Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 52 vom 28.07.1997  - Seite 1889 bis 1893 - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1889 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 22. Juli 1997 Auf Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) und § 6a Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, - des § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) und Absatz 2 zuletzt geändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern, - des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach dem Hinweis "Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften ..." wird folgender Hinweis eingefügt: "§ 21 c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer". b) Nach dem Hinweis auf Anlage Vb wird folgender Hinweis eingefügt: "Vc Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen". 2. Nach § 21 b wird folgender § 21c eingefügt: "§21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer (1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muß mindestens folgende Angaben enthalten: - die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann, - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, - die Fahrzeugidentifizierungsnummer, - das Jahr der Erstzulassung, - den Ort und das Datum des Gutachtens, - die Unterschrift mit Stempel und Kennummer des amtlich anerkannten Sachverständigen. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. (2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen nach § 23 Abs. 1 c zugeteilt oder nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) ausgegeben werden." 3. In § 23 wird nach Absatz 1b folgender Absatz 1c eingefügt: "(1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen)." 1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 4. Dem § 28 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Zulassungszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein." 5. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "der Anlage V, Va oder Vb" durch die Angabe "der Anlage V, Va, Vb oder Vc" ersetzt. 6. In § 60 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d eingefügt: "(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen." 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Übergangsvorschrift "§ 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)" werden nach den Wörtern ", die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden," folgende Wörter eingefügt: "oder soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahrzeuge". b) In der Übergangsvorschrift "Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)" wird in Satz 1 die Angabe "22. Mai 1997" durch die Angabe "31. Dezember 1997" ersetzt. 8. In Anlage IV werden in der Überschrift zu I. nach den Wörtern "der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung," folgende Wörter eingefügt: "der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,". 9. In Anlage Vb werden in Abschnitt 2.2 nach den Fußnoten folgende Sätze angefügt: "Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld ange- bracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen ebenso verfahren werden." 10. Nach Anlage Vb wird die aus Anhang 1 ersichtliche Anlage Vc (§ 60 Abs. 1 d) eingefügt. 11. Die Muster 9 werden wie aus dem Anhang 2 ersichtlich gefaßt. Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666), wird in der Anlage zu § 1 wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt 2 werden in der Gebührennummer 221.1 nach dem Wort "Saisonkennzeichen" die Wörter ", ebenso bei Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach 221.4, 222.1 oder 222.2 nicht zusätzlich anfällt." eingefügt. 2. Im Abschnitt 3 wird die Gebührennummer 413 wie folgt geändert: a) In der ersten Spalte wird die Angabe "Gutachten nach §21" durch die Angabe "Gutachten nach den §§21 und 21c" ersetzt. b) Am Ende der Gebührennummer wird folgender Satz angefügt: "Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juli 1997 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Der Bundesminister des Innern Kanther Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1891 Anhang 1 (zu Artikel 1 Nr. 10) Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen Anlage Vc (§60 Abs. 1d) 1. Schriftmuster Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va. 2. Kennzeichen In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen a) nach § 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben, b) nach § 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben, c) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten. Der Kennbuchstabe "H" nach der Zahl in der Erkennungsnummer gibt an, daß für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis als Oldtimer gemäß § 21 c erteilt worden ist. 2.1 Einzeiliges Kennzeichen Größtmaß 520 .13 75 113 IMZHKG 23 H 45 * 47,5 »* 47,5 58 47,5 ** 47,5 20 44,5 •* 44,5 20 47,5 8 bis 67,5 bis 30 bis 30 • Mindestmaß 8mm ••8mm bis 10mm 2.2 Zweizeiliges Kennzeichen Größtmaß 340 ¦ 40 8 bis 40,5 ««40,5 25 45 35 1 DAS GE 942 H 13 75 15 75 13 • 40,5 •• 40,5 20 38,5 »«38,5 «38,5 20 40,5 8 bis bis 30 •••* 30 •••• • Mindestmaß 8mm •• 8mm bis 10mm •«• Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm •**• Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15mm bis 30mm 1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 Bei dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen ebenso verfahren werden. 2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a, Krafträder, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind. Größtmaß 255 35 » 31 ** 31 •* 31 *** 45 35 * 130 54 IHROCX BT164H • 31 *» 31 15 29 •* 29 » 29 15 31 6 bis bis 18 18 • Mindestmaß 6 mm •• 8 mm bis 10 mm ••«5 mm bis 20 mm 3. Euro-Feld Es gilt Abschnitt 3 der Anlage Va. 4. Ergänzungsbestimmungen Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H") auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf die Engschrift verwendet werden. Die Verwendung von Mittel- und Engschrift auf einem Kennzeichen ist unzulässig. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden. 5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Es gilt Abschnitt 6 der Anlage Va. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1997 1893 Anhang 2 (zu Artikel 1 Nr.11) Muster 9 - Anzeige (§ 29c Abs. 1) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) (§i6cAb9 1 SIVZO) an Zulassungsstolle KVjßT V V Hr"Oes Versicherungsscheins Fz - Ident -Nr. (mind die letzten 6 Stellen) Schlüssel-Nr des Versicherers JFghrzeugart Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen am -M» Ott Verscherungsverhdltnis besteht nicht oder nicht mehr v^Mere Vermerke der Zulassungsstelle Neues Kennzeichen zugeteilt am Halterwechsel Dia D- •x -eW ~) Ott auch für Fühlen mit ungestempelten Kennzeichen nach §23 Abs 4 Satt 7 StVZO. *) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers (Name und Anschrift des Versicherers) *) Falls nicht zutreffend streichen **} B« SaisonluKiasaichen jawajsJ Fahrzeug I__I vorübergehend stillgelegt I I endgültig abgemeldet I 1 Erforderliche Maßnahmen eingeleitet Neue Vers -Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom............................ von einem anderen I I Versicherer LJ von Ihnen unter Nr................................... I I für den bisherigen Halter | | für einen anderen Halter <%*. •* Hm. ^^«fcS^2i ^|^2jjjBjsjiäBy8jji*ä2jijj&i Muster 9 - Bescheid (§ 29c Abs. 2) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) •forderlich, wenn Versicherer bereits nach § 29a Abs 3 StVZO unterrichtet ist. Nr. des Versicherungsscheins Fz. - (dent -Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr des Versicherers Fahrzeugart Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen am Da* Versicherungsverhaltnis besteht nicht oder nicht mehr Mit Neues Kennzeichen zugeteilt am Halterwechsel D ia C3"«in Waltere Vermerke der Zutassungsstelle Saiaonkenn-latehen *) BÄgrm *•) Ende:") Oft auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach 5*23 Abs 4 Satt 7 StVZO *) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Fahrzeug D vorübergehend stillgelegt I II endgültig abgemeldet am P Erforderliche Maßnahmen eingeleitet Neue Vers-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom......................... __ von einem anderen LJ Versicherer 1__1 von Ihnen unter Nr................................ 1 1 für den bisherigen Halter | [ für einen anderen Halter 1 tf ^^^«^ Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) *) Falls nicht zutreffend, streichen. ~) Bei Sa«cmk»fviz«ichenj<weteMonat«noeben,, , .K _, ., ^ ... ^