Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 45 vom 31.08.2001  - Seite 2217 bis 2264 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 23. 8. 2001 2217 G 5702 Nr. 45 Seite 2218 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Inhalt Neufassung des Umweltinformationsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-24 7. 8. 2001 Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (10. Ausnahmeverordnung zur StVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9233-1-3-10 2221 7. 8. 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BA V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-7-12 2222 17. 8. 2001 Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ­ LKonV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2125-40-81; 2125-40-11 2236 23. 8. 2001 Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2032-1-29 2239 23. 8. 2001 Achte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7823-5-6 2240 23. 8. 2001 Neufassung der Umweltinformationskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-24-1 2247 23. 8. 2001 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-7-61 2250 27. 8. 2001 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-9-13; 806-21-9-4 2255 29. 8. 2001 Achte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-5-7-1 2259 29. 8. 2001 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 810-1-58 2260 24. 8. 2001 Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-9-11 2262 28. 8. 2001 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 350-1 2262 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2263 2263 2264 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Bekanntmachung der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes Vom 23. August 2001 Auf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut des Umweltinformationsgesetzes in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 16. Juli 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), 2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 21 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 23. August 2001 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2219 Umweltinformationsgesetz (UIG)*) §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. §2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt, 1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhanden sind oder 2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. §3 Begriffsbestimmungen (1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören nicht 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, 2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben, 3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden. (2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, 2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und 3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56). §4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt (1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen. (2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 7 oder § 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern. (3) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. §5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen (1) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist. (2) Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen. Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen. §6 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. §7 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange (1) Der Anspruch besteht nicht, 1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann oder 2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 dies verlangt, hat der Dritte im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebsoder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. (3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhältnissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen. §9 Zuständigkeit (1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind diejenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben. (2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln. § 10 Kosten (1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen der Behörden des Bundes die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Abständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 1994 zu veröffentlichen. 2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, oder 3. wenn zu besorgen ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 gefährdet werden. (2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht. (3) Offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge sind abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt. (4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln musste. §8 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit 1. durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, 2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern entgegenstehen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere dann nicht, wenn die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. (2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2221 Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (10. Ausnahmeverordnung zur StVO) Vom 7. August 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 15 in Verbindung mit Abs. 2a sowie mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 15 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 6 Abs. 2a neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und § 6 Abs. 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: §1 Abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, dürfen Fahrzeuge, die im Auftrag der Kreditinstitute oder der Deutschen Bundesbank Geldtransporte durchführen, Fußgängerbereiche (Zeichen 242), in denen durch Zusatzschild zu Zeichen 242 Fahrzeugverkehr zugelassen ist, auch außerhalb der durch das Zusatzschild angeordneten Zeiten befahren, soweit dies zur Versorgung dort ansässiger Kreditinstitute mit Euro-Bargeld oder zum Abtransport von DM-Bargeld erforderlich ist. Angeordnete Beschränkungen der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeuge sind einzuhalten. Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Der Fahrzeugführer darf Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss er warten. §2 Diese Verordnung tritt am 19. November 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2002 außer Kraft. Berlin, den 7. August 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin 2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BA V) Vom 7. August 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artiktel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Teil 1 Fachstudien § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 15 Grundsätze § 16 Grundstudium § 17 Hauptstudium Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten § 18 Grundsätze § 19 Praktika Abschnitt 1 Laufbahn §1 §2 §3 Laufbahn Erwerb der Befähigung Ziel der Ausbildung § 20 Durchführung der Praktika § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare) Teil 3 Leistungsnachweise, Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §4 §5 §6 §7 §8 §9 Einstellungsbehörde Einstellungsvoraussetzungen Ausschreibung, Bewerbung Auswahlverfahren Einstellung in den Vorbereitungsdienst Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 26 Prüfungsamt § 27 Prüfungskommission § 28 Prüfung § 29 Prüfungsort, Prüfungstermin Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 30 Diplomarbeit § 31 Schriftliche Prüfung § 32 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 25 Zwischenprüfung Kapitel 2 Laufbahnprüfung Kapitel 1 Zwischenprüfung § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten Abschnitt 3 Prüfungsordnung § 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 § 33 Mündliche Prüfung § 34 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 35 Täuschung, Ordnungsverstoß § 36 Bewertung von Prüfungsleistungen § 37 Gesamtergebnis § 38 Zeugnis § 39 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 40 Wiederholung 2223 Besoldungsgruppe A 12 Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 33 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll. §2 Erwerb der Befähigung (1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit wird erworben durch: 1. den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung (§§ 10 und 28), 2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach Maßgabe des § 44 (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung), 3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studienund Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom 11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung), 4. eine Einführung in die Aufgaben der Laufbahn durch Ausbildung in dem für diese Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang und Bestehen der Aufstiegsprüfung (§§ 41 bis 43) oder 5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel (§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung). (2) Die übrigen Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung bleiben hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit unberührt. §3 Ziel der Ausbildung (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europarelevante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruf- Abschnitt 4 Aufstieg § 41 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst § 42 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung § 43 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Abschnitt 5 Teilnahme von Angestellten an der Laufbahnausbildung § 44 Voraussetzungen, Verfahren Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 45 Übergangsregelungen § 46 Inkrafttreten Abschnitt 1 Laufbahn §1 Laufbahn (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Verwaltungsinspektoranwärterin oder Verwaltungsinspektoranwärter, 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor, 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor, Besoldungsgruppe A 11 Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder Verwaltungsamtmann, 2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger, 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. §7 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei den in § 4 genannten Einstellungsbehörden von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Nähere Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein. (5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes oder Angestellten in vergleichbaren Vergütungsgruppen und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe; die oder der Vorsitzende soll dem höheren Dienst angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. lichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §4 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörden sind Arbeitsämter, das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die fachliche Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §5 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat und 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. §6 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden nach § 4 zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber fest. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. §8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er nicht in einem Ermittlungsoder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die in § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der in § 4 genannten Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch der Dienstaufsicht dieser besonderen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit. § 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in Grundstudium, Hauptstudium und berufspraktische Studienzeiten. (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand ent§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes 2225 sprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen längerer Krankheit, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Bei Wiederholung eines Studienabschnittes ersetzen die neuen Leistungsnachweise die bisherigen Ergebnisse. (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 40 Abs. 2. Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass Schwerbehinderte damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. 2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. (2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Einführungspraktikum 2. Grundstudium 3. Praktikum A 4. Hauptstudium I 5. Praktikum B 6. Hauptstudium II 7. Praktikum C 8. Hauptstudium III 9. Praktikum D 10. Hauptstudium IV 11. Praktikum E 0,5 Monate, 6 Monate, 1 Monat, 2,75 Monate, 2,5 Monate, 3 Monate, 4 Monate, 2,75 Monate, 6 Monate, 3,5 Monate, 4 Monate. § 16 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes, für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes, 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht), 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Te i l 1 Fachstudien § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Arbeitsverwaltung, durchgeführt. § 15 Grundsätze (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 320 Stunden vorgesehen. (3) Der Studienplan bestimmt ­ getrennt nach Studienabschnitten ­ die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt. § 17 Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. (2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Studienfächern erworben: Studienfach 1 Studienfach 2 Studienfach 3 Studienfach 4 Studienfach 5 Studienfach 6 Studienfach 7 Studienfach 8 Studienfach 9 Studienfach 10 Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik, Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung, Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung, ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung, angewandte Berufswissenschaften, Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit, Beratung und Vermittlung, berufliche Eingliederung Behinderter, Leistungsrecht, Wahlbereich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten § 18 Grundsätze Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten erlässt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit einen Ausbildungsrahmenplan. § 19 Praktika (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit mit den wesentlichen Aufgaben der Arbeitsämter vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. (2) Den Anwärterinnen und Anwärtern kann Gelegenheit gegeben werden, in begrenztem Umfang Auslandspraktika bei staatlichen Stellen oder vergleichbaren Institutionen in Mitgliedsländern der Europäischen Union und in Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Einzelheiten regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit. (3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 20 Durchführung der Praktika (1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. (2) Die Praktika (Einführungspraktikum, Praktika A, B, C, D, E) finden in den Arbeitsämtern, dem Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit oder der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung statt. (3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit kundenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Arbeitsverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grund- und Hauptstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung 2227 (1) Ausbildende Stellen sind die Arbeitsämter, das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. In jeder ausbildenden Stelle werden eine Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind. (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Die Ausbildungsleitung stellt aufgrund des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) für jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsplan (Zeitplan) auf. § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare) (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Themen der Seminare gemäß den Studienfächern, die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte und Zeitrichtwerte legt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit nach Anhörung des Fachbereichsrates des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in einem Rahmenplan fest. (2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten bei den für die Ausbildungsabschnitte zuständigen Behörden in Unterrichtsformen durchgeführt, welche die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordern. Teil 3 Leistungsnachweise, Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. Hausarbeiten, 3. andere schriftliche Ausarbeitungen, 2228 4. Referate, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die ausbildende Dienststelle nach § 4 ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach Absatz 1 aufgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. 5. Projektarbeiten, 6. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien), 7. IT-Anwendungen, 8. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des Hauptstudiums sind sieben schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sieben weitere flexible Leistungsnachweise zu erbringen. (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 36 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. (5) Die Leistungsnachweise sollen in der letzten Woche des Studienabschnitts erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält nach Möglichkeit Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 29) erbracht worden, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 34 und 35 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 36 abgegeben. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. Abschnitt 3 Prüfungsordnung Kapitel 1 Zwischenprüfung § 25 Zwischenprüfung (1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus vier Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 36 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens sechs Monate nach Abschluss des Grund- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. (8) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. 2229 des nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit sein; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sein. (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Prüfende bestellt werden. § 28 Prüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Beauftragten des Bundesministeriums des Innern, Beauftragten der in § 4 genannten Einstellungsbehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 26 Prüfungsamt (1) Dem bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. (2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Laufbahnprüfung sind nach Maßgabe dieser Verordnung dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung übertragen. § 27 Prüfungskommission (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder eine Angestellte oder ein Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Beisitzende, 3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Beisitzende. (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 sollen mindestens drei Beamtinnen oder Beamte 2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 § 29 Prüfungsort, Prüfungstermin Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 25 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Nähere Einzelheiten zur Person der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit. Für die Bewertung ist § 36 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt die Fachhochschule die Diplomarbeit an die Erst- und die Zweitprüferin oder den Erst- und den Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch den Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. § 31 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Studienfächern (Kernbereichen) auszuwählen: 1. Arbeits- und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik, Angewandte Berufswissenschaften, 2. Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung, Beratung, 3. Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit, Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung, 4. Vermittlung (mit Förderung), Berufliche Eingliederung Behinderter, 5. Leistungsrecht, Ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung. (2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Der Termin für die Ausgabe der Diplomarbeit wird vom Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung festgelegt. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt. § 30 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit eindeutig zugeordnet werden können und kenntlich gemacht werden. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlichen Lehrenden vom Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt und ausgegeben. Die für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörden können beteiligt werden. Lehrbeauftragte des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind aktenkundig zu machen. (3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Monate zur Verfügung. Sofern keine Freistellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden. Weitere Einzelheiten zur Bearbeitungszeit regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit. Die Diplomarbeit ist mit Maschine oder PC geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüferinnen oder Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 34 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 32 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 33 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung herangezogen werden. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 36. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewer- 2231 tungen ergibt die Durchschnittspunktzahl. Bei der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind Kommunikation, Teamfähigkeit und soziale Kompetenz angemessen zu berücksichtigen. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 34 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Privatärztliche Zeugnisse können anerkannt werden. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder Teile der Prüfung nachgeholt werden und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anwärterin oder der Anwärter ist vorher anzuhören. § 35 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. 2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört. § 36 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 100 bis 93,7 unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 37 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 3 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 14 vom Hundert, ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 6 vom Hundert, 4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 17 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 8 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) und 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert. § 38 Zeugnis (1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich unter Angabe der Durchschnittspunktzahl mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch den Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 39 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung 2233 und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 40 Wiederholung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Abschnitt 4 Aufstieg § 41 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. Sie können sich auch selbst um die Zulassung zum Aufstieg bewerben. (2) Die zuständige Dienststelle (§ 4) benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die vorgenannte Dienststelle unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet. (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 liche Leistungen erbracht und insgesamt mindestens sechs Monate bereits Tätigkeiten ausgeübt haben, die den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr VI MTA oder höher entsprechen, 4. die Abschlussprüfung für Auszubildende in der Bundesanstalt für Arbeit, die 1. Fachprüfung für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit, die Abschlussprüfung nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende oder eine gleichartige Prüfung bei Bundes-, Landes-, Kommunalverwaltungen oder Sozialversicherungsträgern abgelegt haben, wobei eine andere geeignete abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden kann, und 5. neben der in Nummer 2 geforderten Bewährungszeit weitere berufliche Tätigkeiten ­ einschließlich Ausbildungszeiten ­ von drei Jahren nachweisen. Bei bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem Bildungsabschluss der Fachhochschulreife können Ausnahmen von den Nummern 4 und 5 zugelassen werden; nach Nummer 5 ist jedoch mindestens ein Jahr berufliche Tätigkeit ­ einschließlich Ausbildungszeiten ­ nachzuweisen. (2) Für das Auswahlverfahren und die Entscheidung über die Zulassung gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ­ mit Ausnahme von Arbeitspflicht und Beschäftigungsanspruch ­ gelten für die zur Ausbildung zugelassenen Angestellten weiter. (4) Für Angestellte, die die Zwischenprüfung oder die abschließende Prüfung endgültig nicht bestanden haben, wird die Beendigung der Ausbildung schriftlich angeordnet. (5) Mit Bestehen der abschließenden Prüfung, die mit der Laufbahnprüfung identisch ist, wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit anerkannt. gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 42 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung (1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. § 43 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. Abschnitt 5 Teilnahme von Angestellten an der Laufbahnausbildung § 44 Voraussetzungen, Verfahren (1) Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit können ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes und zu der sie abschließenden Prüfung zugelassen werden (§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung), wenn sie 1. für die Ausbildung geeignet erscheinen, 2. sich in einer Tätigkeit auf dem mittleren Dienst vergleichbaren Dienstposten bei der Bundesanstalt für Arbeit von mindestens fünfeinhalb Jahren bewährt haben, wobei Beschäftigte mit Abschlussprüfung nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende (FO-Ang-BA) frühestens zwei Jahre nach Ablegung dieser Prüfung zugelassen werden können, 3. mindestens in der VergGr VI MTA eingruppiert sind (die VergGr VI MTA darf jedoch nicht im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreicht worden sein), wobei auch Angestellte der VergGr VII MTA zugelassen werden können, wenn sie auf dem ihnen übertragenen Dienstposten überdurchschnitt- Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 45 Übergangsregelungen (1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. September 1999 die Ausbildung begonnen haben, gilt weiterhin die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Mai 1996 (RdErl 47/96-2620). Dies gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst im Einzelfall wegen einer Unterbrechung aus zwingenden Gründen (§ 10 Abs. 4, 5 und 6) verlängert wurde (Wiedereinstieg). (2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. August 2000 begonnen haben, gelten ab dem 1. September 2000 die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 25; für die von diesen Anwärterinnen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 und Anwärtern abzulegende Zwischenprüfung gilt § 24 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Mai 1996 (RdErl 47/96-2620). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Sinne der §§ 41 bis 43 und für die Angestellten im Sinne des § 44. § 46 Inkrafttreten 2235 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. (2) Die Regelungen des § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 werden erprobt und gelten in dieser Fassung zunächst für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Nürnberg, den 7. August 2001 Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit Bernhard Jagoda 2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ­ LKonV) Vom 17. August 2001 Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Anforderungen (1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind, 1. die nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen, 2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, 3. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden, 4. Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären. (2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein: 1. Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über a) Schutz der Gesundheit, b) Hygiene, c) Zusatzstoffe, d) Behandlung mit ionisierenden Strahlen, e) Rückstände und Umweltkontaminanten, f) Schadstoffe, g) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, h) betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, i) neuartige Lebensmittel; 2. Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt; 3. Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über a) Kennzeichnung, b) Kenntlichmachung, c) Verbote zum Schutz vor Täuschung, d) Werbung; 4. sensorische Prüfung der Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm; 5. orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen; 6. Prüfung technologischer Vorgänge; 7. Probenahme; 8. a) Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, b) Erlass von Ordnungsverfügungen, c) im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen; 9. Prüfung der Schrift- und Datenträger; 10. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten; 11. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen; 12. Dokumentation der Außendiensttätigkeiten; 13. Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 14. Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung. §2 Anforderungsnachweis (1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt, 1. eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und 2. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können 1. Bedienstete im Polizeivollzugsdienst, 2. Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder 3. Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben, den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. §3 Lehrgang (1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in 1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und 2. geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes betrauten Ämtern. Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden. (2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln: 1. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik; 2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht; 4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht; 5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht; 8. Lebensmittel- und Betriebshygiene; 2237 6. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik; 7. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen; 9. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung; 10. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen; 11. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung; 12. Betriebliche Eigenkontrollsysteme; 13. Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken. (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden. §4 Fortbildung Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig. §5 Vorschriften der Länder Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie 1. eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2, 2. das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht. §6 Ausnahmen und Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes; 2. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure; 2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen. (3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft. 3. Fleischkontrolleure im Sinne der FleischkontrolleurVerordnung. (2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die 1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder 2. vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. August 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2239 Bekanntmachung der Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung Vom 23. August 2001 Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) wird nachstehend der Wortlaut der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der seit dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. September 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3191), 2. den teils am 1. September 1998, teils am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434). Berlin, den 23. August 2001 Der Bundesminister des Innern Schily Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung ­ ATZV) §1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt. §2 Höhe und Berechnung (1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. (2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld. (3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. § 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt. §3 (Inkrafttreten) 2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Achte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*) Vom 23. August 2001 Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Anlage 6 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die Pflanzenbeschauverordnung geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1420), wird wie folgt geändert: 1. Teil I wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Bemisa tabaci Genn. (europäische Populationen) (Tabakmottenschildlaus)" wird in Spalte 2 die Angabe ,,DK" gestrichen. bb) In der Position ,,Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer)" wird in Spalte 2 die Angabe ,,S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands Län, Halland)" durch die Angabe ,,S (die Provinzen Blekinge, Gotlands, Halland, Kalmar, Skåne)" ersetzt. b) In Nummer 2 wird in der Position ,,Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit)" in Spalte 2 die Angabe ,,DK" gestrichen. 2. Teil II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1 wird in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst: ,,A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln), I (Abruzzen; Basilicata; Calabria, Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle d'Aosta; Veneto), IRL, P4)". bb) In Nummer 1.4 werden in Spalte 3 nach der Angabe ,,P" folgende Angaben eingefügt: ,,(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)". cc) In den Nummern 1.8, 1.9, 1.10 und 1.11 wird jeweils in Spalte 2 die Angabe ,,Pissodes spp., europäische Arten (Rüsselkäfer)" und in Spalte 3 die Angabe ,,GB (Nordirland, Isle of Man und Jersey), IRL" gestrichen. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. EG Nr. L 127 S. 38), ­ Richtlinie 2001/33/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 127 S. 42). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1 wird in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst: 2241 ,,A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln, I (Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle d'Aosta; Veneto), IRL, P4)". bb) In Nummer 1.4 werden in Spalte 3 nach der Angabe ,,P" folgende Angaben eingefügt: ,,(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)". cc) Die Nummern 1.8 bis 1.11 werden wie folgt gefasst: Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1 Schadorganismen wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) 2 Schutzgebiete1) 3 ,,1.8 Fichte (Picea A. Dietr.) über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen frei sein von: Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) Ips amitinus Eichhof (Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Ips cembrae Heer (Großer Lärchenborkenkäfer) Ips duplicatus Sahlberg (Nordischer Fichtenborkenkäfer) Ips sexdendatus Boerner (Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Ips typographus Heer (Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Die Pflanzen müssen frei sein von: Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) Ips amitinus Eichhof (Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Ips cembrae Heer (Großer Lärchenborkenkäfer) Ips duplicatus Sahlberg (Nordischer Fichtenborkenkäfer) Ips sexdendatus Boerner (Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Ips typographus Heer (Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Die Pflanzen müssen frei sein von: Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) Ips amitinus Eichhof (Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Die Pflanzen müssen frei sein von: Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) Ips amitinus Eichhof (Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Ips cembrae Heer (Großer Lärchenborkenkäfer) Ips duplicatus Sahlberg (Nordischer Fichtenborkenkäfer) Ips sexdendatus Boerner (Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Ips typographus Heer (Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) GB5), GR, IRL F (Korsika), GB, GR, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL GB, GR, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), IRL GB, IRL 1.9 Kiefer (Pinus L.) über 3 m Höhe GB5), GR, IRL F (Korsika), GB, GR, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL GB, GR, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), IRL GB, IRL 1.10 Lärche (Larix Mill.) über 3 m Höhe GB5), GR, IRL F (Korsika), GB, GR, IRL 1.11 Tanne (Abies Mill.) über 3 m Höhe GB5), GR, IRL F (Korsika), GB, GR, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL GB, GR, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), IRL GB, IRL". 2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 dd) Nummer 3.1.1 wird gestrichen. ee) Nummer 3.1.2 wird zu 3.1.1. ff) In Nummer 4 wird in der Position ,,Nadelbäume (Coniferales)" in Spalte 2 die Angabe ,,Pissodes spp., europäische Arten (Rüsselkäfer)" und in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete ,,GB (Nordirland, Isle of Man und Jersey), IRL" gestrichen. 3. In Teil III wird in Abschnitt A und in Abschnitt B jeweils in Nummer 1.1 Spalte 2 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst: ,,A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln, I (Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle d'Aosta; Veneto), IRL, P4)". 4. Teil IV wird wie folgt geändert: a) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1.1 wird in Spalte 3 die Angabe ,,DK" gestrichen. bb) In Nummer 1.1.2 werden in Spalte 3 nach der Angabe ,,P" folgende Angaben eingefügt: ,,(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)". cc) In Nummer 2.1.1 werden in Spalte 3 nach der Angabe ,,P" folgende Angaben eingefügt: ,,(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)". b) Abschnitt C wird wie folgt geändert: In Nummer 1.1.1 und 2.1.1 wird jeweils in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst: ,,A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln, I (Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle d'Aosta; Veneto), IRL, P4)". c) Abschnitt D wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 wird jeweils in Spalte 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und in Spalte 3 die entsprechende Angabe der Schutzgebiete gestrichen. bb) In Nummer 1.1.5 wird in Spalte 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und in Spalte 3 die entsprechende Angabe der Schutzgebiete gestrichen. cc) Die Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 werden wie folgt gefasst: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 Schutzgebiete1) 3 ,,2.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.) über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist: a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL GB, IRL Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 2243 Besondere Anforderungen 2 Schutzgebiete1) 3 c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdendatus Boerner) d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan) 2.1.3 Kiefer (Pinus L.) über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist: a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdendatus Boerner) d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan) Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist: a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdendatus Boerner) d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan) Die Pflanzen müssen in einer Baumschule erzeugt worden sein, die frei von folgenden Schadorganismen ist: a) Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae Heer) b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus Heer) c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdendatus Boerner) d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer (Ips amitinus Eichhof) e) Nordischer Fichtenborkenkäfer (Ips duplicatus Sahlberg) f) Riesenbastkäfer (Dendroctonus micans Kugelan) GB (Nordirland, Isle of Man), IRL F (Korsika), GB, GR, IRL GB, GR, IRL GB5), GR, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL GB, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), IRL F (Korsika), GB, GR, IRL GB, GR, IRL GB5), GR, IRL 2.1.4 Lärche (Larix Mill.) über 3 m Höhe GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL GB, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), IRL F (Korsika), GB, GR, IRL GB, GR, IRL GB5), GR, IRL 2.1.5 Tanne (Abies Mill.) über 3 m Höhe GB (Nordirland, Isle of Man), GR, IRL GB, IRL GB (Nordirland, Isle of Man), IRL F (Korsika), GB, GR, IRL GB, GR, IRL GB5), GR, IRL". 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 dd) In Nummer 2.2.1.1 wird in Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg und in Spalte 3 die entsprechende Angabe der Schutzgebiete gestrichen. ee) In Nummer 2.3.1 wird in Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg und in Spalte 3 die entsprechende Angabe der Schutzgebiete gestrichen. 5. Teil V wird wie folgt gefasst: ,,T e i l V Schadorganismen, für die in der Europäischen Gemeinschaft Schutzgebiete bestehen Schadorganismen 1 Schutzgebiete 2 Angabe 3 1. I n s e k t e n , M i l b e n , N e m a t o d e n i n a l l e n S t a d i e n Anthonomus grandis (Boh.) (Mexikanischer Baumwollkapselkäfer) Bemisia tabaci Genn. (Tabakmottenschildlaus), europäische Populationen Cephalcia lariciphila (Klug.) (Lärchengespinstblattwespe) Dendroctonus micans Kugelan (Riesenbastkäfer) Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia) Finnland, Irland, Portugal (Douro e Minho, Traz-oz-Montes, Beira Litroal, Beira Interior, Ribatejo e Oeste, Alentejo, Madeira und Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Schottland, Nordirland, Jersey, England: die folgenden Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Barnsley, Bath und North East Somerset, Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest, Bradford, Bristol, Brighton und Hove, Buckinghamshire, Calderdale, Cambridgeshire, Cornwall, Cumbria, Darlington, Devon, Doncaster, Dorset, Durham, East Riding of Yorkshire, East Sussex, Essex, Gateshead, Greater London, Hampshire, Hartlepool, Hertfordshire, Kent, Kingston Upon Hull, Kirklees, Leeds, Leicester City, Lincolnshire, Luton, Medway Council, Middlesbrough, Milton Keynes, Newbury, Newcastle Upon Tyne, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, North Lincolnshire, North East Lincolnshire, North Tyneside, North West Somerset, Nottingham City, Nottinghamshire, Oxfordshire, Peterborough, Plymouth, Poole, Portsmouth, Reading, Redcar und Cleveland, Rochdale, Rotherham, Rutland, Sheffield, Slough, Somerset, Southend, Southampton, South Tyneside, Stockton-on-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey, Swindon, Thurrock, Torbay, Wakefield, West Sussex, Windsor und Maidenhead, Wokingham, York, Isle of Man, Isle of Wight, Isles of Scilly sowie die folgenden Teile von Grafschaften, Bezirken und Gebietskörperschaften: Derby City ­ der Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der Gebietskörperschaft nördlich der A6(T); Derbyshire ­ der Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Leicestershire ­ der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road zusammen mit dem Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der B4114 und der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire ­ die ganze Grafschaft, ausgenommen der Bezirk Craven; South Gloucestershire ­ der Teil der Gebietskörperschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4; Warwickshire ­ der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire ­ der Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Kreuzung mit der Fosse Way Roman Road sowie der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road a1 a2 a3 a4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2245 Angabe 3 Schadorganismen 1 Schutzgebiete 2 Gilpinia hercyniae (Hartig) (Fichtenbuschhornblattwespe) Globodera pallida (Stone) Behrens (Weißer Kartoffelnematode) Gonipterus scutellatus Gyll. (Eukalyptusrüssler) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey) Finnland a5 a6 Griechenland, Portugal (Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel) Frankreich (Korsika), Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a7 Ips amitinus Eichhof (Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Ips cembrae Heer (Großer Lärchenborkenkäfer) Ips duplicatus Sahlberg (Nordischer Fichtenborkenkäfer) Ips sexdentatus Boerner (Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Ips typographus Heer (Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer) Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer) a8 a9 a10 Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man) a11 Irland, Vereinigtes Königreich a12 Finnland (die Distrikte Åland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta), Irland, Portugal (Azoren und Madeira), Schweden (Blekinge, Gotlands, Halland, Kalmar, Skåne), Spanien (Menorca, Ibiza), Vereinigtes Königreich Frankreich (Korsika) a13 Matsuccocus feytaudi Duc. (Schildlaus) Sternochetus mangiferae Fabricius (Mangokernrüssler) Thaumetopoea pityocampa (Den. et Schiff.) (Pinienprozessionsspinner) 2. P i l z e Glomerella gossypii Edgerton (Anthraknose) Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet (Kieferntriebsterben) Hypoxylon mammatum (Wahl.) J. Miller (Rindenbrand) 3. B a k t e r i e n Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. (Bakterielle Welke) a14 Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira), Spanien (Granada und Malaga) Spanien (Ibiza) a15 a16 Griechenland c1 Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c2 Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c3 Griechenland, Portugal, Spanien b1 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Schadorganismen 1 Schutzgebiete 2 Angabe 3 Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand) Finnland, Frankreich (Korsika), Irland, Italien (Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle d'Aosta; Veneto), Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)4) b2 4. V i r e n u n d v i r u s ä h n l i c h e O r g a n i s m e n Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit) Citrus tristeza virus (Tristeza-Krankheit), europäische Isolate, an Früchten von Kumquat (Fortunella Swingle), Poncirus Raf. und Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden mit Blättern und Stielen Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich3) Finnland, Schweden Frankreich (Korsika), Griechenland, Italien, Portugal d1 d2 d3". 6. In der Fußnote 3 wird die Angabe ,,1. November 2001" durch die Angabe ,,31. März 2002" ersetzt. 7. Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: ,,Schutzgebiet gültig für Irland, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark und Wien in Österreich und die Regionen Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle d'Aosta; Veneto) in Italien bis 31. März 2002." 8. Fußnote 5 wird wie folgt gefasst: ,,Schottland, Nordirland, Jersey und in England die folgenden Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Barnsley, Bath und North East Somerset, Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest, Bradford, Bristol, Brighton und Hove, Buckinghamshire, Calderdale, Cambridgeshire, Cornwall, Cumbria, Darlington, Devon, Doncaster, Dorset, Durham, East Riding of Yorkshire, East Sussex, Essex, Gateshead, Greater London, Hampshire, Hartlepool, Hertfordshire, Kent, Kingston Upon Hull, Kirklees, Leeds, Leicester City, Lincolnshire, Luton, Medway Council, Middlesbrough, Milton Keynes, Newbury, Newcastle Upon Tyne, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, North Lincolnshire, North East Lincolnshire, North Tyneside, North West Somerset, Nottingham City, Nottinghamshire, Oxfordshire, Peterborough, Plymouth, Poole, Portsmouth, Reading, Redcar und Cleveland, Rochdale, Rotherham, Rutland, Sheffield, Slough, Somerset, Southend, Southampton, South Tyneside, Stocktonon-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey, Swindon, Thurrock, Torbay, Wakefield, West Sussex, Windsor und Maidenhead, Wokingham, York, the Isle of Man, the Isle of Wight, the Isles of Scilly sowie die folgenden Teile der Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Derby City ­ der Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der Gebietskörperschaft nördlich der A6(T); Derbyshire ­ der Teil der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Leicestershire ­ der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road zusammen mit dem Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der B4114 und der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire ­ die ganze Grafschaft, ausgenommen der Bezirk Craven; South Gloucestershire ­ der Teil der Gebietskörperschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4; Warwickshire ­ der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire ­ der Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Kreuzung mit der Fosse Way Roman Road sowie der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 28. Februar 2002 an wieder in ihrer am 31. August 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. 2247 Bonn, den 23. August 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung der Neufassung der Umweltinformationskostenverordnung Vom 23. August 2001 Auf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut der Umweltinformationsgebührenverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 14. Dezember 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3732), 2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 22 des eingangs genannten Gesetzes. Die Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821). Bonn, den 23. August 2001 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung ­ UIGKostV)*) §1 Kosten (1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis. (2) Soweit im Fall einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. §2 Befreiung und Ermäßigung Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. §3 Rücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. §4 (Inkrafttreten) ____________ *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2249 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis A. Gebühren Gebührenbetrag Gebührenbetrag in Deutscher Mark in Euro bis zum ab dem 31. Dezember 1. Januar 2001 2002 Nr. Gebührentatbestand 1. 1.1 1.2 1.3 Auskünfte ­ mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten ­ Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten ­ Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. gebührenfrei 0­ 500 gebührenfrei 0 ­ 250 0 ­ 500 0 ­ 1 000 2. 2.1 2.2 2.3 Einsichtnahme ­ Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft ­ Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft ­ Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0­ 0­ 500 250 0 ­ 250 0 ­ 125 0 ­ 500 0 ­ 1 000 3. 3.1 3.2 3.3 Herausgabe ­ Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme ­ Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme ­ Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0­ 0­ 250 150 0 ­ 125 0 ­ 75 0 ­ 500 0 ­ 1 000 B. Auslagen Auslagenbetrag Auslagenbetrag in Deutscher Mark in Euro bis zum ab dem 31. Dezember 1. Januar 2001 2002 Nr. Auslagentatbestand 1. 1.1 1.2 1.3 2. 3. Herstellung von Duplikaten ­ je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen ­ je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen ­ Reproduktion von verfilmten Akten je Seite Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung 0,20 0,30 0,50 in voller Höhe in voller Höhe 0,10 0,15 0,25 in voller Höhe in voller Höhe 2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin Vom 23. August 2001 Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die ihn zur Verwaltung, Organisation und Leitung der Kanzlei eines Rechtsanwaltsbüros befähigen. Dabei soll er das nichtanwaltliche Aufgabenfeld eines Rechtsanwaltsbüros beherrschen und qualifizierte Sachbearbeitung im anwaltlichen Aufgabenfeld leisten können. Insbesondere kann er folgende Aufgaben wahrnehmen: 1. Organisation des Büroablaufs, Überwachung der Kommunikationssysteme; 2. betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des Rechnungswesens; 3. eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Personalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorientierter Umgang mit Mandanten und Dritten; 4. Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei, Vorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen; 5. eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Vollstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen Rechts. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin". §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter/Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben. (2) Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist. (3) Abweichend von § 1 kann zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche: a) Büroorganisation und -verwaltung, b) Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung, c) Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht, d) Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht. (2) Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Handlungsbereichen mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist dem Prüfungsteilnehmer in den mit mangelhaft bewerteten Handlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer soll je Handlungsbereich 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer soll dabei auf der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen nachweisen, dass er in der Lage ist, ­ Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie ­ Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe schließt sich ein Fachgespräch an. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Dem Prüfungsteilnehmer sind 20 Minuten Vorbereitungszeit zu gewähren. §4 Prüfungsinhalte (1) Im Handlungsbereich ,,Büroorganisation und Verwaltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Organisationsmittel, Büroablauforganisation, 2. Bearbeitung und Kontrolle der Fristen und Termine, 3. Post- und Dokumentenmanagement, 4. Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme, 5. Rechtsdatenbanken, Datenschutz, 6. betriebliches Rechnungswesen einschließlich Aufzeichnungspflichten, betriebliche Steuerung, KostenNutzen-Analyse, 7. Materialverwaltung, 8. Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten. (2) Im Handlungsbereich ,,Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden: 1. Personalwirtschaft a) Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstechnische Absicherung von Risiken unter Berücksichtigung internationaler Vorschriften, b) Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht, c) Arbeitsschutzvorschriften, d) praxisbezogene Schwerpunkte des Sozialversicherungsrechts, e) Arbeitsrecht, f) Personalführung und -entwicklung. 2. Mandantenbetreuung a) Sachstandsaufnahme, Kollisionskontrolle, b) mündliche und schriftliche Terminsberichte, c) Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, insbesondere Schuldnern, d) Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte. (3) Im Handlungsbereich ,,Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge des Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können geprüft werden: 1. Kosten und Gebührenrecht Das Recht 2251 a) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, b) des Gerichtskostengesetzes sowie c) die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung), d) der Verfahrensgesetze zur Berechnung der Vergütung, der Gebühren und der Auslagen sowie der Gegenstandswerte, für Anträge auf Festsetzung, Erstattung und Ausgleich, für die Leistung von Prozesskostensicherheiten und -vorschüssen, Beratungs- und Prozesskostenhilfe. 2. Prozessrecht a) Das gesamte gerichtliche Mahnverfahren und seine Überleitung in das Streitverfahren; b) in praxisbezogenen Schwerpunkten die Regelungen aa) der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeit und die Vorbereitung der Klage, über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, über besondere Verfahrensarten und den vorläufigen Rechtsschutz und der entsprechenden Landesgesetze bezüglich der außergerichtlichen Streitbeilegung, Mediation, bb) des Gerichtsverfassungsgesetzes; c) Grundzüge des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Nachlass-, Kindschaftssachen; d) Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz); e) Grundzüge des Betreuungsrechts; f) Besonderheiten der fachgerichtlichen Verfahren; g) praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere über das Strafbefehlsverfahren. (4) Im Handlungsbereich ,,Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Zwangsvollstreckung a) Das Recht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Grundsätze und von Strategien sowie des Vollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehr aus der Sicht des Gläubigers, Schuldners, des Drittschuldners und Dritter zur Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen; b) das Recht der Sicherungsvollstreckung und der eidesstattlichen Versicherung und der Haft; die Vorbereitung von Anträgen, Aufträgen und Gesuchen; 2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. §7 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er darin mindestens ausreichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. §8 Übergangsvorschriften (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. §9 Ausbildereignung Wer die Prüfung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. c) das Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, insbesondere Zwangsversteigerung, praxisbezogene Schwerpunkte des Insolvenzverfahrens. 2. Materielles Recht a) Umfassender Überblick über die Systematik des öffentlichen und des privaten Rechts, über seine Fundstellen und deren Erreichbarkeit sowie über die Fundstellen von Rechtsprechung; b) umfassende Kenntnisse des bürgerlichen Rechts über die Personen, die Rechtsgeschäfte, die Verjährung, die Schuldverhältnisse, insbesondere über Leistungsstörungen, über Besitz und Eigentum und über unerlaubte Handlungen; c) praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des Sachen-, Familien- und Erbrechts, des Handelsund Gesellschaftsrechts, des Rechts an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, des Strafrechts, des Straßenverkehrsrechts sowie der Verkehrsunfallregulierung. §5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Von der Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsleistungen freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsleistungen entspricht. §6 Bestehen der Prüfung (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 3 sind gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt hat. (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind in Bonn, den 23. August 2001 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2253 Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Muster ............................................................................................................................................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" Herr/Frau ............................................................................................................................................................................ geboren am .......................................................................... in ........................................................................................ hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) bestanden. Datum .................................................................................. Unterschrift(en) .................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) 2254 Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Muster ............................................................................................................................................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" Herr/Frau ............................................................................................................................................................................ geboren am .......................................................................... in ........................................................................................ hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Note Büroorganisation und -verwaltung Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht Praxisorientiertes Situationsgespräch ........ ........ ........ ........ ........ (Im Fall des § 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am ................................. in ................................. vor ................................. abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung ................................. freigestellt.") Datum .................................................................................. Unterschrift(en) .................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2255 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin Vom 27. August 2001 Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Winzermeisters/einer Winzermeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen: 1. Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung: Erstellen von Planungen und Kalkulationen für Produktion und Vermarktung unter Beachtung der Betriebsund Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion und Vermarktung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität, des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Rebanlagen sowie der weinbaulichen und kellerwirtschaftlichen Erzeugnisse; Vermarkten von Erzeugnissen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen; 2. Betriebs- und Unternehmensführung: Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung; 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln; Anleiten der Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern. (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Winzermeister/Winzermeisterin. §2 Gliederung der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile 1. Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 2. Betriebs- und Unternehmensführung, 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. §3 Prüfungsanforderungen im Teil ,,Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung" (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er die weinbauliche Produktion, die Kellerwirtschaft und damit verbundene Dienstleistungen, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln, sowie die Vermarktung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchführen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Planung der Traubenproduktion, der Erstellung von Rebanlagen unter Einbeziehung der Rebsortenauswahl sowie der Kellerwirtschaft unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten, 2. Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren in der Traubenproduktion sowie der önologischen Verfahren in der Kellerwirtschaft, 3. Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung, 4. sensorische Prüfung und Beschreibung von Wein, 5. Präsentation und Kundenberatung; Vermarktung; Versand weinbaulicher und kellerwirtschaftlicher Erzeugnisse, 6. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, 7. Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren in Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung, 2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich, 6. Betriebsentwicklungsplanung; Programmplanung, Investition und Finanzierung, 7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen, 8. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Weinrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht, 9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen und betriebliche Versicherungen, 10. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren, 11. Information, Beratung, Kommunikation; elektronische Datenverarbeitung. (3) Die Prüfung besteht aus einer Projektarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5. (4) Gegenstand der Projektarbeit soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem weinbaulichen Betrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die komplexe Aufgabe in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer eine gleichwertige Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die Projektarbeit soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse der Projektarbeit sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer einen fremden Betrieb erfassen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten und das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern. §5 Prüfungsanforderungen im Teil ,,Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann. 8. Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz, 9. rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung. (3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Weinbeschreibung nach Maßgabe des Absatzes 5. (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines weinbaulichen Betriebes beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die Dauer der Durchführung richtet sich nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung; sie darf ein Jahr nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern. (5) Der Prüfungsteilnehmer soll auf der Basis der sensorischen Bewertung verschiedene Weine beschreiben und beurteilen; eventuell vorhandene Mängel, Fehler, Krankheiten feststellen, mögliche Ursachen dafür nennen und geeignete kellerwirtschaftliche Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des Prüfungsgesprächs soll er außerdem eine Auswahl der Weine kundengerecht vorstellen. Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der Vorstellung der Weine, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. §4 Prüfungsanforderungen im Teil ,,Betriebs- und Unternehmensführung" (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. nationale und internationale Rahmenbedingungen weinbaulicher Produktion und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik, 2. betriebliche Bedingungen der Produktion und Vermarktung, 3. Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmensformen; Kooperation, 4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflussgrößen auf die Ausbildung, c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in der Gruppe, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluss der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, §6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen; 2257 8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb: a) Grundlagen der Mitarbeiterführung, b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern, c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit, d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern, e) Konflikte und Konfliktbewältigung. (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5. (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im Teil ,,Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung" und im Teil ,,Betriebs- und Unternehmensführung" teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht. (2) Von der Prüfung im Teil ,,Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht- 2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 als eine dieser Leistungen mit ,,mangelhaft" benotet worden ist. §8 Wiederholung der Meisterprüfung (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. §9 Übergangsvorschrift Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2715), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), außer Kraft. lichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil ,,Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" befreit werden. §7 Bestehen der Meisterprüfung (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil ,,Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil ,,Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil ,,Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note ,,ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit ,,ungenügend" oder mehr Bonn, den 27. August 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2259 Achte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung Vom 29. August 2001 Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Dem § 13 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I S. 983), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben um jeweils höchstens 40 mg/l überschritten werden." Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Weinverordnung gilt vom 28. Februar 2002 an wieder in ihrer am 31. August 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 29. August 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk Vom 29. August 2001 Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 1d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat: §1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ­ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 26. März 2001 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ­ Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ­ e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, OlofPalme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. August 2001 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. §2 In- und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft und am 31. August 2002 außer Kraft. Berlin, den 29. August 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2261 Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ­ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 26. März 2001 §1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ­ Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik ­ in der jeweils geltenden Fassung fallen. (Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.) (3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal. §2 Lohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn (1) Der Tarifstundenlohn beträgt: a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 17,50 DM 16,50 DM. (2) Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IV c (Die Definition der Lohngruppe IV c im Rahmentarifvertrag lautet wie folgt: Dachdecker-Helfer. Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten ausführen: c) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis 3monatiger Berufszugehörigkeit.) ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. §3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. 2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft Vom 24. August 2001 Artikel 8 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) ist wie folgt zu berichtigen: Im letzten Halbsatz ist ,,§ 5 Abs. 4" durch ,,§ 6 Abs. 4" zu ersetzen. Bonn, den 24. August 2001 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Heym ­­­­­­­­­­­­­­­ Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung Vom 28. August 2001 Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 63 Abs. 2 Nr. 2 sind die Wörter ,,einen den" durch das Wort ,,einen" zu ersetzen. 2. In § 79 Abs 1 Nr. 2 ist das Wort ,,Verlegung" durch das Wort ,,Vorlegung" zu ersetzen. 3. § 79b Abs. 3 ist wie folgt zu fassen: ,,(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln." Berlin, den 28. August 2001 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Schmieszek Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2263 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25, ausgegeben am 23. August 2001 Tag 16. 8. 2001 Inhalt Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XD009 Seite 794 799 801 801 802 802 803 804 16. 7. 2001 19. 7. 2001 19. 7. 2001 23. 7. 2001 23. 7. 2001 23. 7. 2001 3. 8. 2001 Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. ­­­­­­­­­­­­­­­ Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 19. 7. 2001 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 96-1-2-125 16 921 (146 8. 8. 2001) 6. 9. 2001 19. 7. 2001 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 96-1-2-127 16 921 (146 8. 8. 2001) 6. 9. 2001 16. 7. 2001 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Karlsruhe/Baden-Baden) 96-1-2-181 17 025 (147 9. 8. 2001) 6. 9. 2001 18. 7. 2001 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 96-1-2-126 17 025 (147 9. 8. 2001) 6. 9. 2001 2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 9. 8. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1628/2001 der Kommission zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2001/02 Verordnung (EG) Nr. 1629/2001 der Kommission zur Festsetzung der im Zeitraum 2001/02 für das in Form von Scotch Whisky ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten Verordnung (EG) Nr. 1630/2001 der Kommission zur Festsetzung der im Zeitraum 2001/02 für das in Form von Irish Whiskey ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten Verordnung (EG) Nr. 1641/2001 der Kommission über Ausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Großbritannien und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch Verordnung (EG) Nr. 1642/2001 der Kommission mit Sondermaßnahmen für den Rindfleischmarkt in Form einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien L 216/8 10. 8. 2001 9. 8. 2001 L 216/9 10. 8. 2001 9. 8. 2001 L 216/11 10. 8. 2001 10. 8. 2001 L 217/3 11. 8. 2001 10. 8. 2001 L 217/5 11. 8. 2001 7. 8. 2001 L 219/1 14. 8. 2001