Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2008  Nr. 27 vom 14.10.2008  - Seite 1179 bis 1180 - Bekanntmachung der Regelung über Sichtvermerke brasilianischer Staatsangehöriger für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 1179 Bekanntmachung der Regelung über Sichtvermerke brasilianischer Staatsangehöriger für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland Vom 29. September 2008 Am 28. Juni 1956 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro der Regierung der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien durch Verbalnote einseitig zugesagt, dass brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen sind, für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks nicht bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach Satz 1 der Verbalnote gilt diese Regelung ab dem 28. Juni 1956. Die Verbalnote wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 29. September 2008 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Dr. L e h n g u t h Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rio de Janeiro, den 28. Juni 1956 Verbalnote Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die dortige Verbalnote DPp/94/311-10(81) vom 10.10.1955 mitzuteilen, dass ab sofort brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen sind, für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks nicht mehr bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Ein Einreisesichtvermerk ist für brasilianische Staatsangehörige nur noch erforderlich, wenn sie beabsichtigen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen, b) selbständig einen stehenden Gewerbebetrieb oder einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen oder c) ein Gewerbe im Umherziehen oder ein Marktgewerbe zu betreiben. Die neue Regelung dürfte insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen, die im Rahmen des kulturellen Austausches für mehr als drei Monate ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen, begünstigen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 14,05 (12,60 zuzüglich 1,45 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,65 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1109 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat zur Kenntnis genommen, dass auf Grund der gegenwärtigen brasilianischen Einwanderungsgesetzgebung die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Einreisen nach Brasilien nicht möglich ist; sie würde es jedoch dankbar begrüßen, wenn die brasilianische Regierung in dem erweiterten Umfang, in dem die Bundesrepublik Deutschland Befreiung von Sichtvermerkszwang gewährt, ab sofort Sichtvermerke gebührenfrei erteilen würde. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bittet außerdem um Prüfung, ob die Regierung der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit denjenigen Deutschen, die im Übrigen zur Einreise in das brasilianische Staatsgebiet noch eines Sichtvermerks bedürfen, das Visum gebührenfrei erteilen kann. An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien Rio de Janeiro Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de