Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 31 vom 28.06.2013  - Seite 1649 bis 1736 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Tag 21. 6. 2013 1649 G 5702 Nr. 31 Seite 1650 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) FNA: neu: 612-22; 612-7 GESTA: D099 24. 6. 2013 Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ­ AltvVerbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 611-1, 860-6-20, 860-6-20-1, 4110-4 GESTA: D090 1667 24. 6. 2013 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 600-1-4; neu: 600-1-5; 611-1-1 1679 24. 6. 2013 Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-3-28 1681 24. 6. 2013 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-40-46, 2120-6-2, 2120-6-1 1682 24. 6. 2013 Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV) FNA: neu: 454-1-1-20; 454-1-1-16 1685 24. 6. 2013 Zweite Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge FNA: neu: 2121-51-57; 2121-51-1-2, 2121-51-56 1687 25. 6. 2013 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-1-86; 806-21-1-206 1693 Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1729 1730 1731 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)1 Vom 21. Juni 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Branntweinmonopolgesetzes Alkoholsteuergesetz (AlkStG) Inkrafttreten Artikel 1 2 3 erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die im Betriebsjahr 2012/2013, das heißt im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den Ausgleichsbetrag jeweils in den ersten drei Monaten des Betriebsjahres." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien ab dem Betriebsjahr 2013/2014." 5. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Erfüllung der durch die Europäische Kommission Deutschland auferlegten Pflichten nach Artikel 182 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Abfindungsbrennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer abweichend von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen degressiv im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 festzusetzen. Die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen sind vor Beginn eines jeden Betriebsjahres festzusetzen, erforderlichenfalls anzupassen und von der Bundesmonopolverwaltung jeweils im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 6. § 99b wird aufgehoben. 7. § 133 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden." 8. Dem § 134 Absatz 3 Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) festzulegen, dass Erzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem Artikel 1 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 40 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt." 2. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der letzte Abschnitt umfasst vier Jahre und drei Monate und läuft vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2017. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt zugelassene Alkoholmenge verringert sich dementsprechend." 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 58a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für die nachfolgenden fünf Betriebsjahre für jedes Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 51,50 Euro je hl A des regelmäßigen Brennrechts. Der Ausgleichsbetrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten eines Betriebsjahres gezahlt. Abweichend von Satz 2 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1651 betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Erzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren zu bestimmen,". 9. In § 152 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,unvergällt" gestrichen. 10. Dem § 166 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft." §2 Steuertarif (1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro. (2) Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1 022 Euro je hl A, 2. in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A. Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen; 2. zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzupassen; 3. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind; 4. anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird. §3 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europä- Artikel 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind 1. Alkohol: a) Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent, b) Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent; 2. alkoholhaltige Waren: andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist. (3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. 2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), der Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/83 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29). 1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 ischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unversteuert erfolgen; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 20 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen und nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören; 8. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet entsprechend Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr: a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden, b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) geändert worden ist; 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; 12. Verschlussbrennerei: unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteter Teil eines Steuerlagers; 13. Abfindungsbrenner: Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1. Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung lung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke. (2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören, 2. zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie hierfür die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen, 3. Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen von der amtlichen Feststellung der in einer Verschlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu erlassen. §5 Steuerlagerinhaber (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen. (2) Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Verschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht verschlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren Einrichtung zu befolgen. Das Hauptzollamt kann die vorübergehende Einstellung des Betriebs einer Verschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Betriebsstörung oder einer Verletzung der Brennereieinrichtung Steuerbelange gefährdet sind. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates §4 Steuerlager (1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstel- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1653 1. Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, e) vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher einzurichten ist, f) festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren festzulegen, 2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alkohole bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein, der nachweislich in einer Abfindungsbrennerei erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. §6 Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die in ihren Betrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall empfangen dürfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig und ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen. §7 Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass eine Sicherheit nach § 15 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn dem steuerliche Belange nicht entgegenstehen. §8 Begünstigte (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); 1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen. (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. §9 Abfindungsbrennerei (1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden. (2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt. (3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere 1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind, 2. die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen, 3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, 4. die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen), 5. die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1655 wonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und 6. das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen. § 10 Abfindungsbrenner (1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, 1. die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen, 2. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und 3. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. (2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden. (3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem 1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden, 2. die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird, 3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder 4. eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz a) näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt, b) festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird, c) für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen, 2. das Erlaubnisverfahren zu regeln, 3. Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen, 4. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln. § 11 Stoffbesitzer (1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die 1. kein eigenes Brenngerät besitzen, 2. Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und 3. den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen. Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A pro Kalenderjahr. (2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen. (3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt. (4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie 1. andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten, 2. mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder 3. Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen. (5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere 1. den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, 1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 2. die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, 3. zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können, 4. das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen, 5. Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen, 6. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln. § 12 Abschnittsbrennen (1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen 1. Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und 2. Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen. (2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an. (3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln. § 13 Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, sofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor- derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. § 14 Beförderungen im Steuergebiet (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder 3. zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird. (3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen, 2. vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen, 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 15 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1657 in anderen Mitgliedstaaten; 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird. (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. (4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. vom registrierten Versender oder 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder 6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es 1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen. § 16 Ausfuhr (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen. (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen. (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend. § 17 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 18 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Sind Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Alkoholerzeugnisse 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder 1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind. Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass die Alkoholerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 15 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen. § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10, 3. die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist, 4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, 5. eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. (4) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung. (5) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. (6) Steuerschuldner ist oder Steuerschuldner sind in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; 2. des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; 3. des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; 4. des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger; 5. des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; 6. des Absatzes 4: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; 7. des Absatzes 5: die Person, die den Alkohol gewinnt. Werden Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die keine gültige Erlaubnis nach § 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Alkoholerzeugnisse die Personen nach Satz 2. (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere 1. Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 3 festzulegen, 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 5 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1659 § 19 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich. (2) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (3) Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen. Abschnitt 3 Einfuhr von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle Verfahren nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften; 2. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex. § 21 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 22 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden. (2) Steuerschuldner ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Alkoholerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse angemeldet werden, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 18 Absatz 7 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind für Alkoholerzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes anzuwenden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung § 20 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1. der Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten: a) die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, 1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestellten Alkoholerzeugnissen oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Ve r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. Steuerschuldner ist, wer die Alkoholerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. (4) Der Steuerschuldner hat für Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 19 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit. § 25 Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Werden Alkoholerzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenord- § 23 Erwerb durch Privatpersonen (1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse, 2. Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse, 4. Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind. § 24 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (1) Werden Alkoholerzeugnisse in anderen als den in § 23 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher 1. die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Steuerschuldner ist der Bezieher. (2) Gelangen Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Alkoholerzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1661 nung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. (4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Alkoholerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen. § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Treten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach § 24 Absatz 1 und 2 oder nach § 25 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 17 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 24 Absatz 3 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 4 geleistet hat, und im Fall des § 24 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Abschnitt 5 Steuervergünstigungen § 27 Steuerbefreiungen (1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden: 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen, 2. unvergällt zur Herstellung von Essig, 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, 4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, 5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, oder 6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm. (2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden, 4. unter Steueraufsicht vernichtet werden, 5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder 6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen, 1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind, c) anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen; 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu Trinkzwecken geeignet sind; 3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen; 4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird. § 28 Verwender (1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. (3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, b) für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben, c) für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, d) zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden; 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung a) Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben, b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen. § 29 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben. § 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Versandhandel, in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat. (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn 1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 2. der Entlastungsberechtigte a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Alkoholerzeugnisse beim Hauptzollamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1663 stellt und die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen vorführt, b) die Alkoholerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. (3) Wird im Fall des § 26 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 26 Absatz 2 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben, 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Entlastungsverfahren auszuschließen. Abschnitt 6 Steueraufsicht, Überwachung, B e r e c h n u n g b e i Ve r k ü r z u n g d e r A l k o h o l s t e u e r, S i c h e r s t e l l u n g des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die 1. Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, 2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Alkoholerzeugnissen treiben oder 3. Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wurde, aufkaufen wollen, sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, sowie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzulegen. § 32 Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten (1) Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Dies hat unter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Der Empfänger hat den Empfang des Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Es ist verboten 1. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, oder 2. andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere 1. die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1 zu regeln, 2. die Fälle festzulegen, in denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem Raumvolumen von bis zu 5 Litern vom Verbot nach Absatz 2 ausgenommen werden können. § 33 Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer (1) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist. § 31 Steueraufsicht, Überwachung (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht: 1. Betriebe, Unternehmen oder Personen, die a) Stoffe, die für die Herstellung von Alkoholerzeugnissen geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben, b) Brenngeräte oder sonstige zur Gewinnung, Herstellung, Reinigung oder Entgällung von Alkohol geeignete Vorrichtungen oder Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern, abgeben oder c) im alkoholhaltigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Alkoholgewinnung herstellen; 2. die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 25 Absatz 3 Satz 1 im Steuergebiet. (2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Absatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Reinigungskosten, verrechnet werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung 1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 (2) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass alkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der Messvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet, dass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate eine ununterbrochene Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat. § 34 Sicherstellung (1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen: 1. Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen; 2. Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen; 3. bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind; 4. Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Alkoholerzeugnisse a) sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden, b) im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder c) nach § 24 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden. (2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Abschnitt 7 Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen § 36 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 2. entgegen § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 6 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert oder 2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 ein Brenn- oder Reinigungsgerät oder entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 einen anderen Gegenstand oder eine Vorrichtung anbietet, abgibt oder besitzt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 37 Besondere Ermächtigungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte a) zum Zweck der Umsetzung der aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens, bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, b) Alkoholerzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder so- § 35 Geschäftsstatistik (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke in anonymisierter Form übermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1665 wie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Alkoholerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 3. zur Durchführung a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann, b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Alkoholerzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln. Bei der Datenübermittlung nach Nummer 4 Satz 1 ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung dieses Verfahrens vorsehen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist; 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben; 6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Alkohol zu Trinkzwecken, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Alkohol zu Trinkzwecken, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Alkoholsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Alkoholsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Alkohol zu Trinkzwecken aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Alkohol zu Trinkzwecken nur in Steuerlagern in Fertig- 1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 packungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden. § 38 Übergangsbestimmungen (1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle als widerruflich erteilt: Branntweinmonopolgesetz Alkoholsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020. (3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein. (4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Besitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntweinmonopolgesetz angezeigt haben. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 10, Artikel 2 § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 17 Absatz 7, § 18 Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 3 und § 37 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 treten am 1. Oktober 2013 in Kraft. (3) Artikel 2 § 10 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft. § 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 (Steuerlagerinhaber) § 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Empfänger) § 136 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Versender) § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 (Beauftragter eines Versandhändlers) § 153 Absatz 1 (Verwender) § 28 Absatz 1 Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020. (2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1667 Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ­ AltvVerbG) Vom 24. Juni 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Inkrafttreten trag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat." bb) Vor Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen." b) In Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,und erstatteten" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 sind bis zu 20 000 Euro zu berücksichtigen." bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,2005 sind 60 Prozent" durch die Wörter ,,2013 sind 76 Prozent" ersetzt. cc) In Satz 7 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2 Satz 5" ersetzt. d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe ,,2005" durch die Angabe ,,2013" ersetzt und werden in der Tabelle die Zeilen der Kalenderjahre 2005 bis 2012 gestrichen. 2. § 10a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die 1. eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und 2. unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten." Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; bb) für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. Der Ver- 1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,bevollmächtigt" die Wörter ,,oder liegt dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 Absatz 1 vor" und nach der Angabe ,,Satz 1" die Wörter ,,für das jeweilige Beitragsjahr" eingefügt. bb) Satz 5 wird aufgehoben. 3. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 7 wird das Wort ,,Vordruck" durch das Wort ,,Muster" ersetzt. b) Satz 8 wird aufgehoben. 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 23g wird folgender Absatz 23h eingefügt: ,,(23h) § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Nummer 5, Absatz 24 Satz 1, § 82 Absatz 1 Satz 6 und 7, § 92 Satz 2 bis 4, die §§ 92a, 92b Absatz 1 und 3 sowie § 94 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden." b) Absatz 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf." c) In Absatz 24c Satz 3 Nummer 2 werden vor den Wörtern ,,§ 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3" die Wörter ,,Satz 2 oder" eingefügt. d) Absatz 64 wird wie folgt gefasst: ,,(64) Bei den in Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personengruppen ist der Summe nach § 86 Absatz 1 Satz 2 die Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr nachstehend genannten Einnahmen und Leistungen hinzuzurechnen: 1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Absatzes 24c Satz 2 begründet, und 2. die bezogenen Leistungen im Sinne des Absatzes 24c Satz 3 Nummer 1." 5. § 79 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn 1. beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1), 2. beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, 3. ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht, 4. der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und 5. die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat." 6. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der in § 10a genannten Grenzen" durch die Wörter ,,des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags" ersetzt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1. Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1." 7. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,die in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge" durch die Wörter ,,der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte Höchstbetrag" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen." 8. § 90 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll." 9. § 92 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Vordruck" wird durch das Wort ,,Muster" ersetzt. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und". b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1669 schen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil 1. das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder 2. das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: ,,Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 1 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten." Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen." 10. § 92a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag): 1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder 2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder 3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung, wenn a) das dafür entnommene Kapital aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder bb) mindestens 20 000 Euro beträgt, b) das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt veröffentlicht. Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder 2. eine eigene Eigentumswohnung oder 3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt." b) Die Absätze 2, 2a und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zu- 1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 lagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen. Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um 1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen; 2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5. Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase. Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern- übertragung mitzuteilen. Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort. Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt ist. Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit. (2a) Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten 1. nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. (3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen. Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulagebe- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1671 rechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor. Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag). Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn 1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet, 2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, 3. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird oder 4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird. Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Mitteilung der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar 1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder 2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt." c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 5" ersetzt. 11. § 92b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 92a Absatz 2a" durch die Wörter ,,§ 92a Absatz 2a Satz 1" ersetzt. 12. § 93 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet, liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eine schädliche Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens vor, es sei denn, das geförderte Altersvorsorgevermögen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausge- 1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 zahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet." b) In Satz 2 werden vor dem Wort ,,und" die Wörter ,,bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung" eingefügt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzte" gestrichen. 13. In § 94 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge" gestrichen. 14. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 93 Absatz 1 Satz 1)" durch die Wörter ,,im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden die Wörter ,,(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5)" gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Altersvorsorgevertrag" durch das Wort ,,Vertrag" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes tals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen." b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Kreditinstituts" die Wörter ,,oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Absätzen" die Wörter ,,sowie dem § 2a" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes erfüllt und bei der vorgesehen ist, dass der Anbieter 1. eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt, wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung voraussichtlich für mindestens zwölf Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder eine volle Erwerbsminderung anerkennt, wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung voraussichtlich für mindestens zwölf Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; die versicherte Leistung ist bei einer teilweisen Erwerbsminderung mindestens zur Hälfte und bei voller Erwerbsminderung in voller Höhe zu erbringen; 2. von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen Beginn die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist, wenn die Leistung bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung beantragt wird; wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalen- Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter ,,60. Lebensjahres" durch die Wörter ,,62. Lebensjahres" ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,15 vom Hundert" durch die Angabe ,,20 Prozent" ersetzt und werden die Wörter ,,das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;" angefügt. ccc) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt" durch die Wörter ,,Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1673 dermonat zu gewähren, der 36 Monate vor dem Monat der Beantragung liegt; 3. auf Antrag des Vertragspartners die Beiträge für die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche auf eine teilweise oder volle Erwerbsminderung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos und ohne andere Auflagen stundet; 4. für die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf das Kündigungsrecht nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und das Abänderungsrecht nach § 19 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der Vertragspartner seine Anzeigepflicht schuldlos verletzt hat; und 5. die medizinische Mitwirkungspflicht des Vertragspartners zur Feststellung und nach der Feststellung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf zumutbare und medizinisch indizierte ärztliche Untersuchungsund Behandlungsleistungen beschränkt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen" durch die Wörter ,,dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem § 2a" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Kostenstruktur Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung; 2. folgende anlassbezogene Kosten: a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners. § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden." 4. Dem § 3 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch." 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Produktinformationsstelle Altersvorsorge (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 einer juristischen Person des Privatrechts (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege der Beleihung ganz oder teilweise zu übertragen. Sie untersteht nicht den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Verletzt sie in Ausübung der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegenüber obliegen, so haftet allein sie. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 9 gilt entsprechend. (2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden und muss die Gewähr für die Erfüllung der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben bieten. Sie ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Produktinformationsstelle Altersvorsorge sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind, müssen zuverlässig und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich geeignet sein. (3) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erheben, um die ihr entstehenden Verwaltungskosten zu decken. Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen." 6. In § 5 werden nach dem Wort ,,Absätzen" die Wörter ,,sowie dem § 2a" eingefügt. 7. In § 5a werden die Wörter ,,die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen" durch die Wörter ,,dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen" ersetzt. 8. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bun- 1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c treffen." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt (1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten: 1. die Produktbezeichnung; 2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung; 3. die Zertifizierungsnummer; 4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen; 5. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2; 6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags; 7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen; 8. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten und des Gesamtdarlehensbetrags; 9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Nummer 1 Buchstabe a bis e sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungspunkt, die Angabe zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f ist freiwillig; 10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis; 11. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die garantierte monatliche Leistung; 12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes; 13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags; 14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und 15. den Stand des Produktinformationsblatts. Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das in- dividuelle Produktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Beginn, das Ende und den Umfang der ergänzenden Absicherung; 2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Beitragszahlungen und 3. Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Obliegenheiten. Satz 2 Nummer 7 und 11 bis 13 gilt nicht für 1. Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 und 2. die Darlehenskomponente eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2. Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes. Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung. (2) Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Produktinformationsblatt nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifizierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen. Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können. Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen. (3) Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu zahlen. Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen dem Anbieter zufließen. § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erstmaligen Vertrieb eines darauf beruhenden Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags vier MusterProduktinformationsblätter nach Satz 2 zu erstellen. Diese haben in Form und Inhalt dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informationen statt der individuellen Werte Musterdaten zugrunde zu legen sind. Die Muster-Produktinforma- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1675 tionsblätter werden im Internet veröffentlicht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. (5) Die §§ 121 bis 123 des Investmentgesetzes bleiben unberührt." 10. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: ,,§ 7a Jährliche Informationspflicht (1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über folgende Punkte zu informieren: 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge; 2. die Höhe des gebildeten Kapitals; 3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten; 4. die erwirtschafteten Erträge; 5. bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen. Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. (2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht 1. für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes, 2. für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, 3. für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder, 4. sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden. § 7b Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags (1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erbringen, hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase schriftlich über Folgendes zu informieren: 1. die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen einschließlich Aussagen zu einer Dynamisierung der monatlichen Leistungen sowie 2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten. Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, so gilt für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, die Vollendung des 62. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase, im Übrigen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Vertragspartner ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 darüber zu informieren, dass ein tatsächlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. Sofern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereit ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen anzunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3 zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben. Dieser Information sind der vom Anleger angegebene Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt zugrunde zu legen. (2) Die Information durch den Anbieter muss spätestens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Sofern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner nicht spätestens neun Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase gemäß Absatz 1 informiert, hat der Vertragspartner das Recht, den Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Auszahlungsphase bis spätestens drei Monate vor dem Beginn zu kündigen, um das gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragen zu lassen. Erfolgt sie später als sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase, hat der Vertragspartner das Recht, den Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Auszahlungsphase mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, um das gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragen zu lassen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Erfüllt ein Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb eines Jahres nach Beginn der Auszahlungsphase vom Anbieter verlangen, unter Anrechnung der an ihn schon geleisteten Zahlungen so gestellt zu werden, wie er zu Beginn der Auszahlungsphase gestanden hat. Er kann die Übertragung des so errechneten Kapitals nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b verlangen. Der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags darf dann vom Vertragspartner keine Kosten für die Übertragung des Kapitals verlangen. Das nach Satz 1 errechnete Kapital ist ab Beginn der Auszahlungsphase bis zu dessen Übertragung auf den anderen Altersvorsorgevertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 7c Kostenänderung Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten anzuzeigen, die im individuellen 1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 ausgewiesen sind. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat er dazu dem Vertragspartner ein angepasstes individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enthält, mit einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vor der Änderung der Kosten auszustellen. Der Berechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt zugrunde gelegen haben. Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens oder Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes treten an die Stelle der verkürzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten auf einem gesonderten Blatt auszuweisen. Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt oder dem Blatt nach Satz 2 zweite Alternative oder den Sätzen 4 bis 6 nicht ausgewiesen sind, muss der Vertragspartner nicht übernehmen. § 7d Sicherung bei Genossenschaften Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. Bei Aushändigung eines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt. Die Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau erreicht wird. § 7e Widerrufsrecht Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürger- lichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen." 11. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter ,,oder über den Verzicht auf die Zertifizierung" gestrichen. 12. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn 1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und 2. der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt." 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert, 3. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 2 über die Berücksichtigung der dort genannten Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beträge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert oder 4. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,2 500 Euro" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezem- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1677 ber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, 11, 13 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden. Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 9, 10 und 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf die Verkündung einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden." Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 gilt nicht für 1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten, 2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 10a Abs. 5 Satz 1 oder" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist." b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzuteilen. Bei einer Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eine Übermittlung von Daten nach 1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. dieser Verordnung sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes." 1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen. (4) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend." 4. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 5 Satz 1," gestrichen. 5. § 19 Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Unterlagen über die Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. De- zember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schließung des für den Altersvorsorgevertrag geführten Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) aufzubewahren." Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes In § 31 Absatz 3a Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, sowie bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes jeweils zusätzlich das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes." ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Juni 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1679 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften Vom 24. Juni 2013 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, auf Grund des § 52 Absatz 58 Satz 3 und Absatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, und auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862); ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist: Inhaltsübersicht Artikel 1 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes Inkrafttreten Artikel 1 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte §1 Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für 1. die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, 2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes, 3. die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. §2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz (1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 (2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend. (2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergütungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Besteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschiedener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Anteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, dessen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenordnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre. §2 Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen. §3 Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest. Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 84 Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen." Artikel 3 Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes §1 Grundregel (1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Juni 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1681 Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung Vom 24. Juni 2013 Auf Grund des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des § 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­, von denen § 109 Absatz 3 und 4 durch Artikel 2 Nummer 18 neu gefasst und § 357 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 § 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 1. tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist; 2. können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Berlin, den 24. Juni 2013 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen 1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen Vom 24. Juni 2013 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, des § 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), ­ auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie ­ auf Grund des § 53 Absatz 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 mittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;" 2. In § 4 werden die Absätze 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als 1. Monomere oder andere Ausgangsstoffe, 2. Additive außer Farbmittel, 3. Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie 4. durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht. (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht." Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" durch die Wörter ,,Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) Die Nummern 3, 3a, 3b und 3c werden aufgehoben. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten: a) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebens- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1683 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,". b) Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 1a, 1b, 1d und 2 werden aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend." 5. § 10 Absatz 1 wird aufgehoben. 6. § 11a wird wie folgt gefasst: ,,§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr (1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle 1. des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches und 2. des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches tritt. (2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff verwendet oder". bb) Die Nummern 4 bis 6a werden aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 4. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1," gestrichen. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ,,oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe b wird der Schlusspunkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung 2,4,4'-Trichlor-2'hydroxydiphenylether CAS-Nr. 0003380-34-5 PEM/REFNr. 93930". b) Die laufende Nummer 10 wird aufgehoben. 9. Anlage 3 wird aufgehoben. 10. In Anlage 6 wird die laufende Nummer 1 aufgehoben. 11. In Anlage 10 werden die laufenden Nummern 1 und 4 aufgehoben. 12. Anlage 12 wird aufgehoben. 13. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,(zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)" durch die Wörter ,,(zu § 4 Absatz 3 und 4)" ersetzt. b) Die Positionen ,,31335", ,,31336", ,,31348", ,,40619", ,,40620", ,,40815", ,,53245", ,,66763" und ,,93485" einschließlich der zugehörigen Angaben werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung § 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. 2. Folgende Nummer 7 wird angefügt: 1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 ,,7. zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung." Artikel 3 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40, L 249 vom 27.9.2011, S. 21), r) der Mitteilung von Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1), Änderung der BVL-Übertragungsverordnung Dem § 1 Satz 1 Nummer 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden folgende Buchstaben n bis u angefügt: ,,n) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), o) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25), p) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), q) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 7 Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 s) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12), t) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28), u) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9),". Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Juni 2013 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1685 Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV) Vom 24. Juni 2013 Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: §1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. §2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. §3 Zuständigkeit nach dem Tierseuchengesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. §4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. §5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver- 1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 teidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt. §6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den Bonn, den 24. Juni 2013 jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft. D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1687 Zweite Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge Vom 24. Juni 2013 Auf Grund des § 6a Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBI. I S. 2262) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen: Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes Satz 1 des Anhangs des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBI. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Hematide, synonym Penginesatide" durch die Wörter ,,Peginesatid, synonym Hematid" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4. 2. Ziffer III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren". b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Stoffwechsel-Modulatoren Insuline PPAR (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)- Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten GW051516, synonym GW 1516 AMPK (PPAR-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten AICAR." 3. Ziffer IV wird aufgehoben. Artikel 2 Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung ­ DmMV) Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben. 1688 Anlage I. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Anabole Stoffe 1. Anabol-androgene Steroide a) Exogene anabol-androgene Steroide nicht geringe Menge 1-Androstendiol 1-Androstendion Bolandiol Bolasteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Boldenon Boldion Calusteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Clostebol ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Danazol Dehydrochlormethyltestosteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Desoxymethyltestosteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Drostanolon Ethylestrenol Fluoxymesteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Formebolon ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Furazabol ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Gestrinon 4-Hydroxytestosteron Mestanolon ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Mesterolon 3 000 mg 3 000 mg 3 000 mg 100 mg 150 mg 1 000 mg 3 000 mg 100 mg 150 mg 80 mg 900 mg 3 000 mg 100 mg 150 mg 100 mg 150 mg 1 015 mg 450 mg 100 mg 150 mg 100 mg 150 mg 100 mg 150 mg 45 mg 1 500 mg 100 mg 150 mg 1 500 mg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1689 nicht geringe Menge Metandienon ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Metenolon ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Methandriol ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Methasteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Methyldienolon Methyl-1-testosteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Methylnortestosteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Methyltestosteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Metribolon, synonym Methyltrienolon Miboleron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Nandrolon 19-Norandrostendion Norboleton Norclostebol Norethandrolon Oxabolon Oxandrolon ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Oxymesteron ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Oxymetholon ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Prostanozol Quinbolon 100 mg 150 mg 1 500 mg 1 500 mg 100 mg 150 mg 100 mg 150 mg 100 mg 150 mg 45 mg 3 000 mg 450 mg 1 500 mg 450 mg 75 mg 100 mg 150 mg 45 mg 100 mg 150 mg 100 mg 150 mg 100 mg 150 mg 45 mg 100 mg 150 mg 150 mg 1 500 mg 100 mg 150 mg 1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 nicht geringe Menge Stanozolol ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Stenbolon 1-Testosteron Tetrahydrogestrinon Trenbolon Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe ­ mit 17alpha-Methyl-Struktur ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen ­ mit anderen Strukturen 100 mg 150 mg 3 000 mg 100 mg 150 mg 1 500 mg 1 500 mg 45 mg 150 mg b) Endogene anabol-androgene Steroide nicht geringe Menge Androstendiol Androstendion Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA) ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen Testosteron ­ Depot-Zubereitungen ­ transdermale Zubereitungen ­ andere Zubereitungen 3 000 mg 3 000 mg 1 500 mg 144 mg 3 000 mg 632 mg 1 500 mg 3 000 mg 2. Andere anabole Stoffe nicht geringe Menge Clenbuterol Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs) Tibolon Zeranol Zilpaterol 2,1 mg 90 mg 75 mg 4,5 mg 4,5 mg II. P e p t i d h o r m o n e , W a c h s t u m s f a k t o r e n u n d v e r w a n d t e S t o f f e 1. Erythropoese stimulierende Stoffe nicht geringe Menge Erythropoetin human (EPO) Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine Darbepoetin alfa (dEPO) Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA) Peginesatid, synonym Hematid 24 000 IE 120 µg 90 µg 5 mg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1691 2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) nicht geringe Menge Choriongonadotropin (HCG) Choriogonadotropin alfa Lutropin alfa 7 500 IE 250 µg 2 250 IE 3. Corticotropine nicht geringe Menge Corticotropin Tetracosactid ­ Depot-Zubereitungen ­ andere Zubereitungen 1 200 IE 12 mg 0,25 mg 4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren nicht geringe Menge Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH) Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human Wachstumshormon Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH) Sermorelin Somatorelin und Peptide mit gleicher Wirkung, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP) Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulin-like Growth Factor -1 (IGF-1) IGF-1 Analoga 16 mg 16 mg 1,5 mg 60 mg 3 mg III. H o r m o n e u n d S t o f f w e c h s e l - M o d u l a t o r e n 1. Aromatasehemmer nicht geringe Menge Aminoglutethimid Anastrozol Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion, synonym Androstatriendion 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) Exemestan Formestan Letrozol Testolacton 30 000 mg 30 mg 3 000 mg 6 000 mg 750 mg 600 mg 75 mg 6 000 mg 2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) nicht geringe Menge Raloxifen Tamoxifen Toremifen 1 680 mg 600 mg 1 800 mg 1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe nicht geringe Menge Clomifen Cyclofenil Fulvestrant 509 mg 4 200 mg 250 mg 4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer nicht geringe Menge Stamulumab 450 mg 5. Stoffwechsel-Modulatoren nicht geringe Menge Insuline PPAR (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPARdelta-Agonisten GW 501516, synonym GW 1516 AMPK (PPAR­AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten AICAR Artikel 3 400 IE 75 mg 7 000 mg Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 29. November 2010 (BGBl. I S. 1752, 1754) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Juni 2013 Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1693 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin* Vom 25. Juni 2013 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § 1 2 3 4 5 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Struktur der Berufsausbildung Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften Teil 2.1 Fachrichtung Metalltechnik § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik Teil 2.2 Fachrichtung Kunststofftechnik § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik Teil 2.3 Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik § 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik § 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik § 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik Teil 2.4 Fachrichtung Systemtechnik § 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik § 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik Teil 3 Schlussvorschriften § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin Anlage 2: Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712 1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1. Metalltechnik, 2. Kunststofftechnik, 3. Wärmebehandlungstechnik, 4. Systemtechnik. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in: 1. Gemeinsame berufsprofilgebende Kenntnisse und Fähigkeiten, Fertigkeiten, 2. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten, 3. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten, 4. Grundlagen der Prüfverfahren, 5. Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln, 6. Einrichten von Prüfarbeitsplätzen, 7. Durchführen von Prüfungen, 8. Bewerten von Prüfergebnissen, 9. Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen. (4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind: 1. Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften, 2. Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften, 3. Durchführen metallografischer Untersuchungen, 4. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren, 5. Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften, 6. Analysieren von Fehlerursachen. (5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind: 1. Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen, 2. Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen, 3. Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, 4. Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen, 5. Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen, 6. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren, 7. Analysieren von Fehlerursachen. (6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind: 1. Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften, 2. Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe, 3. Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren, 4. Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen, 5. Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile, 6. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften, 2. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik, 3. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik, 4. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik, 5. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie 6. Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1695 7. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren, 8. Analysieren von Fehlerursachen. (7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind: 1. Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen, 2. Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen, 3. Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen, 4. Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements, 5. Analysieren von Prüfergebnissen, 6. Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen, 7. Dokumentieren des technischen Systemzustandes, 8. Analysieren von Fehlerursachen. (8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen, 6. Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement, 7. Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen, 8. Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften Te i l 2 . 1 Fachrichtung Metalltechnik §6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. §7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen, c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen, d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen, e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren, f) Prüfprotokolle zu erstellen, g) fachliche Berechnungen durchzuführen, h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen; 1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Zugversuch, b) Härteprüfung, c) Sichtprüfung, d) Eindringprüfung, e) Präparation eines Mikroschliffs und f) messmikroskopische Auswertung; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind; 4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen. §8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Werkstoff- und Produktprüfung, 2. Schadensanalyse, 3. Eigenschaften metallischer Werkstoffe, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, b) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen, c) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, e) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden, f) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, g) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, h) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen: a) mechanisch-technologische Prüfverfahren, b) qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen, c) Wärmebehandlungen, d) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und e) Analyse von Fehlerursachen an Produkten; 3. Prüfvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen, b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 4. Prüfvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen, b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Schadensbeschreibungen zu erstellen, b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen, c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen, d) Qualitätsmanagement anzuwenden, e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten, f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a) Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1697 b) Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen, c) Wärmebehandlungen zu planen, d) Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten, e) themenbezogene Berechnungen durchzuführen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §9 Gewichtungsund Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfverfahren 2. Werkstoff- und Produktprüfung 3. Schadensanalyse 4. Eigenschaften metallischer Werkstoffe 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 10 Prozent, mit 20 Prozent, mit 10 Prozent. Te i l 2 . 2 Fachrichtung Kunststofftechnik § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist. § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen, c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen, d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen, e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren, f) Prüfprotokolle zu erstellen, g) fachliche Berechnungen durchzuführen, h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Zugversuch, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschaftsund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 b) Härteprüfung, c) Sichtprüfung, d) Eindringprüfung, e) Präparation eines Mikroschliffs und f) messmikroskopische Auswertung; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind; 4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen. § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Werkstoff- und Produktprüfung, 2. Schadensanalyse, 3. Eigenschaften polymerer Werkstoffe, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, b) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen, c) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, e) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden, f) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, g) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, h) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: a) mechanisch-technologische Prüfverfahren, b) physikalisch-chemische Prüfverfahren und c) rheologische Prüfverfahren; 3. Prüfvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen, b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 4. Prüfvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen, b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Schadensbeschreibungen zu erstellen, b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus polymeren Werkstoffen festzulegen, c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen, d) Qualitätsmanagement anzuwenden, e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten, f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe gelten folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten, b) Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen, c) Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffes zu bewerten, d) themenbezogene Berechnungen durchzuführen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1699 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 13 Gewichtungsund Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfverfahren 2. Werkstoff- und Produktprüfung 3. Schadensanalyse 4. Eigenschaften polymerer Werkstoffe 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 10 Prozent, mit 20 Prozent, mit 10 Prozent. die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. § 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen, c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen, d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen, e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren, f) Prüfprotokolle zu erstellen, g) fachliche Berechnungen durchzuführen, h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern, i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Zugversuch, b) Härteprüfung, c) Sichtprüfung, d) Eindringprüfung, e) Präparation eines Mikroschliffs und f) messmikroskopische Auswertung; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind; (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Te i l 2 . 3 Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen. § 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Wärmebehandlungsprozesse, 2. Schadensanalyse, 3. Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, b) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen, c) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, d) Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, e) Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen, f) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten, g) arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen, h) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a) Wärmebehandlungen, b) mechanisch-technologische Prüfverfahren, c) materialografische Gefügeuntersuchungen und d) Analyse von Fehlerursachen; 3. Prüfvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 4. Prüfvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Schadensbeschreibungen zu erstellen, b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen, c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen, d) Qualitätsmanagement anzuwenden, e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten, f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen, b) Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen, c) Wärmebehandlungen zu planen, d) Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen, e) Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen, f) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, g) themenbezogene Berechnungen durchzuführen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1701 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 17 Gewichtungsund Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfverfahren 2. Wärmebehandlungsprozesse 3. Schadensanalyse 4. Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 10 Prozent, mit 20 Prozent, mit 10 Prozent. von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen, c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen, d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen, e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren, f) Prüfprotokolle zu erstellen, g) fachliche Berechnungen durchzuführen, h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Zugversuch, b) Härteprüfung, c) Sichtprüfung, d) Eindringprüfung, e) Präparation eines Mikroschliffs und f) messmikroskopische Auswertung; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind; 4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschaftsund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Te i l 2 . 4 Fachrichtung Systemtechnik § 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand 1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Zerstörungsfreie Prüfprozesse, 2. Prüfanweisungen, 3. Beanspruchungen technischer Systeme, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen, b) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, c) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden, d) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen, e) Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, f) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen; 2. Prüfvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 3. Prüfvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen, b) Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen, c) system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren, d) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen, e) Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen, f) Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben, g) Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen, h) Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden, b) spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden, c) Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren, d) Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren, e) themenbezogene Berechnungen durchzuführen, f) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 21 Gewichtungsund Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfverfahren 2. Zerstörungsfreie Prüfprozesse mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1703 3. Prüfanweisungen 4. Beanspruchungen technischer Systeme 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 15 Prozent, mit 15 Prozent, mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, BeanspruBerlin, den 25. Juni 2013 chungen technischer Systeme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Teil 3 Schlussvorschriften § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 773) außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer 1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden b) Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilen c) Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln d) Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten 4 2 Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheiden b) Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnen c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen d) Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden 2 5 3 Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden b) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheiden c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen d) Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden 2 5 4 Grundlagen der Prüfverfahren a) physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfver(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) fahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden b) physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheiden c) physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheiden d) gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwenden e) Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln f) physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden g) manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden 5 2 10 a) Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und prüfen Überprüfen von Prüfmitteln b) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1705 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 c) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen d) Prüfverfahren auswählen 6 Einrichten von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 2 a) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereiten b) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen c) Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentieren d) Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen 5 7 Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen b) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen c) materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen d) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachen e) Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten f) mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwenden g) produktbezogene durchführen Prüfverfahren auswählen und 12 6 8 2 8 8 Bewerten von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren b) Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten c) Freigabeentscheidung Kunden abstimmen mit Verantwortlichen oder 3 6 9 a) Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Messwerte und Ergebnisse dokumentieren Prüfergebnissen b) computergestützte Verfahren zum Erstellen von Pro(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) tokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden c) Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen d) Messwerte statistisch darstellen und auswerten e) Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentieren f) Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen 6 6 1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen b) Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegen c) Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführen d) Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführen e) thermochemische Wärmebehandlungen zum Einund Ausdiffundieren von Elementen durchführen f) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegen g) unter Nutzung von Zeit-Temperatur-AustenitisierSchaubildern und Zeit-Temperatur-UmwandlungsSchaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten h) Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmen i) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen 10 2 Ermitteln mechanischtechnologischer Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln b) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln c) Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermitteln d) Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfen e) weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten 12 3 Durchführen metallografischer a) Proben für metallografische Untersuchungen durch Untersuchungen Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) b) makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführen c) Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchen d) Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren e) Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizieren f) Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1707 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 g) Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizieren h) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifizieren i) Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermitteln j) weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten k) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen 4 Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfen c) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen d) zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten 5 5 Ermitteln sonstiger Werkstoff- a) Oberflächenrauheit messen und bewerten und Produkteigenschaften b) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) c) Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) 4 6 a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen c) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikalien d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln 14 Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheiden b) Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten 6 1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 c) Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten 2 Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen b) thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewerten c) mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen d) werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen 6 3 Unterscheiden und Anwenden a) Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, von Verarbeitungsverfahren Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen für Kunststoffe beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) b) Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheiden c) Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewerten d) Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewerten e) Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffe f) im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden 4 Ermitteln mechanischtechnologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) 10 a) Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermitteln b) Härte stationär und mobil ermitteln c) Schlagzähigkeitsprüfung durchführen d) Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten e) Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten 14 5 Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführen b) Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten c) produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewerten d) rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1709 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 e) Probenpräparation durchführen für mikroskopische Verfahren f) auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten 6 Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführen c) zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten 5 7 Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalien c) Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln 14 Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) a) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten b) Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilen c) Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen d) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilen e) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegen f) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen 14 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 2 Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) a) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegen b) Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten a) zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählen b) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzen c) Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen 6 3 Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) 4 4 Vorbereiten und Bedienen von a) Werkstücke und Proben reinigen Wärmebehandlungsanlagen b) Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärme(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) behandlungen vorbereiten c) Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen d) Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargieren e) Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählen f) Wärmebehandlungen durchführen g) Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen 5 Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) 15 a) Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten b) Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen c) Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren d) Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen 4 6 Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) a) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln b) Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereiten c) mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewerten d) Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1711 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 e) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizieren f) Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerten g) Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln h) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen 7 Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) Oberflächenverfahren anwenden und bewerten c) Verwechslungsprüfung durchführen a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen c) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilen d) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln 4 6 8 Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) a) herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizieren b) Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden 10 2 Vorbereiten von Prüfeinsätzen a) Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorrain technischen Systemen ten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfauf(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) träge umsetzen b) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwenden c) vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigen d) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen 6 1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 e) Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellen f) Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren 3 Vorbereiten von Prüfa) vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet erarbeitsplätzen in technischen mitteln, Verantwortungsbereiche und PrüfdurchfühSystemen rung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedin(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) gungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beraten b) prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilen c) örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen d) Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren 4 Durchführen von Prüfa) wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahverfahren und -prozessen im meprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, PrüfdurchfühEinsatzgebiet und Umsetzen rung und Dokumentation unterscheiden von Anforderungen des Quab) Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werklitätsmanagements stoffeigenschaften und Materialfehler prüfen (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) c) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen 8 d) Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzen e) umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigen f) Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen 5 Analysieren von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) 16 a) Filmbewertungen durchführen in der Durchstrahlungsprüfung b) Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermitteln c) Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewerten d) Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen. 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1713 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 6 Durchführen von Maßnahmen a) Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb nach Prüfungen freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) b) Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen c) Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen d) Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren e) Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen f) Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten 7 Dokumentieren des technischen Systemzustandes (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) 3 a) Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwenden b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisieren c) kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen 10 8 Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 7 Nummer 8) a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen 6 Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erAusbildungsbetriebes läutern (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie während der gesamten erste Maßnahmen einleiten Ausbildungszeit d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anzu vermitteln wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5) a) Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellen b) Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen c) Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhaben d) pH-Wert bestimmen e) Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen f) Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen g) mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen 6 Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 8 Nummer 6) a) technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivieren b) Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellen c) auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren d) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führen e) Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragen f) Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden 3 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1715 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 42. Monat 4 7 Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 7) a) Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfen b) Oberflächenqualität beurteilen c) Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen d) Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen 3 2 8 Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 8) a) Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegen b) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen c) Messgeräte kalibrieren 3 1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712* In dieser Liste sind die zerstörungsfreien Prüfverfahren aufgeführt, die in der Berufsschule in der Theorie und im Betrieb in der Praxis entsprechend den Anforderungen der Stufe 1 oder 2 der DIN EN ISO 9712 vermittelt werden. Bei der Ultraschallprüfung (UT) und der Durchstrahlungsprüfung (RT) sind die höheren Anforderungen an die Schulungszeiten aus der DIN EN 473, die durch die Norm DIN EN ISO 9712 ersetzt wurde, berücksichtigt. Nach DIN EN ISO 9712 (Anhang A.2) handelt es sich bei den Produktsektoren um Gussstücke, Schmiedestücke, geschweißte Produkte, Rohre, Rohrleitungen und Walzerzeugnisse. Zuordnung der ZfP-Verfahren und Qualifizierungsstufen zu den Fachrichtungen: Werkstoffprüfer/in Fachrichtung Metalltechnik Wärmebehandlungstechnik Kunststofftechnik Systemtechnik ZfP-Verfahren Sichtprüfung Sichtprüfung Eindringprüfung Eindringprüfung Magnetpulverprüfung Magnetpulverprüfung Ultraschallprüfung Durchstrahlungsprüfung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 1 Stufe 1 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Teil A Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan (ARP) und Rahmenlehrplan (RLP) Teil B Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan Teil A Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplan Zerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren 1. E n t s p r e c h u n g e n f ü r S i c h t p r ü f u n g ( V i s u a l Te s t i n g , V T ) 1.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Sichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Physikalische, geometrische und physiologische Grundlagen der Sichtprüfung Arbeitstechniken nach Stand der Technik ­ Oberflächenbeschaffenheit ­ Direkte/indirekte (Videoskopie) Sichtprüfung Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik 3 X Abschnitt A A4b Abschnitt A A6b 5 3 X 5 5 X Abschnitt F F5a-c/F8a,b Abschnitt A A5b 5 * Die DIN-Norm, Ausgabe Dezember 2012, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin, und wurde im DIN-Anzeiger für technische Regeln (DIN-Mitteilungen) Ausgabe Dezember 2012 bekannt gegeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Sichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP 1717 RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik 6 X Abschnitt A A1/A2/A3/A4b Abschnitt F F6 Abschnitt A A5/A6/A8/A9 5 3 X 5 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 20 1.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Sichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer (UE) 1 2 3/4 Berufsbildposition Übersicht über Regelwerke in der Sichtprüfung Fehlerkunde in der Sichtprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik 1 X Abschnitt F F6a Abschnitt A A1/A2/A3 Abschnitt E E1 Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c 17d 2 X 17d Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik ­ Direkte Sichtprüfung ­ Indirekte Sichtprüfung ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfberichte Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfbericht Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfbericht Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik 2 X 17d 2 X Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c 17d 2 X 17d 1 X 17d Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 10 1718 2. 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 E n t s p r e c h u n g e n f ü r E i n d r i n g p r ü f u n g ( P e n e t r a n t Te s t i n g , P T ) Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Eindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Physikalisch-chemische Grundlagen der Eindringprüfung Eigenschaften und Kontrolle der Prüfmittelsysteme nach Stand der Technik 4 X Abschnitt A A4b Abschnitt F F3b/F4/F5a,e,f Abschnitt A A4b Abschnitt F F4/F5a,e,f Abschnitt A A1/A2/A3/A4b Abschnitt F F6 Abschnitt A A5/A6/A8a/A9 5 4 X 5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik 2 X 5 3 X 5 2 X 5 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 15 2.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Eindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer (UE) 1 2 3/4 Berufsbildposition Übersicht über Regelwerke in der Eindringprüfung Fehlerkunde in der Eindringprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik 1 X Abschnitt F F6a Abschnitt A A1/A2/A3 Abschnitt E E1 Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 17d 2 X 17d Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfbericht Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik ­ Erstellen von Prüfanweisungen ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfbericht Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik ­ Erstellen von Prüfanweisungen ­ Genereller Prüfablauf 3 X 17d 2 X 17d 2 X 17d Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Eindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP 1719 RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse nach Regelwerken und Prüfanweisung ­ Prüfbericht Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik 2 X Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c 17d Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 12 3. E n t s p r e c h u n g e n f ü r M a g n e t p u l v e r p r ü f u n g ( M a g n e t i c Te s t i n g , M T ) 3.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Magnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Physikalische Grundlagen der Magnetpulverprüfung Prüfmittel für die Magnetpulverprüfung nach Stand der Technik Arbeitssicherheit und Umweltschutz Prüfgeräte, Magnetisierungstechniken und Entmagnetisierung nach Stand der Technik 4 1 1 X X X Abschnitt A A4b Abschnitt F F3b/F5a,e,f,g Abschnitt F F3/F4/F8a,d-f Abschnitt F F8a,b Abschnitt A A4b/A5b Abschnitt A A1/A2/A3/A4b Abschnitt F F6 Abschnitt A A5/A6/A8/A9 5 5 5 4 X 5 Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Prüfanweisung 2 X 5 3 X 5 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 15 3.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Magnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Übersicht über Regelwerke in der Magnetpulverprüfung 1 X Abschnitt F F6a 17d 1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Magnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer (UE) 1 2 3/4 Berufsbildposition Fehlerkunde in der Magnetpulverprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfbericht Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfbericht Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik ­ Genereller Prüfablauf ­ Interpretation und Bewertung der Ergebnisse ­ Prüfbericht Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik 2 X Abschnitt A A1/A2/A3/A4b Abschnitt E E1 Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c Abschnitt F F6a Abschnitt A A5 Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c 17d 3 X 17d 2 X 17d 2 X 17d 2 X 17d Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 12 4. E n t s p r e c h u n g e n f ü r U l t r a s c h a l l p r ü f u n g ( U l t r a s o n i c Te s t i n g , U T ) 4.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Ultraschallprüfung (UT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Physikalische Grundlagen der Ultraschallprüfung Ultraschallprüfköpfe und Prüfkopfeigenschaften nach Stand der Technik 10 X Abschnitt A A4b,f,g Abschnitt F F6c/F8 Abschnitt A A4b,f Abschnitt A A4b,f,g 10 4 X 10 Digitale Ultraschallprüfgeräte und Justierung nach Stand der Technik 4 X 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Ultraschallprüfung (UT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP 1721 RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Ultraschallprüftechniken nach Stand der Technik ­ Impuls-Echo und Durchschallungs-Verfahren ­ Kontakttechnik ­ Senkrechteinschallung ­ Schrägeinschallung ­ Tauchtechnik ­ Wanddickenmessung Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik 14 X Abschnitt F F6c/F8a-c Abschnitt A A4b,f 10 8 X Abschnitt F F8 Abschnitt A A1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b, d-g/A8/A9 Abschnitt F F6 Abschnitt A A5/A6/A8a/A9 10 Generelle Prüfdurchführung nach Prüfanweisung und Prüfbericht 5 X 10 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 45 5. E n t s p r e c h u n g e n f ü r D u r c h s t r a h l u n g s p r ü f u n g ( R a d i o g r a p h i c Te s t i n g , R T ) 5.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Durchstrahlungsprüfung (RT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr 1 2 3/4 ARP Berufsbildposition RLP Lernfeld Physikalische Grundlagen der Durchstrahlungsprüfung 8 X Abschnitt F F5a,b Abschnitt A A4b Abschnitt F F7a,b/F8a Abschnitt A A4b,f,g Abschnitt F F7a,b/F8a,d,e Abschnitt A A4b Abschnitt A A4b Abschnitt F F8a-c Abschnitt A A1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d, f,g/A8/A9 Abschnitt A A4b Abschnitt A A4b 14 16b Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik 6 X 14 16b Röntgenfilme, Folien, Filmeigenschaften und Filmverarbeitung nach Stand der Technik 5 X 14 16b 14 16b Grundlagen der Abbildungstechnik nach Stand der Technik Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik 6 X 10 X 14 16b Filmbetrachtung nach Stand der Technik Vorbereitung von Durchstrahlungsprüfungen nach Prüfanweisung und nach Stand der Technik 5 7 X X 14 16b 14 16b 1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr 1 2 3/4 ARP Berufsbildposition RLP Lernfeld Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Durchstrahlungsprüfung (RT) Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer (UE) Abschnitt E E1a/E2b,e,f/E3a-c/E4b-d/ E5b-d Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Prüfanweisung 7 X Abschnitt F F5a-c,f/F8a/F9a,c,d Abschnitt A A5/A6/A8/A9 Abschnitt E E5a 14 16b Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 54 6. Entsprechungen für Prüfanweisungen 6.1 Oberflächenprüfverfahren Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712 Prüfanweisungen ­ Anforderungen der Stufe 2 für Oberflächenverfahren Mindestdauer (UE) Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in Ausbildungsjahr ARP RLP Lernfeld 1 2 3/4 Berufsbildposition Umsetzen von Verfahrensanweisungen Inhalte von Prüfanweisungen für Oberflächenverfahren nach Stand der Technik 4 X Abschnitt F F5a-d,f Abschnitt A A5a/A8a,b/A9 Abschnitt E E2b/E4c Abschnitt F F5a Abschnitt A A4b/A7b,d-g Abschnitt E E1a,b 17d Übersicht über Grundlagennormen zur zerstörungsfreien Oberflächen- und oberflächennahen Prüfung ­ Begriffe der ZfP ­ Personalqualifizierung ­ Sichtprüfung ­ Eindringprüfung ­ Magnetpulverprüfung Objektspezifische Herstellungs- und Bearbeitungsfehler und deren Anzeigen nach Stand der Technik Grenzen und Abgrenzung der Oberflächenverfahren 4 X 17d 2 X Abschnitt A A1a,b/A2a,c,d Abschnitt E E1a,b Abschnitt A A4b,g Abschnitt E E1/E4c 17d 2 X 17d Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1723 Teil B Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan Zerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren 1. E n t s p r e c h u n g e n f ü r S i c h t p r ü f u n g ( V i s u a l Te s t i n g , V T ) 1.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Sichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 1) Direkte Sichtprüfung an Schmiedeteilen und Gesenkschmiedeteilen nach Prüfanweisung 3 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt F F6b Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/ A9a-d Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 2) Bestimmung von Oberflächenrauheiten 3) Direkte Sichtprüfung an Schweißnähten, Klassifizierung der Schweißfehler nach Prüfanweisung, Umgang mit Schweißnahtlehren 2 X 3 X 4) Direkte Sichtprüfung mit dem Endoskop an geschweißten Rohrleitungen nach Prüfanweisung 5) Direkte Sichtprüfung an Druckgussteilen aus Aluminium nach Prüfanweisung durchführen und Ermittlung von Oberflächenrauheit Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 2 X 2 X 12 1.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Sichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 6) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung nach Stand der Technik an ebenen Schweißnähten und Kehlnähten; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 6 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/ E6b-d,f/E7a-c Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a-f/E7a-c 7) Erstellen von Prüfanweisungen für die Sichtprüfung mit Endoskopen nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 4 X 1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Sichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 8) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung an weiteren Prüfobjekten aus den prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 4 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a-f/E7a-c Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a-f/E7a-c 9) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Sichtprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik 4 X Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 18 2. E n t s p r e c h u n g e n f ü r E i n d r i n g p r ü f u n g ( P e n e t r a n t Te s t i n g , P T ) 2.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Eindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 1) Eindringprüfung an Schweißnähten mit dem Farb- und fluoreszierendem Eindringverfahren nach Prüfanweisung 2) Eindringprüfung an Gussstücken nach Prüfanweisung 6 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 2 X 3) Eindringprüfung an Schmiedestücken nach Prüfanweisung 2 X Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 10 2.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Eindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3-4 Berufsbildpositionen 4) Erstellung von Prüfanweisungen für die Eindringprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 6 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/ E5b,c/ E6b-d,f/E7a-c Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Eindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3-4 Berufsbildpositionen 1725 5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 4 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a-f/E7a-c Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a-f/E7a-c Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/ E6b-d,f/E7a-c 6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 4 X 7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Eindringprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 4 X 18 3. E n t s p r e c h u n g e n f ü r M a g n e t p u l v e r p r ü f u n g ( M a g n e t i c Te s t i n g , M T ) 3.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Magnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 1) Prüfen von Bauteilen mit der Universalprüfbank nach Prüfanweisung 4 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/ E7a-c Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/ E6b-d,f/E7a,b,c Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/ E7a-c 2) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung 2 X 3) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung 2 X 1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Magnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 4) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung 2 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/ E7a-c Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 10 3.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Magnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 2 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Magnetpulverprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 5 X Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a-f/E7a-c Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a­f/E7a,b,c Abschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/ E6a­f/E7a,b,c Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/ E6b-d,f/E7a-c 6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 5 X 7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht 5 X 8) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 5 X 20 4 . E n t s p r e c h u n g e n f ü r U l t r a s c h a l l p r ü f u n g ( U l t r a s o n i c Te s t i n g , U T ) 4.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Ultraschallprüfung (UT) Praktische Anforderungen Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 1) Prüfköpfe und Gerätetechniken 4 X Abschnitt F F8a-c Abschnitt A A4b Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Ultraschallprüfung (UT) Praktische Anforderungen Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 1727 2) Senkrechteinschallung ­ Berechnung von Schallwegen 1 X Abschnitt F F8a-c Abschnitt A A4b Abschnitt F F8a-c Abschnitt A A4b Abschnitt F F6a/F7a-c Abschnitt A A5/A7b,d-g/A8a/A9 Abschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c Abschnitt A A1a/A2a,c/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e, g/A8/A9 Abschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c Abschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e, g/A8/A9 Abschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c Abschnitt A A1a/A2a,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/ A9 Abschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c Abschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d, e,g/A8/A9 Abschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c Abschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e, g/A8/A9 Abschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c Abschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b, d-g/A8/A9 3) Schrägeinschallung ­ Bestimmen des X-Maßes und wahren Winkels 4) Messung und Berechnung von Schallbündeldurchmesser 2 X 2 X 5) Messung von Schallgeschwindigkeiten mit Zweipunktjustierung 2 X 6) Messung von Längen und Wanddicken nach Prüfanweisung 8 X 7) Blechprüfung nach Prüfanweisung 8) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung 9) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung 10) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung 11) Ermittlung von Nebenechos und Zusatzechos nach Prüfanweisung 3 3 X X 3 4 X X 2 X 12) Diverse Übungen zur Senkrecht- und Schrägeinschallung an unterschiedlichen Prüfteilen unterschiedlicher Werkstoffe nach Prüfanweisung Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 11 X 45 5 . E n t s p r e c h u n g e n f ü r D u r c h s t r a h l u n g s p r ü f u n g ( R a d i g r a p h i c Te s t i n g , R T ) 5.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Durchstrahlungsprüfung (RT) Praktische Anforderungen Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 1) Aufbau und Bedienung von Röntgenanlagen und Gammaarbeitsgeräten; Strahlenschutz 4 X Abschnitt F F3a-c/F5a/F7a,b/8a Abschnitt A A6b,d 1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712 Durchstrahlungsprüfung (RT) Praktische Anforderungen Stufe 1 Mindestdauer UE Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP Ausbildungsjahr 1 2 3­4 Berufsbildpositionen 2) Filmentwicklung, Protokollierung und Auswertung 4 X Abschnitt F F4a,b,d/F5a/F8a,d-f Abschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a Abschnitt F F3b,c/F4a,b/F5a,b Abschnitt F F5a/F7a-c Abschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a Abschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/ F8a,d-f Abschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5a-c/ E6a-f/E7a-c Abschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/ F8a,d-f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/ E6a-f/E7a-c Abschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/ F8a,d-f Abschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9 Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/ E6a-f/E7a-c 3) Maßnahmen gegen Streustrahlung 4) Betrachtung vorliegender Durchstrahlungsaufnahmen hinsichtlich Verarbeitungs- und aufnahmetechnischer Fehler 5) Durchstrahlung Prüfanweisung von Schweißnähten nach 2 X 4 X 8 X 6) Anfertigen von Zentral- und Ellipsenaufnahmen von Rohrleitungsabschnitten nach Prüfanweisung 7) Anfertigen von Doppelwandaufnahmen an Schweißnähten nach Prüfanweisung 8) Erstellen von Übersichtsaufnahmen Gussteilen nach Prüfanweisung von 10 X 10 X 6 X 9) Durchstrahlung von Gussteilen mit Hilfe der Mehrfilmtechnik nach Prüfanweisung 4 X Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1729 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, ausgegeben am 19. Juni 2013 Tag 14. 6. 2013 Inhalt Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XA012 Seite 586 25. 4. 2013 29. 4. 2013 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation über Arbeitsstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608 611 29. 4. 2013 611 29. 4. 2013 612 29. 4. 2013 612 29. 4. 2013 613 29. 4. 2013 613 30. 4. 2013 614 30. 4. 2013 614 30. 4. 2013 615 30. 4. 2013 615 30. 4. 2013 616 Die Anhänge I bis IX zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Gesetz vom 14. Juni 2013 zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. 1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Nr. 15, ausgegeben am 21. Juni 2013 Tag 17. 6. 2013 Inhalt Gesetz zu dem Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XF002 Seite 618 17. 6. 2013 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XJ009 629 15. 5. 2013 15. 5. 2013 15. 5. 2013 3. 6. 2013 Bekanntmachung der Änderung der Anlage 6 des TIR-Übereinkommens 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Änderung der Anlagen 6 und 9 des TIR-Übereinkommens 1975 . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Änderung des TIR-Übereinkommens 1975 und seiner Anlage 6 . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638 639 643 648 Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 3. 5. 2013 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof-Plauen) FNA: 96-1-2-162 BAnz AT 17.05.2013 V1 30. 5. 2013 8. 5. 2013 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) FNA: 96-1-2-209 BAnz AT 22.05.2013 V1 23. 5. 2013 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1731 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 22. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 286/2013 der Kommission über die aufgrund des Beitritts Kroatiens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 22. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge IV und VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 25. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 86/7 26. 3. 2013 L 86/12 26. 3. 2013 L 86/15 25. 3. 2013 26. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 290/2013 der Kommission zur 190. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 26. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 291/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia 22. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 251/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Bifenazat, Captan, Fluazinam, Fluopicolid, Folpet, Kresoximmethyl, Penthiopyrad, Proquinazid, Pyridat und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 87/2 27. 3. 2013 L 87/4 27. 3. 2013 L 88/1 27. 3. 2013 21. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2013 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Taiwan im Anschluss an eine Überprüfung für neue Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 26. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 296/2013 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 27. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 297/2013 des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten 27. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 298/2013 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 26. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 299/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 90/1 28. 3. 2013 L 90/4 28. 3. 2013 L 90/10 28. 3. 2013 L 90/48 28. 3. 2013 L 90/52 28. 3. 2013 1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 27. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 300/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 90/71 28. 3. 2013 27. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 301/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Jährlichen Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2009-2011 (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 90/78 28. 3. 2013 27. 3. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern 26. 11. 2012 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EUweiten eCall-Dienstes (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 90/86 28. 3. 2013 L 91/1 3. 4. 2013 2. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 der Kommission zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber Kemin Europa N.V.) (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 91/5 3. 4. 2013 1. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 93/1 3. 4. 2013 1. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 93/85 3. 4. 2013 3. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 der Kommission über die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 und einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 94/1 4. 4. 2013 3. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 309/2013 der Kommission zur 191. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 3. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 des Rates zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht 31. 1. 2013 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 312/2013 der Kommission zur Berichtigung der ungarischen Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 94/4 4. 4. 2013 L 95/1 5. 4. 2013 L 95/8 5. 4. 2013 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1733 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 4. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 313/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12) (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 95/9 5. 4. 2013 20. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Emamectinbenzoat, Etofenprox, Etoxazol, Flutriafol, Glyphosat, Phosmet, Pyraclostrobin, Spinosad und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 96/1 5. 4. 2013 ­ Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012) L 97/4 6. 4. 2013 14. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 98/1 6. 4. 2013 8. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 317/2013 der Kommission zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 1983/2003, (EG) Nr. 1738/2005, (EG) Nr. 698/2006, (EG) Nr. 377/2008 und (EU) Nr. 823/2010 in Bezug auf die Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 99/1 9. 4. 2013 8. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 99/11 9. 4. 2013 8. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 319/2013 der Kommission zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2012/13 9. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 322/2013 der Kommission zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren 9. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2013 der Kommission zur Anhebung der Fangquoten für 2013 um die 2012 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen 10. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 325/2013 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 27. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 326/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Hering in EU- und internationalen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs L 99/13 9. 4. 2013 L 101/1 10. 4. 2013 L 101/5 10. 4. 2013 L 102/1 11. 4. 2013 L 102/6 11. 4. 2013 1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 8. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 327/2013 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 8. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 328/2013 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 10. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 329/2013 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 hinsichtlich der Fristen für die Mitteilung der vom Wirtschaftsjahr 2012/13 übertragenen Zuckermengen 10. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 330/2013 der Kommission zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien 5. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 333/2013 der Kommission über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals ­ Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011) L 102/8 11. 4. 2013 L 102/10 11. 4. 2013 L 102/12 11. 4. 2013 L 102/13 11. 4. 2013 L 103/1 12. 4. 2013 L 103/10 12. 4. 2013 13. 3. 2013 Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ,,Fahrzeuge -- Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 104/1 12. 4. 2013 12. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 12. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 336/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten über Fangbescheinigungen für Seefischereierzeugnisse 15. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 338/2013 der Kommission zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union 16. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 341/2013 der Kommission über die Aufteilung zwischen ,,Lieferungen" und ,,Direktverkäufen" der für 2012/13 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 16. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 342/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier 17. 4. 2013 Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 105/1 13. 4. 2013 L 105/4 13. 4. 2013 L 106/1 16. 4. 2013 L 107/1 17. 4. 2013 L 107/4 17. 4. 2013 L 108/1 18. 4. 2013 17. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2013 der Kommission zur Änderung der Höhe des Zusatzzolls für die Waren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 17. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2013 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Bixafen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 108/6 18. 4. 2013 L 108/9 18. 4. 2013 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1735 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 18. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 353/2013 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln, Aprikosen/Marillen, Tomaten/Paradeiser, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, und Tafeltrauben 18. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 109/1 19. 4. 2013 L 109/4 19. 4. 2013 18. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2013 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Maltodextrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 109/14 19. 4. 2013 18. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 356/2013 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Halosulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 109/18 19. 4. 2013 18. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 357/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 hinsichtlich des Mindestgehalts an einer Zubereitung von Clostridium butyricum (FERM BP-2789) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Legevögeln) (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.) (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 109/22 19. 4. 2013 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 364/2013 des Rates zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glufosinat (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 111/1 23. 4. 2013 L 111/25 23. 4. 2013 L 111/27 23. 4. 2013 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 366/2013 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus firmus I-1582 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 111/30 23. 4. 2013 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2013 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 111/33 23. 4. 2013 1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 10,65 (9,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2013 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 111/36 23. 4. 2013 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 369/2013 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 111/39 23. 4. 2013 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 370/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 22. 4. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 L 111/43 23. 4. 2013 L 112/1 24. 4. 2013