Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1981  Nr. 30 vom 26.09.1981  - Seite 885 bis 886 - Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1981 885 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können Vom 28. August 1981 In Bonn ist am 28. Januar 1981 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können, unterzeichnet worden, die nach ihrem Artikel 16 am 6. August 1981 in Kraft getreten ist. Sie wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 28. August 1981 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Dr. Hartkopf Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 und die Regierung der Französischen Republik - im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, angesichts der Notwendigkeit, die Wirksamkeit ihrer jeweiligen Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung bei Vorkommnissen oder Unfällen zu gewährleisten, die radiologische Auswirkungen haben können, in Anbetracht des am 3. Februar 1977 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über Vorkommnisse oder Unfälle, die infolge ziviler Aktivitäten im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten eintreten und radiologische Auswirkungen haben können, die das Hoheitsgebiet des anderen Staates in Mitleidenschaft ziehen können. Artikel 2 Die Vertragsparteien richten ein geeignetes System gegenseitiger Informierung ein und halten es in Betrieb. Insbesondere werden Zentren zur gegenseitigen Alarmierung im Bedarfsfall eingerichtet, auf französischer Seite bei den Präfekturen der Grenzdepartements, auf deutscher Seite bei den Innenministern der Grenzländer oder den von ihnen ermächtigten Regierungspräsidenten. Artikel 4 Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Verbindung zwischen den Alarmzentren aufrechterhalten wird. Änderungen in bezug auf die Alarmzentren einer Vertragspartei, die die angemessene und schnelle Informierung des Nachbarlands beeinflussen könnten, müssen auf dem diplomatischen Weg der anderen Vertragspartei sowie unmittelbar deren Alarmzentren mitgeteilt werden. Artikel 5 Das nach Artikel 2 eingerichtete System der gegenseitigen Informierung muß so beschaffen sein, daß etwaige Informationen über ein Ereignis nach Artikel 1 rund um die Uhr entgegengenommen und übermittelt werden können. Artikel 6 Die Verbindungen von den möglichen Quellen der Ereignisse nach Artikel 1 bis zum Alarmzentrum der betreffenden Vertragspartei und von da zum Alarmzentrum der anderen Vertragspartei werden in regelmäßigen Abständen, und zwar mindestens einmal im Jahr, geprüft. 886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II Artikel 7 Die Verbindungen nach Artikel 3 müssen es ermöglichen, Fehlinformationen durch einen bestätigenden Rückruf an das Alarmzentrum auszuschließen. Artikel 8 Die Informationen über Ereignisse nach Artikel 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, die es ermöglichen, das Risiko abzuschätzen, insbesondere - Tag, Uhrzeit und Ort des Ereignisses, - Art und Ursache des Ereignisses, - Merkmale der etwaigen Emission (Art, physikalische und chemische Form sowie, soweit möglich, Menge der emittierten radioaktiven Stoffe), - voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission, - Art des Mediums der Ausbreitung (Luft und/oder Wasser), - meteorologische und hydrologische Gegebenheiten, die eine Voraussage über die Ausbreitung deremittierten radioaktiven Stoffe erlauben. Artikel 9 Die Informationen über Ereignisse nach Artikel 1 müssen durch die verfügbaren Angaben über Maßnahmen ergänzt werden, die zum Schutz der Bevölkerung in dem betreffenden Land ergriffen oder geplant sind. Artikel 10 Informationen über die Entwicklung der Situation auf beiden Seiten, insbesondere über die Beendigung einer Situation, die auf Ereignissen nach Artikel 1 beruht, sind Gegenstand zusätzlicher Meldungen. Artikel 11 Bei einem Ereignis nach Artikel 1 kann jede Vertragspartei eine oder gegebenenfalls zwei Verbindungspersonen benennen und diese nach vorheriger Absprache zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden in das Hoheitsgebiet des anderen Staates entsenden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Möglichen die Erfüllung des Auftrags dieser Verbindungspersonen erleichtern, insbesondere den Grenzübertritt und das Mitführen der erforderlichen Kommunikationsmittel. Die Verbindungspersonen sind ermächtigt, die gesammelten Informationen den zuständigen Stellen ihres eigenen Staates zu übermitteln. Artikel 12 Auf Ereignisse, die von Artikel 1 nicht erfaßt werden und die im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten eintreten und radiologische Auswirkungen im Hoheitsgebiet des anderen Staates haben können, wird das in dieser Vereinbarung vorgesehene Informationsverfahren ebenfalls angewendet. Informationen über Daten, die unter die militärische Geheimhaltungspflicht fallen, werden jedoch nicht übermittelt. Artikel 13 Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über nicht unter Artikel 1 fallende Ereignisse, die in ihren zivilen kerntechnischen Anlagen eintreten und bei der in grenznahen Gebieten wohnenden Bevölkerung Besorgnis erregen könnten. Die Einzelheiten dieses Informationsaustausches können erforderlichenfalls durch einen Briefwechsel zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden näher bestimmt werden. Artikel 14 Die Zuständigkeit der Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der beiden Staaten. Artikel 15 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 16 Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind. Sie kann jederzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt werden; die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Vertreter der beiden Regierungen diese Vereinbarung unterschrieben. Geschehen zu Bonn am 28. Januar 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wörtlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Hans Werner Lautenschlager Für die Regierung der Französischen Republik Jean-Pierre Brunet