Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 84 vom 19.12.1997  - Seite 2970 bis 2993 - Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG)

Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) 2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB HI-Änderungsgesetz -1. SGB IH-ÄndG)*) Vom 16. Dezember 1997 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2486), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefaßt: "§164 Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld". b) Nach der Angabe "§ 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung" wird die Angabe "§ 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung" eingefügt. c) Nach der Angabe "§ 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung" wird die Angabe "§ 282a Übermittlung von Daten" eingefügt. d) Nach der Angabe zum Siebten Kapitel "Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung" wird die Angabe "§ 288a Untersagung der Berufsberatung" eingefügt. e) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefaßt: "Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung". f) Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Kapitels wird die Angabe "§ 321 a Verordnungsermächtigung" eingefügt. g) Die Angabe "§ 343 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen" wird durch die Angabe "§ 343 (gestrichen)" ersetzt. h) Die Angabe zu § 360 wird wie folgt gefaßt: "§ 360 Anteile der Unternehmer". i) Die Angabe "§ 412 Besondere Geringverdienergrenze" wird durch die Angabe "§ 412 (gestrichen)" ersetzt. j) Nach der Angabe "§ 421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben" werden die Angaben "§421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen § 421 b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998" eingefügt. 2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung,". 3. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage des Arbeitsamtes in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesanstalt erstattet." 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Hat das Arbeitsamt für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesanstalt erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend." *) Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 96/71 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABI. EG 1997 Nr. L18 S. 1). 5. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "waren" die Wörter "oder eine laufende Entgeltersatzleistung • nach diesem Buch bezogen haben" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2971 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Körperschaft" ein Komma und die Wörter "Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden." 7. § 46 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 30 Deutsche Mark und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 15 Deutsche Mark erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 30 Deutsche Mark, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark zu kürzen." 8. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen bis zu 120 Deutsche Mark monatlich je Kind, in besonderen Härtefällen bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind." 9. In § 54 Abs. 4 werden die Wörter "zur Höhe des fünfzehnfachen Tagegeldes nach § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A" durch die Wörter "zu einem Betrag von 500 Deutsche Mark" ersetzt. 10. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der Kalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer weniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in der Kalenderwoche durchschnittlich mindestens sechs Stunden täglich beschäftigt war." 11. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "bei einer beruflichen Ausbildung" gestrichen. b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Auszubildenden" das Wort "mindestens" eingefügt. 12. § 84 wird wie folgt gefaßt: "§84 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können 1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Deutsche Mark, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 400 Deutsche Mark und 2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 35 Deutsche Mark, je Kalendermonat höchstens ein Betrag in Höhe von 265 Deutsche Mark erbracht werden." 13. In § 89 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "entspricht" die Wörter "oder die der beruflichen Weiterbildung auf einem Arbeitsplatz dient, der infolge einer Weiterbildung des auf diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmers vorübergehend freigeworden ist," eingefügt. 14. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Stellt das Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten." 15. § 102 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "In besonderen Einrichtungen für Behinderte können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden." 16. In § 116 Nr. 6 werden die Wörter "im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld" gestrichen. 17. § 118 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "versicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter "mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "mehr als geringfügigen" durch die Wörter "mindestens 15 Stunden wöchentlich" ersetzt. 2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 18. In § 119 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "versicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter "mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende" eingefügt. 19. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "versicherungspflichtigen" ein Komma und die Wörter "mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden" eingefügt. 20. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist 1. mindestens zwölf Monate, 2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4) mindestens zehn Monate oder 3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat." 21. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis IM im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,". 22. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "versicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter "mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende" eingefügt. 23. In § 127 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs mindestens sechs Monate." 24. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dieser Tage" durch die Wörter "der Tage mit Anspruch auf Entgelt" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden (§ 123 Satz 1 Nr. 2) treten an die Stelle der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 43 Wochen und an die Stelle der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 33 Wochen." 25. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils das Wort "konnte" durch das Wort "kann" und die Wörter "dieser Tage" durch die Wörter "der Tage mit Anspruch auf Entgelt" ersetzt. 26. § 133 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) In Fällen des Absatzes 1 und des § 131 Abs. 2 Nr. 2 darf das Arbeitslosengeld das Leistungsentgelt, das ohne Berücksichtigung der jeweiligen Regelung maßgebend wäre, nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn sich das Bemessungsentgelt nach Absatz 4 nach dem tariflichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung richtet, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Wird das Arbeitslosengeld durch das Leistungsentgelt begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt entsprechendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Absatz 3 gilt entsprechend." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 27. § 134 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen der Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeitsentgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung zuletzt bemessen worden ist,". 28. In § 135 Nr. 2 wird das Wort "Jahresarbeitsverdienstgrenze" durch das Wort "Jahresarbeitsentgeltgrenze" ersetzt. 29. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "ohne Kinderfreibetrag" gestrichen. b) In Nummer 2 werden die Wörter "Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "Lohnsteuerklasse II" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter "ohne Kinderfreibetrag" gestrichen. 30. § 140 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "nach Abzug der Steuern" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag beträgt jedoch mindestens 1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, 2. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben, 45 Prozent, 3. 10 000 Deutsche Mark." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2973 31. § 141 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "geringfügige" durch die Wörter "weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende" ersetzt, nach dem Wort "Steuern" ein Komma und die Wörter "der Sozialversicherungsbeiträge" und nach den Wörtern "Vierzehntel der" das Wort "monatlichen" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Übt der Arbeitslose eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 2 aus, bleibt Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 32. § 142 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mutterschaftsgeld" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: "1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 besteht,". bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Teil" die Wörter "des Versorgungsbezuges" eingefügt. 33. In § 158 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht mindestens sechs Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden" durch die Wörter "erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt" ersetzt. 34. In § 159 Abs. 1 werden die Wörter "bei Arbeitsentgelt aus einer nicht geringfügigen" durch die Wörter "unbeschadet des wöchentlichen Umfangs der" ersetzt. 35. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. sie an einer Maßnahme der a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, und deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teilnehmen und deshalb kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen." b) Folgender Satz wird angefügt: "Behinderte, die die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllen, haben bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfaßt, Anspruch auf ein Teilübergangsgeld, wenn 1. ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist oder 2. sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben." 36. § 164 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§164 Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Berechnungsgrundlage für das Teilübergangsgeld ist die Hälfte des Betrages, der nach Absatz 1 oder nach § 165 bei Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen wäre. Wurde bis zum Beginn der Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen, wird Teilübergangsgeld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen Betrages geleistet; dies gilt nicht, wenn dieser Leistung ein Arbeitsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung zugrunde liegt." 37. Dem § 168 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Teilübergangsgeld ausgeübten Teilzeitbeschäftigung bleibt anrechnungsfrei." 38. § 176 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiter." 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als zwanzig Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist." 39. Dem § 179 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit der Maßgabe, daß als Sollentgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls 2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 zugrunde zu legen ist. War der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend." 40. §182 Nr. 2 wird gestrichen. 41. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis." 42. § 192 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,". bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat,". b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pfegebedürf-tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt." c) Im neuen Satz 4 wird der Klammerzusatz "§ 191 Abs. 4 Nr. 2" durch den Klammerzusatz "§ 191 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 43. In § 193 Abs. 2 wird das Wort "offenbar" gestrichen. 44. In § 194 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Körperschaden" durch das Wort "Gesundheitsschaden" ersetzt. 45. Dem § 195 wird folgender Satz angefügt: "Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen." 46. § 196 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Arbeitslosengeld" die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,". bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat,". c) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt." 47. § 198 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitslosengeld" das Wort "insbesondere" eingefügt und die Wörter "nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist" durch die Wörter "die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "§119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht." c) Folgender Satz wird angefügt: "Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 ist die Vorschrift über die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden." 48. Dem § 200 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "In den übrigen Fällen ist Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt oder das Entgelt, das sich in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 2 bis 4 und des § 134 Abs. 1,2 Nr. 1 bis 6 ergibt." 49. Dem § 201 wird folgender Satz angefügt: "Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 sind die Vorschriften über die Anpassung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden." 50. In § 202 Abs. 2 werden die Angabe "§ 141 Abs. 4" durch die Angabe "§ 141 Abs. 3 Satz 2" und die Angabe ,,§ 142 Abs. 2" durch die Angabe "§ 142 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2975 51. Nach § 207 wird folgender § 207a eingefügt: "§ 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die 1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, 2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Riege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pfegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind. (2) Die Bundesanstalt übernimmt die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen 1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, 2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches. (3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernommen hat." 52. § 221 Abs. 2 wird aufgehoben. 53. In § 222 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "36" durch die Zahl "60" ersetzt. 54. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b das Wort "oder" durch ein Komma, in Buchstabe c das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behinderter erfüllt." 55. § 231 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Arbeitslosen" durch die Wörter "dem auf Grund des Vertrages Beschäftigten" ersetzt. b) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort "Arbeitslosen" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt. 56. In § 233 Abs. T Satz 1 werden das Wort "Arbeitsentgelt" durch das Wort "Entgelt", das Wort "Lohnfortzahlung" durch das Wort "Entgeltfortzahlung" und das Wort "Urlaubsgeld" durch das Wort "Urlaubsvergütung" ersetzt. 57. In § 244 Satz 1 wird nach dem Wort "Prozent" das Wort "jährlich" eingefügt. 58. § 255 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "die" durch die Wörter "den einzelnen" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Für Maßnahmen, die in einem außerhalb des Anwendungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbarten Sozialplan oder in einer sozialplanähnlichen Vereinbarung vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 59. In § 257 Abs. 2 wird das Wort "Empfänger" durch das Wort "Bezieher" ersetzt. 60. § 263 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt. 3. Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. die Arbeitnehmer die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behinderter erfüllen, in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben wird." 61. In § 266 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: "hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Arbeitsverhältnisse mit zugewiesenen Arbeitnehmern vor Ablauf der Förderungsdauer beendet werden, ohne daß der Träger dies zu vertreten hätte, und eine Ersatzzuweisung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist." 62. § 282 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Innerhalb der Bundesanstalt dürfen die Daten aus ihrem Geschäftsbereich dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke genutzt und verarbeitet werden. Das Institut für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesanstalt 2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut, das räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesanstalt zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes übermitteln. (3) Das Institut hat die nach den §§ 28a und 104 des Vierten Buches gemeldeten und der Bundesanstalt weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor-und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig in einer besonders geschützten Datei zu speichern. Die in dieser Datei gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung verarbeitet und genutzt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist." 63. Nach § 282 wird folgender § 282a eingefügt: "§ 282a Übermittlung von Daten (1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Bundesanstalt nach Gemeinden zusammengefaßte statistische Daten über Selbständige, mithelfende Familienangehörige, Beamte und geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind. Diese Daten dürfen bei der Bundesanstalt ausschließlich für statistische Zwecke durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt werden. (3) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der Bundesanstalt Tabellen der Arbeitsmarktstatistiken übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (4) Auf die übermittelten Daten und Tabellen finden die Geheimhaltungsnormen des § 16 des Bundesstatistikgesetzes entsprechende Anwendung. (5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vorsehen kann." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmigung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen." d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. In § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort "Satz 1" gestrichen. Nach der Angabe zum Siebten Kapitel "Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung" wird folgender § 288a eingefügt: "§288a Untersagung der Berufsberatung (1) Das Arbeitsamt hat einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberater), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. (2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen des Arbeitsamtes 1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt. Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die vom Arbeitsamt beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden 64. 65. 66. 64. § 284 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaften" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2977 Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (4) Untersagt das Arbeitsamt die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern." 67. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden vor dem Wort "erfolgsunabhängige" die Wörter "weit überwiegend" eingefügt. b) In Nummer 4 werden das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. Ausbildungsvermittlung durch die nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz für die berufliche Ausbildung zuständige Stelle." d) Folgende Sätze werden angefügt: "Für Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 sind die nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 2 gilt für die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 die Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten nach § 299." 68. In § 299 werden vor dem Wort "Vermittler" die Wörter "Berufsberater und" eingefügt. 69. In § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden vor dem Wort "Vermittler" die Wörter "Berufsberater und" eingefügt. 70. § 304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "örtlich zuständigen" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter "örtliche zuständigen" werden gestrichen. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Finanzbehörden,". cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in Absatz 2 genannten Behörden verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt." 71. § 305 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "örtlich zuständigen" gestrichen. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Hauptzollämter" die Wörter "sowie die sie unterstützenden Behörden" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristische Personen oder im Handelsregister eingetragen sind." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 72. Dem § 306 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Ausländische Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet, ihren Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Arbeitsund Hauptzollämtern auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, vorübergehend zu überlassen." 73. § 307 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihnen über das Bundesministerium der Finanzen zugeleitet werden, gebunden. Bei unterschiedlicher Rechtsauffassung entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung." c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Beamten der Hauptzollämter haben im Rahmen der Prüfungen nach § 304 Abs. 1 die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft." 74. § 308 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt: "(1) Die in § 304 genannten Behörden sind berechtigt, die für Prüfungen erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfung einander zu übermitteln. Im übrigen arbeiten die in § 304 genannten Behörden mit anderen Behörden sachdienlich und eng zusammen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt: "(2) Die Arbeits- und die Hauptzollämter regen die Zusammenarbeit der sie bei Prüfungen unterstützenden Behörden an. Die Arbeitsämter koordinieren einvernehmlich die Ermittlungen, wenn dies zweckmäßig ist. Verwaltungskosten werden nicht erstattet." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter "soweit sie im Zusammenhang mit den in § 304 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verstößen, Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeitsamt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten 2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stehen, oder" gestrichen. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Steuergesetze,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefaßt: "5. das Ausländergesetz oder". dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes". ee) Folgender Satz wird angefügt: "Nach § 306 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln." 75. § 312 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "sowie für" die Wörter "Leistungsträger und" und nach den Wörtern "Bezieher von" die Wörter "Sozialleistungen oder" eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung als Gefangener versicherungspflichtig war." 76. In § 315 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "sein" durch das Wort "dessen" ersetzt. 77. Vor § 322 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Kapitels wie folgt gefaßt: "Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung". 78. Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Kapitels wird folgender § 321 a eingefügt: "§321a Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen." 79. § 328 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen." 80. § 329 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Bei der Anwendung des § 140 hat das Arbeitsamt als Steuer einen Betrag in Höhe eines einheitlichen Prozentsatzes des steuerpflichtigen Teils der Entlassungsentschädigung anzusetzen, den die Bundesanstalt bestimmt." 81. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt. 82. § 335 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "wenn und soweit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist" durch die Wörter "wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der Bundesanstalt gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht" ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "zuerkannt wurde" die Angabe "(§ 125 Abs. 3)" eingefügt. c) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 20 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 83. § 336 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Versicherungspflicht feststellenden Träger der Rentenversicherung zu stellen." b) Der neue Satz 5 wird aufgehoben. 84. In § 338 Abs. 3 werden nach dem Wort "Arbeitslosengeldes" die Wörter "oder der Arbeitslosenhilfe" eingefügt. 85. § 343 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2979 86. In § 344 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 842 Reichsversicherungsordnung)" durch die Wörter "nach dem Siebten Buch" ersetzt. 87. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden das Semikolon sowie die Wörter "solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. 88. § 347 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "sollen oder" durch die Wörter "sollen, oder die" ersetzt. b) In Nummer 4 Buchstabe c werden das Semikolon sowie die Wörter "solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. 89. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter "soll oder" durch die Wörter "soll, oder die" ersetzt. 90. In § 352 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bemessungsgrundlage" die Wörter "und der Regelungen zur Anwartschaftszeit" eingefügt. 91. In § 359 Abs. 1 werden die Wörter "bei ihren Mitgliedern" durch die Wörter "der Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich" ersetzt. 92. § 360 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§ 360 Anteile der Unternehmer". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "ihre Mitglieder" durch die Wörter "die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter "das einzelne Mitglied" durch die Wörter "den einzelnen Unternehmer" und das Wort "Mitglied" sowie das Wort "Mitglieder" jeweils durch das Wort "Unternehmer" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort "Mitglieder" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Mitglieder" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt. 93. § 376 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. 94. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "sowie die gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörden" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "im Rahmen ihres Benennungsrechts" eingefügt. c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Vertreter der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden, ihrer Verbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Arbeitsamtsbezirk befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind." 95. In § 402 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden vor dem Wort "Vermittlung" die Wörter "Beratung und" eingefügt. 96. § 404 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert oder benachteiligt oder 2. als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags a) entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht richtig erteilt,". bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. cc) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6 und 7 eingefügt: "6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,". dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 23 werden die neuen Nummern 8 bis 26. ee) In der neuen Nummer 8 werden nach dem Wort "entgegen" die Wörter "§ 288a Abs. 3 Satz 2 oder" eingefügt. ff) In der neuen Nummer 17 werden die Wörter "der Ermittlung der Tatsachen" durch die Wörter "einer Prüfung" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 16 und 26 mit einer Geld- 2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 büße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden." 97. § 405 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 14 und 15" durch die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 17 und 18" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Angabe "§ 304 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6" durch die Angabe "§ 304 Abs. 2" ersetzt sowie die Wörter "sowie den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen" gestrichen. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Die Bundesanstalt und die Hauptzollämter unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentral reg ister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark beträgt." 98. § 412 wird aufgehoben. 99. § 415 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Beitrittsgebiet und in Berlin (West) auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirt-schaftsuntemehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber 1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluß an die Zuweisung verbessern kann." 100. In § 416 Abs. 3 Nr. 2 wird die Zahl "1998" durch die Zahl "2000" ersetzt. 101. Nach § 421 werden folgende §§ 421 a und 421 b eingefügt: "§421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Sonderfällen Die Vorschrift über die Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches sind auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem 1. April 1998 entstanden ist. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. §421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998 (1) Durch eine Arbeitnehmerhilfe können auch Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld für mindestens sechs Monate für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer ihrer Eigenart nach auf längstens drei Monate befristeten, nicht nur geringfügigen Beschäftigung bezogen haben, gefördert werden. Für die Erbringung der Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld gilt § 56 Abs. 1 bis 3. § 363 Abs. 1 findet keine Anwendung. (2) Die Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld wird für Beschäftigungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 erbracht." 102. In § 426 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Von der Anwendung des § 223 Abs. 2 auf eine Förderung, die nach § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes erstmals begonnen worden ist, kann abgesehen werden." 103. § 427 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei der Anwendung der Regelungen zur Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 und der Vorfrist nach § 192 Satz 2 Nr. 3 bis 5 bleiben entsprechende Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, unberücksichtigt." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 105a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entstanden, gelten die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 bis 1. zur Feststellung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder 2. zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als erfüllt." c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Arbeitslosengeld" die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4" eingefügt. d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1998 entstanden, ist bei der ersten Anpassung nach dem 31. Dezember 1997 an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte abweichend von den §§ 138, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, 201 von dem gerundeten Bemessungsentgelt auszugehen." 104. In § 428 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der Anordnung nach § 152 bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen bei Beziehern von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Altersübergangsgeld nach § 429 die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung abweichend von § 122 Abs. 2 Nr. 3 erst nach Ablauf eines drei Monate überschreitenden Zeitraums erlischt." Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Nach § 33 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender § 33a eingefügt: "§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten (1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. (2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß 1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend." Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. IS. 968), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders 1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2981 2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt: "(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend." 3. § 28b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Gestaltung des Heftes mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung und die sonstigen" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter "Hefte mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung werden von den zuständigen Trägern der Rentenversicherung ausgestellt; die sonstigen" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998 von der Ausstellung von Heften mit Versicherungsnachweisen absehen; wird ein Versicherungsnachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Meldungen auf von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucken zu erstatten." 4. In § 28c Abs. 1 werden die Wörter "zu bestimmen" durch die Wörter "das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere" ersetzt. 5. Nach § 28i Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die See-Krankenkasse." 6. In § 28o Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 7. In § 28p Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "zur Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "nach dem Recht der Arbeitsförderung" ersetzt. 8. In § 71 b Abs. 1 werden nach den Wörtern "mit Ausnahme der Mittel" die Wörter "für das Überbrückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches und" eingefügt. 2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 9. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "maschinell verwertbaren Datenträgern aufzubereiten" durch die Wörter "maschinell verwertbar aufzubereiten" ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt: "(3a) Im Bereich der Krankenversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlaß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herzustellen ist. (3b) Soweit Versichertenstatistiken der Krankenversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen." Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 13. In § 113 wird folgender Satz 3 angefügt: "Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden." 10. In § 106 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" und die Wörter "zu bestimmen" durch die Wörter "das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere" ersetzt. 11. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Behörden, die Aufgaben nach § 304 des Dritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 28a, 99 und 102 bis 104. Die Behörden, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 305 bis 308 des Dritten Buches." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3. 12. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "§ 28a Abs. 1 bis 4," die Wörter "jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Abs. 1 Nr. 1," und nach der Angabe "§ 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" die Wörter ", jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 106 Nr. 2," eingefügt. bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. entgegen § 107 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,". cc) In Nummer 8 werden die Angabe "§ 28c Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 28c Abs. 1 Nr. 3", die Angabe "§ 28n Nr. 6 oder 7" durch die Angabe "§ 28n Satz 1 Nr. 7", die Angabe "§ 106 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 106 Nr. 3" und die Wörter "zuwiderhandelt, soweit sie" durch die Wörter "oder einer vollziehbaren Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. IS. 2477), zuletzt geändert durch §22 des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war,". 2. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe "§§ 78 und 79 Abs. 1 und 2" die Angabe "in Verbindung mit Abs. 3a" eingefügt. 3. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. deutsche Seeleute, für die der Reeder einen Antrag gemäß § 2 Abs. 3 des Vierten Buches gestellt hat,". b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. 4. § 232a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satzl Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden." b) In Absatz 3 wird das Wort "Empfänger" durch das Wort "Bezieher" ersetzt. 5. Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2983 "Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden." 6. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 werden das Semikolon sowie die Wörter "solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sechshunderzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. 7. In § 281 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 79 Abs. 1 und 2" die Angabe "in Verbindung mit Absatz 3a" eingefügt. 8. § 306 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern "mit der Bundesanstalt für Arbeit," werden die Wörter "den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe," eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,". cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Vierten" die Wörter "und des Siebten" eingefügt. dd) Nummer 6 wird gestrichen. ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes." c) In Satz 3 wird das Wort "erheblich" durch das Wort "erforderlich" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. IS. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 1997 (BGBl. IS. 2630), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 320 Bußgeldvorschriften" die Angabe "§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" eingefügt. 2. In § 146 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Versicherungsnachweisheften und" gestrichen. 3. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden." 4. In § 163 Abs. 7 wird das Wort "Empfänger" durch das Wort "Bezieher" ersetzt. 5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird folgende Nummer eingefügt: "2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts,". 6. Nach § 307b Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt." 7. Nach § 315a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt." 8. Nach § 320 wird folgender § 321 eingefügt: "§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen, den Hauptzollämtern, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- 2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, 6. Verstöße gegen die Steuergesetze, 7. Verstöße gegen das Ausländergesetz ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind." Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch § 23 des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "zuständigen Behörden" werden die Wörter ", den Trägern der Sozialhilfe" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,". 2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes." 3. In Satz 3 wird das Wort "erheblich" durch das Wort "erforderlich" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 67d wird folgender Paragraph eingefügt: "§67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden, 1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht, 2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist, 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und 4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungs^ träger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen." 2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern angefügt: "6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder 7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde." 3. In § 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "des § 70" durch die Angabe "der §§ 70, 73" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2486), wird wie folgt geändert: 1. § 115a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "nach Abzug der Steuern" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2985 um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag beträgt jedoch mindestens 1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, 2. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben, 45 Prozent, 3. 10 000 Deutsche Mark." 2. Die §§ 221 und 244 werden gestrichen. Artikel 9 Änderung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes Das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1609), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 77 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den anderen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation zu beteiligen. Auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers nimmt die Bundesanstalt für Arbeit zu Notwendigkeit, Art und Umfang berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation unter Berücksichtigung arbeits-marktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung." b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5." 2. Artikel 82 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. Artikel 10 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 2 fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest den in diesem Tarifvertrag vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen." b) In Absatz 5 werden nach der Angabe "Absatzes 1 Satz 1 bis 3" ein Komma sowie die Angabe "des Absatzes 2a" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 308 Abs. 2" durch die Angabe "§ 308 Abs. 3" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt: "(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren." c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Inland" die Wörter "für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle," sowie nach der Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 3" ein Komma sowie die Angabe "Absatz 2a" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt gefaßt: "§3 (1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über 1. Namen und Vornamen der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer, 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. Ort der Beschäftigung (Baustelle), 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden, 6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. (2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: 1. Namen und Vornamen der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer, 2. Beginn und Dauer der Überlassung, 3. Ort der Beschäftigung (Baustelle), 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, 6. Name und Anschrift des Entleihers. (3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält. (4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen zur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der zuständigen Finanzämter." 6. Nach § 6 wird folgender neuer § 7 eingefügt: >,§7 Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach diesem Gesetz auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 3." 7. Der bisherige § 7 wird § 8. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: "1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt,". bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Vor der Angabe "entgegen § 2 Abs. 3" werden die Wörter "entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt," eingefügt. bbb) Nach der Angabe "entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht" werden die Wörter ", nicht in deutscher Sprache oder nicht für die vorgeschriebene Dauer" eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort "leichtfertig" durch das Wort "fahrlässig" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1,1a und 2" sowie das Wort "hunderttausend" durch das Wort "fünfhunderttausend" ersetzt. d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz." e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark beträgt." 5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: "Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben." Artikeln Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe "§ 59" durch die Angabe "§§ 60 bis 62" ersetzt. 2. In § 117 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der bei ihr geführten Datei der geringfügig Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu löschen." Artikel 12 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. § 25a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: "9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2987 c) Leistungen der Begabtenförderungswerke und die als Zuschuß gewährte Graduiertenförderung,". 2. § 25d Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Wörter "dem Einkommensteuergesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. § 14a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Wort "Lohnersatzleistungen" durch das Wort "Entgeltersatzleistungen" ersetzt. b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, c) Leistungen der Begabtenförderungswerke und die als Zuschuß gewährte Graduiertenförderung,". 2. § 14d Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Wörter "dem Einkommensteuergesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Ausländergesetzes § 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,". c) Nach den Wörtern "zuständigen Behörden" werden die Wörter "sowie die Träger der Sozialhilfe" eingefügt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen." Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfalloder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nachgekommen ist,". b) In Absatz 2 wird das Wort "hunderttausend" durch das Wort "zweihunderttausend" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen läßt, indem der eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen." 2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 b) In Absatz 2 wird das Wort "hunderttausend" durch das Wort "zweihunderttausend" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 7 die Wörter "örtlich zuständigen" gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt: "8. den Rentenversicherungsträgern, 9. den Trägern der Sozialhilfe." b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,". c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,". d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden" ein Komma und die Wörter "die Träger der Sozialhilfe" eingefügt. 4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort "zehntausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben." 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: "§6 Zuständigkeit und Vollstreckung (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich, 2. in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat." 7. Der bisherige § 6 wird § 7. Artikel 16 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes § 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort "Lohnersatzleistungen" durch das Wort "Entgeltersatzleistungen" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe "§ 133 Abs. 3" durch die Angabe "§ 133 Abs. 4" ersetzt. Artikel 17 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. IS. 425), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe "§ 2 Nr. 8 und den §§ 150a, 227 bis 229,233a und 233b des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe "den §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 139b wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,". cc) Nach den Wörtern "zuständigen Behörden" werden ein Komma und die Wörter "die Träger der Sozialhilfe" eingefügt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummern 7, 8 und 9 werden angefügt: "7. den Hauptzollämtern, 8. den Rentenversicherungsträgern, 9. den Trägern der Sozialhilfe." 3. § 150a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. die Verfolgung wegen einer a) in §148 Nr. 1, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2989 b) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§1,2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bezeichneten Ordnungswidrigkeit,". Artikel 18 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Riege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,". b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,". c) Nach den Wörtern "nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden" werden ein Komma und die Wörter "die Träger der Sozialhilfe" eingefügt. 2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen." Artikel 19 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe "§ 1 b" durch die Angabe "§ 1 b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 b werden die Wörter "als Verleiher mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder als Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden läßt" durch die Wörter "gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "hunderttausend" durch das Wort "fünfhunderttausend" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt: "8. den Rentenversicherungsträgern, 9. den Trägem der Sozialhilfe." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,". bb) Nach den Wörtern "zuständigen Behörden" werden ein Komma und die Wörter "die Träger der Sozialhilfe" eingefügt." Artikel 20 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "mehr als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "mehr als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Über die Erbringung von Leistungen kann das Arbeitsamt vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird." 2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 3. In § 13 werden die Wörter ", soweit Aufgaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind" gestrichen. 4. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe "und 6" gestrichen. Artikel 21 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Dem § 19 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt gemäß Artikel 37 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Für diese Personen gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel mit Ausnahme des § 173." Artikel 22 Änderung des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes In § 7 Abs. 4 des Postsozialversicherungsorganisations-gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325,2338) werden die Wörter "sowie § 159 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen. Artikel 23 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Nach § 27 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Ein Abgabebescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält." Artikel 24 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort "Arbeitsförderung" ersetzt. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur erbracht 1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Beschädigten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Beschädigten in Betracht kommen, 2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Beschädigten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Beschädigte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschädigten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann." b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 26a Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergewährt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die der Beschädigte im Anschluß an die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann." Artikel 25 Änderung des Justizmitteilungsgesetzes Das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird durch die Absatzbezeichnung "(4)" und die Absatzbezeichnung "(4)" durch die Absatzbezeichnung "(5)" ersetzt. b) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6" durch die Angabe "§ 404 Abs. 2 Nr. 2,5, 6 und 9" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 852), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Insolvenzausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzgeld" und das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Drittes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 ff. oder Übergangsgeld nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,". b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. Wintergeld nach den §§ 212 und 213 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,". c) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Arbeitgebers" die Wörter "oder der Bundesanstalt für Arbeit" und nach der Angabe "§ 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe "oder § 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 27 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung In § 9 Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 903) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Arbeitslosengeld," das Wort "Teilarbeitslosengeld," eingefügt, das Wort "Insolvenzausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzgeld" sowie jeweils das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 28 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über Fachausschüsse für die Fachvermittlungsstellen für Seeleute vom 8. April 1970 (BGBl. I S. 325); 2. die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter vom 16. Januar 1970 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2447). Artikel 29 Änderderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: , ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2991 "2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Abs. 1 und § 141n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und § 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3 oder § 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung;". b) Die Nummer 28 wird wie folgt gefaßt: "28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen;". 2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt: ,,a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld oder Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung 2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,". 3. In § 39 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "und Arbeitsamt" gestrichen. 4. In § 42d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "und § 10 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen. 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt: "(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2970) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." b) Nach Absatz 2d wird folgender Absatz 2e eingefügt: "(2e) § 3 Nr. 28 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2970) ist auf Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 zufließen." c) Die bisherigen Absätze 2e bis 2j werden Absätze 2f bis 2k. d) Absatz 23 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." e) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b eingefügt: "(28b) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) ist erstmals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden." f) Der bisherige Absatz 28b wird Absatz 28c. g) Nach Absatz 28c wird folgender Absatz 28d eingefügt: "(28d) § 42d Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) ist erstmals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden." h) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a eingefügt: "(32a) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." i) Nach Absatz 32a wird folgender Absatz 32b eingefügt: "(32b) § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann." 6. In § 62 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent- haltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist." 7. In § 65 Abs. 1 Satz 3 wird der Satzteil vor dem Komma wie folgt gefaßt: "Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis". 8. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. Artikel 30 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46), geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 2. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann." Artikel 31 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 26 und 27 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 32 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 51 (§ 207a SGB III) und 101 (§ 421a SGB III) und Artikel 4 Nr. 1 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V) treten am I.April 1998 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 41 (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III), Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a (§ 28b Abs. 2 SGB IV) und Nr. 6 (§ 28o SGB IV), Artikel 5 Nr. 2 (§ 146 SGB VI) und Artikel 27 (§ 9 Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung), soweit dieser sich auf das Insolvenzgeld bezieht, treten am I.Januar 1999 in Kraft. (4) Artikel 8 Nr. 1 (§ 115a AFG) tritt mit Wirkung vom I.April 1997 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2993 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm