Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1983  Nr. 30 vom 25.11.1983  - Seite 734 bis 736 - Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen

Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen 734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen Vom 14. November 1983 In Bonn ist am 10. August 1982 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 10 am 19. September 1983 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 14. November 1983 Der Bundesminister des Innern Im Auftrag Dr. Bochmann Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen, in dem Bestreben, zur Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen beizutragen und nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt vorzubeugen, in der Absicht, daß bei Entscheidungen über den Standort, die Errichtung und den Betrieb kerntechnischer Einrichtungen für das Nachbariand wichtige Belange mitberücksichtigt werden - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über grenznahe kerntechnische Einrichtungen und machen sich die dazu geeigneten Unterlagen zugänglich. Dies gilt für Bewilligungen über den Standort, den Bau und den Betrieb und für wesentliche Änderungen solcher Bewilligungen sowie für die Stillegung kerntechnischer Einrichtungen. Kerntechnische Einrichtungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie oder zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung oder Unschädlichmachung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen. Artikel 2 (1) Die Unterrichtung nach Artikel 1 mit den dazu geeigneten Unterlagen betrifft kerntechnische Einrichtungen in einem Bereich von 20 km beiderseits der gemeinsamen Grenze. (2) Auf begründeten Wunsch kann eine Unterrichtung auch über kerntechnische Einrichtungen außerhalb des Bereichs von 20 km stattfinden. Artikel 3 (1) Die Unterrichtung nach Artikel 1 erfolgt zu einem Verfahrenszeitpunkt, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, sich rechtzeitig zum Projekt zu äußern. (2) Erforderliche Unterlagen werden zur Vermeidung von Verzögerungen des landesinternen Bewilligungsverfahrens in gegenseitiger Absprache laufend zur Verfügung gestellt. Auf begründeten und rechtzeitig geäußerten Wunsch einer Vertragspartei können zur Unterrichtung auch Gespräche zwischen den Vertragsparteien geführt werden. Artikel 4 Auf Aufforderung der einen Vertragspartei trägt die andere Vertragspartei dazu bei, die für die Beurteilung einer kerntechnischen Einrichtung notwendigen Angaben insbesondere über Bevölkerungsverteilung sowie über solche Verhältnisse, die für die sicherheitstechnische Beurteilung von Belang sind, zu beschaffen. Artikel 5 Für durch gegenseitige Unterrichtung anfallende Kosten können keine Erstattungsansprüche geltend gemacht werden. Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1983 735 Falls die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden ist, so hat die ersuchende Vertragspartei diese zu tragen. Artikel 6 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nachfolgend festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe und der Veröffentlichung der in Erfüllung dieser Vereinbarung mitgeteilten Unterlagen zu beachten. Hierbei werden drei Kategorien von Unterlagen unterschieden: a) unbeschränkt verwendbare Unterlagen, b) vertrauliche Unterlagen, c) Unterlagen über bauliche und betriebliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Störmaßnahmen und gegen die Einwirkung unbefugter Personen auf kerntechnische Einrichtungen. (2) Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind auch von der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe c werden grundsätzlich nicht ausgetauscht. (3) Informationen über Geschäftsverhältnisse werden nicht ausgetauscht. Artikel 7 Wenn eine Vertragspartei eine Information nicht bei der anderen Vertragspartei, sondern nur bei Dritten einholen kann, so unterstützt die andere Vertragspartei die Bnhoiung durch Weiterleitung der Anfragen. Zu Artikel 1: 1. Unter "kerntechnischen Einrichtungen" nach dem jetzigen Stand sind insbesondere Kernkraftwerke, Wiederaufarbei-tungsanlagen, Kernbrennstoff-Verarbeitungsanlagen sowie Anlagen zur Beseitigung (Konditionierung, Zwischenlagerung, Endlagerung) radioaktiver Abfälle zu verstehen. 2. Unter "Bewilligung" sind die Bewilligungen nach schweizerischem Atomrecht und Genehmigungen und Planfeststellungen nach deutschem Atomrecht zu verstehen. Zu Artikel 6 Absatz 1 und 2: Alle ausgetauschten Dokumente und Auskünfte, die nicht bereits öffentlich aufgelegt wurden, werden als "vertraulich" und deshalb nicht für Drittpersonen zugänglich bezeichnet. Zu Artikel 6 Absatz 3: Unter "Geschäftsverhältnissen" sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu verstehen. Artikel 8 (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Behandlung anderer, beide Vertragsparteien interessierender Fragen wird eine "Deutsch-Schweizerische Kommission für die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen" geschaffen. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen verkehren unmittelbar miteinander. Artikel 9 Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 10 Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an welchem die Vertragsparteien einander bekanntgegeben haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie kann von einer Vertragspartei jederzeit gekündigt werden; die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam. Zu Artikel 7: Die Regelung in Artikel 7 begründet jedoch keine Verpflichtung Dritter zur Erteilung solcher Informationen. Zu Artikel 8: 1. Unter "gemeinsam interessierender Fragen" im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu verstehen: - Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen - Strahlenschutz - Schutz der Bevölkerung in der Umgebung einschließlich Beweissicherung und Notfallschutz. 2. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Einberufung und die Frequenz der Kommissionssitzungen, die Zusammensetzung der Kommissionsdelegationen, die Zuziehung von Experten, den Einsatz von Arbeitsgruppen sowie die Einsetzung je einer Verbindungsstelle. Geschehen zu Bonn, am 10. August 1982 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lautenschlager Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Ch. Müller Anhang (Erläuterungen) 736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II Herausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen. b) Zolltarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1.65 DM zuzüglich 0.80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Bumtesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1 Poetvertriebsstuck Z 1998 A Gebühr bezahlt "Wo steht was" im Bundesgesetzblatt. Über dreißig Jahre Gesetzgebung, von "A bis Z" aufgeschlüsselt, in einem Band Gesamtregister Bundesgesetzblatt 1949 bis 1980 Teil I und Teil U Rund 400 Seiten A4-Format, in Leinen, DM 350,-. (Zugleich Registerband für die Bezieher der Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes 1949 bis 1980) Mit dem von Grund auf neu entwickelten, umfassenden Registerband zum Bundesgesetzblatt wird nunmehr erstmals der schnelle Zugriff zu allen im Zeitraum 1949 bis einschließlich 1980 in den Teilen I und II des Bundesgesetzblattes veröffentlichten Rechtsvorschriften und intematinalen Verträgen möglich. Mehr als drei Jahrzehnte gesetzgeberische Tätigkeit, von Beginn der Bundesrepublik Deutschland an, lassen Auszug aus dem Gesamtregister Fruchtgetrinkc VO v. 8.12. über Fruchtnektar und Frachtsitup; 1977,24*3 VO v. 12.2. zur Änd, der VO: 1979, 162 2. ÄodVO v. 106,: 19Ä0,692 VO v. 25,11« über Fruchtsaft, köttacflöicr- ten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft: 1977,2274 VO v. 12.2. zur Än& der VO: 1979,162 Ftthrangszeugnfo VO v. 14, 7, über den Vordruck Bt den Antrag auf Erteilung eines F8hntf*gszeug-nisses; 1975,1912 Fiülao&gcn VO v. 20,6. ober ortsbewediche BehU&r «öd über , Füflanlagen tur Druckgase {BruekgasYG); 196$, 730 Ges v. 20. & zm ÄikL md Erg, fikses^ge-«echgicher Besümraungeß: 1953,967 Ges t* 27,2. zur Änd. der 4. VO v, 9,11, 44 zw Vemnfachung des Fiiwrgerechts: 1957,147, ISO Ge$ v, 36,6, zatAuflu der 3* VO v. 1L5. 43 und der 4. VO v. % 11.44; 1961, 815, Ml VO v.2ö. 12. ober die Hallte zurErwerbsbe- ß&igtmg »od Berufsausbildung in der öf- fenßMmi Fürsorge: 1956,1009 heut 1957 3 Ge&V 30.1. tw Auffc. der VO: 1961,815, 341 VO v. 25-10, zur DurcM von Starist&en: 1954,301 Kosten VO v. 4,5, zur Erstr, der VO ober den tt- satz von Pürsorgekosten *»f Berti»: 1954, 124 Ges y, 30.4 zur Auflt der VO: 1961, «15, 841 Ges v, 20,8. zur Änd der Rekttsgrandsätxe BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H. • Postfach sich mit dem neuen Gesamtregister systematisch erschließen und beseitigen damit eine von vielen regelmäßigen Benutzem des Bundesgesetzblattes als schmerzlich empfundene Lücke. Denn mit dem neuen Gesamtregisterband kann auf die zeitaufwendige Durchsicht der einzelnen Jahresregister verzichtet werden. Mit dem Registerband findet ein Unternehmen seinen Abschluß, dessen Ziel es war, die gesamte, mehr als 130000 Druckseiten umfassende Bekanntmachungsdokumentation des Gesetzblattes der Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum 1949 bis 1980 zunächst in einer handlichen Mikrofiche-Edition vorzulegen und mit einem Gesamtregister inhaltlich zu erschließen. Dieser Gesamtregisterband gehört in jede wissenschaftliche Bibliothek, zu allen Gerichten und Behörden, Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Das Gesamtregister soll in mehrjährigem Abstand überarbeitet und neu aufgelegt werden. Da dieser Registerband zum Lieferumfang der Mikrofiche-Edition Bundesgesetzblatt 1949-1980 gehört, wird sein Einzelverkaufspreis beim Erwerb der Mikrofiche-Edition mit angerechnet. 1320 • 5300Bonn 1