Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 64 vom 07.12.2004  - Seite 3101 bis 3164 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Tag 2.12. 2004 3101 G 5702 Nr. 64 Seite 3102 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Inhalt Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen FNA: 400-2, 400-1, 400-1-4, 402-37, 402-28-1, 7632-1, 7631-1 GESTA: C075 2.12. 2004 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz) FNA: 611-1, 611-4-4, 611-9-10, 611-10-14, 600-1, 611-9-10 GESTA: D070 3112 2.12. 2004 Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge . . . . . . . FNA: 9290-13 GESTA: J024 3120 2.12. 2004 Neufassung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9290-13 3122 2.12. 2004 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2212-2, 2212-2-8-3, 2212-2-12 GESTA: K011 3127 30.11. 2004 Zehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (10. RSA-ÄndV) . . . . . . FNA: 860-5-12 3131 30.11. 2004 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-7-79; 806-21-7-22 3133 2.12. 2004 Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 754-4-9 3144 2.12. 2004 Neufassung der Energieeinsparverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 754-4-9 3146 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3163 3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen*) Vom 2. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: barung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2. (5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt." 2. § 312c wird wie folgt gefasst: ,,§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar 1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mit- Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. § 312b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Dienstleistungen," werden die Wörter ,,einschließlich Finanzdienstleistungen," eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung." b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,". c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Verein*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 teilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags; 2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. (3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt. (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt." 3. § 312d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistung auch in folgenden Fällen: 1. einer 3103 den, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten." c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§§ 499 bis 507" durch die Angabe ,,§§ 495, 499 bis 507" ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt." 4. In § 355 Abs. 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat." 5. § 357 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers." bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang." b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht." 6. In den §§ 444 und 639 wird das Wort ,,wenn" jeweils durch das Wort ,,soweit" ersetzt. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat." 2. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wer- Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt 3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung, 2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird, 3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, 11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 29a Abs. 4 werden in Nummer 3 am Ende das Komma und in Nummer 4 am Ende der Punkt jeweils durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16)." 2. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 11 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-InformationspflichtenVerordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt. (2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005 aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind." 3. In Artikel 240 werden nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 144 S. 19)" die Wörter ,,und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16)" eingefügt. Artikel 3 Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. (2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde, 2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind, 3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen, 4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt, 5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht, 6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen, 7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und 8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen. (3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. 3105 (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen: 1. die in Absatz 1 genannten Informationen, 2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen, 3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen." 2. Die Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Streitigkeiten aus der Anwendung 1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist." 2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung." 3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam." 3. In Absatz 3 wird das Wort ,,Streitschlichtungsaufgabe" durch das Wort ,,Streitschlichtungsaufgaben", das Wort ,,Aufgabe" durch das Wort ,,Aufgaben" und das Wort ,,kann" durch das Wort ,,können" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Kreditinstituten" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort ,,Kreditinstitut" jeweils durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Kreditinstitute" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird das Wort ,,Kreditinstitute" jeweils durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kreditinstitut" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort ,,Kreditinstitut" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. bb) In Nummer 2 Satz 1 und in Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Kreditinstitute" und ,,Kreditinstitut" jeweils durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Kreditinstitute" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 und 6 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2. c) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Bei der erstmaligen Bestellung der ersten Schlichter durch die Deutsche Bundesbank für die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes verkürzt sich die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf einen Monat. (4) Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage." 2. In § 8 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,vierzehn Tagen" durch die Angabe ,,30 Tagen" ersetzt. 3. Nach § 48 werden die Überschrift ,,Fünfter Titel Fernabsatzverträge" und folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 48a Anwendungsbereich (1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Versicherungen mit Verbrauchern anzuwenden. (2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. § 48b Unterrichtung des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dessen Bindung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Angaben, für die dies in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmt ist, 2. Angabe des geschäftlichen Zwecks des Vertrags. Bei vom Versicherer veranlassten Telefongesprächen muss dieser seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen legen. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dessen Bindung die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Informationen in Textform mit- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 zuteilen. Wenn auf Verlangen des Versicherungsnehmers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, muss die Mitteilung nach Satz 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags nachgeholt werden. (3) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur Informationen nach Absatz 1 der Anlage zu dieser Vorschrift zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt. (4) Soweit die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe c und i und Nummer 2 Buchstabe c der Anlage zu dieser Vorschrift in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen. (5) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt. (6) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 48c Abs. 2 nicht vor Erfüllung der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. § 48c Widerrufsrecht (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf muss in Textform erfolgen; er muss keine Begründung enthalten. Bei Lebensversicherungen und bei Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Frist 30 Tage. (2) Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrages, bei Lebensversicherungsverträgen an dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer über den Abschluss des Versicherungsvertrags informiert wird. Die Frist beginnt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt als der in Satz 1 genannte Zeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu § 48b bestimmten Informationen in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und er in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 3107 (3) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit im Vertrag nicht ein anderes vereinbart ist, nicht bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. (5) Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs erfolgen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. (6) §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach Absatz 1 hat. § 48d Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 48e Schlichtungsstelle (1) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die insbesondere bei der Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenarbeitet. Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, das Verfahren der Schlichtungsstelle zu regeln; die Verordnung kann auch die Übertragung der Schlichtung auf private Stellen vorsehen. Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." 3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 4. Die Anlage zu § 48b wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 48b) Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen 1. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b folgende Informationen zur Verfügung stellen: a) seine Identität, anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer, b) die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der sie gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird, c) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Buchstabe b und dem Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, d) wesentliche Merkmale der Versicherung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, e) die Mindestlaufzeit des Vertrags, f) den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Versicherungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglicht, g) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, h) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, i) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs gemäß § 48c Abs. 5 zu zahlen hat, j) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, wenn sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Versicherungsnehmer rechnen muss, und k) eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. 2. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen: a) die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde, b) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind, c) die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen, d) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt, e) eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht, f) die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des Versicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen, g) einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und h) das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 10a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,schriftlich" ein Komma und die Wörter ,,bei Fernabsatzverträgen in Textform" eingefügt. Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 3109 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries 3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 A n l a g e z u A r t i k e l 3 N r. 2 Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2 . Der Widerruf ist zu richten an: 3 Widerrufsfolgen 4 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5 . Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten 6 . [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung ­ wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre ­ zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 7 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Besondere Hinweise 8 Finanzierte Geschäfte 9 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10 Gestaltungshinweise 1 2 3 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz ,,einem Monat". Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen. Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse. 4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB. Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: ,,Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen." 7 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen: ,,Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." 8 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: ,,Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)." 5 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3111 Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: ,,Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben." Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: ,,Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten." Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: ,,Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen." Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. 9 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: ,,Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat." Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: ,,Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung ­ wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre ­ zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] 7 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten." Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen: ,,Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." 10 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter ,,Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter ,,Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen." 3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz) Vom 2. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 43b" durch die Angabe ,,nach den §§ 43b, 50g" und die Angabe ,,des § 43b und" durch die Angabe ,,der §§ 43b und 50g sowie" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5)." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden." cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen ein- Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst: ,,§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g". b) Nach der Angabe ,,§ 50f Bußgeldvorschriften" werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union ­ Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) ­ § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union". 2. § 50d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 geht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen." dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt: ,,Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt." e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c erfüllt sind." f) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend." 3. Nach § 50f werden folgende §§ 50g und 50h eingefügt: ,,§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union ­ Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) ­ (1) Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben. Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von 1. Zinsen, 3113 a) die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) oder b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen; 2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart hätten. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen: 1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. Nutzungsberechtigter ist a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 erzielt; b) eine Betriebsstätte, wenn aa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem ,,impôt des non-résidents/ belasting der nietverblijfhouders" beziehungsweise im Fall Spaniens dem ,,Impuesto sobre la Renta de no Residentes" beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/ 66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird. 3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 b) ,,Verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder bb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist. Die Beteiligungen dürfen nur an Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. c) ,,Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird. 6. Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt. (4) Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind. § 50d Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt. § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Auf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen oder für eine dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung zuständige Finanzamt für die Entlastung von der Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c)." 2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. 3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen. 4. Im Sinne des Absatzes 1 sind a) ,,Zinsen" Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen; b) ,,Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren. 5. Die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", ,,verbundenes Unternehmen" und ,,Betriebsstätte" bedeuten: a) ,,Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" jedes Unternehmen, das aa) eine der in Anlage 3 Nr. 1 oder Anlage 3a Nr. 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist und bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gilt und cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 3a Nr. 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 5 angefügt: ,,§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen." b) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b eingefügt: ,,(59b) Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen. Anlage 3 ist auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden. Anlage 3a ist auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 59b wird Absatz 59c, die Angabe ,,(59c) (weggefallen)" wird aufgehoben. 5. Nach Anlage 2 (zu § 43b) werden folgende Anlagen 3 und 3a angefügt: ,,Anlage 3 (zu § 50g) ­ auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden ­ Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) ­ 1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i der genannten Richtlinie ­ sind a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap'/ ,société anonyme', ,commanditaire vennootschap op aandelen'/,société en commandite par actions', ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'/,société privée à responsabilité limitée' sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktieselskab' und ,anpartsselskab'; c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft', ,Kommanditgesellschaft auf Aktien' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: , µ '; e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: ,sociedad anónima', ,sociedad comanditaria por acciones', ,sociedad de responsabilidad limitada' sowie öffentlichrechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; 3115 f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions', ,société à responsabilité limitée' sowie die staatlichen Industrieund Handelsbetriebe und -unternehmen; g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: ,public companies limited by shares or by guarantee', ,private companies limited by shares or by guarantee', gemäß den ,Industrial and Provident Societies Acts' eingetragene Einrichtungen oder gemäß den ,Building Societies Acts' eingetragene ,building societies'; h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: ,società per azioni', ,società in accomandita per azioni', ,società a responsabilità limitata' sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen; i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions' und ,société à responsabilité limitée'; j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap' und ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'; k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen; m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,osakeyhtiö/aktiebolag', ,osuuskunta/andelslag', ,säästöpankki/sparbank' und ,vakuutusyhtiö/försäkringsbolag'; n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktiebolag' und ,försäkringsaktiebolag'; o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften. 2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie ­ sind ­ impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien, ­ selskabsskat in Dänemark, ­ Körperschaftsteuer in Deutschland, ­ µ Griechenland, µ in ­ impuesto sobre sociedades in Spanien, ­ impôt sur les sociétés in Frankreich, ­ corporation tax in Irland, ­ imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, ­ impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, 3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 ­ vennootschapsbelasting in den Niederlanden, ­ Körperschaftsteuer in Österreich, ­ imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal, ­ yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, ­ statlig inkomstskatt in Schweden, ­ corporation tax im Vereinigten Königreich. h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: ,società per azioni', ,società in accomandita per azioni', ,società a responsabilità limitata' sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen; i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions' und ,société à responsabilité limitée'; j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap' und ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'; k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen; m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,osakeyhtiö/aktiebolag', ,osuuskunta/andelslag', ,säästöpankki/sparbank' und ,vakuutusyhtiö/försäkringsbolag'; n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktiebolag' und ,försäkringsaktiebolag'; o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften; p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: ,akciová spolecnost' ,spolecnost s rucením omezeným', ,veejná obchodní spolecnost' ,komanditní spolecnost' und ,druzstvo'; q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,täisühing', ,usaldusühing', ,osaühing', ,aktsiaselts' und ,tulundusühistu'; r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuergesetze gelten; s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: ,akciju sabiedr¥ba' und ,sabiedr¥ba ar ierobeÏotu atbild¥bu'; t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften; u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: ,közkereseti társaság', ,betéti társaság', ,közös vállalat', ,korlátolt felelOEsségi társaság', ,részvénytársaság', ,egyesülés', ,közhasznú társaság' und ,szövetkezet'; v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: ,Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata' und ,Socjetajiet in akkomandita li l ­ kapital tagh hom maqsum f'azzjonijiet'; w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,spóka akcyjna' und ,spóka z ograniczonà odpowiedzialnoÊcià'; Anlage 3a (zu § 50g) ­ auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden ­ Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) ­ 1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i der genannten Richtlinie ­ sind a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap'/,société anonyme', ,commanditaire vennootschap op aandelen'/,société en commandite par actions', ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'/,société privée à responsabilité limitée' sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktieselskab' und ,anpartsselskab'; c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft', ,Kommanditgesellschaft auf Aktien' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: , µ '; e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: ,sociedad anónima', ,sociedad comanditaria por acciones', ,sociedad de responsabilidad limitada' sowie öffentlichrechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions', ,société à responsabilité limitée' sowie die staatlichen Industrieund Handelsbetriebe und -unternehmen; g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: ,public companies limited by shares or by guarantee', ,private companies limited by shares or by guarantee', gemäß den ,Industrial and Provident Societies Acts' eingetragene Einrichtungen oder gemäß den ,Building Societies Acts' eingetragene ,building societies'; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: ,delniska druzba', ,komanditna delniska druzba', ,komanditna druzba', ,druzba z omejeno odgovornostjo' und ,druzba z neomejeno odgovornostjo'; y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: ,akciová spolocnost', ,spolocnost' s rucením obmedzeným', ,komanditná spolocnost', ,verejná obchodná spolocnost' und ,druzstvo'. 2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie ­ sind ­ impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien, ­ selskabsskat in Dänemark, ­ Körperschaftsteuer in Deutschland, ­ µ Griechenland, µ in 3117 1. Dem § 26 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können. Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können. Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann. Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen. Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen." 2. In § 34 wird nach Absatz 11b folgender Absatz 11c eingefügt: ,,(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." ­ impuesto sobre sociedades in Spanien, ­ impôt sur les sociétés in Frankreich, ­ corporation tax in Irland, ­ imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, ­ impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, ­ vennootschapsbelasting in den Niederlanden, ­ Körperschaftsteuer in Österreich, ­ imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal, ­ yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, ­ statlig inkomstskatt in Schweden, ­ corporation tax im Vereinigten Königreich, ­ da z píjm právnických osob in der Tschechischen Republik, ­ tulumaks in Estland, ­ µ in Zypern, ­ uz¿ïmumu ienÇkuma nodoklis in Lettland, ­ pelno mokestis in Litauen, ­ társasági adó in Ungarn, ­ taxxa fuq l-income in Malta, ­ podatek dochodowy od osób prawnych in Polen, ­ davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien, ­ da z príjmov právnických osôb in der Slowakei." Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert: 3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen." 4. In § 2 Abs. 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. 5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Gerichtsentscheidungen bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Einwände geltend. Spätere Einwände dieser Behörde sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn seiner Sitzung zugegangen sind." 6. § 5 wird aufgehoben. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfe-Gesetz - EGAHiG)". 2. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig 1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern), 2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien, 3. bei der Festsetzung, einschließlich der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die den nachgenannten Steuern unterliegen, und Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren (indirekte Steuern) zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten. (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten." 3. § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Geschäftsweg (1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundesamt für Finanzen übertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen. Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert: 1. In § 18d Satz 1 wird die Verweisung ,,nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" durch die Verweisung ,,nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. 2. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,für Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" durch die Verweisung ,,für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 ,,2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;". 2. Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung ,,der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" wird durch die Verweisung ,,Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. b) Das Komma am Ende des Buchstaben c wird durch ein Semikolon ersetzt. c) Buchstabe d wird aufgehoben. 3. In Nummer 21 wird die Verweisung ,,Titel III A der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 3119 7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung ,,Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. 4. Nach Nummer 24 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 25 angefügt: ,,25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und der Feuerschutzsteuer." Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwenden ist, der die indirekten Steuern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG herausnimmt; dieser Tag wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge Vom 2. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1. Kraftomnibusse, 2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, 3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, 5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden. Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes 1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und 2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist." b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben." c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig." d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Ver*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 langen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut)." e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner 1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und 2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend." 3. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig." 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,nach § 5 Satz 2 einen Beleg" durch die Wörter ,,nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis" ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach der Angabe ,,Satz 4" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2," eingefügt. c) In Nummer 5 werden 3121 aa) nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 6 Nr. 1" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2," und bb) nach den Wörtern ,,der Beleg" die Wörter ,,oder der Nachweis" eingefügt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Beginn der Mauterhebung (1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar 2005, 0.00 Uhr. (2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr anzuwenden." 6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der LKWMaut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) bewirkte Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bleibt unberührt." Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe 3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Bekanntmachung der Neufassung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge Vom 2. Dezember 2004 Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120) wird nachstehend der Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), 2. den am 9. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), 3. den am 8. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3123 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge ­ ABMG) §1 Autobahnmaut (1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut). (2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1. Kraftomnibusse, 2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, 3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, 5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden. Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf: 1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle SaarbrückenFechingen in beiden Fahrtrichtungen, 2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen, 3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i der Richtlinie 1999/62/EG und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in geeigneter Weise hinzuweisen. §2 Mautschuldner Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen 1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder 3. das Motorfahrzeug führt. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Mautsätze (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs gemäß § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen. Die durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb des mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes. Artikel 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berücksichtigen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Sie kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen und nach der Benutzungszeit bestimmen. 3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 §4 Mautentrichtung und Mauterstattung Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro. (5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner 1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und 2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend. §5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. §6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut (1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder zu errichten. (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden zu betreiben. §7 Kontrolle (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Daneben können auch die Zollbehörden im Rahmen von zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes überwachen. Das Bundesamt für Güterverkehr und die Zollbehörden können sich bei (1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet. (1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes 1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und 2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen: 1. Höhe der entrichteten Maut, 2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde, 3. Ort und Zeit der Mautentrichtung, 4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer, 5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination. Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. (3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln. (4) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Abs. 2 bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzungen und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln: 1. Bild des Fahrzeugs, 2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt, 3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzung, 4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination. Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. (3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Abs. 2. Der Betreiber übermittelt den Zollbehörden auf deren Ersuchen im Einzelfall die Daten nach § 4 Abs. 2, soweit die Daten für die jeweilige Überwachungsmaßnahme erforderlich sind. Das Bundesamt für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen. (4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr und die mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der Zollbehörden können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung der Bundesautobahn entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundesautobahn mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein, die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMTUmzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind. 3125 (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer 1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die Mautentrichtung oder 2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht aushändigt. (7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begründen. (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt. §8 Nachträgliche Mauterhebung (1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat. §9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbenutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden nach § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach Entrichtung der Maut, spätestens aber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens zu löschen. (3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen, 3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 § 11 Mautaufkommen Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet. 1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, 2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist. (4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu löschen 1. vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens, 2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert wurden. (5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt. (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden. § 10 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr. § 12 Beginn der Mauterhebung (1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar 2005, 0.00 Uhr. (2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr anzuwenden. § 13 Anwendungsvorschriften (1) Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeitraum nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge gestellt werden. (2) Die Bußgeldvorschriften des § 4 des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge sind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeitpunkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind. (3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der LKW-MautVerordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) bewirkte Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3127 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG) Vom 2. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 5 Satz 3 wird der Halbsatz ,, , das nach dem 30. Juni 1990 beginnt," gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt." 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,". b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten." 4. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird aufgehoben. 5. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Krankenversicherung" die Wörter ,,nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Pflegeversicherung" die Wörter ,,nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 6. In § 15 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter ,,Höheren Fachschulen, Akademien," gestrichen. 7. § 18 Abs. 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden." 8. § 18b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der 3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag 1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, 2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs. 5a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich. Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr." Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert." b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden." 10. In § 28 Abs. 2 wird der Halbsatz ,, , bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung" gestrichen. 11. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundeskasse Düsseldorf" durch die Wörter ,,zuständige Bundeskasse" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben." 13. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt für Finanzen übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundesamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen." 14. Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben. 15. § 48 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen." 16. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder nach § 26 Abs. 2 Satz 1" gestrichen. c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist." 9. § 18c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten ­ vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage ­ ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Höhere Fachschule oder" gestrichen. 17. In § 58 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt; 2. entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;". 3129 Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a bis c" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil ,,in den in § 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Fällen" gestrichen. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil ,,in den Fällen des § 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2" ersetzt. 18. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben. 19. § 66 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 18b Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt." 3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundeskasse Düsseldorf" durch die Wörter ,,zuständigen Bundeskasse" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 3 Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen Die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. März 2005 beginnen. 3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, 2. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3131 Zehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (10. RSA-ÄndV) Vom 30. November 2004 Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 6 sowie des § 269 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 266 Abs. 7 Satz 1 und § 269 Abs. 4 zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,sowie Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versicherten auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den Versicherten sind dem jeweiligen Ausgleichsjahr zuzuordnen und werden vom Berichtsjahr 2004 an pauschal berücksichtigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Pauschalierung. Dabei ist durch Festlegung eines geeigneten Aufteilungsschlüssels sicherzustellen, dass die auf nicht berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben entfallenden Beträge nicht zu einer Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben führen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 241 bis 245" durch die Angabe ,,§§ 241 bis 246" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Beitragsnachberechnungen ist der zum Zeitpunkt der Buchung geltende Beitragssatz zu Grunde zu legen." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 241 bis 245" durch die Angabe ,,§§ 241 bis 246" ersetzt. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Beitragsrückzahlungen nach § 54 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht abgesetzt." 4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmen, dass abweichend von Satz 2 die für einen anderen Bezugszeitraum als den Ausgleichsmonat gemeldeten Renten zu Grunde gelegt werden." Artikel 1 Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 644), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 6 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: ,,Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einen von Satz 4 abweichenden Veränderungsfaktor bestimmen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Krankenbehandlung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5, § 18 Abs. 3, den §§ 27a bis 33, 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 37a, 38 Abs. 1, den §§ 39, 42 und 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,". bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,und 200b" gestrichen. cc) Nummer 6 wird aufgehoben; die Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 6 bis 11. dd) In der neuen Nummer 11 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. die Übernahme von Beträgen auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie anteilig auf die Aufwendungen nach den Nummern 1 bis 11 entfallen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Ausland nach" die Angabe ,,§ 13 Abs. 4 Satz 6," 3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben nach Absatz 1 sind pauschal zu berücksichtigen: 1. Erstattungen nach § 39 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Erstattungen von Leistungsausgaben durch Dritte, 3. Rabatte nach den §§ 130 und 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. ab dem Berichtsjahr 2004 Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versicherten auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den Versicherten. Die pauschal zu berücksichtigenden Beträge sind dem Berichtsjahr zuzuordnen, in dem sie von der Krankenkasse vereinnahmt oder verausgabt worden sind. Hierzu gehören nicht die finanziellen Hilfeleistungen nach den §§ 265 und 265a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 5. § 17 Abs. 3a Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Bundesversicherungsamt berechnet für alle Krankenkassen jeweils zum 30. September für den Zeitraum des ersten Halbjahres und zum 31. März des Folgejahres für den Zeitraum des gesamten Vorjahres die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 auf der Grundlage der vorliegenden Vierteljahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den vorläufigen Beitragsbedarf nach § 10 Abs. 3 auf der Grundlage der jeweils jüngsten Schätzung nach § 11 Abs. 2 neu. Es teilt den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den unter Berücksichtigung der für den genannten Zeitraum angefallenen Abschlagszahlungen zu zahlenden Saldo mit." 6. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden vor der Angabe ,,§ 39" die Angabe ,,§ 13 Abs. 5, § 18 Abs. 3 und" eingefügt und die Wörter ,,einschließlich der für diese Leistungen bei Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen zu übernehmenden Aufwendungen," angefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Arznei- und Verbandmittel nach § 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3 und § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der für diese Leistungen bei Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen zu übernehmenden Aufwendungen,". cc) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,§ 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3," eingefügt. dd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. ee) Nummer 5 wird aufgehoben. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 6 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. (2a) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. November 2004 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3133 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik Vom 30. November 2004 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik und damit die Befähigung: 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technischorganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern ,,Betriebserhaltung Produktion", ,,Betriebserhaltung Infrastruktur" sowie ,,Fertigung und Montage" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik wahrnehmen zu können: 1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die Energieversorgung im Betrieb sichern; Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein; Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten; 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten sowie Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen; 3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und 3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen (1) Im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handeln, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung, 4. Zusammenarbeit im Betrieb, 5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten. (2) Im Prüfungsbereich ,,Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von Einzelnen und Gruppen durchführen und eine den Befähigungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angemessene Personalentwicklung anstreben; ihre Innovationsbereitschaft fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele im zuständigen Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik. §2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, 2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. §3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe; 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässerschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen; 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich ,,Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen; 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation; 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung; 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung; 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren. (4) Im Prüfungsbereich ,,Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozessund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten; 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; 3. Anwenden von Präsentationstechniken; 3135 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen; 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel. (5) Im Prüfungsbereich ,,Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten; 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung; 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte. (6) Im Prüfungsbereich ,,Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydationsund Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen; 3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme, c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; 3. Handlungsbereich ,,Führung und Personal": a) Personalführung, b) Personalentwicklung, c) Qualitätsmanagement. (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ,,Technik" soll einer seiner Qualifikationsschwerpunkte jeweils den Kern bilden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt den jeweiligen Qualifikationsschwerpunkt. Die Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche ,,Organisation" sowie ,,Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich ,,Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Infrastruktursysteme und Betriebstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften elektrotechnische Anlagen und Systeme funktionsgerecht installieren und deren Instandhaltung planen, organisieren und überwachen, die Energieversorgung im Betrieb sicherstellen, beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Projektieren von elektrotechnischen Systemen, insbesondere von Energieversorgungssystemen sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstattung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infrastruktursystemen, b) Errichten von elektrotechnischen Systemen, insbesondere von Energieversorgungssystemen sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstattung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infrastruktursystemen, c) Erstellen von Vorgaben zur Konfiguration von Komponenten, Geräten und elektrotechnischen Systemen, d) Planen, Durchführen und Dokumentieren von Funktions- und Sicherheitsprüfungen, e) Inbetriebnehmen und Abnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften, 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt; 3. Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen Größen bei Belastungen und Bewegungen; 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung. (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten. (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Der Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche ,,Technik", ,,Organisation" sowie ,,Führung und Personal", die den betrieblichen Funktionsfeldern ,,Betriebserhaltung Produktion", ,,Betriebserhaltung Infrastruktur" und ,,Fertigung und Montage" zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden. (2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte: 1. Handlungsbereich ,,Technik": a) Infrastruktursysteme und Betriebstechnik, b) Automatisierungs- und Informationstechnik; 2. Handlungsbereich ,,Organisation": a) Betriebliches Kostenwesen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 f) Inbetriebnehmen und Einrichten von Maschinen und Fertigungssystemen, g) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität, h) Aufrechterhalten der elektrischen Energieversorgung. 2. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Automatisierungsund Informationstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften Automatisierungs- und Informationssysteme projektieren, in Betrieb nehmen und instand halten, erforderliche Änderungen der Automatisierungsabläufe durchführen sowie entsprechende Maßnahmen einleiten, Automatisierungs- und Informationssysteme in übergeordnete Systeme einbinden zu können. Dazu gehört, beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Projektieren sowie Erweitern und Instandhalten von automatisierten Anlagen und Informationssystemen, auch bei laufender Produktion, b) Auswählen und Konfigurieren von Systemen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Komponenten der Sensorik und Aktorik, c) Planen, Durchführen und Dokumentieren von Funktions- und Sicherheitsprüfungen, d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von automatisierten Anlagen und Systemen, e) Erstellen und Dokumentieren von Konstruktionsund Schaltungsunterlagen, f) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen, g) Beurteilen von Auswirkungen des Einsatzes neuer Bauelemente, Baugruppen, Verfahren und Betriebsmittel auf den Fertigungsprozess und Einleiten von Optimierungsprozessen. (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ,,Organisation" sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche ,,Technik" sowie ,,Führung und Personal" integrativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich ,,Technik" setzen sich aus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e oder aus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c und 2d zusammen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches ,,Führung und Personal" sind aus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen 3137 kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich ,,Organisation" mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatorische und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten, b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets, c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation, e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung, f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in Kostenträgerstückrechnung einschließlich Deckungsbeitragsrechnung, g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft. 2. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung dieser Systeme erkennen, sie anforderungsgerecht auswählen und entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme, b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen, c) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung, d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, der der 3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen, c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, e) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten, g) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess, h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeitsund Projektgruppen. 2. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen, b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg, c) Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden, d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen, e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition. 3. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb, b) Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen, e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen. (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ,,Führung und Personal" sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus integrativ in annähernd gleichem Umfang Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche ,,Technik" und ,,Organisation" mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich ,,Technik" setzen sich aus den Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e oder aus den Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c und 2d zusammen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches ,,Organisation" sind aus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich ,,Führung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. 3. Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwenden entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und auf die Handlungen in den Funktionsfeldern, b) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit, d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen. (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" §8 Wiederholung der Prüfung 3139 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig. §7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Bei der Bewertung der Leistungen in den Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur 3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1401), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft. Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. §9 Übergangsvorschriften Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung Bonn, den 30. November 2004 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3141 Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Muster ................................................................................................................................................................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik Herr/Frau ........................................................................................................................................................................ geboren am ..................................................................... hat am ............................................................................. in .................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133) bestanden. Datum ............................................................................. Unterschrift ...................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) 3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) Muster ................................................................................................................................................................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik Herr/Frau ........................................................................................................................................................................ geboren am ..................................................................... hat am ............................................................................. in .................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden: Note I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen Prüfungsbereich: Rechtsbewusstes Handeln Betriebswirtschaftliches Handeln Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Zusammenarbeit im Betrieb Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten Punkte .................................. .................................. .................................. .................................. .................................. .................................. (Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ........................ vor .............................................................................................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/ Prüfungsbereich................................................freigestellt.") 1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ......................................................................................................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 II. Handlungsspezifische Qualifikationen Integrative schriftliche Situationsaufgaben im Handlungsbereich Technik Handlungsbereich Organisation Handlungsbereich Führung und Personal Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich ..................................................... .................................. .................................. .................................. .................................. Note 3143 (Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ........................ vor .............................................................................................................. abgelegte Prüfung in der schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ................................................freigestellt.") III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................................................. in ............................ vor ............................................. erbracht. Datum ............................................................................. Unterschrift ..................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) 3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung*) Vom 2. Dezember 2004 Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten." c) In Nummer 2.1.2 Satz 1 und Nummer 2.2 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,2001-02" durch die Angabe ,,2003-08" ersetzt. d) In Nummer 2.3 werden die Angaben ,,1998-12" und ,,2000-11" jeweils durch die Angabe ,,200306" ersetzt. e) In Nummer 2.4 Satz 1 wird die Angabe ,,1998-12" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. f) Nummer 2.5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,Bbl 2: 199808" durch die Angabe ,,Beiblatt 2: 200401"ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,2000-11" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. g) Nummer 2.7 Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden." 4. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3.1 Satz 3 wird die Angabe ,,1998-12" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. b) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung von *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung Die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe ,,Spalte 5" die Angabe ,,oder 6" eingefügt. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. aa) In Buchstabe b werden die Angabe ,,Fu" durch die Angabe ,,Fnb" und die Angabe ,,2000-11" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,2001-03" durch die Angabe ,,2003-07" ersetzt. h) In Nummer 2.9.1 Satz 1 wird die Angabe ,,2001-03" durch die Angabe ,,2003-07" ersetzt. i) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,2001-02" wird jeweils durch die Angabe ,,2003-08" ersetzt. bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ,,§ 15 Abs. 3 bleibt unberührt." angefügt. j) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe ,,Bbl 2: 199808" durch die Angabe ,,Beiblatt 2: 2004-01"ersetzt. k) In Nummer 3 Satz 5 wird die Tabelle 2 wie folgt geändert: aa) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen." bb) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: ,,2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbau- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 ordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden." 3145 tionen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen." 5. In Anhang 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 werden die Angaben ,,1998-12" und ,,2000-11" jeweils durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. 6. Anhang 3 Nummer 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: ,,2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen." 7. In Anhang 4 Nummer 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Satz 1 ist" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 und 2 sind" ersetzt. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können den Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: ,,3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifika- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe 3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Bekanntmachung der Neufassung der Energieeinsparverordnung Vom 2. Dezember 2004 Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144) wird nachstehend der Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die nach ihrem § 20 teils am 22. November 2001, teils am 1. Februar 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), 2. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), 3. den am 8. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, zu 2. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), zu 3. des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3147 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung ­ EnEV)*) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen § 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen § 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel § 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken § 7 Gebäude mit geringem Volumen Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen § 8 Änderung von Gebäuden § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden § 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Abschnitt 4 Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen § 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln § 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte § 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes § 15 Regeln der Technik § 16 Ausnahmen § 17 Befreiungen § 18 Ordnungswidrigkeiten *) Die §§ 3 bis 7 und 8 Abs. 3 und die Anhänge 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung ­ SAVE ­ (ABl. EG Nr. L 237 S. 28), § 13 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie. § 11 Abs. 1 bis 3 und § 18 Nr. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 19 Übergangsvorschrift § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhänge Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3) Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4) Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7) Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5) Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5) Abschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an 1. Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und 2. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen. (2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, 3. unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 1. bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und 2. bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten. (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu berechnen 1. bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert nicht überschreitet, nach dem vereinfachten Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren, 2. bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren. (3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden 1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, 2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger, 3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen. Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 oder 6 nicht überschreiten. (4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen, sind bei Gebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten. §4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen Bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen darf der nach Anhang 2 Nr. 2 zu bestimmende spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 2 Nr. 1 nicht überschreiten. §5 Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude §3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen Dichtheit, Mindestluftwechsel (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten. 1. sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, 2. sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden, 3. sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, 4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, 5. sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse, 6. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient, 7. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner, 8. ist die Nennwärmeleistung die höchste von dem Heizkessel im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist der Heizkessel für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs, 9. ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann, 10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann, 11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist. (1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen. §6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen. §7 Gebäude mit geringem Volumen Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten. 3149 sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energiebedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 auszustellen. §9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4. (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen. (3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab. § 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. (2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen §8 Änderung von Gebäuden (1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die 1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder 2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche betreffen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter 3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 § 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nahoder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird. (2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. (3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung erstmalig einbaut, einbauen lässt oder vorhandene ersetzt oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese so ausgestattet oder beschaffen sind, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen. (4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausstatten. (5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach Anhang 5 begrenzen. (6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, erstmalig in Gebäude einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik begrenzen. (3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Abschnitt 4 Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen § 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln (1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärmeleistung mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden. Dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. (2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. einzeln produzierte Heizkessel, 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern, 5. Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf. (4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Abschnitt 5 Gemeinsame Vo r s c h r i f t e n , O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte (1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, insbesondere die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlusts, der Anlagenaufwandszahl der Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energiebedarfsausweis zusammenzustellen. In dem Ausweis ist auf die normierten Bedingungen hinzuweisen. Einzelheiten über den Energiebedarfsausweis werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Rechte Dritter werden durch den Ausweis nicht berührt. (2) Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfsausweis entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die erforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind. Einzelheiten, insbesondere bezüglich der erleichterten Feststellung der Eigenschaften von Gebäudeteilen, die von der Änderung nicht betroffen sind, werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 geregelt. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn 1. innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3 Nr. 1 bis 6 genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung einer Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger durchgeführt werden oder 2. das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom Hundert erweitert wird. (3) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der Berechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 und 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3 ist den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. (5) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach Absatz 1 oder 2 nicht zu erstellen ist, können insbesondere die Eigentümer von Wohngebäuden, die zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Verordnung über die Heizkostenabrechnung verpflichtet sind, den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten und Miet- und Kaufinteressenten den Energieverbrauchskennwert zusammen mit den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6 Satz 2 mitteilen. Energieverbrauchskennwerte im Sinne dieser Vorschrift sind die witterungsbereinigten Energie- 3151 verbräuche für Raumheizung in Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes und Jahr. Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten sind den Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu entnehmen. (6) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 gibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchskennwerte und deren Bandbreiten, die den topographischen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rechnung tragen, sowie die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sachgerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen zu unterscheiden. (7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 sind energiebezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28). § 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7 und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deutlich zu machen. § 15 Regeln der Technik (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird. (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet. (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber 3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. § 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt, 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet, 3. entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind oder 4. entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt. der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstufen aufweisen, oder 2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird. § 16 Ausnahmen (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten. § 17 Befreiungen Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 19 Übergangsvorschrift Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden. § 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3153 Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3) 1. H ö c h s t w e r t e d e s J a h r e s - P r i m ä r e n e r g i e b e d a r f s u n d d e s s p e z i f i s c h e n Tr a n s missionswärmeverlusts (zu § 3 Abs. 1) Tabelle der Höchstwerte Tabelle 1 Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A / Ve Spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust Qp´ in kWh/ (m3·a) bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen 1.1 Jahres-Primärenergiebedarf Verhältnis A/Ve Qp´´ in kWh/(m2·a) bezogen auf die Gebäudenutzfläche HT´ in W/(m2·K) Wohngebäude außer solchen nach Spalte 3 Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom 3 andere Gebäude Nichtwohngebäude mit einem Fensterflächenanteil 30 % und Wohngebäude 5 Nichtwohngebäude mit einem Fensterflächenanteil > 30 % 1 2 4 6 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1 1,05 1.2 66,00 + 2600/(100+AN) 73,53 + 2600/(100+AN) 81,06 + 2600/(100+AN) 88,58 + 2600/(100+AN) 96,11 + 2600/(100+AN) 103,64 + 2600/(100+AN) 111,17 + 2600/(100+AN) 118,70 + 2600/(100+AN) 126,23 + 2600/(100+AN) 130,00 + 2600/(100+AN) 88,00 95,53 103,06 110,58 118,11 125,64 133,17 140,70 148,23 152,00 14,72 17,13 19,54 21,95 24,36 26,77 29,18 31,59 34,00 35,21 1,05 0,80 0,68 0,60 0,55 0,51 0,49 0,47 0,45 0,44 1,55 1,15 0,95 0,83 0,75 0,69 0,65 0,62 0,59 0,58 Zwischenwerte zu Tabelle 1 Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln: Spalte 2 Qp´´ Spalte 3 Qp´´ Spalte 4 Qp´ Spalte 5 HT´ Spalte 6 HT´ = 50,94 + 75,29 · A/Ve + 2600/(100+ AN) = 72,94 + 75,29 · A/Ve = 9,9 + 24,1 · A/Ve = 0,3 + 0,15/(A/Ve ) = 0,35 + 0,24/(A/Ve ) in kWh/(m2 · a) in kWh/(m2 · a) in kWh/(m3 · a) in W/(m2 · K) in W/(m2 · K) 3154 1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Definition der Bezugsgrößen 1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789: 1999-10, Fall ,,Außenabmessung"*), zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt. 1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird. 1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2. 1.3.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: AN = 0,32 Ve . 2. 2.1 Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4) Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten. 2.1.2 Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom für die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend von der DIN V 4701-10: 2003-08 mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewandt werden. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach § 13 Abs. 1. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern. 2.1.3 Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur 55/45 °C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs Qp´´ in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Februar 2002. 2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung Qw im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08 sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen. 2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewandt werden. 2.4 Beheiztes Luftvolumen Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden: V = 0,76 Ve V = 0,80 Ve 2.5 Wärmebrücken Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen: a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um U WB = 0,10 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche, b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2:2004-01 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um U WB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche, *) Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen in den übrigen Fällen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3155 c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6: 2003-06 in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik. Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlasskoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert werden. 2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert. 2.7 Aneinander gereihte Bebauung Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände a) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt, b) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6: 2003-06 gewichtet und c) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2: 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet. Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt. Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindestens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen. 2.8 Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs. 2 und 4 und zu Anhang 1 Nr. 1) Der Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach § 3 Abs. 2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln: Aw f = ­­­­­­­­­­ A w + AAW mit Aw Fläche der Fenster AAW Fläche der Außenwände. Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche A w und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen. 2.9 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs. 4) 2.9.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. 2.9.2 Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von Nr. 2.9.1 auch so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Dabei sind insbesondere die Maßnahmen zu berücksichtigen, die das unter Nr. 2.9.1 angegebene Berechnungsverfahren zur Verminderung des Sonneneintragskennwertes vorsieht. 2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2) Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird, b) in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird und c) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs. 2 genügt. 3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird. 3. V e r e i n f a c h t e s V e r f a h r e n f ü r W o h n g e b ä u d e ( z u § 3 A b s . 2 N r. 1 ) Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln: Qp = (Qh + Q w) · ep Dabei bedeuten Qh Qw ep der Jahres-Heizwärmebedarf der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2 die Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10: 2003-08 Nr. 4.2.6 in Verbindung mit Anhang C.5 (grafisches Verfahren); auch die ausführlicheren Rechengänge nach DIN V 4701-10: 2003-08 dürfen zur Ermittlung von ep angewandt werden; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2004-01 zu begrenzen. Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend. Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Tabelle 2 und 3 zu ermitteln: Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs Zeile Zu ermittelnde Größen 1 Gleichung 2 Zu verwendende Randbedingung 3 1 JahresHeizwärmebedarf Qh Spezifischer Transmissionswärmeverlust HT Qh = 66 (HT + HV) ­ 0,95 (Qs + Qi) HT = (Fxi Ui Ai) + 0,05 A1) Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi nach Tabelle 3 HT HT´ = ­ ­ ­ ­­ A ohne Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2 mit Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2 Solare Einstrahlung: Orientierung Südost bis Südwest Nordwest bis Nordost übrige Richtungen Dachflächenfenster mit Neigungen < 30°3) (I ) S j,HP 2 bezogen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche 3 Spezifischer Lüftungswär- HV = 0,19 Ve meverlust HV HV = 0,163 Ve 270 kWh/(m2 · a) 100 kWh/(m2 · a) 155 kWh/(m2 · a) 225 kWh/(m2 · a) 4 Solare Gewinne QS QS = (Is)j,HP 0,567 gi Ai 2) Die Fläche der Fenster Ai mit der Orientierung j (Süd, West, Ost, Nord und horizontal) ist nach den lichten Fassadenöffnungsmaßen zu ermitteln. 5 1) Interne Gewinne Qi Qi = 22 AN AN: Gebäudenutzfläche nach Nr. 1.3.4 Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 2) 3157 Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden. Dachflächenfenster mit Neigungen 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln. 3) Tabelle 3 Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi Wärmestrom nach außen über Bauteil i Temperatur-Korrekturfaktor Fxi Außenwand, Fenster Dach (als Systemgrenze) Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut) Abseitenwand (Drempelwand) Wände und Decken zu unbeheizten Räumen Unterer Gebäudeabschluss: ­ Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller ­ Fußboden auf Erdreich ­ Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich 1 1 0,8 0,8 0,5 0,6 Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4) 1. Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche b e z o g e n e n Tr a n s m i s s i o n s w ä r m e v e r l u s t s Tabelle 1 Höchstwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve A/Ve1) in m-1 Höchstwerte HT´ in W/(m2·K) 2) 0,20 0,30 0,40 0,50 0,60 0,70 0,80 0,90 1,00 1) 2) 2) 1,03 0,86 0,78 0,73 0,70 0,67 0,66 0,64 0,63 Die A/Ve -Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln. Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln: HT´ = 0,53 + 0,1 · Ve/A in W/(m2 · K) 2. Berechnung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche b e z o g e n e n Tr a n s m i s s i o n s w ä r m e v e r l u s t s H T ´ Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT´ ist aus dem spezifischen Transmissionswärmeverlust HT zu bestimmen, der nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6:2003-06 zu berechnen ist. Bei der Berechnung von HT dürfen die Temperatur-Reduktionsfaktoren nach DIN V 4108-6:2003-06 verwendet werden. Bei aneinander gereihten Gebäuden dürfen die Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig angenommen werden. 3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7) 1. Außenwände Soweit bei beheizten Räumen Außenwände a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden, c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden, d) Dämmschichten eingebaut werden, e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der Außenputz erneuert wird oder f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden, sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird. 2 . F e n s t e r, F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder c) die Verglasung ersetzt wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität n 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder 2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder 3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten. 3. Außentüren Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m2 · K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 4. Decken, Dächer und Dachschrägen 4.1 Steildächer 3159 Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden, d) Dämmschichten eingebaut werden, e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. 4.2 Flachdächer Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden, d) Dämmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 gewährleisten. 5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen, a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert, c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht, d) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert, e) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder f) Dämmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit = 0,04 W/(m ·K) ausgeführt wird. 6 . Vo r h a n g f a s s a d e n Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, b) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten. 3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 7. Anforderungen Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Zeile Bauteil Maßnahme nach maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax1) in W/(m2 · K) 1 2 3 4 Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 1a b 2a Außenwände Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster Verglasungen Vorhangfassaden Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen Sonderverglasungen Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen Decken, Dächer und Dachschrägen Dächer Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich allgemein Nr. 1 b, d und e Nr. 2 a und b 0,45 0,35 1,72) 0,75 0,75 2,82) b c 3a Nr. 2 c allgemein Nr. 2 a und b 1,53) 1,9 4) 2,02) keine Anforderung 3,0 4) 2,82) b c Nr. 2 c Nr. 6 Satz 2 1,63) 2,34) keine Anforderung 3,0 4) 4a b 5a Nr. 4.1 Nr. 4.2 Nr. 5 b und e 0,30 0,25 0,40 0,40 0,40 keine Anforderung b 1) 2) Nr. 5 a, c, d und f 0,50 keine Anforderung Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946:1996-11 zu verwenden. Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. 3) 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3161 Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5) 1 . A n f o r d e r u n g e n a n a u ß e n l i e g e n d e F e n s t e r, F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen. Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern Zeile Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes Klasse der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207-1: 2000-06 1 2 bis zu 2 mehr als 2 2 3 2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829: 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom ­ bezogen auf das beheizte Luftvolumen ­ bei Gebäuden ­ ohne raumlufttechnische Anlagen ­ mit raumlufttechnischen Anlagen nicht überschreiten. 3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden. 3 h-1 und 1,5 h-1 3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5) 1. Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen. Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m · K) Zeile 1 2 3 4 5 Innendurchmesser bis 22 mm Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm Innendurchmesser über 100 mm Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 20 mm 30 mm gleich Innendurchmesser 100 mm 1/ 2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 6 1/ der Anforderungen 2 der Zeilen 1 bis 4 7 6 mm Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind. 2. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden. 3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3163 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 29. 10. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1895/2004 der Kommission zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1896/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1499/2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Belgien Verordnung (EG) Nr. 1897/2004 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cartoceto) ­ (g.U.) Verordnung (EG) Nr. 1898/2004 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Terre Tarentine) ­ (g.U.) Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung Verordnung (EG) Nr. 1900/2004 der Kommission zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Verordnung (EG) Nr. 1901/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1902/2004 der Kommission zur Änderung von Angaben in der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Les Garrigues) Verordnung (EG) Nr. 1903/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1917/2004 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island Verordnung (EG) Nr. 1922/2004 des Rates zur Festlegung autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz L 328/60 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/64 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/65 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/66 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/67 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/69 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/71 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/73 30. 10. 2004 29. 10. 2004 L 328/77 30. 10. 2004 2. 11. 2004 L 329/3 4. 11. 2004 25. 10. 2004 L 331/1 5. 11. 2004 25. 10. 2004 L 331/5 5. 11. 2004 25. 10. 2004 L 331/7 5. 11. 2004 3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 25. 10. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1923/2004 des Rates zur Festlegung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für die Schweizerische Eidgenossenschaft Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/ 2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Verordnung (EG) Nr. 1926/2004 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs Verordnung (EG) Nr. 1927/2004 des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) Verordnung (EG) Nr. 1931/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EG) Nr. 2571/97 zu verkaufenden Butter Verordnung (EG) Nr. 1932/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm Verordnung (EG) Nr. 1937/2004 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II, III, und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen L 331/9 5. 11. 2004 29. 10. 2004 L 331/13 5. 11. 2004 3. 11. 2004 L 331/19 5. 11. 2004 21. 10. 2004 L 332/1 6. 11. 2004 25. 10. 2004 L 332/5 6. 11. 2004 8. 11. 2004 L 333/3 9. 11. 2004 8. 11. 2004 L 333/4 9. 11. 2004 9. 11. 2004 L 334/3 10. 11. 2004