Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 4 vom 10.02.1953  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 17 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1953 Nr. 4 Tag Inhalt 10.2.53 Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.................................................. 9. 2. 53 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse auf das Land Berlin .................................................................................... Seite 17 Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Vom 10. Februar 1953. Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 393): § 1 (1) Die Lieferungen folgender Gegenstände sind unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 von der Umsatzsteuer befreit: 1. Erze zur Gewinnung von Eisen sowie Eisenschlacken (aus den Zolltarifnummern 2601 und 2602), 2. Roheisen einschließlich Spiegeleisen (Zolltarifnummer 7301), 3. Ferrolegierungen, die als Zusätze bei der Herstellung von Stahl dienen (Zolltarifnummer 7302), 4. Halbzeug aus Stahl (Zolltarifnummern 7306, 7307, 7308, 7309), 5. warmgewalzter Stabstahl (aus Zolltarifnummer 7311) einschließlich Rundknüppeln, 6. warmgewalzter Walzdraht (aus Zolltarifnummer 7311), 7. warmgewalzter Bandstahl (Zolltarifnummer 7313), 8. warmgewalzte Bleche aus Stahl (aus Zolltarifnummer 7318). (2) Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. Die Gegenstände müssen von einem Unternehmer geliefert werden, der sie im Inland hergestellt hat; 2. die Gegenstände müssen an einen Unternehmer geliefert werden, der sie zur Herstellung von Eisen oder Stahl im Sinn des § 29 Abs. 2 Ziff. 9 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-gesefz im Inland verwendet; 3. der liefernde und der erwerbende Unternehmer müssen dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 16. Mai 1950 betreffend Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 299) unterlegen haben oder infolge von Umgestaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes entstanden sein; 4. die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu Nummern 1 und 2 müssen buchmäßig nachgewiesen sein. (3) Hersteller im Sinn dieser Verordnung ist ein Unternehmer, der im Absatz 1 oder im Absatz 2 Nummer 2 genannte Gegenstände in seinem Betrieb gewinnt oder erzeugt. Ein solcher Unternehmer ist auch insoweit Hersteller, als er solche Gegenstände 1. durch Bearbeitung oder Verarbeitung selbst fertigstellt oder 2. durch einen anderen Unternehmer im Werklohn für sein Unternehmen gewinnen, erzeugen oder fertigstellen läßt. Bundesgesetzblatt 17 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1953 Nr. 4 Tag Inhalt 10.2.53 Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.................................................. 9. 2. 53 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse auf das Land Berlin .................................................................................... Seite 17 Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Vom 10. Februar 1953. Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 393): § 1 (1) Die Lieferungen folgender Gegenstände sind unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 von der Umsatzsteuer befreit: 1. Erze zur Gewinnung von Eisen sowie Eisenschlacken (aus den Zolltarifnummern 2601 und 2602), 2. Roheisen einschließlich Spiegeleisen (Zolltarifnummer 7301), 3. Ferrolegierungen, die als Zusätze bei der Herstellung von Stahl dienen (Zolltarifnummer 7302), 4. Halbzeug aus Stahl (Zolltarifnummern 7306, 7307, 7308, 7309), 5. warmgewalzter Stabstahl (aus Zolltarifnummer 7311) einschließlich Rundknüppeln, 6. warmgewalzter Walzdraht (aus Zolltarifnummer 7311), 7. warmgewalzter Bandstahl (Zolltarifnummer 7313), 8. warmgewalzte Bleche aus Stahl (aus Zolltarifnummer 7318). (2) Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. Die Gegenstände müssen von einem Unternehmer geliefert werden, der sie im Inland hergestellt hat; 2. die Gegenstände müssen an einen Unternehmer geliefert werden, der sie zur Herstellung von Eisen oder Stahl im Sinn des § 29 Abs. 2 Ziff. 9 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-gesefz im Inland verwendet; 3. der liefernde und der erwerbende Unternehmer müssen dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 16. Mai 1950 betreffend Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 299) unterlegen haben oder infolge von Umgestaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes entstanden sein; 4. die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu Nummern 1 und 2 müssen buchmäßig nachgewiesen sein. (3) Hersteller im Sinn dieser Verordnung ist ein Unternehmer, der im Absatz 1 oder im Absatz 2 Nummer 2 genannte Gegenstände in seinem Betrieb gewinnt oder erzeugt. Ein solcher Unternehmer ist auch insoweit Hersteller, als er solche Gegenstände 1. durch Bearbeitung oder Verarbeitung selbst fertigstellt oder 2. durch einen anderen Unternehmer im Werklohn für sein Unternehmen gewinnen, erzeugen oder fertigstellen läßt. 18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 2 Für den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 vorgesehenen buchmäßigen Nachweis gilt § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Urnsatzsteuergesetz mit der Maßgabe, daß der dem liefernden Unternehmer obliegende buchmäßige Nachweis über die Verwendung der gelieferten Gegenstände durch den Abnehmer (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) durch eine Bescheinigung des Abnehmers über die durchgeführte Verwendung oder in sonst geeigneter Weise geführt werden kann. § 3 Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen sind in der je- weils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt. §4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1954 außer Kraft. Bonn, den 10. Februar 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schaff er Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsclie Genossensctiaftskasse auf das Land Berlin. Vom 9. Februar 1953. Auf Grund des * 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Das Gesetz über die Deutsche Genossenschafts-kasse in der Fassung vom 3. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt im Gebiet des Landes Berlin, sobald das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschlossen hat. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 9. Februar 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schaffer Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. ¦–¦ Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99