Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 47 vom 03.11.1952  - Seite 730 bis 732 - Schaumweinsteuergesetz

Schaumweinsteuergesetz 730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Schaumweinsteuergesetz. Vom 1. November 1952. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Steuergegenstand und Geltungsbereich § 1 (1) Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke unterliegen einer Abgabe (Schaumweinsteuer). Die Schaumweinsteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. (2) Unter dem Ausdruck Schaumwein ohne nähere Bezeichnung sind die im Absatz l bezeichneten Erzeugnisse zu verstehen. (3) Der Schaumweinsteuer unterliegt Schaumwein, der im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder aus dem Zollausland oder aus den Zollausschlüssen eingeführt wird. Die Bestimmungen für die badischen Zollausschlüsse trifft der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung. In den Freihäfen ist der Verbrauch von unversteuertem Schaumwein oder von Erzeugnissen, zu deren Herstellung unversteuerter Schaumwein verwendet worden ist, verboten. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Beispiel für den Verbrauch als Schiffsbedarf. Steuersatz §2 (1) Die Schaumweinsteuer beträgt 1. für Schaumwein 1,00 DM für die ganze Flasche (0,750 Liter),. 2. für schaumweinähnliche Getränke 0,20 DM für die ganze Flasche (0,750 Liter). (2) Für kleinere und größere Flaschen wird die Steuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher Flaschen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei werden Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig abgerundet. (3) Für Schaumwein, der nicht in Flaschen abgegeben wird, beträgt die Schaumweinsteuer 1,33 DM für 1 Liter. (4) Für schaumweinähnliche Getränke, die nicht in Flaschen abgegeben werden, beträgt die Schaumweinsteuer 0,26 DM für 1 Liter. Entstehung der Steuerschuld §3 (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Schaumwein al aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird, b) zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme. (2) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Geltungsbereich des Gesetzes gelten für die Entstehung der Steuerschuld, für den Zeitpunkt, in dem sie ent- steht, für die persönliche und dingliche Haftung und für die Steuerbefreiungen in den Fällen des § 69 des ZoHgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Zollrechtes. (3) Wird unversteuerter Schaumwein zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einen anderen Herstellungsbetrieb verbracht, so fällt die nach Absatz 1 entstandene Steuerschuld des Herstellers mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des Empfängers weg. Entsprechendes gilt, wenn Schaumwein unter amtlicher Aufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird. Steuerschuldner § 4 (1) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-lüngsbetriebs (Hersteller). (2) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Geltungsbereich des Gesetzes gelten für die Person des Steuerschuldners die entsprechenden Vorschriften des Zollrechtes. Steuererklärung § 5 Der Steuerschuldner hat den Schaumwein, für den in einem Monat die Steuerschuld entstanden ist, bis zum fünfzehnten Tage des folgenden Monats der Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden. Fälligkeit § 6 (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum fünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist. (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig. (3) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Geltungsbereich des Gesetzes gelten für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub und die Tilgung der Steuerschuld die entsprechenden Vorschriften des Zollrechtes. Steuerbefreiung § 7 (1) Schaumwein darf unversteuert a) unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden, b) unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einen anderen Herstellungsbetrieb verbracht werden, c) für im Herstellungsbetrieb erforderliche technische Proben entnommen oder im Herstellungsbetrieb als Proben (Kostproben) unentgeltlich abgegeben werden, über diese Abgaben ist der Zollbehörde gegenüber der Nachweis zu erbringen. Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1952 731 (2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung das anzuwendende Verfahren. Erstattung der Steuer § 8 Die Steuer wird für Schaumwein, den der Hersteller nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat, auf Antrag erlassen oder erstattet. § 9 Soweit Hersteller von Schaumwein mehr als 75 vom Hundert inländischen Grundwein auf Traubenschaumwein verarbeiten, erhallen sie eine Erstattung von 0,50 DM je Vi Flasche für den 75 vom Hundert übersteigenden Verbrauch inländischer Grundweine. Steuerüberwälzung § 10 (1) Steuerschuldner und Wiederverkäufer sind verpflichtet, die Schaumwcinstcuer ihren Abnehmern gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises. (2) Die gesondert berechnete" Schaumweinsteuer gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und der Gemeindegetränkesteuerordnung. Steueraufsicht § 11 Betriebe, die Schaumwein herstellen, unterliegen der Steueraufsicht. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung das anzuwendende Verfahren. § 12 Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirksam, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Durchsuchungen § 13 Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Schaumweinsteuer hinterzogen ist, ist die Durchsuchung von Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen zulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung). Übergangsvorschrift § 14 (1) Für Vorräte an versteuertem Schaumwein, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb des Herstellungsbetriebs auf betriebseigenen auswärtigen Lägern oder im Handel befinden, ist der Betrag, um den die Schaumweinsteuer herabgesetzt wird, zu erstatten oder zu vergüten, wenn der Lagerbestand 25 ganze Flaschen (0,750 Liter) oder die entsprechende Menge in anderen Flaschengrößen übersteigt. (2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung das Verfahren. § 15 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. § 16 Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1609) in der Fassung der Verordnung über die Lenkung von Kaufkraft vom 30. Oktober 1941 {Reichsgesetzbl. I S. 664) wird aufgehoben. Inkrafttreten § 17 Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 1. November 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Fundstellennachweis über die Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 31. Dezember 1951 bestehend aus einer systematischen Übersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen sowie einer alphabetischen Gesamtübersicht für die von 1949 bis 1951 erschienenen Jahrgänge des Rundesgesetzblattes. Umfang: 48 Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM 1.30 zuzüglich DM 0.20 Porto und Verpackung. Bestellungen sind zu richten an den VERLAG DES BUNDES ANZEIGERS, KÖLN/RH., POSTFACH Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betraq auf Postscheckkonto Köln 834 000 unter Anqabe der Bestellunq auf dem Postscheckabschnitt einzuzahlen. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen – Teil 1 und Teil II. – Laufender Bezug nur durch die Post. 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