Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 23 vom 28.04.1998  - Seite 729 bis 744 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 24. 4. 98 729 G 5702 Nr. 23 Seite 730 Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 Inhalt Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 752-2/1; neu: 752-2; 703-1, 8053-4, 754-9, 752-1, 752-1-2, 752-1-3, 721-4 GESTA: E022 21. 4. 98 Siebente Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft . . . . . . FNA: 806-21-4-1 737 23. 4. 98 Verordnung zur Wirkung der Arbeitslosmeldung (Arbeitslosmeldungsverordnung ­ AlmV) . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-3-8 739 23. 4. 98 Zweite Verordnung über die Nichtanwendung von Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung . . . . . . . . . . FNA: 2121-50-1-19 740 23. 4. 98 Zweite Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien . . . . FNA: 7832-1-19, 7832-6-1, 2125-40-73 741 3. 4. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes) FNA: 1104-5, 800-2 742 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 und Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742 743 730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts*) Vom 24. April 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz ­ EnWG) §1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit. §2 Begriffsbestimmungen (1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden. (2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen. (3) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben. (4) Umweltverträglichkeit bedeutet, daß die Energieversorgung den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG 1997 Nr. L 27 S. 20). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu. (5) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das Netz für die allgemeine Versorgung richtet sich nach dem Stromeinspeisungsgesetz. §3 Genehmigung der Energieversorgung (1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Genehmigungspflicht unterliegen nicht 1. die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens; 2. die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1, sofern die Belieferung überwiegend aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen erfolgt, die Industrieunternehmen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben sowie 3. die Versorgung verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung entsprechend den Zielen und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten, oder 2. bei Aufnahme der Elektrizitätsversorgung die beantragte Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren Versorgungsbedingungen für die betroffenen Abnehmer insgesamt führen würde oder sich für das verbleibende Gebiet des bisherigen Versorgers erhebliche Nachteile ergeben würden; dabei ist das Ziel einer möglichst Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen. §4 Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicherstellt. (2) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität sind verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Anschluß an dieses Netz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Anforderungen sind der Behörde sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen. (3) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen und diskriminierungsfrei anzuwenden. Die Kriterien sind zu veröffentlichen. (4) Das Übertragungsnetz ist als eigene Betriebsabteilung, getrennt von Erzeugung und Verteilung sowie von den übrigen Tätigkeiten, die nicht mit ihm zusammenhängen, zu führen. §5 Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, vorbehaltlich des § 7, nach dem System des verhandelten Netzzugangs. §6 Verhandelter Netzzugang (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, daß ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten festlegen. (3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit dadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umweltund ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt und ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen verhindert würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind. 731 (4) Die Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes veröffentlichen jährlich, erstmals im Jahr 2000, Richtwerte zur Spanne der Durchleitungsentgelte. In den folgenden Jahren sollen die Angaben auf dem Durchschnitt der in den vergangenen zwölf Monaten ausgehandelten Entgelte beruhen. §7 Netzzugangsalternative (1) Die Behörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Versorgung von Letztverbrauchern eine Bewilligung, durch die die Anwendung des § 5 ausgeschlossen wird. Die Bewilligung setzt voraus, daß der Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt und zu erwarten ist, daß dieser Netzzugang zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führt. Die Bewilligung darf nur einheitlich für das gesamte Gebiet, in dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeine Versorgung durchführt, oder für alle von ihm versorgten Gebiete einer Gemeinde erteilt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen, die ein Letztverbraucher, der im Gebiet, auf das sich die Bewilligung nach Absatz 1 bezieht, ansässig ist, bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gekauft hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende Elektrizität muß mindestens dem vom Letztverbraucher an das versorgende Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlenden Preis, vermindert um den Tarif für die Nutzung des Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6 Abs. 1 Satz 1 gilt dabei entsprechend. Dieser Tarif bedarf der Genehmigung durch die Behörde und ist durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen. (4) Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit zu verwalten. Es dürfen keine Informationen zwischen den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten vermittelt werden, es sei denn, daß diese Informationen für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, materiellrechtliche Einzelheiten zu den in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen. §8 Überprüfung der Netzzugangsregelung Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im Jahr 2003 über die Erfahrungen mit den Wettbewerbswirkungen der Regelungen zum verhandelten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative zu berichten. Nach Auswertung dieser Erfahrungen und der einschlägigen Rechtsprechung soll darüber entschieden werden, ob zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs Änderungen der Regelung des Netzzugangs erforderlich sind, damit 732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 (2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen läßt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 30 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Anschluß und Versorgung nach Absatz 2 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Abnehmer unter Beachtung des Ziels einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen. § 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Tarife der Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes regeln und diese Tarife von einer Genehmigung abhängig machen. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Tarife treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Abnehmer regeln. Es kann bestimmen, daß bei der Genehmigung der Tarife Aufwendungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens für Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Verwendung von Elektrizität bei den Abnehmern bei der Feststellung der Kosten- und Erlöslage des Unternehmens anerkannt werden, sofern diese Maßnahmen elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung entsprechen und den Wettbewerb nicht verzerren. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Tarifabnehmern mit Energie angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dem Interesse des Anschlußnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonderes Gewicht beizumessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. § 12 Enteignung (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. gleichwertige wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere eine direkt vergleichbare Marktöffnung sowie ein direkt vergleichbarer Zugang zu den Elektrizitätsmärkten erreicht werden. Sofern im Rahmen dieser Überprüfungen keine andere Regelung getroffen wird, treten die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 spätestens am 31. Dezember 2005 außer Kraft. §9 Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, einen Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten. (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs zu führen. Sie haben für jede Aktivität und die zusammengefaßten Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muß, zu erfolgen. (3) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Regeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den Konten nach Absatz 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen. (4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen oder mit Unternehmen derselben Aktionäre getätigt worden sind, gesondert darzustellen. § 10 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht (1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 (2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt die Behörde fest. (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. § 13 Wegenutzungsverträge (1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für Elektrizitätsversorgungsleitungen bis zum Ablauf der Frist gemäß § 8 entsprechend. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluß von Verträgen ablehnen, solange das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. (2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Durchführung der allgemeinen Versorgung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist das bisher versorgende Unternehmen verpflichtet, seine für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. (3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluß oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt. (4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend Anwendung. (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. § 14 Konzessionsabgaben (1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichten. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Pfennigen je gelieferter Kilowattstunde festsetzen. § 17 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung 733 (3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe auch für Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung an Letztverbraucher im Gemeindegebiet geliefert wird. (4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Konzessionsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, daß zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird. § 15 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 14 entsprechend. § 16 Anforderungen an Energieanlagen (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe 1. von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, 2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. eingehalten worden sind. (3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann, soweit Fragen des Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen, 734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 erlassen sind, auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Absatz 1 Nr. 3. b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können, 2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten, 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen. § 18 Aufsichtsmaßnahmen, Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes anordnen. (2) Die Energieversorgungsunternehmen haben auf Verlangen der Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Die von der Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Energieversorgungsunternehmen einzusehen, soweit dies zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Energieversorgung aufnimmt, 2. entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. einer nach § 17 dieses Gesetzes oder nach dem bisher geltenden Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Soweit in Bußgeldvorschriften, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz in der bisher geltenden Fassung Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird wie folgt geändert: Nach § 103a wird folgender § 103b eingefügt: ,,§ 103b Die §§ 103 und 103a sind auf die Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht mehr anzuwenden. Für die Versorgung mit Wasser gelten sie bis zur Aufhebung durch Bundesgesetz fort." Artikel 3 Änderung sonstiger Gesetze 1. § 18 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), wird gestrichen. 2. Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende §§ 1 bis 4a ersetzt: ,,§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt wird Strom 1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten Generatorleistung über 5 Megawatt sowie 2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden kann. §2 Abnahmepflicht Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten. Für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft diese Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht. Mehrkosten auf Grund der §§ 2 und 4 können bei der Rechnungslegung der Verteilung oder Übertragung zugeordnet und bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden. §3 Höhe der Vergütung (1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas sowie aus Biomasse mindestens 80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder Klärgasanlage mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses nach Satz 1. (2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten Durchschnittserlöses. (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. §4 Härteklausel (1) Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden Kilowattstunden 5 vom Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Kalenderjahr insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten Kilowattstunden übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Mehrkosten, die durch die diesen Anteil übersteigenden Kilowattstunden entstehen, zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten zählt bei vorgelagerten Netzbetreibern auch die Belastung mit dem Erstattungsanspruch nach Satz 1. Ist ein vorgelagerter Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Eintritt dieser Voraussetzungen folgt, die Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren; bei Windkraftanlagen ist insoweit die Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich. (2) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht, soweit ihre Einhaltung auch bei Anwendung §2 Schutzklausel 735 der Erstattungsregelung nach Absatz 1 eine unbillige Härte darstellt. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf den vorgelagerten Netzbetreiber über. (3) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabepreise spürbar über die Preise gleichartiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben müßte. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag spätestens im Jahr 1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig über die Auswirkungen der Härteklausel zu berichten, daß vor Eintreten der Folgen nach Absatz 1 Satz 3 eine andere Ausgleichsregelung getroffen wird. § 4a Selbstverpflichtung zugunsten erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (1) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung treffen. (2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten Kreise Ziele festlegen, die in angemessener Frist erreicht werden sollen. Sie wird jeweils nach zwei Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten." Artikel 4 Übergangsvorschriften §1 Laufende Konzessionsverträge Laufende Konzessionsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls der Ausschließlichkeit im übrigen unberührt. Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus dem Ausland geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. §3 Neue Länder (1) Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung des Netzzugangs zur Belieferung von Abnehmern in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß Artikel 1 §§ 6 und 7 unzulässig oder im Sinne des § 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mißbräuchlich, diskriminierend oder unbillig behindernd ist, ist die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle aus diesen Ländern besonders zu berücksichtigen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im Jahre 2002 über die Auswirkungen 736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), 2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146), 3. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und 4. die Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676). dieser Regelung auf Braunkohlenverstromung und Strompreisentwicklung in den Ländern nach Absatz 1 zu berichten. Sofern auf der Grundlage dieses Berichts keine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2005 vorgenommen wird, tritt diese Übergangsvorschrift am 31. Dezember 2003 außer Kraft. (3) Absatz 1 gilt für die Verlegung von Elektrizitätsversorgungsleitungen gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 entsprechend. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 737 Siebente Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft Vom 21. April 1998 Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten ZuständigkeitsanpassungsVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, Artikel 1 Die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 527), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und der grafischen Gewerbe gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Ausbildende und Ausbilder im Sinne des § 1 haben über die in § 76 in Verbindung mit § 20 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehene fachliche Eignung hinaus den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 3. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Nachweis der Qualifikation (1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen." 738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Die zuständige Stelle stellt eine Bescheinigung über die Befreiung aus." 7. § 8 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 8 ,,§ 5 Zeugnis Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 31. Oktober 1998 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. April 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. November 1998 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 31. Oktober 1998 geltenden Vorschriften ablegen." 8. § 10 wird § 9. (4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern." 4. § 5 wird wie folgt gefaßt: Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,108 bis 114 der Anlage A" durch die Angabe ,,80­82 der Anlage A oder der Nummer 56 der Anlage B" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Meisterprüfung" durch das Wort ,,Prüfung" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. 6. § 7 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7 Fortsetzung der Ausbildertätigkeit Personen, die vor dem 1. November 1998 fünf Jahre ohne wesentliche Unterbrechung ausgebildet haben, werden von der zuständigen Stelle auf Antrag von dem Artikel 2 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann den Wortlaut der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft. Bonn, den 21. April 1998 Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 739 Verordnung zur Wirkung der Arbeitslosmeldung (Arbeitslosmeldungsverordnung ­ AlmV) Vom 23. April 1998 Auf Grund des § 151 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) ­, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §1 Die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt nicht durch Zeitablauf bei Personen, 1. die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können oder 3. bei denen die Verpflichtung zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung unbillig hart wäre. §2 Ist an der Vermittlung ein Dritter beteiligt (§ 37 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), kann das Arbeitsamt ohne weitere Prüfung davon ausgehen, daß sich der Arbeitslose bei diesem spätestens in Abständen von drei Monaten meldet. Hat der Arbeitslose in den letzten drei Monaten nicht vorgesprochen, hat der Dritte dies dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Hierzu hat ihn das Arbeitsamt vertraglich zu verpflichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nur, wenn das Arbeitsamt den Arbeitslosen vor seiner Einwilligung in die Beteiligung des Dritten auf die Mitteilungspflicht des Dritten hingewiesen hat und die Einwilligung sich auf diese Mitteilungspflicht erstreckt. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Bonn, den 23. April 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 Zweite Verordnung über die Nichtanwendung von Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung Vom 23. April 1998 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie ­ des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Folgende Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), sind nicht anzuwenden: 1. § 1 Abs. 1a und 2, soweit sich dieser auf Absatz 1a bezieht, 2. § 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder 4, soweit dieser sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften bezieht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 in Kraft. Die AMG-TSEVerordnung gilt vom 1. Januar 1999 an wieder in der am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung. Bonn, den 23. April 1998 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 741 Zweite Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien Vom 23. April 1998 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), ­ des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 19a Nr. 5, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 26a Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296): §1 Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), sind nicht anzuwenden: 1. § 6 Abs. 3, 2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2, 3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 und 20, 4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1 und 10.3 und Kapitel V Nr. 3b, 5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und 6. Anlage 3 Nr. 5, jeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen. Soweit die vorstehend aufgeführten Vorschriften durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) geändert worden sind, ist die Fleischhygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung insoweit weiter anzuwenden, § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung jedoch mit der Maßgabe, daß Separatorenfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in das Inland verbracht werden darf. §2 Folgende Vorschriften der GeflügelfleischhygieneVerordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787) sind nicht anzuwenden: 1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 11, soweit dieser sich auf § 16 Abs. 3 bezieht, 2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 20 Nr. 2 und § 21 Abs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11 beziehen. §3 Folgende Vorschriften der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen und Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840) sind nicht anzuwenden: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2, soweit dieser sich auf Satz 1 Nr. 2 bezieht, 2. § 1 Abs. 2 bis 4, 3. die Anlagen 1 bis 4, jeweils in Verbindung mit § 2 oder § 3, soweit diese sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen. §4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 in Kraft. Die in den §§ 1 bis 3 genannten Verordnungen sind vom 1. Juli 1998 an wieder in der jeweils am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung anzuwenden, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 23. April 1998 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer 742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1998 ­ 1 BvL 15/87 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 23 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 710) war nach der Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 3. April 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Bundesgesetzblatt Te i l II Nr. 11, ausgegeben am 14. April 1998 Tag 6. 4. 98 Inhalt Gesetz zu den Protokollen vom 16. Dezember 1997 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Polen, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XA018 Seite 362 6. 3. 98 6. 3. 98 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Abkommens über die Seeschiffahrt Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 371 372 9. 3. 98 372 9. 3. 98 382 9. 3. 98 382 9. 3. 98 383 9. 3. 98 383 Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 743 Nr. 12, ausgegeben am 16. April 1998 Tag 8. 4. 98 Inhalt Gesetz zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 170-5 GESTA: XA015 Seite 386 8. 4. 98 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XC012 519 13. 2. 98 9. 3. 98 Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541 543 9. 3. 98 543 9. 3. 98 544 Preis dieser Ausgabe: 30,75 DM (28,00 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 31,85 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 27. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 487/98 der Kommission zur Festsetzung der auf bestimmte Beihilfen im Vereinigten Königreich anwendbaren l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Umrechnungskurse und der entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verordnung (EG) Nr. 503/98 der Kommission zur achten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e markts in Spanien Verordnung (EG) Nr. 504/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/98 über die im Wirtschaftsjahr 1997/98 abschließbaren Lagerverträge für O l i v e n ö l Verordnung (EG) Nr. 505/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für E i e r Verordnung (EG) Nr. 539/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten H o p f e n mit den Gemeinschaftsbescheinigungen L 60/63 28. 2. 98 27. 2. 98 L 60/78 28. 2. 98 3. 3. 98 L 63/12 4. 3. 98 3. 3. 98 L 63/15 4. 3. 98 3. 3. 98 L 63/16 4. 3. 98 9. 3. 98 L 70/3 10. 3. 98 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 28. April 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Andere Vorschriften 27. 2. 98 Verordnung (EG) Nr. 488/98 der Kommission zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus AKP-Staaten zur Versorgung gemeinschaftlicher Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 1998 bis zum 30. Juni 1998 Verordnung (EG) Nr. 495/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2413/95 hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in der Ukraine und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ursprung in Brasilien, Südafrika und Rußland Verordnung (EG) Nr. 496/98 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 497/98 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 501/98 des Rates zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 1997 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind Verordnung (EG) Nr. 502/98 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5 -Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien Verordnung (EG) Nr. 514/98 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 516/98 der Kommission über den Verkauf ­ im Rahmen einer Ausschreibung ­ von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist Verordnung (EG) Nr. 519/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 934/95 des Rates zur Festlegung zolltariflicher Plafonds und einer gemeinschaftlichen statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen L 60/65 28. 2. 98 23. 2. 98 L 62/1 3. 3. 98 27. 2. 98 L 62/19 3. 3. 98 27. 2. 98 L 62/21 3. 3. 98 20. 2. 98 L 63/1 4. 3. 98 3. 3. 98 L 63/4 4. 3. 98 3. 3. 98 L 65/8 5. 3. 98 4. 3. 98 L 65/16 5. 3. 98 5. 3. 98 L 66/3 6. 3. 98