Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 58 vom 31.08.1998  - Seite 2505 bis 2505 - Zweites Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2505 Zweites Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 25. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 4. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes findet entsprechende Anwendung." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Sicherheitsleistung Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen." 6. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 84 des Ausländergesetzes der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Anspruchseinschränkung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, 1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder 2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist." 2. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4." 3. In § 5 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer