Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1953  Nr. 4 vom 19.03.1953  - Seite 31 bis 34 - Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953 31 Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll. Vom 17. März 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der in Bonn am 14. Juli 1952 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland . und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige sowie dem gleichzeitig unterzeichneten zugehörigen Schlußprotokoll wird zugestimmt. Artikel 2 Die Vereinbarung nebst Schlußprotokoll wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 17. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen Adenauer Der Bundesminister des Innern D r. L e h r 32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II der Bundesrepublik Deutschland und über die Fürsorge Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Regierung haben mit Rücksicht auf die Dringlichkeit, die Fürsorge für ihre Angehörigen im andern Land zu regeln, im Bestreben, dabei vor allem das Wohl der Hilfsbedürftigen zu berücksichtigen, folgendes vereinbart: Artikel 1 (1) Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, den in seinem Gebiet sich aufhaltenden hilfsbedürftigien Angehörigen des andern Teils in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewähren. (2) Die Fürsorge richtet sich in der Schweiz nach der Armengesetzgebung der Kantone, in der Bundesrepublik Deutschland nach der Fürsorgegesetzgebung des Bundes. (3) Danach umfassen die Leistungen insbesondere die am Wohnort üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die ärztliche Behandlung, sowie die Krankenhaus-und Anstaltspflege. Eingeschlossen ist nötigenfalls eine angemessene (schickliche) Bestattung. Artikel 2 (1) Der Aufenthaltstaat trägt die Kosten der Fürsorge, einschließlich besonderer Zuwendungen, während längstens 30 Tagen vom Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit an. (2) Muß im Einzelfall mit Unterbrechung mehrmals unterstützt werden und liegen zwischen zwei Unterstützungsperioden mehr als 12 Monate, so hat der Aufenthaltstaat erneut für die Unterstützung während 30 Tagen aufzukommen. Artikel 3 Der Heimatstaat trägt dafür Sorge, daß dem Aufenthaltstaat alle weiteren Fürsorgekosten bis zu einer etwaigen Heimschaffung erstattet werden, die dieser für den Hilfsbedürftigen aufgebracht hat. Artikel 5 Absatz 3 bleibt vorbehalten. Artikel 4 Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten. Auch sichern sich die vertragschließenden Teile die nach den Landesgesetzen zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu. Artikel 5 (1) Der Unterstützte kann im Aufenthaltstaat belassen oder heimgeschafft werden. Der Aufenthaltstaat und der Heimatstaat prüfen gemeinsam, ob im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen Unterstützung im Aufenthaltstaat oder Heimschaffung geboten ist. (2) Auf die Heimschaffung wird verzichtet, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, so namentlich, wenn sie Familienbande zerreißen oder aus früherer Heimatzugehörigkeit oder einem Aufenthalt von sehr langer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Lande zerstören würde. Ebenfalls wird nicht heimgeschafft bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit bis zu 90 Tagen. (3) Verweigert der Aufenthaltstaat die vom Heimatstaat verlangte Heimschaffung, obgleich solche Menschlichkeitsgründe nicht bestehen, so wird der Heimatstaat von der Pflicht zum Kostenersatz entbunden. (4) Angehörige des einen Staates, die sich noch nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, können jederzeit heimgeschafft werden. ing zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Hilfsbedürftige (5) Die Heimschaffung erstreckt sich in der Regel auf den Ehegatten und die mit dem Hilfsbedürftigen in Hausgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder, sofern sie nicht Angehörige des Aufenthaltstaates oder eines anderen Staates sind. (6) Die Heimschaffung ist ausgeschlossen, solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familienangehörigen nicht transportfähig ist. Artikel 6 Die Kosten der Heimschaffung sowie des Transports des Hausrats bis an die Grenze trägt der Aufenthaltstaat. Artikel 7 Die vertragschließenden Teile regeln in einer Verwaltungsvereinbarung den Verkehr zwischen den beiderseitigen Stellen. Insbesondere können sie den direkten Verkehr zwischen den kantonalen Fürsorgedepartementen und den Landesfürsorgeverbänden vereinbaren. Artikel 8 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf Personen, die sich in das andere Land begeben haben, um sich dort wegen einer im Augenblick der Einreise bereits bestehenden Krankheit pflegen zu lassen. Artikel 9 (1) Bestehen unter den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung, so verständigen sich die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und das Bundesministerium des Innern. Auch hierbei soll vor allem das Interesse der Hilfsbedürftigen berücksichtigt werden. (2) Wird eine Einigung nicht erzielt, so bestimmen die vertragschließenden Teile eine Schiedsinstanz, die aus je einem ihrer Angehörigen und einem im gegenseitigen Einverständnis bezeichneten Vorsitzenden besteht. Die Schiedsinstanz entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Artikel 10 Artikel 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über die Regelung der Fürsorge für alleinstehende Frauen vom 19. März 1943 wird durch diese Vereinbarung nicht berührt. Artikel 11 (1) Diese Vereinbarung wird so bald als möglich ratifiziert. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Bern stattfinden wird, rückwirkend auf den 1. Juli 1952 in Kraft und gilt bis zum 31. März 1954. (2) Die vertragschließenden Teile werden rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung in Verbindung miteinander treten, um die Voraussetzungen einer Verlängerung der Vereinbarung zu prüfen. Gefertigt in doppelter Urschrift in Bonn am 14. Juli 1952 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Dr. Wilhelm Kitz Margarete Lenz Für den Schweizerischen Bundesrat gezeichnet: Heinrich Rothmund Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953 33 Schlußprotokoll Bei der Unterzeichnung der heute zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Regierung abgeschlossenen Vereinbarung-über die Fürsorge für Hilfsbedürftige geben die beiderseitigen Bevollmächtigten im Namen der vertragschließenden Teile folgende Erklärungen ab: 1. Auf Fälle, in denen in der Zeit vom 1. Juli 1951 bis 1. Juli 1952 während mehr als 30 Tagen Fürsorgeleistungen gewährt wurden, findet Artikel 2 Abs. 1 der Vereinbarung keine Anwendung. 2. Ergeben sich bei der Durchführung der Vereinbarung Schwierigkeiten infolge der Rückwirkung, so werden diese durch Verständigung zwischen der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und dem Bundesministerium des Innern im Geiste der Vereinbarung behoben. 3. Die Vereinbarung wird sich auch auf das Land Berlin (BerlinrWest) erstrecken, sobald seitens dieses Landes die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Schweizerische Regierung davon verständigen. 4. Die vertragschließenden Teile erklären sich bereit, den Transfer der Kostenersatzbeträge oder andere mit der Vereinbarung in Zusammenhang stehende Überweisungen in beiden Richtungen im Wege des jeweils vereinbarten gebundenen Zahlungsverkehrs zu bewilligen. Dieser Zusicherung ist ein voraussichtlicher Transferbedarf aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von etwa 5,5 Millionen DM bis zum. 31. März 1954 unterstellt. Die Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären folgendes: 1. Als Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung gelten die deutschen Staatsangehörigen und die Personen, die als deutsche Volkszugehörige Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland haben. 2. Die in Artikel 3 der Vereinbarung vorgesehene Erstattung der Fürsorgekosten wird wie folgt durchgeführt: Ansprüche der schweizerischen Kantone auf Kostenersatz sind an eine deutsche Zentralstelle zu richten. Diese wird von den deutschen Fürsorgestellen die Beträge einziehen, die sie aufzuwenden hätten, wenn die Hilfsbedürftigen im Inland zu betreuen wären. Um zusammen mit der von der Schweizerischen Regierung beabsichtigten Freistellung von Mitteln der Deutschen Interessenvertretung einen Ausgleich der Zahlungen der deutschen Fürsorgeverbände mit den in der Schweiz entstehenden tatsächlichen Kosten zu erreichen, erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, einen Bundeszuschuß von bis zu 1,7 Millionen DM zur Verfügung zu stellen. Bis zur Errichtung der Zentralstelle, die baldmöglichst erfolgen wird, werden die Zahlungen an die schweizerischen Kantone aus den von der Deutschen Interessenvertretung zur Verfügung gestellten Mitteln abgewickelt, die notfalls aus dem Zuschuß des Bundes ergänzt werden. Der Bevollmächtigte der Schweizerischen Regierung erklärt, daß diese bereit ist, der deutschen Zentralstelle den Bestand des Fonds der Deutschen Interessenvertretung nach dem Stand vom 1. Juli 1952 in Höhe von etwa 1,3 Millionen sfrs. zur Verfügung zu stellen. Dabei wird davon ausgegangen, daß auch die beim Inkrafttreten der Vereinbarung von der Deutschen Interessenvertretung unterstützten Tuberkulosekranken unter die Vereinbarung fallen. Die Bevollmächtigten der vertragschließenden Teile nehmen von der beiderseitigen Erklärung mit Zustimmung Kenntnis. Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom heutigen Tage bildet, gilt unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleiche Dauer wie die Vereinbarung selbst. Gefertigt in doppelter Urschrift in Bonn am 14. Juli 1953 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Dr. Wilhelm Kitz Margarete Lenz Für den Schweizerischen Bundesrat gezeichnet: Heinrich Rothmund 34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II Amtsblatt der Europäischen GemeinsdiaH für Kohle und Stahl Die Ausgaben Nr. 1/1953 und 2/1953 lagen den Nummern 5 und 6 des Bundesgesetzblattes Teil 1 bei; sie und die Ausgabe Nr. 1/1952 (Sonderausgabe) können auch kostenlos durch den Verlag des- Bundesanzeigers bezogen werden. Die Nr. 3/1953 wird kostenlos nur an die Bezieher von 12 aufeinanderfolgenden Nummern geliefert. Bezug nur durch den Verlag! Bezugspreis: Abonnement von 12 aufeinanderfolgenden Nummern, beginnend mit Nr. 4/1953, DM 5.- einschließlich Porto und Verpackungsspesen. – Einzelnummer DM 0,50 einschließlich Porto und Verpackungsspesen. Einzahlungen auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400 mit dem Vermerk: "Für Amtsblatt der Europäischen Gemeinschalt für Kohle und Stahl" erbeten. Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rhein 1, Postfach Es ersdieint: Fundstellennadtweis über die Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 31. Dezember 1952 bestehend aus einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersidit aller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen sowie einer alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952. Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit 1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen dar. Der Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert geliefert. Preis: DM 1.60 einschl. Poüo und Verpackung. Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399, Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu vermerken. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99