Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 17 vom 27.04.1983  - Seite 444 bis 447 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung)

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung) 444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung) Vom 20. April 1983 Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf rohes Geflügelfleisch ohne jeden Zusatz, das zur Abgabe an den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) bestimmt ist. Eine Oberflächenbehandlung durch Würzen oder in ähnlicher Weise gilt nicht als Zusatz im Sinne des Satzes 1. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Geflügel: als Haustiere gehaltene Hühner (ausgenommen Zwerg- und Perlhühner), Truthühner, Enten und Gänse; 2. Geflügelfleisch: geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile; 3. Geschlachtetes Geflügel: Tierkörper ohne Kopf oder ohne Kopf und Hals und ohne Ständer oder Paddeln; 4. Geflügelteile: Hälften, Brüste, Schenkel und Oberschenkel, bei Truthühnern auch Unterschenkel, sofern diese Teile den jeweiligen Beschreibungen in Abschnitt II Nr. 4 bis 8 der Anlage entsprechen; 5. Innereien: Herz, Leber und Magen (ohne Horn-schicht). §2 Gesetzliche Handelsklassen (1) Für Geflügelfleisch werden gesetzliche Handelsklassen eingeführt mit den Bezeichnungen Handelsklasse A Handelsklasse B Handelsklasse C. (2) Geflügelfleisch darf gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht werden; es muß dabei mindestens die in Abschnitt I der Anlage jeweils bezeichneten Qualitätsmerkmale aufweisen. (3) Hähnchen mit den Qualitätsmerkmalen der Handelsklasse A können mit der Bezeichnung Handelsklasse Extra in den Verkehr gebracht werden, sofern das Nenngewicht mindestens 1 200 Gramm, bei Tierkörpern ohne Hals und Innereien mindestens 1 100 Gramm beträgt. §3 Ausnahmeregelung § 2 Abs. 2 gilt nicht für Geflügelfleisch, das dazu bestimmt ist, 1. vom Geflügelhalter am Ort der Geflügelhaltung unmittelbar an den Verbraucher abgegeben oder 2. in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung verbracht zu werden. §4 Kennzeichnung (1) Geflügelfleisch in Fertigpackungen, das nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung zusätzlich 1. die gesetzliche Handelsklasse, 2. der Angebotszustand angegeben sind. Bei geschlachtetem Geflügel muß die Kennzeichnung ferner die entsprechende Angabe "mit Hals und Innereien" oder "ohne Hals und Innereien" enthalten. Werden der Hals, die Innereien oder bestimmte Innereien regelmäßig nicht beigefügt, so ist dies entsprechend anzugeben. (2) Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit der Verkehrsbezeichnung und den Angaben nach Absatz 1 gekennzeichnet ist. (3) Die Kennzeichnung ist an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen 1. in den Fällen des Absatzes 1 auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett; bei einer Ware, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt ist, genügt es, wenn die Angaben auf einer Transportpackung angebracht oder in einem der Ware beigefügten Begleitpapier enthalten sind; 2. in den Fällen des Absatzes 2 auf einem Schild auf oder neben der Ware. §5 Verkehrsbezeichnungen, Angebotszustände (1) Verkehrsbezeichnungen sind nach Maßgabe des Abschnitts II der Anlage Nr. 17- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 445 1. bei geschlachtetem Geflügel: Hähnchen, Suppenhuhn, junges Truthuhn, Truthuhn, junge Ente, Ente, Frühmastgans, junge Gans, Gans; 2. bei Geflügelteilen: Hälfte, Brust, Schenkel, Oberschenkel, Unterschenkel, jeweils verbunden mit der entsprechenden Bezeichnung nach Nummer 1. (2) Es können jeweils verwendet werden die Verkehrsbezeichnungen 1. Truthahn, Pute oder Puter statt der Bezeichnung Truthuhn; 2. Keule statt der Bezeichnung Schenkel; 3. halb statt der Bezeichnung Hälfte. (3) Die Verkehrsbezeichnung Hähnchen kann ergänzt werden durch die Bezeichnung 1. Poularde, wenn das Nenngewicht mindestens 1 200 Gramm, 2. junger Hahn, wenn das Nenngewicht mindestens 1 800 Gramm beträgt. Bei Tierkörpern ohne Hals und Innereien ermäßigen sich diese Gewichte um 100 Gramm. (4) Angebotszustände sind nach Maßgabe des Abschnitts III der Anlage 1. gekühlt oder frisch, 2. gefroren, 3. tiefgefroren. §6 Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Transportbegleitpapiere In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, ist die gesetzliche Handelsklasse anzugeben, unter der das Geflügelfleisch in den Verkehr gebracht worden ist. §7 Werbung In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Geflügelfleisch nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. Bonn, den 20. April 1983 §8 Marktnotierungen Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 4 Geflügelfleisch gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet ist oder 2. a) entgegen § 6 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren oder b) entgegen § 7 in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht die vorgeschriebenen Angaben macht. § 10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin. §11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1345), außer Kraft. (2) Bis zum 31. Dezember 1985 darf Geflügelfleisch noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. für Der Bundesminister Ernährung, Landwirtschaft und Kiechle Forsten 446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Anlage (zu den §§1,2 und 5) I. Qualitätsmerkmale 1. Handelsklasse A a) Fleischansatz Vollfleischig, Brust breit und lang, Brustbein nicht hervortretend b) Fettansatz Gleichmäßig und gering; bei Suppenhühnern, Enten und Gänsen stärkere Fettschicht zulässig c) Federkiele, Haarfedern Nur an Halslappen, Flügelspitzen, Bürzel und Fußge- lenken, bei Truthühnern, Enten und Gänsen auch an anderen Körperteilen vereinzelt zulässig d) Verletzungen, Quetschungen, Verfärbungen An Brust und Schenkeln keine, an anderen Stellen kleine zulässig e) Frostbrand Nicht zulässig 2. Handelsklasse B a) Fleischansatz Fleischig, Brustbein mäßig hervortretend b) Fettansatz Ungleichmäßig, Fleisch nicht deutlich unter der Haut vorscheinend c) Federkiele, Haarfedern Bei Hühnern auch an anderen Körperteilen, ausge- nommen Brust und Schenkeln, vereinzelt, bei anderem Geflügel vermehrt zulässig d) Verletzungen, Quetschungen, Verfärbungen Auch an Brust und Schenkeln kleine zulässig e) Frostbrand Mäßiger zulässig 3. Handelsklasse C Geflügelfleisch, das nicht die Qualitätsmerkmale der Handelsklasse A oder B aufweist. II. Verkehrsbezeichnungen 1. Hähnchen, junges Truthuhn, junge Ente, Frühmastgans Junges Masttier, Brustbeinfortsatz biegsam 2. junge Gans Brustbeinfortsatz noch biegsam 3. Suppenhuhn, Truthuhn, Ente, Gans Nach der Geschlechtsreife geschlachtet, Brustbein- fortsatz verknöchert 4. Hälfte Halber Tierkörper, längs des Brustbeins und der Wirbelsäule geteilt 5. Brust Muskulatur beiderseits des Brustbeins und Brust- beinfortsatzes mit Haut und Knochen wie gewachsen 6. Schenkel Ober- und Unterschenkelknochen mit Muskulatur und Haut wie gewachsen 7. Oberschenkel Oberschenkelknochen mit Muskulatur und Haut wie gewachsen 8. Unterschenkel Unterschenkelknochen mit Muskulatur und Haut wie gewachsen. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 447 III. Angebotszustände 1. Gekühlt oder frisch Von der Schlachtung an nicht durch Kälteeinwirkung erstarrt. 2. Gefroren Unverzüglich nach der Schlachtung oder Zerlegung auf eine Kerntemperatur von mindestens -12° C eingefroren und auf dieser Temperatur gehalten. 3. Tiefgefroren Unverzüglich nach der Schlachtung oder Zerlegung auf eine Kerntemperatur von mindestens -18° C eingefroren und auf dieser Temperatur gehalten. Der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation muß beim Einfrieren möglichst schnell durchschritten werden.