Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 72 vom 01.09.1973  - Seite 1069 bis 1189 - Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)

Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) esgese Teil I 1069 Z1997A 1973 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1973 Nr. 72 Tag Inhalt Seite :)1.8. 7A Neulassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirt- schalisverordnuiHj ..... AWV)......................................................... 1069 7400-1-1 28.8.7.-! Bekanntmachung über den. Schulz von Erfindungen, Mustern, und Warenzeichen auf Ausheilungen........................................................................... 1190 Hinweis auf andere Verkündungsblätter ßundesgeselxblul.l. Teil II Nr. 47...................................................... 1191 Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 1191 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1192 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung — AWV) Vom 31. August 1973 Auf Grund des § 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderimg der AußenwirtschaftsVerordnung vom 24. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung — AWV) in der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Änderungsverordnung, der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchiührung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschafts Verordnung — AWV) vom 20. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. 1967 1 S. 1) und den Änderungsverordnungen vom 14. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 193), vom 29. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 614), vom 12. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 125), vom 7. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1129), vom 22. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), vom 24. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 146), vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 284), Bundesgesetzbl. I S. 2317), Bundesgesetzbl. I S. 320), Bundesgesetzbl. I S. 441), Bundesgesetzbl. I S. 213), ^Bundesgesetzbl. I S. 995, 060), Bundesgesetzbl. I S. 1785), Bundesgesetzbl. I S. 2372), Bundesgesetzbl. I S. 49), ^Bundesgesetzbl. I S. 469) Bundesgesetzbl. I S. 565) vom 16. Dezember 1969 vom 7. April 1971 vom 9. Mai 1971 vom 1. März 1972 vom 29. Juni 1972 vom 19. September 1972 vom 14. Dezember 1972 vom 2. Februar 1973 vom 23. Mai 1973 und vom 14. Juni 1973 ergibt. Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 33, 34 und 46 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), erlassen. Bonn, den 31. August 1973 Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung — AWV) Kapitel I Allgemeine Vorschrillen Kapitel II Warenausfuhr 1. Titel: Beschränkungen .................. 2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG 1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr ............................ 3. Titel: Sonderregelungen ................ Kapitel III Wareneinfuhr 1. Titel: Beschränkungen .................. 2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG .................. 1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr 2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr ............................. 3. Titel: Sonderregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG .................. Kapitel IV Sonstiger Warenverkehr 1. Titel: Warendurchfuhr .................. 2. Titel: Transithandel .................... 3. Titel: Sonstiger Warenverkehr .......... Kapitel V Dienstleistungsverkehr 1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs ................ Inhaltsübersicht §§ Ibis 4 5 bis 6a 8 bis 18 9 bis 16 17 und 18 19 bis 21 22 23 bis 31 24 bis 29 30 und 31 32 bis 37 38 und 39 40 bis 43 43b 44 bis 45 2. Titel: Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs .......... 46 bis 49 3. Titel: Melde vor Schriften nach § 26 AWG 50 bis 50b Kapitel VI Kapitalverkehr 1. Titel: Beschränkungen .................. 51 bis 54 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG 55 bis 58 Kapitel VII Zahlungsverkehr 1. Titel: Beschränkungen .................. 58a 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG 59 bis 69 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften . . 59 bis 64 2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften ......................... 65 bis 68 3. Untertitel: Meldevorschriften für Geldinstitute ............................. 69 Kapitel VII a Sonstiger Geld- und Kapitalverkehr 1. Titel: Depotpflicht .....................69 a und 69b 2. Titel: Meldepflicht nach § 26 AWG .... 69c Kapitel VIII Straf- und Bußgeldvorschriften 70 und 71 Kapitel IX Übergangs- und Schlußvorschriften 77 und 78 Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1071 Kapitel I Allgemeine Vorschriften § 1 Antragsrecht Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend mach!:. §2 Sammelgenehmigungen Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen Jer beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint. §3 Rückgabe von Genehmigungsbescheiden Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn 1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde, 2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen oder 3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird. §4 Warenwert, Wertgrenzen (1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts der Grenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. (2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen. Kapitel II Warenausfuhr 1. Titel Beschränkungen §5 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Genehmigung. Das gleiche gilt für die Unterlagen zur Fertigung der Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste genannt sind. (2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden, wenn das Verbrauchsland (§ 8 Abs. 5) ein Land der Länderlisten A oder B (Abschnitt ff der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von nicht mehr als eintausend Deutsche Mark geliefert werden sollen. § 5a Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste genannten Waren bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland (§ 8 Abs. 4 und 5) Südrhodesien (Rhodesien) ist. §6 Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und 2 AWG (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit B gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit B 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Genehmigung. § 6a Beschränkung nach den §§5 und 8 Abs. 1 und 2 AWG (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist ohne Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753, 766) a) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, b) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Kommission oder c) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Verordnungen des Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind. (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren nach 1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. ohne Genehmigung nur zulässig, wenn. die. Waren den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Qiialil.älsnonnen etil sprechen und die auf Grund dei Verordnung (EWG) Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Passung durch Verordnungen des Rates oder der Kominission festgesetzten Mindestpreise nicht iinlersehrii ieu sind. (3) Di*1 Ausfuhr <ior m Ted II Spalte 3 der Aus-(uhrlisl.e mit. G 2 gekonnzeüehneleu Waren nach Mit-gliedsl.naien der Ltiropäiseben Wir Ischaftsgenioin- ; schaff, bedarf dei (lenehmigung. Genehmigungen wen~dem ohne mengenmäßige Beschränkung unter der Bedingung erleill., daß che Ausluhrsendungen dem Erfordernisse^! !ür den Verkrmx .mit Saat- und PUanzgu! emtsprechon, die1 in (Jen. Richtlinien des | Rates Nr. 66/400 bis 4(I.VGW(] vom 1.4. Juni 1966 | (Amtsblatt der Europäischem (3emein.scha.ften S. 2290 II.), Nr. f)3/i93/0WG vom 9. April 1968 (Amtsblatt Nr. L 935 S. 15) und Nr. 69/208/EWG ! vom 30. Juni 19(>9 (Aml.sblail Nr. L 169 S. 3) in der I jeweils gedfemdem Passung festgelegt, sind. Die Ausfuhr der mit G2*") gekennzeichneten Ölsaaten, die unter die EiWG-Markforgdnisai.ion für Fette (Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September 1966) fallen, nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaltsgemeinsehn!I. isI genehrnigungsfrei zulässig. Die Ausfuhr des übrigen mit G2 gekennzeichneten Saal- und Pflanzgutes nach Ländern außerhalb der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Genehmigung. Genehmigungen werden erteilt, soweit dies unter Wahrung der in § 8 Abs. 1 und 2 AWG genannten Belange möglich, ist. §7 (aufgehoben) 2. Titel Verfahrens-1 und Meldevorschriften nach den §§26 und 46 Abs. 3 AWG §8 Begriffsbestimmungen (1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebiets-ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer. (2) Ausfuhrsemdung ist die Warenmenge, die ein Ausführet: gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollsteile für dasselbe Käuferland nach demselben Verbrauchs I and a usfüh rf. (3) Ausfuhrscheine! sind die Ausfuhrerklärung (Anlage A 1), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern. (Anlage A OrgBl.) sowie bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu zweitausend Deutsche Mark die Klein-Ausfuhrerklänmg (Anlage A2), so- weit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBL). Die Ausfuhrerklärung ist mit einer vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zugeteilten Nummer versehen. (4) Käuferland ist das Land, in dein der Gebiets-frem.de ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das Verbrauchsland. (5) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet, werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Verbrauchsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen. 1. Untertitel Genehmigungsfreie Ausfuhr §9 Gestellung und Anmeldung (1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung (zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung) 1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter Vorlage eines Ausfuhrscheins zu gestehen und 2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzugeben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen zu gestehen. (2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei der Versandzollstelle mit einem Vordruck nach Anlage A 6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmelden, anstatt sie bei ihr zu gesteilen. Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn die Waren im Bezirk der nach § 10 zuständigen Versandzollstelle verpackt oder verladen werden. Sie muß so rechtzeitig erfolgen, daß die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. (3) Die zollamtliche Behandlung durch die Versandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu zweitausend Deutsche Mark nicht erforderlich. (4) Die zollamtliche Behandlung durch die Ausgangszollstelle ist bei Versand durch die Post nicht erforderlich. § 10 Zuständige ZoIIstellen (1) Versandzollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat. Die Oberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1 für einzelne Ausführer allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsendungen eine andere Versandzoilstelle bestimmen. Die für den Ort des Verpackens oder Verladens zuständige Zollstelle kann zulassen, daß die Ausfuhrsendung bei ihr gestellt oder angemeldet wird, wenn die Waren im Bezirk der nach Satz 1 zuständigen Zollstelle nur unter besonderen Schwierigkeiten verpackt oder verladen werden können. (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Versandzollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden. Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1073 (3) Ausgangszollslelle isl. die nach den Zollvorschriften Jür die1 Gestellung- bei der Ausfuhr zuständige Zollsl.elle. Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkonl.rollsl.oiie. Püi die seewärtige Ausfuhr über ein. Z0IH1 eigebiol. isl die Zollstelle des Zollfrei-gebiol.s Ausgangszollslelle; im Freihafen Hamburg gilt das Freihuienum! als Ausgangszollstelle. Für Ausluhien im gerneinsehafllichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Ral.es vom 18. März I9(>9 über das gemeinschaftliche Versandverfallren (Amlsblal.l. der Europäischen Gom.ein.schail.en Nr. I, 77 S. I) in der jeweils geltenden Fassung ist Ausgangszollslelle 1. für Waren, die im vereiniachlen gemeinschaftlichen Versand voriah ren für Warenbeförderungen, im Eisenbahnverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr, 304/71 der Kommission vom 11. Februar 1971 zur Vereinlacfning- des gemeinschaftlichen Versandvei üihrens liir Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung mit einem deutschen Be-förderungspapior nach einem Ausgangsbahnhof im Wirtschaftsgebiet oder nach einem Bahnhof in einem Seehaien odoi Zollfreigebiet befördert werden, die (hui Ausgang überwachende Zollstelle oder Grenzkonl.iollslelle, beim Ausgang über ein Zolllreigebiel nach See die Zollstelle des Zollfreigebiel.es, im Freihafen Hamburg das Freihafenamt, 2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt (Abgangszollstelle), jedoch bei der Ausfuhr im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, sofern das Beförderungspapier der Abgangszollstelle nicht vorzulegen ist, die für den Versandbahnhof zuständige Zollstelle; die Befugnisse der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt. § 11 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Für die zollamtliche Behandlung gelten im übrigen die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß. (2) Die Ausgang.szo.llsl.elle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Versa ndzollslelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat. (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhrschein der Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die Postanstalt verweigert die Annahme, wenn die Ver-sandzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat oder wenn Nämlich-keitsmittel verletzt sind. (4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die Versandzollstelle bescheinigt ha-t, darf von dem in der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Zollstelle entfernt werden. § 12 Versand-Ausfuhrerklärung (1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt des Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung (Anlage A 3), die mit einer vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zugeteilten Nummer versehen ist, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBl.) verwenden. (2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer innerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware zum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein abzugeben. Er kann die Angaben mehrerer Versand-Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein zusammenfassen, w7enn die Waren in einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind. (3) Das Hauptzollamf kann einzelnen Ausführern für mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach demselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland ausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhrscheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat. alle Ausfuhren zu umfassen, für welche die Versand-Ausfuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Versandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem die Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die Versandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhrschein ist am zweiten Werktage des folgenden Monats abzugeben, wenn die Versandzollstelle nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über 1. Hamburg, 2. Bremen und Bremerhaven sowie 3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Einlief erungspostanstalten sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzufassen. § 13 Versender (1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen gebietsfremden Abnehmer liefert (Versender), kann an Stelle des Ausführers die zollamtliche Behandlung vornehmen lassen; er hat dabei eine Versand-Ausfuhrerklärung zu verwenden. Die §§ 9 bis 11 gelten für den Versender sinngemäß. (2) Der Versender hat dem Ausführer den Versand der Waren und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die Ware an den gebietsfremden Abnehmer des Ausführers zu liefern, so kann auch der Dritte die zollamtliche Behandlung mit Versand-Ausfuhrerklärung vornehmen lassen. Die für den Versender geltenden 1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Vorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Ausführers der Versender anzugeben ist und 2. der Versand der Ware und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung dem Versender mitzuteilen sind. Der Versender hat unverzüglich seiner Versandzollstelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, in welche die Angaben aus der Versand-Ausfuhrerklärung des Dritten sowie Name, Anschrift und Versandzollstelle des Ausführers aufzunehmen sind, und dem Ausführer den Versand der Ware sowie die Nummer der weiteren Versand-Ausfuhrerklärung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamtlich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des Ausführers nach § 9. § 14 Zulieferer (1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Gebietsfremden Waren an einen Ausführer liefert, der sie nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren auf Grund eines selbständigen Vertrages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zulieferer), hat die Waren, die er an den Ausführer liefert, der Versandzollstelle zu gestellen oder bei ihr anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung vorzulegen und diese nach der zollamtlichen Behandlung dem Ausführer zu übersenden. (2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle des Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner eigenen Leistung anzugeben; er hat auf die Zulieferung hinzuweisen und dabei die zugelieferte Ware, die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung des Zulieferers sowie dessen Namen und Anschrift anzugeben. Er hat die ihm nach Absatz 1 übersandte Versand-Ausfuhrerklärung bei der Versandzollstelle vorzulegen und bei der Ausgangszollstelle abzugeben In die Versand-Ausfuhrerklärung ist die Nummer des Ausfuhrscheins einzutragen. (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer hat innerhalb von zehn Tagen nach Versand der Ware einen Ausfuhrschein bei der Versandzollstelle abzugeben. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinngemäß. (4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung. § 15 Vorausanmeldung (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag gestatten, daß Waren, die innerhalb eines Monats zum Versand kommen sollen, im voraus bei der Versandzollstelle angemeldet werden. Im Antrag sind die auszuführenden Waren zu benennen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist anzugeben. (2) Die Ausfuhrscheine müssen bei der Vorausanmeldung Namen, Anschrift und Unterschrift des Ausführers enthalten. Die Versandzollstelle bestätigt die Vorausanmeldung im Ausfuhrschein; die übrigen Angaben sind vor Versand der Ware im Ausfuhrschein zu ergänzen. (3) In den Fällen der §§ 12 und 13 genügt in der Versand-Ausfuhrerklärung die Angabe des Namens des Antragstellers. Die für den Ausführer zuständige Versandzollstelle ist anzugeben, wenn sie bekannt ist. Die Versandzollstelle bestätigt die Vorausanmeldung in der Versand-Ausfuhrerklärung; die übrigen Angaben sind vor Versand der Ware in der Versand-Ausfuhrerklärung zu ergänzen. (4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens der Waren sind der Versandzollstelle im voraus bekanntzugeben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichtigung der Versandzollstelle geändert werden. (5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zulässig, wenn die Waren innerhalb eines Monats nach der Vorausanmeldung versandt werden. (6) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, gestatten, im Verfahren der Vorausanmeldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwenden, wenn bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Die Ausfuhrkontrollmeldungen müssen bei der Vorausanmeldung auch Angaben über die auszuführenden Waren enthalten. Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren die Abgangszollstelle zugleich Versandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn der Abgangszollstelle das Beförderungspapier vorzulegen ist. § 16 Vereinfachtes Verfahren (1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne Ausführer oder Versender von der Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung oder Anmeldung der Waren bei der Versandzollstelle nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Anmeldung der Waren. Die Versandzollstelle bestätigt die Befreiung im Ausfuhrschein oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung. Bei Versand durch die Post werden Befreiungen nicht erteilt. (2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen Ausführern für die Ausfuhr von Massengütern gestatten, daß der Ausfuhrschein erst innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist nach der Ausfuhr abzugeben ist. Nt. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1075 (3) Die Oborfinan/.direklion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen Ausführern gestatten, die zollamtliche Behandlung der Ausiuhrsendung abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 1 bei. der für den Versender (§ 13 Abs. 1) zuständigen Versandzollslelle vornehmen zu lassen, sofern der Aiisliihrschcin vom Versender als Vertreter des Ausführers ausgestellt ist. (4) Die Obe.rfinanzdirekj.ion kann, wenn die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, gestallen, daß abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 1 einzelne Unternehmen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Verpackung von Waren befassen (Verpackungsunternehmen), als Vertreter des Ausführers die zollamtliche1 Behandlung der Ausfuhrsendung bei der für sie zuständigen Zollstelle vornehmen lassen, wenn die .Ausfuhrsendung im Bezirk dieser Zollstelle verpackt wird und wenn statt des Ausfuhrscheines eine vom Verpackungsunternehmen a usgesfel I Ix; Versand-Ausfuhrerklärung verwendet wird. § 1.3 Abs. 2 gilt entsprechend. 2. Untertitel Genehmigungsbedürftige Ausfuhr § 17 Ausfuhrgenehmigung (1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Ausführer. (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen 1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung ("International Import Certificate") des Käuferlandes, wenn dieses in der Länderliste D (Anlage L) genannt ist oder 2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung ("International Import Certificate") des Verbrauchslandes, wenn nicht das Käuferland, aber das Verbrauchsland in der Länderliste D genannt ist oder 3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs der Waren in dem im Antrag angegebenen Verbrauchsland, wenn weder das Käufer- noch das brauchsland in der Länderliste D genannt ist. Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständige Stelle kann in besonders gelagerten Fällen von dem Erfordernis befreien, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht gefährdet werden, insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt wird. § 18 Besondere Verfahrensvorschriften (1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der gemeinst ^n Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 10 bis 14 und 16 Abs. 1, soweit nicht nachstehend oder durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versandzollstelle des Ausführers mit dem Ausfuhrschein vorzulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben. (3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so dürfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrerklärung ausgeführt werden. (4) Ausführer, denen für die genehmigungsfreie Ausfuhr die Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 6 gewährt worden ist, können für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr an Stelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen. 3. Titel Sonderregelungen § 19 Befreiungen (1) Die §§ 5, 5 a, 6, 6 a, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgenden Fällen: 1. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von dreihundert Deutsche Mark*) je Ausfuhrsendung, b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von fünfzig Deutsche Mark*) je Ausfuhrsendung; 2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften; 3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware ausgeführt werden; 4. Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und Lochstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Daten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespielte Tonträger und belichtete Filme, auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn, daß die bezeichneten Gegenstände als Handelsware ausgeführt werden; 4a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirtschaftsgebiet wieder ausgeführt werden; 5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die nicht als Handelsware ausgeführt werden; 6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung; 7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deutschen Lotsendampfern oder Feuerschiffen außerhalb des Wirtschaftsgebiets, sowie auf *) Nummern 1 a und 1 b gelten ab 1. Januar 1974 1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandssockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind; 8. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademit-Lel, es sei denn, daß sie Handelsware sind; 8a. Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines zollbegün-stjgten Veredelungsverkehrs zur Wartung oder Ausbesserung in fremden Wirtschaftsgebieten oder nach Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet ausgeführt werden, Luftfahrzeuge und Luftfahrzeug teile;, die zur Wartung oder Ausbesserung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder nach Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet in einen .Mil.gliedsl.aat der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Wartung svertragen a u s g e f ü h r t werden; 8b. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke in einen Mifgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden; 9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und Ladem.itl.eln, die zurückgeliefert werden, sowie Ersafzslücke für beschädigte Teile nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen; 10. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; 11. Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtunternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung des Flugverkehrs ausführen; IIa. Teile zur Ausbesserung von im Wirtschaftsgebiet zugefassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung in fremden Wirtschaftsgebieten reparaturbedürftig geworden sind; 12. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebieten; 12a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfeverkehr; 13. Gegenstände, die Behörden und Dienststeilen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen; 14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungsund Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen erhalten; 15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel bestimmt sind; 16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Ge- folge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben; 17. Diplomaten- und Konsulargut; 18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung durch ausländische oder internationale Behörden; 19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die in das Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits ausgeführten Waren; 20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt wird; 21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unbestellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind; 22. Heiratsgut, übersiedlungsgut und Erbschaftsgut; 23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, w^enn sie nicht als Handelsware ausgeführt werden; 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausgeführt werden; 25. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu gehörenden Alben; 26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, daß sie Handelsware sind; 27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung eines Gebietsansässigen vorgenommen werden; 28. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpassierscheinheften ausgeführt werden; 29. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis; 30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen; 31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwecken vorausgesandt oder nachgesandt werden; Waren bis zu einem Wert von zweitausend Deutsche Mark, die gebietsansässige Reisende als Geschenke mitführen; nicht Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1077 /um Handel bestimmte Waren, die gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen; 31a. Jagd- oder Sportwaffen und die dazugehörige Munition, die a) von gebielsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch mil.geführl werden, wenn der AuslüIrrer eine nach § 28 des Waffengesetzes vorn 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) ausgestellte Walfcnbesilzkarte mit sich führt und erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder eingeführt werden sollen, b) von gebiofsfremdon Reisenden bei der Einreise zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden; 32. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbczirken ansässig sind (kleiner Grenzverkehr), a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht übersteigt, b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden; 33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind; 34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von fremden Wirtschaftsgebieten aus bewirtschaftet werden; 35. Futter- und. St.reumittcl, die zur Fütterung und Wartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen; 36. elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas und ähnliche Gase in Leitungen; 37. Deputatkohle; 38. Baubedarf, InsLandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden; 39. Waren zur Auslandslagerung; 40. Waren zur Auslandsbeförderung; 41a. Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht oder zur vorübergehenden Zollgut- verwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind; 41b. Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden; 42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind. (2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu gesteilen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle oder bei Versand durch die Post der Postanstalt schriftlich zu erklären, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem .Packstück abgegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, 1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung des Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben oder 2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf Schiffe in Seehäfen verbracht werden. (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung auf die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren. Für die Ausfuhr von Unterlagen zur Fertigung dieser Waren gilt das Genehmigungserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 2. (4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist; die Vorlage eines Ausfuhrscheines ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht für Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Handelsregelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren oder die Handelsregelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbumin und Milchalbumin (gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung) Anwendung findet oder die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1 oder G 2 gekennzeichnet sind. Absatz 1 Nr. 41 b gilt nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist. § 20 Kohleausfuhr (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11, 2701 19, 2701 50, 2702 10, 2702 50, 2704 19 und 2704 60 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind der Versandzollstelle weder zu gestellen noch anzumelden. (2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in Absatz 1 genannten festen Brenn- 1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Stoffe ausführen, gestatten, an Stelle des Ausfuhrsdieines eine Auslührkontrollmeldung für Kohle (Anlage A 4) zu verwenden, wenn die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektro-ni sehen Da ton ve ra rbei tnngsanl age, gewährleistet ist. Soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, kann die Oberfinanzdirektion auch von der Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle befreien. Diese Erleichterungen können unter den genannten Voraussetzungen auch auf Sendungen ausgedehnt werden, für die der Begünstigte als Versender (§ 13 Abs. 1) tätig wird. § 20 a Ausfuhr von Obst und Gemüse (1) Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11) von frischem Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 07 und 08 der Ausfuhrliste mit G gekennzeichnet ist, ist der Versand- oder Ausgangszollstelle bei der genehmigungsfreien Ausfuhr vorzulegen 1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 327 S. 33), in der jeweils geltenden Fassung oder eine Empfangsbestätigung nach Anhang III der genannten Verordnung, wenn die Waren nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden und das Eigengewicht der Sendung vier Tonnen und mehr beträgt, 2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom 17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 62 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Waren nach einem Land außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden. (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Waren im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 in der jeweils geltenden Fassung oder unter Inanspruchnahme der Erleichterungen bei der Abgangszollstelle für Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71 der Kommission vom 11. Juni 1971 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei den Abgangs- und Bestimmungszollstellen für die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 129 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszollstelle an Stelle der Kontrollbescheinigung oder der Empfangsbestätigung eine Durchschrift dieser Bescheinigungen zusammen mit dem Ausfuhrschein oder der Versand-Ausfuhrerklärung vorgelegt werden. (3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die Ausfuhr der Ware die Befreiungen nach § 19 gelten. § 20 b (aufgehoben) § 20c*) Vorschriften nach den §§5 und 26 AWG zur Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968 (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee der Nummern 0901 11 bis 0901 25, 2102 12 und 2102 13 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) bedarf der Genehmigung, sofern nicht der Ausgangszollstelle a) bei Ausfuhren nach Mitgliedstaaten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968 ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wiederausfuhrzeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird, b) bei Ausfuhren nach Nicht-Mitgliedstaaten eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß sie das von ihr ausgestellte Wiederausfuhrzeugnis nach Absatz 2 zur Weiterleitung an die Internationale Kaffee-Organisation einbehalten hat. (2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den vom Internationalen Kaffee-Rat beschlossenen Anweisungen für das Kontrollsystem der Internationalen Kaffee-Organisation (Entschließung Nr. 193 vom 18. Dezember 1968, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 65 vom 3. April 1969) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. Änderungen dieser Anweisungen werden, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland betreffen, gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968 vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) jeweils im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederausfuhrzeugnis sind nicht erforderlich 1. bei der Ausfuhr von Kaffee, der einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden ist (§ 35 b Abs. 3 Nr. 3); 2. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, geröstetem Kaffee bis zu 252 kg sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 100 kg Reingewicht je Ausfuhrsendung; 3. in den in § 19 Abs. 1 Nr. 6, 7, 10, 14, 16, 17, 21, 30, 31, 32, 39 und 40 genannten Fällen. (4) § 21 findet keine Anwendung. § 21 Warenbegleitschein Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirtschaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 463) ausgestellt worden, so bedarf es für die Dauer der Gültigkeit des Warenbegleitscheines keiner Ausfuhrgenehmigung. *) Aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1079 Kapitel III Wareneinfuhr 1. Titel Beschränkungen § 22 Beschränkung nach § 11 AWG (1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn 1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufs!and handelsübliche Lieferfrist, 2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach. VerLra gssch 1 u R, 3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist, 4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Einfuhrdokuments zur Einfuhrabfertigung oder 5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt 111 der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "EE" gekennzeichnet sind, eine Lieferfrist von sechs Monaten, überschritten wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von 1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der Warennummer 2711 91 der Einfuhrliste, 2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwendung findet, 3. Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 2601 31, 2601 35, 2601 37, 2601 43, 2601 47, 2601 73, 2601 75, 7401 10, 7401 20, 7501 10 und 7801 11 der Einfuhrliste, 4. elektrischem Strom. 2. Titel Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG § 23 Begriffsbestimmungen (1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Ver frag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. (2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird. (3) Der Begriff "freier Verkehr" bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 1. Untertitel Genehmigungsfreie Einfuhr § 24 Abgabe der Einfuhrerklärung (1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach Anlage E 1 abzugeben. Die Abgabe einer Einfuhrerklärung ist nicht erforderlich bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 4 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Kreis (o) oder in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "GMO" gekennzeichnet sind. Satz 2 gilt nicht für Saatgut. (2) Die Einfuhrerklärung ist, wenn der Einfuhr ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, binnen vierzehn Tagen nach Vertragsschluß abzugeben. Sie kann bereits vor Vertragsschluß abgegeben werden, wenn 1. Waren bis zu einem Entgelt von fünftausend Deutsche Mark, 2. leicht verderbliche Waren der Ernährung und Landwirtschaft oder 3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen, Apparate, Geräte und Fahrzeuge, b) Waren zum Bau, Umbau oder Ausbessern von Luftfahrzeugen, c) Uhren und Uhrenteile, d) Waren des Buchhandels oder e) Laborchemikalien eingeführt werden sollen. Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können vertrauenswürdigen Einführern, die nach Art und Umfang ihres Gewerbes ständig bestimmte Waren in zahlreichen Sendungen einführen, gestatten, Einfuhrerklärungen für einen begrenzten Zeitraum vor Abschluß der Ein-fuhrverträge, aber nicht über sechs Monate hinaus, abzugeben. (3) An Stelle des Einführers kann ein Gebietsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrerklärung für Waren abgeben, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er 1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder 2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gebietsfremden Vertragspartner a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder 1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I I)) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr stell!. Ist, eine Einfuhrerklänmg nach Salz 1 abgegeben, so enllälll. die PI!ichI des Einlührers nach den Absätzen 1 und 2. (4) Eine Verl.relung durch Gebielsfremde ist bei der Abgabe der Einfuhrerklänmg unzulässig. zu beantragen. Bei der Einfuhr in den Freihafen Harnburg kann der Antrag beim Freihafenamt Hamburg gestellt werden; das Freihafenamt Hamburg gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels. (2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen 1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, 2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind, 3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27 a und 4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz. (3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung, 2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus mehreren Gestellungen umfaßt oder für Waren abgegeben wird, die von der Gestellung befreit sind, 3. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem offenen Zollager durch Anschreibung in einen ihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr oder Umwandlungsverkehr oder eine ihm bewilligte Zollgutverwendung übergeführt worden sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung, 4. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgutverwendung eingeführt worden sind, sobald diese Waren als in den freien Verkehr entnommen gelten, 5. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland oder 6. vor Wiederausfuhr von Waren, für die eine Einfuhrerklärung abgegeben worden ist. (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgutversand oder zur Zollgutlagerung und während der Zollgutlagerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern kann der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei der Einlagerung und während der Lagerung in einem Freihafen kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren dort überwacht werden können. (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation (§ 19 Abs. 4) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden 1. zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr oder zur Zoll- oder Abschöpfungsgutverwendung, 2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus mehreren Gestellungen umfaßt oder für Waren abgegeben wird, die von der Gestellung befreit sind, § 25 Angilben in der Einfuhrerklärung fl) In einer Einfuhrerklärung können Angaben über verschiedenartige Waren oder mehrere Verträge zusammengefaßt werden, wenn 1. die Waren zu demselben Zuständigkeitsbereich (Spalte 3 der Einlührfiste) gehören, 2. die Waren aus demselben Ursprungsland stammen und 3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist. Angaben über Waren, die in § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannt sind, können auch dann in einer Einfuhrerklärung zusammengefaßt werden, wenn die Waren nicht zu demselben Zuständigkeitsbereich gehören. (2) In der Einfuhrerklärung ist der in § 28 Abs. 3 bezeichneie Endtermin für die Einfuhrabfertigung anzugeben. § 26 Abstempelung der Einfuhrerklärung (f) Die Deutsche Bundesbank (§ 24 Abs. 1) stempelt beide Ausfertigungen der Einfuhrerklärung ab und gibt eine Ausfertigung zurück. Die Abstempelung ist keine Bestätigung, daß die Einfuhr genehmigungsfrei oder ohne die nach den Bestimmungen des § 28 a erforderliche Einfuhrerklärung zulässig ist. (2) Die Abstempelung ist abzulehnen, wenn ersichtlich ist, daß der Einlührer Gebietsfremder ist, oder wenn die Ausfertigungen nicht übereinstimmend ausgefüllt sind. (3) Die Ausfertigung der Einfuhrerklärung ist unverzüglich der Deutschen Bundesbank zurückzugeben, wenn 1. die Angaben über die Benennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-handelsslatistik, das Einkaufsland, das Ursprungsland oder über die besonderen in der Einfuhrliste für die Einfuhr der Ware bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen oder 2. der Einführen- die Absicht aufgibt, die Ware einzuführen. § 27 Antrag auf Einfuhrabfertigung (1) Der Einlührer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Die nach § 24 erforderliche Einfuhrerklärung ist abgestempelt (§ 26) vorzulegen; bei der Einfuhr von Saatgut entfällt die Vorlage der Einfuhrerklärung. Hat eine der in § 24 Abs. 3 genannten Personen die Einfuhrerklärung abgegeben, so hat sie die Einfuhrabfertigung Nr. 72 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1081 3. für Wären, die von dem Lagerinhaber aus einem offenen Zollager durch Anschreibung in eine ihm bewilligle bleibende Zoll- oder Abschöpfungsgutverwendung übergeführl worden sind, mit der Abgabe; der Zollanmeldung, 4. lür Waren, die- aus einem offenen Zollager in den freien Verkehr entnommen werden, bei der Auslagerung oder mil. der Abgabe der Zollanmeldung, 5. für Erzeugnisse, die aus einem aktiven Ver-odelungsvei kehr nicht gestellt werden, mit der Abrechnung dos VeredelungsVerkehrs, 6. für Rindergcrriorfleisch der Warennummern 0201 42 bis 0201 49 der Einfuhrliste, für das ein Umwandhmgsverkohr bewilligt ist, auch mit dem Zollantrag auf Abfertigung zu diesem Verkehr. (6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung. § 27 a Einfuhrkontrollmeldung (1) Die EinJuhrko.nl rollmckhmg (§ 27 Abs. 2 Nr. 3) ist vorzulegen, wenn 1. a) die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01, 02 oder 03, b) Waren des Kapitels 24 in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 14 und in Spalte 5 mit. GMO, c) Waren des Kapitels 27 in Spalte 3 der Einfuhr-Este mil 08 oder d) Waren der Kapitel 54 und 57 in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 09 oder 11 und in Spalte 5 mit GMO gekennzeichnet sind oder 2. das Ursprungsland der Ware in den Länderlisten A oder B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) nicht genannt ist. (2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind, fünfzig Deutsche Mark, bei anderen Waren dreihundert Deutsche Mark*) nicht übersleigi. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saatgut. (3) Zu verwenden sind 1. bei der Abfertigung zum freien. Verkehr von a) nicht, dem Wertzoll unterliegenden entgeltlich eingeführten Waren der Vordruck E2a oder E 2 b, soweit erforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 c, b) Waren mil. einem Werf je Sendung bis einschließlich 800 DM der Vordruck E 2 d, soweit erforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 c, c) Waren, bei denen für die Ermittlung des Zollwertes ein Mittelwert gilt, der Vordruck E 2 e, 2. bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien Verkehr im Sammelzollanmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren von entgeltlich eingeführten Waren, die für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen eingeführt werden, der Vordruck E 2 f, E 2 f (Sp) oder E 2 g, 3, in allen sonstigen Fällen der Vordruck E 2, soweit erforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 c. Angaben, die im Vordruck nach Aniage E 2 nicht vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert. § 28 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 1 und 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen. (2) Die Zollstelle fertigt Mehrlieferungen bis zu zehn vom Hundert des in der Einfuhrerklärung angegebenen Warenwertes ab. überschreitet die Mehrlieferung diesen Hundertsatz, so ist der Zollstelle eine zusätzliche Einfuhrerklärung über die gesamte Mehrlieferung vorzulegen. (3) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zwei Monate nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden. Wird eine Einfuhrerklärung vor Vertragsschluß abgegeben (§ 24 Abs. 2), so darf die Einfuhrabfertigung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausstellungstag der Einfuhrerklärung vorgenommen werden. (4) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß. (5) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung im Zollbefund. § 28 a Verwendung der Einfuhrerklärung zur Einfuhrüberwachung (1) Fiat der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 124 S. 6) oder nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 19 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bei der genehmigungsfreien Einfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach Anlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verwendet. § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 25, 26 und 28 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung. 1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden. (3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit "00" gekennzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, von sonstigen Waren dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Einfuhrerklärung abzugeben. Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer in einer Einfuhrerklärung ist nicht zulässig. (4) Das Bundesamt versieht die erste Ausfertigung der Einfuhrerklärung mit Tagesstempel, Dienstsiegel und Unterschrift, trägt in Spalte 13 (Endtermin für die Einfuhrabfertigung) den Endtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklärung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, vermerkt in Spalte 14 (besondere Bestimmungen) den Vom-Hun-dert-Satz, um den der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert oder die in Spalte 6 angegebene Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung überschritten werden darf, und gibt dem Einführer die Ausfertigung zurück. Der genannte Zeitraum entspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmigungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Abstempelung. Als zulässige Überschreitung werden 5 vom Hundert oder der von der Kommission durch Verordnung festgelegte Satz vermerkt. (5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgegebene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. (6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn a) der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem in Spalte 13 eingetragenen Endtermin gestellt wird, b) der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spalte 7 angegebene Preis oder c) soweit der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert oder die in Spalte 6 angegebene Menge um mehr als den in Spalte 14 vermerkten Vom-Hundert-Satz überschritten wird. (7) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 sowie die Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "EE" gekennzeichnet sind. Der nach Absatz 4 Satz 1 einzutragende Zeitraum beträgt 6 Monate; Anfangstermin ist der aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu vermerkende zulässige Überschreitung beträgt 5 vom Hundert. § 29 Ursprungszeugnis (1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind, ist ein Ursprungszeugnis nicht vorzulegen, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis vorgeschrieben ist, zweitausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Textilien, deren Ursprungsland Hongkong oder Macau ist. (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Bundesminister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes, wenn Ursprungs- und Versendungsland dem Internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungsland dem Abkommen an, so genügt ein von einer berechtigten Stelle dieses Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß ein von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen hat. 2. Untertitel Genehmigungsbedürftige Einfuhr § 30 Einfuhrgenehmigung (1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. (2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschiedenartige Waren gestellt werden, wenn 1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind, 2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und 3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist. (3) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können verlangen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden. (4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. § 31 Einfuhrabfertigung (1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 4 und 5 und § 29 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Einfuhrerklärung die Einfuhrgenehmigung tritt und daß ein Ursprungszeugnis dann vorzulegen ist, wenn dies in der Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1083 (2) Die Zollstello vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Werl oder die Menge der abgefertigten Waren. 3. Titel Sonderregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 AWG § 32 Erleichtertes Verfahren (1) Gebicfsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung einführen 1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu einem Werl, von eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Urrprungs-und Versendungsland in den Länderlisten A oder B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) genannt sind; 2. belichtete und entwickelte kinematographische Filme und die dazugehörenden Tonträger; 3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 19 gekennzeichnet sind) bis zu einem Grenzübergangswert von achthundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind), ausgenommen Saatgut, bis zu einem Grenzübergangswert von zweihundertvierzig Deutsche Mark je Einfuhrsendung; das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zollverkehr sowie für die genehmigungsbedürftige Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind; 4. Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Grenzübergangswert von dreihundert Deutsche Mark*) je Einfuhrsendung, b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Grenzübergangswert von einhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut; 5. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung; 6. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehörenden Alben; 7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften; 8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen worden sind; *) Gilt ab 1. Januar 1974 9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware eingeführt werden; 10. Fernsehbandaufzeichnungen; 11. Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen oder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Coupons ausgegeben worden sind und der Zollstelle eine Bescheinigung der Ausgabestelle über den Verwendungszweck der Coupons vorgelegt wird; IIa. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirtschaftsgebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Wirtschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind; IIb. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zur Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet oder nach Wartung oder Ausbesserung in fremden Wirtschaftsgebieten im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden; 11c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke ausgeführt worden sind; 12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen; 12a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene Rechnung einem Gebietsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Gebietsfremden ausgebessert wird; 12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind; 13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf internationalen Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Warenliste zusammengefaßten Waren zweitausend Deutsche Mark je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen; 14. Seetang, Seegras, Steine und andere Waren mit Ausnahme der in Nummer 33 Buchstaben r und s genannten, die Gebietsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von deutschen Schiffen aus gewinnen und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbringen; 15. Waren bis zu einem Grenzübergangswert von zehntausend Deutsche Mark, die von deutschen Schiffen aus einem an den Küsten des Wirtschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges Gut; 1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 16. Waren, welche die; im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einführen; 17. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestelllen Organisationen, das zivile Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen oder den Vorschriften des TruppenzolIgesefzes ZoJlfreiheit gewährt wird; 18. Zollgut aus dem Besitz, der im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie aus dem Besitz der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglieder; 19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird; 20. Abfalle, Fegsei und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in Häfen, Zollagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im WirtsehaftsgebieI: aufaIlen; 21. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden Zollgutverwendung in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet anfallen; 22. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren; 23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird; 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden; 25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen; 26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr ; 27. Reisegerät, Reiseverzehr, Reisemitbringsel und besonderes Reisegerät der Verkehrsunternehmen, wenn außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark, die Reisende mitführen; 28. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz verkehr), a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht übersteigt, b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden; 29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind; 30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirtschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird; 31. Deputatkohie; 32. Baubedarf, Instandsetzlings- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden; 33. Waren, wenn für sie außertarifliche Zollfreiheit nach den §§ 32 bis 42, 44, 50, 52, 53, 55 bis 58 und 61 bis 71 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, insbesondere a) Amtsschilder, b) Abzüge von Lichtbildern, Ton- und Datenträger, Drucke, c) Werbemittel, Gebrauchsanweisungen, d) Warenmuster und -proben, Erprobungs- und Untersuchungsware; Vorbilder, e) Verteidigungsgut, f) Gegenstände für öffentliche Sammlungen; Forschungs- und Bildungsmittel, g) Beweisstücke, Dienstgegenstände, h) Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, i) Heiratsgut, übersiedlungsgut, Erbschaftsgut, k)...... 1) Mund- und Schiffsvorrat, m) Futter für Tiere, n) Geschenke im öffentlichen Interesse, o) Liebesgaben für Bedürftige, p) Waren nach Auslandsbeförderung und Auslandslagerung, q) Rückwaren, r) Fänge gebietsansässiger Fischer, s) Fische, die im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins gefangen werden; in diesen Gebieten erlegtes Wild, t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter zollamtlicher Überwachung vorübergehend verwendet und danach wieder ausgeführt werden, wie Beförderungsmittel, Baugerät, Muster, Ausstellungsgut; dies gilt für Säcke und Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1085 Beutel zu Verpackungszwecken aus Jute sowie für nicht umflochtene und nicht umhüllte GeLränkeflaschcn nur, wenn Einkaufs- und Ursprungsland in den Länderlisten A oder B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-sebaffsgesetz) genannt sind, u) Speisewagen Vorräte, Bordvorräte der Luftfahrzeuge, v) Waren für fremde Staatsoberhäupter; Diplomaten- und. Konsulargut, w) Baubcdarf, Betriebsmittel und andere Dienst-gegenstünde für ausländische Dienststellen; Aussl.al.1 ungsgegenstände für öffentliche kulturelle oder w issenschaIIIichc Einrichtungen ausländischer Sfaaten, x) Bel.riebssl.offe für Lan.dk raftiahrzeuge und Schienenfahrzeuge; Treibstoffe für Kühlanlagen in. Landfahrzeugen und Großbehältern; 33a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbeb älter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit clies° nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Friscbhalten beigepacktes Eis; 34. Waren in Zoll Freigebiete unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie nach Nummer 27 und Nummer 33 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können; 35. Waren, die der Bundesminister der Verteidigung, seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. 11 S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in fremden Wirtschaftsgebieten einführen; 36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird nach den Beitrittsgesetzen zu zwischenstaatlichen Verträgen sowie nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 195411 S. 639) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187). (2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich. Der Einführer oder die in § 24 Abs. 3 genannte Person hat die Waren einer Zollstelle zu gestellen oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für Waren, die nach den Zollvorschriften von der Gestellung und Anmeldung befreit sind. §32a Lagerung in Freihäfen oder Zollagern (1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren zur Lagerung in Freihäfen oder Zolllagern einführen. Die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Einfuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforderlich, wenn die Waren in den freien Verkehr verbracht werden. Dem Verbringen der Waren in den freien Verkehr stehen insoweit die Abfertigung der Waren zum aktiven Eigenveredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur bleibenden Zollgutverwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland gleich. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Waren eingelagert werden, deren Ursprungsland Südrhodesien (Rhodesien) ist. § 32b Lagerung im freien Verkehr (1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung eines Gebietsfremden im freien Verkehr eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung "Lagerung im freien Verkehr" anzugeben. Eine Einfuhrerklärung kann die Angaben für alle Waren umfassen, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Einfuhrerklärung eingelagert werden; § 25 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere Verwendung ungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lagerung eingeführt werden, so ist im Antrag auf Einfuhrgenehmigung "Lagerung im freien Verkehr" anzugeben. Die Einfuhrgenehmigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß die Waren ohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur zur Ausfuhr ausgelagert werden dürfen. §33 Aktive Lohnveredelung im zollrechtlichen Veredelungsverkehr oder in den Freihäfen (f) Gebietsansässige dürfen Waren zur aktiven Lohnveredelung ohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung einführen, wenn die Waren 1. zur Zollgutveredelung abgefertigt werden, 2. a) zur Freigutveredelung abgefertigt werden, b) als Nachholgut im Rahmen einer Freigutveredelung zum freien Verkehr abgefertigt werden, 3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebietsfremden bearbeitet oder verarbeitet werden. Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt werden; eine Einfuhrkontrollmeldung, ein Ursprungszeugnis und andere Nachweise über das Ursprungsland und das Einkaufsland der Waren brauchen nicht vorgelegt zu werden. 1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (2) Sollen, die; nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 cingelührl.en Waren oder die veredelten Waren in den freien. Verkehr verbracht werden oder gelten sie als in den freien Verkehr entnommen, so ist eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklärung sowie die Einluhrablcrligvmg erforderlich. Dem Verbringen der Waren in den freien Verkehr stehen insoweit die Abfertigung der Waren zum aktiven Ei gen veredel un gs verkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur bleibenden Zollgutverwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland gleich. Gelangen die zur Freigutveredelung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeführten Waren oder die veredelten Waren in den freien Verkehr, so ist eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklärung sowie die Einfuhrabfertigung nur erforderlich, wenn das Ersatzgut nicht, innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist gestellt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von Baumwollgeweben der Warennummern 5509 02 bis 5509 99 und von Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern der Warennummern 5607 01 bis 5607 94 der Einfuhrliste. Sollen diese Gewebe zur aktiven Lohnveredelung im zollamtlich überwachten Verkehr oder im Freihafen eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung "Einfuhr zur Lohnveredelung" und als Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist. Sind andere Gewebe und Gewirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren Einfuhr nach § 10 AWG und der Einfuhrliste der Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung, wenn die veredelten Waren in den freien Verkehr verbracht, werden oder als in den freien Verkehr entnommen gelten. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für die Einfuhr von Waren, wenn Ursprungsland Südrhodesien (Rhodesien) ist. § 33 a Aktive Lohnveredelung im freien Verkehr Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im freien Verkehr eingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung "Lohnveredelung im freien Verkehr", in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung außerdem der voraussichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr anzugeben. Als Einkaufsland ist das Land anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist. §33b Einfuhr nach passiver Lohnveredelung (1) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung in fremde Wirtschaftsgebiete verbracht worden sind, nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung wieder eingeführt werden, so ist die nach § 24 oder § 28 a erforderliche Ein- fuhrerklärung, die nach, Maßgabe der Einfuhrliste erforderliche Einfuhrgenehmigung oder die nach EWG-Recht erforderliche Einfuhrlizenz bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. In der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken "Einfuhr nach Lohnveredelung" und an Stelle des Einkaufslandes ist das Versendungsland anzugeben. (2) Sollen Waren, die ein Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten erworben hat, erst nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung als Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem die unveredelte Ware erworben wurde, und zu vermerken "Einfuhr nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung". §34 Saar-Einfuhr (1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren nach Artikel 63 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c der Anlage 20 des Saarvertrages durch saarländische Ein-führer gelten die Vorschriften für die genehmigungsbedürftige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhrschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saarländischen Einführers kann ein im Saarland ansässiger Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspartners den Saar-Einfuhrschein im eigenen Namen beantragen, wenn er den Einfuhrvertrag abschließt oder vermittelt. § 27 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung. Die Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsverkehr oder zur Zollgutverwendung bei einer Zollstelle im Saarland beantragt werden. Bei der Einfuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhrabfertigung zu beantragen. (2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerklicher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der in Anlage 21 des Saarvertrages genannten Waren aus Frankreich in das Saarland bedarf keines Saar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgenehmigung, Einfuhrerklärung, Einfuhrkontrollmeldung und keines Ursprungszeugnisses, wenn der Zollstelle im Saarland ein Berechtigungsschein der Dienststelle "Services dExpansion Economique" in Saarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf dem Berechtigungsschein den Wert der eingeführten Waren. (3) Die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren nach Artikel 1 Buchstabe a der Anlage 20 des Saarvertrages im Zollstellenverfahren durch saarländische Einführer bedarf keiner Einfuhrgenehmigung und keiner Einfuhrerklärung. Bei der Einfuhrabfertigung ist. eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen; sie entfällt bei der Einfuhr von Wein. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Einfuhrabfertigung mündlich beantragt werden. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1087 §35 Schrotteinfuhr Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott (Warennummern 7303 01 bis 7303 59 der Einfuhrliste), von Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl (Warennummer 7371 20) sowie von gebrauchten Schienen von mehr als 2,50 Meter Länge, nicht gerichtet oder mit angestückten Teilen, und von gebrauchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus Warennummer 7316 17) das europäische Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat der Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach Anlage E 5 vorzulegen. Das Bundesamt versieht die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk. Der Einführer hat dem Bundesamt die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr durch eine Bescheinigung der Zollstelle auf einer Ausfertigung der Kontrollbescheinigung innerhalb von vier Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks nachzuweisen. Die Zollstelle stellt Hie Bescheinigung nur aus, wenn ihr mit der Kontrollbescheinigung die Freiverkehrsbescheinigung (Sonderbescheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorgelegt wird. § 35 a Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen (1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die Qualitätsnormen in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 965), auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates oder der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind, prüft das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vor der Einfuhrabfertigung, ob die Waren diesen Qualitätsnormen entsprechen. (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das der Rat oder die Kommission in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates in der jeweils geltenden Fassung Qualitätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorzulegen, wenn die Ware aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) eingeführt wird. An Stelle der Kontrollbescheinigung kann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorgelegt werden. (3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt. § 35 b *) Vorschriften nach den §§5 und 26 AWG zur Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968 (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern 0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste), von Auszügen oder Essenzen aus Kaffee ohne Zusatz von Kaffeemitteln sowie von Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Warennummern 2102 12 und 2102 13) ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wiederausfuhr- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach Absatz 2 vorzulegen. Wird ein solches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die Einfuhr der Genehmigung. (2) Das Kaffeezeugnis muß den in § 20 c Abs. 2 genannten Anweisungen des Internationalen Kaffee-Rates für das Kontrollsystem der Internationalen Kaffee-Organisation in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. (3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeugnis sind nicht erforderlich 1. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, Kaffeefrüchten (Kaffeekirschen) bis zu 120 kg, nichtenthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee mit Ursprung in einem Einfuhr-Mitgliedstaat bis zu 252 kg, in einem sonstigen Land bis zu 50,4 kg, sowie löslichem oder flüssigem Kaffee mit Ursprung in einem Einfuhr-Mitgliedstaat bis zu 100 kg, in einem sonstigen Land bis zu 20 kg Reingewicht je Einfuhrsendung; 2. bei Einfuhren im erleichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 5, 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33 Buchstaben 1, n bis p, u und v, Nr. 34 und Abs. 2; 3. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs, 1 Satz 1. Eine Einfuhrgenehmigung oder ein Kaffeezeugnis nach Absatz 2 ist jedoch erforderlich, wenn die Einfuhr die Voraussetzungen einer der sonstigen auf Grund des § 10 Abs. 5 AWG erlassenen Vorschriften dieses Titels erfüllt, insbesondere bei der Einfuhr zur aktiven Lohnveredelung und nach passiver Lohnveredelung. (4) § 29 findet keine Anwendung. § 36 Zwangsvollstreckung Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einem Freihafen oder einem Zollager befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: "Zwangsvollstreckung". § 37 Wiedereinfuhr bestimmter Waren Die Wiedereinfuhr von Waren nach Artikel 91 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf keiner Einfuhrgenehmigung. In der Einfuhrerklärung ist zu vermerken: "Einfuhr nach Artikel 91 Abs. 2 EWG-Vertrag". *) Aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Kapitel IV Sonstiger Warenverkehr 1. Titel Warendurchfuhr § 38 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Die Durchfuhr der in Teil 1 Abschnitt A, B und C der Ausfuhrlisfe (Anlage AL) genannten Waren ist verholen, wenn die Waren 1. nicht in ein Land der Länderlisfen A oder B (Abschnitt IT der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Verbrauchsland verbracht werden sollen, 2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Land oder für Rechnung einer in einem dieser Länder ansässigen Person versandt worden sind, 3. im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert werden und 4. nicht a) von einer Bescheinigung des Versendungslandes, daß die Waren ausgeführt werden dürfen (Durchfuhrberechtigung sschein), oder b) im Falle der Versendung aus Schweden oder der Schweiz von einer beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung- des Versendungslandes begleitet werden. (2) Die Durchfuhr von Waren auf dem Landweg bedarf, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 verboten ist, der Genehmigung, wenn 1. Ursprungs- oder Empfangsland Südrhodesien (Rhodesien) ist, 2. die Einfuhr oder die Ausfuhr einer Genehmigung bedürfte und 3. die Waren im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert werden. (3) Empfangsland ist das Land, in das die Waren verbracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen werden sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem die Waren abgesandt werden. § 39 D ur chf uhr verfahr en (1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet die Zulässigkeit der Durchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Warenführer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß. (2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch die in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Be- hörden ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine und beglaubigte Abschriften der Ausfuhrgenehmigung werden vier Monate nach dem Ausgang der Ware aus dem Versendungsland nicht mehr anerkannt. (3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung. (4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Titel Transithandel § 40 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B ¦ und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung, wenn das Käufer- oder Verbrauchsland in der Länderliste C (Anlage L) aufgeführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ware im Rahmen des Transithandelsgeschäftes ausgeführt wird und die Ausfuhr nach § 5 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. (2) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden-, ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden. § 41 Beschränkung nach § 14 AWG Die Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern 4403 10, 4403 20, 4403 30, 4403 33 und 4403 41 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung, wenn Ursprungsland der Ware Österreich ist. § 42 Beschränkung nach § 6 Abs. 2 AWG Rechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren, die in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ihren Ursprung haben, in ein Land der Länderliste A oder B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes sind verboten, es sei denn, daß in Angebot und Rechnung das Ursprungsland der Waren angegeben ist oder die WTaren als Transithandelswaren bezeichnet sind. § 43 Transithandelsgenehmigung Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen. Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1089 3. Titel SonsI.ig(> r Wa r<3n ve>rkohr § 43 a (aufgehoben) § -13 h Beschränkung nach § 7 Abs. I Nr. 2 und 3 AWG (1) Rechtsgeschäfte //wischen Gebiet.Scm.sdssi.gen und Gebielsfreinden über den Erwerb von Waren bedürfen der Genehmigung, wenn Ursprungsland Südrhodesien (Rhodesien) isl. § 32 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Veräußerung der in Teil I. der Ausfuhrliste (Anlage ALj gemannten Waren im Rahmen eines Transil.handelsgesduifles bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland Südrhodesien (Rhodesien) isi. Dies gilt nicht, wenn Waren im Rahmen, des Transithandedsgeschaft.es ausgeführt werden und die Ausfuhr nach §5 oder §5a einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. § 19 Abs. 1 und 3 gilt, entsprechend. (3) Die Mitwirkung von Gebiofsansässigen als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise bei Abschluß oder Erfüllung von Rechtsgeschäften zwischen Gebietsfremden über den Erwerb oder die Veräußerung von Weiten bedarf der Genehmigung, wenn Ursprungs-, Käufer- oder Verbrauchsland der Waren Südrhodesien (Rhodesien) ist. Kapitel V Dienstleistungsverkehr 1. Titel Beschränkungen des aktivem Dienstleistungsverkehrs § 44 Beschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG (1) Das Vorchartern von Seeschiffen, welche die Bundesflagge führem, bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen wird, der in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig ist. (2) Die Mitwirkung von Gebiofsansässigen als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschilfe fremder Flagge /wischen einem Gebiefsfreruden, der nicht in einem Land der Länder!islo F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem! weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn, das Entgelt für die Beförderung eintausend DeMifscho Mark übersteigt. § 44 a Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG (1) Das Verchartern exfer Vennieten von. Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, und von Luftfahrzeugen, die in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind, bedarf der Genehmigung, wenn, der Vertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen wird, der in Südrhodesien (Rhodesien) ansässig ist. (2) Die Beförderung von Waren durch Seeschiffe, welche die Bundesflagge führen, oder durch Luftfahrzeuge, die in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind, sowie durch andere von Gebietsansässigen gecharterte oder gemietete Seeschiffe oder Luftfahrzeuge bedarf der Genehmigung, wenn Südrhodesien (Rhodesien) Empfangsland oder Ursprungsland der Ware ist. § 44 b Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und. Frachten enthalten. § 45 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Der Einbau von in Teil f Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung. (2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen in bezug auf die Fertigung der in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste genannten Waren an Gebietsfremde, die in einem Land der Länderliste C ansässig sind, bedarf der Genehmigung. 2. Titel Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs § 46 Beschränkung nach § 18 AWG (1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Ge-bietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste Fl oder F2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienstleistung eintausend. Deutsche Mark übersteigt. (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig sind, geschlossen wird. § 47 Beschränkung nach § 20 AWG (t) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die 1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind, 2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder 1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung. (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Binnenschiffs nur 1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet oder 2. im Wechsel verkehr zwischen dem Rheinstrom-gebiet und den Häfen des westdeutschen Kanal-gebiets bis Dortmund und Hamm vorsehen. § 48 Beschränkung nach § 6 Abs. 2 und § 17 AWG Rechtsgeschäfte über 1. den Erwerb von Vorführungs- oder Senderechten an Spielfilmen von Gebietsfremden oder 2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfremden bedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im Wirtschaftsgebiet in deutscher Sprache vorgeführt oder gesendet werden sollen. § 49 Beschränkung nach § 21 AWG (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet über 1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen, 2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrsfluggast-Unfallversicherungen oder 3. sonstige Transportversicherungen, wenn sie unter Mitwirkung einer gebietsansässigen Niederlassung oder Agentur des Versicherungsunternehmens vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Versicherungsunternehmen 1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in einem Land der Länderliste G 1 (Anlage L), 2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land der Länderliste G 2 (Anlage L) seinen Sitz hat. (3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung oder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) ausübt. 3. Titel Meldevorschriften nach § 26 AWG § 50 Meldungen im Seeverkehr (1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben 1. a) den Abschluß von Charter- und Frachtverträgen mit Gebicfsfremden alsbald nach Vertragsschluß, b) die Durchführung von Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsansässigen im Seeverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten alsbald nach Beginn der Durchführung des Vertrages mit Vordruck "Aktive Dienstleistungen im Seeverkehr" (Anlage S 1), 2. die Aufnahme von Schiffahrtsverbindungen in einem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen Abfahrten (Linienverkehr), deren Änderung oder Einstellung formlos alsbald nach der Aufnahme, Änderung oder Einstellung zu melden. Nummer 1 gilt nicht für Frachtverträge im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt (bare-boat-charter). (2) Gebietsansässige haben den Abschluß von Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge außerhalb des Linienverkehrs mit Vordruck "Passive Dienstleistungen im Seeverkehr" (Anlage S 2) alsbald nach Vertragsschluß zu melden. Das gilt auch für den Abschluß von Frachtverträgen im Linienverkehr, wenn der gebietsfremde Vertragspartner in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig ist. (3) Gebietsansässige haben den Abschluß von Frachtverträgen zwischen Gebietsfremden, bei dem sie als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise mitgewirkt haben, alsbald nach Vertragsschluß zu melden, wenn die Frachtverträge die Beförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge im Linienverkehr zum Gegenstand haben und der Verfrachter in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig ist. In den Meldungen sind der Verfrachter, der Name und die Flagge des Schiffes, das Abfahrtsdatum, der Lade- und Löschhafen, die Art und Menge der Ladung und das vereinbarte Beförderungsentgelt je Maß-, Gewichts- oder Mengeneinheit anzugeben. (4) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen, in den übrigen Fällen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg einzureichen. § 50 a Meldungen der Filmwirtschaft (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungsoder Senderechte an Filmen einräumen, zu melden. Dies gilt nicht für Werbefilme. (2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer, Titel und Art des Films, sein Ursprungsland und Herstellungsjahr sowie das Auswertungsgebiet und die vereinbarte Lizenzgebühr anzugeben. Die Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages beim Bundesamt für gewerbliche Wirfschaft einzureichen. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1091 § 50 b Meldungen des Braugewerbes (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Vertragen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das Recht einräumen, Bier, das in einem fremden Wirtschaftsgebiet, hei gestellt, ist, mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu vertreiben, die mit einer von den Gebiotsansässigen zur Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse; benutzten Bezeichnung oder Ausstattung übereinstimmt oder verwechselt werden kann. Das gleiche gilt für das Einbringen solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem fremden Wirfschaf Lsgebiet. (2) In den Meldungen sind die Person, der das Vertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das Verbrauchsland und die voraussichtliche Vertriebsmenge des Bieres sowie die Bezeichnungen oder Ausstattungen anzugeben, mit denen das Bier vertrieben werden soll. Die Meldungen sind, innerhalb zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages bei der obersten Landesbehörde für Wirtschaft einzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Kapitel VI Kapitalverkehr 1. Titel Beschränkungen § 51 Beschränkung nach § 5 AWG zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie 1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl.il S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist; 2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten; 3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum. Gegenstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind. (2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für den Absatz 1. § 51a Beschränkung des Kapitalverkehrs mit Südrhodesien (Rhodesien) nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden bedürfen der Genehmigung, wenn sie 1. den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken in Südrhodesien (Rhodesien) oder von Rechten an solchen Grundstücken durch Gebietsansässige, 2. den entgeltlichen Erwerb von Wertpapieren, die von einem in Südrhodesien (Rhodesien) ansässigen Gebietsfremden ausgegeben worden sind, durch Gebietsansässige, 3. den entgeltlichen Erwerb von Wechseln, die ein in Südrhodesien (Rhodesien) ansässiger Gebietsfremder ausgestellt oder angenommen hat, durch Gebietsansässige, 4. den entgeltlichen Erwerb von Unternehmen mit Sitz in Südrhodesien (Rhodesien) oder Beteiligungen an solchen Unternehmen durch Gebietsansässige oder 5. die Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten oder die Gewährung von Zahlungsfristen an in Südrhodesien (Rhodesien) ansässige Gebietsfremde zum Gegenstand haben. (2) a) Die Gründung von Unternehmen mit Sitz Südrhodesien (Rhodesien) durch Gebietsansässige oder die Beteiligung Gebietsansässiger an der Gründung solcher Unternehmen oder b) die Ausstattung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in Südrhodesien (Rhodesien) mit Vermögenswerten (Betriebsmittel oder Anlagewerte) durch Gebietsansässige bedürfen der Genehmigung. § 52 Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 2 Nr. 2 AWG (1) Rechtsgeschäfte, die 1. den entgeltlichen Erwerb inländischer, auf Deutsche Mark lautender a) Schatzwechsel, b) unverzinslicher Schatzanweisungen, c) Vorratsstellenwechsel durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen, 2. den entgeltlichen Erwerb inländischer, auf Deutsche Mark lautender a) bankgirierter Wechsel, die auf einen Gebietsansässigen gezogen und im Wirtschaftsgebiet zahlbar sind, sowie bankgirierter eigener Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt hat, b) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt und. ein gebietsansässiges Kreditinstitut angenommen hat, durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen zur Geldanlage, 1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 3. den entgeltlichen Erwerb inländischer Wertpapiere durch Cjebiel.slrem.de von Gebielsansässi-gen, 4. die unmittelbare oder mittelbare Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten durch Gebietsansässige bei Gebielslromdon oder 5. den entgeltlichen Erwerb von Forderungen gegenüber Gebicl.sansässigen durch Gebietsfremde von Gebieisansässigon zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung. (2) Absatz 1 JNi. 4 findet keine Anwendung, wenn E die nach dem 4. Februar 1973 entstandenen Verbindlichkeiten aus Darlehen und. sonstigen Krediten zu keinem Zeitpunkt den Betrag von insgesamt, fünfzig tausend Deutsche Mark überschreiten, 2. die Darlehen und sonstigen Kredite durch ein Kreditinstitut aufgenommen werden und die daraus entstehenden Verbindlichkeiten von der Depot])!] ich! gemäß § 69b Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder gemäß § 6a Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, 3. es sich bei den sonstigen Krediten um handelsübliche Zahlungsziele für Warenlieferungen oder Dienstleistungen handelt, die von Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen erbracht worden sind, 4. die Kredite an bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen der in Nummer 3 genannten Art gebunden sind und ihre Laufzeit dem handelsüblichen Zahlungsziel für die Wareniieferung oder Dienstleistung entspricht; dies gut auch, wenn die Kredite bereits vor Erbringung der Warenlieferungen und der hierfür erforderlichen Dienstleistungen aufgenommen werden, soweit sie in handelsüblicher Weise für die an den Gebiets fremden während der Herstellung der Waren zu erbringenden Zahlungen verwendet werden und ihre Laufzeit spätestens mit dem handelsüblichen Zahlungsziel endet oder 5. es sich bei den sonstigen Krediten um handelsübliche Vorauszahlungen für bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen handelt, die von einem Gebietsansässigen an Gebietsfremde zu erbringen sind. (3) Absatz 1 Nr. 5 findet keine Anwendung, wenn die von dem Gebietsansässigen in einem Kalenderjahr entgeltlich, veräußerten Forderungen den Betrag von insgesamt fünfzigtausend Deutsche Mark nicht überschreiten. (4) Die Ausstattung von Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im Wirtschaftsgebiet mit Vermögenswerten (Betriebsmittel und Anlagewerte) durch Gebietsfremde bedarf der Genehmigung. Das gilt nicht, wenn die nach dem 4. Februar 1973 vorgenommenen Ausstattungen bei dem Unternehmen, der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte zu keinem Zeitpunkt insgesamt den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark überschreiten. § 53 Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 AWG Die Verzinsung von Guthaben auf Konten Gebietsfremder bei Geldinstituten irn Wirtschaftsgebiet bedarf der Genehmigung. Dies gilt für die Verzinsung von Guthaben auf Sparkonten natürlicher Personen nur insoweit, als die Guthaben den Betrag von 50 000,-— Deutsche Mark überschreiten. § 54 Befreieng Die Beschränkungen der §§ 52 und 53 finden keine Anwendung, wenn der Gebietsfremde 1. ein deutscher Staatsangehöriger ist, dem eine Behörde in der Bundesrepublik Deutschland die Erfüllung einer Aufgabe in einem fremden Wirtschaftsgebiet übertragen hat, 2. ein deutscher Staatsangehöriger ist, der im Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitglied die Bundesrepublik ist, oder der Vereinten Nationen steht oder 3. als Angehöriger im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung mit einer unter Nummer 1 oder 2 genannten Person in Hausgemeinschaft lebt. 2. Titel Meldevorschriften nach § 26 AWG § 55 Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten (1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die Anlage von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu melden: 1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen, 2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen, 3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten, 4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, 5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-fassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zuschüssen, 6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem gebietsansässigen Darlehnsgeber gehören oder an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß hat. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, wenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden, insbesondere eines von ihm abhängigen Unternehmens, bedient. (2) Ferner sind nach § 56 zu melden 1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen, Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1093 2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, 3. die Entgegennahme der Dailehnsrückzahlung, wenn diese sich auf Vermögcnsanlagen im Sinne des Absatzes 1 beziehen. (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die erbrachten oder entgegengenommenen Leistungen im Kalenderjahr den Werl, von zehntausend Deutsche Mark übersteigen. (4) Die .MeldeVorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben unberührt. § 56 Abgabe der Meldungen nach § 55 (1) Meldepjl ich tig ist der Gebietsansässige, dem die Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des § 55 Abs. 2 zustand. (2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im Einzelfall den. Wert von zehntausend Deutsche Mark übersteigt, bis zum fünften Tage des auf den melde-pflichtigen Vorgang folgenden Monats, in anderen Fällen bis zum 5. Februar des folgenden Jahres der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage Kl) in fünffacher Ausfertigung zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank einzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank übersendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für Wirtschaft über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten Stelle. § 57 (2) Ferner sind nach § 58 zu melden 1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen, 2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, 3. die Rückzahlung von Darlehen, wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 beziehen. (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die entgegengenommenen oder erbrachten Leistungen im Kalenderjahr den Wert von zehntausend Deutsche. Mark übersteigen. (4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben unberührt. § 58 Abgabe der Meldungen nach § 57 (1) Meldepflichtig ist 1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansässige, der die Leistung entgegennimmt, 2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebietsansässige, der die Vermögensanlage erwirbt, 3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung eines Unternehmens der Gebietsansässige, der die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte der Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte geleitet hat, 4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebietsansässige, der die Leistung erbringt. (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck "Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K2) zu erstatten. Im übrigen gilt § 56 Abs. 2 entsprechend. Kapitel VII Zahlungsverkehr 1. Titel Beschränkungen § 58 a Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG Die Leistung von Zahlungen durch Gebietsansässige an Gebietsfremde, die in Südrhodesien (Rhodesien) ansässig sind, bedarf der Genehmigung; ausgenommen sind Zahlungen, die ausschließlich für Rentenleistungen, für medizinische, humanitäre oder erzieherische Zwecke, für die Versorgung mit Informationsmaterial oder zur Durchführung sonstiger, genehmigter oder nach § 32 ohne Genehmigung zulässiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen bestimmt sind. Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage von Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden Formen bezwecken, sind nach § 58 zu melden: 1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen, 2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen, 3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten, 4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, 5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zuschüssen, 6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem gebietsfremden Darlehnsgeber gehören oder an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß hat. 1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 2. Titel Meldcvorschriften nach § 26 AWG 1. Untertitel Allgemeine Vorschriften § 59 Meldepflicht für Zahlungen (1) Gebictsansässige haben Zahlungen, die sie 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder 2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen), zu melden. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert Deutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen, 2. Ausfuhrerlöse, 3. Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten, 4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug von Waren zum persönlichen Gebrauch und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu persönlichen Zwecken. (3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Aufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. § 60 Form der Meldung (1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu melden. (2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs, die über ein Konto bei einem gebietsfremden Geldinstitut entgegengenommen oder geleistet werden, sind in doppelter Ausfertigung zu melden, und zwar 1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck "Auslandskontenmeldung (Eingänge)" (Anlage Z2), 2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck "Auslandskontenmeldung (Ausgänge)" (Anlage Z 3). (3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht nach Absatz 1 und 2 gemeldet werden müssen, sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung zu melden. Für den Warenverkehr und für den übrigen Außenwirtschaftsverkehr sind getrennte Meldungen einzureichen. (4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. (5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte aus- ländische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvorschriften vorgeschriebenen Muster gemeldet werden. § 61 Meldefrist Die Meldungen sind abzugeben 1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut oder die Postanstalt; 2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2 a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats, wenn der Gesamtbetrag der nach § 59 Abs. 1 zu meldenden Zahlungen im Kalendermonat fünftausend Deutsche Mark übersteigt, b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten Tage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres folgenden Monats; 3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3 bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind zulässig. § 62 Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute, haben monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats 1. bei gebietsfremden Geldinstituten unterhaltene Guthaben, 2. Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die sie Gebietsfremden gewährt haben, 3. Verbindlichkeiten aus Darlehen und sonstigen Krediten, die sie bei Gebietsfremden aufgenommen haben, nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden" (Anlage Z 5 Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu melden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie aus geleisteten und entgegengenommenen Vorauszahlungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr. (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren Guthaben und Forderungen zusammengerechnet oder deren Verbindlichkeiten bei Ablauf des Monats jeweils mehr als einhunderttausend Deutsche Mark betragen, sowie Gebietsansässige, die durch überschreiten der vorstehenden Betragsgrenze an einem der vorangegangenen 12 Meldestichtage meldepflichtig waren. Nr. 72 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1095 (4) Gebietsansässige, die nach den Absätzen 1 bis 3 meldepflichtig sind, haben monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats jeweils ihre Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren-und Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden einschließlich der geleisteten und entgegengenommenen Vorauszahlungen nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu melden. § 63 Meldestellen (1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. (2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank einzureichen. § 64 Ausnahmen Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen und der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird. 2.Untertitel Ergänzende Melde Vorschriften § 65 Zahlungen bei Ausfuhren (1) Ausfuhrforderungen, die innerhalb dreier Monate nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat nicht eingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage des folgenden Monats und bis zu ihrem Eingang jeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats mit dem Vordruck "überfällige Ausfuhrforderungen" (Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende Betrag zwanzigtausend Deutsche Mark je Forderung übersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen sind nicht zu melden. (2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung der Ware entgegengenommen werden, sind mit dem Vordruck "Vorauszahlungen bei Ausfuhren" (Anlage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des auf die Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats zu melden, wenn die Ware bis zum Monatsende nicht geliefert worden ist. Die Vorauszahlungen sind weiterhin bis zur Lieferung der Ware jeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats zu melden. Die Meldepflicht besteht nur, wenn die einzelne Zahlung zehntausend Deutsche Mark übersteigt. (3) § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwendung. § 66 Zahlungen im Transithandel (1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die §§ 59 bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung bereits an einen Gebietsfremden weiterveräußert, so ist der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden. (2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach einfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats unter Angabe des gemeldeten Betrages, des Zeitpunktes der Zahlung, der Nummer der Einfuhrgenehmigung, der Einfuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins mit dem Zusatz "Umstellung von Transithandel auf Wareneinfuhr" zu melden. (3) Wer eine ausgehende Zahlung als Zahlung für eine Wareneinfuhr gemeldet hat und die Ware danach an einen Gebietsfremden veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt worden ist, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf die Veräußerung folgenden Monats unter Angabe des Betrages und der Nummer der Einfuhrgenehmigung, der Einfuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins mit dem Zusatz "Umstellung von Wareneinfuhr auf Transithandel" zu melden. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die Benennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland und die Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist, anzugeben. § 67 Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von den §§59 bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vordruck "Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden Monats der zuständigen Landeszentralbank in vierfacher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentralbank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundesminister für Verkehr und der zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten Stelle. § 68 Meldungen der Reisebüros über Ankauf und Verkauf von Zahlungsmitteln Gebietsansässige, die ein Reisebüro betreiben, haben die von ihnen im Rahmen ihres Unternehmens angekauften und verkauften, auf ausländische Währung lautenden Zahlungsmittel mit dem Vordruck "Meldungen der Reisebüros" (Anlage Z 9) monatlich bis zum fünften Tage des auf den An- oder Verkauf folgenden Monats zu melden. § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwendung. 1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 3.Untertitel Meldevorschriften für Geldinstitute § 69 Meldungen der Geldinstitute (1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung. (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden 1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere leistet, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) in doppelter Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine Durchschrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts eingereicht werden, wenn sie die im Vordruck vorgesehenen Angaben enthält; 2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines Gebietsfremden einziehen, mit dem Vordruck "Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11); 3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4); 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegenwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen mit dem Vordruck "Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr" (Anlage Z 12); b) ausgehende Zahlungen einschließlich des Gegenwertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten eingegangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen mit dem Vordruck "Zahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr" (Anlage Z 13). (3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert Deutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen. (4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. (5) Es sind zu erstatten 1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats, 2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 halbjährlich bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres. (6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. (7) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Meldepflichtige vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von den Meldefristen oder Vordrucken zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen und der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird. Kapitel VII a Sonstiger Geld- und Kapital verkehr 1. Titel Depotpflicht § 69 a Depotpflicht nach § 6 a AWG (1) Gebietsansässige unterliegen der Depotpflicht. (2) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, die Höhe des Depotsatzes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung festzulegen. (3) Der Depotbetrag ist für die Dauer des übernächsten auf den jeweiligen Bezugsmonat folgenden Kalendermonats (Depotmonat) auf einem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank zu halten. Bezugsmonat ist jeweils der Kalendermonat, in dem die depotpflichtigen Verbindlichkeiten bestehen. Beträge, die für die Dauer des Bezugsmonats oder des auf ihn folgenden Kalendermonats auf dem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank im voraus gehalten werden, sind auf den nach Satz 1 zu haltenden Depotbetrag anzurechnen. (4) Der Depotbetrag ergibt sich durch Anwendung des für den Bezugsmonat geltenden Depotsatzes auf den um einen Freibetrag verminderten Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten. Der Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten ist aus den Endständen dieser Verbindlichkeiten an allen Kalendertagen des Bezugsmonats zu errechnen. Der Freibetrag beträgt fünfzigtausend Deutsche Mark. (5) Wird der Depotbetrag nicht rechtzeitig oder während des Depotmonats nicht in voller Höhe gehalten, so bleibt die Depotpflicht so lange bestehen, bis der Depotbetrag oder der fehlende Teil des Betrages für die Dauer eines dem Depotmonats entsprechenden Zeitraums gehalten worden ist. § 69 b Ausnahmen von der Depotpflicht (1) Ausgenommen von der Depotpflicht sind Verbindlichkeiten 1. a) aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele für Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die von Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen erbracht worden sind, Nr. 72 Teig der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1097 b) .ms Krediten, die tin bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen der in Buchstabe n genannten Ali. gebunden sind und deren l.niilzoil. dein handelsüblichen Zahlungsziel für die Warenlieferung oder Dienstleistung entspricht.; (iies gilt auch, wenn die Kredite bei« ds vor Erbringung der Warenlieferungen und der hierfür erforderlichen Dienst loisi ungen aufgenommen werden, soweit: sie in handelsüblicher Weise für die an den Gebietst reimten während der Herstellung (Um- Waren /m (abringenden Zahlungen verwendet werden und ihre Laufzeit spätestens mit dem handelsüblichen Zahlungsziel endet; 2. aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen ihr bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die von einem Gebietsansässigen an Gehielsfromde zu erbringen sind; 3. aus Krediten, soweit sie der Anlage von Vermögen in fremden. Wirtschaftsgebieten zur Schaffung dauerhafter Wirfschaftsverbindungen in folgenden Formen dienen: a) Gründung oder. Erwerb von Unternehmen, b) Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, c) Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zuschüssen, d) Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen; 4. a) aus den im Inland, ausgestellten Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, die ihrer Art nach zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse geeignet sind, b) aus Eint rag ungen in Schuldbüchern des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Landes, die an Stelle der Ausgabe von ihrer Art nach zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse geeigneten Inhaber- oder Orderschuld verschreib ungen vorgenommen werden; 5. aus Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie des Wiedereingliaderungsfonds des Europarats; 6. aus Krediten, soweit sie dazu dienen, die bei der Durchführung des Flug- und Schiffsverkehrs in fremden Wirtschaftsgebieten dort entstehenden Kosten zu decken; 7. von Kreditinstituten, sofern, die Verbindlichkeiten in den Mindest reservebestimmungen der Deutschen Bundesbank zur Kompensation zugelassen oder ausdrücklich von der Mindest-reservehaJtung freigestellt sind, mit Ausnahme der freigestellten Verbindlichkeiten aus a) befristeten Einlagen und Spareinlagen mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren und darüber, b) der Aufnahme zweckgebundener Gelder, c) Globaldarlehen, zu deren Sicherung ein Namenspfandbrief übereignet ist, d) der Aufnahme von Geldern, sofern diese ausschließlich zur Finanzierung eigener Warenoder Dienstleistungsgeschäfte des Kreditinstituts dienen; 8. von Kreditinstituten mit einer Befristung von vier Jahren und darüber, sofern die Verbindlichkeiten im Geschäftsbereich einer gebietsfremden Zweigniederlassung des Kreditinstituts begründet wurden und in den Büchern, der Zweigniederlassung noch geführt werden und soweit den Verbindlichkeiten Forderungen aus Darlehen oder sonstigen Krediten an gebietsfremde natürliche oder juristische Personen gegenüberstehen, die ebenfalls im Geschäftsbereich der gebietsfremden Zweigniederlassung des Kreditinstituts begründet, wurden und dort noch geführt werden; 9. aus Vermögens wirksamen Anlagen von Gebietsfremden nach den Vorschriften zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer; 10. von Bausparkassen aus Bauspareinlagen natürlicher Personen bis zur Höhe von zweihunderttausend Deutsche Mark je Bausparer; 11. aus der von einem gebietsansässigen Aussteller eines Wechsels gegenüber einem gebietsfremden Wechselakzeptanten eingegangenen Verpflichtung, die Wechselsumme für den Akzeptanten bei Verfall zu zahlen. (2) Ausgenommen von der .Depotpflicht sind ferner die vor dem 1. März 1972 entstandenen Verbindlichkeiten insoweit, als sie auf einem vor dem 1. Januar 1972 eingegangenen Rechtsgeschäft beruhen. Bei der Verlängerung der Laufzeit von Krediten ist statt des Zeitpunkts der Vornahme des Rechtsgeschäfts der Zeitpunkt der Verlängerung maßgebend. (3) Stehen dem Gebietsansässigen Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu, die er an Gebietsfremde erbracht hat, so kann er von dem Monatsdurchschnitt seiner depotpflichtigen Ver-bindlichkeiten (§ 69 a Abs. 4) jeweils einen Betrag abziehen, der zwanzig vom Hundert des Standes dieser Forderungen zu Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats entspricht. Der Abzug vermindert, sich um den Betrag der zu Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats bestehenden Verbindlichkeiten des Gebietsansässigen, die nach Absatz 2 von der Depotpflicht ausgenommen und nicht zugleich in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannt sind. 2. Titel Meldepflicht nach § 26 AWG § 69 c Meldungen für Depotbeträge (1) Gebietsansässige, deren Verbindlichkeiten nach § 6 a Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes im Durchschnitt eines Kalendermonats den Betrag von fünfzigtausend Deutsche Mark übersteigen, sind verpflichtet, die für die Berechnung des Depotbetrages nach § 69 a Abs. 4 und § 69 b erforderlichen Angaben sowie die Höhe des hiernach errechneten De- 1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I potbeiragos bis spätestens zum zwanzigsten Tage des auf den Bezugsmonat folgenden Kalendermonats mit dem Vordruck "Depothaltung für Auslandsver-bindlichkeiten" (Anlage D 1) zu melden. (2) § 63 Abs. 1 und § 64 linden Anwendung. Kapitel VIII Straf- und Bußgeldvorschriften § 70 Straftaten (1) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich 1. ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung Waren ausführt, 2. entgegen dem Verbot des § 38 Abs. 1 Waren durch das Wirtschaftsgebiet durchführt, 3. ohne die nach § 40 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes veräußert, 4. ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden einbaut oder 5. ohne die nach § 45 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Kenntnisse über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen weitergibt. Der Versuch ist strafbar. (2) Nach § 34 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer eine der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. § 71 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach den §§ 5 a, 6, 6 a oder § 20 c erforderliche Genehmigung Waren ausführt. 2. ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Waren durch das Wirtschaftsgebiet durchführt, 3. ohne die nach § 41 oder § 43 b Abs. 2 erforderliche Genehmigung Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes veräußert oder ohne die nach § 43 b Abs. 3 erforderliche Genehmigung hierbei mitwirkt, 4. entgegen dem Verbot des § 42 ein Rechtsgeschäft über die Lieferung von Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes vornimmt, 4a. ohne die nach § 43b Abs. 1 erforderliche Genehmigung ein Rechtsgeschäft mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren vornimmt oder ohne die nach § 43 b Abs. 3 erforderliche Genehmigung hierbei mitwirkt, 5. ohne die nach den §§ 44, 44 a Abs. 1, §§45 a, 46 bis 49 erforderliche Genehmigung ein Rechts-, geschäft des Dienstleistungsverkehrs vornimmt oder ohne die nach § 44 a Abs. 2 erforderliche Genehmigung Waren befördert. 6. entgegen dem Verbot des § 51 eine Zahlung oder sonstige Leistung bewirkt, 7. ohne die nach § 51 a Abs. 1 erforderliche Genehmigung ein Rechtsgeschäft im Rahmen des Kapitalverkehrs vornimmt, 8. ohne die nach § 51 a Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein Unternehmen gründet, sich an der Gründung eines Unternehmens beteiligt oder eine Ausstattung mit Vermögenswerten vornimmt, 8a. ohne die nach § 52 erforderliche Genehmigung ein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Wertpapieren, Wechseln oder Forderungen oder über die unmittelbare oder mittelbare Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten vornimmt oder Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten mit Vermögenswerten ausstattet, 8b. ohne die nach § 53 erforderliche Genehmigung Zinsen gewährt, 9. ohne die nach § 58 a erforderliche Genehmigung Zahlungen an Gebietsfremde leistet, die in Südrhodesien (Rhodesien) ansässig sind oder 10. einer nach den §§ 69 a, 69 b angeordneten Depotpflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich 1. als Ausführer Waren ohne die nach dieser Verordnung erforderliche zollamtliche Behandlung nach einem fremden Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, 2. als Ausführer, als Versender oder als Dritter (§ 13 Abs. 3) der Vorschrift des § 11 Abs. 4 zuwiderhandelt, 3. als Ausführer entgegen den §§ 9, 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 einen Ausfuhrschein nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß abgibt oder an Stelle des Ausfuhrscheines eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1 oder eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15 Abs. 6 oder § 18 Abs. 4 unrichtig oder nicht vollständig abgibt, 4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung, die er nach § 13 Abs. 1 abgibt, unrichtig oder nicht vollständig abgibt, oder entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß abgibt, 4a. als Vertreter des Ausführers unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 3 oder 4 einen Ausfuhrschein unrichtig oder nicht vollständig abgibt, 5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung, die er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 abgibt, unrichtig oder nicht vollständig abgibt, 6. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder nicht vollständig abgibt, Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1099 7. als Ausführer oder Versender die in § 19 Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung nicht, unrichtig oder nicht vollständig abgibt, 7a. als Ausführer oder Versender eine Ausfuhrkoni rollmeld ung für Kohle nach § 20 Abs. 2 unrichtig oder nicht vollständig abgibt, 8. als Einfährer entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Salz 1 oder § 28 a Abs. 3 oder 7 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Einfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß abgibt, 9. eine Einfuhrerklärung, die er im Namen des Einführers oder nach § 24 Abs. 3 an Ste1,Q des Einführers abgibt, unrichtig oder nicht vollständig abgibt oder 10. als Meldepfrichtiger eine in den §§ 50, 50 a, 50 b, 55 bis 63, 65 bis 69 oder § 69 c vorgeschriebene Meldung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erstattet. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der Versuch der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Kapitel IX Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 72 bis 76 (aufgehoben) § 77 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32 Abs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35 sowie der §§ 38 und 39 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. § 5 Abs. 1 und 2, §§ 40 und 45 sowie die §§ 32, 32 a, 33 und 37, soweit diese auf § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltenden Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen. § 78*) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft. *) Am 1. September 1961 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsverordnungen. 1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.973, Teil I Anlage L zur Außenwirtschufls Verordnung Liinderliste C Albanien Bulgarien Korea, Nord-Kuba MongoI 1 seile Volksi opu bI i k Polen Rumänien Sowjetunion Tschech os I o vv ak e i Ungarn Vietnam, Nord-Volksrepublik China Länderliste D Belgien Brasilien Dänemark Frankreich Ghana Griechenland G ro üb r i Lan n i e n u n d N o rd i r I a n d; Antigua; Bahanuiinseln; Bermuda; Britisch-Honduras; Britische Salomoninsehi; Britische Jungferninseln; ¦ Brunei; Falklandinseln; Fidschi; Gibraltar; Gilbert- und Ellice-lnseln; Hongkong4); Montserrat; Seychellen; St. Helena; St. Kitts; St. Lucia; St. Vincent; Wind-ward-lnseln ItlandJ) Italien Japan Jugoslawien -) Kanada Luxemburg Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak) Mauritius Marokko Niederlande Nigeria Norwegen Österreich Portugal; Angola; Macau; Mosambik. Rhodesien, Süd- (Rhodesien) Singapur Spanien :i) Südafrika, Republik ) Südj emen Schw ei z; Li echten st ei n Taiwan (Forrnosa) Türkei Tunesien Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch -Sa moa, Guani; Karolinen, Marionen, Marshallinseln Vietnam, Süd- Länderiiste E Land Ausstellende Behörde 1) ; End Uso Cerlificilc 2) --¦¦¦¦ OnclverblcibsbestüUqi S) ---¦ Verbleibsbesdieinkju I.UIK|(M1 4) i: Einluhi (]enehmi(jung Australischer Bund Belgien Bolivien. Bundesrepublik Deutschland Chile Dänemark Frankreich Griechenland Großbritannien und Nordirland Gibraltar Hongkong Italien Japan Kanada Luxemburg sjjimisdien diplomatischen Vertre- Department of Trade and Customs Canberra Office Central des Contingents et Licences B r u x e 11 e s Banco Central L a P a z Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Frankfurt a. M. Departamento del Cobre Jefe, Division Comercial Santiago Handelsministeriets Licenskontor Kopenhagen K Ministere de lEconomie et des Finances Direction Generale des Douanes et Droits Indirects Division G — Autorisations Commerciales Paris Bank of Greece Athen The Controller Export Licensing Branch Board of Trade London E.C. 4 The Controller of Civil Supplies Colonial Secretariat Gibraltar Director of Commerce and Industry Hong Kong Ministero delle Finanze Direzione Generale delle Dogane Roma Ministry of International Trade and. Industry Export Licensing Office Tokyo Chief Export and Import Permits Section Department of Trade and Commerce Ottawa Ministere des Affaires Etran- geres Office des Licences Luxembourg Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1101 Land Ausstellende Behörde Marokko Neuseeland Niederlande Norwegen Peru Philippinen Portugal Rhodesien, Süd-(Rhodesien) Schweden *) Schweiz Südafrika, Republik Türkei Tunesien Vereinigle Staaten von Amerika Directum du Commerce, Service du Commerce Exterieur, Bureau des Importations et Ap-pro vi s i o n n ein en ts Gener au x R a b a 1 Controller oi Customs VV e I I i n g I: o n Centrale Dienst voor Li- en Uil.voer D e n 11 a a g Handelsdepartementet Direktoratet for eksport- og importregulering O s 1 o MinJsterio de Hacienda y Co- mercio Direcciön General de Comercio Departamento de Exportaciones Lima Export Control Committee Department oi Commerce and Indus try Manila Ministerio da Economia Direcca-General do Comercio Reparticao do Licenciamento do Comercio Externo L i s b o a Federal Ministry oi Commerce and Indus try S a 1 i s b u l y State Trade and Industry Com- mission Stockholm Eidgenössisches Volksdepartement Handelsabteilung Sektion für Ein- und Ausfuhr Bern Department oi Commerce and Industries P r e t o r i a Ministry oi Commerce Department, of Foreign Commerce Ankara Direction des Finances Service des Finances Exterieures Tunis United States Department of Commerce Office of Export Control Washington 25 D.C. Bei Schweden und der Sdiwei/. tritt an die Stelle des Durchfubr-berechtigungsscheins eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhrgenehmigung. Länderliste F 1 Albanien Bulgarien Ceylon Chile Ecuador Kolumbien Korea, Nord-Kuba Liberia Mongolische Volksrepublik Panama ohne Kanalzone Polen Rumänien Sowjetunion Syrien Tschechoslowakei Ungarn Vereinigte Arabische Republik (Ägypten) Vietnam, Nord Volksrepublik China Länderliste F 2 Afghanistan Algerien Andorra Angola Argentinien Aruba Äthiopien Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel; Kokosinseln Bahrain Barbados Belgien-Luxemburg Bhutan Bolivien Botsuana Brunei Burundi Costa Rica Curacao, einschl. Bonaire, Saba, St. Eustatius u. südl. Teil St. Martin; Les Santes,- Desirade und Marie-Galante Dahome Dänemark und Färöer, Grönland Dominikanische Republik Elfenbeinküste El Salvador Falklandinseln Finnland Frankreich mit Monaco Franz. Afar- und Issagebiet Gabun Gambia Ghana Gibraltar Griechenland Großbritannien und Norditland Guadeloupe, einschl. St. Bartholemy; nördl. Teil von St. Martin; Les Santes,• Desirade und Marie-Galante Guatemala Guayana Guayana, Französisch-Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome und Principe Guinea Guinea, Äquatorial-Haiti Honduras 1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Honduras, Britisch-; Bahamainseln; Bermuda Hongkong Indien Irak Iran Irland Island Israel Italien mil. San Marino Jamaika Japan .Jemen Jordanien Jugoslawien Kambodscha Kamerun Kanada Kanarische Inseln Katar Kenia Komoren Kongo (Brazzaville) Kongo (Kinshasa) Korea, Süd-Kuwait Laos Lesotho Libanon Libyen Macau Madagaskar Malawi Malaysia (Malaiischer Bund; Sabah; Sarawak) Malediven Mali Malta Marokko Martinique Maskat und Oman; Arabische Vertragsstaaten Mauretanien Mauritius Mosambik Mexiko Nauru Nepal Neukaledonien; Wallis und Futuna Neuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Nordafrika, Spanisch- Norwegen, Spitzbergen Obervolta Österreich Ozeanien, Britisch-; Britische Salomoninseln; Fidschi; Gilbert- und Elice-Inseln; Cantön und Enderbury; Tonga; Neue Hebriden Pakistan Paraguay Peru Philippinen Polynesien, Französisch- Portugal einschl. Azoren und Madeira Reunion Ruanda Sambia Saudi-Arabien Schweden Schweiz; Liechtenstein Senegal Seychellen, St. Helena Sierra Leone Sikkim Singapur Somalia Spanien St. Pierre und Miquelon Sudan Südafrika, Republik; Südwestafrika Südjemen Surinam Swasiland Taiwan (Formosa) Tansania Thailand (Siam) Timor, Portugiesisch- Togo Trinidad und Tobago Tschad Türkei Tunesien Uganda Vatikanstadt Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, Marianen, Marshallinseln Vietnam, Süd-Westafrika, Spanisch- Westindien Westsamoa Zentralafrikanische Republik Zypern Länderliste G 1 Afghanistan Andorra Angola Aruba Äthiopien Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel; Kokosinseln Bahrain Belgien-Luxemburg Bhutan Birma Botsuana Brunei Burundi Ceylon Costa Rica Curacao einschl. Bonaire; Saba, St. Eustatius und südl. Teil von St. Martin Dahome Dänemark und Färöer, Grönland Dominikanische Republik Elfenbeinküste El Salvador Falklandinseln Finnland Frankreich Französisches Afar- und Issagebiet Gabun Gambia Ghana Gibraltar Griechenland Großbritannien und Nordirland Guatemala Guayana Guayana, Französisch- Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1103 Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome und Principe Guinea Guinea, Aqua toi ial- Haiti Honduras Honduras, Britisch-; Bahamainselii; Bermuda Hongkong Irland Island Israel Italien Jamaika Japan Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada Kanarische Inseln Katar Kenia Komoren Kongo (Brazzaville) Kongo (Kinshasa) Korea, Süd- Kuwait Laos Lesotho Libanon Liberia Libyen Macau Madagaskar Malawi Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak) Malediven Mali Malta Maskat und Oman, Arabische Vertragsstaaten Mauretanien Mauritius Mosambik Nauru Nepal Neukaledonieri; Wallis und Fuluria Neuseeland; Cookinseln; Niue-lnsel; Tokelau-Inseln Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Nordafrika, Spanisch - Norwegen, Spitzbergen Obervolta Österreich *) Ozeanien, Britisch-; Britische Salomoninseln; Fidschi; Gilbert- und Ellice-Inseln; Canl.on. und Enderbury; Tonga; Neue Hebriden Panama ohne Kanalzone Paraguay Peru Philippinen Polynesien, Französisch- Portugal einschl. Azoren und Madeira*) Reunion Ruanda Sambia Saudi-Arabien Schweden *) Schweiz; Liechtenstei n *) Nur bei VersicheruiKjen ii.kIi § -1!) A.l>s. 1 Nr. 3. Senegal Seychellen, St. Helena Sierra Leone Sikkim Singapur Somalia Spanien *) St. Pierre und Miquelon Sudan Südafrika, Republik; Südwestafrika Süd] einen Surinam Swasiland Taiwan (Formosa) Tansania Thailand (Siam) Timor, Portugiesisch- Togo Trinidad und Tobago Tschad Türkei Tunesien Uganda Uruguay Vatikanstadt Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, Marianen, Marshallinseln Vietnam, Süd-Westafrika, Spanisch- Westindien Westsamoa Zentralafrikanische Republik Zypern Länderliste G 2 Afghanistan Andorra Angola Argentinien Aruba Äthiopien Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinselj Kokosinseln Bahrain Belgien-Luxemburg Bhutan Birma Bolivien Botsuana Brasilien Brunei Burundi Ceylon Chile Costa Rica Curacao einschl. Bonaire; Saba, St. Eustatius und südl. Teil von St. Martin Dahome Dänemark und Färöer, Grönland Dominikanische Republik Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Falklandinseln Finnland Frankreich Franz. Afar- und Issagebiet Gabun 1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil. I Gambia Ghana Gibraltar (Griechenland Großbritannien und Noidii land Guatemala Guayana Guayana, Französisch- Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome und. Principe Guinea Guinea, Aquaiorial-Haili Honduras Honduras, Britisch-; Bahainainseln; Bermuda Hongkong Indien Indonesien Irak Iran Irland I s I a n d Israel Italien Jamaika Japan J einen Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada Kanarische Inseln Katar Kenia Kolumbien Komoren Kongo (Brazzaville) Kongo (Kinshasa) Korea, Süd-Kuwai! Laos Lesotho Libanon Liberia Libyen Macau Madagaskar Malawi Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sarawak) Malediven Mali Malta Marokko Maskat und Oman, Arabische Verlragsstaaten Mauretanien Mauritius Mexiko Mosambik Nauru Nepal N eukal edonien, Wallis und Futuna Neuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Norda.fr ika, Spanisch- Nor wegen, Spitzbergen übervoll.«. Ozeanien, Britisch-; Britische Salonioninseln.; Fidschi; Gilbert, und. Elüce-Inseln; Canton und Enderbury; Tonga; Neue Hebriden Pakistan Panama ohne Kanalzone Paraguay Peru Philippinen Polynesien, Französisch- Portugal einschl. Azoren und Madeira Reunion Ru anda Sambia Saudi-Arabien Schweden. Schweiz; Liechtenstein Senegal Seychellen, St.. Helena Sierra Leone Sikkim Singapur Somalia St.. Pierre und Miquelon Sudan Südafrika, Republik; Südwestafrika Südjemen Surinam. Swasiland. Taiwan (Formosa) Tansania Thailand (Slam) Timor, Portugiesisch - Togo Trinidad, und Tobago Tschad Türkei Tunesien Uganda Uruguay Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-fe.rn.in.seln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, Ma.ri.anen, Marshallinseln Vietnam, Süd- Westafrika, Spanisch- Westsamoa Zentralafrikanische Republik Zypern Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1105 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung Ausfuhrliste Eine Neufassung der Ausfuhrliste ist mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 21. August 1970 bekanntgemacht worden. Diese Neufassung gilt zur Zeit in der Fassung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — (Bundesanzeiger Nr. 47 vom 8. März 1973). 1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Blatt i (Vorderseite) Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung (§ 8 Abs. ,t clor Aultenwiilxrh.iilsveroidming) Ausfuhr: Ansiuhrarten: f 1 SlSrKiffceil :: ,ms dem Heien Veiteln A .ms einem (dienen /olln.....¦ A/O/.I. .ins L.njer (sonsl. /niinqei, l-ieih.ilenl.iqei ii.;i.) I) " -i(|<llVI .1-1.(1. .]llll(| | ,"" y"H.....||",||".will...... ( Anlage A 1 zur AWV/Muster 4 b dor AuBenh Ausfertigung für Stilistisches Bundesamt fi2 W i !¦ s h .1 .1 .¦ n , Postfach 828 3. :.?;:.i,?iii(!Bg*ti«i<»i«a Zöllvci-tai.i Bitte Erläuterungen auf der Rückseite pÄKgäjiiipiiSSSätäiS; der Durchschrift der Ausfuhrerklärung beachten AE M 5 Ansiulu 6 /Sii.sgc/n/irt mil Versand-/Ui Nr. <M:ifef;;^is:iii:;iiiiiiiiiv:;:\i;:i 7 ,All.s/li/irri (.Viiiin-, /<.:.,<>,(/,,/,/, Wi,Intal t, li Ich ytatacltcc ,/,,¦ 1t icli I t<,kt i! meiliel llli|.l» Oll 1111(1 ».l/lllli JB. V*SJt AMEs«:i«lMffl,»ÖH<J; ¦ >nrh-j>1*n »inidi .,.."_.,..............,, Unterschrift und Finitenslc titschen Seehafen oder rhein-ifenden Hafen ankreuzen —¦ IZM — M Jumeiis/empeJ ¦v*r.iiiiMÜ«< ski). die- iiatf;-. fce iJ(::((<iimr?5ji((i(«z<:i!)^l;(^t( ,J,^...,.", fßil) ~ 11iitpmdicift...................,¦.-,.-,..;.........i;,.,;........;;:¦.;:;;,-.,¦...,:. iiwriMwl a«;! Ü& {iiirujftj" /\(l.s/(l/irrill l.-m,WI,...,l,-!l|../|.|,|i...|i.::, 1 13 /In/o/i der Aus/uiir ,.¦. 1 " J..>/imvi,"Miili,;) , , 16 Vereinbarte U.i/i/mi(/ /)/«. nneiitaoltlicii 1B l.irl<-ih<;lint/iimi (¦ n "MW.l., M, ;/,""l,"i..:, 30 Anzahl, AH, /eichen und NiiiiniK 17 kitiliakeilen der f. J____L 26 Knule/iand 31 Waienbozoi.hnunq; !:35.iiySfSfeöj!iHöptäSä;-;; 30 Air/.ilil, An, /..¦ l.KkMlKkc 31 W,ilcnhl-/CKllIUl!lIJ 40 Stück, Liter, Gr. 41 liigcttaewicli! j 42 Grc/izu/irrflon.js 35 :v,»:ręb.riw:föiia::;: 40 Stück, Liter, Gl 41 Eiacujceicb.! 42 Ciien/iiheniauris /.wein GVl Kennz. des Befürd.mittels IC I Nationalität/Flagge ] 51 I.c VersendiaJIsland Anmerkungen: In Gi und ruck: Die Ecken rechts oben und rechts unten; die Wolter "zugleich Ausfuhranmeldung" und "Ausfertigung für Statistisches Bundesamt ü2 Wiesbaden, Postlach 11211". In Rot druck: Der Kasten in der rechten oberen Ecke mit den Wörtern "Rotumrandete Felder nicht ausfüllen!"; die Wörter "Bitte Erläuterungen (tili der Rückseile der Durchschrift der Ausluhrerklärung beachten"; die Kästen am Ende der Felder Nr. 12, 13, 25, 26, 38, 39, 45 und 4b. Die vom Bundesamt für geweibliche Wiitschalt zugeteilte Nummer (s. § 8 Abs. 3 AWV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzubringen.. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1107 Blatt 1 (Rückseite) 1. Eintragungen der Versandzollstelle (nicht erforderlich für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die Versandzollstelle zugleich Abgangszollstelle für das Versandverfahren ist) a) SSST-Fügung*, Datum______________________Uhrzeit------------. Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt/angemeldet *) Die Ausfuhr ist zulässig Zur Vorausanmeldung zugelassen. *) • Dienststempei; b) Befund Oit und Datum 2. Eintragungen der Abgangs-/Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle/Post Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist — nicht — geprüft worden.*) Die Ausfuhrsendung ist. a) zum gemeinschaftlichen Versaridverfahren abgefertigt worden,*) b) ausgeführt worden,*) c) von der Post zur Beförderung in das Ausland übörnomrnen worden.*) *) Nichtzutreffendes zu streichen. Stat.AnmSt.Nr. Allgemeine Hinweise 1. Dieser Vordruck ist "Ausfuhrerklärung" nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S, 1381) und als "Aus-fuhranmcldung" zugleich statistischer Ai.meldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsgrundlage für die Außenhandelsstatistik ist das Gesetz üboi die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413). Außer den Angaben, die nach diesen Vorschriften gefordert werden (jngerasterte Felder), können in diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABlEurGem, L 77/1) in den Versandanmeldungen Tl oder T2 gefordert werden (gerasterte Felder) Hierdurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der "Ausfuhrerkiärung zugleich Ausfuhranmeldung" auch die Versandanmeldungen T 1 odei T 2 auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der "Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung" ist der Numerierung in den Versandanmeldungen Tl oder T2 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen Tl oder T2 nicht enthalten; die in diese Felder einzutragenden Angaben brauchen deshalb auf die Versandanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durchgeschrieben zu werden. Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder. 2. Erläuterungen zum Ausfüllen der ungerasterten Felder sind auf der Rückseite der "Durchschrift der Ausfuhrerkiärung" abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist auch das Merkblatt zu diesem Verfahren zu beachten. Sofern der Name des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarten, nach fremden Ländern und nach Bundeslandern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden, 1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Durchschrift der A.usfuhrerklärung {ij H Alis. :i der Aulienwirlsrhiiftsveronlnung) Anlage Ausfuh aus (1 ¦lUsl.nq im Zoll hj. i I . Zoll,i(|e) , Je ili.ilrnl.uiri I1. |enveiedelnnq j ,.,,, /¦¦U.inillKli eev.ill Vurbldbl beim Ausiüln Ailsfulir.ilkii: A A/OZI. ^^^^^f-^^mvmmt<ti:.^ i vi/nhi .i.-i in AE M 6 Aasgeiaiul mit Vcmnd-M! Nr. :S:S§SH^Ji«jStSil;KJ iJHStSfsiSKÖKJ: ;/, Wfhni;!. /osf lueli.Mi <üh und //: iijg^iiji^^ Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder ihein-«7 --vom An&iühre; ?.ulieilenden Haien ankreuzenj— "«»"•^U SAD *>««<*« D bj - r;gi. vo/n Waren/ü/irer zu ergänzen — SiiVii/emiinc, Ver/ui/elna und Ansladchaien iM$&8$$M 13 .In/n/S der Aiisialu Uiliiennlrtwixl Wiilini:,,, /;/«•. 18 IkleilHiUmjn 17 Viüligkeilen der Fö-dernng eMeene /«/«, :. n. •f. ro, :o% °Ti\- ,>:,?. .4n 26 Keii/er.ane! 30 An/.ihl, Alt, Zeichen und Nummern dei Piieksliieke 31 VVnienhezcichnumi il.v.W Ml 38 Wi 3S:;Hfef5«!K;liö«iisföB3S 30 f,,,;;,;,,,,,;e!e;,r/ J iOSIiek, liier, Gr 41 !:kjrngn:-chl 42 Grenzübergangs 30 Anznhl, All, Zeiehen und Nummern dei Iniksliieke ! 31 Wuleni) 0i3ä;:V^^rt|:|:Ü^^^iäÄÖ:::: 36 Rohgewieht in vii-n 40 FSlüek. Hier, Gl 41 Figenqev.-ichi 42 (i;cn/.übcr<jungswerl h \-c!ln DM timl.id iinlind Aii.|,i V] Keine/, lies Bolüul.mittels C, ! NcitionalitüL.Tlnrjcjc j 51 Lclztcs Vcisondungsland ¦"¦-¦¦•-¦•¦¦¦•¦¦•¦-¦¦¦¦•¦¦¦¦¦¦¦•¦•¦¦¦¦••¦¦•¦•¦••¦¦¦¦¦•¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦;;|^p Anmerkungen: In Rotdruck: Die Ecken rechts oben und rechts unten; die Wörter "Durchschritt der" und "Verbleibt beim Ausluhrer". Die vom Bundesamt für gewciblichc Wirlschult zugeteilte Nummer (s. § 8 Abs. 3 AWV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzubringen. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1109 Blatt I (Vorderseite) Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung) (Nur für Sendungen im Werte bis einschl. 2000 DM) Aulfuhr: Ausfuhrarten: 1 Sicherheit Anlage A 2 zur AWV Muster 4 a der AuBenhan* aus dem freien Verkehr aus einem offenen Zollager aus Lager (sonst. Zollager, Freihafenlager u a.) nach Eigenveredelu nach Lohnveredelu zur pas». Veredelung Zollager, r-reitiatemager u a J lelung (nur zollamtlich bewilligte Blung <oder in Zollfreigeblelen llung Izugelaasene Veredelung A/OZL B C D E Run.-«anriet» Feld- Ausfertigung für Statistisches Bundesamt 12 Wlaienden, Postfach 628 ^ä B tlo Erläuterung auf der Rückseite der Durchschrift der Klein Ausf .Verklärung beachte 2 Anlagen 3 Vorangegangenes Zotti 4 Anzahl der beigefügten Ergänzungsblatter 5 Ausfuhrgenehmigung vorn Nr. gültig bis 6 Ausgeführt mit Versand-AE Nr. 7 Aus führer (Name, Postleitzahl, Wohnort, Postfach/Straße und Hausnummer) Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben Ort und Datum Unterschritt und Firmenstempel Abgangszollstelle Versartdechem ausgestellt am unter Nr. Stempel Stat.AwnSt.Nr.; 8 Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder rhetnabwärts a) - vom Ausführer zutreffenden Hafen ankreuzen - Hamburg I I Bremen und I I Sonstiger I | I_____| Bremerhaven (_____( | ¦ b) - ggf. vom Warenlührer zu ergänzen -Schiffsname, Verladetag und Ausladehafen ___ ___ ____Firmenstempel 10 VEftSANDANMELOUNO: vertreten durch ------------ verpflichte. steh, <#» unten bezeichneten Waren. nnerhalb der vorgeschriebenen Frist iirtw »rindert der zu gestehen. 11 Empfanget (Ort) .,._.....—r—.—,---------------d*n Ut)h - Mtthrift —....... _.................................................,, 12 Ausfuhrart Outrettende Buchsieben aus dem Votdruckkopf eintragen) , 13 Anlaß der Ausfuhr (z B Verkaul.zvoder nach wirtschtltlKhef Lohnveredelung, nechzoMmmU. bewUkgter Lohnveredelung} i 18 entgeltlich D unentgeltlich Lj zutreffendes ankreuzen 25 Verbrauchs/Bestimmungsland Lanciert* 30 Anzahl. Art, Zeichen und Nummern der Packstücke (bei unverpackten Waren: Beförderungsmittel mit Nr oder Namen) 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbeit angeben) 12 35 Versendungsland ! 36 Rohgewicht in vollen kg ^jpÄ?;?^ I<:l:MP^Wff£S 38 Warennummer i 39 Ursprungsland i . 40 Stück,Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht m rollen kg 42 Grenzübergangswert m vollen DU 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 1 bei unverpackten Waren Beörderungsrrtiitel rnit Nr oder Namen) 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbeit angeben i sa 35 Versendung»Iand i 38 Rohgewicht in vollen kg j.|^;f^i«: V: ":: 38 Warennummer i 39 Ursprungsland I, 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht m vollen kg 42 Grenzübergangswert n voller DM 45 Vorgesehene Grenzübergang-steilen (u. Land) 1 i i 46 Benutzte Grenzübergangstellen (u. Land) • 1 i i SO Ort Verkehrszweig GV Kennz. des Befördmitlels C Nationalitat/Flagge 51 Letztes Versendungsland Eingang in die Gemeinschaft 1 I 1 1 Beladung/ Umladung 1 I 1 Umladung t I 1 Umladung/ Entladung I I i 53 Erstes Bestimmungsland^ Ausgang aus der Gemeinschaft 1 I 1 aA sttmmungaland^^H Anmerkungen: In G r ün d r uc k : Die Ecken rechts oben und rechts unten; die Wörter "zugleich Klein-Ausluhranmeldung" und "Ausfertigung tür Statistisches Bundesamt 62 Wiesbaden, Postlach 828". In Ro td r uc k : Der Kasten in der rediten oberen Ecke mit den Wörtern "Rotumrandctc Felder nicht auslüllcn!",- der durchbrochene Balken links oben; die Wörter "Bitte Erläuterungen aul der Rückseite der Durchschritt der Klein-Ausfuhrerklärung beachten"; die Kästen am Ende der Felder Nr. 12, 13, 25, 38, 39, 45 und 46. 1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Blutt 1 (Riichscilo) 1. Eintragungen der Versandzollstelle (nicht, orlordorlich für genehinigunysfreie Sendungen und für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert worden sollen, wenn die Versandzollstelle zugleich Abgangszollstelle für das Versandverfahren ist) a) Gestellungs-, ..... .,.. Anmelde- Bestätigung-) Datum_______________________ Uhrzeit________ Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt/angemeldet *) Die Ausfuhr ist zulässig Zur Vorausanmeldung zugelassen. *) Ort und Datum b) Befund ; Dieuststempel: 2. Eintragungen der Abgangs-/Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle/Post Die Nämlichkeil der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist — nicht — geprüft worden.*) Die Ausfuhrsendung ist a) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt, worden,*) b) ausgeführt worden,*) c) von der Post zur Beförderung in das Ausland übernommen worden.*) .•• Dienststempel: Ort und Datum •) Nichtzutreffendes zu streichen. Stat.AnmSt.Nr.: Allgemeine Hinweise 1. Dieser Vordruck ist "Kloin-Ausfuhrerklärung" nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) und als "Klein-Ausluhiaimreldung" zugleich statistischer Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außen-Iiiindclsslalislik ist das ("leset/, über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413). Außer den Angaben, die nach diesen Vorschriften gefordert werden (nngcraslcrtc Felder), können in diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der Verordnung (EWC) Nr. 512/G9 des Rates vom 18. Mürz 1909 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABlEurGem. L 77/1) in den Versandanmeldungen Tl oder T2 gefordert werden (gerasterte Felder). Hierdurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der "Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmelchrrrg" auch die Versamlanmoldungcn T 1 oder T2 auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der "Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhr-anmeldung" ist der Numerierung in den Versandanmetdungen Tl oder T2 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen Tl oder T2 nicht enthalten; die in diese Felder einzutragenden Angaben brauchen deshalb auf die Versandanmeldungen Tl oder T2 nicht durchgeschrieben zu werden. Bei Ausfuhrseridungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der urtgerasterten Felder. 2. Erläuterungen zum Ausfüllen der ungnrasteiten Felder sind auf der Rückseite der "Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung" abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist auch das Merkblatt zu diesem Verfahren zu beachten. Sofern der Name des Auskunltspflichtigcn nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarten, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert vcröllentlidit und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die .fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden. Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1111 Blatt 2 Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung) (Nur für Sendungen im Werte bis einschl.2000 DM) Anlage A 2 zur AWV Ausfuhr: aus dem freien Verkehr aus einem offenen Zollager aus Lager (sonst. Zollager, Freihafen!; nach Eigenveredelung (nur /oilamtl nach Lohnveredelung -joder m Zoll zur pass. Veredelung (^ugeiasrieix Ausfuhrarten: A A/OZL ger u. a.) B roigobioton D Veredelung E ¦&i;Si«i&fc|$ii^ Verbleibt beim Ausführer W^^^^^^i^^M&MWM^iM^SMMMM/i^^ 2 Anlagen :^r4grtÖ^KSS:;*U8äSSisiffc*t^5; :sMiMiM^M^WfMMM0MiM 3 Vorangegangenes Zollverfahren 4 Anzahl der beigefügten Er-gänzungsblätter 5 Ausfuhrgenehmigung vom Nr. gültig bis Stempe, ^Sfefnpel; :. .D-O^-SSy^^^ 6 Ausgeführt mit Versand-AE Nr. ,::StafcÄtiri^t:^i|S 7 AusluhrerfName, Postleitzahl, Wohnort, Postfach/Straße und Hausnummer) 8 Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder rheinabwärts a) - vom Ausführer zutreffenden Hafen ankreuzen -Hamburg 1 1 Bremen und 1 I Sonstiger f~~~ |_____1 Bremerhaven |____( |_____ b) - ggf. vom Warenführer zu ergänzen -Schiffsname, Verladetag und Ausladehafen Firmenstempel 10 VERSAS-fDAMMELDUW: vertreten durch _....___^_ verpflichtet sich, die unten bezeichneten Waren innerhalb der: vot-geichriebenferi i Frist, uhver&Ört ; der BeKtimmungszollatelle ___ _ ... _ .,.,,,..... iv^i ¦¦¦¦¦¦¦,:,:...;......... ..... in geatefien. :/ (Ort) >» .. ¦, _;0f. Efnpf än§8r:i:,::;;:p 12 Ausfuhrart (mtrellende flu,:hslahen mn dem Vordr uckkupl eintragen) 13 Anlaß der Ausfuhr (z. B.Verkauf, zu oder nach wirtschaftlicher Lohnveredelung, nach Zollamt/, bewilligter Lohnveredelung) 16 entgeltlich U unentgeltlich !. ) zutreffendes ankreuzen 25 Verbrauchs/Bestimmungsland Lander-Nr. 30 Anzahl, Art, Zc (bei unverpackte tchen und Num Waren. Betorder morn der Packstücke ngsmitlelmrt Nr, oder Namen) 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbelt angeben) 32 : ¦/ 35 Versendungsland : 36 Rohgewicht m vollen kg i^^^iM&iiiMiäiM^S^Sm^i 38 Warennummer 39 Ursprungsland 40 Stück,Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in vollen kg 42 Grenzübergangsweri in vollen DM 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke (bei unverpackten Waren ¦ Belrirderungsrniltol mit Nr.oder Naintn) 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbeit angeben) 32. ; 35 Veraendungsland. ¦¦ 36 Rohgewicht in vollen kg i^^^MMXi§XfSKS&.i::iii: 38 Warennummer 39 Ursprungsland 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in vollen kg 42 Grenzübergangswert in vollen Dkl . 45 Vorgesehene Grenzübergangstellen (u. Land) :ksl 46 Benutzte Grenzübergangstellen (u. Land) ^ä^-a;^ 50 Ort Verkehrszweig GV Kennz. des Beförd.mittels C Nationalität/Flagge 51 Letztes Versendungsland Eingang in die Gemeinschaft "~------.........:- \ ¦ >-IK äiäiMPv^-; :WM:iffM Beladung/ Umladung [..............._ - ...L -,^mä Umladung l ¦,..i:!:ä ^^:S$$& Umladung/ Entladung . .,....,,.,,. WMWWM^ ¦¦! ¦.v-:.^;v; siSjjjt; f0Si :B^stttttni»fjg*Wrj!|:55 Ausgang aus dei Gemeinschaft r... ...^.\Wm MmMms: WMMMiX^ Anmerkungen: In Rot druck : Die Ecken rechts oben und rechts unten; die Wörter "Durchschrift der" und "Verbleibt beim Ausführer". 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I ßlutl 1 (Voiderseile) Versand-Ausfuhrerklärung (§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsvorordnung) Ausfuhr Ausfuhrarten: aus dorn faien Virkrhr A aus einem offenen Zoll ige. A/OZL au Liqer( on I Zoll if|i i t-nitiil. t I ig, i u , i 8 nach Eigenvertdelunn ( , n, ,il l b.»ill,()i C nuh Lohnvtredetunq { I ni , h. ,n D /ur pa^ Virndrlunq l i I < i V.. llunj. E Anlage A 3 zur AWV Von dir Abg inq A i j ,nq /oll ti II Gu n kontiollstclk/Po I in tili i i H mpl nhmtYc II irnt (Anschrift der Zollsteile des Austuhiers) 2 Anlagen 3 Vorangegangenes Zollvertahn 4 Anzahl der beigefügten Er-gänzungsblätti: Atajsägfcsjjfisteife : Versarcds:chöin äug§esteJt ßnt unter Nr. Bitte Erläuterungen ,iuf der Rückseite der Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklarung beachten StäfeÄriWSt.iNr;:. 1 Ausführer (Name, Poslleil.-:ihl, Wohnort, loslf,o.h/Str,v3c und Haus 7 a Versender (Name Posllvst/.ahl. Wnhruirl. Positur luS.t.ifk: uhdHausi Ort und Datum Bei Ausgang über einen deutschen Seehaten oder rheinabwärts \ a) - vom Ausführer zutreffenden Hafen ankreuzen - i Hamburg j ] Bre. { S______j Bremerh i bi-ggf.vomWarenführerzu ._, 1 Schiffsname, Verfadetag und Ausiadehafen ZniJ — ? Unterschrift und Firmenstempel 10 ¥E«SA>10**IMEI-OUNß: v^rlwtön durch —-.-_.— verpflichtet sich, die unten bezeichneten Waren, innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungazoilslßlla------"_-_-.--------------"-------_.___—_-----:—¦. . ..—.-c-_._^.—__—__—_____ Unterschrift____________._______________________ :t 1.; Empfänger 30 Anzahl. Art, Zeichen und Nummern der Packstucke 31 Warenbezeichnung edelung auch Veredeiungsarbel 35 Versendungsfand 38 Warennummer 39 Ursprungsland 36 Rohgewicht in vollen kg 40 Stück,Liter,Gn 41 Eigengewicht ii 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke (bei unverpackten Waren, Qetorderunysmittel mit Nr oder Nur 31 Warenbezeichnung .bei Veredelung auch Veredelungsarbett 35 Versencfungsland 36 Rohgewicht in vollen kg 39 Ursprungsland 40 Stuck, Liter. Gramm usw. 41. Eigengewicht m /o/en kg SSi 46 Benutzte Grenzübergangstellen (u. Land) Verkehrszweig ~1......— JL Kennz. des Beförd.mittels Nationalität/Flagge i, 51 Letztes Versendungsland Anmerkungen: In S c h w (i r ¦/. d tu c k : Die Ecken redtts oben und rechts unten. In Rot druck: Die Wörter "Bitte Urltiuterungcn uul der Rückseite der Durchschrift der Versand-Ausiuhrerklärung beachten". Die vom Bundesamt für <yc weibliche Wirtschalt zugeteilte Nummer (s. § 12 Abs. 1 AWV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzubringen. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1113 Blatt 1 (Riickscilc 1. Eintragungen der Versandzollstelle (nicht erforderlich für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die Versandzollstelle zugleich Abgangszollstelle für das Versandverfahren ist) 0) An^le"9*be,,5h8ün9*) Da,um_______________________Uhrzeit ._.._... Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt / angemeldet*) Die Ausfuhr ist zulässig. Zur Vorausanmeldung zugelassen.*) Dienststempel Ort und Datum b) Befund Dienststempel Ort und Datum . 2. Eintragungen der Abgangs- / Ausgangszollstelle / Grenzkontrollstelle / Post Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist —¦ nicht — geprüft worden.*) Die Ausfuhrsendung ist a) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden, *) b) ausgeführt worden, *) c) von der Post zur Beförderung in das Ausland übernommen worden.*) Dienststempel Ort und Datum *) Nichtzutreffendes zu streichen. Stat. AnmSt. Nr.: Allgemeine Hinweise 1. In diesem Vordruck können auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 542 69 des Rates vom 18. Merz 1969 über daa gemeinschaftliche Versandverfahren (ABIEurGem. L77/I) in den Versandanmeldungen T1 oder T2 gefordert werden (gerasterte Felder). Hierdurch Ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der .Versand-Ausfuhrerklärung* auch die Versandanmeldungen 11 oder T2 auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der .Versand-Ausfuhrerklärung" Ist der Numerierung in den Versandanmeldungen T1 oder T 2 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind In den Versandanmeldungen T 1 oder T 2 nicht enthalten, die in diese Felder einzutragenoen Angaben brauchen deshalb auf die Veraandanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durchgeschrieben zu werden. Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder. 2, Eriluterungen zum Ausfüllen der ungerasterten Felder sind auf der Rückseite der .Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung" abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren Ist auch das Merkblatt zu diesem Verfahren zu beachten. Die Versand-Ausfuhrerklärung wird der Ausfuhranmeldung / Klein-Ausfuhranmeldung angeheftet und dem Statistischen Bundesamt, Wiesbaden. Postfach 828. Gbersandt (§ 17 Abs. 1 AHSUtDV). 1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung (§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Ausfuhr: Ausfuhrarten: aus dem freien Verkehr A 1 Sicherheit aus einem offenen Zollager A/OZL aus Lager (sonst. Zollager, Freihalonlagci u a.) B nach Eigenveredelung (nur zollamtlich bewilligte C nach Lohnverodelung < o<im m Zolllreigebietcn C Zur paSS. Veredelung (yiigol.jcüc-ne Veredelung- Anlage A 3 zur AWV HauptzolCamt/Zollamt (Anschrift der Zollstelle des Auslührarsj i-:. Anlagen 3 Vorangegangenes Zollverfahn 4 Anzahl der beigefügten Er-gänzungsblätter 5 Ausfuhrgenehmigung vom Nr. gültig bis Verbleibt 1 !\usführer/ Versende :^S^^N«ij-:-äü«§esi«ilt :Sf^,Äii:rrtSt;Sf;: J AusluhrertName,Postleitzahl, Wohnort, Postfach/Straße und Hausnummer) 8 Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder rheinabwärts a) - vom Ausführer zutreffenden Hafen ankreuzen - Bremen und I 1 Sonstiger I 1 Bremerhaven ]_____j | [ b) - ggf. vom Warentührer zu ergänzen -Schiffsname, Verladetag und Ausladehafen Hamburg 10 VEBSANDANMELOUNQ: I: i: vertreten durch -j..........—— yerpfJitihlet sich, die unten bezeichneten Waren, innerhalb der vorgeschriebenen Frist, unverändert der BeatLfnrnungBiolhjtella .—"-—-----------"_".—, .......—"—....................------™-----——-—.i.,,,-,-." (Ort) *~j_-_____"_-~~________"..den™__________"-"—...............~~m- Untersshrift .-__—¦~~m-". . ...,,¦:,,.¦¦------:------"__^ 11 Eropfämjef 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke (bei unverpackten Waren: ßetnrdcrung:;mit!cl mit Nr. "der Namen) edelung auch Vet< 35 Versendungaland 38 Warennummer 39 Ursprungsland 36 Rohgewicht , 40 Stück, Liter, Gran 41 Eigengewicht m vollen kg 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packslücke 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbeit angeben) 3$ Versandung«and i ): : ¦¦:¦. 36 Rohgewicht in vollen kg 5:>v":^,i:- . 38 Warennummer 39 Ursprungsland 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in vollen kg —.,., --------- 45 Vorgesehene Grenzübergangstellen (u. Land) S»8i Verkehrszweig GV Kennz des Beförd.mittels C Nationalität/Flagge 51 Letztes Versendungsland Beladung/ Umladung Umladung/ Entladung J._ Anmerkungen: In Rot druck: Die F.cken röchln oben und rechts unten; die Wörter "Durchschritt der" und "Verbleibt beim Auslührer/Versender". Die vom Bundesamt iü, gewerbliche Willschalt zugeteilte Nummer (s. § 12 Abs. 1 AWV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzubringen. Nr. 72.....- Tag der Ausgabe; Bonn, den 1. September 1973 1115 Ergänz zur A zugleich AE Nr. ungsblatt ) asfuhrerkliirung Ausfuhranmeldung Statistisches Bundesamt ailcn, Postfach 828 ABGANGSZOLLSTELLE Ergänzungsblatt zur Versandanmeldung T 1 / T 2 / T 3 vom Nr. Anlage A ErgBl. zur AWV Anlage zu Muster 4 b der AHStal Blatt Nr. Ausfertigung für 62 Wlesb 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücko 31 Warenbezeichnung II,,.; Veredelung ,i"* Veredelungsarbed ,inR,.h,."j fllllff^ S3S. ^j sESndöpgsjsrtS:?:;:S 36 Rohgewicht in vollen kg 37 Preis 38 Warennurnmer 1 39 Ursprungsland 1 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht eiralfaitc 42 Grenziihergnngswer. in vollen DM 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Pucfcstücke 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Vereclelungserbeit angeben; iiiifiiifii^ i$j|;$§sjt:iiii^^ 36 Rohgewicht in vollen kg 37 Preis 38 Warennummer 1 39 Ursprungsland I 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in rollen kg 42 Grenzübergangswerf in vollen DM 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Puckstiicke 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch VeredoIunssarl>oit angeben! W^^^MMm^M^^MW&iWSmmMB ^0^^i^^^^^^Mii;ff^s:W^^: 36 Rohgewicht in vollen kg 37 Preis 38 Wartmnumma 1 39 Ursprungsland ...1 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in vollen kg 42 Grenzübergangswert in vollen DM 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der P.ickstiickc 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Vcredelungsacheit angehen) i||||:!;:i||!||:||:;:;;l|| ;$!$;:i!iij|^^ 36 Rohgewicht in vollen kg 37 Preis 38 Wc.rermummcr 1 39 Ursprungsland 1 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigcnf/ew/cht in vollen kg 42 Grenzübergangswert in vollen DM 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Vv arenbDZOichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbeil angeben) ^^^^§§mW^v^:i^Mmm§mm% ^\^^^^^^^^^^^^^^^^. 36 Rohgewicht in vollen kg 37 Preis 38 Warennummer 1 39 Ursprungsland 1 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in vollen kg 42 Grenzübergangswert in vollen DM Ausführer/Versender (Name und vollständige Anschrift) (Ort) *) Das Ergänzungsblatt ist auch für die Vordrucksätze "Klein-Ausluhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung", "Versand-Ausfuhrerklärung" zu verwenden. Es brauchen jedoch nur die Felder ausgefüllt zu werden, die auch im Hauptblatt auszufüllen sind. Ergänzungsblätter sind für jede Ausfertigung des Vordrucksatzes beim Versand von mehr als zwei Warenarten zu verwenden; sie sind jeweils fest mit dem dazugehörigen Hauptblatt zu verbinden, 1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage A 4 zur AWV Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle (§ 20 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung) 7 Ausiührcr (Name und Anschrift} 8 Versender (Name und Anschrift) Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift 10 VERS AND ANMELDUNG:.........................;.................-..;:.. ,".,.,..,:.,.,.:;........,...,,.,:.v...,,:,:,:,: li, sy. .;.:>>;».<,,>: * vertreten durch ..........................................!.............4:^3;.:;;V«&.VK.:;;,V^ ; verpflichtet sich, die unten bezeichneten Waren innerhalb .der vorgeschriebenen, Frist ünyerändert der Bestiromungszollstelle...................................................,......;:...:...............:......:.:..... zu bestellen. (Ort) ......................................., den .....................................,..".,.. Unterschrift........................................................ 11 Empfänger 25 Bestimmungsland 30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packslücke (lifi unvi-rpii-ki™ Waien: II<.>lüid<>nm>>s»>ilt<>l rail Nr. oder Namen) 31 Warenbezeichnung 36 Gewieft! Zur Verfahrenserleichterung nach § 20 Abs. 2 AWV zugelassen. Hinweise : 1. Die AusfuhrkoiiLrollmelduiig darf nur verwendet v/erden, wenn die Verfahrenserleichterung nach § 20 Abs. 2 AWV gewährt worden ist. 2. Die Numerierung der Felder in der "Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle" ist der Numerierung in den Versandanmeldungen Tl oder T2 angepaßt. 3. Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder. (Originalgröße: 210 X 297 mm) Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1117 Anlage A 5, Blatt 1 (Vorderseite) Vor Ausfüllung Rückseite beachten! Antrag auf Ausfuhrgenehmigung (§17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Anlage .1 5 zur AWV An das Bundesamt, für gewerbliche Wirtschaft oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Frankfurt am Main Name und Anschrift des Antragstellers: Nur für amtliche Vermerke den Genehmigungs-Nr,: Gültig bis Geschäfts-Nr. des Antragstellers: J. Nr. des Warcnverz. I. d, AußenhandelssUitistik: . 2. Benennung der Ware(ii) mich der Ausfuhrliste: . den Fernruf / Fernschreiber 3. Genaue Beschreibung der Ware(n): .................................. (möglichst Verwendungszweck und lechnische Dt:ton) Werksfoif-Nr. bzw. An.ilys 4. Menge: Siiick, lfm, qra usw.:.............................................................. (Erläuterung Nr. 4 beachtenf) Reingewicht: kg: ........................................................ in Worten kg: 5. Grenzübergangsvverl: .............................................................................................. 6. Käuferland: .................................................................................................................................................... 7. Käufer:............................................................................................................................................................. 8. Verbrauchsland: ......................................................................................................................................... 9. Empfänger (Eiiciverbleib): ......................................................................................................................... 10. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: ......................................................................... 11. Für das obige Ausfuhrgeschäft ist noch kein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt | Code-Zeichen: Firmenstempel und Unterschrift des Antragstellers Eingangstag: ........ Tgb.-Nr.: ................ Rückfrage am: .... mit Formblatt-Nr. Kennzeichnung: .... Mengenabschreibung: Verbleibskontrolle: .. Entscheidung: genehmigt — abgelehnt Ausgangs-Tgb. not.:......................... Genehmigung 1 , ,. Ablehnung / abgesandt: .... Statistik: ........................ Hollerith: Z. d. A. Verlängerungsantrag eingegangen: Tgb.-Nr.: .................................................. Verlängerung genehmigt bis: .......... abgelehnt: .............................................. abgesandt; am: ...................................... Z. d. A. Bemerkungen: Anmerkungen: In Rotdruck: die Wörter "Vor Ausfüllung Rückseile beachten!", "(Erläuterung Nr.4 beachten!)" 1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage A 5, Blatt 1 (Rückseite) Erläuterungen 1. Der Vordrucksalz ist vom Antragsteller in Maschinenschrift auszufüllen. Die Einlragungen dürfen nicht geändert, gcstridien oder radiert werden. Nichl ordnungsgeniäh ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen. 2. Ist die Ware im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit mehreren Nummern bezeichnet, so sind alle Nummern anzugeben, die sieh auf die betreffende Ware beziehen. 3. Die Ware ist ausführlich, möglichst mil charakteristischen Angaben, zu beschreiben. Die Abmessung, die Wareiizusammcnselzung und der Verwendungszweck, sind anzugeben. Beispiel: Bei Freitormschmiedesfückcn und Teilen von Geräten der Verwendungszweck; bei Dieselmoloren die PS- und ¦Umdrehungszahl; bei Drehlianken die Spitzenhöhe und-weite; bei Kugellagern der innere Durchmesser-, bei Chemikalien die Zusammensetzung, solern es sich um Gemische, Gemenge oder zusammengesetzte Waren handelt (bei dienlichen Erzeugnissen Angaben der Einzelmengen, der Zusammensetzung usw. nicht erforderlich, wohl aber der Haupl anfeile). Reicht der Raum im Vordruck für diese Angaben nicht aus, so sind weitere Angaben zu jedem Blail des Vordrucks auf einer besonderen Anlage zu machen. 4. Die Menge der Ware isl genau nach Stückzahl, nach laufenden Metern, Kubikmetern und nach ihrem Gewicht, bei Massengütern nur nach ihrem Gewicht, zu bezeichnen. Ungenaue Angaben, wie "ca." oder "etwa" genügen nicht. Brancheüblichc Gewichtstoleranzen können der zur Ausfuhr vorgesehenen Menge zugeschlagen werden. Beispiel: vorgesehene Menge-; 1000 kg Toleranz: 100 kg es sind daher anzugeben 1000 bis 1100 kg 5. Grenzübergangswert ist bei der Ausfuhr der Preis der Ware, der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen voneinander unabhängigen Vertragspartnern im Ausfuhrgeschäft, erzielt werden kann und alle Kosten für den Verkauf und für die Lieferung der Walen (Verlriebskoslen) im Landverkehr, Luftverkehr und Binnenschilfsverkehr: frei Grenze, im Seeverkehr: lob deutscher Seehaien, im Postverkehr: trei Einlieferungsposlanslalt, bei Lieferung als Schilfs- und Lullfahrzeugbedari: frei an Bord des Fahrzeugs enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenzübergangswert gehören nicht die in den Währungsgebieten der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten. Bei der Bildung des Grcnzübeigangswertcs sind die Vorschriften über die Bemessung des Zollwertes entsprechend anzuwenden. Als Grenzübnrgangswert. gilt 1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der Einfuhr angemeldete Grenzübergangswerl. der unveredelten Waren zuzüglich aller im Wirtschaftsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten, einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers; 2. bei der Ausfuhr von Waren, die im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Einfuhrgeschäft zurückgesandt werden (zurückgesandte Waren), der beim vorangegangenen Grenzübergang angemeldete Grenzübergangswort. Beispiele: Grenzübergangswerl bei Lieferbedingung "Irei Grenze" oder "lob Bremen" Rechnungspreis; "ab Werk" Rechnungspreis zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten bis zum Grenzort; "eil Bombay" - Rechnungspreis abzüglich der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten vom Grenzort bis Bombay. Fehlt eine Grundlage für die Berechnung des Grenzübergangswertes, so ist er zu schätzen und mit dem Zusatz "gesch." zu" kennzeichnen. 6. Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässige Person, die von dem Gebietsansässigen die zur Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In allen übrigen Fällen gilt als Käuferland das Empfangsland. 7. Der Käufer und der Empfänger der Ware brauchen nur angegeben zu werden, wenn die Ausfuhrgenehmigung für eine Ware beantragt wird, die in Teil 1 der Ausfuhrliste aufgeführt: ist. Verbrauchsland ist das Land, verbraucht, bearbeitet oder vei Als Verbrauchsland gilt: in dem die Waren gebraucht oder lrbeilel werden sollen. 1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schill nach seiner Ablieferung führen soll, 2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht bekannt ist, das Empfangsland. 9. Empfänger isl der gebielshemdo Abnehmer, bei dem die Waren gebraucht odei vcrbrauchl, bearbeitet oder verarbeitet werden sol- Hinweise: 1. Die Ausfuhrgenehmigung wird im allgemeinen auf sechs Monate befristet. In begründeten Fällen kann eine längere Frist bewilligt werden. 2. Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn 1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde, 2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder 3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird. 3. Der Antragsteller hat seine Unterschrift nur auf dem Antragsvordruck zu leisten. Raum für amtliche Vermerke Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1119 Anlage A 5, Blatt 2 (Vorderseile) Anlage A 5 t-uv AWV Ausfuhrgenehmigung (§17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) zusammen mit dem Ausfuhrscliein der Versandzollstelle vorzulegen NICHT ÜBERTRAGBAR Name und Anschrift des Antragstellers: Nur für amtliche Vermerke den Genehmigungs-Nr.: Gültig bis Geschäfts-Nr. des Antragstellers: Fernruf / Fernschreiber 1. Nr. des Waren verz. I. Außenhandclsstatislik: 2. Benennung der Ware(n) nach der Äusfulii liste: . 3. Genaue Beschreibung der Ware(n): .................................. (möglichst Verwendungszweck und technische Daten) Werksl.off-Nr. Analy.* | Code-Zeichen: 4. Menge: Stück, JInt, gm usw.: .............................................................. (Erläuterung Nr. 4 beuchten!) Reingewicht kg: ........................................................ in Worlon kg: 5. Grenzübergangs wert: ........................................ 6. Käuferland: ............................................................ 7. Käufer: .................................................................... 8. Verbrauchsland: ................................................ 9. Empfänger (Endverbleib): ................................ 10. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: Die Au-dithr wild genehmigt Die ,e C .enehmignng beluil nm von dei Ausfuhrbeschränkung des Aulienwn Ischallsgesel/es und dei aul tuend diese-, Osel/es eiUissenen Rechlsverordnungen. Andeie Veibole und Dcsdn anklingen bleiben unbc-mhit. Dienstsiegel Bedingungen, Befristungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt Anmerkungen: Aul Wasserzeichenpapier, holzlrei, rcagenzlähig, Farbe hellblau. In Rotdiuck: die Wörter "NICHT OBERTRAGBAR". 1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage A 5, Blatt 2 (Rückseite) Für zollamtliche Eintragungen Tuq (lc1 Absein eibu Nu nunc r des Aiisfuhrscheim oder der Versand-Ausfuhr-erklärung Warennummer Menge der Waren Stück, lfm, cjm usw. Reingewicht kg Dienststempel der Versandzollstelle genehmigt sind: Nr. 72 ........... Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1121 Anlage A 5, Blatt 3 (Vorderseite) Anlage .4 5 zur AWV Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung (§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Zustimmen mil der Ausfuhrgenehmigung der Veisandzollstelle vorzulegen Name und Anschrift dos Antragstellers: Nur für amtliche Vermerke den Genehmigungs-Nr. : Gültig bis Geschäfts-Nr. des Antragstellers: Fernruf / Fernschreiber 1. Nr. des Warenverz. I. d. Auhenhandolsstatistik: 2. Benennung der Ware(n) nach der Ausliihrlisle: . 3. Genaue Beschreibung der Ware(n): .................................. (möglichst Verwendungszweck und technische. Daten) Weiksloll-Nr, bzw. Analy; | Gode-Zeichen: 4, Menge: Slück, lim, gm usw.: .............................................................. (Erläuterung Nr. 4 heachlen!) Reingewicht kg: ........................................................ in Worten kg: 5. Grenzübergafigswerl: ....................................... 6. Käuferland: ............................................................ 7. Käufer: .................................................................... 8. Verbrauchsland: ............................................... 9. Empfänger (Endverbleib): ............................... 10. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: Die Ausfuhr wiid genehmigt. Diese Genehmigung befreit nur von der Ausfuhrbeschränkung des Außenwirtscbaflsgesetxes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. Bedingungen, Befristungen, Auflagen, Widerrufs vorbehält Rechtsbehelf sbelehrung ist beigefügt Für zollamtliche Eintragungen Ahschiril) Nummer div Aiisluhisdu-ii oder clor Versiind- Auslulu CtkliillllKI genehmig!, sind: Menge der Waren Stück, lfm, qm usw. Reingewicht kg Dienststempel der Versandzollstelle Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1123 Anlage A 5, Blatt 4 Anläse A 5 zur AWV Durchschrift des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung (§17 Abs. 1 der Außenwirtschaits Verordnung) Zum Verbleib heim Antragsteller Name und Anschrift des Arilicigstellers: 1. Nr. des Warenverz. I. AußcnhtiiulolssLalislik: 2. Benennung der Ware(n) na dl der Ansfnlirlisl.tr: . Nur für amtliche Vermerke den Genehmigungs-Nr.: Gültig bis Geschäfts-Nr. des Antragstellers: .... ............................................................, den Fernruf / Fernschreiber 3. Genaue Beschreibung der Ware(n): .................................. (möglichst Verwendungszweck und technische Daten) Werkstoff-Nr. bzw. Analyse 4. Menge: Stück, lfm, qi» usw.: .............................................................. (Erläuterung Nr. 4 beachten!) Reingewicht kg: ........................................................ in Worten kg: | Code-Zeichen: 5. Grenzübergangs wert: ...................................... 6. Käuferland: .......................................................... 7. Käufer: .................................................................. 8. Verbrauchsland: .............................................. 9. Empfänger (Endverbleib): .............................. 10. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: 1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage A ö Anlage A 6 zur AWV Anmeldung zur zollamtlichen Behandlung der Ausiiihrsendung (§ 9 Abs. 2 der Außenwirtschaftsvei Ordnung) (Bei der Versandzollsfelle zusammen mit dem Ausfuhrschein der Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, wenn die Ausfuhrsendung nicht unmittelbar bei der Zollstelle gestellt wird.) In meinen Geschäftsräumen / meiner Wohnung: Orl, Straße, Hausnummer, Gebäudeteil wird werden am ........................................................... von ....................... Uhr bis Uhr z. B. Maschinen, Spielwaren usw. verpackt oder verladen werden. Firmenstempel und Unterschrift Die Anmeldung ist rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor Beginn des Verpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben. Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1125 Aninge A 7 (Vorderseite) Ausfuhrgenehmigung Anlage A 7 zur AWV Nr.............................. Vor Ausfüllung Rückseite beachten! vom .................................. 19......... Höchstmenqe ................................. qültiq bis ..................... 19......... Ausfuhrkontrollmeldung (§ 15 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung) Dienst- : • Stempel ; An Ausgangszollstelle / Postanstalt 1. Ausführer 2. Verbrauchsland .............................. Name Wohnort / Sitz Straße und Hausnummer Zeichen und Zahl und Nummern | All der Patksliickc (hei unverpackten Waren: Jeförderuniismitl.el mit Nr. oder Namen) Benennung der Waren Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik Rohgewicht in vollen kg Reingewicht in vollen kg, Stück, Liter, lfd. Meter, Kubikmeter usw. Ich versichere, daß die Angaben richtig sind. Tag Firma und Unterschrift 8. Zur Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 6 AWV zugelassen. Vfg. OFD ..................... vom ..................... Az...................... 9. Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt*) am angemeldet*) Die Ausfuhr ist zulässig. um ..................... Uhr. *) Nichtzutreffendes streichen. Tag Dienststempel; •. der Versand- : . zollstelle / Die Spaltenbreite der Nrn. 3 bis 7 des Vordrucks kann mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion den internationalen Beförderungspapieren oder den Erfordernissen des betrieblichen Rechnungswesens angepaßt werden. Ä Anmerkungen: In Braundruck: Umrandung oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks-, die Wörter "Vor Auslüllung Rückseite beachten!" und "An Ausgang/jZoIhtcHc/PosLanstaU". 1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage A 7 (Rückseitel Beschaubefund der Versandzollstelle Zeichen und Nummern Zahl und Art der Packs lückc: Benennung der Waren Art der Nämlichkeitssicherung Dienststempel der Versand-". zollstelle Tag Bei Ausfuhr durch die Post Die Sendung ist — nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels Beförderung in das Ausland übernommen worden. von der Post zur Tagesstempel : der Postdienststelle : Erläuterungen 1. Die Ausfuhrkontrollmeldung darf nur von Ausführern verwendet werden, denen die Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 6 AWV gewährt worden ist. 2. Bei genehm igungs freien Ausfuhren brauchen die Nrn. 2, 5, 7 und 9 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werden, die Angaben über die Ausfuhrgenehmigung entfallen; als Warenbenennung (Nr. 4 des Vordrucks) genügt die Angabe einer Sammelbezeichnung. 3. Bei genehmigungsbedürftigen Ausfuhren ist in Nr. 4 des Vordrucks eine genaue Beschreibung der Waren anzugeben. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1127 Auf ilcr 2. AuMfertigunB dureliHClireiben! " Vor Ausfüllung Erläuterungen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten! Einfuhrerklärung (§ 24 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Ausfertigung Für Einführer zur läinfuhrafofertigung Ariq» F. Plntt j Anlage E 1 zur AWV Ich / Wir Name oder Firma Beruf oder Gewerbe Fernruf / Fernschreiber a) beabsichtige(n), folgende Ware(n) einzuführen:*} b) gobo(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware(n) als Beteiligte(r) nach § 24 Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab: *) *) Nichtzutreffendes streichen: Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung der Warc(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Nr(n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandeisstatistik Zuständigkeitsbereich 5 Gesamtwert in DM Monge in handelsüblichen Einheilen Preis für die handelsübliche Einheit Lieferbedingungen (z. B. fob, eif) 10. Einkaufsland Ursprungsland 12. Endtermin für die Zahlung: 11. 14. Besondere Bestimmungen nach der Einfuhrliste: Ursprungszeugnis erforderlich: 13. Endtermin für die Einfuhrabfertigung: ja / nein — Zutreffendes eintrage Versendungsland Oit ui d Tag Firmenstempel und Unterschrift Reg.-Nr. Tagesstempel Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die Einfuhrabfertigung ist bis zum ..................................................... zulässig. Ort und Tag / \ j Dienstsiegel Unterschrift \ / erhungert: i ol et lern n ruck : Umrandum, oben mit den Wörtern "Aul der 2. Ausfertigung durchschreiben!"; Umrandung links und unten; die Wörter Auslüllung lirlüulciungcn auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!", "1. Auslertigung", "Für Einlührer zur Emtuhrabterligung . II28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Einfuhrerklärung (§ 24 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnuug) 2. Ausfertigung über die Deutsche Bundesbank an das Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Anlage E 1, Bleut 2 (Vorderseite) Anlage E 1 zur AWV Ich / Wir Name oder Firma Beruf oder Gewerbe Fernruf / Fernschreiber a) beabsichtige(n), folgende Ware(n) einzuführen:*) b) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Warein) als Beteiligte(r) nach § 24 Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnüng ab: *) *) Nichtzutreffendes streichen. Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Nr(n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereich & Gesamtwert in DM Monge in handelsüblichen Einheiten Preis für die handelsübliche Einheit 10. Ursprungsland Lieferbedingungen (z. B. tob, eifj 11. Versendungsland 12. Endtermin für die Zahlung; 13. Endtermin fUr die Einfuhrabfertigung: 14. Besondere Bestimmungen nach.der Einfuhrliste: Ursprungszeugnis erforderlich: ja / nein — Zutreffendes eintragen Ort in d Tag Firmenstempel und Unterschrift Her .-Nr. Tagesstempel Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die Ort und Tag Unterschrift Anmerkungen: In Grün druck: Umrandung oben, links und unten; die Wörter "2. Ausfertigung", "über die Deutsche Bundesbank an das Bundesamt iüt gewerbl. Wirtschalt oder das Bundesamt iür Ernährung und Forstwirtschait". Nr, 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1129 Anlage E 1, Blatt 2 (Rückseite) Erläuterungen Die Finluhieiklnrung (EE) isl hei der Deutschen Bundes- Als Grenzübergangswert gilt bei der Einfuhr nach passiver bunk (Lnndcszcnlrnlbank. 1 lauplslelle oder Zweigstelle) Lohnveredelung der bei der Ausfuhr angemeldete Grenz- lür genehinigungsfreie Einluhrcn abzugeben. Für die in den übergangswert der unveredelten Ware zuzüglich aller im (j§ 32, 32 a Salz 1, <j 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 und 3 Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Aufienwirlschnllsverordnuno (AWV) genannlen Einfuhren Ware entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der isl die Abgabe einei EG nichl ei lordorlich. Zutaten. Heide Ausleiligungon der FE sind in deutscher Sprache mil Bf ^ Umrechnung auslandischer Wahrungen in Deutsche Maschinen- oder Drucks,!, rill übereinstimmend auszulüllen. M"rk ,|M d,<- P^ll<u odcV - solem eine solche nicht fest- Eintragungen dürlen nichi geäuderl, gosl riehen oder ^eV/.t isl d<r <iml,i* »»üerte Mitlelkuis zugrunde zu •adi legen. Keichl dei Raum im Vordiuok liii die; notwendigen An- Kl. Einkaufsland ist das Land, in dein der Gebielsfremde an- gaben nichl aus, so sind die Angaben aul einer Anlage zu sässig ist, von dem der Gebielsansässige die Waren er- marfien, die mit dem Finnenslempel oder der Unlerschrill wirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn zu versehen und mil der EE lesl zu verbinden ist. die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb Die EE isl vom l.inführer abzugeben. . von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Anstelle des Einführers kann auch eine der in § 24 Abs. ,i Gebiefsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in AWV genannlen Personen die EF im eigenen Namen ab- dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in geben. das Wirtschaftsgebiel verbringt oder verbringen läßt, an- Einführer isl, wr Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt sassig ist. oder verbringen Iaht. Liegl der Einfuhr ein Vertrag mit n Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware gewonnen einem Gobiclslremden über den Erwerb von Waren zum oder hergestellt worden ist; als Gewinnen gilt auch das Zwecke der Liuluhr (Finluhrvortrag) zugrunde, so ist nur Sammeln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von der gebielsansässige Vertragspartner Emluhrer. Wer ledig- Schiffen aus Gewonnene oder aut Schiffen hergestellte heb als Spediteur oder Eiaehtfuhioi oder in einer ähnlichen Waren haben ihren Ursprung in dem Land, dessen Flagge Stellung bei dem Vorbringen der Waren lälig wird, isl. das Schiff führt. Sind an der Herstellung einer Ware mehrere Länder be-Die EE ist von einer der in Mi. 3 genannlen leisonen oder leiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen, in von deren Bevollmäc liiiglen zu unterschreiben. Die Unter- dem die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet schrill kann aui der 2. Äusleiligung dunbgeschrieben wer- worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlich Verden, ändert hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be- Die EE isl slels vor der Einfuhr abzugeben. Liegt der Em- schaffenheit angesehen werden, fuhr ein hinluli i vei I.rag zugrunde, so isl; sie spätestens binnen 14 Tagen nach VeitragsschluiS abzugeben. Sie kann De« m ,enem L«ndf gewonnenen oder bergeslel len Waren bereits vor Verlragsschlult abgegeben werden, wenn stehen Wul"pn fl^ich, die in dieses Land eingeführt, dort in den freien Verkehr gelangt und einschließend so verwen- 1. Waren Ins zu einem Enlgell von DM 5 000. — , flef wonien sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zu- 2. teiclil voideihliclie Waren der Ernährung und Land- zurechnen sind. Für Kunstgegenstande, Sammlungsstücke und Antiquitäten gilt das Versendungsland als Ursprungsland. Ursprungsbegründende Handlungen bleiben anbei ücksich-igt, soweit sie nur dem Zweck dienen, eine günstigere wirlschali oder a| Zubehoi, feile und Werkzeuge liir Maschinen, Appaialo, Geiate und Fahrzeuge, b) Waren zum Hau, Umbau oder Ausbessern von Einfuhrbehandluug der Waren herbeizuführen. ,,,. .. 12- Versendungsland ist das Land, aus dem die Ware nach dem c) Ulnen und Unienteile, Wirtschaftsgebiet versendet wird, ohne in einem Durcheil Waien des Buchhandels oder fuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhän-,,i i.aboiehomikulien genden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu gclührl werden solle werden. ...r .. ai l:!- Als Endtermin für die Zahlung ist der \ ertiaqlich verein- in einer El/, konneu Angaben aber verschiedenartige Waren barte letzte Zahlungstermin anzugeben. Ist die Ware bei Mler melirere Veilrägo zusammengefaßt werden, wenn die Abgabe der EE bereits in voller Höhe bezahlt, so ist anzu- Waren zu demselben Zuständigkeitsbereich (Nr. 8) ge- geben: "Bereits bezahlt". Steht der Endtermin für die Zah- lioien, wenn su; aus demselben Ursprungsland stammen |ung bei Abgabe der EE noch nicht lest, so isl der voraus- uiicl wenn das Einkau Island aller Waren dasselbe Land ist. sichtliche Zahlungstermin einzusetzen. Bei Einfuhren ohne Zubehöi, Teile und Werkzeuge für Maschinen, Apparate, Leistung eines Entgelts ist anzugeben: "Ohne Entgelt". Geräle und Fahrzeuge, Waren zum Hau, Umbau oder Aus- .. .. r ,..... ,. _. . . . , ,. ¦ , ,- bessern von Lull lahrzougen, Uhren und Uhrenleile Waren AIs Endtemin Jur die Einfuhrabfertigung ist die verem- cles Buchhandels oder Laborehouiikalieu können auch dann harte Lieferfrist unier Hinzurechnung von 2 Monaten an- in einer FF ziisammongofalil werden wenn sie nicht zu zugeben; die Lieferfrist muß nach § 22 AWV zulässig oder demselben Ziislüiidiokoilsberehb gehören ..... genehmigt sein. Wird die EE vor Vertragsschluß abgegeben, so ist als Endtermin der Zeilpunkt anzugeben, der Wird die FF mich Abschied eines Verhagos m-il einem sich durch. Hinzurechnung von (i Monaten zum Ausstellungs- Gobielsfremden oder Gobiol.sansüssigen abgegeben, so tag ergibt. Bei Einfuhren ohne Leistung eines Entgelts brauchl Nr. 7 des Voidiueks mir ausgelülll zu werden, braucht Nr. 13 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werden. Ein Ursprungszeugnis isl. bei der Einfuhrabfertigung der Waren erforderlich, die in Spalte 5 der Warenliste mit "U" gekennzeichnet sind, wenn der in Nr. 5 der EE angegebene Gesamtwert den Betrag von DM 1 000,— übersteigt. Bei der Einfuhr der mit "U" gekennzeichneten Textilien, deren Verl Wird eine FE vor Verl i agssrh lub oder über eine Einfuhr ohne Leistung eines Fnlgolls abgegeben, so brauchen die Nrn. (i bis H des Voidruoks nichl ausgefüllt zu werden. Den Zuständigkeitsbereich isl lü, die einzelne Ware in Ursprungsland Hongkong oder Macau isl, ist ein Ur- Spalle 3 dei Waienlisle (Abschnitt III der Einluhrlisle -- sprungszeuqnis immer erforderlich. Anlage zum AWG) mil den Zillern 00 bis 19 angegeben. Gesamtwert isl die Summe dei Weile der in der EE he- Hinweis zeichneten Waren. Der Einrüllrfir üder difi in Nr 3 AbSt 2 genannte Person hat Wert einer Waie isl das dem Empfänger in Rechnung ge- die Richtigkeit der Angaben über Einkaufs- und Ursprungsslelite Enlgell : lelill im Zeitpunkt derAbgabe der EL ein land bei der Einfuhrabfertigung nachzuweisen (§ 27 Abs. 2 leslslellbares Enlgell, so isl Werl einer Ware der Grenz- Nr. 1 und § 28 Abs, 1 Satz 2 AWV). Der Einführer hat die-tibergangswerl im Sinne der Vorschriften über die Statistik sen Nachweis auch zu führen, wenn er die Ware von einem des grenzüberschreitenden Warenveikehrs. Gebietsansässigen erworben hat. 1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I I. Einfuhrverfahren a) Einfuhrerklärung (EE) vom............................ (laut Tagesstempel der Landeszentralbank) b) Einfuhrgenehmigung (EG) vom................... Ausschreibung»- ^ »j Verfahrens- / ............................................. Lfd. Nr. Je Ausschreibung oder Verfahren ................................................ c) Erleichtertes Verfahren nach §............................................................ AWV d) Gesamtwert der EE oder Gesamtwert oder -menge der EG 1. Einführer " Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung) Einfuhr: Einfuhrarten: In den freien Verkehr (A) In ein offenes Zollager (A/OZL) auf Lager (sonst. Zollager, Freihafenlager u. a.) (B) zur Eigenveredelung fnur zollamtlich bewilligte (C) Zur Lohnveredelung \ oder in Zollfreigebieten (D) nach paSS. Veredelung l zugelassene Veredelung rEj über Zollstelle an Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft*) oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*) *) Nichtzutreffendes streichen II. Rechnungspreis der angegebenen Waren in vereinbarter Währung (bei unentgeltlicher Einfuhr "u lieh" eintragen) Postleitzahl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hau: 3. Einfuhrart utreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen) 4. Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission, Ersatzlieferung, zu oder nach wirtschaftlicher Lohnveredelung, zur oder nach zollamtlich bewilligter aktiver oder passiver Veredelung; Lagerung für ausländische Rechnung; Anlaß der Rücksendung) 5. Lieferbedingung (z. B. ab Werk Lyon, fob Bombay, frei Grenze, eif Bremen, frei München) 8. Ursprungsland 9. Einkaufsland 10. Benennung der Waren mit genauen Angaben über die Warenart (bei Einfuhr zur Eigenveredelung, Lohnveredelung oder nach passiver ^ edelung auch Veredelungsarbeiten angel Warennummer (Nummer verzeichn Außenhar des Waren-sses für die delsstatistik) Menge Stück, Liter, Gramm usw. (soweit im Wa: renverzeichnis. noch ein anderer Maßstab als kg vorgesehen ist) Eigengewicht in vollen kg 14. Grenzübergangswert in vollen DM (V (2) (3) (4) Für jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angabi 1 ¦ ¦ I Einfuhrbestätigung der Zollstelle Die Einfuhr der Waren wird bestätigt. Abgegeben am................................................ 19............ Vorbuch ................................................................................ : Dienststempel ¦ Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift JlKJi Anmei klingen: In Rotdruck: Der senkrechte SIrich neben dem Raum iür den Dienststempel; die rechte untere Ecke und der davorliegende Strich; die Wörter "über Zollstelte an Bundesamt Iür geweibliche Wirtschalt*) oder Bundesamt iür Ernährung und Forstwirtschaft*)", "*) Nichtzutreffendes streichen" und "Für jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben". Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1131 Anlage E 2 a zur AWV I. Einfuhrverfahren nach der AWV, statistische Behandlung a) Einfuhrerklarong (EE) vom.......................zu Sp. 14 Nr. ... und ........................zu Sp. 14 Nr. ... b) Einfuhrgenehmigung (EG) vom..............................und............. Ausschreibungs- \ vT Verfahrens- / INr...................... und.................... lfd. Nr. je Ausschreibung oder Verfahren ....................................... und...................................................... zu Sp. 14 Nr......................und...... .c) AWV § 32 Abs. 1 Nr.................... d) Gesamtwert der EE in DM Gesamtwert in DM oder -menge der EG e) Statistisch angemeldet — noch nicht (O) als Einfuhr auf Lager (L) als Einfuhr zur Eigenveredeluhfj (EV) als Einfuhr zur Lohnveredelung (LV) Ware des freien Verkehrs (P od. F/OZL) s. Vorpapier — Buchstaben eintragen / für die Abfertigung zuia freien Verkehr von entgeltlich eingeführten Waren, die nicht dem Wertzoll unterliegen 2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldung —¦ Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirfschaft/Ernährung und Forstwirtschaft) Diese 2. Ausfertigung darf nur hei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 2? oder 31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden. II. Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Verkehr. Ich bin hinsichtlich dieser Waren — nicht — nicht in vollem Umfang — zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.) Die Waren sind für das/die Unternehmen.......................................................................................... .............................................................................................bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind. hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt.J) Zusätze: ........................................................................................................................................................ 1. Absender (Lieferer) Name und Anschrift 2. Einführer Postfach/Straße und Hausnummer 4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission) a) Waggon-LKW-Nr., Schiffsnamc 6, b) Zahl, Art, Zeichen u. Nrn. der Packstücke / EV NachholgutS ^y zu Spalte 14 lfd. Nr. 1 5. Datum des Kaufvertrages zu Spalte 14 lfd. Nr. 2 7. Lieferbedingung (Wertsteilung, z. B. frei Grenze, eif Bremen, frei München) 9. Rohgewicht der Sendung in vollen kg 11. Erster inländischer Bestimmungsort 14. 15. Benennung der Waren (Art und Beschaffenheit mit Angabe der Sortenbezeichnung und der besonderen Bewertungsmerkmale) Angabe falls EGKS-, EWG- od. EAG- Waren Herstellungs-Urspnrags- Länder-Nr. 3J / 10. Einkaufsland Länder-Nr. >) / 12. Preisnachlässe 16. Warennummer (Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) 17. Bes. Maßstab (Stück, Liter, Gramm usw.) a) ), b) ) 13. Umrechnungskurs (zu Sp. 22 a)6) Eigengewicht in vollen kg Grenzübergangswert in vollen DM 22. a) Rechnungspreis ö) b) Beförderungsk.B) T) c) sonstige Kosten6) f) d) Abzugsbeträge •) DM Pf Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und be Angabe -----? Nicht sfüllen >) Nichtzutreffendes streichen. !) Ggf. Zutreffendes ankreuzen. l) Nach dem Länderverzeidinis für die Außenhandeisstatistik — soweit bekannt — *) Angeben, soweit für die Abgabenerhebung bedeutsam. ) Angeben, soweit im AHSlatWvz ein anderer Maßstab als kg vorgesehen ist. •) Ausländ. Werte sind nach dem im Bundeszollblatt veröffentlichten geltende Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Die Einfuhr der Waren wird bestätigt. Abgegeben am ....................................... 19......... Vorbuch/Belegsammlung.................................... f Dienststempel) Umrechnungskurs umzurechnen; für dort nicht aufgenommene Währungen ist der letzte Briefkurs anzusetzen. ) Bis zum ersten inländ. Bestimmungsort, soweit im Rechnungspreis nicht enthalten. 8) Einschließlich sonstiger Leistungen bzw. Aufwendungen. ») Im Rechnungspreis enthaltene Eingangsabgaben, Beförderungskosten ab erstem inländischem Bestimmungsort und dergleichen. Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in dieser Steuererklärung als Steuervergenen strafbar sein können. Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift (Die Unterschrift darf nicht durchgesdirieoen werden) Anmerkungen: Papier färbe: r o s a In Rotdruck: Die Wörter: "2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldung —" "Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft l)" "Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach §27 oder 31 AWV abgegeben und weilergeleilet werden." "Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben" 1132 Anlage E2b zur AWV Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I I. Einfuhrverfahren nach der AWV, statistische Behandlung a) Einfuluerkläning (EE) vorn.................................................. und .................................................... b) Einfuhrgenehmigung (EG) vom..............................und............... Aussrhreibungs- 1 KT Verfahrens- f Nl............. und ................. lfd. Nr. Je Ausschreibung oder Verfahren ................ und .............................. c) AWV_§_32 Abs. l_Nr d) Gesamtwert der EB in DM e) Stalistlsd) angemeldet — s. Vorjj.ijii.-r noch nicht (O) als Einfuhr auf Lager (1.) als Einfuhr ;:ar T;:gcnveredelung (F.V) als Einfuhr zur Lolmvcredolung (l.Vi Ware des freien Verkehrs (Fod. F.OXI.) 2. Einführer Zollantrag und Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr von entgeltlich eingeführten Waren, die nicht dem Wertzoll unterliegen 2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldnng —¦ Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft1) Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleidizeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27 oder 31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden. II. Ich bin hinsichtlich der nachstehend angemeldeten Waren — nicht — nicht in vollem Umfang — zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.s) (Name und Anschrift) Die Waren sind für das/die Unternehmen.......................................................................................... .............................................................................................bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt.1) Zusätze: ...................................................................................................................-................................... 1. Absender Name und Anschrift (Lieferer) Postleitzahl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer 4. Anlaß der Einfuhr {¦/.. B. K,lul, Komm; a) Waggun-LKW-Nr., Sdiiffsnume h) Zahl, Ail, Zeichen u. Nin. der Packstiuko / EV Nachholgut i t y 5. Datum des Kaufvertrages 7. 9. 11. Erster inländischer Bestimmungsort 12. Preisnachlässe 14. Lieferbedingung fWctsielhmg, ?.. u. iiei Grenze, eil Bremen, frei München) Rohgewicht der Sendung in vollen kg " Herstellungs- 8. ----------------— land Ursprungs- 10. Einkaufsland Benennung der Waren (Art und Beschaffenheit mit Angabe der Sorlenbezoiclmung und der besonderen Bewcrtungsmorkmale) Angabe falls UfiKiJ-, EWG- od. EAG- Warennummer (Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandolsstatistik) Bes. Maßstab (Stück, Liier, Gramm usw.) a) ), b) =) 13. Umrechnungskurs (zu Sp. 22 a)c) Eigengewicht in vollen Grenzübergangswert in vollen DM 22. Eechnungspreis") Beförderungsk. ,;| sonstige Kosten*) Abzugsbeträge") DM | : jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben -------? Nicht usfüllen ) Nichtzutreffendes sireichen. *) Ggf. Zutreffendes ankreuzen. 31 Nach dem Ländcrverzeichnis für die Außenhandelsstatistik — soweit bekannt • *) Angeben, soweit für die Abgabcrieihebung; bedeutsam, J) Angeben, soweit im AUSlatWvz ein anderer Maßstab als kg vorgesehen ist. Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Die Einfuhr der Waren wird bestätigt. .¦••........¦•.. Abgegeben am ....................................... 19......... Vorbuch/Belegsammlung.................................... : Diensisicmpei ;ind nach dem im Bu ideszollblatt ¦ ¦t nicht aufcje «) Ausländ. Weile TJmrcchnungskui der letzte Briefkurs anzusetzen. ) Bis zum ersten inländ. Bestimmungsort, soweit imRochnungspr 8) Einschließlich sonstiger Leistungen bzw. Aufwendungen. ) Im Rechnungspreis enthaltene Eingangsabgaben, Beförderung inländischem Bestimmungsort und dergleichen. ffentlichten gelb mono Wahnmge Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in dieser Steuererklärung als Steuervergehen strafbar sein können. Ort und Datum l_ Firmenstempel und Unterschrift (Die Unterschrift darf nicht durchgoschriobei iden) Anmerkungen: Papierfarbe: rosa In Rotdruck: Die Wörter: "2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldunq —" "Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft / Ernährung und Forstwirtschaft i)" "Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach §27 oder 31 AWV abgegeben und weiteigeleitet werden." "Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben" Nr. 72 TYig der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1133 Anlage E 2 c zur AWV Ergänzungsblatt für Zollantrag und Zollanmeldung / Einfuhranmeldung 2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldung — (fest mit dem Hauptblatt verbinden) Blatt Nr. Postleitzahl Postfach/Straße und Haus: n) Waqqon-I.KW-Nr,, Stiiillsnumo 7.u Sri. U )f mi Rd. 14 lfd. Nr............. und N.ji. der Packs tüdeo ¦/m Sp. 14 lfd. Nr............ zuSp. 14 lfd. Nr............ 14. 15. 16. 17. 18. 19. 22. Lfd. Nr. Benennung der Waren (Art und Beschaffenheit mit Anna!)« der SortenbcHMclinung und dm be-sondoien HeweiUilHjsmerkmdlej Angabe falls ECKS-, EWG- oder BAG-Warcn Warnnnummor (Nummer dos Warenverzeichnisses für dio Außonhandelsslalisük) Bes. Maßstab (Stück, Liter, Gramm usw.) a)),b)5) Eigengewicht in vollen kg Grenzübergangswert in vollen DM a) Rechnungspreisc) b) Beförderungsk. cj) c) sonstige Kosten •) t) d) Abzugsbeträge) DM j Pf Fflr jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben al a) b) b) .-------->. Nicht ausfüllen e) d) . I . . I . . a) a) b) W ----------? Nicht ausfüllen d) . | . . | . . . I . . I . . a) a) .---------? Nidit ausfüllen b) b) P) d) . i . . r . . • !••!•. a) a) --------f Nicht ausfüllen b) b) c) d) . | . . | . . . I . . I . . . | . . | . . a) _ a) b) c) d) Nicht ausfüllen l)5) °) 7)a)») siehe Fußnoten auf dem Hauplblatt Anmerkungen: Papieifärbe: rosa In Rotdruck: Die Wörter: "2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldung —" "(fest mit dem Hauptblatt verbinden)" "Für jede Warenart (Warennummer und Tarifslelle) besondere Zeile und besondere Angaben" 3 1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage E 2 d zur AWV I. Einfuhrverfahren nach der AWV, statistische Behandlung a) Einfuhrerklärung (EE) vom ................................ zu lfd. Nr. (Sp. 10).. b) Einfuhrgenehmigung (EG) vom ................. Ausschreibung» Verfahrens- Nr. zu lfd. Nr. (Sp. 10) ........... C) AWV § 32 Abs. 1 Nr. d) Gesamtwert der EE in DM esamtwert in DM er -menge der EG e) Statistisch angemeldet ehe Vorpapier —¦ noch nicht (O) als Einfuhr auf Lager (L) als Einfuhr zur Eiflenvcrcdelung (EV) als Einfuhr zur LohnveredeJung (LV) Ware des freien Verkehrs (]•) Zollantrag und Zollanmeldung/Einfuhranmeldung6) für die Abfertigung zum freien Verkehr von Waren mit einem Wert je Sendung bis einschließlich 2 000 DM 2. Ausfertigung — linfuhrkontrollmeldung — Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft / Ernährung und Forstwirtschaft) Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27 oder 31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden. II. Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Verkehr. Ich bin hinsichtlich dieser Waren — nicht — nicht in vollem Umfang — zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.*) Die Waren sind, für das/die Unternehmen............................................................................................bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt.) 1. Absender (Lieferer) : und Anschrift 2. Einftil-rer Postfach/Straße und Hausnummer 3. Nur bei Eingang von See in einen deutschen Hafen ausländischer Einladehafen deutscher Ausladehafeu 4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, Geschenk, zu oder nach -wirtschaftlicher Lohnveredelung) Nachholgut /EV (lv H" 5. a) Waggon-LKW-Nr., Schiffsname b) Zahl, Art, Zeichen u. Nrn. der Püdcstüdce zu Spalte 10 lfd. Nr. 1 zu Spalte 10 lfd Nr 2 6. Lieferbedingung (Wertstellung, z. B. frei Grenze, eif Bremen, frei München) Herstellungs-, 8. TT----------—3—land • Ursprungs- Länder-Nr. •) / 7. Rohgewicht der Sendung in vollen kg 9. Einkaufsland Länder-Nr. •) / 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. | 17. 18. Benennung der Waren (Art und Beschaffenheit mit Angabe der Sortenbezeichnuiuj und der besonderen Bcwertungsmerkmalc) Warennummer (Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) Bes. MaBstab (Stück, Liter, Gramm usw.) a) ), b)) Eigengewicht in vollen kg Grenzübergangswert in vollen DM Von der Zollstelle auszufüllen a) Zoll-wert Lfd. Nr. Tarifstelle Zollsatz b) Beförderungsk. vom Ort d. Verbringe« bis erstem Inland. Bestimmungsort DM | Pf Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben -----------? Nicht ausfüllen a) a) b) 1 b) a) b) 2 b) ¦ Nicht ausfüllen . . . i . . | . . 1 . . . l" . . | . . . 1 . . 1 . . Beigefügte Unterlagen (ohne eine für die Zollstelle bestimmte Vervielfältigung der Rechnung) «) vm/m/m/mmm/mumm/mm/mm/mmmmmnmmm//mmmmimmmmmmm//m/mmiumm/mmmmmm/^i Einluhrbestätigung der Anmeldestelle ^ Ich bin mit dem Lieferer geschäftlich nicht verbunden. Die Zahlung des Rechnungspreises stellt die einzige tatsächliche Leistung für den Kauf der Ware dar7). Ort und Datum Die Einfuhr der Ware wird bestätigt. Abgegeben am ......................................................... Vorbuch / Belegsammlung ............................. ststempel; ^ Firmenstempel und Unterschrift (Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden) J) Nichtzutreffendes streichen. ») Ggf. Zutreffendes ankreuzen. ¦) Nach dem Länderverzeichnis für die AuBenhandelsstatistik •—¦ soweit bekannt —. ) Angeben, soweit für die Abgabenerhebung bedeutsam. ) Angeben, soweit im AHStatWvz ein anderer Maßstab als kg vorgesehen ist. •) Beachten Sie bitte die Erläuterungen. ) Bei unentgeltlicher Lieferung streichen Sie bitte den letzten Satz und setzen dafür: "ZoUwert wurde geschätzt". Anmerkungen: In Ro t d r uc k : Die Striche über und neben dem Raum für die Einluhrbestätigung der Anmeldestelle; die senkrecht zueinander stehenden Striche in der rechten unteren Ecke; die Wörter "2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldung —", "Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschalt/Ernährung und Forstwirtschaiti)", "Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27 oder 31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden." und "Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben". Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1135 1 Einfuhrverfahren nach der AWV, statistische Behandlung a) Einfuhrerklärung (EE) vom....................................zu lfd. Nr. (Sp. 7).. b) Einfuhrgenehmigung (EG) vom.................... Aussdu«lbungs- -Verfahrens- Ud. Nr. Je Ausschreibung oder Verfahren................... Nr. ZU lfd. Nr. (Sp. 7)........... C) AWV § 32 Abs. 1 Nr. Anlage BÜ8 e;anr AWV Zollantrag und Zollanmeldung / Einfuhranmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr Im Mittelwertverfahren 2. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldung — Vom Zoll an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Diese 2. Ausfertigung darf weder abgegeben noch weitergeleitet werden, wenn bereits eine Einfuhrkontrollmeldung nach der Anlage E 2 zur AWV abgegeben wurde Gesamtwert in DM oder -menge der EG •) Statistisch noch nicht (O) ...........................,............») als Einfuhr auf Lager (L) ........................................) angemeldet — siehe Vorpapier — II. Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Verkehr unter Verwiegung auf der Fuhrwerkswaage — Gleiswaage mit / ohne Rückverwiegung des leeren Waggons *) und Berechnung der Eingangsabgaben nach dem angemeldeten Mittelwert. Es handelt sich nicht um EWG-Waren *). Mir sind die Gründe bekannt, die den Widerruf der Vereinbarung über das MW-Verfahren zur Folge haben können. Ich bin hinsichtlich dieser Waren — nicht — nicht in vollem Umfang«) — zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt. ) Buchstaben eintragen. ) Nichtzutreffendes streichen. 1. Absender (Lieferer) Name und Anschrift Name und Anschrift 3. Elnführer....... Name Postleitzahl Wohnort / Sitz Postfach / Strafte und Hausnummer 4. lieferbedingung (Wertatellung, z. B. frei Grenze, elf Bremen, frei München) ........... 5. Ursprungs- / Herstellungsland Länder-Nr. Ländername 6. Einkaufsland Linder-Nr. Ländername 7. 8. 9. 10. 11. 1 12. 13. 14. 15. | 16. a) Waggon-LKW-Nr. b) Zahl und Art, Zeichen und Nrn. der Packstücke oder der Behältnisse Art and Beschaffenheit der Ware (Benennung nach dem Zolltarif und dem Warenverz. f. d. AHStat mit Angabe der Sortenbezeichnung und der besond. Bewertungsmerkmale) Warennummer (Nummer des Warenverzeichnisses für die Auflenhandels-statistik) Gewicht In kg a) lt. Wiegekarte, b) lt. Rechnung, C) lt. anderer Unterlagen (angeben welche) Rohgewicht | Eigengewicht Mittelwert für 100 kg brutto / netto Packstück DM Gesamt-Mittelwert a) für Zoll b) fürEUSt (Grenzübergangswert} DM | Pf Von der Zollstelle auszufüllen Md. Nr. Tarifs teile (auch Anmerkung) Zollsatz Für jede Warenart (Warennummer und Tarifsteile) besondere Zeile und besondere Angaben i fc ... |. . Ulli Ulli. .. 1 . . . 1 . . 1 • • 7, Nicht ausfüllen ^ ... 1. . HIHI . . 1 . . 1 . • 3 Nicht ausfüllen Ib- ... |. . . . | . . 1 . . 4 Nicht ausfüllen . . . . !. | 111119. 5 Nicht ausfüllen . . ! . . . 1 . . I . . 1 . ... 1. . . I . . 6 Nicht ausfüllen . 1 lllffilllllllllllül ..[.. llllllllllllllllllllim Nicht ausfüllen .. . 1. 1 •1 r -.1 Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle fc Die Einfuhr der Waren wird bestätigt...............n & Abgegeben am ................................................ 19........ /" \ 1||| Vorbuch/Belegsammlung................................. f (Dienststempel): fc 19.. Tag Firmenstempel und Unterschrift (Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden) Anmerkungen: In Rot druck : Die Striche über und neben dem Raum iür die Einiuhrbestätigung der Anmeldestelle; die rechte untere Ecke und der davor-Uegende Strich; die Wörter "2. Auslertigung — Einfuhrkontrollmeldung —", "Vom Zoll an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschait und .Diese 2. Ausfertigung dar! weder abgegeben noch weitergeleitet werden, wenn bereits eine Einfuhrkontrollmeldung nach der Anlage E 2 zur AWV abgegeben wurde". Anlage E 2 f zur AWV Einführer_____ (Name) (Anschrift) Monat Anschreibung Einfuhranmeldung/Zollanmeldung für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von entgeltlich eingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen eingeführt werden 4. Ausfertigung — Einfuhrkontrollmeldung — Lfd. Nr, des Blattes: Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft / CH.nrt.an Ernährung und Forstwirtschaft!) UDertrag 7nlktAllo- 1 2 3 4 5 6 I 7 8 9 10 11 1 12 Einkaufsland Benennung der Waren Warennummer Lieferbedingung Menqe Grenzübergangswert in vollen DM Tarifstelle Zollsatz -t—............ Herstellungs-/ Ursprungsland Bes. Maßstab (Stück, Liter, Gramm usw.) Eigengewicht in vollen kg Ziel- | Ort der (Bundes-)land Einfuhr ! Lfd. Nr. / Dat. der Anschreibung: Nr. der Belege: EUSt-Safe Stat.AnmSt.Nr. der überwachenden Rechnungspreis: £ Lfd. Nr. / Dat. der Anschreibung: Nr. der Belege: Rechnungspreis: I I . . . I . • I • • I • - . 1 . . 1 . . I ..1 . . 1 . . Lfd. Nr. /Dat. der Anschreibung: Nr. der Belege: Rechnungspreis: I . . sr CQ CQ Lfd. Nr. /Dat. der Anschreibung: Nr. der Belege: Rechnungspreis: Lfd. Nr. /Dat. der Anschreibung: Nr. der Beleg e: Rechnungspreis: . . . | . . |.. . | . . . | . . | . . . | . . I . . . , * • • Lfd. Nr. /Dat. der Anschreibung: Nr. der Belege: Rechnungspreis: • 1 - .!,.!.. . 1 . . i . . . 1 . . 1 . . Einfuhrbestätigung der Anmeldestellt Dienitstempel Zu Ifd.Nr. Einfuhrerklärung/Einfuhrgenehmigung Zwischen-/ Gesamtsumme Ich versichere, daß die Angaben richtig sind. Ftatt Nr, i) Nichtzutreffendes streichen. bis Blatt N r...........yh ird bt «stätiaf. Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift Stat. AnmSt. Nr. der überwachenden/ abrechnenden Zollstelte:--------------- Monat:---------------------------------------- Anschreibung / Einfuhranmeldung / Zollanmeldung für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von entgeltlich eingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen eingeführt werden Anlage E 2 f (Sp) zur AWV EUSt-Satz Lfd. Nr. desBIa 4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -Vom Beauftragten/Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft i) 1 2 | 3 1 4 5 6 7 i 8 9 10 11 12 13 Herstellungs-/ Ursprungsland Einkaufsland Benennung der Waren Warennummer Lieferbedingung Bes. Maßstab (Stück, Liter, Gramm usw.) Eigengewicht 1 f> EUSt-Wert in vollen kg 1 b) Grenzüber-j gangswert Tarifstelle Zollsatz Ziel-(Bundes-) Iand Ort der Einfuhr EUSt-Betrag Lfd. Nr, Datd.Anschrbg. Nr. d. Belege Zollbeteiligter: . 1 ! 1 Rechnungspreis: EE/EG/Enfuhrliz.(Datu.Nr.) Einführer: 1 a) ! 1 i I 1 b) 1 , ! i . . . . . . ! . i . . f . . .1 . i . . i . . . i . . i . . 1 Lfd.Nr. Datd.Anschrbg. Nr. d. Belege Zollbeteiligter: 1 ! 1 Rechnungspreis: EE/EG/Einfuhrliz.(Datu.Nr.) Einfuhrer: 1 a) ~ , i b) ... I . 1 . . ! . . i . . 1 .. ! . . i . . i . I . . I . . l Lfd.Nr. Datd.Anschrbg. Nr. d. Belege Zollbeteiligter: 1 1 1 Rechnungspreis: EE/E6/Einfuhrlfe.(Datu.Nr.) Einführer: ! a) . _. . .1 b) . . . ! . 1 . . 1 . . I . . .!..!.. . I . . ! . . Lfd.Nr. Datd.Anschrbg. Nr. d. Belege Zollbeteiligter: ! 1 ! ................________....._.. . . Rechnungspreis: EE/EG/Einfuhrliz.(Datu.Nr.) Einführer; 1 a) 1 I _ 1 b) | 1. . .. . 1 . 1 . .!..!.. . 1 . . 1 . . .!..!.. Lfd.Nr. Datd.Anschrbg. Nr.d. Belege Zollbeteiligter: I 1 I . ......... Rechnungspreis: EE/EG/Einfuhrlß(Datu.Nr.) Einführer: 1 a) 1 - ~........ ^ ......... b) ¦ 1 1 . . . 1 . 1 . 1 . 1 . 1 . . 1 . . .!..!.. . 1 . . i . . Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Ich/Wir versichere(n).im Auftra g der Einführer, daß die Angaben richtig sind. bis Biatt Nr. Abgegeben am . ,, , Dienststempel wird bestätigt. Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift ) Nichtzutreffendes streichen Anlage E 2 g zur AWV Anschreibung / Einfuhranmeldung / Zollanmeldung Einfiihrer EUSt-Satz____% Verkehr (A) s Zollager (A/OZL) für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr - auch in ein offenes Zollager -von entgeltlich eingeführten Waren, die Zöllen/Abschöpfungen unterliegen und für zum Vorsteuerabzug.berechtigte Unternehmen eingeführt werden 4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft4) (Name) Einfuhr in den freien Einfuhr in ein offene Monat______....... Lfd. Nr. des Blatte (Anschrift) (zutr. Buchstaben eintragen, für jede Einfuhrart einen besonderen Vordruck verwenden) Stat. AnmSt Nr. der überv, abrechnenden Zollstelle:. achenden/ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Herstellungs-/ Ursprungsland Einkaufsland Benennung der Waren (auch angeben, ob EG-, Assoziationsoder sonstige Präferenz-Ware) Warennummer Lieferbedingung Bes. Maßstab (Stück, Liter, Gramm usw.) a) i), b) 2) a) Rohgewicht b) Eigengewicht in vollen kg Grenzübergangswert in vollen DM Tarifstelle Zollsatz Ziel-(Bundes-) land Ort der Einfuhr Lfd. Nr. Dat. der Ansohrbg. Nr. des Vorpapiers EE3) | | |janneinn EG/Einfuhrliz. (Dat u. Nr.) a) a) Rechnungspreis I I b) b) | ... 1 . I . . 1 . . 1 . . .!..!.. .!..!.. ..II Lfd. Nr. Dat der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE3) | | | ja PI "ein \~] EG/Einfuhrliz. (Dat u,.Nr.) a) a) Rechnungspreis 1 . 1 1 ,......... b) b) ... 1 . 1 . . I . . 1 . . . 1 . . 1 . . . 1 . . 1 . . Lfd. Nr, Dat der Anschrbg. Nr, des Vorpapiers EE3) | | jjarineinn EG/Einfuhrliz. (Dat u. Nr.) a) a) Rechnungspreis 1 1 b) b) . . . i . ! . . i.. r.. . 1 . . ! . . .!..!.. Lfd. Nr. Dat der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE3) 1 1 |janneinn EG/Einfuhrliz. (Dat u. Nr.) a) a) Rechnungspreis 1 b) b) ... 1 . 1 .!..!.. . 1 . . 1 . . . 1 . . 1 . . Lfd. Nr. Dat der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE3) | j |jar>einn EG/Eihfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) a) Rechnungspreis 1 1 b) b) ... 1 . 1 . .!..!.. . 1 . . 1 . . .!..!.. Lfd. Nr. Dat der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE3) i i i ja nnein n EG/Einfuhrliz. (Dat u. Nr.) a) a) Rechnungspreis 1 i b) b) ... 1 . I . . 1 . . I . . . ! . . | . . . 1 . . 1 . . . Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Ich versichere, d O aß die Angaben richtig sind. Die Einfuhr der Waren von B att Nr, Dienststempel rt und Datum ür die Abgabenerhebung bedeutsam. bis Blatt Nr. Abgegeben ätiat i) Angeben, soweit F (C vor jesehen ist. reffendes ankreuzen, üzutreffendes streichen. rmenstempel und Unterschrift 3ie Unterschrift darf nicht durchgesch ieben worden) -t) Nie Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1139 Anliuji P3 ßlii! (Iojuus. !l, Name und Anschrift des Antragstellers: 1 Auf derÄ.u.3.Au»fertlgunsduroli8elirelbfn Anlage F.» mir AflV 1. Antrag au£ Einfuhrgenehmigung (§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Ausfertigung Für Einführer zur Einfuhrabfertigung Aoudirelbungs- iv oder Verfahrens-/ w> ................................................ Beruf oder Gewerbe des Antragstellers Fernruf / Fernschreiber Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung der Ware[n) nach dem Warenverzeichnis für die AuBenhandelsstatistik 3. Nr(n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 6. Gesamtwert: a) in DM ......................................................... b) in ausländischer Währung *) 4.................................. 5.)........................................................ Zuständigkeitsbereich Preis für die handelsübliche Einheit 7. Menge:....................................................................... In handelsüblichen Einheiten Einkaufsland 8........................................................ 9......... Ursprunrjslcind 11. Zahlung bis:........................................................................................ 12. Lieferung bis: vorgesehener Endtermin 13. Besondere Angaben: ................................................................................................ 10. Vorsendungsland vorgesehener Endtermin Ort und Tag •) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift II. Einfuhrgenehmigung (§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! 1. Dem Antragsteller wird genehmigt, Nr. Ausschreibungs- 1 -^r oder Verfahrens-! . Lfd. Nr. je Ausschreibung oder Verfahren Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die AuBenhandelsstatist.k bis zum Betrage im Gegenwert von DM in Worten: .................................................... bis zur Menge von einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nrn. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind. 2. Die Einfuhrgenehmigung wird am.................................................."............ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist. 3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt: Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt. 4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. Dienstsiegel Ort und Tag Im Auftrag Dienstsiegel Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung für die Einfuhrabfertigung wird verlängert bis zum Ort und Tag Im Auftrag Anmerkungen: Auf holzfreiem Sdueibpapier. In violettem Druck: Umrandung mit den Wörtern "Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!", die Wörter ,1. Ausfertigung, .Für Einführer zur Binluhrabfcrligung", "Nicht übertragbar!" Raum für zollamtliche Eintragungen Folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden: 1 2 3 | 4 * 6 Tag Bezeichnung und Nr. des Zollpapiers Für Vermerke AHSt Warenbenennung und Nummer nadi dem Warenverzeidinis für die Außenhandelsstatistifc Betrag in DM oder Menge in...................*> Dienststempel der Zollstelle Vor der 1. A Zur Ein bsdireibung einzutragen fuhr zugelassen: ¦;.....—..--—_.................~......... ...... __ - - — - - - •I Nach jeder Absd ireibung ist der Restbetrag / di 2 Restmenge anzugeben. ...... Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1141 Name und Anschrift des Antragstellers: Auf derSB.u.3. Ausfertigung durchsclireiben 1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung (§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Ausschrelbungs- | ., oder Verfahrens- I r Anlage E 3, Blatt 2 Anlage £3 zur AWV 2. Ausfertigung Für Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Beruf oder Gewerbe des Antragstellers Fernruf / Fernschreiber Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Nr(n). des Waren nchnisses für die Außenhandelsstatistik 6. Gesamtwert: a) in DM b) in ausländische Währung •). 9. Ui spninqsldml 11. Zahlung bis: 13. Besondere Angaben: orgesehener Endtermin Einkauisland ...... 12. Lieferung bis: 4................................. 5.*)............................................ Zuständigkeitsbereich Preis für die handelsübliche Einheit 7, Menge: ..................A............................................... in handelsüblichen Einheiten Versendungsland vorgesehener Endtermin 10. Ort und Tag *) Auszufüllen, wenn bereits bekannt IL Einfuhrgenehmigung Nicht übertragba (§ 30 Abs. 1 der AußenwirlschaUsverordnung) Firmenstempel und Unterschrift Nr. Ausschrelbungs- \ t^j oder Verfahrens-! Lfd. Nr. je Ausschreibung oder Verfahren 1. Dem Antragsteller wird genehmigt, Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsststistik bis zum Betrage im Gegenwert von DM ==S in Worten: === bis zur Menge von einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nrn, 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind. 2. Die Einfuhrgenehmigung wird am................................................................ ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist. 3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt: Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt. 4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. Ort und Tag tm Auftrag Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung für die Einfuhrabfertigung wird verlängert bis zum Ort und Tag Im Auftrag Anmerkungen: In Gründruck: Umrandung mit den Wörtern "Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"! die Wörfer "2. Ausfertigung", "Für Bundesamt für gewerbl. Wirtschalt oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft", "Nicht übertragbar!". 1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage E 3, Blatt 3 Name und Anschrift des Antragstellers: Auf der it.u.3. Ausfertigung durchgcbreiben I. Antrag auf Einfuhrgenehmigung (§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Ausschrelbungs- !«,_ oder Verfahrens- i " Anlage BS tut AWV 3. Ausfertigung Für die Deutsche Bundesbank Beruf oder Gewerbe des Antragstellers Fernruf / Fernschreiber Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 3. Nr(n), des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 6. Gesamtwert: a) in DM..........................,.................. b) In ausländischer Währung *) Urspninqsldiid 11. Zahlung bis: ........................ 9. vorgesehener Endtermin 13. Besondere Angaben: 4...............................,.. 5.*)........................................................ Zuständigkeitsbereich Preis für die handelsübliche Einheit 7. Menge:....................................................................... in handelsüblichen Einheiten 10. Einkaufsland ...... 12. Lieferung bis: Versen dungsland orgesehener Endtermin Ort und Tag •) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift II. Einfuhrgenehmigung (§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Nr. 1 Ausschreibungs- \ -kt oder Verfahrens-1 ....,........................................... 1 Lfd. Nr. I je Ausschreibung l.Dem Antragsteller wird genehmigt, Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bis zum Betrage im Gegenwert von DM in Worten: .................................................... bis zur Menge von einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nrn, 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind. 2. Die Einfuhrgenehmigung wird am ..............................................................., Ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist. 3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt: Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt. 4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt, Ort und Tag Im Auftrag Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung für die Einfuhrabfertigung wird verlängert bis zum Ort und Tag Im Auftrag Anmerkungen: In Braundruck: Umrandung mit den Wörtern "Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"; die Wörter "3. Ausfertigung", "Für die Deutsche Bundesbank", "Nicht Übertragbai!". Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1143 Anlage E 4, Blatt 1 (Vorderseite) Name und Anschrift des Antragstellers; Aul der S.u. 3. Ausfertigung«! uro h schreiben Anlage E 4 zur AWV 1. Ausfertigung FürEinführer zur Einfuhr-und Zollabfertigung T Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages (§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Ausschreibungs-Nr...................................... Beruf oder Gewerbe des Antragstellers Fewru.f / Fernschreiber Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung derWarc(n) nach dem Zolltarif oder dem. Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 3. ..... ...... 4. Ernährungsguter) 5,2) Nr. der.Kontingents-Liste Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren- Waren der gewerb- prejs jar die handeisfibUdVe Einheit Verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik liehen Wirtschaft ) 6. Gesamtwert: a) in DM b) in ausländischer Währung *) 7. Menge: 10. in handelsübliche!) Einheiten Einkaufsland Ursprungsland 11. Zahlung bis:.......................................................................................... 12. Lieferung bis: vorgesehener Endtermin 13. Besondere Angaben: ................................................................................................................. Versendungsland vorgesehener Endtermin Ort und Tag ) Nichtzutreffendes streichen ) Auszufüllen, wenn bereits bekannt II. Saar-Einfuhrsdiein (zugleich Kontingentschein) (§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Firmenstempel und Unterschrift Nr. Ausschreib"ungs-Nr. Lfd. Nr. je Ausschreibung 1. Der Antragsteller ist berechtigt, Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die AuBenhandelsstatistik bis zum Betrage im Gegenwert von DM ¦ bis zur Menge von in Worten:............................................................................................................................................................................. zonfrei in das Saarland einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören. 2. Der Saar-Einfuhrschein wird am................................................................ungültig, wenn die Einfuhr« und Zollabfertigung bis dahin nicht beantragt ist. 3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbebalt: Rechtsbehelfsbelchrung ist beigefügt. 4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur VOtt der Einfuhrbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. An* dere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. (Dienstsiegel): Ort und Tag Im Auftrag ! Dienstsiegel ! Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines für die Einfuhr- und Zollabfertigung wird verlängert bis zum Oft und Tag Im Auftrag Unterschrift Anmerkungen: Auf holzfreiem Schreibpapier. In violettem Druck: Umrandung mit den Wörtern ,Teil II Ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!") die Wörter ,t. Ausfertigung, ,Für Efn- tührer zur Einfuhr- und Zollabfertigung", "Nicht übertragbar!. Raum für zollamtliche Eintragungen Folgende Waren sind auf Grund dieses Saar-Einfuhrscheines eingeführt worden: 1 o -------------------------------------------- — -¦--....... 3 1 4 --- 5 6 Tag Bezeichnung und Nr. des Zollpapiers Warenbenennung und Nummer nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Betrag in DM oder Menge in.....,"............?) Dienststempel der Zollstelle Vor der 1. A Zur Ein bschreibung einzutragen fuhr zugelassen: ———.....".........----- -j ..... | -i , - -; ! - *) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag / die Restmenge anzugeben. : Cd c a. CD w IQ Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1145 Anlage E 4, Blatt 2 Auf dcrS.H.ft. Ausfertigung ilurchschreiben Anlage E 4 zur AWV 2. Ausfertigung Für Bundesamt r. gewerbl. Wirtschaft od. Bundesami für Ernährung und Porstwirtschaft T Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages (§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Ausschreibungs-Nr.. Beruf oder Gewerbe des Antragstellers feinrul / Fernschreiber Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung der Warc(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 3, ............. , 4. Ernährungsgüter) 5.s) Nr. der Kontingents-I.isto Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren- Waren der gewerb- Preis für die handeisüblicne EiniieU Verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik liehen Wirtschaft ) 6. Gesamtwert: a) in DM b) in ausländische Währung ) 7. Menge: 10. in handelsüblichen Einheit«» KinkaufslanU Ursprungsland 11. Zahlung bis:.......................................................................................... 12. Lieferung bis: vorgesehener Endtermin 13. Besondere Angaben:...................................................................................................,........... Versendungsland vorgesehener Endtermin Ort und Tag ) Nichtzutreffendes streichen ) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) (§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) I\Jjcl}t übertragbar! Nr. Ausschreibungs-Nr. Lfd. Nr. je Ausschreibung 1. Der Antragsteller ist berechtigt, Benennung der Ware(n) und Nr(n), nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bis zum Betrage im Gegenwert von DM ~ ~~ ------^^eeeseee; bis zur Menge von in Worten: ............................................................................................................................,............................................... zollfrei in das Saarland einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören. 2. Der Saar-Einfuhrschein wird am................................................................ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht beantragt ist. 3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt: Rechlsbehelfsbelehrung ist beigefügt. .Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhrbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, Andere Verbole. und Beschiänkungen bleiben unberührt, Ort und Tag Im Auftrag Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines für die Einfuhr- und Zollabfertigung wird verlängert bis zum Ott und Tag Im Auttrag Anmerkungen: In Giündruck ¦. Umrandung mit den Wörtern "Teil II ist nicht vom Antragsteller auszuiüllen!"; die Wörter "2. Ausfertigung", .Für Bundesamt f. gewerbl. Wirtschall od. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschalt", "Nicht übertragbar!" 1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage E 4, Blatt 3 Au» der8.u.3. Ausfertigung durchsehreibeu Anlage E4 zur AWV 3. Ausfertigung Für die Deutsdae Bundesbank J Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages (§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Ausschreibungs-Nr...................................... Beruf oder Gewerbe des Antragstellers Fernruf / Fernschreiber Benennung der Ware(n) .mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung Benennung der Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 3.. Nr. der Konüngents-J.ist« 6. Gesamtwert: a) in DM b) In ausländischer Währung) 4. Ernährungsgüierj__ 5.2) Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren- Waren der gewerb- preis für die handelsübliche Einheit Verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik liehen Wirtschaft ) 7. Menge: 10. Einkaufsland Ursprungsland II. Zahlurj bis:.......................................................................,.....,.....,..... 12. Lieferung bis: vorgesehener Endtermin 13. Besondere Angaben: .................................................................................._............................ handelsüblichen Einheiten Versendungsland vorgesehener Endtermin Ort und Tag ) Nichtzutreffendes streichen *) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift IL Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) (§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Nr. Ausschreibungs-Nr. Lfd. Nr. je Ausschreibung 1. Der Antragsteller ist berechtigt, Benennung der Ware(n) und Nr(n), nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bis zum Betrage im Gegenwert von DM - _ -___~_~ ^3=^^==; bis zur Menge von in Worten:............................................................................................................................................................................. zollfrei in das Saarland einzuführen, wenn Ein!-aufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören. 2. Der Saar-Einfuhrschein wird am ................................................................ ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht beantragt ist. 3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt: RechLsbeliclisbelohrung ist beigefügt. 4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhrbeschränkung des Außenwirtschaftsgeselzes uhd der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Verbole und Beschränkungen bleiben unberührt, Ort und Tag Im Auftrag Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrschelnes für die Einfuhr- und Zollabfertigung wird verlängert bis zum Oft und Tag Im Aultrag Anmerkungen: In Braundruck: Umrandung mit den Wörtern "Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"! die Wörter "3. Ausferf/gung", "Für die Deutsche Bundesbank", "Nicht übertragbar!". Nr. 72 ---¦ Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1147 An das Bundesami für gewerbliche Wirtschaft Anlage E 5, Blatt 1 Anlage E 5 zur AWV 1. Ausfertigung Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr (§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Der / Die Unterzeichnele(n) Name oder Pinna: ...................................... Beruf oder Cewcrb Wohnort: .......................................................... erklärt / erklären, aus dem Versendungsland: .............. von dem gebielsfrcmden Liefeier: nachstehend be/eichnele Waren Handelsübliche Bezeichnung:....................... Bezeichnung nach dein Zolltarif:................. Rohgewicht: ................................................................ Gienzübeicjaiujswert: .......................................... vollständige Anschrift genaue Anschrift einfühlen zu wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-Beschcinigung (Sondei bescheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 4 Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist. SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle Eingegangen und eingetragen am ........................................................................, den unter Nr. .............. 19..... Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft 1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage E 5, Blatt 2 Anlage E 5 zur AWV Für Einführer zur Weiterleitung an den gebietsfremden Vertragspartner 2. Ausfertigung Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr (§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Der / Die Unterzeichnete(n) Name oder Firma:........."..,.......,"............................... Beruf oder Gewerbe: .......,........,.......,"""."....,..""" Wohnort:...............................".....,"".....""""""""........." erklärt / erklären, aus dem Versendungsland: ......,=."."",..., von dem gebielsfrcrnden Lieferer: .,.........."¦"""..,...... nachstehend bezeichnete Waren Handelsübliche Bezeichnung:................................,"........... Bezeichnung nach dem Zolltarif:.............,.......,."............. Rohgewicht:............................................................."."."...,..........." Grenzübergangswerl; .............,.......................«....................... vollständige Anschrift genaue Anschrift einführen zu wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs, 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-ßescheinigung (Sonderbescheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 4 Monnlon nach Erteilung des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist. Ort und Tag SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle Eingegangen und eingetragen am.................¦".."......... ...»................................................................, den ......................"........ unter Nr........"..,.".,.."................., .............. 19........,......, Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Nr, 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 Für Einführe! zur Zollabfertigung und Rücksendung an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Anlage £ 5, Blatt 3 (Vordersei Anlage E 5 zur AWV 3. Ausfertigung Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr (§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaitsverordming) Der / Die Uiilerzcichnele(n) Name oder Firma; .......................................................-..............."."............................................................................................................................».«...................................«..««»».» Beruf oder Gewerbe:............................................................................................................................................................................«....................«............................"............".","... Wohnort: ............,..........................................................................................................................................................................................................................................................."........«,"..» vollständige Anschrift erklärt / erklären, aus dem Vcrsendungsland: .......................................................................,.........................................................................................................—..................................................— von dem gebielsfremden Lieferer;............................................................................................................................................................................................."...,.,«.....¦.,«....«»-» genaue Anschrift nachstehend bezeichnete Waren Handelsübliche Bezeichnung:............................................................................................................................................................................,.............................................. Bezeichnung nach dein Zolltarif:............................................................................................................................................................................................................—•¦•¦-—- Rohgewicht:..............................................................................................................................................................................................................................................................................»..<• Grenzübergangswert:......................................................................................................................................................-.................................................¦.....................................•¦<•««......» einführen zu wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertiguni,- die Freiverkehrs-ßesclieinigung (Sonderbescheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 4 Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist. Ort und Tag Unterschrift ¦ -¦¦..... .....i ¦¦ ¦ ¦¦ SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle Eingegangen und eingetragen am.............................................................,................. unter Nr................".,...,""..........." .....................................,.................-..............., den.......................................................,...................................... 19................ Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Raum für zollamtliche Eintragungen Folgende Waren sind zum freien Verkehr abgefertigt worden: Ol © 1 2 3 4 t 5 6 7 Tag Bezeichnung und Nr. des Zollpapiers Nr. der Ausfuhrgenehmigung !) Warenbenennung und Nummer nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 1 Menge in kg2) Dienststempel der Zollstelle Vor der 1. Abschreibung einzutragen: Rohgewicht wie umseitig I .!........ - - - - - - _ - 1) Die Nummer der Ausfuhrgenehmigung is* der Freiverkehrs-Besdieinigung (Sonderbescheinigung für 2) Nach jeder Abschreibung ist die Restmenge anzugehen. Cd er H Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1151 Anlage E 5. Blatt 4 Anlage E 5 zur AWV Für Einf (ihrer zum Verbleib 4. Ausfertigung Kontrollbescheinigung für die Sdirotteinfuhr (§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Der / Die Unicrauchncle(n) Name oder Firma: ..................................... Beruf oder Gewerbe: .........,................... Wohnort: ......................................................... erklärt / erklären, aus dem Versendungsland: ............. von dem gebietsfremden Lieferer: vollständige Anschrift genaue Anschrift nachstehend bezeichnete Waren Handelsübliche Bezeichnung:.......................... Bezeichnung nach dem Zolltarif:................. Rohgewicht: ................................................................. Grenzübergungswerl: ......................................... einfühlen zu wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-Bescheiniguiu) (Sonderbeschein igung für Schi ott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 4 Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist. Ort.und Tag SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle Eingegangen und eingetragen am................................................................................ unter Nr...................................-.. ........................................................................, den.......................................................................-....................... 19................ Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft 1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage T 1, Blatt 1 (Vorderseite) Vor Ausfüllung Kück»eite beachten! Anlage T1 zur AWV Antrag auf Transithandelsgenehmigung (§ 43 der Außenwirtschaftsverordnung) An das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Frankfurt a. Main Geschäfts-Nr. des Antragstellers,, ., den. Fernruf / Fernschreiber 10, I, Meii0e und Art der Ware[n]j ,,",......,.,,,......""""""................,..."., 2. Nr. des Warenverzeichnisses tili die Außenhandelsstatlsült; """"""".....,,""" 3. Einkauf stand: 4. Ursprungsland*........,.",..,.....11,! innilulMUlliMOMlolllUMMUllUUlMItUiniMIIUI 6. Kaufpreis! DM ................ 0. Käuferland:.....................,.," 7. Verbrauchsland: (soweit bekannt) t (*UU4.MM<MJjU" >l#*RAlJ(*l<jmfUJ/lullim«UttUMXuiUffU*UIJULM<l 8. Verkaufspreis: DM..............,.,""......,.,""""".....".."..,....., 9. Vorgesehener Endtermin fOr dfe zaMungsraäflfgo Abwicklung des Transltnandelsgesdiaite»! .,."".........., 10. Bemerkungen» FJrmenslempel und Unterschrift Raum für amtliche Vermerke Anmerkung: In Rotdruck : die Wörter "Vor Auslüllung Rückseite heachtenl Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1153 Anlage T 1, Blatt 1 (Rückseite) Erläuterungen (iinkiiufsland ist das Lauft, in dem der Gebietsfremde ansässig ist,, von dem der Gebietsansässige die Ware <iwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterv01 äußert werden. Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware gewonnen oder hergestellt worden ist: als Gewinnen gilt auch das Sammeln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen aus gewonnene oder auf Schiffen hingestellte Waren haben ihren rsprung in dem Land, dessen Flagge das Schiff führt. Sind an der Herstellung einer Ware rnehrerere Länder beteiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen, in dem die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhimgen als Nachweis für eine wesentliche Ver-.indeiung der Beschaffenheit angesehen werden. Den in einem Lande gewonnenen oder hergestellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses Land eingeführt, dort in den freien Verkehr gelangt und anschließend so verwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen sind. Ina Kiinslgegensläiide, Sammlungsstücke und Antiquitäten gilt das Versendungsland als Ursprungsland. Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Ware im wirbt, Veibraiiehsland isl das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Als Vcrbrauchsland gilt I. bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen weiden soll, sonst, das Land, dessen Flagge das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll, ... bei Waicri, deren Verbrauchsland nicht bekannt ist, das Empfangsland. Hinweis hin Genelimiqungshüscheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn 1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde, ... der liegünsligle die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder ¦ i dei Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweit ausführung e; setzt worden war, wieder aufgefunden wird. 1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage T 1, Blatt 2 Transithandelsgenehmigung Nr. {§ 43 der Außenwirtschaftsverordnung) NICHT ÜBERTRAGBAR Anlage Tl zur A1VV Name und Anschrift des Antragstellers: Geschäfts-Nr. des Antragstellers.. den. Fernruf / Fernschreiber ta, 1. Menge und Art der Ware(n)i 2. Nr. des Warenverzeichnisse! für die Aullenhandcisstatislik: 3. Einkaufsland: *. Ursprungsland: 5. Kaufpreis: DM 1. Verbrauchsland: (soweit bekannt): ......"."." t. Verkaufspreis: DM , 9. Vorgesehener Endtermin für die zahlungsraäfilge Abwicklung des Translthandclsgcschäftess .......... 10. Bemerkungen: Die Veräußerung der Ware Im Sahnten des oben beschriebenen Transithandelsgeschäils wird genefr. inigt. Diese Genehmigung befreit nur von der Beschränkung nach dem Außenwirlschaftsgesetz und den aut Grund dieses Gesetzes erlassenen Kechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. Dienstsiegel Bedingungen, Befristungen, Auflagen. Widerrufsvorbehalt Rechtsbehelfsbelehrung Ist beigefügt. Anmerkungen; Auf Wasserzeichenpapier, hoh.trel, reaqcnzlähig, Farbe hellblau in Hot druck : die Wörter "NICHT ÜBERTRAGBAR". Aktive Dienstleistungen im Seeverkehr . ¦• Meldung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 der Außenvvirtschafisverordnung Wasser- und Schiffahrtsdirektion Name oder Firma des Meldepflichtigen Anschrift zur Weiterleitung an den Bundesminister für Verkehr, Abt. Seeverkehr Fernruf ............................................................ Hausapparat 1 2 3 1 6 7 1 8 9 | 10 n Schiffsname und geisenummer A z c Tag Dschlui Bitpunt [es Ve Monat 3-t träges Jahr Art Ml) E2) R e Ladehafen s e Löschhafen Be L Tag ginn d egetag Monat e Jahr L a d u n Art g Mengu Frachtr (Basis 1 L 1 Löschhc Wahrung und Betrag ate ade-. ifen) per (Einheit) Land des Vertragspartners Ort und Tag ) M = Mengenvertrag a) E = Einzelpreise Anlage S 1 zur AWV Unterschrift 1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage S 2 Anlage S 2 zur AWV Passive Dienstleistungen im Seeverkehr Meldung nach § 50 Abs, 2 der Außenwirtschaftsverordnung An die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Name oder Firma des Meldepflichtigen. zur Weiterleitung an den Bundesminister f. Verkehr, Abt. Seeverkehr Anschrift "_........................................................................ Fernruf.......................................................Hausapparat. 1. Name und Anschrift des gebietsfremden Vertragspartners 2. Datum und Art des Vertrages................................................................ 19........./...............................................,........... (E ~ Einzelreisc, K/............ (Anzahl) ¦— Konsekutive Reisen, M = Mengenvertrag, Z =±= Zeitcharter) 3. Schiffsmerkmale: Flagge ..................................................................................Name B R T ...................""...........;.............,..... tdw............................... . Lade- Art. Änlieferungs-Lösch- hafen ¦ hafen Kücklieferungs 6. Beginn der Liegetage................................................................................. bei langfristigen Vertrügen: Vertragsdauer von ............................................................... bis 7. Art und Menge der Ladung (bei Zeitcharter: vorgesehenes Fahrtgebiet} 6. Frachtrate (bei Zeitcharter: Chartermiete) (Währung und Betrag per Einheit, bei Frachtraten Basis 1 Lade-/ 1 Löschhafen) 9. Nummer der Genehmigung zum Abschluß dieses Vertrages (nur im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit - § 46 AWV - anzugeben) 10. Änderung: Tag der 1. Moldung Änderung des Vertrages: Nr. der Zeile..............: Raum für amtliche Eintragungen Ort und Tat] Unterschrift Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1157 Anlage K 1 (Vorderseite) Anlage K 1 zur AWV Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten AnschhiKmcldiiiK) zur Meldung vom ...................... Land: (fremdes Wirtschaftsgebiet) An die Landesze.ntral.bank Neuanlage |_J *) Liquidierung [_J *) Hauptstcllo/Zwciqs teile In fünffacher Ausfertigung zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft ¦ ¦ - -------- ----------......----:------1—_:— eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt I ostioiizdhi ejne Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle Meldung nach §§ 55 und 56 der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten für den Monat....................................... 19........../ das Kalenderjahr 19 A. Allgemeine Angaben I zur Person des Meldepflichtigen 1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname ............................................................... 2. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder Beruf .................................................................................................... Produktion [~J ») Handel Q *) 3. Anschrift ...... ......................................................................................................................... Ort Straße II. über das Unternehmen, die Zweigriederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet Unternehmen | | J) Zweigniederlassung | | *) Betriebsstätte *) 4. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) ........................................... 5. Wirtschafts- oder Gewerbezweig .............................................................................................................. Produktion Q] ») Flandel Q *) 6. Anschrift ............. ........................................................................................................................... Ort Straße 7. Gesamtkapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) .......... ............ III. wenn der Meldepflichtige sich zum Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden bedient (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AWV): 8. Land, in dem der Gebietsfremde meinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, Sitz oder Ort der Leitung hat: ............................................................................................................................-.................................... 9. (Zur Vermeidung einer Doppelerfassung) Ist dia Zuweisung der Mittel für diese Leistung an den Gebietsfremden bereits einmal nach § 55 AWV gemeldet worden? ja / nein7) B. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet Bei Gründung oder Beteiligung Im Berichtszeitraum an Unternehmen: aufgewendeter Betrag3) Anteil am Gesamtkapital oder Wert der Leistung »/o DM 1. Art der Vermögensanlage 10. Gründung oder Errichtung.......................................................................................................... 11. Erwerb ...................... 12. Beteiligung............................. ............................................................................................ 13. Ausstattung mit Anlagemitteln ........... ................................................ 14. Gewährung eines Darlehens ............. ................................................ 15. Zuschüsse.............................. . ................................................ 16...................................... 17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft ist: Nennbetrag oder Stückzahl (gesamt) a) Aktien.............................................................................. b) sonstige Anteilsrechte ................................................................ c) Schuldverschreibungen............................................................... Anmerkungen siehe Rückseite 1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage K 1 (Rückseile) Im Berichtszeitraum aufgewendeter Betrags) oder Wert der Leistung II. Art der Leistung Betrag DM 18. Barzahlung, Überweisungen2) ........................................................................................ darunter aus Kreditaufnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten ................................................................................ 19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus: a) Kapitalerträgen................................................................................................. b) Darlehen....................................................................................................... c) sonstigen Rechtsgeschäften ....................................................................................... 20. Einbringung von Sachen und Rechten: a) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere ................................................ b) Wertpapiere ................................................ Bezeichnung: ...................................................................................................... Nennbetrag: ......................................................................................................... c) Schutzrechte, Erfindungen ...................................................................................-•-. d) sonstige Sachen und Rechte..............;....................................................................... C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum (§ 55 Abs. 2 AWV) Für die Vermögensanlage früher gemeldete Beträge 3) *) DM 21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung / Betriebsstätte / Beteiligung an a) Gebietsfremde .................................... davon Übertrag auf eigene Holdingsgesellschaften5)6) b) Gebietsansässige6) 22. Auflösung des Unternehmens ........................ 23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte 24. Darlehensrückzahlung............................... 25........................................................................................................................................................................................ 26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war: Nennbetrag oder Stückzahl (gesamt) a) Aktien .............................................................................. b) sonstige Anteilsrechte ................................................................ c) Schuldverschreibungen ............................................................... 27. Diese Vermögensanlage wurde gemeldet am ................................................ — bisher nicht gemeldet7) —. 1) Zutreffendes ankreuzen. s) Bei Teilzahlungen ist für jede Zahlung eine gesonderte K 1-Meldung zu erstatten. 8) Wurde Fremdwährung aufgewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben; ist die Vermögensanlage vor dem 1. 1. 1952 vorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben. 4) Bei teilweiscr Veräußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögensanlage früher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. «) Einschließlich der Gesellschaften unter Kontrolle des Meldepflichtigen. «) Name oder Firma und Anschrift. 7) Nichtzutreffendes streichen. Ort und Datum Unterschrift Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1159 Anlage K 2 (Vorderseite) Aliluge K 2 zur AWV Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Ansohlußmoldung zur Meldung vom An die Lcindcsxcntrcilbank Haupts l.oJ I o/Z w o i gs loll o Postleitzahl Land: ....................................................................................... (in dem der beteiligte Gebietsfremde ansässig ist) Neuanlage P) Liquidierung *) In fünffacher Ausfertigung zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle Meldung räch §§ 57 und 58 der Außenwirlschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den Monat ................................................ 19...... / das Kalenderjahr 19...... A. Allgemeine Angaben I. Zur Person des gebietsansässigen Meldepflichtigen 1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname...................................................................................................... 2. Anschrift ............................................................................................................................................................... Ort Straße II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wirtschaftsgebiet Unternehmen |___I1) Zweigniederlassung | |*) Betriebsstätte | j1) 3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) ........................................... 4. Wirtschafts- oder Gewerbezweig ................ Produktion \_JJ) Handel | |] 5. Anschrift ............................................................. Ort Straße 6. Gesamtkapilal (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) ........................ III. zur Person des gebietsfremiien Beteiligten 7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname 8. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder Beruf 9. Anschrift .................................................... B. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtsdiaftsgebiet I. Art der Vermögensanlage 10. Gründung oder Errichtung . . 11. Erwerb ........... 12. Beteiligung......... 13. Ausstattung mit Anlagemitteln 14. Gewährung eines Darlehns . . 15. Zusdiüsse .......... Bei Gründung von oder Be- Im Berichtszeitraum ent-teiligung an Unternehmen: gegengenommener Betrag Anteil am Gesamtkapital oder Wert der entgegengenommenen Leistung % DM Anmerkungen siehe Rückseite Anmerkung: Papierlurbe: zitronengelb 1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage K 2 (Rückseite) Im Berichtszeitraum entgegengenommener Betrag oder Wert der entgegengenommenen Leistung DM 17. Falls din Vermögensanlage in Aktion, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft ist: Nennbetrag in DM (gesamt) a) Aktien........................................................................, b) sonstige Anteilsrechte ................................."................................ c) Schuldverschreibungen.........................................................,........ II. Art der Leistung 18. Barzahlungen, Oberweisungen.............................. 19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus: a) Kapitalerträgen................................. ................................................... b) Darlehen....................................................................................... c) sonstigen Rechtsgeschäften.............................................................................. 20. Einbringung von Sachen und Rechten: a) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere ......................................................... b) Wertpapiere............................................... Bezeichnung:................................................................................................................................................... Nennbetrag:.....................,............................................................................................................................. c) Schutzrechte, Erfindungen............................. .................................................. d) sonstige Sachen und Rechte........................................................ C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum (§ 57 Abs. 2 AWV) Für die Vermögensanlage früher gemeldete Beträge2) DM 21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung an Gebietsansässige............................... .................................................... 22. Auflösung des Unternehmens........................... ................................................... 23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte................................................................. 24. Darlehensrückzahlung................................ ................................................. 25............................................... ................................................. 26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war: Nennbetrag in DM (gesamt) a) Aktien .......,................ ................................................. b) sonstige Anteilsrechte ................................................................... c) Schuldverschreibungen ......, . ........................,........"....................... 27. Die Vermögensanlage ist gemäß § 57 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung — nicht 3J — gemeldet worden am: .................. *) Zutreffendes ankreuzen. *} Bei teilweiser Veräußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist Jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögensanlage früher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. Ist die Vermögensanlage vor dem 1. 8. 61 vorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben. •) Nichtzutreffendes streichen. Ort und Datum Unterschrift Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1161 (Vorderseite) Anlage Z 1 zur AWV An Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr Meldung nach § 50 der Außenwirtschaftsverordnung (Anschrift des beauftragten Geldinstituts oder der Postanstalt) Wührune Betrag in Worten: ¦wfHwwwwmmwpiwfwiwwww Orsstcmpcl mit Nr Meldepflichtiger (Auffraggeber) Name oder Firma: Anschrift: Fernruf: Hausapparat: Gewerbe: ¦xJx-Xv Der schraffierte Raum steht für Angaben zur Verfügung, die das Geldinstitut :$:$S:*S:$*&^ :£:?:£:¦: zur Ausführung des Zahlungsauftrages benötigt, 8:¥:::::::::::&$Ä& I. Wareneinfuhr*) 1. Einkaufsland 2. Betrag in D-Mark (ohne Pfennige) II. Transithandel (soweit zutreffend, ankreuzen und Rückseite ausfüllen) n III. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*) 1. Kennzahl lt. Lcislungsvcrzcichnis 2, Land............................ (Land des Gläubigers) cm 3. für Kapitalanlagen zusätzlich: Anlageland:......,.,........,"".".............. .EZ3 4, Nähere Angaben über den Zahlungszweck (Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben ¦/,. B. Erwerb eines Grundstückes in___. Darlehnsgewährung an ein Unternehmen in ...., Rückzahlung eines in .... aufgenommenen Kredits. Lizenzgebühr für ein ausländisches Patent.) *) Falls Raum nicht ausreicht, Rückseite benutzen. i I i Ort und Datum Anmerkungt In Roldruck: Umrandung oben und rechts. Unterschrift 1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (Rückseite) Raum für weitere Angaben Transithandel Die umstehende Zahlung betrifft das/die Transithandelsgeschäft(e) Art der Ware: ggf- Genehm.- Nr. Nr. d. Waren- Verz. f. d. Außenhandelsstatistik Einkaufsland Betrag in D-Mark (ohne Pfennige) Sofern die Ware bereits veräußert ist (Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte): l) Eingang des Verkaufserlöses (Monat u. Jahr) 2) ggf- Genehm.- Nr. Nr. d. Waren- Verz. f. d. Außenhandelsstatistik Käuferland Bezeichnung der empfangenen Währung 3) Verkaufspreis Betrag in D-Mark (ohne Pfennige) 1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist, ist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden. 2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Verkaufserlöses angeben. 3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich zu erwartende Währung angeben. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1163 Anlage Z 2 Anlage Z 2 zur AWV In zweifacher Ausfertigung An die Landeszentralbank Hauptstelle/Z weigst .olle Auslandskontenmeldung (Eingänge) Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung über eingehende Zahlungen aul Konten bei gebietsfremden Geldinstituten nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs - Berichtszeitraum Postleitzahl zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank Vs73 Frankfurt. (Main) Name oder Firma des Meldepflichtigen ......... Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder ? nicht ausfüllen Gewerbe ...................................................... Anschrift ...................................................... Fernruf .............................. Hausapparat Eingehende Zahlungen (Gutschriften) Kennzahl Zahlungszwcck 1) Land des Schuldners Wäh- rungs- bezeich- nung Währungsbetrag (ohne Dezimalstellen) DM-Gegenwert 1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Liquidation von Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Veräußerung ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland. Ort und Datum Unterschrift Anmerkung: Papierlarbe der 2. Ausfertigung: rosa 1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil! Anlage Z 3 Anlage Z 3 zur AWV In zweifacher Ausfertigung An die Landeszentnilbank Hauptstelle/Z weigsl eile Auslandskontenmeldung (Ausgänge) Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung über ausgehende Zahlungen aus Konten bei gebietsfremden Geldinstituten nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs - Ortsstempel mit Nr, Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder Berichtszeitraum ? Postleitzahl zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank Vs73 Frankfürt (Main) Name oder Firma des Meldepflichtigen ......... nicht ausfüllen Gewerbe ................................................... Anschrift ...........................-.......................... Fernruf .............................. Hausapparat Ausgehende Zahlungen (Lastschriften) Kennzahl Zahlungszwcck l) Land des Gläubigers. Wäh- rungs- bezeich- nung Währungsbetrag (ohne Dezimalstellen] DM-Gegenwert 1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Erwerb ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland. Ort und Datum Unterschrift Anmerkung: Papierlarbe der 2. Ausfertigung: rosa Anlage Z 4 zur AWV In zweifacher Ausfertigung An die Landeszentralbank HauptsielleZweigstelle Postleitzahl zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank Frankfurt (Main) Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr3 Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung Name oder Firma des Meldepflichtigen ................................................... Gewerbe...........................................,........".,................... Anschrift............................................................................ Fernruf............................................... Hausapparat Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder | | nicht ausfüllen 1 2 3 4 s B . Monat und Jahr Kennzahl lt. Leistungs-verzeichnis Bei Wareneinfuhr, die Bezeichnung "E" bei Transithandels), die Bezeichnung "Tr" (u. ggf. Genehmigungsnummer) sowie Art der Ware und Nr. des Warenverzeichnisses f. d. AH Stat. bei Dienstleistungs- u. Kapitalverkehr, Sonstigem, wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts; bei Vermögensanlagen außerhalb des Wirtschaftsgebietes 3) zusätzlich Anlageland; bei Lieferungen und Leistungen an ausländische Streitkräfte im Gebiet zusätzlich Beschaffungsstelle und Nr. des Warenverzeichnisses f. d. AH Stat. Land Wareneinfuhr; Einkaufsland4) Transithandel: Käufer-oder Einkaufsland Sonst: Schuldner-oder Gläubigerland Eingehende Zahlungen Ausgehende Zahlungen5) Bezeichnung der empfangenen oder gezahlten Währung e) Betrag in D-Mark (ohne Pfennige) Betrag in D-Mark (ohne Pfennige) Bei Meldung für a) Wareneinfuhr und Transithandel b) Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges bitte getrennte Vordrucke verwenden z CO o p p & cn 3 t/3 CD 13 s* i) Zahlung ist auch die Verrechnung und Aufrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. — 2) Für Transithandel: Soweit bei einem Zahlungsausgang die Ware bereits veräußert, aber der Gegenwert noch nicht eingegangen ist, ist mit dem Zahlungsausgang auch bereits der zu erwartende Verkaufserlös zu melden. Hierbei ist in der Spalte "Monat und Jahr" das voraussichtliche Eingangsdatum, in der Spalte "Land" das Käuferland und in der Spalte "Eingehende Zahlungen" der vereinbarte Verkaufspreis (in DM umgerechnet) einzusetzen. Transithandelsgeschäfte, die mit Vordruck Anlage Z 1 zur AWV zu melden sind, sind hier nicht noch einmal aufzuführen. _ 3) Erwerb oder Veräußerung ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke usw. —- 4) Gegebenenfalls wie in der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder im Saareinfuhrschein. — S) Ausgehende Zahlungen, die mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1 zur AWV) zu melden sind (Zahlungen über Geldinstitute/Postanstalten an Gebietsfremde), sind in dieser Meldung nicht noch einmal aufzuführen. —- 6) Anstelle dar Währungsbezeichnung ist bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe "V", bei Einbringung von Sachen und Rechten der Buchstabe "E" einzusetzen. (Ort und Datum) (Unterschrift) 05 Ox Anlage Z5 zur AWV Blatt 1 In zweifacher Ausfertigung An Landeszentralbank,Hauptstelle/Zweigstelle zur Weiterleitung an die DEUTSCHE BUNDESBANK Vs 74 Frankfurt am Main 1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden Meldung nach § 62 Abs. 1 -3 der Außenwirtschaftsverordnung Monatliche Meldung nach dem Stand vom ^____________________________ Name oder Firma des Meldepflichtigen Gewerbe A. Forderungen Ortsstempel mit Nr. Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf des Kalendermonats -jeweils zusammengerechnet- mehr als 100 000 DM betragen, sowie Gebietsansässige, die durch Überschreiten dieser Betragsgrenze an einem der vorangegangenen 12 Meldestichtage meldepflichtig waren. - Bet rage in TAUSEND DM ang. eben; fremde Währungen sind in DM umzurech Ten - Land des Schuldners Währung, in der eine Forderung besteht Forderungen gegenüber gebietsfremden Geldinstituten - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - Forderungen - ohne Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - und - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber gebietsfremden verbundenen Unternehmen sonstigen Gebietsfremden mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr 1 2 3 4 5 6 01 02 03 04 05 06 01 02 03 04 05 06 01 02 03 04 05 06 01 02 03 04 05 06 01 02 03 - 04 05 06 01 02 03 04 05 06 01 02 03 04 05 06 Ol 02 03 04 05 06 01 02 03 04 05 06 01 02 03 04 05 06 01 02 03 04 05 06 Gesamtstand 999 999 01 02 03 04 05 06 Postleitzahl Ort und Datum Fernruf Hausapparat. Unterschrift Anlage Z 5 zur AWV Blatt 2 In zweifacher Ausfertigung Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden Monatliche Meldung nach dem Stand vom Ortsstempel mit Nr. Nome oder Firma des Meldepflichtigen Gewerbe B. Verbindlichkeiten - E eträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen - Land des Gläubigers Währung, in der eine Verbindlichkeit besteht Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfremden Geldinstituten - ohne in Wertpapieren verbriefte Verbindlichkeiten - Verbindlichkeiten - ohne Verbindlichkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - und - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber Indossamentsverbindlichkeiten aus in fremden Wirtschaftsgebieten diskontierten Wechseln gebietsfremden verbundenen Unternehmen sonstigen Gebietsfremden mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr 7 8 9 10 11 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 L10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 07 08 09 10 12 13 Gesamtstand 999 999 07 08 09 10 12 13 Unterschrift Anlage Z5a zur AWV In zweifacher Ausfertigung An LandesZentralbank, Hauptstelle/Zweigstelle Vor Ausfüllung Rückseite beachten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren-und Dienstleistungsverkehr Meldung nach § 62 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung Monatliche Meldung nach dem Stand vom_______________________________ Name oder Firma des Meldepflichtigen Ortsstempel mit Nr. zur Weiterleitung an die DEUTSCHE BUNDESBANK Vs 74 Frankfurt am Main Gewerbe Forderungen Betrag in Tausend DM Verbindlichkeiten Betrag in Tausend DM 1. Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen o) an gebietsfremde verbundene Unternehmen b) an sonstige Gebietsfremde 21 1. Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen a) gegenüber gebietsfremden verbundenen Unternehmen b) gegenüber sonstigen Gebietsfremden 25 22 26 2. Geleistete Anzahlungen (für Wareneinfuhr etc.) a) on gebietsfremde verbundene Unternehmen b) an sonstige Gebietsfremde 23 2. Empfangene Anzahlungen (für Warenausfuhr etc.) a) von gebietsfremden verbundenen Unternehmen b) von sonstigen Gebietsfremden 27 24 28 Postltitrthl Ort und Datum Fernruf Hausapparat Unterschrift Anmerkung: Papierfarbe; hellgrün Nr. 72 Teig der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1169 Anlage Z (5 Anlage Z 6 zur AWV Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr, Stark umrandete Felder | | nicht ausfüllen Überfällige Ausfuhrforderungen Meldung nach § 65 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung Monatliche Meldung nach dem Stand vom i Ende des Monats....................................................19 ,".,,," Name oder Firma des Meldepflichtigen ........................,.......................,..".,..mi»,o«,.u,i.........,,"n«"miii.iiw...................".,."<..,",""........ Gewerbe..................................................................,.................,""".,"".....,.,,.".....,,"............."".".............................................. Anschrift..............................................................................,.........,.........................,..........,..,,.................................................. i 2 3 Käuferland Währungsb ezeichnung Währungsbetrag 1 • i An die Landeszenl.ru Ibdiik Haupts telle/Zwoicjsl eile Postleitzahl zur Weiterleitumj im die Deutsche Bundesbank A 303 Franklin-. (Main) Ort und üaüira Unterschritt 1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage Z 7 Anlage Z 7 zur AWV Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder | I nicht ausfüllen ¦OHM An die Landes/entralbank Haupiste]] o/Zwei g s teile Vorauszahlungen bei Ausfuhren Meldung nach § 65 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung Monatliche Meldung nach dem Stand vom Ende des Monats....................................................19i Postleitzahl zur WeileileituiH! an die Deutsche Bundesbank A 303 Frankfurt (Main) Name oder Firma des Meldepflichtigen Gewerbe Anschrift. Käuferland Währungsbezeichrmng Währungsbetrag Ort und Datum Unterschrift Anlage Z 8 zur AWV An die Landeszentralbank Hauptstelle/Zweigstelle Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung für den Monat............................................................... 19......... Postleitzahl In vierfacher Ausfertigung zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank eine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle Name oder Firma des Meldepflichtigen1) ...... Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder ? nicht ausfüllen Anschrift................................................................................................. Fernruf .......................................................................... Hausapparat Einnahmen Länder -) Einnahmen von Linienverkehr Gebietsfremden Trampverkehr Einnahmen von Gebietsansässigen Linienverkehr Trampverkehr Seefrachten Passagen Seechartergebühr Passagen Seefrachten im einkommenden ausgehenden Verkehr Passagen Scecnartergebühren im einkommenden ausgehenden Verkehr Passagen 210 040 220 050 230 | 240 060 250 [ 260 070 Beträge in DM ohne Pfennige Insgesamt: 1) Wird die Meldung durch einen Beauftragten des Meldepflichtigen (Korrespondentreeder, Makler u. ä.) erstattet, so ist hier der Name des Maklers, Korrespondentreeders oder sonstigen Beauftragten, auf einer Anlage Name und Wohnsitz oder Sitz des (der) Meldepflichtigen anzugeben. 2) Als Land ist anzugeben: Bei Einnahmen von Gebietsfremden — Land, in dem der gebietsfremde Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im einkommenden Verkehr — Land, in dem der Verschiffungshafen liegt; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im ausgehenden Verkehr — Land, in dem der Bestimmungshafen liegt. Ausgaben Zahlungen an Gebietsfremde allgemeine Schiffahrts-kosten 4) Kosten für das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge Frachtschiffe 280 Fahrgastschiffe 040 Zeitrabatte Beträge in DM ohne Pfennige Insgesamt: Insgesamt: allgemeine Schiffahrtskosten 4) Kosten für das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge Frachtschiffe Fahrgastschiffe Zeitrabatte Beträge in DM ohne Pfennige 3) Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 4) Einschließlich der Vergütungen an gebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebietsansässige Schiffsausrüster), Notreparaturen, Kosten für Bergung und Hilfeleistung und Kosten der Fischereiflotte, Ort und Datum Unterschrift Nr. 72 Teig der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1173 Anlage Z 9 zur AWV Anlage Z 9 Ortsstempcl mit Nr. Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder |_"~~| nicht ausfüllen An die Landeszen l.rulban k Haupts I el 1 o/Z w e i g s teile» Postleitzahl zur Weitcrleil uii(| üd die Deutsche Bundesbank Vs 731 Frankfurt (Main) Meldung der Reisebüros nach § C8 der Außenwirtschaftsverordnung für Monat................... ............................19........ Name oder Firma des Meldepflichtigen Anschrift ............................................................................................... Fernruf ......................................................................... Hausapparat Land Del gebietsfremdon Reisenden : Wohnsit/.land. Bei gcbiclsansiissijsen Reisenden : Reiseland. Soweit Wuhnsitz-oder Reiseland nicht bekannt: Land, in dem die betreffende Währung Landeswährung ist. Ankauf von auf ausländische Währung lautenden Zahlungsmitteln Verkauf von auf ausländische Währung lautenden Zahlungsmitteln von Reisenden von gebietsansässigen Geldinstituten an Reisende gebietsansässige Geldinstitute Betrag in DM ohne Pfennige OjI und Datum Unterschrift > Anlage Z 10 zur AWV 3 =- In zweifacher Ausfertigung ^ An die . Landeszentralbank ~ Hauptstelle Zweigstelle i? Postleitzahl <c | zur Weiterleitung an die 0 Deutsche Bundesbank = Vs730 ~ Frankfurt (Main) Meldungen der Geldinstitute Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr1) Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung für 19 Berichtszeitraum Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder Geldinstitut Anschrift D nicht ausfüllen Fernruf ..................................................................... Hausapparat 1 2 3 4 5 6 7 Kenn- Nennbetrag oder Stückzahl Bezeichnung der Wertpapiere 3) (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich Emission und Tranche angeben) Land bei ausländ. Wertpapieren: Sitz des Emittenten bei inländ. Wertpapieren: Sitz oder Wohnsitz des gebietsfremden Käufers oder Verkäufers Eingehende Zahlungen 4) für Veräußerung "an Gebietsfremde Ausgehende Zahlungen 4) für Erwerb von Gebietsfremden Bezeichnung der empfangenen oder gezahlten Währung zahl 2) Betrag in DM 5) (ohne Pfennige) Betrag in DM5) (ohne Pfennige) 1) Wertpapiergeschäfte mit Gebietsfremden für eigene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden. 2) Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden. 3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart. 4) Gemäß § 59 AWV 5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden. Kennzahl 2) Nennbetrag oder Stückzahl Bezeichnung der Wertpapiere 3) (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich Emission und Tranche angeben) Land bei ausländ. Wertpapieren: Sitz des Emittenten bei Inland. Wertpapieren: Sitz oder Wohnsitz des qebietsfremden Käufers oder Verkäufers Eingehende Zahlungen 4) für Veräußerung an Gebietsfremde Betrag in DM5) (ohne Pfennige) Ausgehende Zahlungen 4) für Erwerb von Gebietsfremden Betrag in DM5) (ohne Pfennige) Bezeichnung der empfangenen oder gezahlten Währung -I Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden. ») Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart. «i <;-m.i!. :; 50 AWV ,es<iicii. uii -i verechiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden. Ort und Datum Unterschrift 1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage Z U AnInge Z 11 zur AWV An die Landes/eal.ralbcink Hauptstoll e/Zweigstelle Postleitzahl zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank Vs 730 Frankfurt (Main} Meldungen der Geldinstitute Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung — Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere, lie im Auftrag eines Gebietsfremden eingezogen werden — Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr Stark umrandete Felder ? nicht ausfüllen für Monat Geldinstitut Anschrift Fernruf ...... 19 Hausapparat Kennzahl Land des g ob iets fremden Empfängers Betrag in DM (ohne Pfennige) Bezeichnung der gezahlten Währung Ort und Dalum Unterschrift Nr. 72 Tag der Aasgabe: Bonn, den 1. September 1973 1177 Anlage Z 12 zurAWV An Landeszentralbank Hauptstelle/Zweigstelle Vor Ausfüllung Rückseite beachten Meldungen der Geldinstitute Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung Bereichs-Nr, Stark umrandete Felder nicht ausfüllen! Postleitzahl zur Weiterleitung an Deutsche Bundesbank Vs413 Frankfurt am Main für Monat. 19. Geldinstitut. Anschrift__ Firma Fernsprecher. .Hausapparat- 1 2 j 3 | 4 | 5 | 6 Land bei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland bei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland Soweit nicht bekannt, Land, in dem die betreffende Wahrung Landeswährung ist bei Meldungen nach Spalte 6: Land, in das die Noten und Münzen versandt worden sind Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung - Kennzahl 010 - Sorten (ausl. Noten und Münzen) angekaufte oder eingelöste Zahlungsmitte! auf gebietsfremda Geldinstitute sonstige gezogene Zahlungsmittel1) "eurocheques" Rückflüsse in fremde Wirtschaftsgebiete versandte auf Deutsche Mark lautende Noten und Münzen BA 1 BA 1 BA 1 BA 2 BA 1 Betrag in DM ohne Pfennig 010 018 011 019 012 Australischer Bund l 800 Belgien-Luxemburg 002 Bulgarien 068 Dänemark 034 Finnland 032 Frankreich 001 050 Griechenland Großbritannien 022 Israel 624 Italien 005 Japan 732 Jugoslawien 048 Kanada 404 Niederlande 003 Norwegen 028 038 Osterreich Portugal 040 066 -------------................. Rumänien Schweden 030 Schweiz und Liechtenstein 036 Spanien 042 Südafrika, Republik 390 Tschechoslowakei 062 Türkei 052 Vereinigte Staaten (USA) 400 2) . . .........-------------:---- -.......--------------- ------.........---------- ----- -----------.........____ —----.....------------ .- *) In Spalte 4 sind auch Auszahlungen an gebietsfrcmde Reisende im Wirtschaftsgebiet im freizügigen Sparverkehr anzugeben sowie DM-Barauszahlungen an gebietsfremde Reisende zu Lasten von Konten Gebietsfremder 5) Hier bzw, auf dem Fortsetzungsblatt Z I2a sind ggf. weitere Länder einzutragen Vordr. AWV ¦ 7,72 212 Ort und Datum 1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage Z 13 zur AWV An Landeszentralbank Hauptstelle/Zweigstelle Vor Ausfüllung Rückseite von Vordruck AWV-Z12 beachten Meldungen der Geldinstitute Zahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der Außenwirtschaftsverordnung Bereichs-Nr. Stark umrandete Felder nicht ausfüllen! für Monat. 19_ zur Weiterleitung an Deutsche Bundesbank Vs413 Frankfurt am Main Geldinstitut, Anschrift— Fernsprecher.. . Hausapparat. 1 2 | 3 | 4 S 5 | 6 Land bei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland bei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland Soweit nicht bekannt, Land, in dem die betreffende Währung Landeswährung ist bei Meldungen nach Spalte 6: Land, aus dem die Noten und Münzen eingegangen sind Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung - Kennzahl 010 - Sorten (ausl. Noten und Münzen) verkaufte Zahlungsmittel sonstige Zahlungsmittel) Rückwechslungen aus fremden Wirtschaftsgebieten zur Einlösung eingegangene oder zum Einzug auf Deutsche Mark eingegangene lautende Noten "eurocheques" und Münzen BA 2 BA 2 BA 1 BA 2 BA 2 Betrag in DM ohne Pfennig 010 011 019 018 012 Australischer Bund 800 Belgien-Luxemburg 002 Bulgarien 068 Dänemark 034 Finnland 032 Frankreich 001 Griechenland 050 Großbritannien 022 Israel 624 Italien 005 Japan 732 Jugoslawien 048 Kanada 404 Niederlande 003 Norwegen 028 Österreich 038 Polen 060 Portugal 040 Rumänien 066 Schweden 030 Schweiz und Liechtenstein 036 Spanien 042 Südafrika, Republik 390 Tschechoslowakei 062 Türkei 052 Ungarn 064 Vereinigte Staaten (USA) 400 2) ----- 1) In Spalte 3 sind auch Auszahlungen an gebietsansässige Reisende in fremden Wirtschaftsgebieten im freizügigen Sparverkehr anzugeben 2) Hier bzw, auf dem Fortsetzungsblatt Z 13a sind ggf, weitere Länder einzutragen Vordr. AWV-Z 13 7.72 Ort und Datum Unterschrift Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1179 Anlage Z 14 (Vorderseite) Anlage Z 14 zur AWV An die Landeszenlralbank Haupts tolle/Zweigs teile Postleitzahl zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank Vs74 Frankfurt (Main) Meldungen der Geldinstitute Multilaterale Devisenhandelsgeschäfte Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 der Außenwirtschaftsverordnung für Monat............................................................... 19 Geldinstitut, .................................................................. Firma Anschrift ................................................................... Fernruf .......................... Hausapparat ............ 3 Ausländische Währung — Beträge in Tausend der Währungseinheit — i 2 3 1 2 3 Wülu iin(|sl)(7.(>icliinin(| Eingehende Zahlungen (Käufe) Ausgehende Zahlungen (Verkäufe) Währungsbezeichnung Eingehende Zahlungen (Käufe) Ausgehende Zahlungen (Verkäufe) us-$ kanf £ Ir£ $A TL sir bfr FF dkr nkr skr hfl Lit 212 214 022 026 412 050 036 002 001 034 028 030 003 005 S (österr. Seh.) Esc Pta Fmk Din Dr R (Rand) Yen iR (ind. Rup.) 038 040 042 032 046 048 194 392 336 4 Deutsche Mark — Beträge in Tausend DM — 4 5 6 4" 5 6 Land dos gebielslremdcn CJeschäilspaitners Eingehende Zahlungen (Käufe) Ausgehende Zahlungen (Verkäufe) Land des gebietsfremden Geschäftspartners Eingehende Zahlungen (Käufe) Ausgehende Zahlungen (Verkäufe) Europa Europa (Forts.) Belgien, Luxemburg 002 Österreich 038 Bulgarien 068 Polen 060 Dänemark 034 Portugal 040 Finnland 032 Rumänien 066 Frankreich 001 Schweden 030 Griechenland 048 Schweiz, Liechtenstein 036 Großbritannien 022 Sowjetunion 056 Irland, Republik 026 Spanien 042 Island 024 Türkei 050 Italien 005 Ungarn 064 Niederlande 003 Norwegen 028 b. w. 1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1 Anlage Z 14 (Rückseite) 4 Deutsche Mark (Forts.) — Beträge in Tausend DM — 4 5 6 4 5 6 Land Eingehende Ausgehende Land Eingehende Ausgehende des gebietsfremdcn Zahlungen Zahlungen des gebietsfremden Zahlungen Zahlungen Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe) Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe) Afrika Asien Äthiopien 173 Aden 332 Algerien 110 Afghanistan 312 Ghana 149 Birma 352 Kenia 179 Ceylon, Malediven 338 Kongo (Kinshasa) 167 China, Volksrep.; Liberia 145 Tibet 386 Libyen 117 Hongkong 396 Marokko 106 Indien, Sikkim 336 Nigeria 155 Indonesien 374 Rhodesien 192 Irak 308 Sambia 191 Iran 310 Somalia 178 Israel 314 Somaliküste, Franz, 175 Japan 392 Sudan 121 Jordanien 316 Südafrika, Rep. 194 Kambodscha 362 Tanganjika 182 Korea, Süd- 390 Togo 151 Kuwait 320 Tunesien 114 Libanon 304 Uganda 181 Malaysia, Singapur, VAR (Ägypten) 119 Brunei Pakistan Philippinen Saudi-Arabien Syrien Taiwan (Formosa) 366 334 380 318 306 394 Amerika Thailand (Siam) Vietnam, Süd- 354 360 Argentinien 292 Zypern 302 Bolivien 286 Brasilien 282 Chile 284 Costa Rica 234 Ecuador 278 El Salvador 228 Australien und Guatemala 220 Ozeanien Haiti, Republik 246 Australischer Bund 412 Honduras, Brit- 222 Neuseeland 414 Kanada 214 Kolumbien 268 Mexiko Nicaragua 218 232 Panama (o.Kanalzone) 236 Internationale Paraguay 288 Organisationen2) Peru 280 Uruguay 290 Venezuela 270 Ver. Staaten ) 212 1) EinschließlUli Puerto Rico, Araer. Jungferninseln. 2) Einzeln angeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion). Ort und Datum - Unterschrift Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1181 Anlage Z 15 zur AWV Anlage Z 15 (Vorderseite) An die Landesxentralbank ITruptstelle/Zweigsfe Frankfurt (Main) Meldungen der Geldinstitute Multilaterale DM-Überträge Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 6 der Außenwirtschaftsverordmmg Postleitzahl zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank Vs 74 für Monat Geldinstitut Anschrift Hausapparat 19 H Beträge in T ausend DM — i 2 i 1 | 2 | 3 L a n (1 (Sitz/Wohusilz der Gcbictsfrcmdon I Zahlungen Land (Sitz/Wohnsitz der Gebietsfremden) Zahlungen zu Lasten zugunsten zu Lasten zugunsten von DM-Konten von Gebietsfremden von DM-Konten von Gebietsfremden Europa Übertrag Belgien, Luxemburg 002 Afrika Dänemark 034 Äthiopien 173 Finnland 032 Ghana 149 Frankreich 001 Guinea, Republik 141 Griechenland 048 Kamerun 157 Großbritannien 022 Kenia 179 Irland, Republik 026 Kongo (Brazzaville) 165 Island 024 Kongo (Kinshasa) 167 Italien 005 Liberia 145 Jugoslawien 046 Libyen 117 Niederlande 003 Madagaskar 188 Norwegen 028 Malawi 193 Österreich 038 Marokko 106 Polen 060 Niger 129 Portugal 040 Obervolta 127 Rumänien 066 Rhodesien 192 Schweden 030 Sambia 191 Schweiz, Liechtenstein 036 Senegal 134 Sowjetunion 056 Somalia 178 Spanien 042 Sudan 121 Tschechoslowakei Türkei 062 050 Südafrika, Republik; Südwestafrika 194 Ungarn 064 Togo Tunesien Uganda VAR (Ägypten) 151 114 181 119 Übertrag Übertrag b. w. 1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Anlage Z 15 (Rückseite) 1 i 2 | 3 1 2 | 3 Zahlungen Land Zahlungen L and (Silz/Wolnisilz (In GebiolKfremden) zu Lasten zugunsten (Sitz/Wohnsitz der Gebietsfremden) zu Lasten zugunsten von DM-Konten von Gebietsfremden von DM-Konten von Gebietsfremden Übertrag " Übertrag Asien Amerika Afghi.inisl.an 312 Argentinien 292 Binna 352 Bolivien 286 Ceylon, Malediven 338 Brasilien 282 China, Volksrcp.; Chile 284 Tibet 386 Costa Rica 234 Hongkong 396 Dominikanische Indien, Sikkim 336 Republik 248 Indonesiern 374 Ecuador 278 Irak 308 . El Salvador 228 Iran 310 Guatemala 220 Israel 314 Haiti, Republik 246 Japan 392 Honduras, Britisch- 222 Jordanien 316 Honduras, Republik 224 Kambodscha 362 Kanada 214 Korea, Nord- 388 Kolumbien 268 Korea, Süd- 390 Kuba 244 Kuwait 320 Mexiko 218 Libanon 304 Panama Malaysia, Singapur, (ohne Kanalzone) 236 Brunei. 366 Paraguay 288 Pakistan 334 Peru 280 Philippinen 380 Uruguay 290 Saudi-Arabien 318 Venezuela 270 Syrien. 306 Vereinigte Staaten1) 212 Taiwan (Formosa) 394 Thailand (Slam) 354 Australien und Ozeanien Internationale Organisationen2) Australischer Bund 412 Neuseeland 414 übe rtrag 2 Summe l) Einschließlich Puerto Rico, Amor, .lungfeminseln. 2) Einzeln angeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion). Ort und Datum Unterschrift Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1183 Anlage D1 zur AWV In vierfacher Ausfertigung (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion) Bereichs-Nr. (Wird von LZB eingesetzt) laSfyr&g für Auslandsverbsodfichkelten ich § 69c der AuBenwi rfcschaftsverardriyng An Landeszentralbank Hauptstelle/Zweigstelle 19- für Bezugsmonat____________________ - Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen - Name/Firma des Meldepflichtigen Sonderkonto Bardepot] Nr.___________^_ Gewerbe Anschrift Fernsprecher Hausruf I. Berechnung des Depotbetrages Gesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende jedes Kalendertages im Bezugsmonat Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag 1. -.......4..........-.........._ 1 9. 17. 25. 2. 10. 18. 26. 3. 11. 19. 27. 4. 12. 20. 28. 5. 13. 21. 29. 6. 14. 22. 30. 7. 15. 23. 31. 8. 16. 24. Su Su Su Su —? I ........! 1 Summe der kalendertäglichen Endstände 2 Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten (Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats) 3 Freibetrag nach § 69a (4) AWV 4 Abzug nach § 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II) 5 Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden Verbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4) 6 Depotbetrag -....................% von Pos. 5 (im Depotmonat___________________zu halten) 1 - 2_ 3 -A 4-A 5 _ 6 L. 50 i 000 II. Berechnung des Abzugs nach § 69b (3) AWV (Pos. 4) 7 Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen gemäß § 69 b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats (= Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats) Von Pos. 7 anrechenbar nach § 69 b (3) AWV_ .% y abzüglich der von der Depotpflicht nach § 69b (2) AWV ausgenommenen g Altverbindlichkeiten ohne die nach § 69 b (1) Nr. 1 und 2 AWV ausgenommenen § Altverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats S [= Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 150)] CO 3 10 Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4) 9 -L 10 _ 1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I \nluae D 1 (Rück sei!) III. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten Kalendertag des Bezugsmonats 11 Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten nach § 6a(1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der Deutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden; § 6a (2) AWG) abzüglich 12 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele (§69b(1)Nr. 1 aAWV) 13 Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen gebunden sind (§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV) 14 Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen (§69b(1)Nr.2AWV) 15 Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in den Pos. 12-14 enthalten sind), die nach § 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind. Nachrichtlich: 150 Stand am Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats ;_____\ i 11 12 13 14 15 16 Sonstige gemäß § 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene Verbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 15) 160§69b(1)Nr,3 161 §69b(1)Nr,4 162§69b(1)Nr.5 163§69b(1)Nr.6 164 § 69 b (1) Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute) 165§69b(1)Nr.9 166§69b(1)Nr.10 167§69b(1)Nr. 11 17 Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den . ._ letzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag) 17 1H1 I I ! 1R1 ! ! ! 16? ! I I 163 I I I 164 I I I 16S I ! i Ififi 1 1 1 167 1 1 I 16 l_L D Ich/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind. 18 Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6) 18 _ habe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten 19 für die Dauer des Bezugsmonats 19^. 20 für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats 20 L. 21 Den noch zu haltenden Depotbetrag (Pos. 18./. Pos. 19 und 20) in Höhe von 21 _ werde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats .halten. Übersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto im Depotmonat den noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 21), so soll der Überschuß ( l als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate l I 22 in voller Höhe | | 23 mit einem Teilbetrag von stehenbleiben 22 23 (Wird von LZB eingesetzt) |__| - soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt - auf mein/unser Konto Nr. bei. überwiesen werden. Ort und Datum Name des Kreditinstituts Bankleitzahl Unterschrift des Meldepflichtigen Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1185 Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen Ein n a hmen und Ausgaben] 1. Reiseverkehr und Personenbeförderung Reiseverkehr und Personenbeförderung (ohne Ausgaben für Personenbeförderung im Wirtschaftsgebiet)................... Ausgaben für Personenbeförderung im Wirtschaftsgebiet ...................... 2. Transport Einnahmen gebietsansässiger Transportunternehmen im Güterverkehr (einschl. Spedition)2) ............................ Ausgaben für Frachten, Chartergebühren und Mieten im deutschen Außenhandel.............. an gebietsfremdo Seeschiffahrtsunternehmen r>) bei der deutschen Einfuhr........... bei der deutschen Ausfuhr ......... an gebietsfremde Binnenschiffahrtsunternehmen .............................. an sonstige gebietsfremde Verkehrsunternehmen ......................... im. Verkehr zwischen dritten Ländern im Transithandel3) ................... im Speditionsgeschäft................ im Verkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets................................ 3. Transportnebenleistungen Einnahmen im Zusammenhang mit Transporten z. B. für Hafengebühren, Notreparaturen, Laden, Löschen, Bemusterung, ausgenommen Einnahmen für die Lieferung von Waren für den Bedarf ausländischer Beförderungsmittel, der Seehäfen und Seehalenbetriebe .... der Binnen- und Lufthafenbetriebe und anderer Verkehrshilfsbetriebe ........ Ausgaben für Transport neben kosten ¦/.. B. Treibstoffe und sonstiger Bedarf von Fahrzeugen (ausgenommen Ausgaben für die Einfuhr von Waren für den Bedarf von Beförderungsmitteln *)), Hafengebühren, Konsulatsgebühren, Notrepara turen, Laden, Löschen, Bemusterung usw. durch deutsche Verkehrsunternehmen•") durch deutsche Äußenhandclsfirmen und Spediteure ........................... Kennzahl 010 020 200 210 220 230 240 250 260 270 300 310 320 330 Einnahmen und Ausgaben1) Privater Versicherungsverkehr Versicherungsnehmer und andere Begünstigte aus Versicherungsverträgen, ausgenommen Versicherungsunternehmen Lebensversicherung .................. Transportversicherung Einnahmen ........................ Ausgaben für die deutsche Einfuhr .......... für die deutsche Ausfuhr ......... Sonstiger VersicherungsverkehrB) ..... Versicherungsunternehmen Direktversicherung Einnahmen und Ausgaben aus Versicherungsverträgen mit Gebietsfremden Lebensversicherung .............. Transportversicherung für die Ein-und Ausfuhr..................... andere Versicherungen ........... Ausgaben aus Versicherungsverträgen mit Gebietsansässigen Lebensversicherung .............. Transportversicherung für die Ein- und Ausfuhr .................... andere Versicherungen ........... Rückversicherung Einnahmen und Ausgaben aus abflie ßendem Geschäft.................. Einnahmen und Ausgaben aus einfließendem Geschäft................... Sonstige Einnahmen von Gebietsfremden mit Ausnahme von Vermögenserträgnissen....................... Verschiedene Dienstleistungen Verwertung, Erwerb und Auswertung von Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren usw................................... Filmgeschäft (einschl. Gagen) ........... Entgelte für selbständige Arbeit (z. B. Beratung, Rechtsvertretung usw. soweit nicht anderswo zu erfassen) ............ 1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teill Einnahmen und Ausgaben1) Entgelte für unselbständige Arbeit ...... Pensionen, Renten, Sozialversicherung . . Provisionen/)(i) ........................ Regiekosten sowie Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten7) ....................... Werbe- und Informationskosten......... Aktive und passive Lohnveredelung .... Reparaturen an Transport- und Verkehrsmitteln (ohne Notreparaturen), an Maschinen, Gebäuden usw................. Einnahmen aus Bauleistungen, Montagen und Ausbesserungen durch gebietsansässige Firmen in fremden Wirtschaftsgebieten .................................... Ausgaben (Unkosten) gebietsansässiger Firmen für Maschinen, Material und Arbeitsentgelte bei Bauleistungen, Montagen und Ausbesserungen in fremden Wirtschaftsgebieten .................... Ausgaben für Bauleistungen, Montagen und Ausbesserungen durch gebietsfremde Firmen im Wirtschaftsgebiet ............ Einnahmen auf Grund von Warenlieferungen und Dienstleistungen an gebietsfremde Firmen bei Bauleistungen, Montagen und Ausbesserungen im Wirtschaftsgebiet ................................. Bundespost............................ 6. Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr (Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß-und Haftungszahlungen, Zollerstattungen und dergleichen) im Warenverkehr .................... im Dienstleistungsverkehr ............ 7. Bund, Länder und Gemeinden8)9) Einnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden8) (Steuern, Zahlungen zum Lastenausgleich, Gebühren, Spenden und dgl.) ........... Kennzahl 521 522 523 530 540 550 560 570 580 570 580 590 600 610 700 Einnahmen und Ausgaben1) Ausgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden8)9) Zahlungen an deutsche diplomatische Vertretungen ........................ Wiedergutrnachungsleistungen10) ...... Lastenausgleichs- und Unterstützungszahlungen........................... Beiträge an internationale Organisationen, Gebühren und dgl............... Ausgaben im Rahmen der Entwicklungshilfe................................ Sonstige Ausgaben ................... 8. Einnahmen und Ausgaben Privater im Verkehr mit gebietsfremden Behörden8)9), Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige unentgeltliche Zuwendungen Einnahmen Privater von gebietsfremden Behörden8)9) (Unterstützungszahlungen, Entschädigungen und dgl.) sowie Ausgaben Privater an gebietsfremde Behörden und diplomatische Vertretungen (Steuern, Gebühren, Spenden und dgl.)................................ Zahlungen infolge von Erbschaft, Vermächtnis, Mitgift, Restitution, Ein- und Auswanderung....................... Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen, sonstige unentgeltliche Zuwendungen») ............................... 9. Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapitaloder Warenverkehr betreffen ........... z.B. Zahlungen im Zusammenhang mit Garantien, Bürgschaften und Warentermingeschäften; Gewinne aus staatlich genehmigten Spielen (z. B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten) und Spieleinsätze, Preise und Belohnungen; Schadenersatz auf Grund unerlaubter Handlung, Havarie und sonstiger außervertraglicher Haftungsgründe; Geldstrafen, Geldbußen, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung; Stornierungen, Irrläufer u. ä. Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistunqsvcrzeichnisses aufgeführt. Nr. 72 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1187 B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge E i n g ä n g e u n cl A u s g ä n g e I. Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten sowie Kredite und Darlehen12) an Gebietsfremde Ausgänge: Erwerb von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten sowie Kredit-und Darlehensgewährung an Gebietsfremde durch Gebietsansässige Eingänge;: Veräußerung von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten durch Gebietsansässige; Kapital-, Kredit- und Dar-iehensrückzahlungen (bzw. Tilgungszahlungen) an Ge-bietsansässige durch Gebietsfremde 1. Ausländische Wertpapiere und Geldmarktpapiere Festverzinsliche Wertpapiere Staats- und Gemeindeanleihen . . Andere Anleihen .............. Dividendenpapiere und Zertifikate von Kapitalanlagegcsellschaften . . . Geldmarktpapiere ................ 2. Vermögensanlagen in Unternehmen13), Zweigniederlassungen und Betriebsstätten in fremden Wirtschaftsgebieten (ohne in Wertpapieren verbriefte Beteiligungen sowie ohne Kredite, Darlehen, Hypotheken)1()........... 3. Kredite und Darlehen an Gebietsfremde Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten ....... Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten (ohne Entwicklungshilfe der öffentlichen Hand) ..................... Kredite der öffentlichen Hand und der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen der Entwicklungshilfe 4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken in fremden Wirtschaftsgebieten ............................... 5. Sonstiger Kapitalverkehr ........... Kennzahl 101 102 104 105 111 _15) 121 122 131 139 Eingängeund Ausgänge Kennzahl II. Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet sowie Kredite und Darlehen12) an Gebietsansässige Eingänge: Erwerb von Vermögen im Wirtschaftsgebiet sowie Kredit- und Darlehensgewährung an Gebietsansässige durch Gebietsfremde Ausgänge: Veräußerung von Vermögen im Wirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde; Kapital-, Kredit- und Darlehensrückzahlungen (bzw. Tilgungszahlungen) an Gebietsfremde durch Gebietsansässige 1. Inländische Wertpapiere und Geldmarktpapiere Festverzinsliche Wertpapiere (ohne Auslandsbonds) Staats- und Gemeindeanleihen . . 141 142 143 Dividendenpapiere und Zertifikate von Kapitalanlagegesellschaften .. 144 Geldmarktpapiere (§ 52 AWV) ----- 145 2. Vermögensanlagen in Unternehmen13), Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im Wirtschaftsgebiet (ohne in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen sowie ohne Kredite, Dar- 151 3. Kredite und Darlehen an Gebiets- ansässige Kredite und Darlehen mit einer-Laufzeit bis zu 12 Monaten....... _») Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten 161 4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wirtschaftsgebiet........ 171 5. Sonstiger Kapitalverkehr .......... 179 Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistnngsverzeichnisses aufgeführt. 1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I V. i ii (j ä n y <¦ und A u s g <i n g e III. Kapitalerträge (ohne die nach BIV zu meldenden Leistungen) 1. Pacht und Miete aus Grundbesitz ... 2. Zinsen10) auf Staats- und Gemeindeanleihen auf andere festverzinsliche Wertpapiere .......................... auf Kredite, Darlehen und Hypotheken (einschl. Bankzinsen) ...... .$. Gewinne aus Dividendenpapieren und Zertifikaten von Kapitalanlagegesellschaften.......................... aus nicht in Wertpapieren verbrieften Geschäfts- und Kapitalanteilen Kennzahl 181 182 183 184 185 186 Eingänge und Ausgänge IV. Leistungen im Rahmen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über Deutsche Auslandsschulden 1. Zinsen ............................ 2. Tilgungen und sonstige Rückzahlungen 3. Gebühren und sonstige Nebenkosten Kennzahl 19117) 192)7) 193") C. Warenverkehr1) E i n n a h m e n 1. Warenausfuhr 2. Transithandel 3, Warenlieferungen für den Bedarf von Seeschiffen fremder Flagge ........... ausländischen Binnenschiffen, Land- und Luftfahrzeugen....................... diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Wirtschaftsgebiet ....... 4. Sonstiger Warenverkehr ............... Kennzahl Ausfuhrerlöse sind nicht meldepflichtig keine Kennzahl 991 992 993 997 Ausgaben 1. Wareneinfuhr mit Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder Saar-Einfuhrschein 2. Transithandel 3. Einkauf von Waren zur ungewissen Verwendung und Einkauf von Waren, die ohne einfuhrrechtliche Abfertigung im Rahmen des Interzonenhandelsabkommens in das Währungsgebiet der DM-Ost geliefert werden sollen ..................... 4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt (z. B. zur Veredelung oder zur Lagerung) in den freien Verkehr verbracht worden sind................................... 5. Einfuhr von Waren für den Bedarf von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie von diplomatischen und konsularischen Vertretungen .............................. 6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten Einfuhrverlahren, Weiterleitung von Inkassoerlösen aus der Wareneinfuhr, sonstiger Warenverkehr ................... Kennzahl keine Kennzahl keine Kennzahl 994 995 996 997 D. Lieferungen und Leistungen an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte Einnahmen 1. Einnahmen aus Warenlieferungen . . . 2. Einnahmen aus sonstigen Leistungen 998 999 Ausgaben18) Die Fußnoten sind im Anschluß üh Teil D des Leistimgsverzcichnisses aufgeführt. Nr. 72 Tckj der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1189 A ii in e i k u nge n 1) Bei Lieferuntjen und Leisliingeu im Zusammenhang mit der Stationierung auslandischer Streitkräfte ist für Einnahmen die Kennzahl 998 oder 999, für Ausgaben die Kennzahl 997 zu verwenden. 2) Ohne Einnahmen rier deutschen Seeschiffahrt im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und dem Güterverkehr (Sondermeldung gemäß § G7 AWV auf Vordruck Anlage Z 8 zur AWV). :i) Einschließlich sonstiger Nebenkosten im Transithandel (vgl. auchAnmerkung 6). l) Ausgaben für denn I ige Einfuhren siehe Teil C — Warenverkehr —. •">) Ohne Ausgaben der deulschcn Seeschiffahrt für Chartergebühren, Transporlnebenkosten und Provisionen (SoHdeimeldunq gemäß § 67 AWV auf Vordruck Anlage Z 8 zur AWV). S) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Transithandel unter Kennzahl 250 (vgl. auch Anmerkung 3). 7) Zahlungen für JnvesliUonszweckc siehe Teil B — Kapitalverkehr, «) Ohne Einnahmen und Ausgaben irn Waren- und Kapitalverkehr sowie ohne Kapitalerträge, ") Pensionen, Renten, Sozialversicherung unter Kennzahl 522. 1") Ohne Zahlungen an die Israel-Mission, jedoch einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Rückerstattungen. 11) Soweit diese nicht unter den Keimzahlen 700, 710-760 oder 800 zu melden sind. i~) Einschließlich Hypotheken und Scliuldscbcindarlehen, ohne Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten ein schließlich (vgl. Anmerkung 15). 1«) Einschließlich des Erwerbs oder der Veräußerung von Geschäfts- und Kapitalanteilen, soweit diese nicht in Wertpapieren (Kennzahl 104 oder 144) verbrieft sind. 14) Zuschüsse an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sind unter der Kennzahl 530 — Einnahmen oder Ausgaben für Regiekosten und Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten — zu melden. 15) Bei Krediten und Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten einschließlich sind Zahlungsmeldungen nicht abzugeben, sondern nach § 62 AWV die Bestände auf Vordruck Anlage Z5 zur AWV zu melden, 1«) Zinsen auf Auslandsbonds fallen unter die Kennzahl 191. 17) Als Eingänge sind die aus fremden Wirtschaftsgebieten zurückfließenden Zins- und Tilgungszahlungen auf den inländischen Besitz an Auslandsbonds sowie ggf. Stornierungen zu melden. 18) Soweit enlsprechcndr Ausgaben vorkommen, gilt die Kennzahl 997.