Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2013  Nr. 28 vom 14.10.2013  - Seite 1355 bis 1358 - Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1355 B Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren Vom 4. September 2013 Das in München am 4. Februar 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ist nach seinem Artikel 11 Absatz 1 am 7. Juni 2012 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Absatz 2 und der Anlage dieses Abkommens das Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1992 II S. 229) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation mit Ablauf des 6. Juni 2012 außer Kraft getreten ist. Berlin, den 4. September 2013 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y 1356 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013 Abkommen zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland undderRegierungderRussischenFöderation überdieTätigkeitvonKultur-undInformationszentren DieRegierungderBundesrepublikDeutschland und dieRegierungderRussischenFöderation, nachfolgend,,dieVertragsparteien"genannt­ inderÜberzeugung,dassdiekulturellenBeziehungeninallen Bereichen,einschließlichBildungundWissenschaft,demwechselseitigenInteressederVölkerbeiderStaatenentsprechen, eingedenkderBedeutungdesKulturaustauschesfürdieVerständigungunterdenVölkern, indemBestreben,dieBeziehungenderstrategischenPartnerschaftunddasvielfältigeZusammenwirkenzwischenderBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zu v ertiefenunddievölkerrechtlicheBasiseinersolchenZusammenarbeitzuverbreitern, aufbauend auf dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 z wischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandund derRegierungderRussischenFöderationüberkulturelleZusammenarbeit, bezugnehmendaufdieBestimmungendesAbkommensvom 9.Oktober2003zwischenderRegierungderBundesrepublik DeutschlandundderRegierungderRussischenFöderationüber dasErlernenderdeutschenSpracheinderRussischenFöderationundderrussischenSpracheinderBundesrepublikDeutschland­, sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 1 (1) DieBestimmungendiesesAbkommensbeziehensichauf dieTätigkeitdesRussischenHausesderWissenschaftundKulturinBerlinsowieaufdiederGoethe-InstituteinMoskau,Sankt PetersburgundNowosibirsk,nachfolgend,,Zentren"genannt. (2) Fragen der Überlassung der Grundstücke zur Nutzung durchdiegenanntenZentrenundFragenderEigentums-und B esitzrechteandenaufdenGrundstückenbefindlichenBauten werdendurcheingesondertesAbkommengeregelt. (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens beziehen sich auchaufweitereZentren,diezukünftigindenbeidenStaaten nach gegenseitiger Übereinkunft, dokumentiert durch einen N otenwechsel,gegründetwerdenkönnen. (4) DieVertragsparteiengewähreneinanderBeistandbeider SuchenachgeeignetenGrundstückenundRäumlichkeitenfür dieZentren. Artikel 2 Die Zentren tragen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischenbeidenStaatendurchdieVerbreitungvonInformationen imBereichderKultur,derKünste,derSprache,derLiteratur,der Bildung,derWissenschaft,derTechnikundderMedienbei. Artikel 4 (1) DieTätigkeitderZentrenderRussischenFöderationinder BundesrepublikDeutschlandwirddurchdieFöderaleAgenturfür AngelegenheitenderGemeinschaftUnabhängigerStaaten,der im Ausland ansässigen Landsleute sowie für internationale h umanitäreZusammenarbeitsichergestellt. (2) DieTätigkeitderZentrenderBundesrepublikDeutschland in der Russischen Föderation wird durch die Zentrale des G oethe-InstitutsinMünchenkoordiniert. (3) DieRäumlichkeitenderZentrengenießenkeinediplomatischeImmunitätoderUnverletzlichkeit. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien gewähren für die deutsche beziehungsweiserussischeÖffentlichkeitfreienZugangzudenRäumlichkeitenderZentrenzwecksTeilnahmeandenvondenZentren durchgeführtenVeranstaltungen. (2) JedederVertragsparteiengewährleistetimEinklangmit deminnerstaatlichenRechtundaufderGrundlagederGegenseitigkeit die notwendigen Bedingungen für die Tätigkeit der Z entrenundfürdieAusübungihrerFunktionen.Insbesondere könnendieZentren a) KursezumErlernendernationalenSpracheundzumKennenlernen der Kultur veranstalten sowie Programme zur b eruflichenWeiterbildungvonSprachlehrernanbieten; b) Konferenzen,Symposien,SeminareundTreffenzuFragen der bilateralen kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeitveranstalten; c) Ausstellungen,Film-undaudiovisuelleVorführungen,Theateraufführungen,KonzerteundsonstigekulturelleDarbietungenveranstalten; d) BibliothekenmitLeseräumengründensowieBücher,sons tige Druckerzeugnisse, andere Materialien, einschließlich d igitalerDatenträgerausdemBereichKultur,Wissenschaft, BildungundInformationverleihen; e) InformationsprogrammesowieanderePublikationenzuFragenderKultur,derWissenschaft,derBildung,derPädagogik unddesSportsveröffentlichenundverbreiten; f) DatenbankenzuFragendeskulturellen,wissenschaftlichen undsonstigenAustausches,derzwischendenbeidenStaatenpraktiziertwird,einrichtensowieHilfestellungbeiInformationsdienstleistungengewähren; g) eigeneInternetpräsenzenzurInformationüberihreTätigkeit unterhalten; Artikel 3 Die Zentren genießen im jeweiligen Empfangsstaat ent sprechendseinerGesetzgebungdieRechteeinerjuristischen Person. BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013 h) imRahmenihrerTätigkeitundunterMitwirkungvonRepräsentantenderÖffentlichkeit,derMedien,derKultur,derWissenschaftunddesSportsBeiräteundKomiteesgründen; i) Veranstaltungenkultureller,pädagogischerundwissenschaftlicherArtfüreigeneLandsleutedurchführen,dieimEmpfangsstaatständigwohnhaftsindsowieVerbindungenzuderenVerbändenunterhalten; fürinteressierteBürgerbeiderStaatensowiefürBürgervon DrittländernInformationsveranstaltungenzuFragen,dieim ZusammenhangmitderTätigkeitderZentrenstehen,organisieren. 1357 (2) DieentsandtenMitarbeiterderZentren,dieStaatsangehörigedesEntsendestaatesbeziehungsweisevonDrittstaatensind, werden über die diplomatischen beziehungsweise konsularischenEinrichtungendesEmpfangsstaatesalsMitarbeiterder Zentrenakkreditiert,fallsnichtsanderesvereinbartwird. (3) Jede der beiden Vertragsparteien stellt im Einklang mit deminnerstaatlichenRechtundaufderGrundlagederGegenseitigkeitmöglichstkurzfristigAufenthaltstitelfürdieentsandten MitarbeiterderZentrenunddieinihremHaushaltlebendenFamilienmitgliederaus,diezueinerTätigkeitindenZentrengemäß denBestimmungendesArtikel1Absatz1diesesAbkommens berechtigen.OrtskräftederZentren,dienichtStaatsangehörige desEmpfangsstaatessind,erhaltenbeidenzuständigenBehörden des Empfangsstaates die Erlaubnis zur Ausübung einer T ätigkeitindenZentren. (4) IndenStädten,indeneneinediplomatischeMissionoder konsularische Vertretung des Entsendestaates ihren Sitz hat, könnenDirektorenderZentrensowiederenStellvertreternach entsprechenderNotifizierunggemäßArtikel10desWienerÜbereinkommensüberdiplomatischeBeziehungenbeziehungsweise Artikel19desWienerÜbereinkommensüberkonsula ischeBer ziehungenaucheinenStatushaben,derdurchdieBestimmungendergenanntenAbkommengeregeltwird. (5) DieVertragsparteienmeldeneinanderaufdiplomatischem WegedenBeginnunddenAbschlussderTätigkeitderfürdie A rbeitindenZentrenentsandtenMitarbeiteran. Artikel 9 j) (3) DieZentrendürfenauchaußerhalbdereigenenRäume Veranstaltungendurchführen,diedenZielendiesesAbkommens entsprechen,odersichansolchenVeranstaltungenbeteiligen. (4) DieZentreninformierenimGastlandregelmäßigübergeplanteVeranstaltungen. Artikel 6 DieBesteuerungvonEinkünftenundVermögenderZentren undderenPersonalerfolgtinÜbereinstimmungmitdemRecht desEmpfangsstaatesunterderBerücksichtigungderBestimmungendesAbkommensvom29.Mai1996zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderRussischenFöderationzurVermeidungderDoppelbesteuerungaufdemGebietderSteuern vomEinkommenundvomVermögenodereinesnachfolgenden derartigenAbkommensinderjeweilsgeltendenFassung. Artikel 7 (1) DieZentrenarbeitenbeiderAusübungihrerTätigkeitnicht mitGewinnerzielungsabsicht.ZugleichaberdürfendieZentren zurErstattungderAusgaben,diemitderAusübungihrerTätigkeit imZusammenhangstehen,KosteninRechnungstellen.Diesgilt insbesonderefür a) BelegungvonSprachkursen,AbnahmevonPrüfungen,BesuchevonVeranstaltungenundAusstellungen,Benutzung vonBibliotheken,VerleihungvonaudiovisuellenMittelnsowieHilfestellungbeiderOrganisationvonkulturellen,wissenschaftlichenundBildungsveranstaltungen,dievondenZentren im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens durchgeführtwerden; b) Bücher,Kataloge,Poster,ProgrammeundsonstigeDruck erzeugnisse, audiovisuelle Medien sowie Kunstgewerbe artikel,unterderVoraussetzung,dassderenVerkauf,unter anderem auch über das Internet, von den Zentren selbst g etätigtwird. (2) UnterdenselbenBedingungendürfendieZentrenCafeterienzurVersorgungvonMitarbeiternundBesuchernsowieVerkaufsständezumVerkaufvonMaterialien,diemitihrerTätigkeit imZusammenhangstehen,einrichten. (3) DieZentrendürfenzuihrerTätigkeitSponsorenheranziehen. (4) DieZentrenhabendasRecht,einenTeilihrerRäumlichkeiteninÜbereinstimmungmitdemRechtdesEmpfangsstaateszu vermieten. (5) DieVertragsparteiengewährendenZentrenderjeweilsanderenVertragsparteiimRahmenderjeweilsgeltendennationalen GesetzgebungundsonstigenRechtsvorschriftengrößtmögliche Steuervergünstigungen. Artikel 8 (1) DasPersonalderZentrensollteseinerStärkeundseinem CharakternachdenvondenZentrenwahrzunehmendenAufgabenentsprechen.DiesesPersonalkannausStaatsangehörigen desEntsendestaates,desEmpfangsstaatesodereinesDrittstaateszusammengesetztwerden.DieMitarbeiterderZentrensowie dieinihremHaushaltlebendenFamilienmitgliedersindverpflichtet,dieGesetzgebungdesAufenthaltsstaateseinzuhalten. (1) DieZentrendürfenmitentsprechendenaudiovisuellen,Informations-,Fernmelde-undsonstigenMittelnausgestattetwerden,diefürdieAusübungderenTätigkeitinÜbereinstimmung mitdiesemAbkommennotwendigsind. (2) DieVertragsparteienbefreiendieZentrenaufderGrund lagederGegenseitigkeitundinÜbereinstimmungmitdenim EmpfangsstaatgeltendenGesetzenvonZöllen,ausschließlich derGebührenfürZollabfertigung,Lagerungundsonstigeder artigeDienstleistungen,fürdieEinfuhrvonMaterialien,GegenständenoderZubehör,diefürdasFunktionierenderZentrennotwendigsind,insbesondere a) Kataloge, Poster, Plakate, Programme, Bücher, Gemälde, CDsundDVDs,audiovisuelleunddidaktischeMaterialien,die dienormaleTätigkeitderZentrengewährleisten,Werkstoffe undAusrüstungenfürdieErrichtungvonZentren; b) aufzeitweiligeinzuführendeAusrüstungen,Möbelstückeund Werkstoffe (einschließlich der Transportmittel), die für das FunktionierenderZentrennotwendigsind; c) aufzeitweiligeinzuführendeFilme,dieindenZentrenoder außerhalbvondiesenimRahmendervondenZentrenorganisiertenVeranstaltungenvorgeführtwerden. (3) DieempfangendeVertragsparteigestattetimEinklangmit ihreminnerstaatlichenRechtdenentsandtenMitarbeiternder ZentrenunddeninihremHaushaltlebendenFamilienangehörigendiezollfreieEin-undAusfuhrihrespersönlichenUmzugs guteseinschließlichTransportmittel.DasindiesemAbsatzgenannteUmzugsgutdarfaufdemStaatsgebietderempfangenden VertragsparteiimEinklangmitdemjeweiligeninnerstaatlichen RechtinjederFormveräußertoderanderweitigüberlassenwerden.DieseBefreiunggiltnurfürdenZeitraumderTätigkeitder entsandtenMitarbeiterbeidenZentrenundbeziehtsichnichtauf GebührenfürzollamtlicheAbfertigung,Lagerungundsonstige derartige Leistungen. Diese Vergünstigungen erstrecken sich nichtaufFachkräfte,dieStaatsangehörigedesEmpfangsstaatessind,oderaufPersonen,dieaufseinemStaatsgebietwohnhaftsind. Artikel 10 (1) Fragen,diedieAuslegungundAnwendungdiesesAbkommensbetreffen,werdenaufdiplomatischemWegegeregelt,falls diebeidenVertragsparteiennichtsAnderweitigesvereinbaren. 1358 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013 (2)MitInkrafttretendiesesAbkommenssinddieinderAnlage zudiesemAbkommenaufgeführteninternationalenVereinbarungenimVerhältniszwischenderBundesrepublikDeutschlandund derRussischenFöderationaußerKraft.DieAnlageistuntrennbarerBestandteildiesesAbkommens. Artikel 12 DiesesAbkommenwirdfüreinenZeitraumvonfünfJahrenabgeschlossenundverlängertsichautomatischfürweiterejeweils fünfjährigePerioden,fallskeinederbeidenVertragsparteienspätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen fünfjährigen P eriodediejeweilsandereVertragsparteiaufdiplomatischem WegeschriftlichvonihrerAbsichtinKenntnissetzt,dieGültigkeitdesAbkommenszubeenden. (2) DieRegistrierungdiesesAbkommensüberdieTätigkeit vonKultur-undInformationszentrenbeimSekretariatderVereintenNationennachArtikel102derChartaderVereintenNationen wirdunverzüglichnachseinemInkrafttretenvonderBundesrepublikDeutschlandveranlasst.DieandereVertragsparteiwirdunter AngabederRegistrierungsnummerderVereintenNationenvon dererfolgtenRegistrierungunterrichtet,sobalddiesevomSekretariatderVereintenNationenbestätigtwordenist. Artikel 11 (1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie Vertragsparteieneinandernotifizierthaben,dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maß gebendistderTagdesEingangsderletztenNotifikation. GeschehenzuMünchenam4.Februar2011inzweiUrschriften,jedeindeutscherundrussischerSprache,wobeijederWortlautgleichermaßenverbindlichist. FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland GuidoWesterwelle FürdieRegierungderRussischenFöderation SergejLawrow Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren Folgende internationale Vereinbarungen sind mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft: ­ Abkommen vom 24. November 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Tätigkeit des Hauses der sowjetischen Wissenschaft und Kultur in Berlin; Abkommen vom 9. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Gründung und Tätigkeit des Kultur- und Informationszentrums der Deutschen Demokratischen Republik in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken; Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. ­ ­