Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1976  Nr. 40 vom 24.07.1976  - Seite 1251 bis 1253 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe Nr. 40 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1251 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilf e Vom 8. Juni 1976 In Rangun ist am 27. April 1976 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 am 27. April 1976 in Kraft getreten-, es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 8. Juni 1976 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Im Auftrag Böll 1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union, in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung in Birma zu fördern sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Union of Burma Bank, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, a) für das Vorhaben "Rehabilitation und Erweiterung der Bawdwin Minen", wenn festgestellt wird, daß das Projekt aus wirtschaftlicher und technischer Sicht durchführbar ist, ein Darlehen bis zu 65 Mio DM (in Worten: Fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark), b) für die Finanzierung von Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Dienstleistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, vorrangig für Projekte, die im Rahmen der deutschen Kapitalhilfe finanziert wurden, ein Darlehen bis zu 10 Mio DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. (2) Das in Absatz 1, Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union durch andere Vorhaben ersetzt werden. (3) Bei den in Absatz 1, Buchstabe b) bezeichneten Waren und Leistungen muß es sich um solche handeln, für die die Liefer- oder Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind. Artikel 2 (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. Artikel 3 Die Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union erhoben werden. Artikel 4 (1) DieRegierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union führen. (2) Die Schiffahrtsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union werden an den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Gütern aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union erteilt die für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a genannte Vorhaben, die aus den Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. Nr. 40 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976 1253 Artikel 6 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden. Artikel 7 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 8 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. GESCHEHEN zu Rangun am 27. April 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Hans Ferdinand Linsser Für die Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union Dr. Maung S h e i n Anlage zum Regierungsabkommen über Kapitalhilfe (Warenhilfe) Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Regierungsabkommens vom 27. April 1976 bis zu DM 10 Mio (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Warenhilfedarlehen finanziert werden können: a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate, b) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, c) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren, d) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung, Montage, Lagerhaltung und Verteilung, für die 1. Foodstuff Industries Corporation, 2. Textile Industries Corporation, 3. Ceramic Industries Corporation, 4. Petrochemical Industries Corporation, 5. Heavy Industries Corporation und 6. Myanma Tin and Tungsten Corporation. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.