Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 24 vom 30.04.1998  - Seite 786 bis 794 - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

4121-1/24121-14100-14120-74125-14110-44110-1-1702-1315-14120-44123-14121-24101-1
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) Vom 27. April 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt: ,,8. aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die Hauptversammlung beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen." b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe ,,und 7" jeweils durch die Angabe ,, , 7 und 8" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten." 6. In § 71d Satz 1 wird die Angabe ,,und 7" durch die Angabe ,, , 7 und 8" ersetzt. 7. In § 73 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,, , vorbehaltlich einer Satzungsregelung nach § 10 Abs. 5," eingefügt. 8. § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitionsund Personalplanung);". Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt: ,,Formkaufmann; Börsennotierung". b) Der bisherige Gesetzestext wird zu Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien an einem Markt gehandelt werden, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist." 2. In § 10 Abs. 5 werden die Wörter ,,auf Einzelverbriefung der Aktien" durch die Wörter ,,des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils" ersetzt. 3. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind," ersetzt durch die Wörter ,,börsennotierten Gesellschaften". 5. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und das Wort ,,oder" angefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 9. § 91 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Organisation; Buchführung". b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." 10. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder bergrechtlichen Gewerkschaften", in Nummer 3 die Wörter ,,oder bergrechtlichen Gewerkschaft" und in Satz 2 die Wörter ,,und bergrechtlichen Gewerkschaften" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist." 11. § 110 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muß einmal und bei börsennotierten Gesellschaften zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten." 12. Dem § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs." 13. Dem § 122 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 14. In § 124 Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort ,,Beruf" das Wort ,,ausgeübten" eingefügt. 15. Dem § 125 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren inund ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden." 16. In § 127 Satz 3 wird nach der Angabe ,,Satz 3" die Angabe ,,und § 125 Abs. 1 Satz 3" eingefügt. 17. § 128 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Abstimmungsvorschlag im Aktionärsinteresse; Weitergabe von Mitteilungen". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 787 ,,Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat." bb) In Satz 5 werden dem Wort ,,Vorstandsmitglied" jeweils die Wörter ,,oder ein Mitarbeiter" angefügt. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen." c) In Absatz 6 wird am Anfang das Wort ,,Der" durch das Wort ,,Das" und wird das Wort ,,Bundesminister" jeweils durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 18. § 129 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer". b) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz vorangestellt: ,,Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben." 19. In § 130 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Sind die Aktien der Gesellschaft nicht an einer Börse zum Handel zugelassen," durch die Wörter ,,Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften" ersetzt. 20. In § 134 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft" eingefügt. 21. § 135 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als fünf vom Hundert des Grundkapitals unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimmrecht nur ausüben oder ausüben lassen, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat; dies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte weder ausübt noch ausüben läßt." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und das bevollmächtigte Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat" gestrichen. den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten." b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen." 26. § 192 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungsoder Ermächtigungsbeschlusses." b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Hälfte" die Wörter ,,und der Nennbetrag des nach Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil" eingefügt. 27. In § 193 Abs. 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, das Wort ,,sowie" und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens zwei Jahre)." 28. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 5" ersetzt. 29. In § 293b Abs. 1 werden nach dem Wort ,,durch" die Wörter ,,einen oder mehrere" eingefügt. 30. § 293c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Sie können für alle vertragschließenden Unternehmen gemeinsam bestellt werden." b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort ,,diese" durch die Wörter ,,deren Vorsitzender" ersetzt. 31. In § 315 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Deutsche Mark erreichen, wenn sie glaubhaft machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind." 22. § 147 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 2 wird dem Absatz 1 als neuer Satz angefügt. b) Absatz 3 wird Absatz 2. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Wird der Ersatzanspruch nicht nach Absatz 1 geltend gemacht, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Deutsche Mark erreichen, besondere Vertreter zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 bis 9 finden entsprechende Anwendung. Der gerichtlich bestellte Vertreter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,verpflichtet" folgende Wörter angefügt: ,, , soweit sie das aufgrund der Klage Erlangte übersteigen". bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 23. In § 160 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern ,,die Zahl" die Wörter ,,der Bezugsrechte gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3," eingefügt. 24. § 170 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vorlagen" die Wörter ,,und Prüfungsberichten" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen." 25. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,prüfen" die Wörter ,, , bei Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs auch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 32. In § 320 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,durch" die Wörter ,,einen oder mehrere" eingefügt. 33. § 328 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. § 297 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 34. § 337 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Vorstand des Mutterunternehmens hat den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat des Mutterunternehmens vorzulegen. Im übrigen ist § 170 Abs. 3 anzuwenden." c) Nummer 11 wird folgender Teilsatz angefügt: 789 ,,ferner sind von börsennotierten Kapitalgesellschaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten;". 3. In § 289 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen." ,,Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentberichterstattung zu erweitern." 5. In § 315 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen." 6. § 317 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. (3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Dies gilt nicht für Jahresabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtungen nach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 272 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 des Aktiengesetzes zur Einziehung erworbenen Aktien ist in der Vorspalte offen von dem Posten ,,Gezeichnetes Kapital" als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Ist der Erwerb der Aktien nicht zur Einziehung erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden, soweit in dem Beschluß über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der Hauptversammlung in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes abhängig gemacht worden ist. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag dieser Aktien zwischen ihrem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und ihrem Kaufpreis mit den anderen Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A.III.4.) zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen." 2. § 285 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 Buchstabe a wird nach dem Wort ,,Gewinnbeteiligungen," das Wort ,,Bezugsrechte," eingefügt. b) In Nummer 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Wörter angefügt: ,,einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Jahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Jahresabschluß in einer den Anforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist. (4) Bei einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann." 9. § 321 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 321 Prüfungsbericht (1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem ist darzustellen, ob bei Durchführung der Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt worden sind, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung darstellen. (2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist darzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluß insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird und diese Angaben im Anhang nicht enthalten sind. (3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. (4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern. (5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 10. § 322 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 322 Bestätigungsvermerk (1) Der Abschlußprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahres- 7. § 318 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen." b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen." bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter." 8. § 319 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 werden die Wörter ,,die Hälfte" durch die Wörter ,,dreißig vom Hundert" ersetzt. bb) Nach Nummer 8 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht Abschlußprüfer sein, wenn er in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Nr. 6 ausgeschlossen wäre." b) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 4 das Wort ,,oder" durch ein Semikolon und am Ende der Nummer 5 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt sowie folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. sie bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden zehn Jahren den Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung der Jahres- oder Konzernabschlüsse der Kapitalgesellschaft in mehr als sechs Fällen gezeichnet hat." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 abschluß und zum Konzernabschluß zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Sind vom Abschlußprüfer keine Einwendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestätigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und daß der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluß aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlußprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, daß die gesetzlichen Vertreter den Abschluß zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. (3) Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzugehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt nach der Beurteilung des Abschlußprüfers eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. (4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer seine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite erkennbar wird. (5) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen." 11. § 323 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf zwei Millionen Deutsche Mark für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf acht Millionen Deutsche Mark für eine Prüfung." 12. Dem § 340a wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben: 1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden; 791 2. alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten." 13. In § 341k Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 321 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 321 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 14. Nach § 341o wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat § 342 Privates Rechnungslegungsgremium (1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen: 1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, 2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften und 3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien. Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden. (2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind. § 342a Rechnungslegungsbeirat (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet. (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus 1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft, 2. vier Vertretern von Unternehmen, 3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe, 4. zwei Vertretern der Hochschulen. (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. (5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen. (6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. (7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. (8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend. (9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt." 1. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat." 2. In § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe ,,Satz 2," die Angabe ,,Satz 4," eingefügt. Artikel 6 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Dem § 55 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Ferner sind Erläuterungen zu eigenen Aktien und Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern entsprechend den Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Aktiengesetzes zu machen." Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes In § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 317 Abs. 1," durch die Angabe ,,§ 317 Abs. 1 und 2," ersetzt. Artikel 7 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 4 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 317 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2" ersetzt. 2. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 321 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 321 Abs. 1 bis 3" ersetzt. 3. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,zweihunderttausend" durch die Wörter ,,zwei Millionen" ersetzt. In § 54a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Abs. 2" jeweils durch die Angabe ,,Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,147 Abs." die Angabe ,,2 und" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Gesetz über den Wertpapierhandel, Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften In § 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter ,,und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes" eingefügt. Artikel 10 Änderung des GmbH-Gesetzes § 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,hätten" die Wörter ,,(Krise der Gesellschaft)" eingefügt. 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, führt dies für seine bestehenden oder neugewährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz." Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5 Mehrstimmrechte; Höchststimmrechte (1) Mehrstimmrechte erlöschen am 1. Juni 2003, wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, ihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der Ausübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen. (2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Hauptversammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte beschließen. Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit, die mindestens die Hälfte des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines Sonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrechten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 2 des Aktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß die Beseitigung der Mehrstimmrechte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird. (3) Die Gesellschaft hat einem Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien im Falle des Erlöschens nach Absatz 1 und der Beseitigung nach Absatz 2 einen Ausgleich zu gewähren, der den besonderen Wert der Mehrstimmrechte angemessen berücksichtigt. Im Falle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Ausgleich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Erlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend 793 gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat die Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (4) Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2 kann nicht auf § 243 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder darauf gestützt werden, daß die Beseitigung der Mehrstimmrechte oder der festgesetzte Ausgleich unangemessen sind. Statt dessen kann jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs stellen. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. (5) Für das Verfahren in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 gilt § 306 des Aktiengesetzes sinngemäß. (6) Der durch Beschluß der Hauptversammlung festgesetzte Ausgleich wird erst zur Leistung fällig, wenn ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder nicht fristgemäß gestellt oder das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder Antragsrücknahme abgeschlossen ist. Der Ausgleich ist seit dem Tage, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. (7) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort." 2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Hat ein Aufsichtsratsmitglied am 1. Mai 1998 eine höhere Zahl von Aufsichtsratsmandaten, als nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung zulässig ist, so gilt für diese Mandate § 100 Abs. 2 Aktiengesetz in der bis zum 30. April 1998 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweils für das Mandat geltenden Amtszeit fort." Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Zehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich Artikel 46 (1) Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a und 341k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwen- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Börsenzulassungs-Verordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Börsengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. den. § 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden die neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 30. April 1998 geltende Fassung der geänderten Vorschriften anzuwenden." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de