Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2008  Nr. 9 vom 07.05.2008  - Seite 286 bis 292 - Bekanntmachung der deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommen sowie der deutsch-afghanischen Vereinbarung über die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan

286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 Bekanntmachung der deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommen sowie der deutsch-afghanischen Vereinbarung über die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan Vom 24. April 2008 I. Die in Berlin am 15. März 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Interimsregierung von Afghanistan über die Einrichtung eines Projektbüros zum Wiederaufbau der Afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan (Sitz- und Statusabkommen) ist nach ihrem Artikel 4 Abs. 1 am 15. März 2002 in Kraft getreten. II. Die in Berlin am 15. März 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan über die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan ist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1 am 15. März 2002 in Kraft getreten. III. Die in Berlin am 23. Oktober 2006 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan über das Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan (Sitz- und Statusabkommen) ist nach ihrem Artikel 4 Abs. 1 am 23. Oktober 2006 in Kraft getreten und ersetzt das unter I. genannte Sitz- und Statusabkommen vom 15. März 2002. Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 24. April 2008 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Te i c h m a n n Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 287 Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Interimsregierung von Afghanistan über die Einrichtung eines Projektbüros zum Wiederaufbau der Afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan (Sitz- und Statusabkommen) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und das Innenministerium der Interimsregierung von Afghanistan ­ im Bewusstsein der im Dezember 2001 auf dem Petersberg geschlossenen Bonner Vereinbarung über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen und des von afghanischer Seite geäußerten festen Willens, den tragischen Konflikt in Afghanistan zu beenden und die nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden, Stabilität und die Achtung der Menschenrechte im Lande zu fördern, in Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans, in Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine politische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam, der Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit in Freiheit selbst zu bestimmen, in dem Bewusstsein, dass die instabile Lage in Afghanistan die dringliche Durchführung von Übergangsregelungen und -maßnahmen erfordert und die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der in der Vergangenheit bestandenen bilateralen Kooperation im Polizeibereich die Übernahme der Führungsrolle zur Koordinierung der internationalen Unterstützung für den Wiederaufbau der afghanischen Polizei zugesagt hat, unter Berücksichtigung dessen, dass das Projektbüro seinen Sitz in Kabul/Afghanistan nimmt, unter Hervorhebung der Tatsache, dass aufgrund der besonderen Sicherheitssituation in Afghanistan eine wichtige Aufgabe der afghanischen Interimsregierung darin besteht, dem Projektbüro und seinen Mitarbeitern sämtliche Privilegien, Immunitäten und Förderung zu gewähren, um diesen die vollständige und effektive Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben zu ermöglichen, zur Festlegung des rechtlichen Status des Projektbüros, seiner Mitarbeiter und seines Personals, anderer in dieser Vereinbarung genannter Personen sowie zur Festlegung von Dienstleistungen zu deren Sicherheit und anderen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der vom Gastgeberland zu leistenden Unterstützung ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Definitionen In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. ,,Projektbüro" bezeichnet das in Kabul/Afghanistan im Stadtteil Sheish Darak befindliche Gelände, Gebäude und andere Einrichtungen, die vom Projektbüro dauerhaft oder zeitweilig zur Wahrnehmung seiner offiziellen Aufgaben genutzt werden. 2. ,,Angehörige des Projektbüros" bezeichnet den Leiter des Projektbüros, seinen Stellvertreter, die Polizeiberater, die Polizeibeamten (die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland), die aus Deutschland entsandten Experten, Mitglieder des deutschen Verwaltungs- und technischen Personals und deren Familienangehörige. Artikel 2 Einrichtung und Tätigkeit des Projektbüros (1) Das Bundesministerium des Innern kann auf eigene Kosten ein Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei einrichten. Sitz des Projektbüros ist Kabul, Stadtteil Sheish Darak, Afghanistan. (2) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Projektbüros sind wie folgt festgelegt: 1. Beratung der afghanischen Sicherheitsbehörden beim Aufbau einer rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Beachtung der Menschenrechte verpflichteten afghanischen Polizei und bei der Bekämpfung des Drogenanbaus, der -verarbeitung sowie des -handels, 2. Unterstützung bei der Ausbildung von Polizeirekruten im Lichte der unter 1. festgelegten Grundsätze 3. Hilfeleistung bei der Errichtung einer Polizeiakademie, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 5. Für während des Aufenthaltes von den Angehörigen des Projektbüros in Afghanistan begangene Straftaten aller Art wird die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise auf die zuständigen deutschen Gerichte übertragen. (2) Das Projektbüro genießt bezüglich der für den amtlichen Gebrauch erforderlichen und eingeführten Gegenstände Befreiung von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben. (3) Zum Selbstschutz sind die Angehörigen des Projektbüros, sofern es sich um Polizeibeamte handelt, bewaffnet. (4) Die afghanischen Mitarbeiter des Projektbüros dürfen in keiner Weise in Bezug auf dienstliche Handlungen und Äußerungen verfolgt werden. (5) In jedem Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft bzw. Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter des Projektbüros abschließend. 4. Umsetzung der bilateralen polizeilichen Ausstattungshilfe und 5. Koordinierung der internationalen Unterstützung für den Aufbau der afghanischen Polizei. Artikel 3 Status des Projektbüros und seiner Angehörigen (1) Die Vorschriften des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 gelten nach folgender Maßgabe auch für das Projektbüro und die deutschen Angehörigen des Projektbüros: 1. Das Projektbüro, sein Vermögen und sein Guthaben genießen Immunität von der afghanischen Gerichtsbarkeit. 2. Die Räumlichkeiten des Projektbüros sind unverletzlich. Sein Vermögen und sein Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die afghanische vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen. 3. Die Archive des Projektbüros und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden. 4. Die deutschen Angehörigen des Projektbüros genießen Immunität von Festnahme und Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen. Artikel 4 Inkrafttreten und Beendigung (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate. Die Vertragsparteien sind berechtigt den Vertrag jederzeit schriftlich zu kündigen, die Wirksamkeit der Kündigung tritt zwei Monate nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ein. Geschehen zu Berlin am 15. März 2002 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Schily Für das Innenministerium der Interimsregierung von Afghanistan Yu n i s Q a n o o n i Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 289 Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan über die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland unterstützt das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan mit Mitteln der polizeilichen Ausbildungsund Ausstattungshilfe, insbesondere bei der Beratung der afghanischen Sicherheitsbehörden beim Aufbau und der Ausbildung der Polizei, der Errichtung einer Polizeiakademie in Kabul sowie bei der Bekämpfung des Drogenanbaus, der -verarbeitung und des -handels. Artikel 2 (1) Die Unterstützung erfolgt in Form der Koordinierung der internationalen polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe für Afghanistan sowie bilateraler Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und durch die Lieferung von Ausstattungsgegenständen. (2) Art und Umfang der Ausstattungshilfe sowie weitere Einzelheiten zu den jeweiligen Maßnahmen werden nach fachlicher Prüfung und Bewertung im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart und in einem gesonderten Ergebnisprotokoll niedergelegt. (3) Die Beschaffung der Ausstattungsgegenstände erfolgt im Namen und im Auftrag des Innenministeriums der Interimsregierung Afghanistan durch das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland oder durch eine von ihm beauftragte Dienststelle. (4) Waffen und Munition sowie Maschinen zu ihrer Herstellung sind von der Lieferung ausgeschlossen. Artikel 3 Auf die Ausstattungshilfe werden die Kosten für die Beschaffung der Ausstattungsgegenstände, einschließlich der Kosten für Konservierung und Verpackung, die Kosten für den Transport, einschließlich Transportversicherung, sowie die Kosten, die bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, angerechnet. Artikel 4 (1) Die aufgrund dieser Vereinbarung gelieferten Ausstattungsgegenstände dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Achtung der Menschenrechte stehen. Sie dürfen im Übrigen nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben eingesetzt werden. (2) Im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien verpflichtet sich die afghanische Seite keiner Person, die nicht in ihrem Dienst steht oder von ihr beauftragt ist, und keinem dritten Staat ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland Rechte an den aufgrund dieser Vereinbarung beschafften Ausstattungsgegenständen zu übertragen oder technische Informationen über die Ausstattungsgegenstände zukommen zu lassen. (3) Das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan verpflichtet sich insbesondere, die im Rahmen der polizeilichen Ausstattungshilfe gelieferten Gegenstände und Materialien nicht weiterzuveräußern. Sollte im Einzelfall eine Veräußerung unumgänglich werden, darf sie nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland und nur mit der Maßgabe erfolgen, dass der Verwertungserlös wieder für polizeiliche Ausstattung im Sinne dieser Vereinbarung verwandt wird. Artikel 5 (1) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland oder die von ihm beauftragte Dienststelle übernimmt keine Gewährleistung für die gelieferten Ausstattungsgegenstände. Es wird jedoch das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Firmen unterstützen, bei denen die Ausstattungsgegenstände beschafft worden sind. (2) Sofern eine Güteprüfung der aufgrund dieser Vereinbarung zu liefernden Ausstattungsgegenstände üblich ist, erfolgt sie durch das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland oder die von ihm mit der Beschaffung beauftragte Dienststelle. Artikel 6 Der Transport der Ausstattungsgegenstände erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis Kabul. Die Zuleitung an den Empfänger erfolgt im Allgemeinen über die Botschaft der Bundes- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 sondere auch gegenüber dritten Staaten, vertraulich behandelt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, allgemeine Angaben über Art und Umfang der Ausstattungshilfe gegenüber internationalen Organisationen, die um Koordinierung der internationalen Polizeihilfe bemüht sind, zu machen. Artikel 9 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass gegenseitiges Vertrauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung der Menschenrechte Grundlagen dieser Vereinbarung sind. Artikel 10 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Vertragsseiten sind berechtigt, die Vereinbarung jederzeit schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam. republik Deutschland in Kabul, die auch die Frachtbriefe und sonstigen Dokumente erhält. Der Empfang des Materials wird unmittelbar nach Entladung von einem Beauftragten der afghanischen Seite durch Unterzeichnung einer Ausfertigung der Frachtbriefe und sonstigen Dokumente bestätigt. Artikel 7 Das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan stellt die im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Ausstattungsgegenstände von sämtlichen Genehmigungen, Ein- und Ausfuhrabgaben, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Lagergebühren frei. Es garantiert eine unverzügliche Abfertigung und Auslieferung. Artikel 8 Die Einzelheiten dieser Vereinbarung und jede weitere Zusatzvereinbarung hierzu werden von den Vertragsparteien, insbe- Geschehen zu Berlin am 15. März 2002 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Schily Für das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan Yu n i s Q a n o o n i Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 291 Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan über das Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan (Sitz- und Statusabkommen) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und das Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan ­ im Bewusstsein der vollständigen Umsetzung der Bonner Vereinbarung durch Annahme einer neuen Verfassung für Afghanistan im Januar 2004, die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2004 sowie der Parlaments- und Regionalwahlen im September 2005, durch die Afghanistan seinen rechtmäßigen Platz in der Internationalen Gemeinschaft wiedererlangt hat, in Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans, in Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine politische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam, der Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit in Freiheit selbst zu bestimmen, in dem Bewusstsein, dass Afghanistan weiterhin der Unterstützung durch die Internationale Gemeinschaft bedarf, in dem Bewusstsein, dass mit der Annahme des AfghanistanAbkommens (,,Afghanistan Compact") auf der London-Konferenz am 31. Januar und 1. Februar 2006 die Verantwortung der afghanischen Regierung für den weiteren Konsolidierungsprozess in den Vordergrund tritt und dabei die Führungsrolle der Bundesrepublik Deutschland beim Aufbau der afghanischen Polizei in eine hervorgehobene Partnerschaft übergeht sowie im Bewusstsein, dass den Vereinten Nationen in Zukunft eine Koordinierungs- und Überwachungsfunktion bei der Umsetzung des Afghanistan-Abkommens und der Unterstützung durch die Internationale Gemeinschaft zukommt, in dem Bewusstsein, dass durch die Errichtung, Ausstattung und den geregelten Betrieb der Polizeiakademie sowie zentraler Polizeieinrichtungen, durch die bisher erfolgte umfassende Ausund Fortbildung afghanischer Polizeibeamter sowie die Umsetzung der Polizeistrukturreform (,,Tashkil") wesentliche Ziele des Polizeiaufbaus in Afghanistan erreicht worden sind und der Schwerpunkt zukünftiger Unterstützung in der Beratung der Führungsebene der afghanischen Polizei sowie der Ausbildung von Ausbildern liegen wird, unter Berücksichtigung dessen, dass das Projektbüro seinen Sitz in Kabul/Afghanistan sowie weiteren Außenstellen nimmt, unter Hervorhebung der Tatsache, dass aufgrund der besonderen Sicherheitssituation in Afghanistan eine wichtige Aufgabe der afghanischen Regierung darin besteht, dem Projektbüro und seinen Mitarbeitern sämtliche Privilegien, Immunitäten und Förderung zu gewähren, um diesen die vollständige und effektive Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben zu ermöglichen, zur Festlegung des rechtlichen Status des Projektbüros, seiner Mitarbeiter und seines Personals, anderer in dieser Vereinbarung genannter Personen sowie zur Festlegung von Dienstleistungen zu deren Sicherheit und anderen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der vom Gastgeberland zu leistenden Unterstützung ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Definitionen In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. ,,Projektbüro" bezeichnet das in Kabul/Afghanistan befindliche Gelände, Gebäude und andere Einrichtungen, die vom Projektbüro dauerhaft oder zeitweilig zur Wahrnehmung seiner offiziellen Aufgaben genutzt werden. Davon umfasst werden auch die Außenstellen des Projektbüros in anderen Provinzen, die in Absprache mit der afghanischen Regierung errichtet werden. 2. ,,Angehörige des Projektbüros" bezeichnet den deutschen Leiter des Projektbüros, seinen Stellvertreter, die Polizeiberater, die Polizeibeamten, die vorübergehend an das Projektbüro entsandten Experten sowie die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und deren Familienangehörige. Mit Ausnahme des Leiters des Projektbüros fallen darunter auch die von dritten Staaten an das Projektbüro entsandten oder abgeordneten Mitarbeiter. Artikel 2 Einrichtung und Tätigkeit des Projektbüros (1) Das Bundesministerium des Innern kann auf eigene Kosten ein Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei einrichten. Sitz des Projektbüros ist Kabul, Afghanistan. (2) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Projektbüros sind wie folgt festgelegt: 1. Beratung der afghanischen Sicherheitsbehörden bei der Führung und Leitung einer rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Beachtung der Menschenrechte verpflichteten afghanischen Polizei, 2. Unterstützung bei der Ausbildung afghanischer Polizeibeamter, insbesondere von Multiplikatoren, 3. Umsetzung der bilateralen polizeilichen Ausstattungshilfe und 4. Aktive Beteiligung an der Koordinierung der internationalen Unterstützung für den Aufbau der afghanischen Polizei. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. 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Sein Vermögen und sein Guthaben, gleich wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die afghanische vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen. 3. Die Archive des Projektbüros und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleich wo sie sich befinden. 4. Die Angehörigen des Projektbüros genießen Immunität von Festnahme und Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen. 5. Für während des Aufenthaltes von den Angehörigen des Projektbüros in Afghanistan begangene Straftaten aller Art wird die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise den deutschen Gerichten übertragen. (2) Das Projektbüro genießt bezüglich der für den amtlichen Gebrauch erforderlichen und eingeführten Gegenstände Befreiung von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben. (3) Zum Selbstschutz sind die Angehörigen des Projektbüros, sofern es sich um Polizeibeamte handelt, bewaffnet. (4) Die afghanischen Mitarbeiter des Projektbüros dürfen in keiner Weise in Bezug auf dienstliche Handlungen und Äußerungen verfolgt werden. (5) In jedem Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft bzw. Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter des Projektbüros abschließend. Artikel 4 Inkrafttreten und Beendigung (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt das Abkommen vom 15. März 2002. (2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate. Die Vertragsparteien sind berechtigt den Vertrag jederzeit schriftlich zu kündigen, die Wirksamkeit der Kündigung tritt zwei Monate nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ein. Geschehen zu Berlin am 23. Oktober 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Schäuble Für das Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan Zarar Ahmad Moqbel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de