Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1966  Nr. 55 vom 28.12.1966  - Seite 692 bis 692 - Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten an die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch der Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten)

Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten an die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch der Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten) 692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, TeilI Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten an die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch der Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten) Vom 22. Dezember 1966 Auf Grund des § 1414 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 136 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die Ausgabestellen erhalten für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsträgern) eine Vergütung von 120 Deutsche Pfennig für jede aufgerechnete Versicherungskarte. Diese Vergütung umfaßt alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausgabe, der Aufrechnung oder dem Umtausch der Versicherungskarten und der Entgegennahme von Anträgen für Versicherungskarten mit Versicherungsnummern stehen. (2) Für die Aufrechnung der Versicherungskarten im Sonderverfahren nach den §§ 12 bis 15 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Einführung einer Versicherungsnummer in den gesetzlichen Rentenversicherungen vom 15. Februar 1964 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 22. Februar 1964), geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 5. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom 6. März 1965), erhalten die Ausgabestellen 40 Deutsche Pfennig. § 2 (1) Die Ausgabestellen berechnen vierteljährlich aus der sich auf Grund der Begleitlisten (§ 29 Abs. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Mai 1964 – Bundesanzeiger Nr. 99 vom 3. Juni 1964 –) ergebenden Anzahl der aufgerechneten Versicherungskarten die von jedem Rentenversicherungsträger zu zahlenden Vergütungsbeträge. Hat der Rentenversicherungsträger auf eine Begleitliste verzichtet oder sind die Versicherungskarten nicht durch eine Sammelsendung übersandt worden, so hat die Ausgabestelle die Berechnung der Vergütungsbeträge auf andere Weise nachzuweisen. (2) Werden bei einer Ausgabestelle vierteljährlich nicht mehr als fünfzig Versicherungskarten aufgerechnet, so erfolgt die Berechnung der Vergütungsbeträge kalenderjährlich. § 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 9 des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) auch im Land Berlin. § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. Bonn, den 22. Dezember 1966 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer