Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 65 vom 28.12.2016  - Seite 3224 bis 3226 - Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

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3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Vom 23. Dezember 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG) sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. §4 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz. §5 (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf. (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleibt unberührt. §6 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. §1 (1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich. §2 (1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird. §3 Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3225 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen Abschnitt 1 Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs lfd. Nr. Vorhaben lfd. Nr. Vorhaben 8 9 Vertiefung der Außenems Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke) Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ostsee-Kanal Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vilshofen (Variante A) Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Wismar Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nordstrecke) Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal Verlängerung der Neckarschleusen von Mannheim bis Plochingen Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der Mosel Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals Ausbau des Stichkanals Hildesheim Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (ausschließlich in Bezug auf ihren Erhalt) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 VDE 17 (Hannover ­ Magdeburg ­ Berlin) Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke) Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abgeladene GMS (Basisvariante) Neubau Schleuse Minden Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke) Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsenkirchen) Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld und Limbach Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow an der Havel-Oder-Wasserstraße Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Abschnitt 2 Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB-E (in Fettdruck) und VB) lfd. Nr. Vorhaben 19 20 1 2 3 4 5 6 7 Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittelrhein Fahrrinnenvertiefung Aschaffenburg des Untermains bis 21 22 23 24 Fahrrinnenanpassung der Außenweser Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd) Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord) Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis Marl und Ersatzneubau der ,,Großen Schleusen" sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau Erläuterungen: VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit VB = Vordringlicher Bedarf VB-E = Vordringlicher Bedarf ­ Engpassbeseitigung 3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 Artikel 2 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe ,,Nummer 6" durch die Angabe ,,Nummer 1" ersetzt. 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen." 3. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt