Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 28 vom 10.06.1999  - Seite 1236 bis 1236 - Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

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1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 2. Juni 1999 Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3537), wird die Anlage wie folgt geändert: 1. Die Position ,,Plasminogen human-Aktivator" erhält folgende Fassung: ,,Alteplase". 2. In der Position ,,Levamisol" werden die Wörter ,,­ zur Anwendung bei Tieren ­" gestrichen. 3. Die Position ,,Fenoterol und seine Salze" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: ,,­ ausgenommen zur Notfalltokolyse in Zubereitungen von 25 µg zur Auflösung in 4 ml Infusionslösung zur langsamen (über 2-3 Minuten) Bolusinjektion in einer Packungsgröße von bis zu 5 Ampullen zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf ­". 4. Die Position ,,Famotidin und seine Salze" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: ,,­ ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in einer Konzentration von bis zu 10 mg je abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu 140 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf die Anwendungsgebiete ,zur Kurzzeitanwendung bei Sodbrennen und/oder saurem Aufstoßen` und auf eine maximale Therapiedauer von 14 Tagen beschränkt ist ­". 5. Die Position ,,Ranitidin und seine Salze" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: ,,­ ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in einer Konzentration von bis zu 75 mg je abgeteilte Form und in Packungsgrößen bis zu 1050 mg, sofern die Anwendung für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf die Anwendungsgebiete ,Magenübersäuerung und Sodbrennen` und auf eine maximale Therapiedauer von 14 Tagen beschränkt ist ­". 6. Folgende Positionen werden angefügt: ,,Bicisat und seine Salze ­ als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums mit [99mTc] Technetium ­ Bopindolol und seine Salze Fertirelin und seine Salze ­ zur Anwendung bei Tieren ­ Ganciclovir und seine Salze Olsalazin und seine Salze Serrapeptase Tertatolol und seine Salze Tetrofosmin Tolfenaminsäure und ihre Salze ­ zur Anwendung bei Hunden und Katzen ­". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Juni 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer