Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2007  Nr. 22 vom 24.07.2007  - Seite 922 bis 924 - Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie

922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie Vom 18. Juni 2007 Die in Moskau durch Notenwechsel vom 19. Juni 2006/29. September 2006 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 2. Oktober 2006 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 18. Juni 2007 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. G e o r g W i t s c h e l Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau, 29. September 2006 923 Verbalnote Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 5233/dwbr des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 19. Juni 2006 zu bestätigen, die wie folgt lautet: ,,Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation bezeugt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nr. 1384 vom 9. August 2004 und Nr. 1433 vom 17. August 2004, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen, des Abkommens vom 16. Dezember 1992 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation über Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit bei der Beseitigung von Nuklearwaffen, des Abkommens vom 8. Juni 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über nukleare Haftung im Zusammenhang mit Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland für Kernanlagen in der Russischen Föderation sowie im Hinblick auf das Rahmenabkommen vom 21. Mai 2003 über das multilaterale nukleare Umweltprogramm in der Russischen Föderation, das Protokoll vom 21. Mai 2003 zu Haftungsansprüchen, Gerichtsverfahren und Befreiung von materieller Haftung zum Rahmenabkommen vom 21. Mai 2003 über das Multilaterale Nukleare Umweltprogramm in der Russischen Föderation und die Verbalnote Nr. 8359/dwbr des Ministeriums vom 17. Oktober 2003, die Zustimmung der Regierung der Russischen Föderation zu dem Vorschlag der deutschen Seite über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union, die als nicht rückzahlbare Beträge zur Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial bereitgestellt werden, für den Bau eines Zentrallagers für Kernmaterial bei dem föderalen staatlichen Unitarunternehmen ,,Allrussisches wissenschaftliches Forschungsinstitut für anorganische Materialien ­ «Akademiemitglied A. A. Botschwar»" Moskau mitzuteilen. Die russische Seite geht ebenso wie die deutsche Seite von dem Verständnis aus, dass im Sinne der in Absatz 2 dieser Note genannten Abkommen die Mittel der Europäischen Union, die als nicht rückzahlbare Beträge zur Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie für die in dieser Note aufgezählten Leistungen bereitgestellt werden, als Mittel der deutschen Seite betrachtet werden. Die frei werdenden Mittel aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland können ausgehend von ihrer Höhe und den gemeinsam festgelegten Prioritäten für Projekte im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial im föderalen staatlichen Unitarunternehmen ,,Staatliches Wissenschaftszentrum der Russischen Föderation ­ Wissenschaftliches Forschungsinstitut für Atomreaktoren" in Dimitrowgrad für folgende Leistungen verwendet werden: Modernisierung des Systems des physischen Schutzes der Grundstücksgrenze des Gewerbebereichs des Instituts, einschließlich der Ein- und Auslasskontrollstellen; Verbesserung des Systems des physischen Schutzes der Reaktoranlage WK-50 im Gebäude 101; Verbesserung des physischen Schutzes des Materialkundelabors mit geschützten Kammern in den Gebäuden 118 und 119; Verbesserung des Systems des physischen Schutzes im Bereich der Radioisotopenproduktion im Gebäude 120; Einrichtung eines neuen Lagers für Kernmaterial durch Rekonstruktion des Gebäudes 131; Verbesserung des Systems des physischen Schutzes in den Gebäuden 135, 138 und 189, in denen flüssige radioaktive Abfallprodukte verarbeitet und gelagert werden; Festigung der materiell-technischen Basis des Sicherheitsdienstes des Instituts, um die technischen Mittel für den physischen Schutz in einem einsatzbereiten Zustand zu erhalten. Die Zusammenarbeit im Bereich des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie erfolgt nach Maßgabe des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007 Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und -anlagen im Rahmen der Umsetzung der Initiative der G8 zur Globalen Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material. Entscheidungen zur Zusammenarbeit werden einvernehmlich zwischen der Föderalen Agentur für Atomenergie und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland getroffen. Verträge (Kontrakte) zur Realisierung von Projekten der Zusammenarbeit werden zwischen den der Föderalen Agentur für Atomenergie nachgeordneten Organisationen und der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH geschlossen. Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und dem Besuch von Projektstandorten zur Überprüfung der Verwendung der von der deutschen Seite bereitgestellten Mittel und der Festlegung des Verfahrens für den Erwerb, die Montage und den Einsatz der Ausrüstungen werden von Vertretern der Föderalen Agentur für Atomenergie und des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland und (oder) von deren Bevollmächtigten entschieden. Die russische Seite geht wie die deutsche Seite davon aus, dass sämtliche Vertreter der Europäischen Union, die in die Liste der Vertreter des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden, und deren Bevollmächtigte im Kontext der in Absatz 2 dieser Note genannten Abkommen nur die deutsche Seite vertreten. Somit bedeutet diese Bestimmung keine Ausdehnung dieser Abkommen auf die Europäische Union und ihr Personal. Diese Note, die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nr. 1384 vom 9. August 2004 und Nr. 1433 vom 17. August 2004 und die Bestätigungsnote der deutschen Seite bilden ein Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie, das am Tag des Eingangs der Bestätigungsnote in Kraft tritt." Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Russischen Föderation einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nr. 1384 vom 9. August 2004 und Nr. 1433 vom 17. August 2004, die Verbalnote Nr. 5233/dwbr des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 19. Juni 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Nutzung von Finanzmitteln der Europäischen Union und von frei werdenden Mitteln des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland für die nicht rückzahlbare Finanzierung von Projekten im Bereich der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernanlagen und Kernmaterial in Objekten der Föderalen Agentur für Atomenergie, die mit dem Tag des Eingangs dieser Antwortnote bei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation in Kraft tritt und deren deutscher und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wäre dankbar, wenn ihr der Tag des Empfangs dieser Note mitgeteilt würde. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation Moskau Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de