Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1995  Nr. 18 vom 28.06.1995  - Seite 482 bis 484 - Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz

Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz 482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz Vom 16. Mai 1995 Die durch Notenwechsel vom 1. Juli/3. August 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene Vereinbarung ist am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 16. Mai 1995 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Hennenhöfer Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 1. Juli 1993 Der Österreichische Botschafter Bonn, am 3. August 1993 Herr Botschafter, ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vorzuschlagen: Die Bestimmungen des Abkommens vom 3. Mai 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Österreich über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes werden nunmehr in der den veränderten Umständen angepaßten Fassung für das gesamte Gebiet öer Bundesrepublik Deutschland angewandt. Der Wortlaut der jetzt geltenden Fassung ist als Anlage beigefügt. Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Herr Minister, ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik Österreich den Empfang Ihrer Note vom 1. Juli 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet: (Es folgt der Text der einleitenden Note.) Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, welche am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Regierung der Republik Österreich geht davon aus, daß dieses Abkommen als Grundlage für die Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Staaten anzusehen ist. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Kinkel Hoess Seiner Exzellenz dem Botschafter der Republik Österreich Dr. Friedrich Hoess Bonn Seiner Exzellenz dem Bundesminister des Auswärtigen Dr. Klaus Kinkel Bonn Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1995 483 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 und die Regierung der Republik Österreich sind - in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen, in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation - wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind. Artikel 2 (1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt. (2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. (1) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können. (2) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einem nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind. Artikel 4 Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen. Artikel 5 (1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. (2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt. (3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens. (4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit. 484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes 1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens: 1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben: - Name der Anlage, - Standort und Adresse, - Eigentümer, - Betreiber, - Zweck, - Hauptparameter der Anlage, - Gegenwärtiger Status, - Betriebsweise, - Beschreibung des Standortes, - Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe. 1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben: - Reaktortyp. - Leistung, - Spaltzone (z.B. Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte), - Reaktorgefäß, - Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär), - Dampferzeuger, - zulässige Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt, - Art des Sicherheitsschlusses, - Sicherheitssysteme. 1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben. 1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert. 2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens: Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen. 3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens: Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Aufgabe, soweit verfügbar, - der Aktivität und Dosisleistung, - der Radionuklide, - des Meßortes, - des Meßzeitpunktes, - der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung. 4. Die Übermittlung der Information gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden, - seitens der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, - seitens der Republik Österreich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland. 5. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt - seitens der Bundesrepublik Deutschland an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich Telefon: Wien 5 35 63 63 Telex: 114095 minna Telefax: 5 35 63 64 - seitens der Republik Österreich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland Telefon: Bonn 6 81-39 91 Telex: 886896 Telefax: 6 81-46 65.