114-82121-622121-51-1-22121-542125-5-72125-122125-44660-3660-5703-77111-57400-4772-67820-157822-67823-77823-87824-97831-127831-147833-37840-47842-107847-117847-297847-307847-337847-377847-387847-417849-2793-129231-19231-159233-39290-169290-189500-19510-19513-389514-1114-1114-7
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Gesetz
zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Gesetz
über die Verkündung
von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
(Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetz VkBkmG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Verkündungs- und
Bekanntmachungsorgane des Bundes
(1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsor
gan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen.
Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekannt
machungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvor
schrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesge
setzblatt vorgeschrieben ist.
(2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungs
organ des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser
ist bestimmt für
1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amt
lichen Bekanntmachungen der Behörden des Bun
des, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise,
und
2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der
Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder
Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.
§2
Ausgabe und
dauerhafte Bereithaltung im Internet
(1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für
Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausge
geben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereit
gehalten.
(2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des
Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesan
zeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und
dauerhaft bereitgehalten.
(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils gel
tenden Fassung ist anzuwenden.
§3
Verkündung und amtliche Bekanntmachung
(1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsver
ordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer
Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekannt
machungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils
durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz
blatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das
Datum ihrer Ausgabe.
(2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundes
anzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer
des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
§4
Freier Zugang
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Be
kanntmachungen enthalten.
(1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugäng
lich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, ge
speichert und verwertet werden.
(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger
werden vom Bundesministerium der Justiz herausge
geben.
(2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jeder
zeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, aus
gedruckt und gespeichert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
§5
Benachrichtigungsdienste
Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher
elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustel
len, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und
deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen
Teil des Bundesanzeigers.
§6
Änderungsverbot; Löschung
personenbezogener Daten; Berichtigungen
(1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der In
ternetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils
des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bun
desanzeiger.de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 un
zulässig.
(2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen
ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der be
treffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des
amtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten un
kenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und
Grund der Löschung angebracht.
(3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten
im Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen.
Satz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend.
§7
Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit
(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach
§ 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird,
und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes
anzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel
nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie
rung und Vertrauensdienste für elektronische Transak
tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt
linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
S. 44).
(2) Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch
zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so
erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische
Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014. Gleiches gilt auch für die Ausferti
gung von Rechtsverordnungen und amtlichen Be
kanntmachungen.
Abschnitt 2
Verkündung und
Bekanntmachung in besonderen Fällen
§8
Ersatzverkündungen und
-bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts
(1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge
setzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de
nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkün
dung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe
der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internet
seite www.bundesanzeiger.de. Auf Anordnung des
Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundes
2753
anzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf
der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich
bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Be
reitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de
bereitzuhalten.
(2) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge
setzblatts auch auf der Internetseite www.bundesan
zeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt
die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch
Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesge
setzblatts. Die gedruckte Nummer des Bundesgesetz
blatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium
der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Ver
teiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.
§9
Vereinfachte Verkündungen
und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen
Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz
blatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 recht
zeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als
vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche
Bekanntmachung statt:
1. Verkündung der Feststellung des Verteidigungs
falles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundge
setzes),
2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Ver
teidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des
Grundgesetzes),
3. Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungs
fall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),
4. Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes
im Verteidigungsfall und in den Fällen des Arti
kels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,
5. Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundesta
ges nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes
und
6. Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler
Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und
der Zustimmung der Bundesregierung bei der An
wendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes.
§ 10
Arten der
vereinfachten Verkündung und der
vereinfachten amtlichen Bekanntmachung
(1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte
amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die
Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts
1. im Rundfunk oder Fernsehen,
2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,
3. als Aushang an den für amtliche Bekanntmachun
gen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen
der Gemeinden und Landkreise oder durch eine an
dere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer
Gemeinde oder eines Landkreises oder
4. in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und
Informationsamt der Bundesregierung betriebenen
Profile.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(2) Die für die vereinfachte Verkündung oder verein
fachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat
den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Num
mer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren.
(4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnun
gen nach den Absätzen 2 und 3 sind
(3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Me
dien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche
Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt,
die zuerst erfolgt ist.
2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verle
ger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie
die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.
(4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des
Bundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständig
keitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkün
dung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntma
chung vorzusehen, bleibt unberührt.
1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und In
tendanten,
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An
ordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine auf
schiebende Wirkung.
§ 12
Nachträgliche Bereitstellung
Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs und der Klage
Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der
Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist,
werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen
Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereit
gestellt.
(1) Die für die Verkündung oder die amtliche Be
kanntmachung zuständige Stelle kann
§ 13
§ 11
1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz
werks eine vereinfachte Verkündung oder eine ver
einfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10
Absatz 1 Nummer 4) duldet,
2. dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersa
gen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte
amtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öf
fentliche Sichtbarkeit einzuschränken,
3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz
werks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte verein
fachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Be
kanntmachung duldet.
(2) Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für
die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zu
ständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder
vereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich
vorzunehmen. Die zuständige Stelle kann in der Anord
nung auch Folgendes bestimmen:
1. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter
amtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tages
presse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2):
a) den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen
Bekanntmachung und
b) die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung
oder Bekanntmachung auf der Startseite des je
weiligen Internetauftritts angezeigt werden muss,
sowie
2. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter
amtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fern
sehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1):
a) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntma
chung und
b) die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen.
(3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder verein
fachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so
kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von
Medien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anord
nen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntma
chung hinzuweisen.
Aufwendungsersatz
Wer zur Ausführung folgender Anordnungen ver
pflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik
Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürger
lichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen ver
langen:
1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -be
kanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1
Satz 2),
2. zur Durchführung der vereinfachten Verkündung
oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung
(§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder
3. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung
oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11
Absatz 3).
§ 14
Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers
(1) Ist die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der In
ternetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfris
tig unmöglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch
Ausgabe des Bundesanzeigers in gedruckter Form.
Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers ist nach
einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bi
bliotheken und Behörden auszugeben. Bekanntma
chungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers (§ 1
Absatz 2 Satz 4) können in den Fällen des Satzes 1
auch in einer anderen dauerhaft allgemein zugäng
lichen Form erfolgen.
(2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Ab
satz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1
Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich be
kannt zu machen,
1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form aus
gegeben wird,
2. wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bun
desanzeiger auf der Internetseite www.bundesan
zeiger.de auszugeben, und
3. an welche Bibliotheken und Behörden der ge
druckte Bundesanzeiger ausgegeben wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(3) Sobald die Ausgabe des Bundesanzeigers auf
der Internetseite www.bundesanzeiger.de wieder mög
lich ist, werden dort die zuvor gedruckten Bekanntma
chungen (Absatz 1 Satz 1) und sonstigen Ersatzbe
kanntmachungen (Absatz 1 Satz 3) unverzüglich elek
tronisch bereitgestellt.
Abschnitt 3
Bekanntmachungen
von Beschlüssen nach
Artikel 80a des Grundgesetzes
§ 15
Zuständige Stelle für
die amtliche Bekanntmachung von
Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes
Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung
der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1
des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein
von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.
§ 16
Verfahren der amtlichen
Bekanntmachung von Beschlüssen
nach Artikel 80a des Grundgesetzes
Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1
des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesge
setzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Be
kanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung
anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach
Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müs
sen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen
mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung
in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem
sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach
Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die an
wendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu
bezeichnen.
Abschnitt 4
Archivierung
§ 17
Dauerhafte Aufbewahrung
(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts ist zu
sammen mit einem Nachweis über den Verkündungsoder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Auf
bewahrung an das digitale Zwischenarchiv (nach § 8
Absatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzuge
ben. Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte
Nummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren so
wie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1
zu versehen und in dieser Form zusammen mit einem
Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntma
chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an
das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des
§ 9 sind die Dokumente nach § 10 Absatz 2 zu digita
lisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß
§ 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbe
wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. In
den Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite
www.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des Bun
desgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit ei
2755
nem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu ver
sehen und zusammen mit einem Nachweis über den
Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewah
rung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
(2) Elektronisch ausgefertigte Urschriften der im
Bundesgesetzblatt vorzunehmenden Verkündungen
und amtlichen Bekanntmachungen sind zusammen
mit der zugehörigen Nummer des Bundesgesetzblatts
zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwi
schenarchiv abzugeben.
(3) Jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes
anzeigers ist zusammen mit einem Nachweis über den
Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbe
wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.
Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte
Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu
digitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel ge
mäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zu
sammen mit einem Nachweis über den Bekanntma
chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an
das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des
§ 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www.
bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtli
chen Teils des Bundesanzeigers, sofern noch nicht ge
schehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Ab
satz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nach
weis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften
Aufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzuge
ben.
§ 18
Erhaltung des Beweiswerts
Enthalten die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft
aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elek
tronisches Siegel, eine qualifizierte elektronische Sig
natur oder einen qualifizierten elektronischen Zeitstem
pel, sind sie im digitalen Zwischenarchiv durch ge
eignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik
neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vor
handenen Siegels, der vorhandenen Signatur oder
des vorhandenen Zeitstempels durch Zeitablauf gerin
ger wird und ein nach dem Stand der Technik ange
messenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.
Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld
strafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2
Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 be
zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 5a Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchfüh
rungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli
2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird auf
gehoben.
(2) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes
vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83b
gestrichen.
2. § 83b wird aufgehoben.
(3) Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September
2021 (BGBl. I S. 4530) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie
folgt gefasst:
,,§ 86
(weggefallen)".
2. § 86 wird aufgehoben.
(4) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie
folgt gefasst:
,,§ 55
(weggefallen)".
2. § 55 wird aufgehoben.
(5) § 43 Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti
kel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I
S. 2456) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das durch Artikel 7
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie
folgt gefasst:
,,§ 73
(weggefallen)".
(9) § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Arti
kel 78 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Semikolon und die
Wörter ,,Verkündung von Rechtsverordnungen" ge
strichen.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
(10) Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie
folgt gefasst:
,,§ 44
(weggefallen)".
2. § 44 wird aufgehoben.
(11)
(BGBl.
setzes
ändert
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
folgt gefasst:
,,§ 29
(weggefallen)".
2. § 29 wird aufgehoben.
(12) § 13a des Akkreditierungsstellengesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti
kel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird die Angabe ,,§ 15 Absatz 6" durch die An
gabe ,,§ 15 Absatz 5" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 15 Ab
satz 6" durch die Angabe ,,§ 15 Absatz 5" ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f wird
jeweils die Angabe ,,§ 15 Absatz 6" durch die An
gabe ,,§ 15 Absatz 5" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
2. § 73 wird aufgehoben.
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
(7) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 wird Absatz 5.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 ge
strichen.
2. § 31 wird aufgehoben.
(8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April
2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 ge
strichen.
2. § 9 wird aufgehoben.
(14) § 61b des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1673), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird aufgehoben.
(15) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie
folgt gefasst:
,,§ 73
(weggefallen)".
2. § 73 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
3. § 74 Absatz 14 wird aufgehoben.
(16) § 18 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) wird aufgehoben.
(17) Das Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019
(BGBl. I S. 18), das durch Artikel 102 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
2757
kel 409 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(27)
setzes
durch
(BGBl.
ben.
§ 28 des Direktzahlungen-Durchführungsge
vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
I S. 2995) geändert worden ist, wird aufgeho
2. § 29 wird aufgehoben.
(28) § 6 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengeset
zes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das
durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgeho
ben.
(18) § 17 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti
gungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),
das zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 10. Au
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(29) § 7 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul
programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2858), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
folgt gefasst:
,,§ 29
(weggefallen)".
(19) Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I
S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie
folgt gefasst:
,,§ 40
(weggefallen)".
2. § 40 wird aufgehoben.
(20) § 21d des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Ge
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geän
dert worden ist, wird aufgehoben.
(21) Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Au
gust 2021 (BGBl. I S. 4036), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie
folgt gefasst:
,,§ 57
(weggefallen)".
2. § 57 wird aufgehoben.
(22) § 15 des Milch- und Margarinegesetzes vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti
kel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(23) § 43 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017
(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver
ordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(24) § 10 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das
zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird auf
gehoben.
(25) § 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informatio
nen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2330), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(26) § 12 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom
14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Arti
(30) § 11 des Handelsklassengesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge
setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(31) § 22 des Seefischereigesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(32) § 66 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(33) Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom
26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
folgt gefasst:
,,§ 29
(weggefallen)".
2. § 29 wird aufgehoben.
(34) § 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni
2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(35) § 15 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom
12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Arti
kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2237) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(36) § 17 des Infrastrukturabgabengesetzes vom
8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Arti
kel 145 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgeho
ben.
(37) § 16 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(38) § 22a des Seeaufgabengesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver
2758
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
ordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1374) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(39) Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Arti
kel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 151 wie
folgt gefasst:
,,§ 151 (weggefallen)".
2. § 151 wird aufgehoben.
(40) § 25 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3140), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten die folgenden Gesetze außer Kraft:
1. das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
und
2. das Gesetz über vereinfachte Verkündungen und
Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann