Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 15 vom 15.03.1994  - Seite 451 bis 492 - Neufassung der Fertigpackungsverordnung

Neufassung der Fertigpackungsverordnung Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 451 Bekanntmachung der Neufassung der Fertigpackungsverordnung Vom 8. März 1994 Auf Grund des Artikels 116 des EWR-Ausführungs-gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) wird nachstehend der Wortlaut der Fertigpackungsverordnung in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 31. Dezember 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S.1585,1982 I S.155), 2. den am 1. Juni 1985 in Kraft getretenen § 16 der Verordnung vom 6. März 1985 (BGBl. IS. 542), 3. die nach ihrem Artikel 6 teils am 13. Oktober 1985, teils am 13. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1985 (BGBl. IS. 1958), 4. den am 11. Dezember 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443), 5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen § 26 der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286), 6. die nach ihrem Artikel 6 teils am 6. August 1989, teils am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1557), 7. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. IS. 991), 8. den am 16. September 1990 in Kraft getretenen § 9 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989), 9. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423), 10. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 60 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), 11. den am 8. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1973). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund: zu 1: des § 13 Abs. 3 und 4 und des § 17c des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759), von denen § 17c durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) eingefügt worden ist, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5, des § 10 Abs. 2, der §§ 11 und 32 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 auf Grund des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. IS. 1945,1946), zu 2: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 5 und 9 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. IS. 410), zu 3: des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bis g, Nr. 2 bis 5, Nr. 7 Buchstabe d, f, g und Nr. 9, die Bestimmungen des § 17a auch in Verbindung mit § 17b, des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985(BGBl. IS.410), zu 4: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. IS. 410), zu 5: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. IS. 410), zu 6: des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) und des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 bis 6, Nr. 7 Buchstabe a, b, d, f, g und Nr. 9 des Eichgesetzes, die durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden sind, die Bestimmungen des § 17a auch in Verbindung mit § 17b des Eichgesetzes, zu 7: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und g, Nr. 3 bis 5 und Nr. 7 Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410), der durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 17b des Eichgesetzes, zu 8: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. IS. 410), zu 9: des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. IS. 711)und zu 11:des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 und Satz 2 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. IS.711). Bonn, den 8. März 1994 Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt 452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) Erster Abschnitt Verbindliche Standardisierung und Maßbehältnisse §1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht. (2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden. §2 Maßbehältnisse (1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) sind Maßbehältnisse, wenn ihr Nennvolumen nicht mehr als 5 Liter beträgt und sie den §§ 3 und 17 Abs. 1 entsprechen. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs.1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht tragen: Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen: Nennvolumen Randvollvolumen in Milliliter in Milliliter 20 21,5 25 27 30 32,5 40 42,5 (2) Bei Maßbehältnissen ist 1. das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen, 2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist. §3 Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse (1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen und die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein. (2) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Nennvolumen %des Milliliter in Milliliter Nennvolumens bis 50 6 _ 50 bis 100 - 3 100 bis 200 3 - 200 bis 300 - 6 300 bis 500 2 - 500 bis 1000 - 10 1000 bis 5000 1 - (3) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen. (4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden. (5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen den Größenwerten nach DIN 6129 Teil 2, Ausgabe März 1979, entsprechen. §4 Herstellerzeichen (1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen. (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen. (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen, 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind, 2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen. (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. (5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist. §5 Verbindliche Werte von Nennfüllmengen für Fertigpackungen mit Garnen (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Garnen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht des Games einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 453 (2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. §6 Kennzeichnung der Füllmenge (1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. (2) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. (3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeugnisses, so ist die gesamte Füllmenge und die Anzahl der einzelnen Packungen anzugeben. Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind. (4) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben. (5) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe der Füllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Füllmengenkennzeichnung enthalten. §7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen (1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. (2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu kennzeichnen: 1. nach Gewicht Fertigpackungen mit a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup, b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen, c) Essigessenz, b) Speiseeis, 3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter, 4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht, 5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen und gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden. (3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch-und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen. (4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen. (5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. (6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen. (7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standard-und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden. §8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln (1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden. Zweiter Abschnitt °> Würzen, Füllmengen- und Grundpreiskennzeichnung 2. nach Volumen Fertigpackungen mit von Fertigpackungen Feinkostsoßen und Senf, 454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt: 1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm, 2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren. (3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben. §9 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl angegeben werden bei 1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens nicht von Bedeutung ist, 2. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm, 3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackungen, 4. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden, 5. Klebstiften, 6. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter. §10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung (1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den §§ ß und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird. (2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit 1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter, 2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter, 3. Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm, 4. Feinen Backwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von 100 Gramm oder weniger, 5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger, 6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger, 7. Brot, das zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben wird. Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 4 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. §11 Abtropfgewicht (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeit gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -, auch gefroren und tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung, Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mittein, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse. (2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten Füllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese anzugeben. §12 Grundpreisangabe (1) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit - Lebensmitteln, - Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, - Wasch- und Reinigungsmitteln, - kosmetischen Mitteln, - Putz- und Pflegemitteln, - Klebstoffen, - gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln, - Mineralölen und Brennstoffen in Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter anbietet oder für sie unter Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter anzugeben (Grundpreis). (2) Bei Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf als Grundpreis der Preis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses angegeben werden. (3) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 455 §13 Allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe (1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen, 1. die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden dürfen, 2. die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, 3. soweit es sich um Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern handelt, die die Fertigpackungen in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, 4. die von den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes genannten Stellen abgegeben werden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich für die eigene Versorgung bestimmt waren. (2) Die Angabe eines neuen Grundpreises ist nicht erforderlich 1. bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Preis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird, 2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird. §14 Befreiung von der Grundpreisangabe für Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit 1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs oder Gänseleberpastete, 2. Schokoladenwaren, ausgenommen die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr.* 11, Zuckerwaren und Dauerbackwaren mit einer Füllmenge von weniger als 100 Gramm, 3. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, sofern das Gesamtgewicht der Einzelstücke unter 50 Gramm mehr als die Hälfte der Nennfüllmenge beträgt, 4. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufgußbeuteln, 5. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäften, Getränkepulvem und Getränkekonzentraten, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist, 6. Geliermitteln, 7. Torten und Tortenteilen, 8. Backmischungen, 9. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, 10. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, 11. Parfüms, 12. parfümierten Duftwässern, die mindestens drei Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten, 13. einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist. §15 Befreiung von der Grundpreisangabe für Werte der Größenreihen der Anlagen 1 und 3 (1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Nennfüllmengen oder Behältnisvolumen, für die in Anlage 1 oder 3 Werte festgelegt sind. (2) Die allgemeinen Werte nach Anlage 3 Nr. 1 gelten nicht für Erzeugnisse, für die in Anlage 3 Spalte 2 oder 4 EG-Werte festgelegt sind. Die allgemeinen Werte gelten ferner nicht für Erzeugnisse, die in Behältnissen einer Art abgefüllt sind, für die in Anlage 3 Spalte 6 oder 7 Behältnisvolumen festgelegt sind. Bei Erzeugnissen in Aerosolform nach Anlage 3 Nr. 2.1 sind die Werte für die Nennfüllmenge und das Behältnisvolumen einzuhalten. Bei Erzeugnissen, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, gelten die Gewichtswerte der Anlage 3 für das angegebene Abtropfgewicht. (3) Sammelpackungen sind von der Angabe des Grundpreises befreit, wenn die einzelnen Fertigpackungen von der Angabe des Grundpreises befreit sind. §16 Abweichungen für Behältnisse Behältnisse für die in Anlage 3 Volumenwerte festgelegt sind, dürfen die in DIN 32 Teil 4, Ausgabe Mai 1980, festgelegten Abweichungen nicht überschreiten. Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht wahrnehmbar in der Form verändern. §17 Angaben auf Behältnissen (1) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muß folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen: 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens, 2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens, 3. das Herstellerzeichen nach § 4, 4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen a) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach Anlage 8, b) bis 50 Milliliter den Buchstaben M, jeweils neben dem Herstellerzeichen. (2) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich die- 456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I ser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen. (3) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Volumenswerte festgelegt sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat den Zahlenwert des Volumens auf dem Behältnis ohne Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens anzugeben. Die Angabe ist nicht erforderlich bei genormten Behältnissen, auf denen die Bezeichnung der Norm angegeben ist. (4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 müssen so beschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer des Behältnisses unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sind. §18 Art und Weise der Füllmengenangabe (1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge auf der Fertigpackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben. Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus einer Innenverpackung und einer Außenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Verpackungen anzugeben. (2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben. (3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die 1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder 2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letztverbraucher abgegeben werden. (4) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben - bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm, - bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter, - bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter, - bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter. (5) Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen. §19 Art und Weise der Grundpreisangabe Der Grundpreis ist leicht erkennbar und deutlich lesbar und in unmittelbarer Nähe des Preises des Erzeugnisses anzugeben. §20 Schriftgröße (1) Die Zahlenangaben nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 11,17 Abs. 1 und § 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben: Nennfüllmenge Schriftgröße in g oder ml in mm 5 bis 50 2 mehr als 50 bis 200 3 mehr als 200 bis 1000 4 mehr als 1 000 6 (2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben: Nennfüllmenge der Einzelpackungen in g oder ml Schriftgröße in mm bis 50 50 und mehr als 50 3 6 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der Eichordnung. §21 EWG-Zeichen für Fertigpackungen (1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22,26,27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt. Ist neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Füllmenge. (2) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie die Angaben der Nennfüllmenge liegen. Dritter Abschnitt Füllmengen von Fertigpackungen §22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen (1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und 2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet. (2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 457 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und 2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet. (3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge QN in g oder ml Zulässige Mini in % von QN jsabweichung in g oder ml 5 bis 50 9 - 50 bis 100 - 4,5 100 bis 200 4,5 - 200 bis 300 - 9 300 bis 500 3 - 500 bis 1000 - 15 1000 bis 10 000 1,5 - Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichtsoder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden. (4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet. (5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem und tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92 der Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198 S. 31), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen. §22a Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropf gewichts (1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. (2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet. (3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom angegebenen Abtropfgewicht das Dreifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in dem in Nummer 8a der Anlage 4a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt. §23 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Länge oder Räche (1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet. (2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet. (3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei einer Kennzeichnung - nach Länge 2 vom Hundert, - nach Fläche 3 vom Hundert nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten. (4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite. (5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse gelten die Anforderungen nach DIN 3419, Ausgabe August 1975. §24 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stückzahl (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthatten. (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und 2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet. §25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet: 458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Nennfüllmenge QN ing Zulässige Minusabweichung ing weniger als 100 1,0 100 bis weniger als 500 2,0 500 bis weniger als 2 000 5,0 2 000 bis 10 000 10,0 (2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet. §26 Bezugstemperatur Die Anforderungen in den §§ 3,16 und 22 sind auf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis. §27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen (1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren vorzunehmen. (2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Überprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwendungsbereich in der Form "Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sind. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage. (3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können anstelle von Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen. (4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- und Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen. (5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 nicht gefährdet wird. §28 Verwendung von Meßgeräten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Ver- kehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 und 27 eingehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge verwendet werden, von der Eichpflicht ausgenommen. §29 Herstellerangabe (1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen hergestellt hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet sind, 2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist, 3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung und den hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Technischen Regeln gekennzeichnet sind, 4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBl. IS. 2297) entwertet ist. Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter §30 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter (1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter dürfen ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben. (2) Werden Fertigpackungen aufgrund des Absatzes 1 ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden. §31 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 459 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Abfülleinrichturigen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen. Nennfüllmenge QN in Kilogramm oder Liter zulässige Mini in % von QN jsabweichung in Gramm oder Milliliter 10 bis 15 - 150 15 bis 50 1,0 - 50 bis 100 - 500 mehr als 100 0,5 - 2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist, und die Fertigpackungen a) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder b) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. 3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der Tabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben. 4. Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung ist die Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen. 5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29 anzugeben. Fünfter Abschnitt Offene Packungen, unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung §31a Offene Packungen Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen nachfüllbare offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet. §32 Unverpackte Backwaren (1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet. (2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet. (3) Backwaren dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet. (4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen. (5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. (6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengenangabe und die Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, des § 15 Abs. 1 und des § 19 über die Grundpreisangabe gelten entsprechend. §33 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufsein- 460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I heiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet: - Bänder, Litzen und Garne jeder Art, - Draht, - Kabel, - Schläuche, - Tapeten, - flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter, - Geflechte und Gewebe jeder Art. (2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet. (3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in den §§ 22 und 23 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet. (4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen. (5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. (6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die §§ 5, 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. (7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Sechster Abschnitt Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schluß Vorschriften §33a Ausnahmen Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9, 2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, 3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind, 4. geeichte formbeständige Behältnisse. §34 Nachschau (1) Die Einhaltung der §§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3 und § 33 Abs. 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben zu prüfen. Die Prüfung kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden. Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Die Einhaltung des § 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden. §35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 3. einer Vorschrift des a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1, b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, c) § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder d) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6, §8 Abs. 3, § 10 Abs. 2Satz2oder§ 11 über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt, 4. einen Grundpreis entgegen § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß oder entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, nicht ordnungsgemäß angibt, 5. Behältnisse mit einer größeren Volumenabweichung, als § 16 Satz 1 zuläßt, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 6. einer Vorschrift des a) §17Abs. 1,2,3Satz1 oder Abs. 4, b) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1, c) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1, Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 461 d) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, oder e) §20 Abs. 2 oder §21 Abs. 2 über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt, 7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ohne daß die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind, 8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit einem geeigneten Kontrollmeßgerät oder einem allgemein anerkannten Meßverfahren überprüft, 11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, als Hersteller eine nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete Kontrollwaage verwendet, 12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, ein Ergebnis einer Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 13. Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31a Satz 1) oder Verkaufseinheiten (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmäßig ohne eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbsmäßig herstellt, gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 33 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92 der Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198 S. 31), verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem Inverkehrbringen das Nenngewicht nicht angibt, 2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren tatsächliche Füllmenge nach der Herstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als das Nenngewicht ist, 3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 zweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die vorgeschriebenen Fehlergrenzen überschreitet, nicht den für das Los von Fertigpackungen festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht oder 4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren Minusabweichung entgegen Artikel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet. §36 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Norm DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. §37 Übergangsvorschriften (1) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalte 3 oder 4 oder Anlage 2 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen noch bis zum Ablauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr gebracht werden. (2) Maßbehältnisse mit dem Zeichen "M", die vor dem 1. Juli 1980 hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt verwendet werden. (3) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung. §38 (weggefallen) §39 (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften) 462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 1 (zu§1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Lebensmitteln Erzeugnisse Füllmengenbereich, in dem nur Fertig- Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm packungen mit den EG-Werte zusätzliche in Spalten 3 und 4 genannten Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden dürfen nationale Werte 1 2 3 4 1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alko- 0,005 bis 10 I 0,10-0,1871)- hol stummgemachter Most aus frischen 0,25 - 0,375 - Weintrauben, einschließlich Weine aus un- 0,50 - 0,75 - gegorenem Traubensaft vermischt mit Al- 1-1,5-2-3- kohol, ausgenommen Weine der Tarifstel- 4-5-6-8- len 2205 A und B des GZT/HS Positionen 9-10 2204.10, 2204.21 und 2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex 2204); Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30)1*) b) Weine der Sorte "Vins jaunes", die folgen- 0,005 bis 10 I 0,62 de Ursprungsbezeichnung haben dürfen: "Cötes du Jura", "Arbois", "LEtoile" und "Chateau-Chalon" c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere ge- 0,005 bis 10 I 0,10-0,25- 0,70z) gorene Getränke, nicht schäumend (GZT: 0,375 - 0,50 - bis 31. 12. 1994: 2207 B U/HS Unterposition 2206.00) 0,75-1 -1,5-2-5 0,20 - 0,332) - 3 d) Wermutwein und andere Weine aus fri- 0,10 bis 10 I 0,10-0,20- bis 31. 12. 1991: schen Weintrauben, mit Pflanzen oder an- 0,375 - 0,50 - 0,35 - 0,70 deren Stoffen aromatisiert (GZT: 2206/HS 0,75-1 -1,5- bis 31. 12. 1994: Position 2205); Likörwein (GZT: ex 2205 3-5 0,25 - 2 C/HS Position ex 2204) 2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unter- 0,005 bis 10 I 0,125-0,20- position 2204.10) 0,375 - 0,75 -1,5-3-4,5- - andere Weine als die unter 2204.10 6-93) aufgeführten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch beson- dere Haltevorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließun- gen, mit einem Überdruck von minde- stens 1 bar und weniger als 3 bar, ge- messen bei einer Temperatur von 20 °C (GZT: 2205 B/HS Unterpositio- nen ex 2204.21 und ex 2204.29) b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere 0,005 bis 10 I 0,10-0,20- bis 31. 12. 1994: gegorene Getränke, schäumend (GZT: 0,375 - 0,75 - 0,125 2207 B l/HS Position 2206.00) 1-1,5-3 3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position 0,005 bis 10 I 0,25 - 0,33 - 10 2203.00), ausgenommen Bier mit Selbst- 0,50 - 0,75 - gärung 1-2-3-4-5 b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 0,005 bis 10 I 0,25 - 0,375 -0,75 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 463 Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm in dem nur Fertig- packungen mit den EG-Werte zusätzliche in Spalten 3 und 4 genannten Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden dürfen nationale Werte 1 4. a) Branntweine (außer den unter GZT: 2 0,005 bis 10 I 3 0,02 - 0,03 - 4 bis 31. 12. 1991: 2208/HS Position 2207 aufgeführten), 0,04 - 0,05 - 0,25-5-10 Likör und andere alkoholische Getränke; 0,10-0,20- zusammengesetzte alkoholische Zuberei- 0,35 - 0,50 - tungen als "konzentrierte Extrakte" be- 0,70-1 -1.1254)- zeichnet zum Herstellen von Getränken 1,5-2-2,5-3- (GZT: 2209/HS Position 2208)3) 4,5-54)-104) bis 31. 12. 1991: 0,375 - 0,75 b) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 0,10 bis 10 1 0,10-0,20- 2208) mit Zusatz von nichtalkoholischen 0,35 - 0,50 - 0,70 - Flüssigkeiten 1 -1,1254)-1,5-2 - 2,5 - 3 - 4,5 -54)-104) bis 31. 12. 1991: 0,375 - 0,75 5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00) 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,50 -0,75 - 1 -2-5 10 6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,50 - 0,10 und 1509.90 und HS Position 1510), andere 0,75 - 1 - 2 - bis 31. 12. 1994: Speiseöle (GZT: 1507 DII/HS Positionen 1507, 3-5-10 0,375 - 2,5 1508 und 1511 bis 1517) 7. - Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuk- 0,005 bis 101 0,20 - 0,25 - 0,01 -0,10- kert (GZT: ex 0401/HS Position 0401), 0,50 - 0,75 - 3-4-5-10 ausgenommen Joghurt, Kefir, saure Milch, 1 -2 bis 31. 12. 1994: Molke und andere fermentierte oder ge- 0,33-1,5 säuerte Milch - Milchgetränke (GZT: 2202 B/HS Unter- positionen ex 0403.10 und ex 0403.90) 8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehalti- 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 - 0,10-0,705) ges Wasser (GZT: 2201/HS Position 0,25 - 0,33 - bis 31. 12. 1994: 2201) 0,50 - 0,75 -1-1,5-2 1,25 b) Limonaden (einschließlich der aus Mine- 0,005 bis 10 1 0,125-0,20- 0,10-0,705)-9 ralwasser hergestellten) und andere nicht- 0,25 - 0,33 - alkoholische Getränke, keine Milch oder 0,50 - 0,75 - kein Milchfett enthaltend (GZT: 2202 A/HS 1 -1,5-2 Position 2202), ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 2207 des GZT/HS Position 2209 sowie Konzentrate c) Getränke, die auf dem Etikett als alkohol- 0,005 bis 10 1 0,10 freie Aperitifs bezeichnet werden 9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 - 0,01 - 0,1 - Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von 0,25 - 0,33 - 0,70s) - 3 - Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Ta- 0,50 - 0,75 - 4-5-9-10 rifstelle 2007 B des GZT/HS Position 2009, 1-1,5-2 Fruchtnektar (Richtlinie 75/726/EWG) 464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Erzeugnisse Füllmengenbereich, in dem nur Fertigpackungen mit den in Spalten 3 und 4 genannten Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden dürfen Nennfüllmenge in EG-Werte Liter bzw. Gramm zusatzliche nationale Werte 1 2 3 4 10. Zucker (außer Zuckerhüte und Erzeugnisse nach Anlage 3 Nr. 21.1) 100 bis 5000 g 125 - 250 - 500 -750-1000-1500-2000-2500 - 3000 -4000 - 5000 11. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie portionierte Schokoladen, die in Tafelform verpackt in den Verkehr gebracht werden 75 bis 500 g 75-100-125-150-200-250-300 - 400 - 500 12. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeugnisse (außer kakaohaltige Getränkepulver) 50 bis 1000 g 50 - 75 - 125 -250 - 500 - 750 -1000 13. Kaffee-Extrakte, Zichorienextrakte, Mischungen hieraus sowie Extrakte aus einer Mischung von Kaffee und Zichorien (außer Erzeugnisse in flüssiger Form) mehr als 25 bis 10000 g 50-100-200-250") - 3007) -500-750-1000-1500-2000-2500 - 3000 sowie sonstige Vielfache von 1000 14. (aufgehoben) 15. Margarine-, Mischfetterzeugnisse 50 bis 5000 g 125 - 250 - 500 -1000-1500-2000 - 2500 -5000 62,5 bis 31. 12. 4000 1994: 16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500); Milchstreichfetterzeugnisse 50 bis 5000 g 125 - 250 - 500 -1000-1500-2000 - 2500 -5000 62,5 Anmerkungen 1) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops. 1a) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter 0,25 I zugelassen. 2) Nur für Wiederbefüllungsflaschen. 3) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind auch alle anderen Werte zugelassen. 4) Nur für den gewerblichen Bereich. 5) Ab 1. Januar 1995 nur für Wiederbefüllungsflaschen. 6) Nur für Mischungen von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte, die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind. 7) Nur für Kaffee-Extrakte. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 465 Anlage 2 (zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5) Verbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen Erzeugnis Werte in g Strickgame aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen Fasern 10-25-50-100-150-200-250 - 300 - 350 - 400 - 450 -500-1000 466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 3 (zu§ 15 Abs. 1) Unverbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen Inhaltsverzeichnis Allgemeine Werte Wasch- und Reinigungsmittel 1 Allgemeine Werte 40 Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel 2 Erzeugnisse in Aerosolform 41 Scheuerpulver Lebensmittel 42 Flüssige Mittel 43 Seifen 10 Milcherzeugnisse 44 Lösungsmittel 11 Fleischerzeugnisse 12 Fischerzeugnisse Körperpflegemittel 13 Fette 50 Haut- und Mundpflegemittel 14 Tiefgefrorene Lebensmittel 51 Haarpflege- und Bademittel 15 Speiseeis 52 Erzeugnisse auf Alkoholbasis 16 Konserven mit pflanzlichen Erzeugnissen 53 Deodorants und Intimpflegemittel 16a Kartoffeln 54 Seifen 17 Kartoffelerzeugnisse 55 Talkum 18 Getreideerzeugnisse 19 Backwaren Putz- und Pflegemittel 20 Hülsenfrüchte und andere Früchte 60 Putz- und Pflegemittel 21 Zucker, zuckerhaltige Lebensmittel, Süßwaren, Honig, Getränkepulver Klebstoffe 22 Knabbererzeugnisse 70 Klebstoffe 23 Feinkosterzeugnisse 24 Würzmittel 25 Suppen Kaffee-Erzeugnisse Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfart 26 80 Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben Futtermittel für Heimtiere 30 Futtermittel für Hunde und Katzen 31 Zierfischfutter 32 Futtermittel für sonstige Heimtiere und Vögel Mineralöle und Brennstoffe 90 Schmieröle 91 (weggefallen) 92 Holzkohle für Grillgeräte Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 467 Erzeugnis Nennfüllmenge Behältnisvolumen in g in ml in ml1) EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 1 Allgemeine Werte Erzeugnisse in Aerosolform in Metallbehältnissen2) 10-20 - 25 -30 - 40 -50-100-125-200-250-500-1000-2000-3000-4000-5000-6000-7000-8000-9000-10000 25 10-20 - 25 -30 - 40 -50-100-125-200-250-500-1000-2000-3000-4000-5000-6000-7000-8000-9000-10000 2 A B 2.1 40 47 50 75 100 125 150 200 250 300 400 500 600 750 10 75 89 110 140 140 175 175 210 210 270 270 335 335 405 405 520 520 650 650 800 800 1000 1000 A B 16 15 20 308) 40e) 23 30 478) 628) 568) 758) 2.2 in Glas- und Kunststoffbehältnissen3) 25-50-75-100-125-150 10-15-20-308)-408) 10 Milcherzeugnisse 10.1 Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnisse, Milchmischerzeugnisse mit Ausnahme der Milchmischgetränke (Anlage 1 Nr. 7) 150-175 468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Nennfüllmenge Behältnisvolumen Erzeugnis in 9 in ml in ml1) EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte 1 2 3 4 5 6 7 10.2 nichtflüssige Lebensmittel eigener Art, soweit sie unter Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen hergestellt werden 75-150 10.3 ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse (außer kondensierte Sahne) 15-80-170-340-410 10.4 gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse 170-400 10.5 kondensierte Sahne, Kaffeesahne 15-75-165-330-395-970 10.6 Trockenmilcherzeugnisse 400 10.7 Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Sauermilchkäse, Weichkäse sowie in Scheiben oder Portionen abgepackter Naturkäse 62,5-80-150-300-400 10.8 Schmelzkäse, Käsezubereitungen, Schmelzkäsezubereitungen 62,5-80-150 10.9 Frischkäse, ausgenommen "petits suisses" und Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 0404 E Ic/HS Unterposition 0406.10) 62,5-125-250-500-1000-2000-5000 1008)-1508) -2008)-4008) 10.10 Käsefondue 400 10.11 Butterzubereitungen 62,5 11 Fleischerzeugnisse 11.1 Fleisch- und Wurstwaren (außer Würstchen) 160-300-400-600-800-1500-2500 11.1.1 für Comed-beef und Frühstücksfleisch außerdem 340-1360 11.1.2 für Kochschinken außerdem 450 11.1.3 für Pasteten, Cremes, Pains, Parfaits auf Fleischbasis außerdem 80-135 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 469 Nennfüllmenge Behältnisvolumen in ml1) Erzeugnis ing in ml EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 11.2 Würstchen 180-300-360-400-720-900-1650-3300 12 Fischerzeugnisse 12.1 Fischerzeugnisse, Krusten-, 65 - 75 - Schalen- und Weichtiere oh- 90- ne Aufgußflüssigkeit im Sin- 110- ne des § 11 Abs. 1 (die Werte 150- gelten für das angegebene 190- Gesamtgewicht) 300-350-400-600-1500-1650-2500 12.1.1 für Sardellenpaste 60 an Stelle von 65 12.1.2 für importierte Krusten-, 105- Schalen- und Weichtiere 115 außerdem 12.1.3 für importierte Sardinen, 60- Sardellen, Sprotten und 105- Heringe außerdem 120-325-780-800 12.1.4 für importierte Thunfische 80- und Makrelen außerdem • 115-165-185-240-830-1750 12.1.5 für importierte Störe und Kilka 160-240 12.2 Fischerzeugnisse, Krusten-, 65 - 75 - Schalen- und Weichtiere in 90- Aufgußflüssigkeit im Sinne 110- des § 11 Abs. 1 (die Werte 150- gelten für das angegebene 175- Abtropfgewicht) 225-275-300-400-600-750-1250-1500-1750-2500 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Nennfüllmenge Behältnisvolumen Erzeugnis in g in ml in ml1) EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 12.2.1 für Importierte Krusten-, 55-70- Schalen- und Weichtiere 120- außerdem 130-140-185-280-340-400 12.2.2 für Importierte Sardinen, 70-85 Sardellen, Sprotten und Heringe außerdem 12.2.3 für importierte Thunfische 80- und Makrelen außerdem 1400 13 Tierische und pflanzliche 125- 50- Fette, auch emulgiert, Brot- 250- 2008) - aufstriche mit niedrigem Fett- 500- 40008) - gehalt (außer Erzeugnisse 1000- 10000 nach Anlage 1 Nr. 15 und 16) 1500-2000-2500-5000 14 Tiefgefrorene Lebensmittel 14.1 Obst, Gemüse, vorgegarte 150- 2508) Kartoffeln für Pommes frites 300-450-600-750-1000-1500-2000-2500 14.2 Fischfilets und Fischportio- 100- 2508) nen, paniert und nicht 200- paniert 300-400-500-600-800-1000-2000 14.3 Fischstäbchen 150-300-450-600-900-1200-1500-1800 14.4 Forellen 285-340 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 471 Erzeugnis Nennfüllmenge mg EG-Werte nationale Werte in ml EG-Werte nationale .Werte Behältnisvolumen in ml1) EG-Werte nationale Werte 14.5 sonstige tiefgefrorene Lebensmittel 14.5.1 für tiefgefrorene Backwaren außerdem 15 15.1 15.2 16 75- 150- 300- 450- 600- 750- 1500- 2500 1250-1750 Speiseeis soweit Volumen durch Form des Behältnisses bestimmt 300- 500- 750- 1000- 1500- 2000- 2500- 3000- 4000- 5000 250- 6000- 7000- 8000- 9000- 10000 soweit Volumen durch Form des Behältnisses nicht bestimmt Konserven und Halbkonserven mit pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung abgepackt in Metall- und Glasbehältnissen (Früchte, Gemüse, Tomaten, Kartoffeln, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- und Gemüsesäften sowie Fruchtnektaren) 300-750-1500-2500 16.1 für Trüffel nur 16.2 für Tomatenmark nur 106-156-212 - 228 -314 - 370 -425 - 446 -580 - 720 -1062-1700-2650-3100-4250-10200 für Erzeugnisse in Bechergläsern nur: bis 15. 2. 1990: 53-125-250 26 - 53 -71-106-212-425-720 - 850 71 -142-212 - 370 -425 - 720 -850-3100-4250 53 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Nennfüllmenge Behältnisvolumen Erzeugnis ing in ml In ml1) EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte 1 2 3 4 5 6 7 16.3 für Tomaten (geschält und ungeschält) nur 236 - 370 -425 - 720 -850-2650-3100 16.4 für Kapern außerdem 15-35-67 - 280") 16.5 für Grünkohlkonserven außerdem 1275") 16.6 für importierte Pfirsich-, Aprikosen-, Ananas-, Fruchtcocktail-, Boysenbeeren- und Mangokonserven außerdem sowie für importierte künstlich gesüßte diätetische Obstkonserven außerdem 385»)-475") 16.7 für Fruchtcocktails und Früchte in Sirup außerdem 236 16.8 für importierte Ananaskonserven aus Malaysia außerdem 360») anstelle von 385 16.9 für Oliven in Gläsern außerdem 67 - 240») -280») -350") -935") 16.10 für Maiskolben außerdem 1134") 16.11 für Artischockenböden außerdem 333») 16.12 für Bambusschößlinge, Wasserkastanien und Sojabohnenkeime außerdem 350») 16.13 für Spargel 212-314-370 - 425 -580 - 720 -850-1700-2650-3100-4250 16.13.1 für Stangenspargel außerdem 305 - 470 -875 16.13.2 für importierte Spargelstangen und -abschnitte außerdem 266 - 460 -840 16a Kartoffeln 1500-2500 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 473 Erzeugnis Nennfüllmenge Behältnisvolumen in g in ml in ml1) EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte 1 2 3 4 5 6 7 17 Kartoffelerzeugnisse 17.1 Knödel einschließlich Semmelknödel im Kochbeutel 300-400 17.2 Reibekuchen, vakuumverpackt 150-300 17.3 vorgekochte, hitzesterilisierte Kartoffeln 750 17.4 vorerhitzte Röstkartoffeln 400 18 Getreideerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse 18.1 Mehl, Grütze, Flocken, Gries (außer Erzeugnisse nach Nr. 18.4 und 18.5) 125-250-500-1000-1500-2000-25005) -5000-10000 25008) 18.2 Teigwaren (GZT: 19.03/HS Position 1902) 125-250-500-1000-1500-2000-3000-4000-5000-10000 25008) 18.3 Reis (GZT: 10.06/HS Position 1006) 125-250-500-1000-2000-2500-5000 30008) -10000 18.3.1 vorgekocht 4258) -8508) 18.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (Puffreis, Comflakes oder ähnliche Erzeugnisse) (GZT: 1905/HS 1904) 250-375-500-750-1000-1500-2000 20 - 25 -30 - 40 -50 - 125 18.5 Müslierzeugnisse, Säuglings- und Kleinkindernahrung 400 18.6 Nahrungsstärke aus Getreide und Kartoffeln, auch in veränderter Form 400-2500 18.7 Käseomeletten 400 474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Erzeugnis Nennfüllmenge in g EG-Werte nationale Werte in ml EG-Werte nationale Werte Behältnisvolumen in ml1) EG-Werte nationale Werte 19 19.1 Backwaren Brot 19.1.1 für Stangenweißbrot außerdem 19.1.2 für Knäckebrot nur 19.2 Feine Backwaren und Dauerbackwaren (außer Paniermehl) 19.2.1 für Zwieback außerdem 19.2.2 für Lebkuchen außerdem 19.2.3 für Paniermehl nur 20 Hülsenfrüchte und andere Früchte 20.1 Hülsenfrüchte (GZT: 0705/HS 0712, 0713) und getrocknete Früchte (GZT: Positionen oder Unterpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS Positionen ex 0803, ex 0804, ex 0805, ex 0806, ex 0813) 20.1.1 für getrocknete Früchte außerdem 20.1.2 für Datteln außerdem 21 21.1 Zucker, zuckerhaltige Lebensmittel, Süßwaren, Honig, Getränkepulver Puderzucker, goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker 21.1.1 für Kandiszucker außerdem und für Traubenzucker 125- 250- 500- 1000- 1500- 2000- 5000- 7500- 10000 125- 250- 500- 750- 1000- 1500- 2000- 2500- 3000- 4000- 5000 750- 1250- 1500- 1750- 2500 400 400 150- 175- 300- 400- 600- 750- 1250- 1500- 1750 225 350 400 25008) 1008)-2008) 1508) -2258) 4008) Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 475 Nennfüllmenge Behältnisvolumen Erzeugnis ing in ml in ml1) EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte EG-Werte nationale Werte 1 2 3 4 5 6 7 21.2 Zuckerhaltiger Brotaufstrich (Konfitüren, Marmeladen, Apfelkraut, Pflaumenmus, Gelees, Rübenkraut, Raffinadensirup, Speisesirup, flüssiger Zuckersirup, Invert-zuckercreme) 225-450 21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren, -Marmeladen, -Gelees, -Pflaumenmus und -Hagebuttenmus nur 225-430 21.2.2 für Fruchtschnitten nur 75-150 21.2.3 für Nußmus und Erdnuß- 175- creme nur 350 21.2.4 für Nugatcremes und andere kakaohaltige oder aus Öl-samen hergestellte Brotaufstrichmittel nur 400-750 21.3 flüssiges Pektin 225-450 21.4 Süßwaren 21.4.1 Schokoladen- und Zuckerwaren einschließlich kandierten Früchten 150-175-300-400-750 21.4.2 Figürliche Schokoladen-und Zuckerwaren außerdem 225-1500 21.4.3 Ölhaltige Samenkerne, auch in Mischungen mit Trockenfrüchten 60-150 21.5 Honig 1500-2500-3500-4500 21.6 Getränkepulver 225-400-800-1200 22 Knabbererzeugnisse (Chips, Sticks, extrudierte Erzeugnisse) 75-150-175 23 Feinkosterzeugnisse 23.1 Feinkostsafate 150-300-400-800-1500-2500-4500 476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Erzeugnis Nennfüllmenge Behältnisvolumen ing in ml in ml) EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 23.2 Feinkostpasteten, Parfaits, Pains, Cremes und Pasten (außer Fisch- und Fleischerzeugnisse, jedoch Wild und Geflügel) 40 - 84 -95-145-235 - 355 -450 23.3 Wild- und Geflügelerzeugnisse, kochfertig und tafelfertig zubereitete Gerichte (außer Fleischerzeugnisse) 212-314-425 - 580 -850-1450 23.4 Feinkostsoßen, emulgiert oder nicht emulgiert, flüssig oder pastös, mit oder ohne feste Bestandteile, wie Mayonnaisen, Würzsoßen, Tomaten- und Gewürzketchup, Relishes 75-300-350-400-450-875-1250-2500-4500 23.4.1 für Ketchups außerdem 800 23.4.2 für importierte Ketchups außerdem 750 23.4.3 für Worcester- und Sojasoße außerdem 140 23.4.4 für importierte Würzsoßen außerdem 45 - 57 -140-210-280 24 Würzmittel 24.1 Gewürze, Gewürzextrakte und Gewürzzubereitungen sowie sonstige Würzmittel (ausgenommen Erzeugnisse nach Nr. 23.4, 24.2 bis 24.7 und 25) 12,5-15-17,5-35 - 45 -60 - 70 -80 - 90 -150-175-300-350-400-700 24.2 Würzen 75-1250-1500 24.3 Senf 335-670-875 bis 31. 12. 1986: 135-230 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 477 Erzeugnis Nennfüllmenge Behältnisvolumen in g in ml in ml1) EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 24.4 Meerrettich 53 - 95 -150-212-270 - 370 -720 24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT: 25.01 A/HS Position 2501) 125-250-500-750-1000-1500-5000 50-100-20008) -30008) -40008) -10000 24.6 Essigessenz 400 24.7 zitronenhaltige Säuerungsmittel 750 bis 31. 12. 1994 außerdem: 700 25 Volltafelfertige Suppen, Brühen, Bratensoßen und verwandte Soßen 106-212-314-370-425 - 580 -850 25.1 für importierte Erzeugnisse 230 - 400 26 Kaffee-Erzeugnisse, soweit nicht in Anlage 1 Nr. 13 enthalten (Gerösteter Kaffee, gemahlen und ungemahlen, Zichorien; Kaffee-Ersatz, Kaffeezusatz und deren Extrakte) 125-250-500-1000-2000-3000-4000-5000-10000 26.1 für Kaffee-Ersatz-Extrakt und Kaffeezusatz-Extrakt außerdem 50-1508)-2008) 26.2 für Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusatz außerdem 2008) 30 Futtermittel für Hunde und Katzen 30.1 Trockenfutter6) 200-300-400-500-600-800-1000-1500-2000-3000-5000- 50-100-150-2508) -25008) -40008) 7500- 10000 478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Erzeugnis Nennfüllmenge Behältnis in n volumen ing in ml nV) EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 30.2 Feuchtfutter 100-150-200-250-300-400-500-600-800-1000-2000-3000-4000-5000-10000 212-228-314-425-446-850-1062-1700-2650 106-6368) -12758) 30.3 Halbfeuchtfutter 150-300-400-600-1500-7500 31 Zierfischfutter 300 - 750 32 Futtermittel für sonstige Heimtiere und für Vögel 32.1 in trockener oder halbfeuchter Form 150-300-400-600-1500-2500 32.2 naß konserviert oder vakuumverpackt 150-300-400-600-800 212-314-425 - 636 -850-1062-1275-1700-2650 40 Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel Schachteln: 375 -750-1500-2250-3750-7700-11450 -15200-18950-22700 Trommeln: 3950-7700-11450 -15200-18950-22700 30008) -54508) Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 479 Erzeugnis Nennfüllmenge Behältnisvolumen in 9 in ml in ml1) EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 40.1 für pulverförmige Vorwasch-und Einweichmittel nur 250-500-1000-2000-5000-10000 41 Scheuerpulver 250-500-750-1000-10000 50008) 42 Flüssige Wasch-, Reini-gungs-, Scheuer- und Hilfsmittel (GZT: 3402/HS 3402) sowie Hypochloritzubereitungen (außer Putz- und Riegemittel) 125-250-500-750-1000-1500-2000-3000-4000-5000-6000-7000-10000 42.1 für hypochlorithaltige Zubereitungen außerdem 1250 43 Seifen 43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS 3401.20) 125-250-500-750-1000-5000-10000 43.2 Seifen in Pulverform, in Spänen, Flocken und ähnlicher Form (GZT: ex 3401/HS Unterposition ex 3401.20) 250-500-750-1000-3000-5000-10000 44 Lösungsmittel im Sinne der Richtlinie 73/173/EWG für Reinigungszwecke 25 - 50 -75-125-250-500-1000-1500-2500-5000-10000 480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Erzeugnis Nennfüllmenge Behältnisvolumen in g in ml in ml1) EG- nationale EG- nationale EG- nationale Werte Werte Werte Werte Werte Werte 1 2 3 4 5 6 7 50 Haut- und Mundpflegemittel 50.1 Rasiercremes, Allzweckcre- 15-30- 10- 15-30- 10- mes und -lotionen, Handcre- 40 - 50 - 208)- 40 - 50 - 208)- mes und -lotionen, Sonnen- 75- 258)- 75- 258)- schutzmittel, Mundpflegemittel außer Zahnpasten 100-125-150-200-250-300-400-500-1000 2000 100-125-150-200-250-300-400-500-1000 2000 50.2 Riegecremes und -lotionen, soweit nicht in Nr. 50.1 enthalten 75-150-300-400-2000 50.3 Zahnpasten 25 - 50 -75-100-125-150-200-250-300 10-20-308)-408) 51 Haarpflege- und Bademittel 51.1 nicht färbende Haarpflege- 25 - 50 - 10- 25 - 50 - 10- mittel und Badezusätze, 75- 20- 75- 20- Haarlack, Shampoons, Haar- 100- 30»)- 100- 308)- spül- und Haarstärkemittel, Brillantinen, Haarcremes (außer Lotionen nach Nr. 52.1), Schaum und andere schäumende Erzeugnisse für Bad und Dusche 125-150-200-250-300-400-500-750-1000-2000 408) 125-150-200-250-300-400-500-750-1000-2000 408) 51.2 nichtschäumende Erzeugnisse für Bad und Dusche 75-150-300-400-750 75-150-300-400-750 52 Erzeugnisse auf Alkoholbasis7) 52.1 Duftwässer, Haarlotionen, Pre- und After-Shave-Lotionen 15-25-30-40-50 - 75 -100-125-150-200-250-300-400-500-750-1000 10-208)-1758) Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 481 Erzeugnis Nennfüllmenge mg EG-Werte nationale Werte in ml EG-Werte nationale Werte Behältnisvolumen in ml1) EG-Werte nationale Werte 52.2 Gesichtswässer 53 Deodorants und Intimpflegemittel 54 Seifen 54.1 Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (GZT: ex 34.01/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex3401.19) 54.2 Flüssige und pastöse Seifen 55 Talkum (Körperpuder) 60 Putz- und Riegemittel, unter anderem: Riegemittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbeläge, Herde und Metalle einschließlich für Automobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich für Automobile (GZT: 3405/HS 3405); Fleckenmittel, Appreturen und Färbemittel für den Haushalt (GZT: Unterposition 3812 A und 3209 C/HS Unterpositionen 3809.10 und ex 3212.90), Haushaltsinsektenmittel (GZT: ex 3811/HS Unterposition 3808.10), Entkalkungsmittel (GZT: ex 3402/HS ex 3401, ex 3402), Desodorierungsmit-tel für den Haushalt (GZT: Unterposition 3306 B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und 3307.49), nichtpharmazeutische Desinfektionsmittel 20 - 25 - 30-40- 50-75- 100- 150- 200 25-50 75- 100- 150- 200- 250- 300- 400- 500- 1000 125e) ¦ 250- 500 20 - 25 -30 - 40 -50 - 75 -100-150-200 15-75 150- 300- 400- 750 1258) - 250- 500 10 - 20 -308)-408)-1258) 75-150-300-400 50-75 100- 150- 200- 250- 500- 1000 25-50 75- 100- 150- 200- 250- 375- 500- 750- 1000- 1500- 2000- 5000- 10000 10-20-25 - 30 -40-1258) 408)-30008) 25-50 75- 100- 150- 200- 250- 375- 500- 750- 1000- 1500- 2000- 5000- 10000 408)-30008) 482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Erzeugnis Nennfüllmenge ing EG-Werte nationale Werte in ml EG-Werte nationale Werte Behältnisvolumen in ml) EG-Werte nationale Werte 60.1 für WC- und Rohrreiniger außerdem 70 Klebstoffe 70.1 fest und pulverförmig 25-50 125- 250- 500- 1000- 2500- 5000- 8000- 10000 3008)-6008) 2008) -20008) 70.2 flüssig und pastös 70.2.1 Haushaltsklebstoffe 70.2.2 Technische Klebstoffe 80 Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit oder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT: 3209 A ll/HS Position 3208, 3209, 3210, mit Ausnahme von dispergierten Pigmenten und Lösungen) 90 Schmieröle 91 (weggefallen) 92 Holzkohle für Grillgeräte 3008) 6008) 10-23- 38-55- 70-110- 150-210- 275 - 320 - 425 560 - 825 - 1100- 2055- 2750- 3100- 5500- 6200- 7500- 11000 2500 25-50 125- 250- 375- 500- 750- 1000- 2000- 2500- 4000- 5000- 10000 125- 250- 500- 1000- 2000- 2500- 3000- 4000- 5000- 10000 1008) 10-25 50 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 483 Anmerkungen 1) Für Erzeugnisse in Behältnissen nach § 16, sofern nichts anderes angegeben. 2) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. Die Befreiung von der Rlicht zur Grundpreisangabe tritt nur ein, wenn das Füllvolumen und das Behältnisvolumen der Spalten 4 und 6 oder 5 und 7 eingehalten sind. Die Werte der Spalten 6 A und 7 A gelten für Erzeugnisse, die durch verflüssigtes Treibgas getrieben werden, die Werte der Spalten 6 B und 7 B für Erzeugnisse, die durch verdichtetes Treibgas getrieben werden. Als verdichtetes Treibgas gilt auch Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht, sofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsenkoeffizienten von höchstens 1,2 aufweist. 3) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. 4) (weggefallen) s) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl. 6) Mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14%. 7) Mit weniger als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftöl und weniger als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol. *) Nur für Fertigpackungen, die bis 31. 12. 1994 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind. 484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 4a (zu §34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden 1. Ort der Prüfung Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen. 2. Umfang der Prüfung Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus a) der Feststellung der Losgröße, b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe, c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 22 Abs. 1 und 2, e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 22 Abs. 3 und 4. 3. Feststellung der Losgröße Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen. Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt. In jedem Falle ist die Losgröße auf 10000 Fertigpackungen begrenzt. 4. Umfang der Stichproben Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach Tabelle d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 6. a) Nicht-zerstörende Prüfung Normale Doppel-Stichprobenprüfung N Reihenfolge n1t n2 nk Ci, Ck di. dk k 100 bis 500 1. 2. 30 30 60 1 4 3 5 0,503 0,344 501 bis 3200 1. 2. 50 50 100 2 6 5 7 0,379 0,262 3201 und mehr 1. 2. 80 80 160 CO CO 7 9 0,295 0,207 b) Nicht-zerstörende Prüfung Normale Einfach-Stichprobenprüfung N n c d k 100 bis 500 501 bis 3200 3201 und mehr 50 80 125 3 5 7 4 6 8 0,379 0,295 0,234 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 485 c) Nicht-zerstörende Prüfung Vollprüfung N 10 bis 99 Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung). d) Zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang N n c d k 101 bis 500 501 bis 3200 3201 und mehr 8 13 20 0 1 1 1 2 2 1,237 0,847 0,640 e) Zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind N n c d k unabhängig vom Losumfang (N > 100) 20 1 2 0,640 f) Nicht-zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 I N bei Prüfung zum Zeitpunkt der Herstellung d bei Prüfung am Lager und im Handel d unabhängig vom Losumfang (N > 20) 20 In den Tabellen bedeuten: N n n1( n2 nk c Ci, ck d di, dk k Losgröße Stichprobenumfang Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe kumulierter Stichprobenumfang = Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stichprobe Annahmezahl Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe Rückweisezahl Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = teilung t vT mit t als Zufallsvariable der Studentver- Bestimmung der Füllmengen Es sind in der Regel zu bestimmen a) Gewichte durch Wägung, b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des § 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes aufgeführten Fasern, 486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I c) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte, d) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen. 6. Zusätzliche Feststellungen 6.1 Unsicherheit Die Proben für die Feststellungen nach den Nummern 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als a) das ± 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen nach Nummer 6.2, b) 0,5% bei den Feststellungen nach Nummer 6.3. Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen. 6.2 Bestimmung der mittleren Tara Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben. Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist. In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen. 6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b oder c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß mindestens 35 g betragen. 7. Feststellung des Mittelwertes 7.1 Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x der Füllmengen Xj a) aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b, d und e, vermehrt um den Betrag k • s oder b) bei einer Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c größer oder gleich der Nennfüllmenge ist. Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen Xj der Stichprobe. 7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen Von dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten Xj der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nummer 7.1. 8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen 8.1 Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe a Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl c, oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt. Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der ersten Rückweisezahl d^ oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt. Liegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, zwischen der ersten Annahmezahl c, und der ersten Rückweisezahl d1f so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, sind zu kumulieren. Ist die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl Ck oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt. Ist die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 487 8.2 Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe b Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt. 8.3 Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v.H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt. 8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe d, e und f Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt. 8 a. Prüfung des Abtropfgewichtes Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die Nummern 1 bis 5 und 7 gelten entsprechend. Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das angegebene Abtropfgewicht den Anforderungen des § 22 a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung an, genügen a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, b) Fische und sonstige in § 9 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung genannte Erzeugnisse 2 Tage bis 14 Tage, c) Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, d) sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. 9. Nachschau Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen (§ 16 des Eichgesetzes und § 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind. 10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung Die Nummern 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden. 488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 4b (zu §34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden 1. Ort der Prüfung Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen. 2. Umfang der Prüfung Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus a) der Feststellung der Losgröße, b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe, c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich, d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2, e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2. 3. Feststellung der Losgröße Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen. Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt. In jedem Falle ist die Losgröße auf 10000 Fertigpackungen begrenzt. 4. Umfang der Stichproben Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle: N n c a 26 bis 50 3 0 1.0 51 bis 150 5 0 0,35 151 bis 500 8 1 0,2 501 bis 3200 13 1 0,15 3201 und mehr 20 1 0,1 Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0. In der Tabelle bedeuten: N Losgröße n Stichprobenumfang c Annahmezahl a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages 5. Bestimmung der Füllmengen Es sind in der Regel zu bestimmen: 5.1 Längen durch Längenmessung, 5.2 Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit, 5.3 Flächen durch Längenmessung, 5.4 Stückzahl durch Zählung. Abweichend von den Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden: 5.5 Längen durch Wägung "in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 489 5.5.1 Die Wägewerte der nach Nummer 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als + 1 v.H. abweichen. 5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen. 5.6 Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nummer 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert x um nicht mehr als ± 1 v.H. abweichen. 5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen. Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berücksichtigen. Für die Feststellungen nach den Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen. 6. Zusätzliche Feststellungen 6.1 Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als —-p, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein. 6.2 Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v.H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen. 6.3 Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen. 7. Feststellung des Mittelwertes Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x der Füllmengen Xj, aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a • R größer oder gleich der Nennfüllmenge ist. Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen x; der Stichprobe. 8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig, wird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt. 9. Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche entsprechend anzuwenden. 490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden 1. Ort der Prüfung Maßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann auch im Lager erfolgen. 2. Entnahme der Zufallsstichprobe Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist. 3. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt gewogen. Die Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2 zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen. 4. Auswertung der Ergebnisse 4.1 Zu berechnen sind der Mittelwert x der gemessenen Volumen Xj der Flaschen der Stichprobe, die Standardabweichung s der gemessenen Volumen Xj der Flaschen der Stichprobe. 4.2 Es werden folgende Grenzwerte berechnet: obere Toleranzgrenze T0 als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3, untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3. 4.3 Annahmekriterien Das Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2 oder 3, wenn die Werte x und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen: x + k • s < T0 x - k • s > Tu s<F(T0-Tu) mitk = 1,57 und F = 0,266 4.4 Berechnung der Werte x und s "_ Der Mittelwert der Stichprobe ist x = ^—*-Die Standardabweichung der Stichprobe ist s = + Y £ • Z <x>-*> 5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist. 6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Maßbehältnissen (§16 des Eichgesetzes sowie § 34 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994 491 Anlage 6 (weggefallen) Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 der Fertigpackungsverordnung 1. Zu §27 1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen. 1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als Nennfüllmenge QN größter zulässiger Eichwert der Fertigpackungen in g oder ml mg weniger als 10 0,1 von 10 bis weniger als 50 0,2 von 50 bis weniger als 150 0,5 von 150 bis weniger als 500 1,0 von 500 bis weniger als 2500 2,0 2500 und mehr 5,0 1.1.2 Werden selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von - Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und - 0,5fachem des Nennunschärfebereichs nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese Summe braucht jedoch nicht kleiner als 0,6 g zu sein. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2 Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2 Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend. Zu §31 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet: - geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und - geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen. Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in kg oder I größter zulässiger Eichwert in g mehr als 10 bis weniger als 15 15 bis weniger als 25 25 bis weniger als 100 10 20 50 Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen. 2. 3. 4. 4.1 4.2 492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Herausgeber Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthalt a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-besteltungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (0228) 38206-0, Telefax: (0228) 38208-36 Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjahrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%. Bundesanzeiger Veriagsges.mJs.H. ¦ Postfach 13 20 • 53003 Bonn Postvertriebsstücfc • Z 5702 A • Entgelt bezahlt Anlage 8 Zeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a 3 Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1 e Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm