Selen -".
5. Folgende Positionen werden angefügt: "Aortenklappe vom Schwein, denaturiert
Flumazenil und seine Salze Mefloquin und seine Salze
Oxybutynin
und seine Salze
Plasminogen human-Aktivator
Taurolidin
und seine Salze".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1992
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer