Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2010  Nr. 9 vom 29.04.2010  - Seite 259 bis 264 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010 259 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) Vom 21. April 2010 Das in Berlin am 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo unterzeichnete Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) wird nachstehend veröffentlicht. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Berlin, den 21. April 2010 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Hauser 260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kosovo ­ getragen von dem Wunsch nach Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und einer vertieften Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten, in der Absicht, gemeinsam der illegalen Migration im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten, von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten, im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit zu regeln ­ sind wie folgt übereingekommen: Abschnitt I Übernahme eigener Staatsangehöriger Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden ist und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten hat. (3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben. Artikel 2 (1) Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen: 1. für die Bundesrepublik Deutschland durch ­ Staatsangehörigkeitsurkunde; ­ Pässe aller Art (Reisepässe, Kinderreisepässe, vorläufige Reisepässe und amtliche Pässe); ­ Personalausweis (auch vorläufiger); ­ Militärausweis; ­ sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit der Person ergibt. 2. für die Republik Kosovo durch ­ Staatsangehörigkeitsurkunde; ­ Pässe aller Art (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe); ­ Personalausweis; ­ von der UNMIK ausgestelltes gültiges Reisedokument und von der UNMIK ausgestellter gültiger Personalausweis; ­ Ausweis der Sicherheitskräfte von Kosovo (FSK); ­ sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit der Person ergibt. In diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen. (2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht: 1. für die Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch ­ Kopien der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Nachweismittel; ­ Geburtsurkunde und Kopie davon; ­ Seefahrtsbuch und sonstiges für den Grenzübertritt zugelassenes Passersatzpapier und Kopie davon; ­ Führerschein und Kopie davon; ­ sonstige Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können; ­ biometrische Daten; ­ Zeugenaussagen; ­ eigene Angaben und Sprache des Betroffenen; ­ das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist; 2. für die Republik Kosovo insbesondere durch ­ Kopien der unter Absatz 1 Nummer 2 genannten Nachweismittel; ­ Geburtsurkunde (einschließlich der von UNMIK ausgestellten) und Kopie davon; ­ für den Grenzübertritt zugelassenes Passersatzpapier und Kopie davon; ­ Wohnsitzbescheinigung und Kopie davon; ­ Führerschein und Kopie davon; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010 ­ sonstige Dokumente, die auf den Geburtsort oder den Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Kosovo hindeuten oder in anderer Weise bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können; ­ biometrische Daten; ­ Zeugenaussagen; ­ eigene Angaben und Sprache des Betroffenen; ­ das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist. In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person nach dem Verfahren nach Artikel 3. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente genügen der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, auch wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind. Artikel 3 (1) Bei Fehlen von Nachweismitteln und in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 erfolgt die Übernahme auf der Grundlage eines Übernahmeersuchens. Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den verfügbaren Unterlagen oder den Angaben der zu übernehmenden Person Folgendes enthalten: 1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vornamen, Geburtsdatum und ­ soweit möglich ­ Geburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei); 2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person; 3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übernehmenden Person mit deren Einverständnis; 4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutzoder Sicherheitsmaßnahmen. (2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt. Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt ­ soweit erforderlich ­ unverzüglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Person erforderlichen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen aus. (3) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vierzehn Tagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere dreißig Tage gültig ist. Ist die ersuchte Vertragspartei die Republik Kosovo und hat diese das neue Reisedokument nicht innerhalb von vierzehn Tagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994 anerkennt. (4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über die Rückführung der betreffenden Person in der Regel sieben Tage, in Ausnahmefällen spätestens jedoch drei Tage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen. Artikel 4 Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten Vertragspartei übernommene Person ohne besondere Formalitäten zurück, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht vorlagen. Artikel 5 Abschnitt II 261 Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen bei rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die nicht die deutsche oder die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie ­ im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels der ersuchten Vertragspartei ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war oder ­ unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf dem Luftweg rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder ­ die Einreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente der ersuchten Vertragspartei erschlichen hat oder ­ ihren rechtmäßigen Aufenthalt und letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hatte. (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischenzeitlich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel später abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist die Vertragspartei zur Übernahme der Person verpflichtet, die das Visum oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt hat. (3) Die kosovarische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der deutschen Vertragspartei die aus dem Kosovo stammende Person, die die im Hoheitsgebiet der deutschen Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt und die nicht die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn belegt wird, dass sie ihren Geburtsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen Vertragspartei hat oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Geburtsort oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Kosovo kann durch öffentliche Dokumente der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (sofern diese bis zum 10. Juni 1999 ausgestellt worden sind) sowie Fotokopien hiervon belegt werden. Der Beleg kann außerdem durch sonstige Dokumente, Bescheinigungen, Fotokopien hiervon sowie Zeugenaussagen und eigene Angaben des Betroffenen erfolgen, die auf den Geburtsort oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen Vertragspartei hindeuten. (4) Die kosovarische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der deutschen Vertragspartei alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der deutschen Vertragspartei haben. Artikel 6 (1) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise oder dieses Aufenthaltes sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. (2) Die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten 262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010 partei. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Die ersuchte Vertragspartei stellt ­ soweit erforderlich ­ unverzüglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Person erforderlichen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen aus. (3) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vierzehn Tagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere dreißig Tage gültig ist. (4) Ist die ersuchte Vertragspartei die Republik Kosovo und hat diese die in Absatz 2 oder 3 genannten Reisedokumente nicht innerhalb von vierzehn Tagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994 anerkennt. (5) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Überstellungstermin. Artikel 8 Im Falle der Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen haben. Abschnitt III Rückführungen auf dem Luftweg Artikel 9 Rückführungen nach den Artikeln 1 und 5 werden in der Regel auf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführenden Personen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet. Abschnitt IV Durchbeförderung Artikel 7 Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels gelten als 1. nachgewiesen durch ­ Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten; ­ Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten; ­ Flugschein, Fahrkarten für Bahn oder Bus, mit Vorund/oder Familiennamen versehene Dokumente, Bescheinigungen oder Rechnungen jeder Art, aus denen der Aufenthalt oder der Reiseweg der betroffenen Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hervorgeht; ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden; 2. glaubhaft gemacht durch ­ Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person nach der Einreise aufgegriffen wurde; ­ Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den Grenzübertritt bezeugen können; ­ Informationen einer internationalen Organisation über die Identität oder den Aufenthalt der betroffenen Person; ­ Zeugenaussagen; ­ Angaben der betroffenen Person; eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. (3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforderliche Visum oder ein sonstiger Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere, das erforderliche Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel nicht besitzt. (4) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 5 Absatz 1, 4. Anstrich kann durch amtliche Dokumente der ersuchten Vertragspartei oder eines Drittstaats geführt werden. Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Dokumente, Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten. (1) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen erfolgt aufgrund eines Übernahmeersuchens. Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den verfügbaren Unterlagen oder den Angaben der zu übernehmenden Person Folgendes enthalten: 1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vornamen, Geburtsdatum ­ und soweit möglich ­ Geburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei); 2. die Bezeichnung der Nachweis- beziehungsweise Glaubhaftmachungsmittel; 3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übernehmenden Person mit deren Einverständnis; 4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutzoder Sicherheitsmaßnahmen. (2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfundvierzig Tagen. Diese Frist gilt auch für die Fälle des Artikel 5 Absatz 3. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags- Artikel 10 (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten und in den Zielstaat sichergestellt ist. (2) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat wegen der Gründe, die in der Konvention nach Artikel 15 Absatz 1 genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht. Das Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung bleibt unberührt. (3) Die ersuchende Vertragspartei ist über die Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung zu unterrichten. (4) Die ersuchte Vertragspartei kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Durchbeförderung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010 Weiterreise in mögliche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person unverzüglich zurück, wenn diese von der ersuchten Vertragspartei bereits zur Durchbeförderung übernommen worden war. Abschnitt V Kosten und zuständige Behörden Artikel 11 Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 10, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückabwicklung der Übernahme nach den Artikeln 4, 8 und 10 Absatz 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise. Artikel 12 (1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind: 1. für das Stellen und die Bearbeitung von Übernahmeersuchen nach den Artikeln 3, 4, 5 und 8 sowie für die Beantragung der für die Rückführung erforderlichen Reisedokumente: a) seitens der Bundesrepublik Deutschland ­ die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen Stellen oder ­ Bundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee 103 D-14473 Potsdam Telefon: 0049 (0) 331 97997-0 Fax: 0049 (0) 331 97997-1010; b) seitens der Republik Kosovo Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo Abteilung für Grenzen, Asyl und Migration Tiranastraße (,,Ehemaliges Objekt Kosovarja") 10000 Prishtina E-Mail: mpb.riatdhesimi@kos-gov.net E-Mail: mpb.riatdhesimi1@kos-gov.net E-Mail: mpb.riatdhesimi2@kos-gov.net Telefon: 00381 (0) 38 213 481 Telefon: 00381 (0) 38 213 482 2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen: a) seitens der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland b) seitens der Republik Kosovo Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo Mutter-Theresa-Allee Regierungsgebäude, 9. Stockwerk 10000 Prishtina 3. für das Stellen und die Bearbeitung von Ersuchen auf Durchbeförderung nach Artikel 10 sowie für die Abrechnung der Kosten nach Artikel 11: a) seitens der Bundesrepublik Deutschland Bundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee 103 D-14473 Potsdam Telefon: 0049 (0) 331 97997-0 Fax: 0049 (0) 331 97997-1010; 263 für das Stellen von Ersuchen zur Durchbeförderung sind auch die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten Stellen zuständig; b) seitens der Republik Kosovo Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo (Polizei von Kosovo) Mutter-Theresa-Allee Regierungsgebäude, 9. Stockwerk 10000 Prishtina (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien informieren sich unverzüglich über Änderungen. Abschnitt VI Datenschutz Artikel 13 (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen: 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit); 2. die Identitätsdokumente (Art des Dokuments, Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort und so weiter); 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person erforderlichen Angaben; 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege; 5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt. (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften: 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. 5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. 264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2010 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Abschnitt VII Anwendung des Abkommens Artikel 14 (1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen über Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen. Artikel 15 (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nebst dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt. (3) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unberührt. Abschnitt VIII Schlussbestimmungen Artikel 16 (1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Kosovo der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Artikel 17 Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Artikel 18 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigem Grund durch Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. (2) Die Kündigung wird am neunzigsten Tag nach dem Zugang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Geschehen zu Berlin am 14. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland P. A m m o n Thomas de Maizière Für die Regierung der Republik Kosovo Rexhepi