Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
1586
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I
Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund des § und 4 des Arznei Bekanntmachung v< verordnet das Bund vernehmen mit dei und dem Bundesn schaft und Forsten gen-Ausschusses fi
48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 nittelgesetzes in der Fassung der m 19. Oktober 1994 (BGBl. IS. 3018) 3sministerium für Gesundheit im Ein-1 Bundesministerium für Wirtschaft inisterium für Ernährung, Landwirt-nach Anhörung des Sachverständi-r Verschreibungspflicht:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung von 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 789), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position "1, l, 3, 4, 5, 6 - Hexachlor-cyclohexan" erhält folgende Fassung:
"Lindan".
2. Die Position "Ind Dmetacin" erhält folgenden Zusatz:
"- ausgenommen zur cutanen Anwendung in 1%iger Lösung -".
3. Die Position "Wismut" erhält folgende Fassung:
"Bismut
und seine Verbindungen
- zur oralen Anwendung -
- ausgenommer in Tagesdosen bis zu 1,5 g Bismut und in Packungsgrößen bis zu 50 g Bismut;
diese Ausnahme gilt nicht für Bismut(lll)-citrat-hydro-xid-Komplex und seine Salze -".
4. Folgende Positionen werden angefügt:
"Azelainsäure
und ihre Salze
Cefixim
und seine Salze
Clarithromycin
und seine Salze
Epidermisschicht der Haut vom Schwein
- zur Anwendung als biologischer Verband -
Halofantrin
und seine Salze
Ipronidazol
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Isradipin
und seine Salze
Itraconazol
und seine Salze
-zur kurzfristigen Behandlung von Haut- und Schleimhautmykosen -
Misoprostol
Ondansetron
und seine Salze
Pefloxacin
und seine Salze
Pravastatin
und seine Salze
Ramipril
und seine Salze
Roxithromycin
und seine Salze
Sulproston
Zolpidem
und seine Salze".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer