Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2752 bis 2758 - Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

114-82121-622121-51-1-22121-542125-5-72125-122125-44660-3660-5703-77111-57400-4772-67820-157822-67823-77823-87824-97831-127831-147833-37840-47842-107847-117847-297847-307847-337847-377847-387847-417849-2793-129231-19231-159233-39290-169290-189500-19510-19513-389514-1114-1114-7
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens Vom 20. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz ­ VkBkmG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes (1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsor gan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekannt machungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvor schrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesge setzblatt vorgeschrieben ist. (2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungs organ des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser ist bestimmt für 1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amt lichen Bekanntmachungen der Behörden des Bun des, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und 2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist. §2 Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet (1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausge geben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereit gehalten. (2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesan zeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten. (3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils gel tenden Fassung ist anzuwenden. §3 Verkündung und amtliche Bekanntmachung (1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsver ordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekannt machungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz blatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe. (2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundes anzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. §4 Freier Zugang Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Be kanntmachungen enthalten. (1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugäng lich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, ge speichert und verwertet werden. (3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausge geben. (2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jeder zeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, aus gedruckt und gespeichert werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 §5 Benachrichtigungsdienste Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustel len, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers. §6 Änderungsverbot; Löschung personenbezogener Daten; Berichtigungen (1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der In ternetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bun desanzeiger.de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 un zulässig. (2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der be treffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des amtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten un kenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und Grund der Löschung angebracht. (3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen. Satz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend. §7 Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit (1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes anzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie rung und Vertrauensdienste für elektronische Transak tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44). (2) Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Gleiches gilt auch für die Ausferti gung von Rechtsverordnungen und amtlichen Be kanntmachungen. Abschnitt 2 Verkündung und Bekanntmachung in besonderen Fällen §8 Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts (1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge setzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkün dung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internet seite www.bundesanzeiger.de. Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundes 2753 anzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Be reitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitzuhalten. (2) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge setzblatts auch auf der Internetseite www.bundesan zeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesge setzblatts. Die gedruckte Nummer des Bundesgesetz blatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Ver teiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben. §9 Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz blatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 recht zeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung statt: 1. Verkündung der Feststellung des Verteidigungs falles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundge setzes), 2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Ver teidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes), 3. Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungs fall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes), 4. Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Arti kels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes, 5. Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundesta ges nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes und 6. Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und der Zustimmung der Bundesregierung bei der An wendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. § 10 Arten der vereinfachten Verkündung und der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts 1. im Rundfunk oder Fernsehen, 2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse, 3. als Aushang an den für amtliche Bekanntmachun gen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine an dere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises oder 4. in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung betriebenen Profile. 2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (2) Die für die vereinfachte Verkündung oder verein fachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Num mer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren. (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnun gen nach den Absätzen 2 und 3 sind (3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Me dien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt, die zuerst erfolgt ist. 2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verle ger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie die Chefredakteurinnen und Chefredakteure. (4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständig keitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkün dung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntma chung vorzusehen, bleibt unberührt. 1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und In tendanten, (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An ordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine auf schiebende Wirkung. § 12 Nachträgliche Bereitstellung Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereit gestellt. (1) Die für die Verkündung oder die amtliche Be kanntmachung zuständige Stelle kann § 13 § 11 1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz werks eine vereinfachte Verkündung oder eine ver einfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10 Absatz 1 Nummer 4) duldet, 2. dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersa gen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öf fentliche Sichtbarkeit einzuschränken, 3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz werks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte verein fachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Be kanntmachung duldet. (2) Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zu ständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen. Die zuständige Stelle kann in der Anord nung auch Folgendes bestimmen: 1. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tages presse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2): a) den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen Bekanntmachung und b) die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung oder Bekanntmachung auf der Startseite des je weiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, sowie 2. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter amtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fern sehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1): a) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntma chung und b) die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen. (3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder verein fachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von Medien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anord nen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntma chung hinzuweisen. Aufwendungsersatz Wer zur Ausführung folgender Anordnungen ver pflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürger lichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen ver langen: 1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -be kanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1 Satz 2), 2. zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder 3. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11 Absatz 3). § 14 Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers (1) Ist die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der In ternetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfris tig unmöglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch Ausgabe des Bundesanzeigers in gedruckter Form. Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bi bliotheken und Behörden auszugeben. Bekanntma chungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers (§ 1 Absatz 2 Satz 4) können in den Fällen des Satzes 1 auch in einer anderen dauerhaft allgemein zugäng lichen Form erfolgen. (2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Ab satz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich be kannt zu machen, 1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form aus gegeben wird, 2. wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bun desanzeiger auf der Internetseite www.bundesan zeiger.de auszugeben, und 3. an welche Bibliotheken und Behörden der ge druckte Bundesanzeiger ausgegeben wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (3) Sobald die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de wieder mög lich ist, werden dort die zuvor gedruckten Bekanntma chungen (Absatz 1 Satz 1) und sonstigen Ersatzbe kanntmachungen (Absatz 1 Satz 3) unverzüglich elek tronisch bereitgestellt. Abschnitt 3 Bekanntmachungen von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes § 15 Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung. § 16 Verfahren der amtlichen Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesge setzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Be kanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müs sen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die an wendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu bezeichnen. Abschnitt 4 Archivierung § 17 Dauerhafte Aufbewahrung (1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts ist zu sammen mit einem Nachweis über den Verkündungsoder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Auf bewahrung an das digitale Zwischenarchiv (nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzuge ben. Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren so wie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntma chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des § 9 sind die Dokumente nach § 10 Absatz 2 zu digita lisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbe wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. In den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des Bun desgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit ei 2755 nem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu ver sehen und zusammen mit einem Nachweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewah rung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. (2) Elektronisch ausgefertigte Urschriften der im Bundesgesetzblatt vorzunehmenden Verkündungen und amtlichen Bekanntmachungen sind zusammen mit der zugehörigen Nummer des Bundesgesetzblatts zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwi schenarchiv abzugeben. (3) Jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes anzeigers ist zusammen mit einem Nachweis über den Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbe wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel ge mäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zu sammen mit einem Nachweis über den Bekanntma chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des § 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www. bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtli chen Teils des Bundesanzeigers, sofern noch nicht ge schehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Ab satz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nach weis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzuge ben. § 18 Erhaltung des Beweiswerts Enthalten die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elek tronisches Siegel, eine qualifizierte elektronische Sig natur oder einen qualifizierten elektronischen Zeitstem pel, sind sie im digitalen Zwischenarchiv durch ge eignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vor handenen Siegels, der vorhandenen Signatur oder des vorhandenen Zeitstempels durch Zeitablauf gerin ger wird und ein nach dem Stand der Technik ange messenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist. Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften § 19 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt. § 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 be zeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Artikel 2 Folgeänderungen (1) § 5a Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchfüh rungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird auf gehoben. (2) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83b gestrichen. 2. § 83b wird aufgehoben. (3) Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie folgt gefasst: ,,§ 86 (weggefallen)". 2. § 86 wird aufgehoben. (4) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst: ,,§ 55 (weggefallen)". 2. § 55 wird aufgehoben. (5) § 43 Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti kel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, wird aufgehoben. (6) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt gefasst: ,,§ 73 (weggefallen)". (9) § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Arti kel 78 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden das Semikolon und die Wörter ,,Verkündung von Rechtsverordnungen" ge strichen. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. (10) Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst: ,,§ 44 (weggefallen)". 2. § 44 wird aufgehoben. (11) (BGBl. setzes ändert Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: ,,§ 29 (weggefallen)". 2. § 29 wird aufgehoben. (12) § 13a des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti kel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird aufgehoben. (13) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 15 Absatz 6" durch die An gabe ,,§ 15 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 15 Ab satz 6" durch die Angabe ,,§ 15 Absatz 5" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f wird jeweils die Angabe ,,§ 15 Absatz 6" durch die An gabe ,,§ 15 Absatz 5" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: 2. § 73 wird aufgehoben. a) Absatz 5 wird aufgehoben. (7) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 6 wird Absatz 5. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 ge strichen. 2. § 31 wird aufgehoben. (8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 ge strichen. 2. § 9 wird aufgehoben. (14) § 61b des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird aufgehoben. (15) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt gefasst: ,,§ 73 (weggefallen)". 2. § 73 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 3. § 74 Absatz 14 wird aufgehoben. (16) § 18 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) wird aufgehoben. (17) Das Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das durch Artikel 102 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 2757 kel 409 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. (27) setzes durch (BGBl. ben. § 28 des Direktzahlungen-Durchführungsge vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 I S. 2995) geändert worden ist, wird aufgeho 2. § 29 wird aufgehoben. (28) § 6 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengeset zes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgeho ben. (18) § 17 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti gungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 10. Au gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird aufgehoben. (29) § 7 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, wird aufgehoben. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: ,,§ 29 (weggefallen)". (19) Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst: ,,§ 40 (weggefallen)". 2. § 40 wird aufgehoben. (20) § 21d des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geän dert worden ist, wird aufgehoben. (21) Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Au gust 2021 (BGBl. I S. 4036), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie folgt gefasst: ,,§ 57 (weggefallen)". 2. § 57 wird aufgehoben. (22) § 15 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti kel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird aufgehoben. (23) § 43 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197) geändert worden ist, wird aufgehoben. (24) § 10 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird auf gehoben. (25) § 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informatio nen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben. (26) § 12 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Arti (30) § 11 des Handelsklassengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird aufgehoben. (31) § 22 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird aufgehoben. (32) § 66 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird aufgehoben. (33) Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: ,,§ 29 (weggefallen)". 2. § 29 wird aufgehoben. (34) § 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird aufgehoben. (35) § 15 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Arti kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird aufgehoben. (36) § 17 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Arti kel 145 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgeho ben. (37) § 16 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird aufgehoben. (38) § 22a des Seeaufgabengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver 2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 ordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird aufgehoben. (39) Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Arti kel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 151 wie folgt gefasst: ,,§ 151 (weggefallen)". 2. § 151 wird aufgehoben. (40) § 25 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Gesetze außer Kraft: 1. das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und 2. das Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann