Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 53 vom 22.09.1965  - Seite 1368 bis 1372 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile 1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Verordnung über gesetzlidie Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Gefiügeiteile Vom 15. September 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-5 Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über gesetzlidie liandeisklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelskiassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), in Verbindung mit dem Gesetz über den Übergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen und auf Grund der §§4 und 5 dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Einführung von gesetzlichen Handelsklassen (1) Für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile werden gesetzliche Handelsklassen mit den Bezeichnungen Handelsklasse A Handelsklasse B Handelsklasse C eingeführt. (2) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind folgende Arten von Hausgeflügel: Hühner, mit Ausnahme der Zwerghühner, Enten, Gänse, Puten. (3) Geflügelteile im Sinne dieser Verordnung sind: Hälfte, Brust, ganzer Schenkel, Oberschenkel, Unterschenkel. § 2 Eigenschaften (1) Geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile, die nach den gesetzlichen Handelsklassen in den Verkehr gebracht werden, müssen die in Abschnitt I der Anlage bezeichneten Eigenschaften aufweisen. (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes sonstige überlassen an andere. § 3 Verbindliche Anwendung (1) Vom 1. Januar 1966 ab dürfen geschlachtetes Geflügel und Gefiügeiteile gewerbsmäßig nur nach den gesetzlichen Handelsklassen in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ware unmittelbar vom Erzeugerbetrieb aus und nicht im Reisegewerbe oder auf Märkten an den Letztverbraucher abgegeben wird. § 4 Pflicht zur Kennzeichnung (1) Geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile, die nach den gesetzlichen Handelsklassen in den Verkehr gebracht werden, müssen nach § 5 gekennzeichnet sein. (2) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzubringen 1. bei verpackter Ware auf der Einzelverpackung und den Sammelverpackungen, 2. bei nicht verpackter Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware. § 5 Inhalt und Form der Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung muß folgende Angaben enthalten: 1. die Handelsklasse, 2. die Sorte, 3. den Angebotszustand, 4. Anschrift desjenigen, der die Ware in den Verkehr bringt; dies gilt nicht für unverpackte Ware. (2) Die Kennzeichnung muß ferner folgende Angaben enthalten: 1. bei geschlachtetem Geflügel die Herrichtungs-form, 2. bei Geflügelteilen die Bezeichnung des Geflügel-teils im Sinne des § 1 Abs. 3. § 6 Begriffsbestimmungen für die Kennzeichnung (1) Sorten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind nach Maßgabe des Abschnitts II der Anlage: 1. bei Hühnern: a) Brathähnchen (Poulets), b) Suppenhühner, Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1369 2. bei Enten: a) Frühmastenten, b) junge Enten, c) über ein Jahr alte Enten, 3. bei Gänsen: a) Frühmastgänse, b) junge Gänse, c) über ein Jahr alte Gänse, 4. bei Puten: a) junge Puten, b) über ein Jahr alte Puten. (2) Angebotszustände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 sind nach Maßgabe des Abschnitts III der Anlage: 1. frisch, 2. tiefgefroren, 3. gefroren, 4. aufgetaut. (3) Herrichtungsformen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind nach Maßgabe des Abschnitts IV der Anlage: 1. geschlossen, 2. entdärmt, 3. bratfertig oder kochfertig, 4. grillfertig, 5. spießfertig. § 7 Neue Kennzeichnung Eine Ware, die nach einer gesetzlichen Handelsklasse gekennzeichnet ist, jedoch die Eigenschaften für diese Handelsklasse nicht mehr aufweist, ist nach der gesetzlichen Handelsklasse zu kennzeichnen, die dem veränderten Zustand der Ware entspricht. Kann die ursprüngliche Kennzeichnung nach Bonn, den 15. September Der Stellvertreter M« der gesetzlichen Handelsklasse nicht beseitigt oder unkenntlich gemacht werden, so muß die neue Kennzeichnung zusätzlich die Angabe enthalten, daß die ursprüngliche Kennzeichnung nach der gesetzlichen Handelsklasse ungültig ist. § 8 Marktnotierungen Börsen und Verwaltungen der öffentlichen Märkte, die Preisnotierungen für geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen die gesetzlichen Handelsklassen nach § 1 zugrunde zu legen. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei handelt, wer geschlachtetes Geflügel oder Geflügelteile 1. entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen Handelsklassen oder 2. entgegen § 4 oder § 7 nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in den Verkehr bringt. § 10 Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei auch im Land Berlin. § 11 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-. düng in Kraft. 1965 des Bundeskanzlers mde Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schwarz 1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Anlage zu §§ 2 und 6 I. Güteeigenschaften A. Gemeinsame Eigenschaften für die Handelsklassen A, B und C 1. Gerupft. 2. Gut ausgeblutet, frei von Schmutz und Blut. 3. Muskelmagen geschält (von der Hornschicht befreit). Herz, Leber und Hals gesäubert, wenn sie dem Tierkörper beigelegt werden. 1. Handelsklasse A: a) Körperbau: b) Fleischansatz: c) Fettansatz: d) Federkiele (Stoppeln und Stoppelhülsen). e) Verletzungen: f) Verfärbungen und Quetschungen: g) Frostbrand: h) Angebotszustand: B. Besondere Eigenschaften Tierkörper gut entwickelt, ebenmäßig. Zugelassen sind: leicht gebogener Rücken, leichte Eindellung des Brustbeins von nicht mehr als 3 mm. Vollfleischig, gut entwickelte breite und lange Brust, die in ihrer ganzen Länge und bis zur Brustbeinspitze einen vollen Fleischansatz hat, so daß das Brustbein nicht hervorsteht. Schenkel, Oberschenkel und Unterschenkel ebenfalls mit gutem Fleischansatz. Bei Brathähnchen, Junghühnern und Puten gleichmäßiger leichter Fettansatz auf Brust, Rücken, Lenden und Schambein. Bei Suppenhühnern und Wassergeflügel darf eine stärkere Fettschicht vorhanden sein. Frei von hervorstehenden und nicht hervorstehenden Federkielen und Haaren. An Brust und Schenkeln keine Einschnitte oder Hautrisse. An anderen Stellen dürfen bei Brathähnchen, Junghühnern, Suppenhühnern und Enten diese Verletzungen als Einzelverletzungen nicht mehr als 15 mm und insgesamt nicht mehr als 40 mm lang sein. Bei Puten und Gänsen können Verletzungen jeweils mit den doppelten Abmessungen vorliegen. Gebrochene Knochen dürfen nicht vorhanden sein. Glieder mit Ausnahme der Flügelspitzen dürfen nicht fehlen. Bei Geflügelteilen bleiben Verletzungen der Haut, die durch die Schnittführung bedingt sind, außer Betracht. Frei von Quetschungen und Verfärbungen im Fleisch der Brust und der Schenkel. An anderen Stellen darf leicht gerötetes Fleisch in einem Bereich bis zu 15 mm Durchmesser vorhanden sein. Leichte Hautrötungen dürfen auf der Brust und den Schenkeln in einem Ausmaß von 15 mm und an anderen Körperteilen in einer Größe bis zu 20 mm Durchmesser auftreten. Leichte Hautrötungen sollen auf der Brust und den Schenkeln insgesamt 25 mm nicht überschreiten. Bei Fleischrötungen sowie anderen Verfärbungen an anderen Stellen darf die Summe der Durchmesser der einzelnen Verfärbungen 40 mm nicht überschreiten. Die Haut im Bereich des Kopfansatzes und an den Flügelspitzen darf an den Federfollikeln nur leicht gerötet sein. Bei Puten und Gänsen können jeweils die doppelten Abmessungen vorhanden sein. Kein Frostbrand. Nur frisch, tiefgefroren oder gefroren. Aufgetaute Tierkörper oder Teile von ihnen dürfen nicht als Ware der Handelsklasse A in den Verkehr gebracht werden. Nr. 53 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1371 2. Handelsklasse B: a) Körperbau: b) Fleischansatz: c) Fettansatz: d) Federkiele (Stoppeln und Stoppelhülsen): e) Verletzungen: f) Verfärbungen und Quetschungen: 3. Handelsklasse C: Tierkörper mindestens mäßig entwickelt, ein gebogenes, leicht krummes und eingedrücktes Brustbein, ein mäßig krummer Rücken sowie ungleichmäßige Schenkel und ungleichmäßige Flügel können vorhanden sein. Fleischig, aber nicht mager, das Brustbein darf nicht übermäßig hervortreten. Ungleichmäßig, aber ausreichender Fettansatz auf Brust und Schenkel, so daß die Muskulatur sich nicht deutlich durch die Haut abzeichnet. Frei von hervorstehenden Federkielen und Haaren. Nicht hervorstehende Federkiele dürfen nur vereinzelt vorhanden sein. Einschnitte und Hautrisse auf Brust und Schenkeln zulässig. Sie dürfen bei Brathähnchen, Junghühnern, Suppenhühnern und Enten als Einzelverletzung nicht mehr als 15 mm, insgesamt, nicht mehr als 40 mm lang sein. An anderen Körperteilen sind Einschnitte und Hautrisse im einzelnen bis zu einer Länge von 20 mm, insgesamt jedoch nur bis zu 80 mm, zulässig. Bei Puten und Gänsen sind jeweils die doppelten Abmessungen zugelassen. Mehr als zwei ausgerenkte Gelenke sind nicht zulässig – vorausgesetzt, daß diese nicht in Verbindung mit Quetschungen oder Blutgerinsel auftreten. Außerdem ist ein gebrochener Knochen im Schenkel oder Flügel zulässig, wenn er nicht hervorsticht und keine übermäßige Quetschung und kein Blutgerinnsel sichtbar sind. An Brust und Schenkeln keine Fleischquetschungen und – abgesehen von einer leicht dunklen Färbung -– keine Verfärbungen zulässig, die größer als 15 mm im Durchmesser sind. An anderen Körperteilen dürfen Quetschungen und Verfärbungen des Fleisches 40 mm im Durchmesser nicht überschreiten. Hautquetschungen auf Brust und Schenkeln sind nur in einer leicht rötlichen Farbe bis zu 40 mm im Durchmesser zulässig. An anderen Körperteilen dürfen leicht rötliche Hautquetschungen 80 mm im Durchmesser nicht überschreiten. Unbeschadet dieser Abmessungen darf die Summe der Durchmesser aller Fleischquetschungen und aller anderen Verfärbungen auf Brust und Schenkeln 50 mm und auf den übrigen Körperteilen 100 mm nicht überschreiten. Bei Puten und Gänsen darf die Summe der Durchmesser aller Verfärbungen auf Brust und Schenkeln 75 mm und auf den übrigen Körperteilen 150 mm nicht überschreiten. Schlachtgeflügel und Geflügelteile, die nicht die Eigenschaften der Handelsklasse A oder B aufweisen. 1. Haushühner a) Brathähnchen: b) Suppenhuhn: 2. Enten a) Frühmastente: II. Sorten von Schlachtgeflügel und Geflügelteilen Vor der Geschlechtsreife geschlachtetes Huhn (Brustbeinfortsatz biegsam). Tiere von mehr als 1 500 g Gewicht im geschlossenen oder mehr als 1 200 g Gewicht im bratfertigen Zustand können als Junghuhn oder Poularde bezeichnet werden. Nach der Geschlechtsreife geschlachtetes Huhn (Brustbeinfortsatz verknöchert). b) Junge Ente: c) über ein Jahr alte Ente: Junge Ente, vor der ersten Federreife geschlachtet. Die Knorpelteile sind nicht verknöchert. Der Brustbeinfortsatz ist biegsam. Nach der ersten Federreife geschlachtet. Der Brustbeinfortsatz muß noch biegsam sein. Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert. 1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 3. Gänse a) Frühmastgans: b) Junge Gans: c) über ein Jahr alte Gans: 4. Puten a) Junge Pute: b) über ein Jahr alte Pute: 5. Hälfte: 6. Brust: 7. Ganzer Schenkel: 8. Oberschenkel: 9. Unterschenkel: a) Frisch: b) Tiefgefroren: c) Gefroren: d) Aufgetaut: a) Geschlossen; b) 0 Entdärmt: Bratfertig d) Grillfertig: e) Spießfertig: Junge Gans, durch Schnellmast vor der ersten Federreife schlachtreif geworden. Die Knorpelteile sind nicht verknöchert. Der Brustbeinfortsatz ist biegsam. Nach der ersten Federreife geschlachtet. Der Brustbeinfortsatz muß noch biegsam sein. Sämtliche Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert. Die Knorpelteile sind nicht, verknöchert. Der Brustbeinfortsatz muß noch biegsam sein. Knorpelteile und Brustbeinfortsatz sind verknöchert. Hälfte des in der Mittellinie geteilten Tierkörpers. Herz, Leber, Muskelmagen und Hals oder einzelne dieser Teile können beigelegt werden. Beiderseits des Brustbeins gelagerte kräftige Brustmuskulatur des Tierkörpers mit oder ohne Brustbein und den unter diesen Muskeln gelagerten Knochenanteilen. Gesamtes Bein zwischen Hüft- und Fuß-(Tarsal-)Gelenk mit Muskelfleisch und Haut, Gelenke getrennt. Oberteil des Beins zwischen Hüft- und Kniegelenk mit Muskelfleisch und Haut, Gelenke getrennt. Unterteil des Beins zwischen Knie- und Fuß-(Tarsal-)Gelenk mit Muskelfleisch und Haut, Gelenke getrennt. III. Angebotszustand: Von der Schlachtung an nicht durch Kälteeinwirkung erstarrt. Unmittelbar nach der Schlachtung mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 1 cm in der Stunde auf eine Kerntemperatur von mindestens – 18° C eingefroren und auf dieser Temperatur gehalten. Bei der Entnahme aus dem Transportraum und bei der Abgabe an den Verbraucher darf eine vorübergehende Temperaturerhöhung der Geflügel-Randschicht um höchstens 3° C bis auf – 15° C eingetreten sein. Teilweise oder vollständig durch Kälteeinwirkung erstarrt, jedoch nicht oder nicht mehr tiefgefroren. Vorher tiefgefroren oder gefroren, jedoch nicht mehr durch Kälteeinwirkung erstarrt. IV. Herrichtungsformen für geschlachtetes Geflügel: Nicht ausgenommen, mit oder ohne Kopf oder Ständern (Paddeln). Därme vollständig entfernt. Kochfertig: Ausgenommen, ohne Kopf, Kropf, Speiseröhre, Luftröhre, Hals, After und Geschlechtsorgane. Ständer (Paddeln) sind im Fuß-(Tarsal-)Gelenk oder unmittelbar unterhalb des Fuß-(Tarsal-) Gelenks entfernt. Genießbare Innereien wie Herz, Leber, Muskelmagen und Hals verpackt vollständig oder teilweise dem Tierkörper beigelegt. Wie zu c), jedoch ohne Herz, Leber, Muskelmagen und Hals. Wie zu d), jedoch mit Kopf, Hals und Ständern (Paddeln). Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,–. Einzelstucke je ungefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.