Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 21 vom 14.04.1998  - Seite 688 bis 693 - Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

860-4-1/2860-4-1860-3860-5860-6860-10-1/2860-11810-36830-2870-1311-14-1860-4-1-8
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen Vom 6. April 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 7a Insolvenzschutz (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit 1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und 2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2001 über die nach Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und gibt Vorschläge zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes ab." 3. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Beiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks." 4. Nach § 23a wird folgender Paragraph eingefügt: ,,§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßgebend. Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden nach Absatz 1 folgende Absätze eingefügt: ,,(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn 1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und 2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18) übersteigen. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen darf und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18) übersteigen müssen. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 (2) Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a) mit einer zuvor erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird, gilt auch als beitragspflichtige Einnahme, soweit 1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Beiträge gezahlt werden oder 2. das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann. Das Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 ist in der Weise auf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für versicherte Beschäftigungen bei dem jeweiligen Arbeitgeber zu verteilen, daß es einem Monat erst zugerechnet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Arbeitsentgelt oder zeitgleich mit Arbeitsentgelt angerechneten Kindererziehungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze belegt sind (Beitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch, soweit Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres maßgebend, dem das Arbeitsentgelt zugerechnet wird; ferner sind der im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die zu diesem Zeitpunkt für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind 75 vom Hundert des vom Träger der Rentenversicherung mitgeteilten Betrages maßgebend. Der Arbeitgeber teilt dem Träger der Rentenversicherung das Arbeitsentgelt, den Anlaß nach Satz 1, die Einzugsstelle und den in Satz 4 genannten Zeitpunkt unverzüglich schriftlich mit. Der Träger der Rentenversicherung teilt dem Arbeitgeber, der zuständigen Einzugsstelle und dem Versicherten mit, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist sowie die Zeiträume und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte nach den Sätzen 2 und 3; die Mitteilung gilt als Beitragsnachweis und als Meldung nach § 28a. Die Beiträge sind spätestens bei der Entgeltabrechnung in dem auf den Zugang der Mitteilung nach Satz 7 folgenden Kalendermonat fällig. Ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, hat dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Arbeitgeber für Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches der berufsständischen Versorgungseinrichtung das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich mit. Die berufsständische Versorgungseinrichtung teilt dem Arbeitgeber mit, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach dem Recht der Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist; Absatz 2 Satz 2 bis 5, 8 und 9 gilt entsprechend. 689 (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gilt Absatz 2 nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt." 5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,f) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung, die nach § 23b Abs. 2 gezahlt werden." Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. § 122 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen Arbeitsamt oder einem Dritten, der an der Vermittlung des Arbeitslosen beteiligt ist (§ 37 Abs. 2), erneuert, sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 3 nichts anderes ergibt." 2. § 134 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches)." b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer eingefügt: ,,4. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,". c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 5 bis 9. 3. Dem § 151 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch Rechtsverordnung für Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung besonders erschwert ist, und für Härtefälle näher zu regeln, daß die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht nach § 122 Abs. 2 Nr. 3 erlischt. Es kann ferner Näheres über Art und Weise der Erneuerung der persönlichen Meldung bei Dritten, die an der Vermittlung beteiligt sind, und das Zusammenwirken zwischen Arbeitsamt und Drittem bestimmen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 3. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind 1. für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege und 2. für die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung nach § 23b Abs. 2 Satz 7 des Vierten Buches entsprechend anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dies gilt nicht, wenn 1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 2. Beiträge für Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, nachträglich gezahlt worden sind, ausgenommen bei laufenden Renten der Rentenversicherung." 2. Dem § 45 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird." 3. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 23a" durch die Angabe ,,die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 4. Dem § 337 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, daß ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist." 5. § 428 Abs. 4 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 47 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht." 2. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird." 3. In § 186 Abs. 1 werden die Wörter ,,die Beschäftigung" durch die Wörter ,,das Beschäftigungsverhältnis" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: 1. § 41 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Beiträge, die nach dem Beginn der Rente für Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, nachträglich gezahlt worden sind, werden bei der Berechnung der Entgeltpunkte berücksichtigt." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe ,,2001" durch die Angabe ,,2004" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von fünf Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von fünf Jahren zu erbringen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 691 ,,2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, sofern der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses maßgebend ist, und". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird." c) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 2" die Angabe ,,und 3" eingefügt. 4. In § 8 Abs. 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Alters- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 teilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen des § 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert und 100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung erzielten Vollzeitarbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für die Beiträge zur Kranken-, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." den (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht." Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Artikel 96 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 11 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird folgende Nummer eingefügt: ,,4b. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,". b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung über den Umfang des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nach § 23b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen." 2. Dem § 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für die nach § 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beiträge." Artikel 12 Übergangsregelung (1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. (2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. (3) Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 gilt der in Artikel 1 Nr. 2 genannte § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben: 1. In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes ,,Insolvenzgeld" das Wort ,,Konkursausfallgeld". 6. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Endet die Altersteilzeitvereinbarung in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, bleibt der Anspruch auf Leistungen für zurückliegende Zeiten erhalten, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt werden." 7. In § 16 wird die Angabe ,,2001" durch die Angabe ,,2004" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Dem § 16a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 1998 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht." Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Dem § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: ,,Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend. Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 2. Absatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: ,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land, einer Gemeinde sowie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der der Konkurs nicht zulässig ist oder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert." Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 693 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 5 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4) Artikel 12 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de