Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2013  Nr. 19 vom 23.07.2013  - Seite 998 bis 1002 - Bekanntmachung des deutsch-polnischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst

998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst Vom 22. Mai 2013 Das in Warschau am 21. Dezember 2011 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 am 28. Mai 2013 in Kraft treten; das Abkommen mit der nach seinem Artikel 13 geänderten Anlage wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 22. Mai 2013 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Hambsch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013 999 Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen, nachstehend als ,,Vertragsparteien" bezeichnet ­ unter Berücksichtigung des Artikels 12 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, der am 17. Juni 1991 in Bonn unterzeichnet wurde, von dem Wunsche geleitet, Grundlagen für eine vertiefte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst zu bilden, von dem Wunsche geleitet, die Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung der Europäischen Union zu vereinfachen, entschlossen, diese Zusammenarbeit durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Rettungswesen unter Achtung des innerstaatlichen Rechts und der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe bedeuten Folgendes: 1. ,,Medizinischer Notfall" ­ Zustand eines plötzlichen beziehungsweise kurz bevorstehenden Auftretens von Symptomen erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr, der einer sofortigen Durchführung von Rettungsmaßnahmen und medizinischen Behandlung bedarf; 2. ,,Rettungseinsätze" ­ Handlungen, die gegenüber Personen vorgenommen werden, bei denen ein medizinischer Notfall vorliegt. Sie umfassen die Notrufannahme, das Entsenden eines Rettungsteams zum Einsatzort, die Durchführung von Rettungsmaßnahmen und den Transport zu der am schnellsten erreichbaren und für den Zustand des Patienten geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung, die vom Disponenten derjenigen Vertragspartei benannt wird, auf deren Hoheitsgebiet sich der Einsatzort befindet; 3. ,,Rettungsmaßnahmen" ­ lebens- oder gesundheitsrettende Maßnahmen, die von befugten Personen unter Einsatz von Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung außerhalb von medizinischen Versorgungseinrichtungen vorgenommen werden; 4. ,,Leistungserbringer im Rettungsdienst" ­ natürliche und juristische Personen, die über Rettungsteams verfügen und für deren Tätigkeit verantwortlich sind; 5. ,,Rettungsteams" ­ Teams, die sich aus Personen zusammensetzen, die zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern befugt sind und die mit einem speziellen Rettungswagen, der die technischen und Qualitätsanforderungen der europäisch harmonisierten Normen erArtikel 3 Geltungsbereich Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet: - in der Bundesrepublik Deutschland für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und den Freistaat Sachsen; - in der Republik Polen für die Woiwodschaften Niederschlesien, Lebuser Land und Westpommern. Artikel 4 Kooperationsvereinbarungen (1) Zur Umsetzung des Rahmenabkommens können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. (2) Zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen, deren Umsetzung und Überwachung sind befugt: - für die Bundesrepublik Deutschland die Länder MecklenburgVorpommern, Brandenburg und der Freistaat Sachsen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte - für die Republik Polen der Woiwode von Niederschlesien; der Woiwode der Woiwodschaft Lebuser Land, der Woiwode von Westpommern. (3) In den Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 werden die Bedingungen und Regeln der Zusammenarbeit festgelegt. Dies betrifft insbesondere 1. die Verfahrensweise der Durchführung von Rettungseinsätzen auf beiden Seiten der Grenze; 2. die Voraussetzungen für die Annahme oder Ablehnung von Notrufen sowie das Entsenden des Rettungsteams; füllt, Medikamenten und medizinischer Ausrüstung sowie Kommunikationsmitteln ausgestattet sind; 6. ,,Einsatzort" ­ der Ort, an dem das Ereignis eintrat, das einen medizinischen Notfall verursachte, und das Gebiet, worauf sich die Folgen dieses Ereignisses erstrecken; 7. ,,Disponent" ­ die zur Annahme von Informationen über Personen, bei denen ein medizinischer Notfall eingetreten ist, sowie zum Entsenden von Rettungsteams zum Einsatzort befugte Person; 8. ,,Einsatzgebiet der Rettungsteams im Grenzgebiet" ­ Gebiet für den Einsatz der Rettungsteams, das in den Kooperationsvereinbarungen, unter Berücksichtigung von Zeitangaben ab Notrufannahme durch den Disponenten bis zum Eintreffen am Einsatzort festgelegt wird. Artikel 2 Zweck des Rahmenabkommens Zweck dieses Rahmenabkommens ist die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen mit dem Ziel, im Grenzgebiet eine bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung aller Personen, die sich ständig oder vorübergehend in diesem Gebiet aufhalten, sicherzustellen. 1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013 zusätzliche Formalitäten und ohne unnötige Verzögerung auf, denen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Hilfe bei einem medizinischen Notfall gewährt wurde. (3) Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder eines diese Verordnung ergänzenden oder ersetzenden Rechtsaktes erfolgt der Grenzübertritt an den festgelegten Grenzübergangsstellen. In besonderen Fällen kann der Grenzübertritt auch außerhalb der festgelegten Grenzübergangsstellen nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Grenzbehörden der anderen Vertragspartei erfolgen. Absatz 1 bleibt unberührt. Artikel 7 Sonderrechte und Ausstattung der Rettungsfahrzeuge (1) Fahrzeuge des Rettungsdienstes der einen Vertragspartei haben bei Rettungseinsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens die gleichen Sonder- und Wegerechte wie Fahrzeuge des Rettungsdienstes der anderen Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften. (2) Die zur Durchführung von Rettungseinsätzen erforderliche Ausrüstung der Rettungsteams erfüllt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, aus der das Rettungsteam kommt, festgelegten Anforderungen und unterliegt keinen Einbeziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen. (3) Jede Vertragspartei erkennt die Rettungsfahrzeugzulassungen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, technischen Ausstattungen, Genehmigungen und sonstige für die Durchführung von Rettungseinsätzen bei medizinischen Notfällen zu erfüllenden Anforderungen an, die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zulassen. (4) Den Besitz zu medizinischen Zwecken sowie die Anwendung von zugelassenen Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen durch die Rettungsteams regeln die in der Anlage zu diesem Rahmenabkommen genannten nationalen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei. Artikel 8 Kosten (1) Die Ausgestaltung der Kostenübernahme von Rettungseinsätzen wird in Kooperationsvereinbarungen geregelt. Diese sollten vorsehen, dass die Kosten grenzüberschreitender Rettungsdiensteinsätze dem hilfeleistenden Staat nicht erstattet werden. (2) Die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt. Artikel 9 Schutz personenbezogener Daten Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften geschützt. Artikel 10 Gemeinsame Kommission (1) Es wird eine Gemeinsame Kommission eingerichtet, die aus der gleichen Zahl von Vertretern der jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammengesetzt ist. Sie wird beauftragt, die richtige Umsetzung der Bestimmungen dieses 3. die Voraussetzungen für den Abschluss von Rettungseinsätzen am Einsatzort; 4. die Festlegung von Einsatzgebieten der einzelnen Rettungsteams; 5. die Organisation und Koordination der technischen Kommunikation; 6. die Verwendung von Licht- und Tonsignalen durch Rettungsfahrzeuge nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei sowie der innerstaatlichen Kompetenzverteilung; 7. die Identifizierung von Leistungserbringern im Rettungsdienst und Rettungsteams; 8. die Haftpflichtversicherung der Leistungserbringer im Rettungsdienst für Schäden, die bei der Durchführung von Rettungseinsätzen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht werden, nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei; 9. die Erfassung der durchgeführten Rettungseinsätze; 10. Initiativen zur Intensivierung und Verbesserung der Kommunikation, Organisation und Durchführung grenzüberschreitender Rettungseinsätze, unter anderem durch gemeinsame Schulungen (zum Beispiel Sprachkurse); 11. die Auswertung und Kontrolle der Qualität sowie der Sicherheit der durchgeführten Rettungseinsätze; 12. Einzelheiten der in Artikel 8 dieses Rahmenabkommens vorgesehenen Kostenübernahme für grenzüberschreitende Rettungseinsätze durch die Parteien, die nach Absatz 2 die Kooperationsvereinbarungen schließen. Artikel 5 Rettungsdienstliches Personal (1) Personen, die Rettungsmaßnahmen im Rahmen dieses Rahmenabkommens durchführen, unterliegen keiner Pflicht zur Registrierung oder Vorabinformation über die beabsichtigte Durchführung medizinischer Rettungsmaßnahmen sowie zur Erlangung zusätzlicher Genehmigungen im Bereich der Durchführung dieser Maßnahmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Zudem sind diese Personen von der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern der jeweils anderen Vertragspartei befreit. (2) Personen, von denen Rettungseinsätze im Rahmen dieses Rahmenabkommens durchgeführt werden, handeln gemäß der vorhandenen beruflichen Qualifikation und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Rettungseinsätze durchgeführt werden. Artikel 6 Grenzübertritt (1) Personen, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im Rahmen einer Notfallversorgung einreisen, sind von der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sichtvermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berechtigt, zu besitzen, falls sie erforderlich sind. Die Befreiung endet, sobald es möglich wird, die Dokumente zu erhalten, die einen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet ermöglichen, oder ein Antrag auf Ausstellung dieser Dokumente bei den zuständigen Behörden gestellt werden kann, wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles und der Vorrang der Inanspruchnahme von Hilfe zu beachten sind. (2) Besteht keine Möglichkeit, die richtigen Dokumente zu erhalten, die den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der die Hilfe leistenden Vertragspartei ermöglichen, nimmt die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Einreise erfolgte, die Personen ohne Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013 Rahmenabkommens zu begleiten und eventuell inhaltliche Änderungen dieses Abkommens vorzuschlagen. Die gemeinsame Kommission tritt nicht weniger als einmal im Jahr und im Bedarfsfall auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien zusammen. (2) Die Organisationskosten der Sitzung der Gemeinsamen Kommission werden von der austragenden Vertragspartei getragen. Organisatorische Einzelheiten zur Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission werden in deren Geschäftsordnung geregelt. (3) Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieses Rahmenabkommens werden von der Gemeinsamen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragsparteien gelöst. Sollte es unmöglich sein, eine Verständigung zu erzielen, werden die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffende Meinungsunterschiede zur Lösung auf diplomatischem Wege weitergeleitet. Artikel 11 Gegenseitige Informationsverpflichtungen Die Vertragsparteien dieses Rahmenabkommens verpflichten sich, der jeweils anderen Vertragspartei sämtliche Informationen über Veränderungen in den Organisations- und Rechtssystemen, die auf die Durchführung dieses Rahmenabkommens Auswirkungen haben können, unverzüglich mitzuteilen. Artikel 12 Verhältnis zu anderen Übereinkünften Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder 1001 schweren Unglücksfällen, das am 10. April 1997 in Warschau unterzeichnet wurde, bleiben durch dieses Rahmenabkommen unberührt. Artikel 13 Änderung der Anlage Änderungen und Ergänzungen der Anlage zu diesem Rahmenabkommen erfolgen in Form des diplomatischen Notenwechsels. Artikel 14 Geltungsdauer, Kündigung und Änderungen des Rahmenabkommens (1) Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Vertragspartei dieses Rahmenabkommens kann es jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. Diese Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation über die Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei wirksam. (3) Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Artikel 15 Inkrafttreten des Rahmenabkommens (1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. (2) Dieses Rahmenabkommen tritt 90 Tage nach Eingang der letzten Note in Kraft. Geschehen zu Warschau am 21. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist Für die Bundesrepublik Deutschland R ü d i g e r Fre i h e r r v o n Fr i t s c h Daniel Bahr Für die Republik Polen Bartosz Arlukowicz 1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013 Anlage zum Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst Vorschriften zu den Grundsätzen der Anwendung von Betäubungsmitteln, die von den Rettungsteams transportiert werden: In der Bundesrepublik Deutschland finden Anwendung: 1. Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Verbindung mit Paragraph 15 der Betäubungsmittelaußenhandels-Verordnung (BtMAHV) sowie 2. Paragraphen 2 und 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). In der Republik Polen finden Anwendung: 1. Gesetz über die Drogenbekämpfung vom 29. Juli 2005 (ustawa z dnia 29 lipca 2005 r. o przeciwdzialaniu narkomanii, Dz. U. Nr 179, Poz. 1485, z pón. zm.); 2. Pharmaziegesetz vom 6. September 2001 (ustawa z dnia 6 wrzenia 2001 r. Prawo Farmaceutyczne, Dz. U. z 2008 Nr 45, Poz. 271, z pón. zm.); 3. Verordnung des Gesundheitsministers vom 6. Februar 2012 über Zubereitungen, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe enthalten und nach Erhalt der Genehmigung des Woiwodschaftsinspektors für Pharmazeutische Angelegenheiten zu medizinischen Zwecken aufbewahrt sowie zu klinischen Untersuchungen angewendet werden können (Dz. U. vom 15.2.2012, Pos. 169); 4. Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. September 2006 über Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Grundstoffe der Kategorie 1 und Zubereitungen, die diese Mittel oder Stoffe enthalten (rozporzdzenie Ministra Zdrowia z dnia 11 wrzenia 2006 r. w sprawie rodków odurzajcych, substancji psychotropowych, prekursorów kategorii 1 i preparatów zawierajcych te rodki lub substancje, Dz. U. Nr 169, Poz. 1216, z pón. zm.); 5. Verordnung des Gesundheitsministers vom 29. Dezember 2006 über den genauen Umfang der Rettungsmaßnahmen, die durch einen Rettungssanitäter unternommen werden können (rozporzdzenie Ministra Zdrowia z dnia 29 grudnia 2006 r. w sprawie szczególowego zakresu medycznych czynnoci ratunkowych, które mog by podejmowane przez ratownika medycznego Dz. U. z 2007 Nr 4, poz. 33, z pón. zm.); 6. Verordnung des Gesundheitsministers vom 7. November 2007 über Art und Umfang der Vorbeugungs-, Diagnostik-, Behandlungs- und Rehabilitationsleistungen, die von Krankenschwestern oder Hebammen eigenständig und ohne ärztliche Anordnung erbracht werden (rozporzdzenie Ministra Zdrowia z dnia 7 listopada 2007 r. w sprawie rodzaju i zakresu wiadcze zapobiegawczych, diagnostycznych, leczniczych i rehabilitacyjnych udzielanych przez pielgniark albo polon samodzielnie bez zlecenia lekarskiego Dz. U. Nr 210, Poz. 1540).