Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 52 vom 29.07.2002  - Seite 2787 bis 2794 - Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

860-1/3860-1860-3860-4-1860-5860-6860-7300-2450-2453-12610-1-37100-1810-1-56810-31860-4-1-12860-3-12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2787 Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit Vom 23. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 12 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Artikel 13 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Artikel 15 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 17 Inkrafttreten Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4. 2. § 304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Arbeits- und die Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Arbeits- und die Hauptzollämter" werden durch die Wörter ,,Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. Trägern der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, 9. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden". cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 befugt." 3. § 305 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können." Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erforderlich sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Behörden der Zollverwaltung und die Polizeibehörden der Länder dürfen die Datenbestände der Bundesanstalt über erteilte Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer automatisiert abrufen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend." c) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Arbeits- und Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, 8, 9 und 12" ersetzt. 7. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Arbeitsamtsbezirk gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. Die zum Arbeitsamtsbezirk gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen." b) In Satz 5 werden die Wörter ,,ihrer Verbände" durch die Wörter ,,der Gemeindeverbände" ersetzt. 8. § 404 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 1 und wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die neuen Nummern 2 bis 5. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 2" wird durch die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 3" ersetzt. bb) Das Wort ,,zweihundertfünfzigtausend" wird durch das Wort ,,fünfhundertausend" ersetzt. b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden" durch die Wörter ,,Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder" ersetzt. 4. § 306 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Arbeits- und Hauptzollämtern" durch die Wörter ,,Arbeitsämtern und den Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeitsoder Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Arbeitsämter oder der Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung sowie ihre Beamten haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 304 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten der Zollverwaltung sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft." 5. § 307 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 307 Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung". b) In Absatz 1 werden die Gliederungsbezeichnung ,,(1)" gestrichen und das Wort ,,Hauptzollämter" jeweils durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 308 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die in § 304 genannten Behörden sind verpflichtet, einander die für Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden erforderlich ist. Andere Behörden, die die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen unterstützen, dürfen die für Prüfungen erforderlichen Daten erheben und an die zuständigen Stellen übermitteln. Die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung dürfen Daten, die für die Prüfung nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich sind, auch den Behörden nach Satz 2 übermitteln. Die in § 304 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Behörden, die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden übermitteln einander die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erforderlichen Informationen. An Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 cc) Die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 4 bis 9" wird durch die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9" ersetzt. dd) Die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 1, 3" wird durch die Angabe ,,des Absatzes 2 Nr. 2, 4" ersetzt. 9. § 405 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 5 wird das Wort ,,Hauptzollämter" jeweils durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesanstalt führt bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 17 bis 26 und des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Bezeichnung ,,Arbeitsmarktinspektion für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung (Arbeitsmarktinspektion)." c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 20" durch die Angabe ,,Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 bis 20" ersetzt. 10. In § 406 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. 11. § 407 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und die Wörter ,,mindestens dreißig Kalendertage" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zum Sechsten Abschnitt wird die Angabe ,, , Meldungen" gestrichen. b) Im Sechsten Abschnitt wird der Zweite Titel aufgehoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel. c) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 116 Löschung der besonderen Datei der Datenstelle der Rentenversicherung". 2. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart." 3. Nach § 28a Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: 2789 ,,(3a) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle unverzüglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine Meldung zu erstatten, wenn der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt den Sozialversicherungsausweis nicht vorgelegt hat. Diese Meldung ist gesondert zu kennzeichnen und gilt als Meldung nach Absatz 1 Nr. 1." 4. In § 28e werden nach Absatz 3 folgende Absätze 3a bis 3f eingefügt: ,,(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. (3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugsstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen. (3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist. (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen, a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht. 2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt." cc) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort ,,Behörden," die Wörter ,,die Polizeivollzugsbehörden der Länder," eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 103" durch die Angabe ,,§ 28a Abs. 3a" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,den §§ 102 und 103" durch die Angabe ,,§ 28a Abs. 3a" ersetzt. 14. In § 108 wird die Angabe ,,§ 102" durch die Angabe ,,§ 28a Abs. 3a" ersetzt. 15. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Regelungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts gelten" durch die Angabe ,,§ 28a Abs. 3a gilt" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 16. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Satz 5" gestrichen. bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: ,,2b. entgegen § 28e Abs. 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,". cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,". dd) Die bisherige Nummer 3a wird die neue Nummer 3b. ee) In Nummer 8 wird die Angabe ,,oder § 106 Nr. 3, 5 oder 7" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,kann" werden die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2b mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt. bb) Die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7" werden durch die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7" ersetzt. 17. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4a wird die Angabe ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a" durch die Angabe ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b" ersetzt. b) In Nummer 4b wird die Angabe ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a" durch die Angabe ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b" ersetzt. Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. (3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e." 5. Nach § 28f Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist." 6. Dem § 28h wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a muss die Einzugsstelle den zuständigen Leistungsträger über die Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises informieren und die ihr bekannten, zur Beurteilung der Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs erforderlichen Daten übermitteln." 7. Dem § 28o Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a hat der Beschäftigte auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich Auskunft über die Art einer Leistung nach § 100 Abs. 1 und den zuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend." 8. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden das Komma und die Angabe ,,Meldungen" gestrichen. 9. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt und es wird die Angabe ,,über die Kontrollmeldung (§ 102), über die Sofortmeldung (§ 103)" gestrichen. 10. In § 96 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 28i Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 28i" ersetzt. 11. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Schaustellergewerbe" ein Komma und die Wörter ,,bei Unternehmen der Forstwirtschaft" eingefügt und die Angabe ,,§ 107 Absatz 1 und 2" wird durch die Angabe ,,§ 304 des Dritten Buches" ersetzt. 12. Der Zweite Titel des Sechsten Abschnitts wird aufgehoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel. 13. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28a, 99, 102 und 103" durch die Angabe ,,§§ 28a und 99" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 18. In § 113 Satz 1 wird das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 19. Nach § 115 wird folgender § 116 angefügt: ,,§ 116 Löschung der besonderen Datei der Datenstelle der Rentenversicherung Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger löscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am 31. März 1999 geltenden Fassung." Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In § 306 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird das Wort ,,Hauptzollämtern" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: 1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort ,,Hauptzollämtern" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 2. In § 321 Satz 1 wird das Wort ,,Hauptzollämtern" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: 1. In § 150 Abs. 3 werden nach dem Wort ,,Buches" die Wörter ,,und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches" eingefügt. Artikel 7 2791 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert: § 74c Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,". Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,oder zur Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,einschließlich der Arbeitsförderung" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht." d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu drei- 2. § 165 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren." 2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregisters nach § 30 Abs. 5, § 31 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer in Satz 1 genannten Straftat oder Ordnungswidrigkeit an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. (2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich." Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert: 1. § 31 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre." 2. § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden." 2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. den Behörden der Zollverwaltung;". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die §§ 1, 2, 2a und 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden." 4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsleistung oder der Herausgeber der Chiffreanzeige verpflichtet, der Handwerkskammer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einholen." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte 1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder 2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder b) der Entscheidung aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder 2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre." Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie folgt geändert: 1. § 139b Abs. 8 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. den Behörden der Zollverwaltung,". 2. § 150a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,". Artikel 12 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 6 wird das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 14 Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung 2793 a) In Satz 3 wird das Wort ,,Vergabebehörden" durch das Wort ,,Vergabestellen" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen." Artikel 13 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ,,die elektronische Form ist ausgeschlossen." angefügt. 2. In § 15a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,mindestens dreißig Kalendertage" gestrichen. 3. In § 16 Abs. 2 wird das Wort ,,zweihundertfünfzigtausend" durch das Wort ,,fünfhunderttausend" ersetzt. 4. § 18 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. den Behörden der Zollverwaltung,". Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe ,,102 und 103" gestrichen. 2. In § 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor, ist unverzüglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine gesondert gekennzeichnete Anmeldung zu erstatten." 3. § 7 wird aufgehoben. 4. In § 33 Abs. 5 wird Satz 2 aufgehoben. Artikel 15 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 1 2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13" ersetzt. Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 14 und 15 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Artikel 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister des Innern Schily Für die Bundesministerin der Justiz Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller