Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1959  Nr. 45 vom 21.11.1959  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1081 Teil II 1959 Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1959 Nr. 45 23. 2.59 15. 4.58 31. 7.58 31. 7.58 15. 9.58 Tag Inhalt: Seite Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck): 15. 4. 58 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ................................ 1083 1. 7.58 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments....................... 1084 3. 12. 58 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete ............................................................ 1087 3.12.58 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete ...................... 1090 Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Verordnung Nr. 7 zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrens-Ordnung) .......................................................... 1092 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft –¦ Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft ........................................ 1098 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments ........................... 1099 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ................ 1102 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind..................................... 1108 5.11.58 Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft – Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrages vorgeschriebenen Anzeigen ................................................................................ 1110 Anwendung der Verordnung Nr. 5 ...................................................... 1114 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Verordnung Nr. 6 zur Änderung der Liste B des Anhangs IV des Vertrags ...............;.......................................... 1115 Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft – Verordnung Nr. 7 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Anzeigen ............................................................................. 1116 Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft – Verordnung Nr. 8 zur Bestimmung von Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages................... 1118 Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Abkommen betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife ............ 1127 Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife...................................................... 1137 Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Zweites Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife ............................................ 1138 7. 5.56 Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl....................................................................... 1139 28. 7. 56 Der Schweizerische Bundesrat und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Abkommen über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet..... 1141 1. 2.58 Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Abkommen betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein ................................................................... 1145 22. 12.58 18. 2.59 28. 5.59 21. 3.55 16. 3.56 23. 3.59 1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Tag Inhalt: Seite 26. 7. 57 Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – Abkommen über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich.................................................................... 1147 29. 5. 58 Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung der Vereinigten Staaten 19. 6. 58 von Amerika – Abkommen............................................................ 1151 8.11.58 Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika – Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie .......................................................................... 1153 4. 2.59 Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland – Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie ............................................... 1165 22. 12. 58 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft – Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A1 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse . . . 1176 22. 12. 58 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft – übereinkommen über die Auf- stellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A2 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse ... 1178 7. 7. 58 Die Internationale Arbeitsorganisation und die Kommission der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft – Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.................... 1183 23. 6. 58 Das Europäische Parlament – Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ............. 1190 18. 3.58 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Satzung des Währungsausschusses .. 1198 15. 9.58 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Satzung des Verkehrsausschusses ... 1200 6.11.58 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Satzung der Euratom-Versorgungsagentur 1201 3. 3. 59 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – Verfahrensordnung ................. 1205 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft – Geschäftsordnung ................................... 1223 2. 2. 59 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz, der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ....................................................... 1230 8. 4.59 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Haushaltsplan der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958...................................... 1245 8. 4.59 Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Verwaltungshaushalt der Europäischen Atomgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 ........................................... 1246 Hinweis zu den Verordnungen Nr. 3 und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeiter.................................... 1247 Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1083 Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 15. April 1958 die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 385 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft DER RAT DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird, in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. Artikel 2 Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefaßt werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Artikel 3 Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an ein Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mit-gliedsaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen. Artikel 4 Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemei-der Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefaßt. Artikel 5 Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in vier Amtssprachen. Artikel 6 Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist. Artikel 7 Die Sprachenfrage für das «Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt: Artikel 8 Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 15. April 1958. Im Namen des Rates Der Präsident v. L ar ock 1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 1. Juli 1958 die Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 387, Nr. 22*) vom 7. November 1958 S. 470 und Nr. 31 *) vom 18. Dezember 1958 S. 674 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. *) Die Berichtigungen aus dem Amtsblatt 1958 Nr. 22 S. 470 und Nr. 31 S. 674 sind im Abdruck berücksichtigt. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 6 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments die in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweise so bald wie möglich zur Verfügung zu stellen, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Einziger Artikel Die Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden entsprechend dem dieser Verordnung beigefügten Muster ausgestellt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1958. Im Namen des Rates Der Präsident Balke Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1065 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN COMMUNAUTES EUROPEENNES COMUNITA EUROPEE EUROPESE GEMEENSCHAPPEN Ausweis Laissez-passer Lasciapassare. Laissez-passer Der Ausweis enthält 18 Seiten Le laissez-passer contient 18 pages II lasciapassare e composto di 18 pagine Het laissez-passer bevat 18 bladzijden Der PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS bittet alle Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, den Inhaber dieses Ausweises ungehindert reisen zu lassen und ihm erforderlichenfalls in jeder Weise Schutz und Hilfe zu gewähren. LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPENNE prie toutes les autorites des Etats membres de la Communaute de laisser circuler librement le titulaire du pre-sent laissez-passer et de lui porter aide et protection en cas de besoin. IL PRESIDENTE DELLÄSSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA prega tuttte le Autoritä degli Stati membri della Comunitä di lasciar liberamente circolare 11 titolare del pre-sente lasciapassare e di prestargli, ove occorra, aiuto e protezione. DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT verzoekt alle Overheden van de Lid-Staten van de Gemeenschap de houder van dit laissez-passer vrije doorgang te verlenen en hem zo nodig alle hulp en bijstand te verschaffen. Dieser Ausweis ist ausgestellt auf Grund des Artikels 6 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sowie auf Grund des Artikels 6 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen. Der Inhaber dieses Ausweises genießt die in diesen Protokollen vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen. Le present laissez-passer est delivre en vertu des dispositions de larticle 6 du protocole sur les Privileges et immunites annexe au Traite instituant la Communaute Economigue Europeenne et des dispositions de larticle 6 du protocole sur les Privileges et immunites annexe au Traite instituant la Communaute Europöenne de lEnergie Atomigue. Le titulaire de ce laissez-passer jouit des Privileges et immunites prevus ä ces protocoles. II presente lasciapassare e rilasciato in virtü delle disposizioni dellar-ticolo 6 del Protocollo sui privilegi e immunitä allegato al Trattato che istituisce la Comunitä Economica Europea e delle disposizioni dellarticolo 6 del Protocollo sui privilegi e immunitä allegato al Trattato che istituisce la Comunitä Europea dellEnergia Atomica. II titolare del presente lasciapassare gode dei privilegi e delle immunitä previste*) da tali Protocolli. Dit laissez-passer is afgegeven krachtens de bepalingen van artikel 6 van het Protocol betreffende de Voorrechten en Immuniteiten be-horende bij het Verdrag tot oprichting van de Europese Economische Gemeenschap, en krachtens de bepalingen van het Protocol betreffende de Voorrechten en Immuniteiten behorende bij het Verdrag tot oprichting van de Europese Gemeenschap voor Atoomenerqie. De houder van dit laissez-passer geniet de Privileges en immuniteiten, voorzien in deze Protocollen. Name und Vornamen / Nom et prenoms / Cognome e nome / Naam en voornamen Geboren am / Ne le / Nato il / Geboren in / ä / a / te Staatsangehörigkeit / Nationalite / Nazionalitä / Nationaliteit Funktion / Fonction / Funzione / Functie Adresse / Adresse / Indirizzo / Adres •) Anmerkung der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes: Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deulsthcr Sprache) 1958 Nr. 17 S. 388 steht in Einzahl .previste". 1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Personenbeschreibung / Signalement Connotati / Signalement Augen / Yeux / Occhi / Ogen: ................................................................ Haare / Cheveux / Capelli / Haren: .................................................... Größe / Taille / Statura / Lengte: ........................................................ Besondere Kennzeichen / Signes particuliers / Segni particolari / Bijzondere kentekenen: ................................................ Unterschrift des Inhabers / Signature du titulaire / Firma del titolare / Handtekenimg van de houder Dieser Ausweis wird ungültig am / II expire le / Scade il / De geldigheid van dit laissez-passer eindigt op ., den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert La validite du present laissez-passer est prorogee La validitä del presente lasciapassare e prorogata De geldigheidsduur van dit laissez-passer wordt verlengd vom / du / dal / van bis / au / al / tot ................................................, den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Dieser Ausweis gilt für die in Artikel 227 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in Artikel 198 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichneten Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten. Ce laissez-passer est valable pour les territoires des Etats membres tels quils ont ete speciiies ä larticle 227 du Traite instituant la Communaute Economique Euro-peenne et ä larticle 198 du Traite instituant la Communaute Europeenne de lEnergie Atomique. II presente lasciapassare e valido per i territori degli Stati membri quali sono definiti allarticolo 227 del Trat-tato che istituisce la Comunitä Economica Europea e allarticolo 198 del Trattato che istituisce la Comunitä Europea deHEnergia Atomica. Dit laissez-passer is geldig voor de grondgebieden van de Lid-Staten zoals zij zijn omschreven in artikel 227 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Econo-mische Gemeenschap en in artikel 198 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie. Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert La validite du present laissez-passer est prorogee La validitä del presente lasciapassare e prorogata De geldigheidsduur van dit laissez-passer wordt verlengd vom / du / dal / van bis / au / al / tot ..............................................., den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert La validite du present laissez-passer est prorogee La validitä del presente lasciapassare e prorogata De geldigheidsduur van dit laissez-passer wordt verlengd vom / du / dal / van bis / au / al / tot .............................................., den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Seite 7 bis einschließlich 18: leer Pages 7 ä 18 inclus en blanc Pagine da 7 a 18 compresa in bianco Bladzijden 7 tot en met 18 bianco. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1087 Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 3. Dezember 1958 die Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 33 vom 31. Dezember 1958 S. 681 und Nr. 7*) vom 9. Februar 1959 S. 186 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. *) Die Berichtigung aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 7 S. 186 ist im Abdruck berücksichtigt. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 132 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß nach Artikel 6 des genannten Abkommens der Rat verpflichtet ist, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages die Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsreyelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete festzulegen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: I. Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat zahlt die in Anlage A des Durch-führungsabkommens (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet) festgesetzten Beiträge in seiner Landeswährung auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung "Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete" ein, das auf Ersuchen der Kommission beim Schatzamt des betreffenden Mitgliedstaats oder einer anderen von diesem Staat bezeidineten Stelle eröffnet wird. Das Konto kann in Landeswährung oder in EZU-Rech-nungseinheiten geführt werden. Artikel 2 Die Jahresbeiträge sind am ersten Tag des Haushaltsjahres fällig. Sie werden in einem oder mehreren Teilbeträgen gezahlt, die für jeden Mitgliedstaat im Verhältnis zu den in Anlage A des Abkommens angegebenen Anteilen errechnet werden. Zeitfolge und Höhe der Zahlungen werden von der Kommission je nach Bedarf festgesetzt und den Mitgliedstaaten notifiziert. Die Anforderungen der Mittel decken grundsätzlich den Bedarf der drei folgenden Monate. Sind bei Ende des Haushaltsjahres die Jahresbeiträge nicht in vollem Umfang gezahlt, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit Wirkung vom letzten Tag des Haushaltsjahres den noch nicht eingezahlten Restbetrag entweder auf die in Artikel 1 genannten Sonderkonten zu überweisen oder durch Ausstellung eines auf Sicht zahlbaren Schuldscheins für die Kommission verfügbar zu halten. Die Kommission nimmt Abrufe von den in Artikel 1 genannten Konten, soweit irgend möglich, im Verhältnis zu den in Anlage A des Abkommens vorgesehenen Beiträgen vor. Artikel 3 Jedes Vierteljahr übermittelt die Kommission dem Rat einen Fälligkeitskalender für die Zahlungen und eine Aufstellung über den Kassenstand. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 Die Mittel bleiben auf den in Artikel 1 genannten Konten hinterlegt, bis sie von der Kommission für die Finanzierung der nach Artikel 5 des Abkommens bewilligten Vorhaben in Anspruch genommen werden. Vom Tag ihrer Fälligkeit an behalten sie während der Hinterlegungszeit den am Fälligkeitstag geltenden Pariwert gegenüber der in den Anlagen A und B des Abkommens genannten Rechnungseinheit. Artikel 5 Soweit es zur Bestreitung der Ausgaben für die Durchführung der bewilligten Vorhaben erforderlich ist, kann die Kommission die Guthaben, die sie in der Währung eines Mitgliedstaats besitzt, in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren; sie hat die betreffen- 1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II den Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Besitzt die Kommission verfügbare Guthaben in den von ihr benötigten Währungen, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transferierungen. Artikel 6 Jeder Mitgliedstaat bestimmt und benennt der Kommission die Behörden, mit denen sie bei Geschäften im Sinne der Artikel 1 bis 5 zu verkehren hat. Artikel 7 Die zur Finanzierung der bewilligten Vorhaben erforderlichen Mittel werden den für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen zur Verfügung gestellt; hierfür gelten die Einzelheiten, welche die Kommission nach Anhörung des verantwortlichen Mitgliedstaats je nach den vorgesehenen Ausgaben und Zahlungen festlegt. II. Haushaltsregelung Artikel 8 Alle Einnahmen und Ausgaben des Entwicklungsfonds sowie alle Bindungsermächtigungen werden in einen Sonderhaushaltsplan eingesetzt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. Artikel 9 Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Oktober jedes Jahres eine nach überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gegliederte Aufstellung für die Verteilung der zur Finanzierung der sozialen Einrichtungen einerseits und der wirtschaftlichen Investitionen andererseits bereitzustellenden Beträge. Der Aufstellung werden die für die Anwendung des Artikels 4 des Abkommens erforderlichen Unterlagen beigefügt. Auf Grund dieser Aufstellung legt der Rat nach Maßgabe des Artikels 4 des Abkommens die Beträge der Ausgaben fest, die zu Lasten des betreffenden Haushaltsplans gezahlt werden können, und gewährt die Bindungsermächtigungen, deren Inanspruchnahme auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist. Artikel 10 Im Rahmen der vom Rat gemäß Artikel 4 des Abkommens festgesetzten Beträge stellt die Kommission den Sonderhaushaltsplan auf; hierfür gilt das in Artikel 5 des Abkommens festgelegte Verfahren. Der Sonderhaushaltsplan wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 11 Die Verwaltungskosten des Entwicklungsfonds einschließlich der Ausgaben für die Überwachung und Prüfung der Vorhaben durch die Kommission werden nach Maßgabe der Artikel 199 bis 209 des Vertrages in den Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt. Artikel 12 Die Kommission führt den Sonderhaushaltsplan in eigener Verantwortung aus. Sie übermittelt dem Rat halbjährlich einen Bericht über den Stand der Ausführung des Sonderhaushaltsplans und veröffentlicht diesen Bericht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 13 Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 6 des Abkommens die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest. Diese Verordnung wird vor dem 31. Dezember 1958 erlassen. Artikel 14 Die im Laufe eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Bindungsermächtigungen bleiben für die folgenden Haushaltsjahre gültig. Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Ausgabemittel werden auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und den Mitteln gleicher Art hinzugefügt, die in diesem für das betreffende Vorhaben vorgesehen sind. Artikel 15 Beim Abschluß jedes Hauhaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung über dessen Geschäftsvorgänge sowie die Bilanz des Entwicklungsfonds auf. Sie legt diese Dokumente nebst den dazugehörigen Belegen bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres dem in Artikel 206 des Vertrages vorgesehenen Kontrollausschuß zur Prüfung vor. Für diese Prüfung stehen dem Kontrollausschuß die ihm in Artikel 206 des Vertrages in bezug auf den Haushalt der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse zu. Artikel 16 Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung und die Bilanz für das abgelaufene Haushaltsjahr zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Der Rat erteilt der Kommission mit der in Artikel 7 des Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit Enilastung für die Ausführung des Sonderhaushaltsplans. Er teilt seine Entscheidung der Versammlung mit. III. Verwaltung der Mittel Artikel 17 Die Finanzhilfe des Fonds zur Durchführung bestimmter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finanzierungen erfolgen, an denen gleichzeitig nationale oder internationale Behörden oder Kreditinstitute beteiligt sind. , Artikel 18 Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben verwendet werden, die nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 des Abkommens bewilligt worden sind. Sie dürfen auf keinen Fall zur Deckung von Unter-haltunys- oder Betriebskosten verwendet werden. Artikel 19 Die in den Plänen vorgesehenen Geschäfte werden durch nicht rückzahlbare Zuwendungen aus den Mitteln des Fonds finanziert. Diese Zuwendungen dürfen nur juristischen Personen zugute kommen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und der Kontrolle der öffentlichen Hand unterstehen, wie zum Beispiel Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, gemeinnützige Einrichtungen und halböffentliche Stellen. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1089 Artikel 20 Die Kommission trägt in eigener Verantwortung für die Anwendung des Artikels 132 Absatz (4) des Vertrages und des Artikels 5 Absatz (4) des Abkommens Sorge. Sie legt geeignete Vorschriften fest, um zu gewährleisten, daß die Ausschreibungen mit ausreichenden Fristen vorher veröffentlicht werden, insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, und daß alle natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige der Mitgliedstaaten oder der in Anhang IV des Vertrages genannten Länder und Hoheitsgebiete sind, zu gleichen Bedingungen, besonders hinsichtlich der Zoll- und Steuervorschriften sowie der mengenmäßigen Beschränkungen, an den Ausschreibungen teilnehmen können. Sie vergewissert sich bei jedem Vorhaben vor der Auszahlung der Mittel, daß diese Vorschriften eingehalten wurden und daß, insbesondere mit Rücksicht auf Eignung und Zuverlässigkeit der Bewerber sowie auf Art und Durchführungsbedingungen der Arbeiten oder Lieferungen, das angenommene Angebot das wirtschaftlich günstigste ist. Eine Aufstellung über das Ergebnis der Ausschreibungen des abgelaufenen Jahres wird der gemäß Artikel 15 vorzulegenden Jahresrechnung und -bilanz des Fonds beigefügt. IV. Verschiedenes Artikel 21 Die Mitgliedstaaten, die mit den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten besondere Beziehungen unterhalten, benennen dem Rat und der Kommission vor dem 1. September 1958 die verantwortlichen Behörden, die örtlichen Behörden und die Vertretungen der Bevölkerung im Sinne des Artikels 2 des Abkommens. Sie teilen alle Änderungen mit, die künftig in dieser Hinsicht eintreten. Artikel 22 Die Einzelheiten des Verfahrens insbesondere für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge regelt die Kommission in Form einer Verfahrensordnung, die sie dem Rat zuleitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. In dieser Verfahrensordnung ist vorzusehen, daß die Finanzierungsanträge insbesondere folgendes enthalten müssen: – die Bezeichnung der juristischen Person, für welche die in Artikel 2 des Abkommens genannten Behörden den Finanzierungsantrag vorlegen; – das Einvernehmen der örtlichen Behörde oder der Vertretung der Bevölkerung des betreffenden Landes oder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Abkommens; – Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des betreffenden Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 3 des Abkommens; – den technischen Vorentwurf und den Finanzierungs-Voranschlag für das gesamte Vorhaben; – die Bezeichnung der nach Artikel 5 Absatz (4) des Abkommens für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden; – die Bezeichnung des Eigentümers der mit den Mitteln des Fonds geschaffenen Werte. Artikel 23 Die Kommission notifiziert der in Artikel 19 bezeichneten juristischen Person und gleichzeitig allen in Artikel 2 des Abkommens genannten Behörden die Entscheidungen über die Genehmigung .eines Vorhabens und über die Zuweisung der Mittel. Die juristische Person, der die Zuwendung zugute kommt, notifiziert der Kommission ihre Zustimmung binnen 60 Tagen nach der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung. Führt die Entscheidung der Kommission oder des Rates zu einer erheblichen Änderung der bei der Vorlage des Antrags vorgesehenen Einzelheiten der Finanzierung, so ist die Zustimmung jeder der in Artikel 2 und Artikel 5 Absatz (4) des Abkommens bezeichneten Behörden erforderlich. Artikel 24 Die verantwortlichen Behörden der Länder und Hoheitsgebiete, die Finanzierungsanträge vorzulegen wünschen, unterrichten die Kommission über die Entwicklungspläne für die einzelnen Länder und Hoheitsgebiete; sie geben gleichzeitig den Stand der Durchführung dieser Pläne an. Wenn ein Mitgliedstaat es beantragt, leitet die Kommission diese Auskünfte an den Rat weiter. Artikel 25 In die Entscheidungen über die Genehmigung von Vorhaben und die Zuweisung von Mitteln ist die Bestimmung aufzunehmen, daß für Streitigkeiten, die sich zwischen der Gemeinschaft und der in Artikel 19 bezeichneten juristischen Person aus der Durchführung dieser Entscheidungen ergeben, der Gerichtshof zuständig ist. Artikel 26 Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat vor; dieser beschließt gemäß Artikel 6 des Abkommens. Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nur auf Grund einer nach Maßgabe des Artikels 6 des Abkommens erlassenen Ratsentscheidung abgewichen werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958. Im Namen des Rates Der Präsident L. Erhard 1090. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 3. Dezember 1958 die Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 33 vom 31. Dezember 1958 S. 686 veröffentlicht-wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nadirichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbetugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 132; . gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungs-abkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft; gestützt auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; gestützt auf den Vorschlag der Kommission; in der Erwägung, daß es für die Durchführung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 5 erforderlich ist, die Aufgaben und den Umfang der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, die mit der Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete beauftragt sind, festzulegen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der für Investitionen in den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten zuständige Generaldirektor ist Hauptanweisungsbefugter für die Mittel des Fonds. Artikel 2 Der Hauptanweisungsbefugte des Fonds kann sich von bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterstützen lassen; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Kommission. Jeder Beschluß über die Vollmachterteilung bezeichnet die Dauer und den Umfang der Vollmacht. Artikel 3 Der Hauptanweisungsbefugte oder die bevollmächtigten Anweisungsbefugten des Fonds weisen die für die Ausführung des Sonderhaushaltsplans erforderlichen Beträge zur Überweisung und Zahlung an, und zwar nach Maßgabe der Finanzierungsabkommen, die zur Durchführung der in Artikel 23 der Verordnung Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen für jedes Vorhaben geschlossen werden. Artikel 4 Die für ein Vorhaben zur Zahlung angewiesenen Mittel dürfen in keinem Fall die Beträge überschreiten, welche die Kommission nach Genehmigung der Vergaben und Aufträge festgesetzt hat. Der Anweisungsbefugte darf dem mit der Zahlung an Ort und Stelle beauftragten Geldinstitut keinen Betrag zur Verfügung stellen, der dessen diesbezüglichen Kassenbedarf, wie er sich aus dem Fälligkeitskalender ergibt, den die für die Durchführung der Arbeiten verantwortliche Behörde mitgeteilt hat, überschreitet. Nach Durchführung jedes Vorhabens veranlassen die Anweisungsbefugten des Fonds den endgültigen Abschluß der entsprechenden Rechnung sowie die Einziehung der etwa erforderlichen Rückzahlungen. Artikel 5 Bei der Ausübung seines Amtes haftet jeder Anweisungsbefugte persönlich für folgendes: – die Einhaltung der Beträge, die nach Genehmigung der Aufträge und Vergaben in Durchführung der Finanzierungsabkommen festgesetzt worden sind; – jede nicht genehmigte Überschreitung der Ausgabemittel; – die Erteilung der Rückzahlungsanweisungen gemäß Artikel 4 Absatz 3; – jedes Verschulden in der Amtsführung, durch das der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht. Artikel 6 Für die Genauigkeit der Zahlungen und die Rechnungsführung des Fonds ist ein Rechnungsführer verantwortlich; dieser wird vom Präsidenten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestellt. Der Rechnungsführer kann nicht gleichzeitig Anweisungsbefugter sein. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1091 Artikel 7 Die Zahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie vorher mit dem Sichtvermerk des Rechnungsführers versehen sind. Dieser Vermerk bescheinigt das Vorhandensein der Ausgabemittel, die Richtigkeit der Buchung und die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Belege. Artikel 8 Im Rahmen seiner Zuständigkeit haftet der Rechnungsführer persönlich für die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung des Fonds und für jedes Verschulden in der Amtsführung, durch das der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht. Artikel 9 Die Grundsätze und die Einzelheiten für die Handhabung der vorbezeichneten Verantwortung für die Anweisungsbefugten und Rechnungsführer des Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften in Ausführung der Artikel 209 Buchstabe c) und 215 Absatz 3 des Vertrages. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958. Im Namen des Rates Der Präsident L. Erhard 1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 23. Februar 1959 die Verordnung Nr. 7 zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrens-Ordnung) beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 12 vom 25. Februar 1959 S. 241 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrensordnung) DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 132 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft; gestützt auf Artikel 22 der Verordnung Nr. 5 des Rates vom 2. Dezember 1958 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; in der Erwägung, daß die Kommission nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 5 des Rates die Einzelheiten des Verfahrens insbesondere für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge zu regeln hat; in der Erwägung, daß die Kommission und die für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden bei der Verwirklichung der Vorhaben mitzuwirken haben; in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, die Grenzen, die Einzelheiten und die Form ihrer Mitwirkung zu bestimmen und die geeigneten Kontrollmaßnahmen festzulegen; in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, alle diese Bestimmungen in einen einzigen Text aufzunehmen, der das gesamte Verfahren hinsichtlich der vom Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete finanzierten Maßnahmen zusammenfassend regelt – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Verwaltung des Fonds KAPITEL 1 Sonderkonten Artikel 1 Für jeden Mitgliedstaat ist die Eröffnung des Sonderkontos, das in Artikel 1 der (nachstehend als "Verordnung" bezeichneten) Verordnung Nr. 5 des Rates vor- gesehen ist, Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der Kommission und den gemäß Artikel 6 der Verordnung bestimmten Behörden. Artikel 2 Dieser Briefwechsel bezeichnet insbesondere – die Einzelheiten der Verwaltung des Sonderkontos; – die über dieses Konto verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; – die Liste der natürlichen oder juristischen Personen oder der Konten, zu deren Gunsten Zahlungsaufträge erteilt werden können; – die Form der Zahlungsaufträge; – die Unterschriften, die für die Gültigkeit dieser Zahlungsaufträge erforderlich sind. Artikel 3 Jede von der Kommission in der Liste der Verfügungsberechtigten und Zahlungsempfänger vorgenommene Änderung wird von dem zuständigen Generaldirektor zur Kenntnis gebracht. Artikel 4 Die Unterschriften der über das Sonderkonto verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden bei der Eröffnung des Kontos, die Unterschriften der später bevollmächtigten Bediensteten anläßlich ihrer Bestellung hinterlegt. KAPITEL 2 Anforderung und Zahlung der Beiträge Artikel 5 Die Fälligkeit des Jahresbeitrags jedes Mitgliedstaates wird am ersten Tag des Haushaltsjahres durch eine Eintragung in den Büchern des Fonds festgestellt. •Artikel 6 Die Kommission setzt die Höhe der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Verordnung zu leistenden Zahlungen grundsätzlich alle Vierteljahre fest. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1093 Sie entscheidet über die Anforderung des nicht gezahlten Restbetrags der Jahresbeiträge in dem Zeitpunkt, in dem sie die Höhe der Zahlung für das letzte Viertel des Haushaltsjahres festsetzt. Artikel 7 Die gemäß Artikel 6 anzufordernden Beträge werden den Mitgliedstaaten durch den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftragten notifiziert. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten haben ihre Zahlung binnen fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung zu leisten. Artikel 9 Zieht ein Mitgliedstaat es vor, den nicht eingezahlten Restbetrag seines Beitrags durch Ausstellung eines auf Sicht zahlbaren Schuldscheins gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung zu begleichen, so werden Form und Inhalt des Schuldscheins bis zum 1. Dezember des in Betracht kommenden Haushaltsjahres im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt. Artikel 10 Jede Einzahlung und jeder Schuldschein zugunsten des Fonds werden in die Bücher des Fonds eingetragen. KAPITEL 3 Haushaltsmäßige Durchführung Artikel 11 Gemäß Artikel 5 des Durchführungsabkommens und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung wird der Sonderhaushaltsplan hinsichtlich der Einnahmen nach dem Muster der Anlage A zum Durchführungsabkommen und hinsichtlich der Ausgaben nach dem vom Rat festzulegenden Verteilungsplan aufgestellt. Artikel 12 Hat die Kommission den Haushaltsplan genehmigt, so können die bewilligten Mittel in Anspruch genommen werden, soweit sie für die veranschlagten Ausgaben des Haushaltsjahres benötigt werden. Die bewilligten Ausgabemittel stellen vorbehaltlich der endgültigen Verpflichtung gemäß Artikel 34 Schätzwerte dar. Artikel 13 Die Kommission kann im Rahmen des Verteilungsplans entscheiden, Ausgabemittel zu übertragen. Diese Änderungen werden dem Rat mitgeteilt und nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 14 Die in den Artikeln 28 und 34 vorgesehenen Urkunden für die haushaltsmäßige Bindung sind vorher vom Rechnungsführer mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Mit diesem Vermerk werden die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs, die Richtigkeit der Buchung, das Vorhandensein der Mittel und deren Verfügbarkeit bescheinigt. Artikel 15 Die vorläufigen und endgültigen Ausgabenbindungen, die gemäß den Artikeln 28 und 34 vorgenommen werden, sind für jedes Vorhaben getrennt in die Bücher des Fonds einzutragen. Artikel 16 Die Zahlung der für die Durchführung der Vorhaben erforderlichen Beträge erfolgt bei Vorlage einer Zahlungsanweisung, die folgende Angaben enthalten muß: die Bezeichnung des Vorhabens, den Zweck der Ausgabe, das Haushaltsjahr, in dem sie verbucht wird, den Artikel des Haushaltsplans, den zu zahlenden Betrag sowie Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers. Artikel 17 Die Zahlungsanweisung ist zur Erteilung des Sichtvermerks dem Rechnungsführer vorzulegen; dieser bescheinigt ihre Ordnungsmäßigkeit nach Maßgabe des Artikels 14. Sie wird vom Generaldirektor oder seinem Beauftragten unterzeichnet. Artikel 18 Etwaige Rückzahlungsanweisungen zugunsten des Fonds werden in der gleichen Weise erteilt. Artikel 19 Zahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen können nur zugunsten oder zu Lasten der nach den Artikeln 2 und 3 bestimmten Personen oder Konten erteilt werden. TITEL II Zuweisung der Mittel KAPITEL 1 Vorlage, Prüfung und Genehmigung der Vorhaben I l Artikel 20 Jedes gemäß Artikel 2 des Durchführungsabkommens unterbreitete Vorhaben muß eine in sich geschlossene Einheit einander ergänzender Einzelmaßnahmen darstellen. Diese Einheit muß selbständig genutzt werden können. Ihre Inbetriebnahme muß bei Beendigung derjenigen Maßnahmen möglich sein, für welche die Mit-) Wirkung des Fonds beantragt wird. 1 Die teilweise oder vollständige Finanzierung von 5 wissenschaftlichen oder technischen Forschungen zugunsten der Bevölkerung der Länder und Hoheitsgebiete kann Gegenstand eines Vorhabens sein. Die Durchführung eines Vorhabens kann sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken. 5 Artikel 21 ; Die Vorhaben sind der Kommission für jedes Haus- haltsjahr bis zum l.Juni des vorhergehenden Jahres zu unterbreiten. Artikel 22 Für jedes Vorhaben wird eine "Vorhabensakte" an-x gelegt, deren Inhalt es ermöglicht, die verwaltungsmäßigen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen t Gegebenheiten zu beurteilen. Diese Akte ist nach dem s Muster der Anlage A zu dieser Verordnung anzulegen. Artikel 23 Für jedes Land oder Hoheitsgebiet liefern die verantwortlichen Behörden der Kommission die Angaben, , die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Landes , oder Hoheitsgebiets, der Entwicklungspläne und ihrer s Verwirklichung sowie der Stellung der verschiedenen Vorhaben in diesem Gesamtrahmen ermöglichen. 1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Diese Akte – als "Akte des Landes oder Hoheitsgebiets" bezeichnet – wird von der zuständigen Generaldirektion nach dem Muster der Anlage B zu dieser Verordnung angelegt. Artikel 24 Die Vorhaben werden von der Kommission geprüft; sie veranlaßt grundsätzlich eine ergänzende Prüfung an Ort und Stelle oder eine Beurteilung durch Sachverständige. Sie erwägt, welchen Einfluß das Vorhaben auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes oder Hoheitsgebiets und insbesondere auf die Lebenshaltung der örtlichen Bevölkerung ausüben kann und ob die erfolgreiche Verwirklichung des Vorhabens gewährleistet ist. Artikel 25 Die Kommission beurteilt insbesondere – die Stärke und Dringlichkeit des Bedarfs, der durch das Vorhaben gedeckt werden soll; – die ständige Belastung, welche aus der Inbetriebnahme der geplanten Anlage für das Land oder Hoheitsgebiet entsteht, sowie die Mittel, über die dieses verfügt, um die Belastung zu tragen; – bei produktiven Investitionen die zu erwartende Rentabilität der geplanten Anlage und gegebenenfalls die Absatzmärkte für die neue Erzeugung; – den Beitrag, den die Anlage zur Steigerung der Kaufkraft der Bevölkerung sowie zur Bildung und Mobilisierung von einheimischem Sparkapital leisten kann; – die für die technische Durchführung vorzusehende Ausrüstung und deren Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Landes oder Hoheitsgebiets; – die Voraussetzungen, unter denen zusätzliche Investitionen erfolgen könnten, die für ein volles Wirksamwerden der geplanten Anlage notwendig oder nützlich sind; – den wahrscheinlichen Umfang der sonstigen privaten Investitionen, die durch das Vorhaben angeregt werden; – die wahrscheinliche Auswirkung des Vorhabens auf das allgemeine wirtschaftliche Gleichgewicht und die Zahlungsbilanz des Landes oder Hoheitsgebiets; – den Einfluß des Vorhabens auf das in anderen Ländern und Hoheitsgebieten bereits Verwirklichte oder Geplante sowie den Beitrag, den das Vorhaben zu einer wohlabgestimmten und rationellen wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Raumes leisten kann. Artikel 26 Sieht sich im Verlauf der Überprüfung die Kommission veranlaßt, eine Änderung des Vorhabens ins Auge zu fassen, so erfolgt diese im Einvernehmen mit den in Artikel 2 des Durchführungsabkommens bezeichneten Behörden. Artikel 27 Die Entscheidung über jedes Vorhaben wird nach dem in Artikel 5 des Durchführungsabkommens bestimmten Verfahren getroffen und durch den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftragten den in Artikel 2 des genannten Abkommens bezeichneten Behörden notifiziert. KAPITEL 2 Das Finanzierungsabkommen Artikel 28 Für jedes Vorhaben verpflichtet die Kommission den Fonds gegenüber dem Land oder Hoheitsgebiet durch die Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens. Artikel 29 Das Finanzierungsabkommen wird namens der in Artikel 28 bezeichneten Parteien von dem Vertreter der Kommission von der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörde und von den gemäß Artikel 21 der Verordnung benannten sonstigen Behörden unterzeichnet. Ferner wird es von den Vertretern derjenigen Stellen unterzeichnet, die für die Durchführung, die Finanzierung und die erfolgreiche Verwirklichung der Arbeiten mitverantwortlich sind. Artikel 30 Für jedes Vorhaben werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des betreffenden Hoheitsgebiets in dem Finanzierungsabkommen die Einzelheiten der Anwendung der Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Zwangsmaßnahmen festgelegt, ^die bei Verstößen gegen übernommene Verpflichtungen verhängt werden. Artikel 31 Sind an einem Vorhaben mehrere Finanzierungsstellen beteiligt, so werden die Rechte und Pflichten einer jeden in dem Finanzierungsabkommen festgelegt. Artikel 32 Das Finanzierungsabkommen enthält geeignete Bestimmungen, um die Anwendung des Artikels 20 der Verordnung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist darin insbesondere der Ausschluß rechtlicher und tatsächlicher Diskriminierungen sowie technischer Spezifikationen vorzusehen, die eine diskriminierende Wirkung haben könnten. Artikel 33 Die Regeln für die Ausschreibungen und Auftragsvergaben werden in einer gesonderten Verordnung festgelegt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung zu erlassen ist. Artikel 34 Nach Genehmigung der Ausschreibungen und Auftragsvergaben wird die Höhe der Verpflichtungen des Fonds endgültig bestimmt. Diese endgültige Verpflichtung wird den Unterzeichnern des Finanzierungsabkommens durch den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftragten notifiziert. Sie wird dem Rat mitgeteilt und nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. KAPITEL 3 Bereitstellung der Mittel Artikel 35 Die Finanzierung jedes Vorhabens erfolgt entweder durch Auszahlungen entsprechend dem Fälligkeitskalender oder durch Erstattung der geleisteten Ausgaben. Näheres über das für jeden Fall anzuwendende Verfahren bestimmt das Finanzierungsabkommen. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1095 Artikel 36 Die Zahlungen werden grundsätzlich auf ein besonderes – "Vorhabenkonto" genanntes – Konto geleistet, das für jedes Vorhaben bei einem an Ort und Stelle befindlichen– im folgenden als "Zahlstelle" bezeichneten – Geldinstitut eröffnet wird. Die Zahlstelle wird von der Kommission beauftragt. Artikel 37 Ein Briefwechsel zwischen der Kommission und der Zahlstelle bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Eröffnung und die Einzelheiten für die Verwaltung der Vorhabenkonten, die über diese Konten verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Rechte und Pflichten jeder Partei. Artikel 38 Die Kommission stattet die Vorhabenkonten in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 bis 19 je nach dem Bedarf aus, den die von den örtlichen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 40 übersandten Fälligkeitskalender ausweisen. KAPITEL 4 Durchführung der Vorhaben und Kontrollen Artikel 39 Für jedes Vorhaben ist die für die Durchführung der Arbeiten verantwortliche Behörde Anweisungsbefugte des Vorhabens, soweit nicht im Finanzierungsabkommen etwas anderes bestimmt ist. Sie wird im folgenden als "örtlicher Anweisungsbefugter" bezeichnet. • Artikel 40 Der örtliche Anweisungsbefugte geht die Ausgabeverpflichtung ein, erläßt die Ausschreibungen, nimmt die Angebote entgegen, teilt das Ergebnis der Ausschreibungen mit und unterzeichnet die Kontrakte. Er übermittelt der Kommission vierteljährlich einen Fälligkeitskalender. Artikel 41 Die technische Kontrolle der Durchführung der Arbeiten wird einem oder mehreren "technischen Kontrolleuren" übertragen, die von der Kommission beauftragt und in dem Finanzierungsabkommen benannt werden; dieses legt die besonderen Bedingungen ihrer Mitwirkung fest. Artikel 42 Der technische Kontrolleur ist für die Kontrolle der Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Im Bedarfsfall läßt er unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen vornehmen oder teilt dem durchführenden Unternehmer seine Beanstandungen mit; hierüber leitet er dem örtlichen Anweisungsbefugten einen schriftlichen Bericht zu, von dem eine Durchschrift zur Akte zu nehmen ist. In dringlichen Fällen oder bei schweren Mängeln kann er die Durchführung der Arbeiten aussetzen; hiervon hat er unverzüglich den örtlichen Anweisungsbefugten und die Kommission zu unterrichten. Artikel 43 Vorläufige und endgültige Abnahmen bedürfen, um rechtsgültig zu sein, der Zustimmung des technischen Kontrolleurs; dieser hat die Abnahmeprotokolle sowie die Rechnungen der Unternehmen nachzuprüfen und mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Artikel 44 Der technische Kontrolleur meldet der Kommission den Vollzug der in Artikel 43 vorgesehenen Handlungen. Diese Meldung hat insbesondere eine Aufzählung der von ihm mit Sichtvermerk versehenen Rechnungen zu enthalten sowie deren Gegenstand und Höhe anzugeben. Artikel 45 Die von der öffentlichen Hand ausgeführten Arbeiten sind, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Finanzierungsabkommens, entsprechend den örtlichen Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die diesbezüglichen Ausgaben werden nach Maßgabe des genannten Abkommens erstattet. Artikel 46 Für die Zahlung erstellt der örtliche Anweisungsbefugte die Abrechnung und die entsprechende Zahlungsanweisung in doppelter Ausfertigung. Artikel 47 Diesen Unterlagen ist eine zusammenfassende Aufstellung beizufügen, die insbesondere folgende Angaben enthält: – die Ordnungsnummer des Vorhabens und gegebenenfalls des Arbeitsabschnitts; – die Bezeichnung des Auftrags; – den Zahlungsempfänger; – den zu zahlenden Betrag; – die Aufzählung der Belege. Artikel 48 Mehrere Zahlungen zugunsten desselben Gläubigers können in einer einzigen Aufstellung enthalten sein, wenn sie sich auf dasselbe Vorhaben und dasselbe Haushaltsjahr beziehen. Für jedes Vorhaben werden die aufeinanderfolgenden Aufstellungen durchlaufend numeriert. Artikel 49 Die Aufstellung ist in vier Ausfertigungen zu erstellen. Die ersten beiden werden mit den doppelt ausgefertigten Belegen der Zahlstelle übermittelt. Die dritte Ausfertigung wird am gleichen Tag an die Kommission weitergeleitet. Die vierte verbleibt als Beleg bei den Büchern des örtlichen Anweisungsbefugten. Artikel 50 Die Zahlstelle begleicht den zur Zahlung angewiesenen Betrag, nachdem sie die Richtigkeit der Buchung, das Vorhandensein und die Verfügbarkeit der Mittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen nachgeprüft hat. Sie versieht die zusammenfassende Aufstellung mit ihrem Sichtvermerk. Sie übersendet der Kommission nach jeder Zahlung einen Kontoauszug, der die Nummer der Aufstellung enthält, und jeden Monat einen den Zahlungen während des abgelaufenen Monats entsprechenden Satz der Aufstellungen und ihrer Anlagen. Artikel 51 Für jede Zahlung hat die Kommission eine Einspruchsfrist von vier Monaten, nachdem ihr die Belege zugegangen sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zahlstelle in bezug auf die betreffende Zahlung als entlastet. Das Konto des Fonds bei der Zahlstelle wird am Ende jedes Jahres abgeschlossen. 1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel 52 Am Ende jedes Vierteljahres übermittelt der örtliche Anweisungsbefugte der Kommission die Aufstellung der für jedes Vorhaben übernommenen Ausgabenverpflich-tungen und der zur Zahlung angewiesenen Beträge. Artikel 53 Gleichzeitig übermittelt der technische Kontrolleur der Kommission einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. TITEL III Übergangsbestimmungen A r t i k e1. 54 Als Ubergangsmaßnahme für die Haushaltsjahre 1958 und 1959 wird bestimmt, daß die Vorhaben Gegenstand einer fortlaufenden Prüfung durch die Kommission sind, und zwar bis zur völligen Inanspruchnahme der Ausgabemittel. Die Entscheidungen, die im Rahmen der für diese beiden Haushaltsjahre aufgestellten Verteilungspläne getroffen werden, sind dem Rat mitzuteilen und nach Maßgabe des Artikels 34 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 23. Februar 1959. Für die Kommission Der Präsident Walter Hallstein ANLAGE A Vorhabensakte A) Teilakte Verwaltung – Gegenstand, – Standort, – Bezeichnung der juristischen Person, für die der Finanzierungsantrag vorgelegt wird, – Einverständnis der örtlichen Behörde oder der Vertretung der Bevölkerung des betreffenden Landes oder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Durchführungsabkommens, – Bezeichnung der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden, – Bezeichnung des Eigentümers der gegebenenfalls aus Mitteln des Fonds zu finanzierenden Anlagen. Anmerkung: Handelt es sich um eine der Kontrolle der öffentlichen Hand unterstehende juristische Person, so sind die für ihre Rechtstellung maßgeblichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften sowie die für sie geltenden Kontrollvorschriften der Akte beizufügen. B) Teilakte Technik Abschnitt 1 Technische Einzelangaben über das Vorhaben – Standort (nebst Karte oder Lageplan mit Erläuterungen), – allgemeine Beschreibung, – technische Beschreibung, – möglichst genauer Kostenvoranschlag (mit Angabe der Berechnungsgrundlagen und des Stichtags), – Mehrpreis für die Kosten der Beförderung jedes Ausrüstungsstücks zu seinem Standort – mit anderen Worten: Gestehungspreis der vorgesehenen Ausrüstungsstücke am Aufstellungsort; Durchführung der Arbeiten: – von der einheimischen Bevölkerung auszuführende Arbeiten, – von der öffentlichen Hand auszuführende Arbeiten, – Vergabe der Arbeiten, – Vergabe der Zulieferungen, Terminkalender für die Vergabe und Ausführung der Arbeiten; in zeitlicher Reihenfolge sind gesondert aufzuführen: – Spezifikationen. – gegebenenfalls Tag der Ausschreibung, – Tag des Beginns und der Beendigung der Arbeiten; Zeitfolge der Abnahmetermine, – ungefährer Ausgabebetrag je Jahresabschnitt. Abschnitt 2 – Technische und soziologische Gegebenheiten des Vorhabens – Welchen Bedarf soll das geplante Vorhaben decken? – Inwieweit ist der entsprechende Bedarf gegenwärtig gedeckt? – Welchen Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs liefern die Planungen und Programme, die bereits in Durchführung begriffen sind? – Unter welchen Bedingungen sollen die neuen Produktionsmittel eingesetzt werden, deren Schaffung dem Fonds vorgeschlagen wird? Beispiel: Ein Vorhaben zur Errichtung einer beruflichen Ausbildungsstätte ist durch Unterlagen zu begründen, die folgende Mindestangaben enthalten: a) erwerbstätige Bevölkerung, gegebenenfalls ausbildungsfähige Bevölkerung; b) Anzahl der Arbeiter, die bereits die berufliche Eignung besitzen, welche die neue Ausbildungsstätte vermitteln soll; c) augenblicklicher Bedarf der einheimischen Wirtschaft an Arbeitern; d) voraussichtliche Zunahme dieses Bedarfs in den Jahren nach Fertigstellung der Ausbildungsstätte und nach Abschluß der ersten Lehrgänge (unter Bezugnahme auf die Planung); e) Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung für die heranzu- bildenden Facharbeiter. C) Teilakte Finanzen Abschnitt 1 – Finanzielle Gegebenheiten des Vorhabens 1. Etwaiger Plan zur Aufbringung der Mittel nach Herkunft und Art: – einheimische Beiträge: – öffentlich oder halböffentlich, – privat, – Zuwendungen aus dem Entwicklungsfonds, – sonstige Beteiligungen von dritter Seite. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1097 2. Höhe der privaten Investitionen, deren gleichzeitige oder spätere Verwirklichung zur vollen Leistungsfähigkeit des unterbreiteten Vorhabens unentbehrlich oder nützlich wäre. 3. Verteilung der Ausgaben (in Landeswährung): – Anteil, der in jedem Fall in Landeswährung zu zahlen ist, – Anteil, der gegebenenfalls außerhalb des betreffenden Hoheitsgebiets zu zahlen ist. 4. Voraussichtlicher Fälligkeitskalender der Verpflichtungen und der Zahlungen (ab Unterzeichnungsdatum des Finanzierungsabkommens); Ausgaben in Landeswährung und gegebenenfalls in anderen Währungen sind getrennt aufzuführen. Abschnitt 2 – Finanzielle Auswirkungen 1. Auswirkungen auf den Haushalt, auf die fiskalischen Einnahmen, auf die Ausgaben: – Verwaltungsausgaben (laufende Belastungen, getrennt für Personal, Material, Instandhaltung und größere Instandsetzungsarbeiten); – Schuldenlast nach Währungen getrennt (im Falle von ergänzender Finanzierung durch Anleihen). 2. Sonstige finanzielle Auswirkungen: – Beitrag zur Schaffung von Sparkapital, – unmittelbare Mobilisierung von einheimischen Reserven an Kapital oder Arbeitskräften, – private Investitionen, die angeregt werden. D) Teilakte Wirtschaft Abschnitt 1 – Wirtschaftliche Gegebenheiten des Vorhabens 1. Aufgliederung der Investitionsausgaben – für Personal: – Löhne und Gehälter, zahlbar an Personen mit Wohnsitz – für Material: – einheimischen Ursprungs, – eingeführt. 2. Zusätzliche private Investitionen, die notwendig sind (siehe C/l/2); Maßnahmen, um sie hervorzurufen oder zu erleichtern. 3. Wahrscheinliche Auswirkungen der neuen Anlage: – veranschlagte Betriebsausgaben für die nächsten fünf Jahre und Abschluß des fünften Jahres (wenn es sich um eine produktive Anlage handelt), – Auswirkungen auf das persönliche Einkommen, – auf die Beschäftigungslage, – auf die Inlandserzeugung, – auf den Außenhandel. Abschnitt 2 – Besondere wirtschaftliche Gegebenheiten des Vorhabens – das zu lösende wirtschaftliche Problem, – bereits vorhandene einschlägige Anlagen, – alternative Lösungen des Problems, – Begründung der getroffenen Wahl. ANLAGE B Akte "Land oder Hoheitsgebiet" 1. Industrielle und Handelsstruktur (z. B. auf Grund fiskalischer Statistiken). 2. Erwerbstätige Bevölkerung und Beschäftigungsstatistiken, aufgegliedert nach Tätigkeitszweig oder Berufssparte unter Bezugnahme auf den amtlichen Berufskatalog. im Inland im Ausland 3. Wesentliche Angaben über das Wirtschaftsleben: – Energieerzeugung und -verbrauch, – landwirtschaftliche Erzeugung, – Ausbeute an Bodenschätzen, – industrielle Erzeugung, – Verkehr, – Preisgefüge, – Löhne und Gehälter. 4. Geldumlauf und Deckung. 5. Allgemeine Aufgliederung der bankmäßigen Verpflichtungen. 6. Angaben über den Haushalt (voraussichtlich und tatsächlich): – ordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach Arten, – laufende Ausgaben, wobei mindestens folgende getrennt aufzuführen sind: öffentliche Schuld, Saehausgaben, Personalausgaben, Unterhaltung und größere Instandsetzungsarbeiten, Beiträge zum Entwicklungshaushalt; – außerordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach Arten und Ursprungsgebieten, – Entwicklungsausgaben, getrennt aufgeführt nach Verwaltungssachausgaben, Sozialsachausgaben, wirtschaftlicher Intrastruktur, unmittelbar produktiven Investitionen; – Entwicklung der zu tilgenden Schuld. 7. Globale Bruttoinvestitionen und ihre hauptsächlichen Finanzierungsquellen (insbesondere privates einheimisches Sparkapital), Nettoinvestitionen. 8. Außenhandel: – nach Währungsgebieten (EWG gesondert), – nach hauptsächlichen Erzeugnissen, – nach hauptsächlichen Warengruppen. 9. Zahlungsbilanz, die mindestens folgende Angaben enthalten soll: – Außenhandel, – sonstige laufende Zahlungen, – Finanzierung des laufenden Fehlbetrags der Zahlungsbilanz. 10. Währungsreserven. 11. Bruttosozialprodukt, Nationaleinkommen. 12. Ursprung des Bruttosozialprodukts nach Tätigkeitszweigen 13. Aufschlüsselung des Nationaleinkommens nach sozialen Erwerbsgruppen. 14. Entwicklungsplan: a) voraussichtliche Ausgaben, b) tatsächliche Ausgaben (jährliche Zahlungen), c) erwartete Auswirkungen des in Ausführung begriffenen Entwicklungsplans – auf die Lebenshaltung, – auf die Entwicklung des Haushaltsplans, – auf den Außenhandel, – auf die Zahlungsbilanz. Anmerkung: Die obigen Angaben müssen zumindest eine Untersuchung in bezug auf die letzten fünf Jahre ermöglichen. 1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 15. April 1958 die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschatten (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 401 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. NachrichtlidieT Abdruck Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 190 des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Ge-riditshofes vom Rat einstimmig getroffen wird, in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen. Artikel 4 Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefaßt. Artikel 5 Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den vier Amtssprachen. Artikel 6 Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist. Artikel 7 GESCHEHEN zu Brüssel am 15. April 1958. Im Namen des Rates Der Präsident R. Motz Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. Artikel 2 Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefaßt weiden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.- Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt. Artikel 8 Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1099 Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 31. Juli 1958 die Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften {Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 403, Nr. 22*) vom 7. November 1958 S. 470 und Nr. 31*) vom 18. Dezember 1958 S. 674 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Die Berichtigunqen aus dem Amtsblatt 1958 Nr. 22 S. 470 und Nr. 31 S. 674 sind im Abdruck berücksichtigt. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlamente DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 6 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments die in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweise so bald wie möglich zur Verfügung zu stellen, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Einziger Artikel Die Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden entsprechend dem dieser Verordnung beigefügten Muster ausgestellt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 31. Juli 1958. Im Namen des Rates Der Präsident Balke 1100 Bundesgesetzblatt, EUROPAISCHE GEMEINSCHAFTEN COMMUNAUTES EUROPEENNES COMUNITA EUROPEE EUROPESE GEMEENSCHAPPEN Ausweis Laissez-passer Lasciapassare Laissez-passer Der Ausweis enthält 18 Seiten Le laissez-passer contient 18 pages II lasciapassare e composto di 18 pagine Het laissez-passer bevat 18 bladzijden Der PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS bittet alle Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, den Inhaber dieses Ausweises ungehindert reisen zu lassen und ihm erforderlichenfalls in jeder Weise Schutz und Hilfe zu gewähren. LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE prie toutes les autorites des Etats membres de la Communaute de laisser circuler librement le titulaire du pre-sent laissez-passer et de lui porter aide et protection en cas de besoin. IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA prega tutte le Autoritä degli Stati membri della Comunitä di lasciar liberamente circolare il titolare del pre-sente lasciapassare e di prestargli, ove occorra, aiuto e protezione. DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT verzoekt alle Overheden van de Lid-Staten van de Gemeenschap de houder van dit laissez-passer vrije doorgang te verlenen en hem zo nodig alle hulp en bijstand te verschaffen. *) Anmerkung der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes: Im Amtsbla Nr. 17 S. 403 steht in Einzahl "previsle". Jahrgang 1959, Teil II Dieser Ausweis ist ausgestellt auf Grund des Artikels 6 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sowie auf Grund des Artikels 6 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen. Der Inhaber dieses Ausweises genießt die in diesen Protokollen vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen. Le present laissez-passer est delivre en vertu des dispositions de larticle 6 du protocole sur les Privileges et immunites annexe au Traite instituant la Communaute Economique Europeenne et des dispositions de larticle 6 du protocole sur les Privileges et immunites annexe au Traite instituant la Communaute Europeenne de lEnergie Atomique. Le titulaire de ce laissez-passer jouit des Privileges et immunites prevus a ces protocoles. II presente lasciapassare e rilasciato in virtü delle disposizioni dellar-ticolo 6 del Protocollo sui privilegi e immunitä allegato al Trattato che istituisce la Comunitä Economica Europea e delle disposizioni dellarticolo 6 del Protocollo sui privilegi e immunitä allegato al Trattato che istituisce la Comunitä Europea dellEnergia Atomica. II titolare del presente lasciapassare gode dei privilegi e delle immunitä previste*) da tali Protocolli. Dit laissez-passer is afgegeven krachtens de bepalingen van artikel 6 van het Protocol betreffende de Voorrechten en Immuniteiten be-horende bij het Verdrag tot oprichting van de Europese Economische Gemeenschap, en krachtens de bepalingen van het Protocol betreffende de Voorrechten en Immuniteiten behorende bij het Verdrag tot oprichting van de Europese Gemeenschap voor Atoomenerqie. De houder van dit laissez-passer geniet de Privileges en immuniteiten, voorzien in deze Protocollen. Name und Vornamen / Nom et prenoms / Cognome e nome / Naam en voornamen Geboren am / Ne le / Nato il / Geboren in / ä / a / te Staatsangehörigkeit / Nationalite / Nazionalitä / Nationaliteit Funktion / Function / Funzione / Functie Adresse / Adresse / Indirizzo / Adres itt der Europäischen Gemeinsciiaften (Ausgabe in deutscher Sprache) 1958 Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1101 Personenbeschreibung / Signalement Connotati / Signalement Augen / Yeux / Occhi / Ogen: ................................................................ Haare / Cheveux / Capelli / Haren: .................................................... Größe / Taille / Statura / Lengte: ........................................................ Besondere Kennzeichen / Signes particuliers / Segni particolari / Bijzondere kentekenen: ................................................ Unterschrift des Inhabers / Signature du titulaire / Firma del titolare / Handtekening van de houder Dieser Ausweis wird ungültig am / II expire le / Scade il / De geldigheid van dit laissez-passer eindigt op ., den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert La validite du present laissez-passer est prorogee La validitä del presente lasciapassare e prorogata De geldigheidsduur van dit laissez-passer wordt verlengd vom / du / dal / van bis / au / al / tot ................................................, den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Dieser Ausweis gilt für die in Artikel 227 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in Artikel 198 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichneten Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten. Ce laissez-passer est valable pour les territoiies des Etats membres tels quils ont ete specifies ä larticle 227 du Traite instituant la Communaute Economique Euro-peenne et ä larticle 198 du Traite instituant la Communaute Europeenne de lEnergie Atomique. II presente lasciapassare e valido per i territori degli Stati membri quali sono definiti allarticolo 227 del Trat-tato che istituisce la Comunitä Economica Europea e allarticolo 198 del Trattato che istituisce la Comunitä Europea dellEnergia Atomica. Dit laissez-passer is geldig voor de grondgebieden van de Lid-Staten zoals zij zijn omschreven in artikel 227 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Econo-mische Gemeenschap en in artikel 198 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Gemeenschap voor Atoom-energie. Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert La validite du present laissez-passer est prorogee La validitä del presente lasciapassare e prorogata De geldigheidsduur van dit laissez-passer wordt verlengd vom / du / dal / van bis / au / al / tot ................................................, den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert La validite du present laissez-passer est prorogee La validitä del presente lasciapassare e prorogata De geldigheidsduur van dit laissez-passer wordt verlengd vom / du / dal / van bis / au / al / tot ................................................, den / le / il DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS LE PRESIDENT DE LASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE IL PRESIDENTE DELLASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT Seile 7 bis einschließlich 18: leer Pages 7 ä 18 inclus en blanc Pagine da 7 a 18 compresa in bianco Bladzijden 7 tot en met 18 bianco. 1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 31. Juli 1958 die Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 406 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. x Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf die Artikel 24, 25 und 217 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß für jeden Geheimschutzgrad, der für Kenntnisse gilt, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen und daß diese unter der Aufsicht der Kommission sowohl auf die sachlichen Bestandteile dieser Kenntnisse als auch auf Personen und Unternehmen anzuwenden sind, die zu deren Entgegennahme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berufen sind, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I: Anwendungsbereich Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung bestimmt die Geheimschutzgrade und die Schutzmaßnahmen für die seitens der Gemeinschaft erworbenen oder von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Kenntnisse, die in den Artikeln 24 und 25 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden als "Vertrag" bezeichnet, erwähnt sind. Diese Kenntnisse werden im folgenden als "EVS" (Euratom-Verschlußsachen) bezeichnet. Teilt ein Staat in Artikel 25 erwähnte Kenntnisse mit, so findet die Verordnung auf ihn jedoch nur Anwendung, wenn die Verwendung dieser Kenntnisse durch ihn in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. (2) EVS sind auch Informationen, Auskünfte, Schriftstücke, Gegenstände, Vervielfältigungsmittel und andere Sachen, die mit den in Absatz (1) genannten Kenntnissen im Zusammenhang stehen. Artikel 2 Eine Berufung auf Verträge, Abschlüsse oder Vereinbarungen, die zwischen einem Mitgliedstaat und einer natürlichen oder juristischen Person nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen, verlängert oder erneuert werden, ist nicht zulässig, soweit sich diese Übereinkünfte auf Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen. Geheimschutzmaßnahmen vertraglichen Ursprungs, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung gelangt sind, können noch bis zu dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt an Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden. Artikel 3 Persönlicher Anwendungsbereich Die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Geheimschutzmaßnahmen auf die EVS und der Erlaß der erforderlichen Anweisungen zur Beachtung dieser Maßnahmen obliegt a) den Organen, Ausschüssen, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft; b) den Mitgliedstaaten und ihren Dienststellen; c) den Gemeinsamen Unternehmen; d) den in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen oder Unternehmen. Artikel 4 Gemeinsame Unternehmen In der Satzung jedes Gemeinsamen Unternehmens wird bestimmt, ob es bezüglich der Anwendung dieser Verordnung den Organen, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder den in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen und Unternehmen gleichzustellen ist. Artikel 5 Ergänzung der Verschlußsachen-Verordnung (1) Die in dieser Verordnung zum Schutz der EVS vorgesehenen Vorschriften sind als Mindestvorschriften anzusehen. (2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls die Verschlußsachen-Verordnung für ihren Bereich zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse; sie können sie durch eigene Bestimmungen verschärfen, soweit dadurch nicht die einheitliche Behandlung der EVS gefährdet wird. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1103 Abschnitt II: Organisation Artikel 6 Das Sicherheitsbüro Das von der Kommission gebildete und unter ihrer Aufsicht und Verantwortlichkeit arbeitende Sicherheitsbüro a) koordiniert – und sorgt für – die allgemeine Anwendung der Geheimschutzmaßnahmen; b) überprüft die Anwendung dieser Maßnahmen innerhalb der Organe, Ausschüsse, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft; c) kann die staatlichen Behörden veranlassen, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Geheimschutzmaßnahmen auf EVS zu überprüfen; es kann, wenn es dies für notwendig erachtet, die Überprüfung in Verbindung mit ihnen durchführen; d) schlägt alle Änderungen vor, die es zur Anwendung dieser Verordnung für notwendig erachtet. Artikel 7 Geheimschutzbehörden der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine staatliche Behörde, die in seinem Hoheitsbereich die in dieser Verordnung vorgesehenen Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen oder für de ren Durchführung zu sorgen hat. Artikel 8 Geheimschutzbeauftragte (1) In den Organen, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft, in denen EVS bearbeitet oder aufbewahrt werden, ernennt das Sicherheitsbüro je einen Bediensteten, im folgenden als "Geheimschutzbeauftragter" bezeichnet, der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist. (2) Die Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie die Personen und Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des Vertrages, welche EVS bearbeiten oder im Besitz haben, ernennen mit Zustimmung der in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörde je einen Bediensteten, im folgenden als "Geheimschutzbeauftragter" bezeichnet, der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist. (3) Die Geheimschutzbeauftragten sind insbesondere verantwortlich a) für die Registrierung von EVS gemäß Artikel 23; b) für die Führung einer nach Kategorien geordneten Liste aller Personen, die zum Zugang zu EVS ermächtigt sind; c) für die Belehrung des Personals über seine Pflichten auf dem Gebiet des Geheimschutzes; d) für die Anwendung der materiellen Schutzmaßnahmen. Abschnitt III: Einstufung, Umstufung und Offenlegung von EVS Artikel 9 Grundsatz Geheimschutzgrade sind nur in dem unbedingt notwendigen Umfang anzuwenden. Artikel 10 Geheimschutzgrade EVS werden in Geheimschutzgrade wie folgt eingestuft: (1) Eura-Streng Geheim: wenn eine unbeiugte Preisgabe zu einer außerordentlich schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen würde; (2) Eura-Geheim: wenn eine unbefugte Preisgabe zu einer schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen würde; (3) Eura-Vertraulich: wenn eine unbefugte Preisgabe für die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig wäre; (4) Eura-Nur für den Dienstgebrauch: wenn eine unbefugte Preisgabe die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zwar berühren würde, das Geheimschutzbedürfnis aber geringer ist als bei EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich. Artikel 11 Für die Einstufung zuständige Stellen (1) Kenntnisse im Sinne des Artikels 24 des Vertrages werden wie folgt von dei Kommission eingestuft: a) zunächst vorläufig, sobald sie der Ansicht ist, daß ihre Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann; b) sodann endgültig, sobald die Mitgliedstaaten den Geheimschutzgrad bekanntgegeben haben, dessen Anwendung sie beantragen. Der strengste der beantragten Geheimschutzgrade wird angewandt. Die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten an. In Verbindung mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine nicht erschöpfende Liste der Kategorien von Kenntnissen auf, für die ein Geheimschutz angebracht ist, und überprüft diese Liste in regelmäßigen Zeitabständen. (2) Die Kommission teilt bei Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen nach Artikel 25 des Vertrages den vom Ursprungsstaat geforderten Geheimschutzgrad den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten mit. Artikel 12 Einstufung von Schriftstücken (1) Für die Wahl des Geheimschutzgrades eines Schriftstückes, das sich auf eine EVS bezieht, ist nicht deren Geheimschutzgrad, sondern allein der Inhalt des Schriftstückes maßgebend. Um die Geheimhaltung von Schriftslücken der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim nicht zu gefährden, sind Bezugnahmen auf solche Schriftstücke auf ein Mindestmaß zu beschränken, so daß weder ihr Inhalt noch ihr Geheimschutzgrad offenbart wird. Der Geheimschutzgrad eines Schriftstückes gilt auch a) für dessen Kopien; b) für Schriftstücke, die Forschungen oder Produktionen zum Gegenstand haben, welche auf diesem Schriftstück beruhen. (2) Besteht eine EVS aus mehreren Teilen, so bestimmt sich der Geheimschutzgrad der gesamten EVS stets nach dem Teil, der den höchsten Geheimschutzgrad erfordert. 1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel 13 Änderung des Geheimschutzgrades und Offenlegung Eine EVS kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 2 Unterabsatz 5 und des Artikels 25 Absatz 3 des Vertrages umgestuft oder offengelegt werden. ZWEITER TEIL Personeller Geheimschutz Artikel 14 Zugang zu EVS (1) Der Zugang zu EVS und deren Besitz steht nur Personen zu, die hierzu ermächtigt sind und sie auf Grund ihrer Tätigkeit unbedingt zur Kenntnis nehmen oder erhalten müssen. (2) Für den Zugang zu EVS mit dem Geheimschutzgrad Eura-Nui für den Dienstgebrauch ist keine Ermächtigung erforderlich. Artikel 15 Ermächtigung (1) Soweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, wird die Ermächtigung nur Personen erteilt, die einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 16 unterzogen und entsprechend Artikel 17 belehrt worden sind. (2) Die Ermächtigung bedarf der Schriftform. Dieses Dokument darf sich nicht im Besitz der ermächtigten Person befinden. (3) Geheimschutzbeauftragte im Sinne des Artikels 8 sind unter den gleichen Voraussetzungen zu ermächtigen. (4) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist a) bei den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse sowie den Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft das Sicherheitsbüro; b) in allen übrigen Fällen der Mitgliedstaat, der nach Artikel 16 Absatz (2) Unterabsatz 1 für die Sicherheitsüberprüfung verantwortlich ist. Ermächtigungen, die vom Sicherheitsbüro oder von einem Mitgliedstaat erteilt worden sind, werden von jeder Einrichtung der Gemeinschaft und von jedem Mitgliedstaat anerkannt. (5) Das Sicherheitsbüro und die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden führen jeweils für ihren Bereich eine Liste der Personen, die zum Zugang zu EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura^ Geheim ermächtigt sind. Artikel 16 Sicherheitsüberprüfung (1) Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung ist die Feststellung, ob die zu überprüfende Person die zum Zugang zu EVS erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Geheimschutzgrad, für den die Ermächtigung beantragt worden ist. (2) Die Sicherheitsüberprüfung ist in allen Fällen unter der Verantwortung des Mitgliedstaates durchzuführen, dessen Staatsangehörigkeit die zu überprüfende Person besitzt. Besitzt sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten, so ist der Mitgliedstaat verantwortlich, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die betreffende Person längere Zeit in einem anderen als dem im Unterabsatz 1 bezeichneten Mitgliedstaat gelebt oder hat sie nähere Beziehungen zu Personen in einem solchen anderen Staat, so beteiligt der für die Sicherheitsüberprüfung verantwortliche Mitgliedstaat den anderen an der Überprüfung. Der beteiligte Staat unterrichtet den für die Sicherheitsüberprüfung verantwortlichen Mitgliedstaat über das Ergebnis seiner Ermittlungen. (3) Das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung richtet sich in jedem Mitgliedstaat nach dessen einschlägigen Vorschriften und Richtlinien. Soweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, werden die Uberprüfungsanträge des Sicherheitsbüros für die Mitglieder der Organe sowie für die Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestellt, der nach Absatz (2) Unterabsatz 1 für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung verantwortlich ist. Diesen Anträgen ist ein von den Betreffenden als richtig bestätigter Personalbogen beizufügen, der insbesondere alle Angaben über ihren Personenstand und den ihrer Familie sowie ihre Tätigkeiten und Wohnsitze während der letzten zehn Jahre enthält. Für die Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Mitgliedstaaten sowie für die in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen und Unternehmen und deren Personal wird die Sicherheitsüberprüfung von dem betreffenden Mitgliedstaat veranlaßt. (4) Hinsichtlich der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft gilt beim Abschluß der Sicherheitsüberprüfung folgendes Verfahren: a) Der Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung gemäß Absatz (2) Unterabsatz 1 die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist, erteilt nach deren Abschluß dem Sicherheitsbüro einen Bescheid. In diesem ist zu erwähnen, ob nach dem Ergebnis der Überprüfung Bedenken bestehen, der überprüften Person eine Ermächtigung zum Zugang zu EVS eines bestimmten Geheimschutzgrades zu erteilen, oder ob solche Bedenken nicht bestehen. Bei der Erstellung des Bescheides berücksichtigt der Mitgliedstaat alle Informationen und Auskünfte, die er von einem anderen an der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Mitgliedstaat erhalten hat. b) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Bescheid keine Bedenken, so kann das Sicherheitsbüro der überprüften Person die beantragte Ermächtigung erteilen; es wird sie erteilen, falls es der Ansicht ist, daß dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Der für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung verantwortliche Mitgliedstaat wird von der Entscheidung des Sicherheitsbüros unterrichtet. c) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Bescheid eine negative Stellungnahme, so ist das Sicherheitsbüro hieran gebunden und kann die Ermächtigung nicht erteilen. d) Werden nach Erteilung einer Ermächtigung dem Sicherheitsbüro oder einem Mitgliedstaat Informationen bekannt, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der ermächtigten Person zu begründen, so sind diese Informationen sofort dem Mitgliedstaat mitzuteilen, der für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz (2) Unterabsatz 1 verantwortlich ist. Dieser Mitgliedstaat überprüft seinen Ursprung- Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1105 liehen Bescheid und teilt dem Sicherheitsbüro mit, ob die Ermächtigung nach seiner Auffassung aufzuheben ist. Das Sicherheitsbüro wird dem Bescheid des Mitgliedstaates entsprechen, es sei denn, daß bei einem günstigen Bescheid nach seiner Ansicht schwerwiegende Gründe dem entgegenstehen. Artikel 17 Belehrung (1) Alle Angehörigen von Dienststellen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und die in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu EVS haben, sind bei Beginn dieser Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von dem in Artikel 8 bezeichneten Geheimschutzbeauftragten über die Notwendigkeit des Geheimschutzes und über seine Durchführung zu belehren. (2) Bei diesen Belehrungen ist darauf hinzuweisen, daß eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung von EVS insbesondere als Verstoß gegen die Strafvorschriften zum Schutze der Staatssicherheit angesehen werden kann. (3) Die belehrten Personen haben eine Erklärung zu unterzeichnen, daß sie belehrt worden sind und sich verpflichten, diese Belehrung zu beachten. Artikel 18 Besuche und Informationsaustausch (1) Soll ein Besucher, der einem Organ, einer Dienststelle oder einer Einrichtung der Gemeinschaft angehört oder der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates untersteht, Kenntnis von EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim oder Eura-Geheim erhalten, die sich bei einer anderen als der Stelle, welcher der Besucher angehört, oder bei einer Person befinden, die der Hoheitsgewalt eines anderen Mitgliedstaates untersteht, oder soll der Besucher Besprechungen über solche EVS führen, so wird zwischen diesen Stellen oder Personen eine vorherige Vereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Leiter der Dienststelle des Besuchers oder, wenn er keiner Dienststelle angehört, der in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörde rechtzeitig ein – gegebenenfalls v*om Geheimschutzbeauftragten abgezeichnetes – Dokument einsendet, das den Zweck des Besuchs erwähnt und alle Angaben zur Feststellung der Personalien des Besuchers enthält. Gegebenenfalls ist in diesem Dokument auch der Ermächtigungsgrad des Besuchers zu erwähnen. (2) Der Geheimschutzbeauftragte der Stelle, bei welcher der Besuch stattfindet, steht dem Besucher helfend und beratend zur Seite. DRITTER TEIL Materieller Geheimschutz Abschnitt I: Kennzeichnung und Vervielfältigung von EVS Artikel 19 Kennzeichnung (1) Die Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim, Eura-Geheim und Eura-Vertraulich sind am Kopf und Fuß jeder Seite einer EVS durch auffallenden Stempelaufdruck kenntlich zu machen. Bei EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur tür den Dienstgebrauch genügt es, diesen Geheimschutzgrad durch Stempelaufdruck oder in Maschinenschrift am Kopf jeder Seite der EVS anzubringen. Wird ein solches Schriftstück in gebundener Form herausgegeben, so ist dieser Geheimschutzgrad lediglich am Kopf der ersten Seite anzubringen. (2) Jede Seite einer EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher ist zu numerieren. Bei EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim ist die Gesamtzahl der Seiten auf der ersten Seite anzugeben und jede Ausfertigung mit einer Ausfertigungsnummer zu versehen. Das Geschäftszeichen einer EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim ist auf jeder dazu gehörenden Seite zu vermerken. (3) Wird der Geheimschutzgrad einer EVS geändert, so erhalten die sie betreffenden Schriftstücke die Kennzeichen, die der neuen Einstufung entsprechen. Artikel 20 Vervielfältigungen (1) Vollständige oder teilweise Vervielfältigungen einer EVS, gleichviel in welcher Form oder mit welchem Mittel sie angefertigt werden, dürfen nicht in größerer Anzahl hergestellt werden, als zur Deckung des jeweiligen Bedarfs unbedingt erforderlich ist. (2) Vervielfältigungen (z. B. Abzüge, Abschriften, Auszüge, Übersetzungen usw.) einer EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim dürfen, wenn es sich um eine gemäß Artikel 24 des Vertrages mitgeteilte EVS handelt, nur mit Zustimmung des Sicherheitsbüros, und wenn es sich um eine gemäß Artikel 25 des Vertrages mitgeteilte EVS handelt, nur mit Zustimmung des Mitgliedstaates hergestellt werden, der die EVS herausgegeben hat. (3) Vor jeder Vervielfältigung einer EVS des Geheimschutzgrades Eura-Geheim ist der Geheimschutzbeauftragte des Unternehmens oder der Stelle zu verständigen, welche die EVS besitzt. (4) Alle Bezugszeichen, die eine EVS . im Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung kennzeichnen, haben zwangsläufig auf jeder Vervielfältigung zu erscheinen, die von ihr angefertigt wird. (5) Jede Vervielfältigung einer EVS erhält das Kennzeichen der Person oder Stelle, welche die Vervielfältigung veranlaßt; bei Vervielfältigungen von EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim wird die Gesamtzahl der hergestellten Stücke und die Nummer jeder Ausfertigung hinzugefügt. Abschnitt II: Geheimschutz in Gebäuden Artikel 21 (1) Die Dienststellen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS des Geheimschutzgrades Eura-V er traulich oder höher aufbewahrt werden, leicht zu überwachen sind und nur von hierzu befugten Personen betreten werden können. (2) Zur Kontrolle des Zutritts von Personen zu solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen treffen die in Betracht kommenden Dienststellen Vorkehrungen, die eine zuverlässige Personenfeststellung der Beschäftigten und Besucher gewährleisten. Besucher dürfen in Räumen, die EVS enthalten, nicht allein gelassen werden. (3) Nach Ende der normalen Dienststunden sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS der in Absatz (1) genannten Geheimschutzgrade aufbewahrt werden, zu kontrollieren, um festzustellen, ob Panzerschränke, Aktenschränke usw. verschlossen und die EVS sicher untergebracht sind. 1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II (4) Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim aufbewahrt werden, sind durch Wachpersonal und ein Alarmsystem zu sichern. Abschnitt III: Aufbewahrung von EVS Artikel 22 Panzerschränke (1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim sind in Panzerschränken mit dreifachem Kombinationsschloß aufzubewahren. Die Geheimkombinationen sind bei jeder Versetzung von Personal, das die betreffende Kombination kennt, sowie stets dann zu ändern, wenn sie tatsächlich oder möglicherweise bekannt wurden; in jedem Fall sind sie alle sechs Monate zu ändern. (2) EVS der Geheimschutzgrade Eura-Geheim und Eura-Vertraulich sind in Panzerschränken oder in Stahlbehältnissen aufzubewahren, deren Verschlußvorrichtungen regelmäßig überprüft werden und als sicher bekannt sind. (3) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur für den Dienstgebrauch sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Abschnitt IV: Registrierung von EVS Artikel 23 Jede EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim ist besonders zu registrieren. Diese Registrierung soll es ermöglichen, – sofort alle Personen festzustellen, die derartige EVS eingesehen haben oder im Besitz hatten, – sofort den Inhaber jeder Ausfertigung und ihrer Abschriften festzustellen. Abschnitt V: Beförderung von EVS Artikel 24 Sachliche Vorkehrungen (1) Werden EVS innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie so zu behandeln, daß jede Gefahr einer Preisgabe ausgeschlossen ist. (2) Werden EVS des Geheimschutzgrades Eura-Ver-trauiich oder höher außerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie mit doppeltem Umschlag zu versehen. Auf dem inneren Umschlag ist der Geheimschutzgrad anzugeben. Er darf unter keinen Umständen auf dem äußeren Umschlag vermerkt werden. Jede Person, die eine EVS erhält, hat den Empfang sofort durch Empfangsschein zu bestätigen. Auf dem Empfangsschein, der keines Geheimschutzgrades bedarf, ist lediglich das Aktenzeichen, die Ausfertigungsnummer und das Datum der EVS, nicht aber ihr Inhalt oder ihr Geheimschutzgrad anzugeben. Der Empfangsschein ist von dem Empfänger unverzüglich an den Absender zurückzusenden; dieser hat sich von der Durchführung dieser Vorschrift zu vergewissern. (3) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur iür den Dienstgebrauch sind so zu behandeln, daß ihre Sicherheit gewährleistet ist. Artikel 25 Beförderung von EVS innerhalb der Gemeinschaft (1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim sind im grenzüberschreitenden Verkehr durch diplomatischen Postbeutel zu befördern, der von einem Kurier und einer anderen Person begleitet sein muß. EVS der Geheimschutzgrade Eura-Geheim und Eura-Vertraulich sind im grenzüberschreitenden Verkehr durch diplomatischen Postbeutel zu befördern. Das gleiche gilt für eine Beförderung nach den Artikeln 4 und 5 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft. (2) In Ausnahmefällen können die in Absatz (1) genannten EVS auch durch andere Personen befördert werden, vorausgesetzt, a) daß diese zum Zugang zu EVS des entsprechenden Geheimschutzgrades ermächtigt sind; b) daß die Sendungen, die EVS enthalten, mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind, das sie von zollamtlicher Untersuchung befreit; c) daß der Überbringer eine Bescheinigung mit sich führt, die von allen Durchgangsstaaten anerkannt ist und ihn ermächtigt, die Sendung bis zu der angegebenen Anschrift zu begleiten; d) daß der Überbringer über seine Pflichten während der Beförderung von EVS eingehend belehrt ist. (3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur iür den Dienstgebrauch gelten keine besonderen Vorschriften. Es ist jedoch dafür zu sorgen, daß Unbefugte keine Kenntnis von ihnen erhalten. Artikel 26 Beförderung von EVS innerhalb eines Mitgliedstaates (1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher sind durch Kurier zu befördern. Dieser muß die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz (2) Buchstaben a) und d) erfüllen. Bei der Beförderung von EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim muß der Kurier von einer zweiten Person begleitet sein. (2) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Geheim können auch auf dem Postwege als Wertbrief versandt werden. EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich können auch als Einschreibsendung befördert werden. (3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur iür den Dienstgebrauch gilt Artikel 25 Absatz (3). Artikel 27 Mitnahme von EVS auf Dienstreisen und zu Sitzungen (1) Die Mitnahme von EVS auf Dienstreisen oder zu Sitzungen außerhalb des Gebäudes, in dem sie aufbewahrt werden, ist auf das Notwendigste zu beschränken. (2) Werden EVS auf Dienstreisen nicht gebraucht, so sind sie an einem Ort zu hinterlegen, der eine sichere Aufbewahrung im Sinne der Artikel 21 und 22 gewährleistet. Die Dienststellen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung oder die Dienstreise stattfindet, haben jede notwendige Hilfe hierfür zu gewähren. Ist eine derartige Hinterlegung nicht möglich, so bleibt der Reisende für eine sichere Aufbewahrung der EVS persönlich verantwortlich, gleichgültig, welche Sicherheitsvorkehrungen er trifft. Ist eine genügend sichere Aufbewahrung nicht möglich, so müssen die EVS im persönlichen Gewahrsam des Reisenden bleiben. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1107 Insbesondere dürfen EVS in Hotelsafes und in Fahrzeugen auch nicht vorübergehend zurückgelassen werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen EVS nicht gelesen werden. Artikel 28 Weitergabe von EVS auf Fernmeldewegen (1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher dürfen als Telegramm, Funkspruch, Fernspruch oder Fernschreiben nur übermittelt werden, wenn sie entsprechend dem Geheimschutzgrad der betreffenden EVS verschlüsselt sind. (2) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim dürfen nur in dringenden Fällen und bei unbedingter Notwendigkeit gemäß Absatz (1) übermittelt werden. (3) Unverschlüsselte Ferngespräche über EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher dürfen nicht geführt werden. Abschnitt VI: Vernichtung von EVS Artikel 29 Systematische Vernichtung (1) Um eine unnötige Ansammlung von EVS zu verhindern, sind überholte oder überzählige Stücke zu vernichten. Bei EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim ist vorher die Zustimmung der für ihre Einstufung zuständigen Stelle einzuholen. (2) Die Vernichtung erfolgt durch Verbrennen, Einstampfen oder Zerschnitzeln durch Aktenwolf, und zwar bei EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim in Anwesenheit des Geheimschutzbeauftragten oder eines von diesem entsprechend Bevollmächtigten, der hierüber eine Niederschrift aufnimmt. (3) Alle Vervielfältigungsmittel, gleich welcher Art, zum Beispiel Matrizen, Kohlepapier, Farbbänder, handschriftliche Notizen sowie Filmnegative, die zur Herstellung oder Vervielfältigung verwendet wurden, sind nach Herstellung der aufzubewahrenden Stücke unbedingt, und zwar nach den Weisungen des Geheimschutzbeauftragten, zu vernichten. Artikel 30 Vernichtung im Dringlichkeitsfall Jede Stelle, in deren Besitz sich EVS befinden, hat einen Plan für die sofortige Vernichtung aufzustellen, der es verhindert, daß EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände Unbefugten in die Hände fallen. Abschnitt VII: Besondere Vorschriften Artikel 31 Soweit auf EVS ihrer Natur nach einzelne der vorstehenden Vorschriften nicht angewandt werden können, hat der Geheimschutzbeauftragte Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten. GESCHEHEN zu Brüssel VIERTER TEIL Verfahren bei Verstößen gegen die Verschlußsachen-Verordnung Artikel 32 Meldepflicht (1) Wer gemäß dieser Verordnung belehrt worden ist und feststellt oder vermutet, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Verschlußsachen-Verordnung oder die Geheimschutzmaßnahmen vorliegt, hat dies sofort dem Geheimschutzbeauftragten oder dem Dienststellenleiter zu melden. (2) Sobald die Ermittlungen bei einer Zuwiderhandlung oder Vermutung im Sinne des Absatzes (1) den Gedanken nahelegen, daß ein Unbefugter von EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher Kenntnis erlangt hat, ist das Sicherheitsbüro oder die in Artikel 7 bezeichnete Geheimschutzbehörde unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen; die befaßte Stelle hat den Tatbestand unverzüglich festzustellen. (3) Bestätigt sich die Vermutung im Sinne des Absatzes (2), so benachrichtigt die befaßte Stelle, wenn diese das Sicherheitsbüro ist, die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden sämtlicher Mitgliedstaaten; ist die befaßte Stelle eine dieser Behörden, so benachrichtigt sie das Sicherheitsbüro; beide ergreifen für ihren Bereich die erforderlichen Maßnahmen, um a) den verursachten Schaden auf ein Mindestmaß zu beschränken; b) die Wiederholung eines solchen Falles zu verhindern. Artikel 33 Unterrichtung der Mitgliedstaaten und Einleitung von Maßnahmen Das Sicherheitsbüro unterrichtet die Mitgliedstaaten über die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden von dem festgestellten Tatbestand. Der oder die beteiligten Staaten beantragen, falls sie es für erforderlich halten, bei der zuständigen staatlichen Behörde die Einleitung des in Artikel 194 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens. FÜNFTER TEIL Schlußbestimmungen Artikel 34 Übereinkünfte mit Dritten Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen unberührt, die sich für die Gemeinschaft und/oder die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet aus Übereinkünften mit dritten Staaten, einer internationalen Organisation oder einem Angehörigen eines dritten Staates ergeben. Artikel 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 40. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. am 31. Juli 1958. Im Namen des Rates Der Präsident Balke 1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 15. September 1958 die Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind, beschlossen. Nach Artikel 4 ist die Verordnung am 5. November 1958 in Kraft getreten. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 417 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Die Verordnung ist bereits im Bundesanzeiger Nr. 216 vom 8. November 1958 abgedruckt. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind DER RAT DER EUROPAISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 41, 42 und 43, handelnd auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß der Kommission zur Erreichung der Ziele des Vertrages die Investitionsvorhaben für neue Anlagen, Ersatzanlagen oder Umstellungen der in Anhang II des Vertrages aufgezählten Industriezweige anzuzeigen sind, sobald diese Vorhaben einen gewissen Umfang haben und die Produktion oder die Produktivität unmittelbar beeinflussen können, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Vertrages aufgezählten Industriezweigen gehören, haben der Kommission unter Einhaltung der in Artikel 42 des Vertrages vorgesehenen Fristen ihre Investitionsvorhaben anzuzeigen, deren Zweck es ist, – eine Produktionskapazität zu schaffen, – die Produktionskapazität nach Menge und Qualität aufrechtzuerhalten, – die Produktionskapazität unmittelbar zu steigern, – die Produktivität unmittelbar zu steigern, – die Qualität der Produktion zu verbessern, sofern bei den in Spalte I aufgezählten Industriezweigen die Kosten neuer Anlagen die entsprechenden Beträge in Spalte II und die Kosten von Ersatzanlagen oder Umstellungen die entsprechenden Beträge in Spalte III übersteigen. (in Millionen EZU-Rechnungseinheiten) I Industriezweige II Neue Anlagen III Ersatzanlagen und Umstellungen 1. Gewinnung von Uran-und Thoriumerzen 2,5 2 2. Konzentrierung dieser Erze 2,5 2 3. Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate 2,5 2 4. Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form 1 0,5 5. Herstellung von Kernbrennstoffelementen 1 0,5 6. Herstellung von Uran-hexafluorid 1 0,5 7. Erzeugung angereicherten Urans 20 10 8. Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente 5 2,5 9 Herstellung von Reaktormoderatoren 0,5 0,25 Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1109 III I ii Ersatzdnlagen Industriezweige Neue Anlagen und Umstellungen 10. Erzeugung von hafniumfreiem Zirkonium oder von Verbindun- gen hafniumfreien Zirkoniums 0,5 0,25 11. Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck 1 2 12. Anlagen für die industrielle Aufbereitung radioaktiver Abfälle, die in Verbindung mit einer oder mehreren der in dieser Liste genannten Anlagen errichtet werden 0,5 0,25 13. Halbindustrielle Einrichtungen für die Vorbereitung des Baus von Anlagen, die unter die Ziffern 3 bis 10 fallen 0,5 0,25 über Vorhaben zur Errichtung neuer, Anlagen von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck, deren Kosten 1 Million EZU-Rechnungseinheiten nicht übersteigen, wird eine einfache Erklärung abgegeben, in der nur ihre wesentlichen Merkmale bezeichnet sind, ohne daß das Verfahren nach Artikel 43 des Vertrages angewendet wird. Artikel 2 Bei der Berechnung der in Artikel 1 erwähnten Kosten sind sämtliche mit der Durchführung der Investitionsvorhaben unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben zu berücksichtigen, gleichviel zu welchem Zeitpunkt sie anfallen. Artikel 3 Die auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden Anzeigen haben alle Angaben zu enthalten, welche für die in Artikel 43 des Vertrages vorgesehene Erörterung erforderlich sind, insbesondere alle Auskünfte über: 1. die Art der Erzeugnisse und die Produktionskapazität, 2. den Gesamtbetrag der auf das betreffende Vorhaben unmittelbar entfallenden Ausgaben, 3. die voraussichtliche Dauer der Durchführung des Vorhabens, 4. die Aussichten für die Versorgung und die Leistungsfähigkeit der Anlagen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 15. September 1958. Im Namen des Rates Der Präsident Balke 1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 5. November 1958 die Verordnung Nr. 5*) zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrages vorgeschriebenen Anzeigen beschlossen. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 25 vom 27. November 1958 S. 511 und Nr. 34*) vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, sowie die Anwendung der Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 29 vom 8. Mai 1959 S. 571) werden nachstehend bekanntgegeben. •) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrages vorgeschriebenen Anzeigen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, auf Grund der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Bestimmungen der Artikel 41, 124 und 161; auf Grund der Verordnung des Rates zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages anzuzeigen sind; in der Erwägung, daß es der Kommission obliegt, in dem Maße, wie es zur Erfüllung der ihr in Kapitel IV des Vertrages gestellten Aufgabe notwendig ist, die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Auflage nach Artikel 41 festzulegen, auf Grund deren Personen und Unternehmen verpflichtet sind, Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzanlagen und Umstellungen anzuzeigen, soweit diese hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs den vom Rat festgelegten Merkmalen entsprechen; ERLÄSST FOLGENGE VERORDNUNG: Artikel 1 Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzanlagen oder Umstellungen sind der Kommission gemäß einem Formblatt anzuzeigen, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist; Art und Umfang der anzuzeigenden Vorhaben bestimmen sich nach den Merkmalen, die der Rat in seiner Verordnung vom 15. September 1958 festgelegt hat, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 veröffentlicht worden ist. Artikel 2 Die Anzeige der Investitionsvorhaben nach Artikel 41 des Vertrages ist der Kommission von den Personen und Unternehmen zu erstatten, die zu den in Anhang II des Vertrages genannten Industriezweigen gehören, und hat sich auf alle innerhalb der Gemeinschaft errichteten oder zu errichtenden Anlagen zu erstrecken; bei Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, hat die Anzeige gegebenenfalls durch die örtliche Direktion zu erfolgen. Artikel 3 Etwaige Änderungen, die an den der Kommission gemäß dieser Verordnung angezeigten Investitionsvorhaben im Laufe ihrer Durchführung vorgenommen worden, sind der Kommission in der gleichen Weise anzuzeigen. Artikel 4 Etwaige Änderungen des Formblatts werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Brüssel, den 5. November 1958. Für die Kommission Der Europäische Kommissar P. de Groote Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1111 ANHANG zur Verordnung Nr. 5 der Kommission vom 5. November 1958 Investitionsvorhaben (Muster) Industriezweige, die in Anhang II des Vertrages genannt sind Fragen Mle Industriezweige von Nr. 1 bis 13 1.1. Name und Anschrift der Person oder des Unternehmens, welche bzw. welches das Investitionsvorhaben anzeigt, und gegebenenfalls Name einer verantwortlichen Person, an die Rückfragen hinsichtlich subsidiärer Angaben gerichtet werden können. 1.2. Name des Investitionsvorhabens. 1. 3. Industriezweig, zu dessen Bereich das Investitionsvorhaben gemäß Anhang II des Vertrages gehört. 1.4. Handelt es sich um eine neue Anlage, eine Ersatzanlage oder eine Umstellung? 1.5. Angabe der Schriftstücke über das Investitionsvorhaben, die Euratom bereits übermittelt worden sind (Daten des Schriftwechsels). 1.6. Name und Anschrift der Person (oder der Personen) oder des Unternehmens (oder der Unternehmen): a) die (das) die Anlage betreiben wird (werden), b) die (das) den Entwurf der Anlage ausarbeitet (ausarbeiten), c) die (das) die Bauaufsicht und Bauüberwachung wahrnimmt (wahrnehmen), d) die (das) die Hauptaufträge für Lieferungen von Ausrüstungen erhalten wird (werden). 1.7. Art der Finanzierung. 1.8. Standort (Lageplan im Maßstab 1 :100000 bis 1 :300000). 1.9. Zusammenfassende Beschreibung und Übersichtspläne. 1. 10. Erstellungskosten der Anlage (in EZU-Rechnungseinheiten) und deren Aufgliederung nach folgenden Positionen: a) Voruntersuchungen °/o b) Bauaufsicht und Bauüberwachung °/o c) Grundstücke °/o d) Hoch- und Tiefbau einschließlich Metallgerüstbau •/• e) Transportmittel und Verladeeinrichtungen, Förderanlagen % f) Große Behälter, Kessel und Rohrleitungen ",o g) Chemische und metallurgische Apparate, (soweit nicht in der Antwort zur vorstehenden Frage enthalten) °/o h) Große maschinelle Ausrüstung i) Kleine maschinelle und feinmechanische Ausrüstung j) Elektrische Ausrüstung k) Elektronische Geräte 1) Sonstiges Bei Reaktoren (gegebenenfalls): m) Moderator und Reflektor n) Primäres Kühlmittel o) Erste Füllung mit Brennstoffelementen oder, wenn Brennstoffelemente nicht vorhanden sind, mit Brennstoff % % °/o % \0 100 °/o 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Industriezweige, die in Anhang II des Vertrages genannt sind Fragen Alle Industriezweige von Nr. 1 bis 13 1.11. Zeitplan für die Vergabe der Hauptaufträge, die Durchführung der Arbeiten und die Fertigstellung der Anlage, insbesondere Zeitangabe für den Abschluß der ersten Lieferverträge bzw. für den Beginn der Arbeiten sowie voraussichtliches Datum der Inbetriebnahme. 1. 12. Voraussichtliche Höchstzahl von Arbeitskräften auf der Baustelle; darin enthaltene Anzahl von Wissenschaftlern und Ingenieuren. 1. 13. Voraussichtlicher durchschnittlicher Personalbestand für den Betrieb der Anlage,- darin enthaltene Anzahl von Wissenschaftlern und Ingenieuren. 1. 14. Beschreibung der für Bau und Betrieb der Anlage verwendeten technischen Spezialverfahren, gegebenenfalls Hinweise auf bekannte Veröffentlichungen, welche die Anlage im besonderen betreffen. 1. 15. Beschreibung der Laboratorien, die das Investitionsvorhaben mit umfaßt (gegebenenfalls Personalbestand) – gegebenenfalls Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms. 1. 16. Nennung gleicher und ähnlicher Anlagen, die durch Unternehmen betrieben werden, die hinsichtlich der Verwaltung mit der geplanten Anlage in Verbindung stehen; gegebenenfalls Nennung dieser Unternehmen. Für alle Industriezweige außer Nr. 11 (Reaktoren) 2. 1. Zusammensetzung und Beschaffenheit der Produktion sowie jährliche Produktionskapazität. 2. 2. Falls eine Erweiterung der Anlage vorgesehen ist, ist anzugeben, in welchen Zeitabschnitten und mit welchen Steigerungssätzen die Erhöhung der jährlichen Erzeugung geplant ist und welche Produktionsverfahren angewandt werden sollen. 2. 3. Falls eine Erweiterung nicht vorgesehen ist, ist anzugeben, ob und in welchem Umfang auf Grund der örtlichen Verhältnisse und sonstiger Umstände eine Erhöhung der jährlichen Produktionskapazität möglich ist. Für die Industriezweige Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13 3. 1. Beschreibung der Vorrichtungen für die Betriebssicherheit (für Reaktoren: Art der Überwachung und Regelung des Reaktors, gegebenenfalls Beschreibung der Regelstäbe) – Beschreibung der Vorrichtungen für den Gesundheitsschutz. Für die Industriezweige Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, und gegebenenfalls 12, 13 4. 1. Zusammensetzung und Mengen des jährlichen Bedarfs der zum Betrieb der Anlage erforderlichen hauptsächlichen Versorgungsgüter, einschließlich des Energiebedarfs; Angabe der vorgesehenen Lieferanten. Für die Industriezweige Nr. 4, 5, 7, 8, 11, 12 und gegebenenfalls 13 5. 1. Ergänzende Angaben zum Standort der Anlage (Verkehrslage, Bevölkerungsdichte, örtliche Struktur der Wirtschaft, Topographie, Meteorologie, Hydrologie, natürliche Radioaktivität, Geologie, Seismologie, Stromversorgung). Für Industriezweig Nr. 1 6. 1. Geologie des zu nutzenden Erzvorkommens. 6. 2. Sichere Erzmenge des zu nutzenden Vorkommens. 6. 3. Geschätzte Erzmenge des zu nutzenden Vorkommens. 6. 4. Sichere und geschätzte Mengen, über welche sich die Abbaukonzession insgesamt erstreckt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1113 Industriezweige, die in Anhang II des Vertrages genannt sind Fragen Für Industriezweig Nr. 5 7 1. Beschreibung der Brennstoffelemente. 8. 1. Bezeichnung des projektierten Reaktortyps. 8 2. Hauptverwendungszweck (e). 8. 3. Wärmenennleistung in MW. 8. 4. Gegebenenfalls mechanische und elektrische Leistung: Bruttoleistung in MW, Nettoleistung der gesamten Anlage in MW, Anzahl der Turbinen und Generatoren, Leistung je Turbine in PS und je Generator in MW. 8. 5. Voraussichtliche jährliche Benutzungsdauer (Std./Jahr). 8. 6. Brennstoffe (Zusammensetzung, Grad der Anreicherung mit spaltbarem Material, Gewicht in der ersten Füllung für die unter 8.3. angegebene Leistung, voraussichtlicher mittlerer und höchster Ab-brand – MW Tage/Tonne), gesamtes Inventar des Brennstoff-Kreislaufs und dessen Unterteilung. 8 7. Jährlicher Brennstoffverbrauch und Gehalt des bestrahlten Brennstoffs an spaltbaren und fruchtbaren Stoffen aller Art – wiedergewinnbare Isotope (für die unter 8. 3. und 8. 5. angegebene Leistung und Benutzungsdauer). Für Industriezweig Nr. 11 8. 8. Gegebenenfalls Merkmale der Brennstoffelemente (Beschreibung, Anzahl, Höchsttemperatur der Hülle und des Brennstoffs in ° C). 8. 9. Moderator und Reflektor (Zusammensetzung, Gewicht der Füllung in Tonnen, höchste Temperatur in ° C, höchster Druck in kg/cm2). 8. 10. Höchster und mittlerer Neutronenfluß, je nach Reaktortyp, a) thermische Neutronen, b) schnelle Neutronen. 8. 11. Reaktorbehälter (Form, innere Höhe in m, innerer Durchmesser in m, Wandstärke in mm, Zusammensetzung des Materials oder der Materialien). 8. 12. Ubersichtspläne des projektierten Reaktors (insbesondere Angaben über die Gitteranordnung und Schema des Wärmekreislaufs). 8. 13. Primäres Kühlmittel (für die zu Frage 8.3. angegebene Leistung: Zusammensetzung, Gewicht der Füllung bei geschlossenem Kreislauf, mittlerer Druck im Reaktorbehälter in kg/cm2, Durchsatz in kg/sec, Temperaturen beim Eintritt in den Reaktor in ° C, Temperaturen beim Austritt aus dem Reaktor in ° C). 8. 14. Gegebenenfalls sekundäres Kühlmittel (Zusammensetzung, mittlerer Druck in kg/cm2, Durchsatz in kg/sec, Temperatur beim Ausgang bzw. bei den Ausgängen aus dem Wärmeaustauscher in °C). 8. 15. Gegebenenfalls Angaben über Dampf bzw. Gas bei den einzelnen Zugängen zu den verschiedenen Turbinen (Druck in kg/cm2, Durchsatz in t/h, Temperaturen in ° C). 2 1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Nachrictitlicher Abdruck Anwendung der Verordnung Nr. 5 der Kommission (Erschienen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1958) Um den vertraulichen Charakter der Anzeigen zu wahren, welche Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Vertrages genannten Industriezweigen gehören, auf Grund von Artikel 41 zu erstatten haben, werden diese Personen und Unternehmen gebeten: 1. die Anzeigen sowie die auf sie bezügliche Korrespondenz zwecks Trennung von der gewöhnlichen Post eingeschrieben und mit doppeltem Umschlag aufzugeben und den äußeren Umschlag mit der folgernden Adresse zu versehen: Euratom-Kommission Generaldirektion Industrie und Wirtschaft Brüssel (Belgien) 51/53, rue Belliard Der innere Umschlag soll daneben noch den Vermerk tragen: "übersandt in Anwendung von Artikel 41." 2. die Anzeigen in dreifacher Ausfertigung zu übersenden, damit sie nicht mehr vervielfältigt zu werden brauchen. Es wind ferner darauf hingewiesen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 der Kommission sich nicht auf Änderungen von Vorhaben bezieht, deren Durchführung bereits abgeschlossen ist. Bei solchen Vorhaben handelt es sich um Neuinvestitionen, die der Kommission anzuzeigen sind, wenn ihr Umfang über den in der Verordnung Nr. 4 des Rates genannten Rahmen hinausgeht. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 bezieht sich auf Fälle, in denen die Antworten auf die gestellten Fragen infolge von Änderungen, die an einem Vorhaben im Laufe sei- ner Durchführung vorgenommen wurden, nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so daß diese Angaben der Kommission nicht mehr als Grundlage für die Durchführung der in Artikel 43 des Vertrages genannten Aufgaben dienen können. Um die vorgeschriebene Erörterung mit den Personen und Unternehmen in voller Kenntnis der Sachlage vorbereiten und erfolgreich durchführen zu können, muß die Kommission über die wesentlichen Einzelheiten des Vorhabens unterrichtet sein. Der Kommission steht für die Vorbereitung und Durchführung der ihr auf Grund von Artikel 43 des Vertrages, obliegenden Aufgaben praktisch nur eine Frist von weniger als drei Monaten zur Verfügung. Ist in gewissen Fällen die genaue Beantwortung einer im Anhang zur Verordnung Nr. 1 gestellten Frage auf Grund der bei einer Person oder einem Unternehmen vorliegenden besonderen Verhältnisse nicht möglich, so wird die Kommission gestatten können, daß während der Erörterung zwischen der Person oder dem Unternehmen und den Dienststellen der Kommission gegebenenfalls ergänzende Angaben gemacht werden. Die Person und Unternehmen werden um Mitteilung gebeten, welche Gesichtspunkte ihres Vorhabens sie mit der Kommission zu erörtern wünschen. Wenn die Kommission die von den Unternehmen in ihren Antworten auf die Fragebogen gemachten Angaben zur Kenntnis genommen hat, wird sie die Punkte feststellen, die nach ihrer Meinung Gegenstand der Erörterung bilden sollen. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1115 Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 22. Dezember 1958 die Verordnung Nr. 6*) zur Änderung der Liste B des Anhangs IV des Vertrags beschlossen. Nach Artikel 2 ist die Verordnung am 1. März 1959 in Kraft getreten. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 7 vom 9. Februar 1959 S. 185 und Nr. 34*) vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. ?) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649. Nachrichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 6 zur Änderung der Liste B des Anhangs IV des Vertrags DER RAT DER EUROPAISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf den Vertrag, insbesondere die Artikel 1 und 92 Absatz 2, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß die Kernreaktoren in der Liste A8 des Anhangs IV des Vertrags, die Teile und Stücke für Kernreaktoren jedoch in der Liste B aufgeführt sind, in der Erwägung, daß eine unterschiedliche Zollbehandlung der Kernreaktoren einerseits und der Teile und Stücke für Kernreaktoren andererseits ein schwerwiegendes Hindernis für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft darstellt, in der Erwägung, daß diese Unterschiedlichkeit der Behandlung die Einfuhr von vollständigen Kernreaktoren in die Gemeinschaft begünstigen und sich hemmend darauf auswirken würde, daß Teile und Stücke von Kernreaktoren von der Industrie .der Gemeinschaft gebaut werden, in der Erwägung, daß die Ausnahmebehandlung, daß die Teile und Stücke für Kernreaktoren in einer anderen Liste erscheinen als die Reaktoren selbst, durch eine Regelung ersetzt werden muß, bei der die Teile und Stücke für Kernreaktoren in derselben Liste aufgeführt sind wie die Gesamtanlage, für die sie bestimmt sind, in der Erwägung, daß sich dieses Ergebnis durch Streichung des Ausdrucks "Teile und Stücke für Kernreaktoren" in der Liste B des Anhangs IV des Vertrags erreichen läßt, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Liste B des Anhangs IV des Vertrags wird die Position "Teile und Stücke für Kernreaktoren" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 22. Dezember 1958. Im Namen des Rates Der Präsident S. Balke 1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 18. Februar 1959 die Verordnung Nr. 7*) zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Anzeigen beschlossen. Nach Artikel 2 tritt die Verordnung am 1. April 1959 in Kraft. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 15 vom 12. März 1959 S. 298 und Nr. 34*) vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. •) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649. NachrichÜicher Abdruck Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Anzeigen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, auf Grund der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 77, 78, 124 und 161; in der Erwägung, daß es der Kommission obliegt, die Durchführungsbestimmungen bezüglich der nach Artikel 78 Absatz 1 gewissen Personen und Unternehmen auferlegten Verpflichtungen festzulegen; in der Erwägung, daß der Kommission gemäß Artikel 78 Absatz 1 die grundlegenden technischen Merkmale der in dem genannten Artikel bezeichneten Anlagen mitzuteilen sind, soweit dies zur Ausübung der der Kommission auf Grund des Artikels 77 obliegenden Sicherheitsüberwachung erforderlich ist; ERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG: Artikel 1 Die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Mitteilungen der grundlegenden technischen Merkmale der Anlagen zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe – nachstehend kurz Anlagen genannt – sind der Kommission an Hand eines Formblatts einzureichen, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist. Wenn die betreffenden Merkmale bereits früher Gegenstand einer Mitteilung an die Kommission gewesen sind, können die in dem vorhergehenden Absatz genannten Mitteilungen in der Weise erfolgen, daß auf diese Mitteilung Bezug genommen wird; jedoch sind inzwischen eingetretene Änderungen gegebenenfalls anzugeben. Artikel 2 Für bereits bestehende Anlagen sind die in Artikel 1 genannten Mitteilungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Artikel 3 Für neue Anlagen einschließlich Ersatzanlagen oder Umstellungen bereits bestehender Anlagen sind die in Artikel 1 genannten Mitteilungen frühestens einen Monat und spätestens 15 Tage vor der Inbetriebnahme oder, sofern der Sicherheitsüberwachung unterliegende Stoffe vor der Inbetriebnahme eingehen, beim ersten Eingang solcher Stoffe einzureichen. Artikel 4 Zu Mitteilungen gemäß dieser Verordnung ist verpflichtet, wer eine neue Anlage errichtet oder eine bereits bestehende Anlage betreibt: bei Betrieben, die einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft unterstehen, hat die Mitteilung durch die örtliche Direktion zu erfolgen. Artikel 5 Die dieser Verordnung beigefügte Anlage bildet einen Bestandteil derselben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 20. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel, am 18. Februar 1959. Für die Kommission Der Präsident E. Hirsch Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1117 ANHANG zur Verordnung Nr. 7 der Kommission vom 18. Februar 1959 Name und Anschrift des zur Anzeige Verpflichteten, gegebenenfalls Name einer verantwortlichen Person, an die etwaige Rückfragen gerichtet werden können. Bezeichnung und Standort der Anlage. Handelt es sich um eine bereits bestehende Anlage, eine neue Anlage, eine Ersatzanlage oder eine Umstellung? Voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme, falls es sich um eine neue Anlage, eine Ersatzanlage oder eine Umstellung handelt. Fragen betreffend die grundlegenden technischen Merkmale der Anlagen zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe, mit Ausnahme von Kernreaktoren. A. 1 Kurze Beschreibung und Ubersichtspläne der Anlage, insbesondere a) Beschreibung der Nebenanlagen zur Lagerung der der Sicherheitsüberwachung unterliegenden Stoffe und ihre Einzeichnung in den Ubersichts-plan,- b) Form der gelagerten Stoffe. A. 2 Beschreibung der beim Betrieb der Anlage angewandten technischen Verfahren, gegebenenfalls Angabe von Veröffentlichungen, welche die Anlage im besonderen betreffen. A. 3 Beschreibung der in der Anlage angewandten Methoden (Art, Häufigkeit und Anwendungsbereiche) zur quantitativen und qualitativen Messung und Kontrolle der der Sicherheitsüberwachung unterliegenden Stoffe. A. 4 Zusammensetzung und Beschaffenheit der Produktion sowie jährliche Produktionskapazität. Fragen betreffend die grundlegenden technischen Merkmale von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck. B. 1 Bezeichnung des Reaktortyps. B. 2 Hauptverwendungszweck(e). B. 3 Wärmenennleistung in kW; gegebenenfalls mechanische und elektrische Leistung (Bruttoleistung in kW, Nettoleistung der gesamten Anlage in kW). B. 4 Voraussichtliche jährliche Benutzungsdauer (Std./ Jahr). B. 5 Brennstoffe (Zusammensetzung, Grad der Anreicherung mit spaltbarem Material, Gewicht in der ersten Füllung für die unter B. 3 angegebene Leistung, vorgesehener mittlerer und höchster Abbrand [kW Tage/kg], Abkühlzeit der bestrahlten Brennstoffe). B. 6 Jährlicher Brennstoffverbrauch und Gehalt des bestrahlten Brennstoffs an spaltbaren und fruchtbaren Stoffen aller Art – wiedergewinnbare Isotopen (für die unter B. 3 und B. 4 angegebene Leistung und Benutzungsdauer in der Anlaufzeit und bei eingelaufenem Betrieb). B. 7 Höchster und mittlerer Neutronenfluß, je nach Reaktortyp: a) thermische Neutronen, b) schnelle Neutronen. B. 8 Ubersichtspläne des Reaktors (insbesondere Angaben über Gitteranordnung und Schema des Wärmekreislaufs). Anmerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund des Artikels 78 an die Kommission richten. 1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 28. Mai 1959 die Verordnung Nr. 8 zur Bestimmung von Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages beschlossen. Nach Artikel 14 ist die Verordnung am 1. Juni 1959 in Kraft getreten. Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 34 vom 29. Mai 1959 S. 651 und Nr. 40*) vom 8. Juli 1959 S. 746 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. *) Die Berichtigung aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 40 S. 746 ist im Abdruck berücksichtigt. Nadir ichtlicher Abdruck Verordnung Nr. 8 zur Bestimmung von Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, auf Grund der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere des Artikels 79; auf Grund der am 28. Mai 1959 erteilten Billigung des Rates zu dieser Verordnung und in der Erwägung, daß es für die Durchführung der im Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Sicherheitsüberwachung wichtig ist, Vorschriften für die Buchführung über Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe festzulegen; ERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG: Artikel 1 Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages, um die Kommission in die Lage zu versetzen, sich über Menge und Art der Überwachungspflichtigen Stoffe, die in der Gemeinschaft tatsächlich vorhanden sind, über den Ort, an dem sie sich befinden sowie über ihre Übertragung zu unterrichten; Artikel 84 Absatz 3 bleibt unberührt. Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 Die Erzeuger und die Benutzer von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen sind zu einer Materialbuchführung verpflichtet, die es ihnen ermöglicht, der Kommission innerhalb der unvermeidbaren Fehlergrenze die in dieser Verordnung beschriebenen Nachweise einzureichen und sie zu belegen. Artikel 3 Die Erzeuger von Erzen melden der Kommission gemäß Nachweis I, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist, jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar die Menge und den mittleren Uran- und Thoriumgehalt der im vorausgegangenen Vierteljahr gewonnenen Erze sowie des am letzten Tag desselben Vierteljahrs vorhandenen Haldenbestandes. Artikel 4 Die Erzeuger und die Benutzer von Ausgangsstoffen oder von besonderen spaltbaren Stoffen melden der Kommission gemäß Nachweis II, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist, jede Ausfuhr von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus der Gemeinschaft und jede Einfuhr dieser Stoffe in die Gemeinschaft, und zwar zu dem Zeitpunkt des tatsächlichen Ausgangs oder Eingangs. Der letzte oder der erste Besitzer dieser Stoffe innerhalb der Gemeinsdiaft hat ebenfalls die in Absatz 1 vorgesehene Meldung zu erstatten, falls die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen nicht der Erzeuger, der Benutzer oder der Beförderer dieser Stoffe ist. Artikel 5 Die Erzeuger und die Benutzer von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen erstatten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats für jede Anlage folgende Meldungen: a) eine Bilanz der Stoffe, die sie während des vorausgegangenen Monats besessen haben, gemäß Nachweis III, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist, der Bilanz ist eine Übersicht über die Ausgänge und Eingänge an Stoffen im vorausgegangenen Monat beizufügen, und zwar für jede Sendung gesondert unter Angabe des Datums, der Menge, der Zusammensetzung, der Form sowie des Lieferers oder des Empfängers; b) einen nachstehend als Bestandsverzeichnis bezeichneten Nachweis der Stoffe, die sie am letzten Tag des vorausgegangenen Monats besessen haben. Dieses Bestandsverzeichnis, über dessen Form die Betroffenen zu bestimmen haben, hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Menge, Zusammensetzung und Form der in jedem Lager vorhandenen Stoffe sowie, den Ort, an dem sich das Lager befindet; 2. Menge, Zusammensetzung und Form der im Arbeitsprozeß befindlichen Stoffe; 3. etwaige Bemerkungen, zu denen die in der Bilanz desselben Monats erscheinenden Differenzen und Verluste Anlaß geben. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1119 I« dem ersten gemäß dieser Verordnung vorgelegten Bestandsverzeichnis ist anzugeben, welches oder welche Verfahren für seine Aufstellung und für die Messung der eingegangenen oder ausgegangenen Mengen angewandt worden sind. Das gleiche gilt für die folgenden Bestandsverzeichnisse, wenn ein bisher angewandtes Verfahren geändert wird. Artikel 6 Jeder über das normale Maß hinausgehende oder durch außergewöhnliche Umstände bedingte Verlust an Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen ist der Kommission unverzüglich auf dem schnellsten Wege unter Angabe der Ursache zu melden, und zwar entweder durch den Unternehmer der Anlage, bei welcher der Verlust eingetreten ist, durch den Adressaten, wenn der Verlust während der Beförderung entstanden ist, oder durch den letzten Besitzer, wenn es sich um eine Ausfuhr aus der Gemeinschaft handelt. Sind die Ursachen sofort bekannt, so sind sie gleichzeitig, anderenfalls so bald wie möglich anzugeben. Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen Artikel 7 Hinsichtlich der Reaktoren gilt folgendes: – Mit Wirkung vom zweiten Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Unternehmen für die Monate, in denen kein Laden oder Entladen des Reaktors sowie kein Zugang oder Abgang an Brennstoff in der Anlage stattgefunden hat, nur den in Artikel 5 für die Bilanz vorgesehenen Vordruck mit dem Vermerk "Keine Änderung" vorzulegen. – Solange die Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe die Anlage nicht verlassen haben, sind sie in der Bilanz und in dem Bestandsverzeichnis, die in Artikel 5 vorgeschrieben sind, in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung aufzuführen. – Für die bestrahlten Brennstoffe, welche die Anlage verlassen, sind in der Bilanz und der Übersicht gemäß Artikel 5 die Mengen der verbrauchten und erzeugten Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe innerhalb der unvermeidbaren Fehlergrenze anzugeben. – In dem Bestandsverzeichnis gemäß Artikel 5 ist die Anzahl der Brennstoffelemente anzugeben; Elemente mit der gleichen ursprünglichen Zusammensetzung sind in Gruppen zusammenzufassen Artikel 8 Verwenden Benutzer von Ausgangsstoffen diese Stoffe ausschließlich für eine Fertigung, die in keiner Beziehung zum Brennstoffkreislauf steht, so haben sie der Kommission an Stelle der in den Artikeln 4 und 5 vorgeschriebenen Nachweise jedes Vierteljahr bis zum 15. des auf den Vierteljahresschluß folgenden Monats die eingegangenen Mengen in Form einer Übersicht zu melden. In dieser Übersicht sind Ursprung und Bestimmung der eingegangenen Ausgangsstoffe anzugeben. Artikel 9 Für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die Gegenstand einer besonderen Überwachungsverpflichtung sind, welcher die Gemeinschaft oder ein Mitgliedstaat in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer internationalen Organisation zugestimmt hat, sind getrennte Meldungen nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegen. Dritter Teil: Durchführungsbestimmungen Artikel 10 1. Die vorstehend genannten Meldungen haben für Ausgangsstoffe in kg und für besondere spaltbare Stoffe in g zu erfolgen. In den Meldungen ist anzugeben: das Gesamtgewicht des in dem Stoff enthaltenen Urans, Thoriums oder Plutoniums sowie das Gesamtgewicht jedes Plutonium-Isotops, und, wenn es sich um angereichertes oder abgereichertes Uran handelt, das Gesamtgewicht jedes Uran-Isotops. Diese Meldungen haben für jeden Stoff getrennt zu erfolgen. 2. In der entsprechenden Materialbuchführung sind die gleichen oder kleinere Einheiten anzuwenden; Streichungen und Uberschreibungen sind unzulässig. 3. In den vorstehend genannten Meldungen sind Zahlen mit Dezimalbrüchen ab- oder aufzurunden, je nachdem, ob die Dezimalen unter oder über 0,5 liegen. Beträgt die Dezimale 0,5, so ist die Zahl aufzurunden, wenn der Dezimale eine gerade, und abzurunden, wenn der Dezimale eine ungerajle Zahl vorausgeht. 4. Für jede der nachgenannten Produktions- oder Verwendungsstufen sind getrennte Meldungen gemäß Artikel 5 vorzulegen, auch wenn mehrere Stufen in derselben Anlage zusammengefaßt sind: Konzentrierung von Uran- und Thoriumerzen; chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran-und Thoriumkonzentrate; Herstellung von Uranhexafluorid; Erzeugung angereicherten Urans; Erzeugung von Kernbrennstoffen jeglicher Form; Herstellung von Kernbrennstoffelementen; Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente; Betrieb von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck. 5. Die Forschungszentren haben für jeden ihrer Reaktoren eine getrennte Meldung und für die übrigen Forschungsanlagen insgesamt eine einzige Meldung abzugeben. Artikel 11 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "besondere spaltbare Stoffe": Plutonium 239; Uran 233; mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Erzeugnis, in dem eines oder mehrere der obengenannten Isotope enthalten sind, und sonstige spaltbare Stoffe, die durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt werden; doch zählen Ausgangsstoffe in keinem Fall zu den besonderen spaltbaren Stoffen; b) "mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran": Uran, welches entweder Uran 235 oder Uran 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis zwischen der Summe dieser beiden Isotope und dem Isotop 238 über dem Verhältnis zwischen dem Isotop 235 und dem Isotop 238 in natürlichem Uran liegt; c) "Ausgangsstoffe": Uran, welches das in der Natur vorkommende Isotopengemisch enthält; Uran, dessen Gehalt an Uran 235 unter dem normalen Gehalt liegt; Thorium; alle obengenannten Stoffe in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten; jeder andere Stoff, der einen oder mehrere der obengenannten Stoffe mit Kon- 1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Zentrierungen enthält, welche der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt; d) "Erze": alle Erze, die mit mittleren Konzentrierungen Stoffe enthalten, die durch geeignete chemische und physikalische Aufbereitung die Gewinnung der obengenannten Ausgangsstoffe ermöglichen; die vorstehende mittlere Konzentrierung wird durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt; e) ein Reaktor und die dazugehörenden örtlichkeiten zur Lagerung frischer und bestrahlter Brennstoffe stellen eine Anlage dar. Artikel 12 Gehört eine Anlage einer Person oder einem Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft, so obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der örtlichen Direktion des Werkes. Artikel 13 Die als Anlage beigefügten Vordrucke sind Bestandteil dieser Verordnung. Artikel 14 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. GESCHEHEN zu Brüssel am 28. Mai 1959. Für die Kommission Der Präsident E. Hirsch Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 (1) Nr. 1121 Europäische Atomgemeinschaft Überwachung der Sicherheit – Meldung über die Erzförderung (2) Unternehmen: ......................................................................................................................... (3) Grube: ............................................................................................................................................. Jahr: .................................................................................................... Vierteljahr: Gewicht der Erze int Gehalt in °/o Uran Thorium (4) Produktion: (5) Haldenbestand der Grube: Bemerkungen: ........................................................................................................................................................................................................................................ Datum der Absendung der Meldung: Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners: Unterschrift: NACHWEIS I Erläuterungen (1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer. (2) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Meldung vorlegt. (3) Bezeichnung der Grube, auf die sich die Meldung bezieht. (4) Gesamtproduktion des Vierteljahrs. (5) Gewicht der Haldenbestände der Grube am letzten Tag des betreffenden Vierteljahrs. Bemerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die Kommission richten. Dieses Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Euratom-Kommission – Abteilung Überwachung der Sicherheit – Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/53. 1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II NACHWEIS II (1) Nr. Europäische Atomgemeinschaft Überwachung der Sicherheit Meldung betreffend die Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit dritten Ländern (2) Ausfuhr – Einfuhr (3) Nr.: ...................................... Absender (4) Unternehmen: (5) Anlage: .............. (6) Stoff: Natürliches U; angereichertes U ................°/o; abgesichertes U; Pu; Th; U 233. (7) Form, in der der Stoff ausgeführt – eingeführt wird: Datum: Empfänger (8) Sachverhalt in bezug auf die Bestimmungen des Vertrages über die Versorgung: (10) Einge- Uranium-Gehalt Plutonium-Gehalt Th.- führter – ausge- Ge- U U U An- Ge- Pu Pu Pu An- Ge-samt- führter Stoff gehalt 233 235 238 dere gehalt 239 240 241 dere qehalt (9) Partien (11) oder Elemente -------? Bemerkungen: .......................................................... Datum der Absendung der Meldung: Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners: Unterschrift: Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1123 NACHWEIS II Erläuterungen (1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer der gemäß Artikel 78 Absatz 1 des Vertrages erfolgten Meldung der grundlegenden technischen Merkmale. (2) Das Wort "Ausfuhr" oder "Einfuhr" ist je nach Lage des Falles zu streichen. (3) Jedes Formblatt ist entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der von der betreffenden Anlage eingesandten Formblätter mit einer laufenden Nummer zu versehen. Für die Ausfuhr und die Einfuhr ist jeweils eine gesonderte Numerierung durchzuführen. Als Datum ist der Tag des tatsächlichen Versands oder des Eingangs der Stoffe einzutragen. (4) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Stoffe versendet, und des Unternehmens, das sie empfängt. (5) Bezeichnung der Anlage, die die Stoffe versendet, und der Anlage, die sie empfängt. (6) Unzutreffendes ist zu streichen; bei angereichertem Uran ist der Anreicherungssatz anzugeben. (7) Angaben über die physikalische und chemische Beschaffenheit des versandten Stoffes. Das Wort "ausgeführt" oder "eingeführt" ist je nach Lage des Falles zu streichen. (8) Gegebenenfalls ist insbesondere die von der Kommission oder von der Agentur erteilte Genehmigung oder das internationale Abkommen oder der Vertrag anzuführen, auf Grund dessen die Stoffe versandt werden. (9) Kurze Beschreibung der Partien von Stoffen oder der Gruppen von Kernbrennstoffelementen. (10) Nettogewicht des ausgeführten oder eingeführten Stoffes (ohne Verpackung). (11) Die angewandte Maßeinheit ist anzugeben. Bemerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die Kommission richten. Dieses Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Euratom-Kommission – Abteilung Überwachung der Sicherheit – Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/53. 1124 NACHWEIS III Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II (1) Nr. Europäische Atomgemeinschaft Überwachung der Sicherheit – Monatliche Bilanz A. Bilanz der Stoffe, die der Überwachung der Sicherheit unterliegen (2) Unternehmen: ....................................................................................................,........................... Jahr: ........................................................................ (3) Anlage: ................................................................................................................................................ Monat: ..................................................................... (4) Forschungszentren; Konzentrierung von Uran- und Thoriumerzen; chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate; Herstellung von Uranhexafluorid; Erzeugung angereicherten Urans; Erzeugung von Kernbrennstoffen jeglicher Form; Herstellung von Kernbrennstoffelementen; Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente; Betrieb von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck. (5) Sachverhalt in bezug auf die Bestimmungen des Vertrages über die Versorgung: .................................................................... Uranium-Gehalt Plutonium-Gehalt Gesamtgehalt U 233 U 235 U 238 Andere Ge-samt-gehalt Pu 239 Pu 240 Pu 241 Andere Th.-Ge-samt-gehall (12) (6) Bestand am Anfang des Monats: (7) Eingegangene Mengen: (8) Differenzen: a) Bewegungen b) Bestandsverzeichnisse c) Produktion an spaltbaren Stoffen d) Sonstige Insgesamt: (6 + 7 + 8) (9) Bestand am Ende des Monats: (10) Versandte Mengen: (11) Differenzen: a) Bewegungen b) Bestandsverzeichnisse c) Abfälle d) Verlust an spaltbaren Stoffen e) Sonstige Insgesamt: (9 + 10 + 11) Bemerkungen: ........................................................................................................................................................................................................................................................ Datum der Absendung der Bilanz: Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners: Unterschrift: Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 B. Übersicht über die Eingänge und Ausgänge an Stoffen (Ziffern 7 und 10 der Bilanz) 1125 Empfänqer oder Lieferant Zu- sam- raen-setzunq 1121 I. Eingang: II. Ausgang: Nettogewicht ohne Ver-pak-kunq Uranium-Gehalt U-Ge-samt-qehalt U 233 U 235 U 238 Andere Plutonium-Gehalt Pu-Ge-samt-qehalt Pu 239 Pu 240 Pu 241 Andere Th.-Ge- samt-qehalt 1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II NACHWEIS III Erläuterungen (1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer der gemäß Artikel 78 Absatz 1 des Vertrages erfolgten Meldung der grundlegenden technischen Merkmale. (2) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Meldung erstattet. (3) Bezeichnung der Anlage, auf die sich die Meldung bezieht. (4) Unzutreffendes ist zu streichen. (5) Gegebenenfalls ist anzuführen, auf Grund welcher Genehmigung die in der Bilanz genannten Stoffe geliefert wurden (Verordnung Nr. 8 Artikel 9). (6) Gesamtmenge der am Anfang des Monats in der Anlage oder in der betreffenden Produktions- oder Benutzungsstufe vorhandenen Stoffe. (7) Gesamtmenge der im Laufe des Monats in der Anlage (oder Produktions- oder Benutzungsstufe) eingegangenen Stoffe. (8) a) Positiver Unterschied zwischen den von den Absendern gemeldeten und den beim Eingang der in der Bilanz aufgeführten Stoffe gemessenen Mengen. b) Festgestellter positiver Unterschied zwischen dem buchmäßigen Bestand der in der Bilanz aufgeführten Stoffe und dem Ergebnis der bei der Bestandsaufnahme der betreffenden Stoffe vorgenommenen Messungen. c) Bei Reaktoren ist hier anzugeben: die Nettomenge, die im Laufe des Monats in den von der Anlage versandten bestrahlten Brennstoffen erzeugt worden ist. d) Andere positive Differenzen (zu erklären unter "Bemerkungen"). (9) Gesamtmenge der Stoffe, die sich am Monatsende in der Anlage (oder Produktions- oder Benutzungsstufe) befinden (muß mit der Gesamtmenge des Bestandsverzeichnisses desselben Datums übereinstimmen). (10) Gesamtmenge der im Laufe des Monats von der Anlage (oder der Produktions- oder Benutzungsstufe) versandten Stoffe. (11) a) Negativer Unterschied zwischen den von den Absendern gemeldeten und den beim Eingang der in der Bilanz aufgeführten Stoffe gemessenen Mengen. b) Festgestellter negativer Unterschied zwischen dem buchmäßigen Bestand der in der Bilanz aufgeführten Stoffe und dem Ergebnis der bei der Bestandsaufnahme der betreffenden Stoffe vorgenommenen Messungen. c) Gemessene Mengen, die sich in nicht verwertbaren Fabrikationsabfällen befinden. d) Bei Reaktoren ist hier anzugeben: die Menge der Stoffe, die in den von der Anlage versandten bestrahlten Brennstoffen ursprünglich enthalten waren und in diesen Brennstoffen verbraucht worden sind. e) Andere negative Differenzen (zu erklären unter "Bemerkungen"). (12) Die angewendeten Maßeinheiten sind anzugeben. Anmerkung: Die Gesamtmenge der in den verschiedenen Arbeitsstufen einer Anlage in der Buchführung erfaßten Stoffe muß der Gesamtmenge der in der Anlage vorhandenen Stoffe entsprechen. Bemerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die Kommission richten. Dieses Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Euratom-Kommission – Abteilung Überwachung der Sicherheit – Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/53. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1127 Bekanntmachung. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am 21 März 1955 das Abkommen betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife beschlossen. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 9 vom 19. April 1955 S. 701 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Abkommen betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND, HABEN im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend "der Vertrag" genannt), in Durchführung der die Aufstellung direkter internationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des (§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen (nachstehend "das Übergangsabkommen" genannt), FOLGENDES VEREINBART: TITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 In dem vorliegenden Abkommen bedeuten: "Hohe Behörde" die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; "Rat" der Besondere Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; "Kohle und Stahl" die in den Anlagen I und III zum Vertrage genannten Erzeugnisse; "Eisenbahnen" die Eisenbahnverwaltung, die das Haupteisenbahnnetz eines der in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebiete betreibt, und die Eisenbahnverwaltungen, die an deren Tarifen teilnehmen: "Binnentarife mit allgemeinem Geltungsbereich" Binnentarife, die in gleicher Weise für alle Verbraucher gleicher Art in einem der in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebiet anwendbar sind; "direkte internationale Tarife" die veröffentlichten Frachten v.nd Beförderungsbedingungen, die für die Sendungen von Kohle und Stahl gelten, die auf Grund eines durchgehenden Frachtvertrages zwischen den in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebieten befördert werden; "Grenzübergangspunkt" der gemäß Artikel 10 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr bestimmte Grenzübergangspunkt; "Gesamtstrecke" die Strecke vom Versand- bis zum Bestimmungspunkt des durchgehenden Frachtvertrages über den oder die Grenzübergangspunkte; "Teilstrecke" die auf das Versandland, das Durchfuhrland und auf das Empfangsland entfallenden Teile der Gesamtstrecke; "Teilentfernung" die Länge einer Teilstrecke nach den bei den beteiligten Eisenbahnnetzen für den Binnenverkehr geltenden Bestimmungen; " Gesamtentlernung" die Summe der Teilentfernungen; "Abfertigungsgebühr" die Fracht je Tonne, die sich bei Rückführung der Frachtsätze auf die Entfernung 0 ohne Rücksicht auf Mindestentfernungen oder Mindestfrachten ergibt; "Streckenfracht" die Gesamtfracht ohne Abfertigungsgebühr; "Degression" die Abnahme der Streckenfracht je Tonnenkilometer mit wachsender Entfernung; "Grundstreckenfracht" die Streckenfracht je t/km bis zu der Entfernung, bei der die Degression beginnt; "Degressions/coe//izjen/" der Quotient der Streckenfracht je Tonnenkilometer für eine gegebene Entfernung und der Grundstreckenfracht. TITEL II Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 Die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechenden direkten internationalen Tarife im Verkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft sind anwendbar in allen Verkehrsbeziehungen mit Ausnahme der in der Anlage I des vorliegenden Abkommens vorgesehenen speziellen Fälle, die besonders geregelt sind. 1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Die Einzelbezeichnung der Güter, für die direkte internationale Tarife aufzustellen sind, ist einem einheitlichen Warenverzeichnis zu entnehmen, das auf die Erfordernisse des Verkehrs abgestellt ist. Artikel 3 Die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam unter Beteiligung und mit Hilfe der Hohen Behörde Lösungen zu suchen, um die Lasten, die die Kosten des internationalen Verkehrs mit Kohle und Stahl besonders beeinflussen, zu vermindern und schließlich zu beseitigen. TITEL III Regeln der Tarifbildung Artikel 4 Die Fracht der direkten internationalen Tarife wird aus der Summe einer Abfertigungsgebühr und einer Streckenfracht gebildet. Die Abfertigungsgebühr besteht aus der Summe einer den Eisenbahnen des Versandlandes zustehenden halben Abfertigungsgebühr des Binnentarifs dieses Landes und einer den Eisenbahnen des Empfangslandes zustehenden halben Abfertigungsgebühr des Binnentarifs dieses Landes. Die Eisenbahnen der Durchfuhrländer erheben keine Abfertigungsgebühr. Die Streckenfracht besteht aus der Summe der Teilstreckenfrachten der beteiligten Eisenbahnen. Die Teilstreckenfracht jeder Eisenbahn ergibt sich aus der Multiplikation ihrer Grundstreckenfracht mit der Teilentfernung dieser Eisenbahn und mit dem sich aus den Bestimmungen der nachstehenden Artikel 6 bis 10 ergebenden Degressionskoeffizienten. Artikel 5 Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Artikels 4 können die Eisenbahnen während der in dem nachfolgenden Artikel 11 bestimmten Anlaufzeiten von einem Jahre für Brennstoffe und Erz einerseits und für Schrott und Erzeugnisse der Eisenindustrie andererseits folgende Abfertigungsgebühren erheben: – jede der Versand- und Empfangsbahnen 2/s ihrer Abfertigungsgebühr; – die Eisenbahnen jedes Durchfuhrlandes Va ihrer Abfertigungsgebühr. TITEL IV Degressionskoeffizienten Artikel 6 Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß die Prüfung der Degressionskoeffizienten in den Rahmen der Prüfungen fällt, mit denen der Sachverständigenausschuß entsprechend (§ 10 Abs. 3 des Übergangsabkommens beauftragt ist. Artikel 7 Für einen am 10. Februar 1957 ablaufenden Zeitraum bestimmt sich die Degression nach den nachfolgenden Artikeln 8 bis 10. Falls zu diesem Zeitpunkt keine Übereinstimmung auf Grund der nach dem vorstehenden Artikel 6 vorgesehenen Prüfung erzielt worden ist, bleiben die Bestimmungen der Artikel 8 bis 10 in Kraft, bis diese Übereinstimmung hergestellt ist. Falls die Regierung eines Mitgliedstaates sich gezwungen sehen sollte, vor Ablauf der oben vorgesehenen Fristen die in Anlage II aufgeführten Koeffizienten zu ändern, wird sie vorher die Hohe Behörde darüber unterrichten. Falls diese es für notwendig hält, wird den übrigen Regierungen Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die betreffende Regierung wird sich bemühen, möglichst weitgehend die gegebenenfalls von diesen Staaten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Artikels 70 werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Artikel 8 Für die Bildung der Streckenfrachten der Binnentarife mit allgemeinem Geltungsbereich und der direkten internationalen Tarife werden die in der Anlage II § 1 des vorliegenden Abkommens enthaltenen der Gesamtentfernung entsprechenden Degressionskoeffizienten für Verkehre angewandt, deren Gesamtentfernung für Brennstoffe, Erz und Schrott 250 km und für die übrigen Güter 200 km nicht überschreitet. Artikel 9 Für die Sendungen im Binnenverkehr auf Gesamtentfernungen für Brennstoffe, Erz und Schrott über 250 km und für die übrigen Güter über 200 km setzt die Regierung eines jeden Mitgliedstaates die Degressionskoeffizienten ihrer Binnentarife mit allgemeinem Geltungsbereich fest, ohne daß diese jedoch den durch die unteren und oberen in der Anlage II § 2 zu vorliegendem Abkommen angegebenen Grenzen gebildeten Raum überschreiten können. Die vorerwähnten Degressionskoeffizienten müssen bis zu der weitesten, innerhalb der Gemeinschaft möglichen Entfernung entwickelt und der Hohen Behörde sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Artikel 10 Für die Bildung der Streckenfrachten der direkten internationalen Tarife für Gesamtentfernungen über 250 km für Brennstoffe, Erz und Schrott und über 200 km für die übrigen Güter wird für jede Teilstreckenfracht der der Gesamtentfernung entsprechende nationale Degressions-koeffizient benutzt. Ist jedoch dieser Koeffizient niedriger als der in Anlage II § 3 des vorliegenden Abkommens aufgeführte begrenzende Koeffizient, so wird dieser begrenzende Koeffizient angewandt. Keinesfalls darf die Teilstreckenfracht die Streckenfracht des Binnenverkehrs für eine der Teilentfernung gleiche Entfernung überschreiten. TITEL V Inkraftsetzung der Tarife Artikel 11 Die direkten internationalen Tarife werden zu den von der Hohen Behörde festgesetzten Zeitpunkten wie folgt in Kraft gesetzt: am 1. Mai 1955: die direkten internationalen Tarife für Brennstoffe und Erz entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens; am 1. Mai 1956: die direkten internationalen Tarife für Erzeugnisse der Eisenindustrie und Schrott, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens; Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1129 die direkten internationalen Tarife für Brennstoffe und ¦ Erz entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Abkommens; am 1. Mai 1957: die direkten internationalen Tarife für Erzeughisse der Eisenindustrie und Schrott, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Abkommens. TITEL VI Sonstige Bestimmungen Artikel 12 Die sich aus den gemäß dem vorliegenden Abkommen veröffentlichten direkten internationalen Tarifen für die Eisenbahnen und Verbraucher jeweil; ergebenden Rechte sind durch die Bestimmungen über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr geregelt, die in den in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebieten gelten. Insbesondere vollzieht sich die Inkraftsetzung der sich aus den Änderungen der Binnentarife ergebenden Änderungen in den direkten internationalen Tarifen nach den im vorstehenden Absatz erwähnten Bestimmungen. Artikel 13 Die direkten internationalen Tarife werden nach Maßgabe der Bestimmungen veröffentlicht, die in den in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebieten gelten, und müssen die Berechnungen der Frachten von und nach allen für den Verkehr von Kohle und Stahl geöffneten Bahnhöfen der Gemeinschaft gestatten. Für die Verkehrsbeziehungen, in denen ein regelmäßiger und erheblicher Verkehr besteht, müssen die Tarife enthalten: – entweder einen Frachtsatz für die Gesamtsirecke, – oder die Schnittfracntsütze für die Teilstrecken, deren Summe die Gesamtfracht ergibt. Artikel 14 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der drei letzten Absätze des § 10 des übergangsabkommens. TITEL VII Verkehr im Durchgang durch dritte Staaten Artikel 15 Dir Regierungen der Mitgliedstaaten, die im Rate vereinigt sind, erlassen im gemeinsamen Einvernehmen die Weisungen, nach denen die in § 10 Abs. 2 des übergangsabkommens vorgesehenen Verhandlungen geführt wer- den, um für den Wechselverkehr zwischen den in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebieten, der im Durchgang drille Staaten berührt, direkte internationale Tarife aufzustellen. TITEL VIII Regelung von Streitigkeiten Artikel 16 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist gemäß den in Artikel 89 des Vertrages vorgesehenen Bestimmungen zur Entscheidung von Streitfällen unter Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens zuständig. TITEL IX Schutz- und Revisionsklauseln Artikel 17 Beeinträchtigen unvorhergesehene Schwierigkeiten oder grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen oder tiefgreifende und anhaltende Störungen des Marktes nach Auffassung der Hohen Behörde oder der Regierungen eines Mitgliedstaates ernstlich die Anwendung des vorliegenden Abkommens, so kommen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde im Rat zusammen, um die der Lage entsprechenden Maßnahmen zu beschließen. Nach Ablauf von vier Jahren, vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens gerechnet, wird auf Antrag der Regierung eines der Mitgliedstaaten oder der Hohen Behörde eine Sitzung der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rate einberufen, um etwa zweckmäßige Änderungen des vorliegenden Abkommens zu erörtern. TITEL X Schlußbestimmungen Artikel 18 Es wird anerkannt, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten durch das vorliegende Abkommen nur Verpflichtungen übernommen haben, die im Rahmen des Vertrages und des Übergangsabkommens liegen und deren Durchführung zum Gegenstand haben. Artikel 19 Das vorliegende Abkommen, das im Verhandlungsprotokoll des Rates niedergelegt ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Das vorliegende Abkommen tritt 10 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. 1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II ANLAGE I zum Abkommen vom 21. März 1955, betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife. Sonderregelungen gemäß Artikel 2 des Abkommens In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens werden die Frachten in den nachstehenden Verbindungen nach folgenden Sonderregelungen aufgestellt: A. – Transporte von Eisen- und Stahlerzeugnissen im Binnenverkehr der Niederlande für Entfernungen über 150 km Für die Eisen- und Stahlerzeugnisse im Binnenverkehr der Niederlande für Entfernungen über 150 km werden in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 9 Absatz 1 des Abkommens die in nachstehender Übersicht aufgeführten Degressionskoeffizien-ten angewandt: Degressionskoeffizier ten Entfernungen km Roheisen und Stahl Halbzeug, besondere Erzeugnisse Fertigerzeugnisse 151–155 0,951 0,958 0,967 156–160 0,929 0,935 0,944 161–165 0,907 0,914 0,923 166–170 0,886 0,895 0,903 171–175 0,867 0,876 0,884 176–180 0,848 0,857 0,865 181–185 0,832 0,840 0,848 186–190 0,817 0,824 0,832 191–195 0,803 0,809 0,817 196–200 0,789 0,796 0,802 201–210 0,770 0,777 0,783 211–220 0,745 0,751 0,758 221–230 0,722 0,730 0,734 231–240 0,701 0,710 0,712 241–250 0,682 0,690 0,693 251–260 0,665 0,673 0,676 261–270 0,648 0,658 0,659 271–280 0,633 0,643 0,644 281–290 0,620 0,629 0,629 291–300 0,607 0,616 0,616 301–310 0,594 0,604 0,603 311–320 0,582 0,593 0,591 321–330 0,572 0,582 0,580 331–340 0,562 0,571 0,570 341–350 0,553 0,561 0,561 351–360 0,544 0,553 0,552 351–370 0,535 0,544 0,543 371–380 0,527 0,536 0,535 381–390 0,520 0,530 0,528 391–400 0,512 0,522 0,520 401–420 0,502 0,511 0,509 421–440 0,489 0,500 0,496 Die vorstehenden Degressionskoeffizienten werden nicht im internationalen Verkehr angewandt. Die niederländischen Teilstreckenfrachten im internationalen Verkehr dürfen die sich aus obigen Degressionskoeffizienten ergebenden Streckenfrachten im Binnenverkehr bei einer dieser Teilentfernung entsprechenden Entfernung nicht überschreiten. B.– Kokstransporte von Frankreich nach Italien und in umgekehrter Richtung Für den Koksverkehr von Frankreich nach Italien und in umgekehrter Richtung wird abweichend von den Bestimmungen des Artikels 10 des Abkommens für jede Teilstreckenfracht der der Teilentfernung entsprechende nationale Degressionskoeffizient angewandt. Außerdem wird der Tarif 103 (Vollzüge) auf den französischen Strecken nicht zusammen mit dem direkten internationalen Tarif angewandt, bis diese Angelegenheit im Rahmen der Harmonisierung geregelt ist. C. – Transporte von Brennstoffen und Erzeugnissen der Eisenindustrie von Belgien und den Niederlanden nach Norddeutschland Sonderausschüsse, bestehend aus Vertretern der Regierungen der beteiligten Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde, werden auf Tagungen in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. März 1956 untersuchen, ob zur Verhinderung – soweit erforderlich – von Störungen des gemeinsamen Marktes zum l.Mai 1956 Sonderregelungen in folgenden Fällen getroffen werden müssen: a) Brennstofftransporte von den Niederlanden nach Norddeutschland mit Leitung über den Grenzübergangspunkt Enschede-Gronau und den nördlich hiervon gelegenen Grenzübergängen; b) Brennstofftransporte von Belgien nach Norddeutschland im Durchgang durch die Niederlande und über die obenbezeichneten Grenzübergangspunkte; c) Transporte von Eisen- und Stahlerzeugnissen von den Niederlanden nach Norddeutschland über die obenbezeichneten Grenzübergangspunkte; d) Transporte von Eisen- und Stahlerzeugnissen von Belgien nach Norddeutschland im Durchgang durch die Niederlande und über die gleichen Grenzübergangspunkte. Die Ausschüsse können ebenfalls auf Wunsch eines ihrer Mitglieder vor dem 1. Januar 1956 einberufen werden, wenn dieses der Auffassung ist, daß Störungen auf dem gemeinsamen Markt auftreten, die auf Änderungen in den belgischen und niederländischen Degressionskoeffizienten oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1131 ANLAGE II zum Abkommen vom 21. März 1955, betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife. Degressionskoefhzienten wie in den Artikeln 8, 9 und 10 des Abkommens vorgesehen § 1 Anwendung des Artikels 8 Einheitlidie bis zu einer bestimmten Entfernung anwendbare Degressionskoeffizienten. – bis 250 km Brennstoffe ........................... Bareme I Erz ................................... Bareme I Schrott ............................... Bareme II – bis 200 km Roheisen, Rohstahl .................... Bareme II Halbzeug und besondere Erzeugnisse ... Bareme III Fertigerzeugnisse ..................... Bareme IV § 2 Anwendung des Artikels 9 Untere und obere Grenzen der nationalen Degressionskoeffizienten. Güterart Untere Grenze Obere Grenze Brennstoffe Bareme V 0,8247 Erz Bareme VI 0,8247 Schrott Bareme VII Bareme X Roheisen, Rohstahl Bareme VIII Bareme XI Halbzeug und besondere Bareme VIII Bareme XII Erzeugnisse Fertigerzeugnisse Bareme IX Bareme XIII § 3 Anwendung des Artikels 10 Begrenzender Koeffizient der Teilstreckenfrachten: Brennstoffe, Erz ................................. 0,70 Schrott, Roheisen und Rohstahl .................. 0,75 Halbzeug und besondere Erzeugnisse ............ 0,80 Fertigerzeugnisse ............................... 0,85 1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Einheitliche Degressionskoeffizienten Bareme, I, II, III und IV Entfernungen km Bareme I Bareme II Bareme III Bareme IV 101 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 102 0,9998 0,9999 0,9999 0,9999 103 0,9996 0,9997 0,9998 0,9998 104 0,9993 0,9995 0,9996 0,9997 105 0,9990 0,9992 0,9994 0,9996 106 0,9986 0,9989 0,9992 0,9994 107 0,9981 0,9986 0,9989 0,9992 108 0,9975 0,9982 0,9986 0,9991 109 0,9969 0,9979 0,9983 0,9988 110 0,9963 0,9974 0,9979 0,9986 111 0,9956 0,9969 0,9975 0,9983 112 0,9949 0,9963 0,9971 0,9979 113 0,9941 0,9958 0,9966 0,9976 114 0,9933 0,9952 0,9961 0,9973 115 0,9924 0,9946 0,9957 0,9969 116 0,9915 0,9939 0,9952 0,9966 117 0,9906 0,9932 0,9946 0,9962 118 0,9896 0,9925 0,9941 0,9958 119 0,9886 0,9918 0,9935 0,9954 120 0,9875 0,9910 0,9930 0,9950 121 0,9865 0,9903 0,9924 0,9946 122 0,9854 0,9895 0,9917 0,9941 123 0,9843 0,9987 0,9911 0,9937 124 0,9832 0,9879 0,9904 0,9932 125 0,9821 0,9871 0,9898 0,9927 126 0,9809 0,9862 0,9891 0,9923 127 0,9797 0,9854 0,9884 0,9918 128 0,9785 0,9845 0,9877 0,9913 129 0,9773 0,9836 0,9870 0,9908 130 0,9761 0,9828 0,9863 0,9903 131 0,9748 0,9819 0,9856 0,9898 132 0,9735 0,9810 0,9849 0,9893 133 0,9722 0,9801 0,9842 0,9888 134 0,9709 0,9792 0,9834 0,9883 135 0,9696 0,9782 0,9827 0,9878 136 0,9684 0,9773 0,9819 0,9872 137 0,9671 0,9764 0,9812 0,9867 138 0,9657 0,9754 0,9804 0,9862 139 0,9644 0,9744 0.9796 0,9857 140 0,9631 0.9735 0,9789 0,9852 141 0,9617 0,9725 0,9781 0,9846 142 0,9603 0,9716 0,9774 0,9841 143 0,9590 0,9706 0,9766 0,9836 144 0,9576 0,9696 0,9758 0,9831 145 0,9563 0,9686 0,9751 0,9825 146 0,9549 0,9677 0,9743 0,9820 147 0,9535 0,9667 0,9736 0,9814 148 0,9521 0,9657 0,9728 0,9809 149 0,9507 0,9647 0,9720 0,9804 150 0,9493 0,9637 0,9712 0,9798 Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November. 1959 1133 Einheitliche Degressionskoeffizienten Bareme I, II, III und IV (Fortsetzung) Entfernungen km Bareme I Bareme II Bareme III Bareme IV 151 0,9479 0,9628 0,9705 0.9793 152 0,9465 0,9618 0,9697 0,9787 153 0,9451 0,9608 0,9689 0,9782 154 0,9437 0,9598 0,9681 0,9776 155 0,9424 0,9588 0,9673 0,9771 156 0,9410 0,9579 0,9666 0,9765 157 0,9396 0,9569 0,9658 0,9760 158 0,9382 0,9559 0,9650 0,9754 159 0,9368 0,9549 0,9640 0,9749 160 0,9354 0,9539 0,9835 0,9744 161 0,9340 0,9530 0,9627 0,9738 162 0.9326 0,9520 0,9620 0,9733 163 0,9312 0,9510 0,9612 0,9728 164 0,9298 0,9500 0,9604 0,9723 165 0,9285 0,9490 0,9596 0,9717 166 0,9271 0,9481 0,9589 0,9712 167 0,9257 0,9471 0,9581 0,9706 168 0,9243 0,9461 0,9573 0,9701 169 0,9229 0,9451 0,9565 0,9696 170 0,9216 0,9442 0,9558 0,9690 171 0,9202 0,9432 0,9550 0,9585 172 0,9188 0,9423 0,9543 0,9679 173 0,9175 0,9413 0,9535 0,9674 174 0,9161 0,9403 0,9528 0,9669 175 0,9147 0,9394 0,9520 0,9664 176 0,9134 0,9384 0,9513 0,9658 177 0,9121 0,9375 0,9505 0,9653 178 0,9107 0,9365 0,9498 0.9548 179 0,9093 0,9356 0,9491 0,9643 180 0,9080 0,9346 0,9483 0,963-8 181 0,9056 0,9337 0,9476 0,9632 182 0,9053 0,9327 0,9458 0,9627 183 0,9040 0,9318 0,9461 0,9622 184 0,9027 0,9309 0,9454 0,9817 185 0,9013 0,9300 0,9447 0,9512 186 0,9000 0,9290 0,9439 0.9607 187 0,8987 0,9281 0,9432 0,9602 188 0,8973 0,9272 0,9425 0,9597 189 0,8960 0,9263 0,9418 0,9592 190 0,8947 0,9254 0,9411 0,9587 191 0,8934 0,9245 0,9403 0,9583 192 0,8921 0,9236 0,9396 0,9578 193 0,8908 0,9227 0,9389 0,9573 194 0,8895 0,9218 0.93&2 0,9568 195 0,8882 0,9209 0,9375 0,9563 196 0,8869 0,9200 0,9369 0,9559 197 0,8857 0,9191 0,9362 0,9554 198 0,8845 0,9183 0,9355 0,9549 199 0,8632 0.9174 0,9348 0,9544 200 0,8820 0,9166 0,9341 0,9540 1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Einheitliche Degressionskoeffizienten Bareine I, II, III und IV (Fortsetzung) Entfernungen km Bareme I Bareme II Bareme III Bareme IV 201 0,8807 0,9157 202 0,8794 0,9148 203 0,8782 0,9140 204 0,8770 0,9131 205 0,8757 0,9122 206 0,8744 0,9114 207 0,8732 0,9105 208 0.8720 0,9097 209 0,8708 0,9089 210 0.8695 0,9080 211 0,8683 0,9072 212 0,8671 0,9064 213 0,8659 0,9055 214 0,8647 0.9046 215 0,8635 0,9038 - 216 0,8623 0.9030 217 0,8611 0,9022 218 0,8599 0,9014 219 0,8588 0,9006 220 0,8576 0,8998 221 0,8564 0,8990 222 0.8553 0,8982 223 0,8541 0,8974 224 0,8530 0,8966 225 0,8519 0.8958 226 0,8507 0,8950 227 0,8496 0,8943 228 0,8484 0,8935 229 0,8473 0,8928 230 0,8462 0,8920 231 0,8450 0,8912 232 0,8439 0,8904 233 0,8428 0,8897 234 0,8417 0,8889 235 0,8406 0,8881 236 0,8395 0,8874 237 0,8384 0,8867 238 0,8374 0,8859 239 0,8364 0,8852 240 0,8353 0,8844 241 0,8342 0,8837 242 0,8331 0,8830 243 0,8320 0.8823 244 0,8309 0,8815 245 0.8298 0,8808 246 0,8288 0,8801 247 0,8278 0,8794 248 0,8267 0,8787 249 0,8257 0,8780 250 0,8247 0,8773 COCOCPCOOOOOOOOO «»JnJ»»j«*J«*J05CT>CT>CT>ct> CnOiUiüiUi^^^«.«. 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November 1959 1137 Bekanntmachung. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am 16. März 1956 das Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife beschlossen. Nach Artikel 3 ist das Abkommen am l.Mai 1956 in Kraft getreten. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 10 vom 30. April 1956 S. 130 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarifel) DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND, HABEN im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in Durchführung der die Aufstellung direkter internationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen, im Hinblick auf das Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Dem Paragraphen 3 der Anlage II des oben erwähnten Abkommens vom 21. März 1955 wird der nachstehende Absatz angefügt: "Bis zum 30. April 1959 werden die begrenzenden Koeffizienten der italienischen Teilstreckenfrachten jedoch auf den Wert des nationalen italienischen Koeffizienten für folgende Entfernungen begrenzt: a) 500 km vom l.Mai 1956 bis 30. April 1958; b) 700 km vom l.Mai 1958 bis 30. April 1959." Artikel 2 Dem oben erwähnten Abkommen vom 21. März 1955 wird die nachstehende Anlage III angefügt: "ANLAGE III zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife. Für Kohle- und Stahlsendungen – von einem dritten Staat nach einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, – von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach einem dritten Staat, – von einem dritten Staat nach einem dritten Staat im Durchgang durch Mitgliedslaaten der Gemeinschaft, die unmittelbar über die aneinander anschließenden Strecken mehrerer Mitgliedstaaten befördert werden, sind für ihren Durchlauf in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Bestimmungen des Abkommens anwendbar." Artikel 3 Der Wortlaut des vorliegenden Abkommens, das in die Verhandlungsniederschrift des Rates aufgenommen worden ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Das vorliegende Abkommen tritt am l.Mai 1956 in Kraft. 1) Dieses Erganzungsabkommen ist auf der 31. Taqunq des Rates am 16. Mar/ 19.>ü getroffen worden. 1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am 23. März 1959 das Zweite Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife beschlossen. Nach Artikel 3 ist das Abkommen am 1. Mai 1959 in Kraft getreten. Das Ergänzungsabkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 22 vom 9. April 1959 S. 431 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Zweites Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife*) DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND, HABEN im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; in Durchführung der die Aufstellung direkter internationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen; gestützt auf das Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife; gestützt auf das Ergänzungsabkommen vom 16. März 1956 zum Abkommen betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife, FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Punkt B der Anlage I zum vorerwähnten Abkommen vom 21. März 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "B. -Kokstransporte nach Italien und in umgekehrter Richtung Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens werden für den Koksverkehr von einem Mitgliedstaat nach Italien und in umgekehrter Richtung die Frachten wie folgt berechnet: 1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht wird der der Teilentfernung der italienischen Strecke entsprechende italienische Degressionskoeffizient angewandt. 2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines jeden anderen Mitgliedstaats wird der der Gesamtentfernung, abzüglich der Teilentfernung der italienischen Strecke, entsprechende nationale Degressionskoeffizient angewandt." Artikel 2 Der Termin 30. April 1959 in Artikel 1 des vorerwähnten Ergänzungsabkommens vom 16. März 1956 wird durch den Termin 31. August 1959 ersetzt. Artikel 3 Der Wortlaut des vorliegenden Abkommens, der in die Verhandlungsniederschrift des Rates aufgenommen worden ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht. Das vorliegende Abkommen tritt am l.Mai 1959 in Kraft. 1) Dieses zweite Ergänzungsabkommen ist auf der 59. Tagung des Rates am 23. März 1959 gesdilossen worden. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1139 Bekanntmachung. Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am 7. Mai 1956 das Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beschlossen. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 7 vom 21. Februar 1957 S. 85 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. NadiTichtlicher Abdruck Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Der BUNDESRAT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT (nachstehend "der Bundesrat" genannt) einerseits, und die HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (nachstehend "die Hohe Behörde" genannt) andererseits, sind in Erwägung, daß der Bundesrat am 1. April 1953 eine Delegation bei der Hohen Behörde errichtet hat, vom Wunsche getragen, die damit hergestellten Beziehungen auf fruchtbringende Weise weiter auszubauen und den Wirtschaftsinteressen der Gemeinschaft sowie der Schweiz gebührend Rechnung zu tragen, in Erwägung, daß die Hohe Behörde die Absicht hat, gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend "die Gemeinschaft" genannt) dem Bedarf der Schweiz an Kohle und Stahl Rechnung zu tragen, die Entwicklung des Austausches zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu fördern sowie darüber zu wachen, daß die Preise bei der Ausfuhr nach diesem Land in angemessenen Grenzen gehalten werden, in Erwägung, daß der Bundesrat die Absicht hat, die bisher von ihm sowohl hinsichtlich des Warenaustausches als auch auf dem gesamten Gebiete der unsichtbaren Transaktionen verfolgte liberale Politik fortzusetzen, in Erwägung, daß die Probleme von gemeinsamem Interesse bezüglich der Eisenbahntransporte den Gegenstand eines besonderen Abkommens-bilden werden, das ebenfalls ein Konsultationsverfahren vorsehen wird, wie folgt übereingekommen: Artikel I Die Hohe Behörde und der Bundesrat werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß den nachstehenden Bestimmungen Konsultationen auf dem Gebiete der Kohle und des Stahls durchführen. Artikel II (1) Nach Feststellung einer ernsten Mangellage bei den Kohle- und Stahlerzeugnissen, die traditionell nach der Schweiz ausgeführt werden, konsultiert die Hohe Behörde den Bundesrat, bevor sie (a) dem Ministerrat der Gemeinschaft Vorschläge über die Verteilung des Aufkommens der Ge- meinschaft gemäß Artikel 59 § 2 des Vertrages unterbreitet, (b) selbst die Verteilung des Aufkommens der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 59 § 3 vornimmt oder (c) Ausfuhrbeschränkungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 59 § 5 des Vertrages einführt. (2) Die Hohe Behörde konsultiert den Bundesrat, bevor sie nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages Mindest- oder Höchstpreise für die Ausfuhr der traditionell von der Gemeinschaft nach der Schweiz ausgeführten Kohle- und Stahlerzeugnisse festsetzt. Artikel III Der Bundesrat wird die Hohe Behörde konsultieren, bevor er Maßnahmen ergreift, die den traditionellen Austausch von Kohle- und Stahlerzeugnissen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft berühren könnten. Artikel IV Die Konsultationen finden rechtzeitig statt, und zwar bevor die in den Artikeln II und III genannten Maßnahmen ergriffen werden, es sei denn, daß die Umstände eine vorherige Konsultation ausschließen. In diesem Falle hat die Konsultation unmittelbar danach stattzufinden. Artikel V (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationen finden im Rahmen einer ständigen gemischten Kommission statt. (2) Die gemischte Kommission besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Hohen Behörde und von Vertretern des Bundesrates. (3) Die gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Einsetzung von Unterausschüssen vorgesehen werden kann. (4) Das Sekretariat der gemischten Kommission wird von einer von der Hohen Behörde und einer vom Bundesrat benannten Person gemeinsam wahrgenommen. (5) Sofern die gemischte Kommission nicht etwas anderes beschließt, tagt sie entweder am Sitz der Hohen Behörde oder in Bern. 1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel VI Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen (a) die Ausdrücke "Kohle" und "Stahl" die in der Anlage I zu dem Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft aufgeführten Erzeugnisse, wobei eine eventuelle Anwendung des Artikels 81 dieses Vertrages zu berücksichtigen ist; (b) der Ausdruck "die Gemeinschaft" die Gebiete, auf welche der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft Anwendung findet. Artikel VII Das vorliegende Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Geltung, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. Artikel VIII (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Hohe Behörde davon in Kenntnis gesetzt wird, daß es der Bundesrat gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert hat. (2) Dieses Abkommen bleibt zunächst bis zum 10. Februar 1958 in Kraft, an welchem Tage die in dem Über- gangsabkommen gemäß Artikel 85 des Vertrages über die Gründung der Gemeinschaft festgesetzte Übergangszeit endet. (3) Wünscht eine der Vertragsparteien das Abkommen nicht zu verlängern, so hat sie dies der anderen Partei drei Monate vor dem Ende der Übergangszeit anzuzeigen. (4) Nach diesem Zeitpunkt verlängert sich die Geltungsdauer des Abkommens stillschweigend jeweils um fünf Jahre, es sei denn, daß eine Partei der anderen sechs Monate vor Ablauf eines Zeitabschnittes von fünf Jahren ihre Absicht anzeigt, das Abkommen zu kündigen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu ordnungsmäßig ermächtigten Vertreter der Hohen Behörde und des Bundesrates ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt. GESCHEHEN zu Luxemburg, am 7. Mai 1956, in zwei Exemplaren in französischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Hohe Behörde: Spierenburg Für den Schweizerischen Bundesrat: G. Bauer Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1141 Bekanntmachung. Der Schweizerische Bundesrat und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am 28. Juli 1956 das Abkommen über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet beschlossen. Nach Artikel 10 ist das Abkommen am 1. Juni 1957 in Kraft getreten. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 29. Mai 1957 S. 223 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Abkommen über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT (nachstehend Bundesrat genannt) einerseits und DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (nachstehend Gemeinschaft genannt) und DIE HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (nachstehend Hohe Behörde genannt) andererseits, von dem Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft zu vertiefen, die im gemeinsamen Interesse liegenden Probleme des Eisenbahnverkehrs zu behandeln, direkte internationale Eisenbahntarife für den Wechselverkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen, der die Strecken der schweizerischen Eisenbahnen im Durchgang berührt, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Direkte internationale Tarife im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die veröffentlichten Frachten und Beförderungsbedingungen, die für Sendungen von Kohle und Stahl zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten, welche auf Grund eines durchgehenden Frachtvertrages befördert werden und im Durchgang Strecken der schweizerischen Eisenbahnen berühren. Im Sinne dieses Abkommens bezieht sich der Ausdruck "Gebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft" auf die Gebiete, auf welche der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anwendbar ist. Artikel 2 Die Frachten der dem Abkommen entsprechenden direkten internationalen Tarife setzen sich zusammen aus der Summe der Frachtanteile der Eisenbahnen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des Frachtanteils der schweizerischen Eisenbahnen. Der Frachtanteil der Eisenbahnen eines jeden Mitgliedstaates muß die Gesamtentfernung des Transportes, einschließlich der schweizerischen Strecke, berücksichtigen und unterliegt den gleichen Regeln – insbesondere den gleichen Regeln der Degression –, die von den Mitgliedstaaten für vergleichbare, über unmittelbar aneinander anschließende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten beförderte Sendungen angewandt werden. Der Frachtanteil der schweizerischen Eisenbahnen ist gleich dem in den veröffentlichten schweizerischen Durchfuhrtarifen angezeigten Frachtsatz. Abweichend von den beiden vorstehenden Absätzen können die in den Wettbewerbstarifen oder den Paritätstarifen enthaltenen Frachtanteile der Eisenbahnen eines jeden Mitgliedstaates und der Schweiz nur nach Konsultation zwischen sämtlichen Eisenbahnverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz, die gegebenenfalls von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß ermächtigt werden, festgesetzt werden. Die Eisenbahnverwaltungen regeln in angemessener Weise die Fragen des Wettbewerbs und der Parität. Im Falle von Schwierigkeiten kann der in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehene Ausschuß befaßt werden. Artikel 3 Die dem vorliegenden Abkommen entsprechenden direkten internationalen Tarife sind für alle Verbindungen im Verkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der im Durchgang schweizerisches Gebiet berührt, anwendbar, mit Ausnahme der in der Anlage vorgesehenen speziellen Fälle, die besonders geregelt sind. 1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Die dem Abkommen entsprechenden direkten internationalen Tarife gelten für die Güter, die in einem auf die Erfordernisse des Verkehrs abgestellten einheitlichen Warenverzeichnis aufgeführt sind, und für die bei der Beförderung über unmittelbar aneinander anschließende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten die direkten internationalen Tarife der Gemeinschaft anwendbar sind. Artikel 4 Der Bundesrat und die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, für den Verkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der im Durchgang die Strecken der schweizerischen Eisenbahnen berührt, die auf dem Herkunfts- oder Bestimmungsland der Erzeugnisse beruhenden Diskriminierungen bei den Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art zu unterlassen. Artikel 5 Die vertragschließenden Teile werden im Rahmen des im Artikel 6 -dieses Abkommens vorgesehenen Ausschusses miteinander beraten, um die in der Gemeinschaft bereits getroffenen bzw. noch durchzuführenden Harmonisierungsmaßnahmen auf die dem Abkommen entsprechenden direkten internationalen Tarife auszudehnen. Artikel 6 Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, wird ein Transportausschuß (nachstehend Ausschuß genannt) gebildet, der die aus der Anwendung des Abkommens sich ergebenden Probleme zu prüfen hat. Der Ausschuß besteht aus Vertretern des Bundesrates, der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde. Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung. Er ernennt seinen Vorsitzenden. Dem Ausschuß stehen zwei Sekretäre zur Seite, von denen einer von der Hohen Behörde und einer vom Bundesrat bestellt wird. Artikel 7 Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sein Tätigkeitsbericht wird dem Bundesrat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde übermittelt. Auf Antrag des Bundesrates, der Regierung eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Hohen Behörde wird der Ausschuß vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, insbesondere, wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten oder eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen die Anwendung dieses Abkommens ernstlich beeinträchtigen. Der Ausschuß erarbeitet geeignete Maßnahmen und erstattet dem Bundesrat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde unverzüglich Bericht. Artikel 8 Bei etwaiger Änderung a) der Regeln zur Bildung der Frachtsätze oder der Beförderungsbedingungen der direkten internationalen Tarife für den Wechselverkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten, der über unmittelbar aneinander anschließende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten geleitet wird, b) oder der Frachtsätze bzw. Beförderungsbedingungen der veröffentlichten Durchfuhrtarife der schweizeri- schen Eisenbahnen ohne gleichzeitige und im entsprechenden Verhältnis durchgeführte Änderung ihrer Binnentarife sind die an diesem Abkommen teilnehmenden Regierungen und die Hohe Behörde baldmöglichst, mindestens aber einen Monat vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Anwendung dieser Maßnahme zu unterrichten. Hierbei sind Zweck, Art und Ausmaß dieser Maßnahme anzugeben. Sofern der Bundesrat, die Regierung eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder die Hohe Behörde der Ansicht ist, daß die geplante Maßnahme zu erheblichen Schwierigkeiten führen könnte, so tritt auf Antrag des Betreffenden der Ausschuß gemäß den Bedingungen des Artikels 7 letzter Absatz vor Inkraftsetzung dieser Maßnahme zu einer außerordentlichen Sitzung zwecks Beratung zusammen. Wird im Ausschuß über die Zweckmäßigkeit der Anwendung dieser Maßnahme eine Einigung nicht erzielt, so kann diese Maßnahme erst nach Ablauf von drei Monaten – gerechnet vom Zeitpunkt der Übersendung des im Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehenen Berichts an den Bundesrat, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Hohe Behörde – in Kraft treten. In dringenden Fällen kann die im Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Frist von einem Monat auf zwei Wochen gekürzt werden und die geplante Maßnahme nach Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn keiner der übrigen vertragschließenden Teile Widerspruch erhebt. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Änderungen der Wettbewerbs- und Paritätstarife. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ferner nicht für die allgemeinen Änderungen des Niveaus der Eisenbahntarife eines Mitgliedstaates oder der Schweiz. Diese bleiben weiterhin den gesetzlichen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen eines jeden Staates unterworfen. Artikel 9 Die Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens werden durch Vorschriften geregelt, welche die Eisenbahnverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz, die gegebenenfalls von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß ermächtigt werden, im gegenseitigen Einvernehmen ausarbeiten. Im Falle von Schwierigkeiten kann der in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehene Ausschuß befaßt werden. Artikel 10 Die Hohe Behörde erkennt dieses Abkommen durch ihre Unterzeichnung als verbindlich an. Jede Regierung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft setzt den Bundesrat davon in Kenntnis, daß dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts anwendbar ist. Der Bundesrat unterrichtet die übrigen vertragschließenden Teile von dem Eingang der Mitteilungen. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesrat die übrigen vertragschließenden Teile davon unterrichtet hat, daß das Abkommen in den Gebieten sämtlicher Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar ist1). Die direkten internationalen Tarife für den Durchgangsverkehr über die Strecken der schweizerischen Eisenbahnen werden zwei Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft gesetzt. 1) Das Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in Kraft. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1143 Artikel 11 Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es kann vom Bundesrat oder von der Hohen Behörde, die von den vertragschließenden Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dazu beauftragt wird, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Diese Frist kann jedoch auf zwei Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen Meinungsverschiedenheit innerhalb des Ausschusses, insbesondere in dem in Artikel 8, 2. Absatz erwähnten Falle, herabgesetzt werden. Artikel 12 Das vorliegende Abkommen wird im schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt. Der Bundesrat übersendet der Hohen Behörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beglaubigte Abschriften des Abkommens. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter des Bundesrates, der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Hohen Behörde ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. GESCHEHEN zu Luxemburg am 28. Juli 1956 in je einem Exemplar in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei die vier Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind. Für den Bundesrat: Für die Hohe Behörde: G.Bauer Spierenburg Für die Regierungen der Mitgliedstaaten: Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Spreti Für die Regierung des Königreichs Belgien: R. Dooreman Für die Regierung der Französischen Republik: P. A.Saffroy Für die Regierung der Italienischen Republik: Venturini Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: V. Bodson Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: De Roo van Alderwerelt ANLAGE zum Abkommen vom 28. Juli 1956 über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet Sonderregelungen Kapitel I – Sonderbestimmungen für den Koksverkehr Artikel 1 Die Frachten für Kokssendungen von einem Mitgliedstaat nach Italien und in umgekehrter Richtung werden, abweichend von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 2 des Abkommens gemäß der nachstehenden Sonderregelung berechnet: 1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht wird der der Teilentfernung der italienischen Strecke entsprechende italienische Degressionskoeffizient angewandt. 2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines jeden anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft wird der der Gesamtentfernung, unter Einschluß der schweizerischen Strecke, abzüglich der Teilentfernung der italienischen Strecke, entsprechende nationale Degressionskoeffizient angewandt. 3. Der Frachtanteil der schweizerischen Eisenbahnen ist gleich dem in den veröffentlichten schweizerischen Durchfuhrtarifen angezeigten Frachtsatz. Artikel 2 Die vorstehende Sonderregelung bleibt während der Dauer der Anwendung der Sonderregelung in Kraft, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für den Koksverkehr von Frankreich nach Italien und in umgekehrter Richtung ohne Berührung schweizerischen Gebietes getroffen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Nr. 9 vom 19. April 1955 veröffentlicht ist. Wegen des abweichenden Charakters der beiden Sonderregelungen müssen diese gegebenenfalls zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft treten. Sofern die Mitgliedstaaten der Auffassung sein sollten, für den Koksverkehr von Frankreich nach Italien und in umgekehrter Richtung ohne Berührung schweizerischen Gebietes eine neue Sonderregelung treffen zu müssen, so wäre es notwendig, die Bestimmungen des Artikels 1 dieser Anlage auf Antrag eines der vertragschließenden Teile abzuändern, um die Übereinstimmung des von den beiden Sonderregelungen vorgesehenen abweichenden Systems beizubehalten. Kapitel II – Sonderbestimmungen für nach dem Bahnhof Chiasso abgefertigte Brennstoff- und Eisen- und Stahlsendungen Für von einem im Gebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Bahnhof nach dem Gemeinschaftsbahnhof Chiasso angefertigte und dort mit der Jiisenbahn nach einem Bahnhof auf italienischem Gebiet reexpedierte Sendungen gelten die Bestimmungen des Abkommens für den ganzen Durchlauf zwischen dem Versandbahnhof und dem Bahnhof Chiasso. Kapitel III – Sonderbestimmungen für den Durchfuhrverkehr von Brennstoffen und Eisen- und Stahlerzeugnissen über den Bahnhof Vallorbe Artikel 1 Für Sendungen der in nachstehender Übersicht aufgeführten Güter, die bei der Durchfuhr über den Bahnhof Vallorbe (Schweiz) Strecken der schweizerischen Eisenbahnen berühren, – von einem auf italienischem Gebiet gelegenen Bahnhof, 1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II – nach einem französischen, südlich oder westlich der Linie Delle - Morvillars - Montbeliard - Beifort -Lure - Vesoul - Port-d Atelier - Culmont-Challindrez -Langres - Chaumont - Bar-sur-Aube - Vitryle-Fran-gois - Chälons-sur-Marne - Reims - Laon - Amiens -Abbeville - Le Treport gelegenen Bahnhof und in umgekehrter Richtung, dürfen die gemäß den in Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens aufgeführten Bedingungen gebildeten Anteile der schweizerischen Eisenbahnen Ermäßigungen enthalten gegenüber den schweizerischen Anteilen, die für Sendungen gleicher Art anwendbar sind, die auf derselben Strecke auf dem schweizerischen Gebiet – von einem auf italienischem Gebiet gelegenen Bahnhof, – nach einem auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft auf der oben angezeigten Linie oder nördlich oder östlich dieser Linie gelegenen Bahnhof und in umgekehrter Richtung, befördert werden. Diese Ermäßigungen, in Prozenten ausgedrückt, dürfen die in nachstehender Übersicht aufgeführten Beträge nicht übersteigen: Güterart Ermäßigung °/o Brennstoffe 1 Schrott j Roheisen, Rohstahl Halbzeug Fertigerzeugnisse . 26 30 37 Artikel 2 Diese Sonderregelung entspricht einer Vereinbarung zwischen den schweizerischen Eisenbahnen zur Verwirk- lichung einer Aufteilung des über das schweizerische Gebiet abgewickelten Verkehrs unter diese Bahnen und ist verlautbarf durch die Tarifbestimmungen des "Tarif zur Beförderung von Gütern in Wagenladungen zwischen Italien und der Schweiz, via Gotthard und Simplon, Teil III – Anhang (Ausgabe vom l.Mai 1954)". Diese Sonderregelung bleibt während der Dauer der Anwendung der erwähnten Vereinbarung in Kraft. Auf Grund ihres abweichenden Charakters wird sie zum gleichen Zeitpunkt wie die obige Vereinbarung aufgehoben. Sofern die schweizerischen Eisenbahnen der Ansicht sind, unter sich eine neue Vereinbarung in derselben Angelegenheit zur Verwirklichung einer neuen Art der Aufteilung des über das schweizerische Gebiet abgewik-kelten Verkehrs treffen zu müssen, so sind auf Antrag einer der vertragschließenden Parteien die im Artikel 1 dieses Kapitels enthaltenen Bestinvniungen abzuändern unter dem Vorbehalt, daß die getroffenen Änderungen keine Erhöhung der in der vorstehenden Übersicht aufgeführten Ermäßigungsbeträge bedingen. Kapitel IV – Sonderbestimmungen für den Brennstoff-und Eisen- und Stahlverkehr von oder nach einem Nichtmitgliedstaat der Europäisdien Gemeinschaft für Kohle und Stahl Für Brennstoff- und Eisen- und Stahlsendungen, die in der Durchfuhr über Strecken der schweizerischen Eisenbahnen – von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, – von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach einem Nichtmitgliedstaat, – von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Nichtmitgliedstaat befördert werden, sind für den Durchlauf durch die Schweiz und die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Bestimmungen anwendbar. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1145 Bekanntmachung. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am 1. Februar 1958 das Abkommen betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein beschlossen. Nach Artikel 6 ist das Abkommen am l.Mai 1958 in Kraft getreten. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 4 vom 1. Februar 1958 S. 49 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Abkommen betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN – DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, – DES KÖNIGREICHS BELGIEN, – DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, – DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, – DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, – DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DIE IM BESONDEREN MINISTERRAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL VEREINIGT SIND UND ZU DIESEM ZWECK IN GEHÖRIGER FORM BEVOLLMÄCHTIGT SIND, HABEN im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 4 und 70 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die in den Bestimmungen des § 10 Absatz 1, 2 und 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen enthaltenen Grundsätze, unter Bezugnahme auf die am 17. Oktober 1868 in Mannheim abgeschlossene revidierte Rheinschiffahrtsakte sowie der seitdem vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen dieser Akte, vorbehaltlich ihrer Auslegung der Bestimmungen der Mannheimer Akte über die Freiheit der Schiffahrt und des Handels sowie über den Anwendungsbereich dieser Akte, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der unter der Leitung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt einberufenen Tagung der Wirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt von 1952, entschlossen – zu verhindern, daß einerseits im Zusammenhang mit den zwischen Schiffahrtsunternehmen abgeschlossenen Verträgen die Beförderung von Kohle und Stahl für bestimmte Händler oder Verbraucher abgelehnt oder erschwert wird oder andererseits bestimmte Händler oder Verbraucher oder Gruppen von Händlern oder Vnrbr uidiern eine Vorrangstellung erhalten, – sicherzustellen, daß das Recht der Sdiiiidlirisuiiter-nehmen, Frachtverträge frei abzuschließen, nicht beeinträchtigt wird, – die Beachtung der Bestimmungen des Vertrages über das Verbot der Diskriminierungen und die Lösung der Frage der Veröffentlichung oder der Mitteilung der Frachten und Beförderungsbedingungen zu fördern; entschlossen, die von der Hohen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu unternehmenden diesbezüglichen Bemühungen zu billigen und zu unterstützen; in der Erwägung, daß die Frachtenbildung beim Verkehr auf dem Rhein zwischen Häfen verschiedener Staaten keinerlei Regelungen durch die Regierungen unterworfen ist, in der Erwägung, daß eine Regelung der Frachtenbildung durch die Regierungen im grenzüberschreitenden Verkehr für die unter Artikel 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte fallenden Strecken nach Ansicht aller beteiligten Regierungen nicht möglich ist, in der Erwägung, daß in einigen Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Verkehr auf dem Rhein innerstaatliche Vorsdiriften über die Frachtenbildung bestehen, in der Erwägung, daß sich daraus für die sich in vergleichbarer Lage befindlichen Verbraucher zwischen dem Niveau der staatlich vorgeschriebenen Frachten und dorn Niveau der freien internationalen Frachten ungerechtfertigte Unterschiede ergeben können, so daß möglicherweise eine Lage entsteht, die zu den Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Widerspruch steht, FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN: Artikel 1 Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die für den innerstaatlichen Verkehr auf den der revidierten Mannheimer Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung unterliegenden Wasserstraßen Vorschriften über die Frachtenbildung erlassen haben, verpflichten sich, in Verbindung mit der Hohen Behörde und soweit es erforderlich ist, um den Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu entsprechen, das Niveau der auf Grund dieser Vorschriften zustande gekommenen Frachten an das Niveau der bei gebildeten, insbesondere sich aus langfristigen Verträgen ergebenden maßgeblichen Frachten, die in dem verg.ck.i-baren grenzübersdireitenden Verkehr auf diesen Wasserstraßen angewandt werden, anzupassen oder eine solche Anpassung zu veranlassen. 3 1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel 2 Die Regierung jedes der Mitgliedstaaten vereinbart mit der Hohen Behörde ein abgestimmtes Verfahren, welches dieser ein genaues und vollständiges Bild der in Artikel 1 erwähnten Binnenschiffahrtsfrachten und Beförderungsbedingungen vermittelt. Artikel 3 Sollte die Durchführung dieses Abkommens an dem Fehlen einer zufriedenstellenden Organisation der Binnenschiffahrt, insbesondere der Partikulierschiffahrt, scheitern, so bemühen sich die beteiligten Regierungen, im Rahmen der Mannheimer Akte für den Bereich der Binnenschiffahrt ihres Landes die im Sinne einer «Verwirklichung der Empfehlungen der Wirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen. Artikel 4 Beeinträchtigen ernste Schwierigkeiten auf allgemein wirtschaftlichem Gebiet oder auf dem Gebiet des Verkehrs oder tiefgreifende und anhaltende Störungen des Marktes die Anwendung des vorliegenden Abkommens oder läßt dessen Anwendung solche Schwierigkeiten oder Störungen befürchten, so treten die Regierungen der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Hohen Behörde zusammen, um nach Anhören der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und unter Berücksichtigung der Ergebnisse oder Anregungen der Wirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt über die Maßnahmen zur Anpassung der Bestimmungen des Artikels 1 an die neue Lage zu beraten. Artikel 5 Dieses Abkommen ist zeitlich nicht befristet. Führt seine Anwendung nach Auffassung eines Mitgliedstaates zu Schwierigkeiten und erweist es sich, daß diese nicht innerhalb von sechs Monaten durch das in Artikel 4* vorgesehene Verfahren beseitigt werden können, so kann es mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jedoch frühestens einundzwanzig Monate nach seinem Inkrafttreten, gekündigt werden. Vor der Kündigung hat der kündigende Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde die Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, die er zu treffen beabsichtigt, um den Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu entsprechen. Er ist verpflichtet, vor Ablauf der Kündigungsfrist über die von ihm vorgesehenen Ersatzmaßnahmen mit der Hohen Behörde zu beraten. Artikel 6 Dieses Abkommen, das in dem Verhandlungsprotokoll des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl niedergelegt ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald dem Generalsekretär des Besonderen Ministerrats dieser Gemeinschaft von sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche Mitteilung von der Anwendbarkeit dieses Abkommens entsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts zugegangen ist. Der Generalsekretär des Rates setzt die übrigen Mitgliedstaaten vom Eingang der Mitteilungen in Kenntnis. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemein-schaft in Kraft. Der vorstehende Text des Abkommens betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein wird gemäß Artikel 6 des Abkommens veröffentlicht, nachdem die in diesen Bestimmungen vorgesehene amtliche Mitteilung dem Generalsekretär des Besonderen Ministerrats von Seiten aller Mitgliedstaaten zugegangen ist. Luxemburg, den 1. Februar 1958. Der Generalsekretär des Besonderen Ministerrats Christian Calmes" Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1147 Bekanntmachung. Die Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits haben am 26. Juli 1957 das Abkommen über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich beschlossen. Nach Artikel 9 ist das Abkommen am 1. März 1958 in Kraft getreten. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 6 vom 20. Februar 1958 S. 78 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich DIE BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH (nachstehend österreichische Bundesregierung genannt) einerseits und DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (nachstehend Gemeinschaft genannt) und DIE HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (nachstehend Hohe Behörde genannt) andererseits, in der Überzeugung, daß die Schaffung engerer wirtschaftlicher Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Gemeinschaft den europäischen Interessen förderlich ist, von dem Wunsche geleitet, im gemeinsamen Interesse liegende Probleme des Eisenbahnverkehrs zu regeln, direkte internationale Eisenbahntarife für den Transport von Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuführen, der die Strecken der Österreichischen Bundesbahnen im Durchgangsverkehr berührt, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Direkte internationale Eisenbahntarife im Sinne dieses Abkommens sind die veröffentlichten Frachten und Beförderungsbedingungen, die für Sendungen von Kohle und Stahl zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (nachstehend Mitgliedstaaten genannt) gelten, sofern diese Sendungen auf Grund eines durchgehenden Frachtvertrages befördert werden und im Durchgangsverkehr von einem deutsch-österreichischen Grenzübergangspunkt nach einem österreichisch-italieni- schen Grenzübergangspunkt oder in umgekehrter Richtung Strecken der österreichischen Bundesbahnen berühren. Im Sinne dieses Abkommens beziehen sich a) der Ausdruck "Kohle und Stahl" auf die in der Anlage I zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 aufgeführten Erzeugnisse, b) der Ausdruck "Gebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft" auf die Gebiete, auf die der vorgenannte Vertrag anwendbar ist. Artikel 2 Die Frachten der in diesem Abkommen vorgesehenen direkten internationalen Tarife setzen sich aus der Summe der Frachtanteile der Eisenbahnen der Mitgliedstaaten und des Frachtanteils der österreichischen Bundesbahnen zusammen. Der Frachtanteil der Eisenbahnen jedes Mitgliegstaates muß die Gesamtentfernung des Transportes, einschließlich der österreichischen Strecke, berücksichtigen und unterliegt den gleichen Regeln, insbesondere den gleichen Regeln der Degression, die von den Mitgliedstaaten für vergleichbare Sendungen angewandt werden, sofern diese über unmittelbar nacheinander zu durchfahrende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten befördert werden. Der Frachtanteil der östereichischen Bundesbahnen für die österreichische Durchgangsstrecke wird gemäß den in der Anlage I zu diesem Abkommen festgelegten Modalitäten durch Senkung der Frachtsätze des Gütertarifs der österreichischen Bundesbahnen gebildet, die für die gleiche Entfernung des Binnenverkehrs anwendbar sind. Abweichend von den beiden vorstehenden Absätzen können die in den Wettbewerbstarifen oder den Paritätstarifen enthaltenen Frachtanteile der Eisenbahnen jedes Mitgliedstaates und Österreichs nur nach Konsultation zwischen sämtlichen Eisenbahnverwaltungen der Mitglied- 1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Staaten und Österreichs, die erforderlichenfalls von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß ermächtigt werden, festgesetzt werden. Die Eisenbahnverwaltungen regeln in angemessener Weise die Fragen des Wettbewerbs und der Parität. Im Falle von Schwierigkeiten kann der in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehene Transportausschuß befaßt werden. Artikel 3 Mit Ausnahme der in der Anlage II geregelten Sonderfälle werden die in diesem Abkommen vorgesehenen direkten internationalen Tarife für Kohle und Stahl in allen Verkehrsbeziehungen zwischen den Mitgliegstaaten angewandt, sofern die Sendungen über die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzübergangspunkte geleitet werden. Die Anwendung erstreckt sich auf alle Güter, die in einem auf die Erfordernisse des Verkehrs abgestellten einheitlichen Warenverzeichnis aufgeführt und für die bei der Beförderung über unmittelbar nacheinander zu durchfahrende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten die direkten internationalen Tarife der Gemeinschaft gültig sind. Artikel 4 Die österreichische Bundesregierung und die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, für den Verkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten, der im Durchgang die Strecken der österreichischen Bundesbahnen berührt, die auf dem Herkunfts- oder Bestimmungsland der Erzeugnisse beruhende Diskriminierungen bei den Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art zu unterlassen. Artikel 5 Die österreichische Bundesregierung, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Hohe Behörde werden im Rahmen des in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen Transportausschusses die Möglichkeit einer Ausdehnung der in der Gemeinschaft bereits getroffenen oder noch zu treffenden Harmonisierungsmaßnahmen auf die durch dieses Abkommen vorgesehenen direkten internationalen Tarife prüfen. Artikel 6 Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein Transportausschuß (nachstehend Ausschuß genannt) eingesetzt, der mit der Prüfung der sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergebenden Probleme beauftragt ist. Der Ausschuß besteht aus Vertretern der österreichischen Bundesregierung, aus Vertretern jeder der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aus Vertretern der Hohen Behörde. Der Ausschuß gibt sich in gemeinsamer Übereinkunft seine Geschäftsordnung und bestimmt gemäß den in ihr festzulegenden Regeln seinen Vorsitzenden jeweils für ein Jahr. Dem Ausschuß stehen zwei Sekretäre zur Seite, einer wird von der österreichischen Bundesregierung und einer von der Hohen Behörde bestellt. Artikel 7 Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und stellt einen Jahresbericht auf, welcher der österreichischen Bundesregierung, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde vorzulegen ist. Auf Antrag der österreichischen Bundesregierung, der Regierung eines der Mitgliedstaaten oder der Hohen Behörde ist der Ausschuß vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen nach Antragstellung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, insbesondere, wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten oder grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse die Anwendung dieses Abkommens ernstlich beeinträchtigen. Der Ausschuß prüft Jie ihm vorgelegten Fragen und unterbreitet der österreichischen Bundesregierung, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde in gemeinsamer Übereinkunft geeignete Anregungen zu ihrer Lösung. Erzielt er binnen zwei Wochen seit der ersten Beratung keine Übereinstimmung, so erstattet er hierüber der österreichischen Bundesregierung, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde Bericht. Artikel 8 Jede in Aussicht genommene Änderung 1. der Regeln zur Bildung der Frachtsätze der direkten internationalen Tarife für den Wechselverkehr mit Kohl e und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten, der über unmittelbar nacheinander zu durchfahrende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten geleitet wird, 2. der Frachtsätze des Binnentarifs der österreichischen Bundesbahnen ohne eine gleichzeitige und entsprechende Änderung der sich gemäß Anlage I zu diesem Abkommen ergebenden Frachtanteile für die österreichische Durchfuhrstrecke bzw. dieser Frachtanteile ohne eine gleichzeitige und entsprechende Änderung der Frachtsätze des Binnentarifs der österreichischen Bundesbahnen. ist den am Abkommen beteiligten Regierungen und der Hohen Behörde baldmöglichst, mindestens jedoch einen Monat vor der beabsichtigten Inkraftsetzung der Änderung, zur Kenntnis zu bringen. Zweck, Art und Ausmaß der Änderung sind hierbei anzugeben. Ist die österreichische Bundesregierung, die Regierung eines Mitgliedstaates oder die Hohe Behörde der Auffassung, daß die in Aussicht genommene Änderung zu ernsten Schwierigkeiten führen könnte, so kann die betreffende Regierung bzw. die Hohe Behörde verlangen, daß der Ausschuß noch vor Inkrafttreten der Änderung zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentritt. Erzielt der Ausschuß über die Zweckmäßigkeit der in Aussicht genommenen Änderung keine Einigung, so kann die Änderung erst nach Ablauf von zwei Monaten – gerechnet vom Zeitpunkt der Übersendung des in Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehenen Berichts – in Kraft gesetzt werden. In dringenden Fällen kann die im Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Frist auf zwei Wochen gekürzt werden und die in Aussicht genommene Änderung nach Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn keiner der vertragschließenden Teile widerspricht. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Einführung oder Änderung von Wettbewerbs- oder Parilätstarifen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 letzter Absatz zu behandeln sind. Artikel 9 Die Hohe Behörde erkennt dieses Abkommen mit der Unterzeichnung als verbindlich an. Jede der Regierungen der Mitgliedstaaten teilt der österreichischen Bundesregierung auf diplomatischem Wege mit, daß dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts anwendbar ist. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1149 Die österreichische Bundesregierung notifiziert die so erfolgten Mitteilungen den übrigen vertragschließenden Teilen. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die österreichische Bundesregierung den übrigen vertragschließenden Teilen notifiziert, daß das Abkommen in sämtlichen Mitgliedstaaten und in der Republik Österreich anwendbar ist (!). Die direkten internationalen Tarife für den Durchgangsverkehr über die Strecken der österreichischen Bundesbahnen werden innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführt. Artikel 10 Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es kann von der österreichischen Bundesregierung oder von der Hohen Behörde, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten dazu beauftragt wird, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Diese Frist kann auf zwei Monate herabgesetzt werden, falls der Ausschuß über eine bei ihm anhängige Frage keine Einigung erzielen konnte. Die so verkürzte Frist beginnt mit der Feststellung der Nichteinigung im Ausschuß. Artikel 11 Das vorliegende Abkommen wird bei der österreichischen Bundesregierung hinterlegt. Diese übersendet der Hohen Behörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften des Abkommens. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der österreichischen Bundesregierung, der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Luxemburg, den 26. Juli 1957, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die österreichische Bundesregierung: Dr. Carl H. Bobleter Für die Hohe Behörde: P. D. Spierenburg Für die Regierungen der Mitgliedstaaten: Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Spreti Für die Regierung des Königreichs Belgien: R. Taymans Für die Regierung der Französischen Republik: P. A. S a f f r o y Für die Regierung der Italienischen Republik: V. B ol a sco Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: V. B odson Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: C. G. de roo van Alderwerelt (1) Das Abkommen tritt am 1. März 1958 in Kraft. ANLAGE I zum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich Frachtanteile der österreichischen Bundesbahnen Die in Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Frachtanteile der österreichischen Bundesbahnen werden wie folgt gebildet: 1. Die Frachtsätze der Regelklassen für 15 t des jeweils geltenden österreichischen Binnentarifs werden um bestimmte Beträge für nachstehende Güterarten gekürzt: Kohle, Koks, Erz, Roheisen, Rohstahl, Halbzeug, Fertigerzeugnisse und Schrott. Die so errechneten Sätze werden als Hauptklassensätze (20 t) () eingestellt. Von diesen Sätzen ausgehend werden die Nebenklassensätze für Schrott sowie für Eisen- und Stahlerzeugnisse durch Multiplikation mit den Erhöhungskoeffizienten für 15 t = 1,05, für 10 t = 1,20 und für 5 t = 1,60 gebildet. 15 t für Koks. 2. Die unter Punkt 1 erwähnten Kürzungen der Frachtsätze des am 8. Februar 1957 geltenden österreichischen Binnentarifs betragen: Kürzung Güterart . Pro Tonne jn österreichischen Schillinq Kohle Koks Erz . Roheisen, Rohstahl ....................... Halbzeug ................................ Fertigerzeugnisse ......................... Verbindung Kufstein-Brennero/ Brenner ....................... Verbindung Salzburg Hauptbahn- hof-Tarvisio Centrale .......... Verbindung Lindau-Reutin-Brennero/Brenner.............. Schrott Verbindung Simbach (Inn)-Tar-visio Centrale .............. Verbindung Passau Hbf.-Tarvisio Centrale ..................... 4,80 4,80 3,00 3,60 3,60 5,40 6,00 10,70 11,50 13,20 15,60 3. Die nach den vorstehenden Regeln gebildeten Frachtanteile werden im "Internationalen Tarif für die Beförderung von Gütern zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" veröffentlicht. 1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II ANLAGE II zum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich Kapitel I – Sonderbestimmungen für den Koksverkehr Artikel 1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens werden die Frachten für Kokssendungen von einem Mitgliedstaat nach Italien und in umgekehrter Richtung im Durchgangsverkehr durch Österreich wie folgt berechnet: 1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht wird der der Teilentfernung der italienischen Strecke entsprechende italienische Degressionskoeffizient angewandt. 2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines jeden anderen Mitgliedstaates wird der der Gesamtentfernung, unter Einschluß der österreichischen Strecke, abzüglich der Teilentfernung der italienischen Strecke, entsprechende nationale Degressionskoeffizient angewandt. 3. Der Frachtanteil der österreichischen Bundesbahnen ist gleich dem sich aus den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 des Abkommens ergebenden Frachtsatz. Artikel 2 Die Sonderregelung des Artikels 1 gilt so lange, wie die Mitgliedstaaten auf Kokssendungen von Frankreich nach Italien und in umgekehrter Richtung die im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr.9 vom 19. April 1955 veröffentlichte Sonderregelung anwenden. Sollte die für die Kokssendungen von Frankreich nach Italien und in umgekehrter Richtung geltende Sonderregelung von den Mitgliedstaaten geändert werden, so kann jeder vertragschließende Teil eine entsprechende Anpassung der in vorstehendem Artikel 1 festgelegten Sonderregelung an die Änderung verlangen. Kapitel II – Sonderbestimmungen für den Brennstoff- und Eisen- und Stahlverkehr von oder nach einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Für Brennstoff- und Eisen- und Stahlsendungen, die im Durchgangsverkehr über Strecken der österreichischen Bundesbahnen von einem deutsch-österreichischen Grenzübergangspunkt nach einem österreichisch-italienischen Grenzübergangspunkt oder in umgekehrter Richtung – von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Mitgliedstaat, – von einem Mitgliedslaat nach einem Nichtmitgliedstaat, – von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Nichtmitgliedstaat befördert werden, sind für den Verkehr durch Österreich und die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Bestimmungen anwendbar. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1151 Bekanntmachung. Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben am 29. Mai/19. Juni 1958 ein Abkommen beschlossen. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 19. März 1959 S. 309 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nacl-irichtlicher Abdruck Abkommen zwischen «der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Agreement between the European Atomic Energy Community (Euratom) and the Government of the United States of America IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Atomenergiegemeinschaft (Euratom) von dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande durch den Vertrag von Rom vom 25. März 1957 zu dem Zweck gegründet wurde, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Handelsbeziehungen mit anderen Ländern beizutragen; IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Programm internationaler Zusammenarbeit aufgestellt hat, um den daran beteiligten Staaten die Errungenschaften auf dem Gebiet friedlicher Nutzung der Atomenergie zugute kommen zu lassen, und zwar in dem Maße, wie es die zunehmende Technisierung und die Erwägungen der gemeinsamen Verteidigung und Sicherheit gestatten; IN DER ERWÄGUNG, daß sowohl die Europäische Atomenergiegemeinschaft (Euratom) als auch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ihren gegenseitigen Wunsch nach einer engen Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie zum Ausdruck gebracht haben, daß die Europäische Atomenergiegemeinschaft (Euratom) ein umfassendes Programm in Angriff zu nehmen beabsichtigt, das im beiderseitigen Interesse zu liegen verspricht; IN DER ERWÄGUNG, daß eine Vereinbarung, die eine Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie vorsieht, einen fruchtbaren Austausch von Erfahrungen und technischer Entwicklung in die Wege leiten, ein neues Zeitalter eines gegenseitig wohltätigen Handelns, sowohl auf Regierungsebene als auch auf industrieller Ebene, einleiten und die Solidarität, innerhalb Europas und über den Atlantik hin, stärken würde, schließen die Vertragspartner folgendes Abkommen: Artikel I Die Vertragspartner werden im Rahmen von Programmen zur Förderung der Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke zusammenarbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit wird von Zeit zu Zeit und den Bedürfnissen gemäß auf Grund zu vereinbarender Bestimmungen WHEREAS the European Atomic Energy Community (Euratom) has been established by the Kingdom of Bel-gium, the Federal Republic of Germany, the French Republic, the Italian Republic, the Grand Duchy of Luxembourg, and the Kingdom of the Netherlands, in the Treaty of Rome signed on March 25, 1957, with the aim of contributing to the raising of the Standard of living in Member States and to the development of commercial exchanges with other countries by the creation of con-ditions necessary for the speedy establishment and growth of nuclear industries; WHEREAS the Government of the United States of America has instituted a program of international Cooperation to make available to cooperating nations the benefits of peaceful applications of atomic energy as widely as expanding technology and considerations of the common defense and security will permit; WHEREAS the European Atomic Energy Community (Euratom) and the Government of the United States of America have expressed their mutual desire for closc Cooperation in the peaceful applications of atomic energy, and the European Atomic Energy Community (Euratom) intends to foster an extensive program which promises to redound to their common benefit; WHEREAS an arrangement providing for Cooperation in the peaceful applications of atomic energy would initiate a fruitful exchange of experience and technical development, open a new era for mutually beneficial action on both the governmental and industrial level, and reinforce solidarity within Europe and across the Atlantic; The Parties agree as follows: Ar ticl e I The Parties will coopcrate in programs for the advance-ment of the peaceful applications of atomic energy. Such Cooperation will be undertaken from time to time pur-suant to such terms and conditions as may be agreed and shall be subject to all provisions of law respectively 1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II und Bedingungen stattfinden und unterliegt sämtlichen Rechtsvorschriften, die jeweils für die Vertragspartner gültig sind. Es wird insbesondere vereinbart, daß die Mitarbeit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach den geltenden Rechtsvorschriften gemäß einem Abkommen über die Zusammenarbeit stattfindet, das in Übereinstimmung mit Ziffer 123 des "Atomic Energy Act" (Atomenergiegesetz) von 1954, mit den inzwischen stattgefundenen Abänderungen, abgeschlossen worden ist. Artikel II In diesem Abkommen bedeutet "Vertragspartner" die Europäische Atomenergiegemeinschaft (Euratom), vertreten durch ihre Kommission, und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. "Vertragspartner" bedeutet einen der Vertragspartner. Artikel III Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an welchem jeder der Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner die schriftliche Mitteilung darüber erhält, daß er alle gesetzlichen und verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt hat. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, dazu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet. GEGEBEN zu Brüssel am 29. Mai 1958 und zu Washington am 19. Juni 1958 in zwei Urschriften in den englischen, französischen, deutschen, italienischen und niederländischen Sprachen, wobei alle Sprachen gleich maßgebend sind. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: John Fosler Du 1 les Lewis L. S t r auss Für die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom): Louis Armand Enrico Medi Paul De Gr oo te Heinz K r ek eler E. M. J. A. Sassen applicable to the Parties. Specifically it is understood that under existing law the Cooperation extended by the Government of the United States of America will be undertaken pursuant to an Agreement for Cooperation entered into in accordance with Section 123 of the Atomic Energy Act of 1954, as amended. Article II As used in this Agreement, "Parties" means the European Atomic Energy Community (Euratom), acting through its Commission and the Government of the United States of America. "Party" means one of the Parties. Article III This Agreement shall enter into force on the day on which each Party shall have received from the other Party written notification that it has complied with all statutory and constitutional requirements for the. entry into force of such Agreement. IN WITNESS W11EREOF, the undersigned representa-tives duly authorized thereto have signed this Agreement. Done at Brüssels on May 29, 1958, and at Washington on June 19, 1958, in duplicate, in the English, French, German, Italian and Netherlands languages, each lan-guage being equally aulhentic. For the Government of the United States of America: John Foster Dul les Lewis L. Strauss For the European Atomic Energy Community (Euratom): Louis Armand Enrico Medi Paul De Groo te Heinz K r ek e 1 e r E. M. J. A. Sassen Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1153 Bekanntmachung. Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben am 8. November 1958 das Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie beschlossen. Nach Artikel XVI ist das Abkommen am 18. Februar 1959 in Kraft getreten. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 19. März 1959 S. 312 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie Agreement for Cooperation between the Government of the United States of America and the European Atomic Energy Community (Euratom) Concerning Peaceful Uses of Atomic Energy IM HINBLICK DARAUF, daß die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 29. Mai und 18. Juni 1958 ein Abkommen geschlossen haben, das eine Grundlage für die Zusammenarbeit bei Programmen zur Förderung der friedlichen Verwendung der Atomenergie bietet; IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anerkennen, daß es zu ihrem beiderseitigen Vorteil wäre, durch Aufstellung eines Gemeinsamen Programms zusammenzuarbeiten, um a) bis zum 31. Dezember 1963 innerhalb der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Großkraftwerke in Betrieb zu nehmen, in denen Kernreaktoren von Bauarten, bei denen Forschung und Entwicklung in den Vereinigten Staaten auf ene hohe Stufe gelannt sind, Verwendung finden und die eine installierte elektrische Gesamtleistung von etwa einer Million Kilowatt aufweisen (mit der Ausnahme, daß zwei Reaktoren für eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1965 ausgewählt werden können), und zwar unter Bedingungen, die sich der Größenordnung nach dem Wettbewerbsspielraum der Kosten herkömmlicher Energie in Europa annähern würden; b) ein Gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm, dessen Schwerpunkt Reaktoren dieser Bauarten bilden, alsbald in Angriff zu nehmen; kommen die Parteien wie folgt überein: Artikel I A. Im Rahmen des Gemeinsamen Programms können private oder staatliche Stellen in der Gemeinschaft, die sich in der Energiewirtschaft oder auf dem Kernenerrre-gebiet betätigen, Projekte für Reaktoren vorschlagen imd diese bauen und betreiben. Die Auswahl dieser Projekte erfolgt nach den technischen Normen und Maßstäben (einschließlich derjenigen für Strahlenschutz und Reaktor-siche;he:t) sowie nach den Verfa- vn, die von der Kommission der Europäischen Atomgerneinschaft (im folgen- WHEREAS the Government of the United States of America and the European Atomic Energy Community (Euratom) on May 29 and June 18, 1958 signed an agree-ment which provides a basis for Cooperation in programs for the advancement of the peaceful applications of atomic energy; WHEREAS the Government of the United States of America and the European Atomic Energy Community (Euratom) recognize that it would be to their mutual benefit to cooperate by establishing a Joint program: a) To bring into Operation within the European Atomic Energy Community (Euratom) largescale power plants using nuclear reactors of types on which research and development have been carried to an advanced stage in the United States, having a total installed capacity of approximately one million kilo-watts of electricity by December 31, 1963 (except that two reactors may be selected to be in Operation by December 31, 1965), and under conditions which would approach the competitive ränge of con-ventional energy costs in Europe,- b) To initiate immediately a Joint research and development program centered on these types of reactors. The Parties agree as follows: Article I A. Under the Joint program, reactor projeets may be proposed, construeted and operated by private or governmental organizations in the Community engaged in the power industry or in the nuclear energy field. Such projeets will be selected in aecordance with technical Standards, criteria fincluding those relating to radiation pro - ction and reacor safety), and procedures developed by the United States \tomic Energy Commission (herein-after referred to as the "United States Commission") and 1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II den als "Euratom-Kommission" bezeichnet) und der United States Atomic Energy Commission (im folgenden als "United States Commission" bezeichnet) entwickelt worden sind. Bei Prüfung und Auswahl dieser Reaktorprojekte werden deren technische und wirtschaftliche Merkmale von der Euratom-Kommission und der United States Commission gemeinsam erwogen und gebilligt. Sonstige Merkmale dieser Reaktorprojekte werden von der Euratom-Kommission erwogen und gebilligt. Reaktoren, die sich zur Zeit in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in der Planung oder im Bau befinden, können alsbald in Betracht gezogen und nach den gemäß diesem Absatz festzulegenden Maßstäben berücksichtigt werden. B. Die gesamten Kapitalkosten der nach dem Programm zu bauenden Kernkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von etwa einer Million Kilowatt, die ohne den Brennstoffbestand auf den Gegenwert von höchstens 350000000 Dollar veranschlagt werden, sind folgendermaßen zu finanzieren: 1. Etwa 215 000 000 Dollar sind von den beteiligten Versorgungsbetrieben und aus anderen europäischen Kapitalquellen beizusteuern; diese Finanzierung wird mit geeigneter Unterstützung seitens der Gemeinschaft in die Wege geleitet; 2. bis zu 135 000 000 Dollar sind der Gemeinschaft von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Form langfristiger Kredite zu noch zu vereinbarenden Bedingungen, zu denen auch die Parteien zufriedenstellende Bedingungen in bezug auf Sicherheit für diese Kredite gehören, beizusteuern; diese Mittel gibt die Gemeinschaft für die Errichtung nach diesem Programm vorgesehener Anlagen als Anleihen weiter. C. über den Brennstoffkreislauf der nach dem Gemeinsamen Programm zu bauenden und zu betreibenden Reaktoren werden die Euratom-Kommission und die United States Commission gemäß den in Anlage "A" dieses Abkommens niedergelegten Grundsätzen besondere Abmachungen treffen. Artikel II A. Die Euratom-Kommission und die United States Commission beabsichtigen, bezüglich der Typen der im Rahmen des Gemeinsamen Programms zu" bauenden Reaktoren ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das sowohl in Europa als auch in den Vereinigten Staaten durchzuführen ist, nach Maßgabe miteinander getroffener Abmachungen in Angriff zu nehmen. Dieses Forschungs- und Entwicklungsprogramm bezweckt hauptsächlich eine Leistungsverbesserung dieser Reaktoren sowie eine Senkung der Kosten des Brennstoffkreislaufs. Es erstreckt sich auch auf die Rückführung von Plutonium sowie auf andere mit diesen Reaktoren zusammenhängende Probleme. B. Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm wird für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren aufgestellt. Wahrend der ersten 5 (fünf) Jahre beläuft sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf je etwa 50000000 Dollar. Vor Ablauf des ersten fünfjährigen Zeitraums bestimmen die Parteien den finanziellen Bedarf für den noch verbleibenden fünfjährigen Zeitraum und verpflichten sich, die zur Durchführung des Programms notwendigen Mittel zu beschaffen. Die Mittel für den zweiten fünfjährigen Zeitraum können in der gleichen Größenordnung liegen. C. Die Durchführung dieses Programms erfolgt nach Maßgabe miteinander getroffener Abmachungen. the Commission of the European Atomic Energy Community (hereinafter referred to as the "Euratom Commission"). In the evaluation and selection of such reactor projects, the technical and economic features will be considered and approved jointly by the United States Commission and the Euratom Commission. Other features of such reactor projects will be considered and approv-• ed by the Euratom Commission. Reactors now being planned or constructed in Member States of the Community will be eligible for, and will receive, early con-sideration under the criteria established pursuant to this Paragraph. B. The total capital cost, exclusive of the fuel inven-tory, of the nuclear power plants with an installed capacity of approximately one million kilowatts of elec-tricity to be constructed under the program is estimated not to exceed the equivalent of $ 350,000,000 to be financ-ed as follows: 1. Approximately $215,000,000 to be provided by the participating Utilities and other European sources of capital, such financing to be arranged with the appropriate assistance of the Community; and 2. Up to $ 135,000,000 to be provided by the Government of the United States of America to the Community in the form of a long-term line of credit on terms and conditions to be agreed, in-cluding terms and conditions satisfactory to the Parties regarding security for such loan, such funds to be re-lent by the Community for the construction of facilities under this program. C. The United States Commission and the Euratom Commission will enter into special arrangements with respect to the fuel cycle of reactors to be constructed and operated under the Joint program according to the principles set forth in-Annex "A" to this Agreement. Article II A. The United States Commission and the Euratom Commission under mutually agreed arrangements intend to initiate a program of research and development to be conducted both in the United States and in Europe on the types of reactors to be constructed under the Joint program. This research and development program will be aimed primarily at the improvement of the Performance of these reactors, and at lowering fuel cycle costs. It will also deal with plutonium recycling and other Problems relevant to these reactors. B. The research and development program will be established for a ten (10) year period. During the first five (5) years the financial contribution of the Government of the United States of America and the Community will amount to about $ 50,000,000 each. Prior to the completion of the first five-year period the Parties will determine the financial requirements for the remaining five-year period and will undertake to procure funds necessary to carry out the program. Funds for the second five-year period may be in the same order of magnitude. C. The administration of this program will be conducted under arrangements to be mutually agreed. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1155 Artikel III . Article III A. Die United States Commission verkauft an die Gemeinschaft mit dem Isotop U 235 angereichertes Uran bis zu einer Nettomenge von dreißigtausend (30 000) kg von in Uran enthaltenem U 235 zur Verwendung bei Projekten, die von den Parteien auf Grund des Gemeinsamen Programms bestimmt werden. Diese Nettomenge stellt die Bruttomenge des an die Gemeinschaft verkauften, in Uran enthaltenen U 235 abzüglich der Menge des U 235 dar, das in rückgewinnbarem Uran enthalten ist, welches an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zurückverkauft oder in anderer Weise zurückgegeben oder an einen anderen Staat oder eine andere internationale Organisation mit Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übertragen worden ist. Ferner verkauft die United States Commission an die Gemeinschaft von Zeit zu Zeit, neben den vorstehend aufgeführten Mengen angereicherten Urans, zusätzliche Mengen besonderen Kernmaterials je nach Vereinbarung. B. Verträge über den Verkauf besonderer Kernmaterialien haben die zu liefernden Mengen, die Zusammensetzung des Materials, die Vergütung für das Material, Lieferpläne und sonstige erforderliche Bedingungen anzugeben. Derartige Verträge über den Verkauf angereicherten Urans zur Brennstoffversorgung von Leistungsreaktoren nach Maßgabe des Gemeinsamen Programms können ferner gemäß zu vereinbarender Bedingungen Zahlungsaufschub für dieses angereicherte Uran vorsehen. Zu diesen Bedingungen gehört die Verpflichtung, daß die Gemeinschaft in dem Umfang, in dem die Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden, angereichertes Uran an die United States Commission zurückgibt. Die Gemeinschaft wird Dritten keinerlei Rechte einräumen, die mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar sind. Das Uran, das hiernach für die Verwendung in für die Erzeugung elektrischer Energie bestimmten Reaktoren geliefert wird, kann gewichtsmäßig bis zu 20°/o (zwanzig v. H.) mit dem Isotop U 235 angereichert sein. Die United States Commission kann jedoch auf Ersuchen und nach ihrem Ermessen einen Teil des vorgenannten angereicherten Urans als bis zu 90% (neunzig v. H.) angereichertes Material zur Verwendung in Materialprüfungs- und Forschungsreaktoren, die jeweils mit einer Brennstoffladung von höchstens 8 (acht) Kilogramm von in Uran enthaltenem U 235" arbeiten können, sowie als stark angereichertes Material zur Verwendung bei Forschungszwecken zur Verfügung stellen. C. Es wird vereinbart, daß die Gemeinschaft besonderes Kernmaterial an hierzu berechtigte Verbraucher in der Gemeinschaft abgeben kann; laut Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft behält die Gemeinschaft das Eigentum an allem besonderen Kernmaterial, das bei der United States Commission gekauft wird. D. Die United States Commission ist bereit, unter zu vereinbarenden Bedingungen und solange sie ihren Lizenznehmern in den Vereinigten Staaten Dienste chemischer Aufbereitung zur Verfügung stellt, solche Dienste bezüglich allen Ausgangs- oder besonderen Kernmaterials zu leisten, das die Gemeinschaft von den Vereinigten Staaten auf Grund dieses Programms erhält. Es wird vereinbart, daß diese Aufbereitung zu den im Zeitpunkt der Lieferung dieses Materials geltenden Inlandspreisen der Vereinigten Staaten erfolgt. Es besteht Einverständnis darüber, daß, soweit nichts anderes vereinbart wird, Form und Gehalt der bestrahlten Brennstoffelemente nach ihrer Entnahme aus den Reaktoren und vor Ablieferung an die United States Commission oder an andere Einrichtungen nicht verändert werden dürfen. Besonderes Kernmaterial und sonstiges Material, das aus Material rückgewinnbar ist, welches die Vereinigten Staaten zur Aufbereitung zurückerhalten, wird, soweit nicht anders A. The United States Commission will seil to the Community uranium enriched in the isotope U-235 for use in projects designated by the Parties pursuant to the Joint program up to a net amount of thirty thousand (30,000) kilograms of contained U-235 in uranium. This net amount shall be the gross quantity of contained U-235 in uranium sold to the Community less the quantity of contained U-235 in recoverable uranium which has been resold oi otherwise returned to tho Government of the United States of America or transferred te any other nation or international Organization with the approval of the Government of the United States of America.- The United States Commission will also from time to time seil the Community such quantities of special nuclear material, in addition to the quantities of enriched uranium set forth above, as may be agreed. B. Contracts for the sale of special nuclear materials will specify the quantities to be supplied, composition of material, compensation for material, delivery schedules and other necessary terms and conditions. Such contracts for the sale of enriched uranium for fueling power reactors under the Joint program may also provide, under terms and conditions to be agreed, that payment for such enriched uranium may be made on a deferred basis. Such terms and conditions will include an Obligation that the Community return to the United States Commission enriched uranium to the extent that there is default in payment. The Community will grant no rights to third parties that may be inconsistent with such Obligation. The uranium supplied hereunder for use in reactors designed for production of electric power may be enriched up to twenty percent (20%) by weight in the isotope U-235. The United States Commission, however, may,. upon request and in its discretion, make a portion of the foregoing enriched uranium available as material enriched up to ninety percent (90%) for use in materials testing reactors and research reactors, each capable of operating with a fuel load not to exceed eight (8) kilograms of contained U-235 in uranium, and as highly enriched material for use for research purposes. C. It is agreed that the Community may distribute special nuclear material to authorized users in the Community; the Community will retain, pursuant to the Treaty establishing the European Atomic Energy Community, title to any special nuclear material which is purchased from the United States Commission. D. The United States Commission is prepared to perform while such Services are available from the Commission to its licensees in the United Staates, and on terms and conditions to be agreed, chemical reprocessing Services with respect to any source or special nuclear material received by the Community from the United States under this program. It is agreed that such reprocessing will be performed at established United States domestic prices in effect upon delivery of such material. It is understood, except as may be otherwise agreed, that the form and content of any irradiated fuel elements shall not be altered afler their removal from reactors and prior to delivery to the United States Commission or to other facilities. Special nuclear material and other material recoverable from material returned to the United States for reprocessing will be returned to the Community unless otherwise agreed. It is anlicipated that any with-drawal by the United States Commission of chemical 1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II vereinbart, an die Gemeinschaft zurückgegeben. Es wird davon ausgegangen, daß die United States Commission eine Einstellung der Dienste chemischer Aufbereitung davon abhängig machen wird, daß der Bedarf an solchen Leistungen, einschließlich des Bedarfs für Vorhaben im Rahmen des Gemeinsamen Programms, zu angemessenen Preisen durch gewerbliche Einrichtungen gedeckt werden kann. Die United States Commission wird der Gemeinschaft die Einstellung ihrer Dienste chemischer Aufbereitung 12 (zwölf) Monate im voraus schriftlich ankündigen. E. Bezüglich besonderen Kernmaterials, das in Reaktoren, die mit aus den Vereinigten Staaten auf Grund dieses Abkommens bezogenen Materialien betrieben werden, erzeugt ist und den Bedarf der Gemeinschaft an derartigem Material für die friedliche Verwendung der Atomenergie übersteigt, wird der Internationalen Atomenergie-Organisation das Vorkaufsrecht zu dem in den Vereinigten Staaten zur Zeit des Ankaufs geltenden bekanntgegebenen Brennstoffwertpreis eingeräumt. Macht die Internationale Atomenergie-Organisation von diesem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, so ist die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bereit, dieses Material zu dem in den Vereinigten Staaten zur Zeit des Ankaufs geltenden bekanntgegebenen Brennstoffwertpreis zu kaufen. Bei Plutonium, das in einem im Rahmen des Gemeinsamen Programms gebauten Reaktor erzeugt worden ist, darf sich jedoch keine Kaufverpflichtung auf einen längeren Zeitraum als 10 (zehn) Betriebsjahre des betreffenden Reaktors oder bis zum 3 . Dezember 1973 (bzw. bei höchstens zwei gemäß Artikel I, A ausgewählten Reaktoren bis zum 31. Dezember 1975) erstrecken, wobei jeweils der kürzere Zeitraum maßgebend ist. über eine Verlängerung dieses Zeitraums werden auf Ersuchen einer der beiden Parteien Verhandlungen aufgenommen. Artikel IV Die United States Commission ist der Euratom-Kommission auf Wunsch bei der Beschaffung von Reaktormaterialien bei privaten Stellen in den Vereinigten Staaten behilflich, soweit es sich nicht um besonderes Kernmaterial handelt. Stehen keine gewerblichen Bezugsquellen zur Verfügung, so können die Parteien von Zeit zu Zeit unter zu vereinbarenden Bedingungen besondere Abmachungen bezüglich der Übertragung dieser Materialien treffen. Artikel V Personen innerhalb der Gemeinschaft oder Personen, die der Hoheitsgewalt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehen, werden die Erlaubnis erhalten, Vorkehrungen zu treffen für die Übertragung und die Ausfuhr von Material unter Einschluß von Ausrüstungsgegenständen und Vorrichtungen und für die Erbringung von Dienstleistungen an bzw. für die andere Parfei sowie Personen innerhalb der Gemeinschaft oder die der Hoheitsgewalt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehenden Personen, die von der betreffenden Partei ermächtigt sind, dieses Material zu empfangen und zu besitzen und diese Dienste in Anspruch zu nehmen, jedoch vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Lizenzvorschriften der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Artikel VI A. 1. Auf Grund miteinander getroffener Abmachungen werden alle im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm erarbeiteten nicht patentfähigen Kenntnisse und alle im Zusammenhang mit den ausgewählten Projekten -erarbeiteten nicht patent- reprocessing Services will be based upon the availability of commercial faciüties to meet requirements for such Services at reasonable prices, including the requirements of projects in the Joint program. The United States Commission will give written notice to the Community of non-availability of its chemical reprocessing Services twelve (12) months prior to such non-availability. E. With respect to any special nuclear material pro-duced in reactors fueled with materials obtained from the United States untier this Agreement which is in ex-cess of the need of the Community for such material for the peaceful uses of atomic energy, the International Atomic Energy Agency is granted the right of first option to purchase such material at the announced fuel value price in effect in the United States at the time of purchase. In the event this option is not exercised by the International Atomic Energy Agency, the Government of the United States of America is prepared to purchase such material at the United States announced fuel value price in effect at the time of purchase. However, with respect to plutonium produced in any reactor constructed under the Joint program, no purchase commitment shall extend for a period beyond ten (10) years of Operation of such reactor, or December 31, 1973 (or December 31, 1975 for not more than two reactors selected under Article I, A), whichever is earlier. Extension of such period will be the subject of negotiation on the request of either Party. Article IV The United States Commission will assist the Euratom Commission in obtaining reactor materials other than special nuclear material from private organizations located in the United States if the Euratom Commission desires such assistance. If no commercial sources are available, specific arrangements may be made by the Parties, from time to time, under terms and conditions to be agreed, for the transfer of such materials. Article V Persons under the Jurisdiction of the Government of the United States of America or within the Community will be permitted to make arrangements to transfer and export material, including equipment and devices, to, and perform Services for, the other Party and such persons under the Jurisdiction of the Government of the United States of America or within the Community (as the case may be) as are authorized by the appropriate Party to receive and possess such material and utilize such Services, subject to applicable laws, directives, regulations and license requirements of the Government of the United States of America, the Community and the Member States of the Community. Article VI A. 1. Under mutually agreed arrangements, all non-patentable Information developed in connection with the Joint program of research and development, and all non-patentable Information developed in connection with the selected projects, concerning designs, plans and specifi- Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1157 fähigen Kenntnisse über Konstruktionen, Pläne und Bauvorschriften, Baukosten, Betrieb und Wirtschaftlichkeit, je nachdem wie sie erarbeitet werden, laufend den Parteien übermittelt; sie dürfen von jeder Partei zu sämtlichen Zwecken, die sie für passend erachtet, ohne weitere Verpflichtung oder Zahlung verwendet, verbreitet oder veröffentlicht werden. Bezüglich der Verbreitung oder Verwendung der Kenntnisse erfolgt keine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Tatsache, daß der in Aussicht genommene Empfänger oder Benutzer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Vereinigten Staaten ist. 2. Beide Parteien haben Zugang zu den Unterlagen der hinzugezogenen Unternehmer, die sich auf deren Teilnahme an Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf Grund des Gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms beziehen, sowie zu deren Unterlagen über die Leistung von Brennstoffelementen, die Gegenstand von Gewährleistungserklärungen der Vereinigten Staaten sind. B. Die Euratom-Kommission und die United States Commission tauschen ferner zur Förderung des Gemeinsamen Programms sonstige nicht unter Geheimschutz stehende Kenntnisse auf Sachgebieten aus, die mit der friedlichen Verwendung der Atomenergie zusammenhängen. Dieser Austausch umfaßt technische Beratung betreffend die Konstruktion und den Bau künftiger Aufbereitungsanlagen, deren Konstruktion und Bau oder Förderung die Gemeinschaft gegebenenfalls beschließt. C. Die Parteien fördern den raschen Austausch von Kenntnissen durch Fachkonferenzen, Austausch von Personal, Errichtung gemischter Arbeitsgemeinschaften und andere miteinander zu vereinbarende Verfahren. D. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Anwendung oder Verwendung aller Kenntnisse (einschließlich der Konstruktionen, Zeichnungen und Bauvorschriften) und aller Materialien, Ausrüstungsgegenstände und Vorrichtungen, die auf Grund dieses Abkommens zwischen den Parteien ausgetauscht oder übertragen, werden, auf Verantwortung dei sie empfangenden Partei; die andere Partei übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Kenntnisse oder die Eignung dieser Kenntnisse, Materialien, Ausrüstungsgegenstände und Vorrichtungen für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung. Artikel VII A. Bezüglich aller im Laufe oder im Rahmen des Gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms gemachten oder ersonnenen Erfindungen gilt folgendes: 1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat ohne weitere Verpflichtung oder Zahlung Anspruch auf Abtretung von Inhaberschaft und Rechten betreffend die Erfindung und die Patente in den Vereinigten Staaten, vorbehaltlich einer nichtausschließlichen, unwiderruflichen und unentgeltlichen Lizenz, mit dem Recht zur Gewährung von Unterlizenzen, an die Gemeinschaft zu allen Zwecken. 2. Die Gemeinschaft hat ohne weitere Verpflichtung oder Zahlung Anspruch auf Abtretung von Inhaberschaft und Rechten betreffend die Erfindung und die Patente in der Gemeinschaft, vorbehaltlich einer nichtausschließlichen, unwiderruflichen und unentgeltlichen Lizenz, mit dem Recht zur Gewährung von Unterlizenzen, an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu allen Zwecken. 3. Hinsichtlich der Inhaberschaft und der Rechte betreffend die Erfindung und die Patente in dritten Staaten gilt folgendes: cations, construction costs, Operations and economics, will be delivered currently to the Parties as dcveloned and may be used, disseminated, or published by each Party for any and all purposes as it sees fit without further Obligation or payment. There will be no dis-crimination in the dissemination or use of such intorma-tion for the reason that the proposed recipient or user is a national of the United States or of any Member State of the Community. 2. Both Parties shall have access to the records of the participating contractors pertaining to their participation in research and development projects under the Joint research and development program, or pertaining to the Performance of fuel elements that are the subject of United States guarantees. B. The United States Commission and the Euratom Commission shall also exchange other unclassified Information in fields related to the peaceful uses of atomic energy to further the Joint program. Such exchange of Information shall include technical advice in the design and construction of future reprocessing plants which the Community may decide to design and construct or Sponsor. C. The Parties will expedite prompt exchange of Information through symposia, exchange of personnel, setting up of combined teams, and other methods as may be mutually agreed. D. Except as otherwise agreed, the application or use of any information (including designs, drawings and specifications) and any material, equipment, and tlevices, exchanged or transferred between the Parties under this Agreement, shall be the responsibility of the Party receiving it, and the other Party does not Warrant the accuracy or completeness of such information, nor the suitability of such information, materials, equipment, and devices for any particular use or application. Article VII A. As to any invention made or conceived in the course of or under the Joint program of research and development: 1. The Government of the United States of America shall without further Obligation or payment be entitled to assignment of the title and rights in and to the invention and the patents in the United States subject to a non-exclusive, irrevocable, and royalty-free license, with the right to grant sublicenses, to the Community for all purposes. 2. The Community shall without further Obligation or payment be entitled to assignment of the title and rights in and to the invention and the patents in the Community subject to an non-exclusive, irrevocable, and royalty-free license, with the right to grant sublicenses, to the Government of the United States of America for all purposes. 3. With respect to title and rights in and to the invention and patents in third countries: 1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II a) Wird die Erfindung innerhalb der Gemeinschaft gemacht oder ersonnen, so hat die Gemeinschaft, wird die Erfindung innerhalb der Vereinigten Staaten gemacht oder ersonnen, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Anspruch auf Abtretung der diesbezüglichen Inhaberschaft und Rechte, vorbehaltlich einer nichtausschließlichen, unwiderruflichen und unentgeltlichen Lizenz, mit dem Recht zur Gewährung von Unterlizenzen, an die andere Partei zu allen Zwecken. b) Wird die Erfindung andernorts gemacht oder ersonnen, so hat die vertraglich die Arbeit vergebende Partei Anspruch auf Abtretung der diesbezüglichen Inhaberschaft und Rechte, vorbehaltlich einer nichtausschließlichen, unwiderruflichen und unentgeltlichen Lizenz, mit dem Recht zur Gewährung von Unterlizenzen, an die andere Partei zu allen Zwecken. B. Bezüglich der Erfindung und Patente gemäß Absatz A erfolgt bei Gewährung einer Lizenz oder Unterlizenz keine unterschiedliche Behandlung durch eine Partei auf Grund der Tatsache, daß der vorgesehene Lizenznehmer oder Unterlizenznehmer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Vereinigten Staaten ist. C. Bezüglich der bei Arbeiten des Gemeinsamen Programms verwendeten Patente, mit Ausnahme derjenigen gemäß Absatz A, deren Inhaber die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder hinsichtlich derer die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika berechtigt ist, Lizenzen oder Unterlizenzen zu gewähren, erklärt sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Gewährung von Lizenzen oder Unterlizenzen unter • Einschluß einer Verwendung im Rahmen des Gemeinsamen Programms oder außerhalb davon und auf der Grundlage einer nicht unterschiedlichen Behandlung, an einen Mitgliedstaat und die Industrie eines solchen bereit, wenn sich der Mitgliedstaat bereit erklärt hat, Lizenzen oder Unterlizenzen bezüglich der bei Arbeiten des Gemeinsamen Programms verwendeten Patente, deren Inhaber er ist oder hinsichtlich derer er das Recht zur Gewährung von Lizenzen oder Unterlizenzen auf der Grundlage einer nicht unterschiedlichen Behandlung hat, an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und an die Industrie der Vereinigten Staaten, unter Einschluß einer Verwendung im Rahmen des Gemeinsamen Programms oder außerhalb davon zu gewähren. D. Die entsprechenden vertraglichen Abmachungen der Parteien mit Dritten haben Bestimmungen zu enthalten, die es jeder Partei ermöglichen, die Bestimmungen der Absätze A und B bezüglich patentfähiger Kenntnisse durchzuführen. E. Es wird anerkannt, daß zwecks Durchführung der vorstehenden Bestimmungen eingehende Regelungen gemeinsam festgelegt und daß alle nicht erfaßten Fälle in beiderseitigem Einvernehmen geregelt werden sollen; hierfür ist der Grundsatz gleichen Vorteils für beide Parteien maßgebend. Artikel VIII Die Euratom-Kommission und die United States Com-mission wirken bei der Aufstellung von Ausbildungsprogrammen eng zusammen, um den Erfordernissen des Gemeinsamen Programms Genüge zu tun. Die Parteien können unter beiderseits genehmen Bedingungen ihre Hinrichtung einschließlich derjenigen, die den Ausbildungserfordernissen entsprechen, einander zur Verfügung stellen. a) The Government of the United States of America, if the invention is made or coneeived within the United States, or the Community, if the invention is made or coneeived within the Community, shall be entitled to assignment of such title and rights, subjeet to an non-exclusive, irrevocable, and royalty-free license, with the right to grant sublicenses, to the other Party for all purposes. b) If the invention is made or coneeived elsewhere, the Party contracting for the work shall be entitled to assignment of such title and rights, subjeet to a non-exclusive, irrevocable, and royalty-free license, with the right to grant sublicenses, to the other Party for all purposes. B. As to inventions and patents under paragraph A of this Article neither Party shall discriminate in the grant-ing of any license or sublicense for the reason that the proposed licensee or sublicensee is a national of the United States or of any Member State of the Community. C. As to patents used in the work of the Joint program, other than those under paragraph A, which the Government of the United States of America owns or as to which it has the right to grant licenses or sublicenses, the Government of the United States of America will agree to grant licenses or sublicenses, covering use either in or outside the Joint program, on a non-dis-criminatory basis to a Member State and to industry cf a Member State, if the Member State has agreed to grant licenses or sublicenses as to patents used in the work of the Joint program which it owns or as to which it has the right to grant licenses or sublicenses, on a non-discriminatory basis to the Government of the United States of America and to industry of the United States, covering use either in or outside the Joint program. D. The respective contractual arrangements of the Parties with third parties shall contain provisions that will enable each Party to effectuate the provisions of paragraphs A and B of this Article as to patentable Information. E. It is recognized that detailed procedures shall be jointly established to effectuate the foregoing provisions and that all situations not covered shall be settled by mutudl agreement governed by the basic principle of equivalent benefits to both Parties. Article VIII The United States Commission and the Euratom Com-mission will work closely together to develop training programs to satisfy requirements of the Joint progräm. The Parties may under mutually agreeable terms and conditions make available their facilities for use by the other, including facilities to satisfy training needs. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1159 Artikel IX Die Gemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erkennen an, daß ausreichende Maßnahmen zum Schutz sowohl der Hersteller von Aus-rüstungsgegenstamlen und anderer Lieferanten als auch der beteiligten Versorgungsbetriebe vor zur Zeit nicht versicherungsfähigen Risiken zur Durchführung des Gemeinsamen Programms erforderlich sind. Die Euratom-Kommission wird bestrebt sein, daß im frühestmöglichen Zeitpunkt geeignete Maßnahmen erarbeitet werden und ihre Annahme durchgesetzt wird, die einen ausreichenden finanziellen Schutz vor Haftungsansprüchen Dritter bieten. Bei diesen Maßnahmen könnte es sich um geeignete Freistellungsgarantien, innerstaatliche Rechtsvorschriften, zwischenstaatliche Übereinkünfte oder eine Verbindung solcher handeln. Artikel X Die Euratom-Kommission wird alles ihr nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Mögliche tun, um auf eine Herabsetzung der Zollabgaben auf die im Rahmen des Gemeinsamen Programms eingeführten Waren und Erzeugnisse hinzuwirken. Artikel XI Die Gemeinschaft gewährleistet folgendes: 1. Kein gemäß diesem Abkommen der Gemeinschaft oder Personen innerhalb der Gemeinschaft übertragenes Material, einschließlich Ausrüstungsgegenständen und Vorrichtungen, wird zu Atomwaffen, zu Forschungen über diese, zu ihrer Entwicklung oder zu einem anderen militärischen Zweck verwendet; 2. kein solches Material wird hierzu nicht berechtigten Personen oder über den Einflußbereich der Gemeinschaft hinaus übertragen, es sei denn, die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stimmt einer solchen Übertragung zu, und auch dann nur, wenn die Übertragung des Materials im Rahmen eines Abkommens über Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und einem anderen Staat oder einer anderen Staatengruppe erfolgt; 3. kein Ausgangs- oder besonderes Kernmaterial, das im Zuge der Verwendung von Materialien, Ausrüstungsgegenständen oder Vorrichtungen, die gemäß diesem Abkommen der Gemeinschaft oder Personen innerhalb der Gemeinschaft übertragen wurden, benutzt, rückgewonnen oder daraus erzeugt worden ist, wird zu Atomwaffen, zu Forschungen über solche, zu ihrer Entwicklung oder zu einem anderen militärischen Zweck* verwendet; 4. die Gemeinschaft errichtet und unterhält gemäß Artikel XII ein beiderseits befriedigendes System von Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen, das bei Materialien, Ausrüstungsgegenständen und Vorrichtungen, die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Gewährleistungserklärungen unterliegen, zur Anwendung kommt. Artikel XII A. Die Gemeinschaft übernimmt die Verantwortung für die Errichtung und Anwendung eines Sicherungs- und Überwachungssystems, durch das in höchstmöglichem Grade gewährleistet werden soll, daß alle gemäß diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Materialien, Ausrüstungsgegenstände oder Vorrichtungen sowie alles aus der Verwendung dieser Materialien, Ausrüstungsgeqen-stände und Vorrichtungen herrührende Ausgangs- oder besondere Kernmaterial lediglich zu friedlichen 7we- r n Verwendung findet. Bei der Errichtung und Anwendung ihres Sicherungs- und Überwachungssystems ist die Ge- Article IX The Government of the United States of America and the Community recognize that adequate measures to protect equipment manufacturers and other suppliers as well as the participating Utilities against now un-msurable risks are necessary to the Implementation of the Joint program. The Euratom Commission will sink to develop and to secure the adoption, by the earbest practicable date, of suitable measures which will pro-vide adequate financial protection against third party hability. Such measures could involve suitable indem-nification guarantees, national legislation, international Convention, or a combination of such measures. Article X The Euratom Commission will take all action open to it under the Treaty establishing the European Atomic Energy Community to minimize the impact of customs duties on goods and products imported under the Joint program. Ar ticle XI The Community guarantees that: 1. No material, including equipment and devices, transferred pursuant to tliis Agreement to the Community or to persons within the Community, will be used for atomic weapons, or for research on or development of atomic weapons, or for any other military purpose; 2. No sudi material will be transferred to unauthorized persons or beyond the conlrol of the Community, except as the Government of the United States of America may agree to such transfer and then only if the transfer of the material is within the scope of an Agreement for Cooperation between the Government of the United States of America and an-other nation or group of nations; ¦3. No source or special nuclear material utilized in, recovered from, or produced as a result of the use of materials, equipment or devices transferred pursuant to this Agreement to the Community or to persons within the Community will be used for atomic weapons, or for research on or development of atomic weapons, or for any other military purpose; 4. The Community will establish and maintain a mu-tually satisfactory System of safeguards and control as provided in Article XII, to be applied to materials, equipment and devices subject to the guarantees set forth in paragraph 1 through 3 of this Article. Article XII A. The Community undertakes the responsibility for establishing and implementing a safeguards and control system designed to give maximum assurance that any material, equipment or devices made available pursuant to this Agreement and any source or special nuclear material derived from the use of such material, equipment and devices, shall be utilized solely for peaceful purposes. In establishing and implementing its safeguards and control system, the Community is prepared to consult with and exchange experiences with the International Atomic Energy Agency with the objective of 1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II meinschaft bereit, zwecks Errichtung eines Systems, das in angemessener Weise mit dem der Internationalen Atomenergie-Organisation vereinbar ist, in Konsultation und Erfahrungsaustausch mit der Internationalen Atomenergie-Organisation einzutreten. Zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika besteht Einvernehmen darüber, daß die Grundsätze, nach denen die Errichtung und das Arbeiten eines beiderseits befriedigenden Sicherungs- und Uber-wachungssystems nach diesem Abkommen erfolgt, die in Anlage "B" zu diesem Abkommen niedergelegten sind. Die Gemeinschaft ist für die Errichtung und Unterhaltung eines beiderseits befriedigenden und wirksamen Sicherungs- und Überwachungssystems verantwortlich, das den in Anlage "B" zu diesem Abkommen niedergelegten Grundsätzen entspricht. B. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gewährt auf das ihr von der Gemeinschaft übermittelte Ersuchen Hilfe bei der Errichtung des Sicherungs- und Uberwachungssystems der Gemeinschaft und setzt diese Hilfe während des Arbeitens dieses Systems fort. C. Die Parteien vereinbaren, daß ein häufiger Mei-nungs- und Besuchsaustausch zwischen den Parteien stattfindet, um ihnen beiden zu gewährleisten, daß das Sicherungs- und Überwachungssystem der Gemeinschaft in wirksamer Weise der Verantwortlichkeit und den Grundsätzen gerecht wird, die in Absatz A festgelegt sind, und daß zwischen den Normen der Materialnachweisverfahren der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in zumutbarem Grade stets Vergleichbarkeit herrscht. D. In Erkenntnis der Bedeutung der Internationalen Atomenergie-Organisation konsultieren die Gemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einander von Zeit zu Zeit darüber, ob es im Hinblick auf Sicherung und Überwachung sowie auf Gesundheits- und Betriebssicherheitsfragen Verantwortungsbereiche gibt, bei denen die internationale Atomenergie-Organisation um Unterstützung gebeten werden kann. E. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, daß eine Weiterführung des Programms der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika davon abhängt, ob die Gemeinschaft ein beiderseits befriedigendes und wirksames System der Sicherung und Überwachung errichtet und unterhält, das den in Anlage "B" zu diesem Abkommen niedergelegten Grundsätzen entspricht. Artikel XIII Die Gemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bekräftigen erneut ihr gemeinsames Interesse an der Förderung der friedlichen Anwendung der Atomenergie durch die Internationale Atomenergie-Organisation und ihre Auffassung, daß dieser Organisation und den an ihr teilnehmenden Staaten die Ergebnisse des Gemeinsamen Programms zugute kommen sollten. Artikel XIV A. Die Parteien fassen die Möglichkeit ins Auge, von Zeit zu Zeit weitere Abkommen über eine Zusammenarbeit bezüglich der friedlichen Seiten der Atomenergie zu schließen. B. Nach Artikel 106 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind die Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags Abkommen mit dritten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, verpflichtet, gemeinsam mit der Euratom-Kommission Verhandlungen mit diesen dritten Staaten zu führen, damit die Gemeinschaft soweit wie möglich die Rechte und Pflichten aus diesem establishing a System reasonably compatible with that of. the International Atomic Energy Agency. The Government of the United States of America and the Community agree that the principles which will govern the establishment and Operation by the Community of a mutually satisfactory safeguards and control system un-der this Agreement are those which are set forth in Annex "B" to this Agreement. The Community shall be responsible for establishing and maintaining a mutually satisfactory and effective safeguards and control System which is in accord with the principles set forth in Annex "B" to this Agreement. B. As has been requested by the Community, the Government of the United States of America will provide assistance in establishing the Communitys safeguards and control system, and will provide continuing assistance in the Operation of the system C. The Parties agree that there will be frequent con-sultations and exchanges of Visits between the Parties to give assurance to both Parties that the Communitys safeguards and control system effectively meets the responsibility and principles stated in paragraph A of this Article and that the Standards of the materials ac-countability Systems of the Government of the United States of America and the Community are kept reasonably comparable. D. In recognition of the importance of the International Atomic Energy Agency, the Government of the United States of America and the Community will consult with each other from time to time to determine whether there are any areas of responsibility with regard to safeguards and control and matters relating to health and safety in which the Agency might be asked to assist. E. It is understood by the Parties that a continuation of the cooperative program between the Government of the United States of America and the Community will be contingent upon the Communitys establishing and maintaining a mutually satisfactory and eftertive safeguards and control system which is in accord wih the principles set forth in Annex "B" to this Agreement. Article XIII The Government of the United States of America and the Community reaffirm their common interest in foster-ing the peaceful applications of atomic energy through the International Atomic Energy Agency and intend that the results of the Joint progiam will benefit the Agency and the nations participating in it. Article XIV A. The Parties anticipate that from time to time they may enter into further agreements providing for Cooperation in the peaceful aspects ot atomic energy. B. Article 106 of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community contemplates that Member States which before the date of entry into force of that Treaty have concluded agreements with third countries for Cooperation in the field of nuclear energy shall jointly with the Euratom Commission enter into the necessary negotiations with third countries in order as far as possible to cause the rights and obligations arising Nr. 45 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1161 Abkommen übernimmt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist bereit, in derartige Verhandlungen in bezug auf alle Abkommen einzutreten, deren Partei sie ist. C. Bestehende Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie zwischen Mitgliedstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika werden durch das Gemeinsame Programm nicht geändert. Soweit erforderlich, können Änderungen im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten vorgenommen werden, um Übertragungen von jetzt auf Grund bestehender Abkommen in Aussicht genommenen Reaktorprojekten zu ermöglichen, die die Voraussetzung für das Gemeinsame Programm erfüllen und auf Grund desselben anerkannt werden. Artikel XV Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a) "Person" eine natürliche Person, ein Unternehmen, eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft, eine Firma, eine Vereinigung, ein Treuhandvermögen, eine Vermögensmasse, eine öffentliche oder private Einrichtung, eine Gruppe, eine Regierungsstelle oder einen öffentlichen Betrieb, jedoch nicht die Parteien dieses Abkommens; b) "besonderes Kernmaterial" (1) Plutonium, mit dem Isotop 233 oder mit dem Isotop 235 angereichertes Uran sowie jedes andere Material, das eine der Parteien zu besonderem Kernmaterial erklärt; oder (2) jedes mit einem der vorgenannten künstlich angereicherte Material; c) "Ausgangsmaterial" (1) Uran, Thorium oder jedes andere Material, das von einer der Parteien zu Ausgangsmaterial erklärt wird; oder (2) Erze mit einem oder mehreren der vorgenannten Materialien in der von einer der Parteien gegebenenfalls von Zeit zu Zeit bestimmten Konzentration; d) "Parteien" die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die durch ihre Kommission handelt, und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich der United States Atomic Energy Commission namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. "Partei" bedeutet eine der Parteien. Artikel XVI A. Die Parteien kommen überein, daß Aufstellung und Inangriffnahme des Gemeinsamen Programms und die Verpflichtungen der Parteien auf Grund dieses Abkommens den in Betracht kommenden Rechtsverfahren, einschließlich der Genehmigung durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie den in den Vereinigten Staaten, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Lizenzvorschriften unterliegen. B. Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem jede Partei von der anderen eine schriftliche Notifizierung darüber erhalten hat, daß sie alle Rechts- und Verfassungserfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt hat; es gilt für die Dauer von 25 (fünfundzwanzig) Jahren. () out of such agreements to be assumed by the Community. The Government of the United States of America is prepared to enter into such negotiations with re-ference to any agreement to whidi it is a party. C. Existing agreements for Cooperation in the field of nuclear energy between Member States and the Government of the United States of America are not modified by the Joint program. Modifications may be made as necessary by mutual agreement between the Member States concerned and the United States to permit trans-fers of reactor projects now contemplated under existing agreements that qualify for and are accepted under the Joint program. Article XV For the purposes of this Agreement: a) "Person" means any individual, enterprise, Corporation, partnership, firm, association, trust, estute, public or private Institution, group, government agency, or government corporation, but does not include the Parties to this Agreement. b) "Special nuclear material" means (1) plutonium, uranium enriched in the isotope 233 or in the iso-tope 235, and any other material which either Party determines to be special nuclear material; or (2) any material artificially enriched by any of the foregoing. c) "Source material" means (1) uranium, thorium, or any other material which is determined by either Party to be source material; or (2) ores containing one or more of the foregoing materials, in such concentration as either Party may determine from time to time. d) "Parties" means the Government of the United States of America, including the United States Atomic Energy Commission on behalf of the Government of the United States of America, and the European Atomic Energy Community (Euratom), acting through its Commission. "Party" means one of the Parties. Article XVI A. The Parties agree that the establishment and initia-tion of the Joint program and the undertakings of the Parties under this Agreement are subject to appropriate statutory steps, including aulhorization by competent bodies of the Government of the Unitod States of America and the Community, and the provisions of applicable laws, regulations and license requirements in effect in the United States and in the Community and within the Member States B. This Agreement shall enter into force on the day on which etich Party shall have received from the other Party written notification that it has complied with all statutory and constitutional requirements for the entry into force of such Agreement and shall remain in force a period of twenty-five (25) years. (1) Das Abkommen ist am 18. Februar l)5) in Kraft qetrelen. 1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hier- IN WITNESS WHEREOF, the undersigned represen- zu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen tatives duly authorized thereto have signed this Agree-unterschrieben. ment. GESCHEHEN zu Brüssel am 8. November 1958 in zwei DONE at Brüssels on November 8, 1958, in duplicate, Urschriften in den englischen, französischen, deutschen, in the English, French, German, Italian and Netherlands italienischen und niederländi^ ün Sprachen, wobei alle languages, each language bemg equally authentic. Sprachen gleich maßgebend sind. For the Government of the United States of America: iour Je ;" v ;Mnenieiil des Etats-Unis d AmJ:nque Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Per il Governo degli Stati Uniti d America Voor de Reqering van de Verenigde Staten van Amerika: W. Walton Butter worth John A. McCone For the European Atomic Energy Community (Euratom): Pour la Commiinaute Europeenne de lEnergie Atomjque (Euratom): ur die Europäische Atomgemeinschatt (Euratoml Per la Comunitä Europea dellEnergia Atomica (Euratom): Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie (Euratom): Louis Armand Enrico Medi Paul De Groote Heinz K reke 1 er E. M. J. A. Sassen Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1163 ANLAGE "A" • ANNEX "Aa Zu dem Zweck, den Erfolg des Gemeinsamen Programms sicherzustellen bietet die United States Commis-sion Garantien, die gewisse mit dem Brennstoffkreislauf verbundene finanzielle Risiken einzuschränken bestimmt sind. Diese Garantien erfolgen in Form von Kostenhöchstbeträgen für die Herstellung der Brennstoffelemente und in Form einer Mindestintegrität der einer Strahleneinwirkung ausgesetzten Brennstoffelemente. Sie werden nur in dem Maße geboten, wie gleichwertige oder bessere Garantien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft nicht erhältlich sind. Die Haftung der United States Commission auf Grund dieser Garantien beschränkt sich auf die Einhaltung garantierter Kostenhöchstbeträge für hergestellte Brennstoffelemente und auf den Ausgleich der für Herstellung, chemische Aufbereitung und Beförderung von Brennstoffelementen berechneten Kosten, falls dies infolge Nichteinhaltung der garantierten Integrität erforderlich wird. Die Garantien haben eine gerechte Teilung der Kosten-degressionen infolge über die die garantierten Höhen hinausgehender Brennstoifleistung vorzusehen, wobei der Anteil der Vereinigten Staaten die der United States Commission auf Grund dieser Garantien erwachsenen Kosten nicht übersteigen soll. Die von der United States Commission gewährten Garantien gelten für alle Ladungen, die auf Grund des Gemeinsamen Programms während zehnjähriger Betriebsdauer oder bis zum 31. Dezember 1973 (bzw. bei höchstens zwei gemäß Artikel I,A dieses Abkommens über Zusammenarbeit ausgewählten Reaktoren bis zum 31. Dezember 1975) vorgenommen werden, wobei jeweils der kürzere Zeitraum maßgebend ist. ANLAGE "B" Grundsätze für die Errichtung des Sicherungs- und Überwachungssystems im Rahmen dieses Abkommens Die für die Errichtung und das Arbeiten des Sicherungs- und Uberwachungssystems maßgeblichen Grundsätze sind folgende: Die Euratom-Kommission 1. prüft die Konstruktion von Ausrüstungsgegenständen, Vorrichtungen und Anlagen, einschließlich Kernreaktoren, und billigt sie, um sicherzustellen, daß dadurch kein militärischer Zweck gefördert und daß die wirksame Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht wird, wenn a) die betreffenden Ausrüstungsgegenstände, Vorrichtungen und Anlagen gemäß diesem Abkommen zur Verfügung gestellt werden, b) dabei eines der nachstehenden, aus den Vereinigten Staaten empfangenen Materialien verwendet, behandelt oder verarbeitet wird: Ausgangsstoffe, besonderes Kernmaterial, Bremsmittel oder ein anderes Material, das für die wirksame Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen in Betracht kommt, oder c) dabei ein infolge Verwendung von Ausrüstungsgegenständen oder Material der unter a) und b) bezeichneten Art erzeugtes besonderes Kernmate-rial Verwendung findet; With the objective of assuring the success of the Joint program, the United States Commission will offer guarantees designed to limit certain financial risks asso-ciated with the fuel cycle. These guarantees will be extended in the form of maximum charges for fabrication of the fuel elements and minimum integrity of the fuel elements under irra-diation. They will be offered only to the extent that equivalent or better guarantees are not available com-mercially. The liability of the United States Commissio.i under these guarantees will be limited to meeting guaranteed maximum charges for fabricated fuel elements and to the adjustment of charges for fabrication, chemical repro-cessing, and transportation of fuel elements when re-quired by failure to meet guaranteed integrity. The guarantees will provide for equitable sharing of decreases in costs realized through fuel Performance in excess of guaranteed levels, the United States share not to exceed costs experienced by the United States Commission under these guarantees. The guarantees provided by the United States Commission will be applicable to all loadings mado in reaclors under the Joint program during ten (10) years of Operation or prior to December 31, 1973 (or Decem-ber 31, 1975, for not more than two reactors selecled under Article I, A, of this Agreement for Cooperation), whichever is earlier. ANNEX "B" Principles for establishing the safeguards and control System under this agreement The principles which will govern the establishment and Operation of the safeguards and control system are as follows: The Euratom Commission will: 1. Examine the design of equipment, devices and facilities, including nuclear reactors, and approve it for the purpose of assuring that it will not further any military purpose and that it will permit the effective applicafion of safeguards, if such equipment, devices and facilities: a) are made available pursuant to this Agreement; or b) use, process or fabricate any of the following materials received from the United States: source or special nuclear material, moderator material or any other material relevant to the effective applicafion of safeguards; or c) use any special nuclear material produced as the result of the use of equipment or material refer-red to in subparagraphs a) and b). 1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil 11 2. verlangt, daß Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über das zur Verfügung gestellte Ausgangs- und besondere Kernmaterial oder das verwendete, iück-gewonnene oder infolge Verwendung von Ausgangsstoffen, besonderem Kernmaterial, Bremsmitteln oder einem anderen für die wirksame Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen in Betracht kommenden Material oder infolge Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen, Vorrichtungen und Anlagen der diesem Abkommen unterliegenden Art erzeugte Material zu gewährleisten; 3. verlangt die Ausarbeitung von Zwischenberichten und deren Abgabe an die Euratom-Kommission bezüglich der Projekte, bei denen Material, Ausrüstungsgegenstände, Vorrichtungen und Anlagen der in Absatz 2 erwähnten Art Verwendung finden; 4. schreibt vor und verlangt, daß in Anlagen von Euratom unter ständiger Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen das gesamte in Absatz 2 erwähnte besondere Kernmaterial hinterlegt und aufbewahrt wird, das nicht jeweilig zu friedlichen Zwecken in der Gemeinschaft Verwendung findet oder sonst in der in dem Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Art übertragen wird; 5. errichtet eine Inspektionsorganisation, deren Angehörige jederzeit Zutritt haben: a) zu allen Orten und Angaben, b) zu allen Personen, die auf Grund ihrer Beschäftigung mit Material, Ausrüstungsgegenständen, Vorrichtungen oder Anlagen zu tun haben, die gemäß diesem Abkommen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen, wie dies zum Nachweis über Ausgangsstoiie oder besonderes Kernmaterial der in Absatz 2 bezeichneten Art und zu der Feststellung erforderlich ist, ob die Gewährleistungen der Gemeinschaft Beachtung finden. Ferner ist die Inspektionsorganisation befugt und verpflichtet, diejenigen Messungen unabhängig vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Bestimmungen dieser Anlage und des Abkommens über Zusammenarbeit sicherzustellen. 2. Require the maintenanre and production of operat-ing records to assure accountability for source or special nuclear material made available, or source or special nuclear material used, recovered, or produced as a result of the use of source or special nuclear material, moderator material or any other material relevant to the effective application of safeguards, or as a result of equipment, devices and facilities made available pursuant to this Agreement. 3. Require that progress reports be prepared and delivered to the Euratom Commission with respect to projeets utilizing material, equipment, devices and facilities referred to in paragraph 2 of this Annex. 4. Establish and require the deposit and storage, under continuing safeguards, in Euratom facilities of any special nuclear material referred to in paragraph 2 of this Annex which is not currently being utihzed for peaceful purposes in the Community or other-wise transferred as provided in the Agreement for Cooperation between the Government of the United States of America and the Community. 5. Establish an inspection Organization which will have access at all times: a) to all places and data, and b) to any person who by reason of his oecupation deals with materials, equipment, devices or facilities safequarded under this Agreement, necessary to assure aecounting for source or special nuclear material subject to paragraph 2 of this Annex and to determine whether there is compliance with the guarantees of the Community. The inspection Organization will also be in a position to make and will make such independent measurements as are necessary to assure compliance with the provisions of this Annex and the Agreement for Cooperation. Die Parteien gehen davon aus, daß die vorstehenden auf die Errichtung eines Inspektions- und Uberwachungssystems der Gemeinschaft anzuwendenden Grundsätze auf Artikel XII der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation, auf Kapitel VII, Zweiter Titel, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und auf den Grundsätzen, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in ihren allgemeinen Abkommen über Zusammen arbeit gebilligt hat, beruhen und damit vereinbar sind. It is the understanding of the Parties that the above principles applicable to the establishment of the Comunitys inspection and contro. system are compatible with and are based on Article XII of the Statute of the International Atomic Energy Agency, Chapter VII of Title Two of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community, and those adopted by the Government of the United States of America in its comprehensive Agreements for Cooperation. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1165 Bekanntmachung. Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben am 4. Februar 1959 das Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie beschlossen. Nach Artikel XIX ist das Abkommen am 4. Februar 1959 in Kraft getreten. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 19. März 1959 S. 331 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlichcr Abdruck Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie Agreement between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom) for Co-Operation in the Peaceful Uses of Atomic Energy PRÄAMBEL PREAMBLE DIE EUROPAISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM), vertreten durch ihre Kommission (im folgenden als "Kommission" bezeichnet), und die REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND, handelnd im eigenen Namen und im Namen der United Kingdom Atomic Energy Authority (im folgenden als "Behörde" bezeichnet) – IN DER ERWÄGUNG, daß das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande durch den am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrag die Gemeinschaft mit dem Ziele gegründet haben, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit anderen Ländern beizutragen; IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft und die Regierung des Vereinigten Königreichs ihren beiderseitigen Wunsch nach enger Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie zum Ausdruck gebracht haben; IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs zu diesem Zweck am 9. Juli 1958 einen Vertreter bei der Kommission ernannt hat; IN DEM WUNSCH, ihre gegenseitigen Beziehungen weiter zu entwickeln; IN DEM WUNSCH, zur Förderung und Entwicklung der friedlichen Verwendung der Atomenergie innerhalb der Gemeinschaft und im Vereinigten Königreich zusammenzuarbeiten; THE GOVERNMENT OF THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN and NORTHERN IRELAND, on their own behalf and on behalf of the United Kingdpm Atomic Energy Authority (hereinafter referred to as "the Authority") and the EUROPEAN ATOMIC ENERGY COMMUNITY (EURATOM) acting through its Commission (hereinafter referred to as "the Commission"); CONSIDERING that the Community has been estab-lished by the Kingdom of Belgium, the Federal Republic of Germany, the French Republic, the Italian Republic, the Grand Duchy of Luxembourg, and the Kingdom of the Netherlands, in the Treaty signed at Rome on March 25, 1957, with the aim of contributing to the raising of the Standard of living in the Member States and to the development of exchanges with other countries by the creation of conditions necessary for the speedy estab-lishment and growth of nuclear industries; CONSIDERING that the Community and the Government of the United Kingdom have expressed their mutual desire for close co-operation in the peaceful uses of atomic energy; CONSIDERING that the Government of the United Kingdom, to this end, on July 9, 1958, appointed a representative to the Commission; DESIRING to develop further the relations between them; DESIRING to collaborate with each other for the promotion and development of the peaceful uses of atomic energy within the Community and in the United Kingdom-, 1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II IN DER ERWÄGUNG, daß eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie – insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen, dem Bau von Reaktoren nach Baumustern, die innerhalb der Gemeinschaft und im Vereinigten Königreich entwickelt worden sind, sowie im Zusammenhang mit der Erzeugung, Lieferung und Aufarbeitung von Brennstoff – einen fruchtbaren Erfahrungsaustausch einleiten, Möglichkeiten für gegenseitig nutzbringendes Handeln eröffnen und die europäische Verbundenheit stärken würde – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I 1. Vorbehaltlich der Rechte Dritter, der Verpflichtungen einer Vertragspartei aus internationalen Übereinkünften sowie der innerhalb der Gemeinschaft und im Vereinigten Königreich geltenden einschlägigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften und sonstigen Genehmigungserfordernisse machen die Kommission und die Behörde einander sowie Personen im Vereinigten Königreich oder innerhalb der Gemeinschaft ungesperrte, die friedliche Verwendung der Atomenergie betreffende Forschungsinformationen verfügbar, soweit sie ihnen jetzt oder künftig zur Verfügung stehen und für die derzeitige oder die geplante Entwicklung der Atomeneigie innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich von Belang sind. 2. Wer gemäß diesem Artikel Forschungsinformationen erhält, ist berechtigt (soweit in besonderen, im Rahmen dieses Artikels geschlossenen Verträgen nichts anderes bestimmt ist), a) diese Informationen für seine eigenen Zwecke beliebig zu verwenden; beziehen sie sich jedoch auf eine Erfindung, welche die Gemeinschaft oder die Behörde in dem Staat oder in den Staaten, in dem oder in denen die Erfindung verwendet werden soll, patentrechtlich geschützt hat, so unterliegt ihre Verwendung einschließlich der Übermittlung an Dritte den jeweils zu vereinbarenden Bestimmungen; b) diese Informationen an einen Dritten zu übermitteln, sofern die Vertragspartei, welche die Informationen ursprünglich weitergegeben hat, dies bei der Weitergabe nicht untersagt hat Im Fall der Übermittlung an einen Dritten kann vorbehaltlich etwaiger Rechte des Patentinhabers die übermittelnde Vertragspartei oder Person mit diesem Dritten nach Gutdünken Abmachungen treffen über die Verwendung der Informationen und das Eigentum an allen aus ihrer Vorwendung gewonnenen Ergebnissen, einschließlich patentfähiger Erfindungen. Artikel II Um die friedliche Verwendung der Atomeneigie zu fördern, erleichtern die Vertragsparteien den Austausch ungesperrter Informationen zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft einerseits und Personen im Vereinigten Königreich andererseits. Artikel III Die Weitergabe von Informationen im Rahmen dieses Abkommens, die nach Auffassung des Inhabers der Informationen wirtschaftlichen Wert besitzen, erfolgt nur zu Zeitpunkten und zu geschäftlichen Bedingungen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind. CONSIDERING that an arrangement providing for Cooperation in the peaceful uses of atomic energy and in particular in connection with the exchange of Information, the construetion of reactors of types devel-oped in the United Kingdom and within the Community, and the produetion, supply and processing pf fuel would initiate a fruitful exchange of experience, provide op-portunities for mutually beneficial action, and reinforce European solidarity; HA VE AGREED AS FOLLOWS: Ar t icle 1 1. Subject to the rights of third parties, to the obli-gations entered into by either Contracting Party under any international agreement, and to the applicable laws, regulations and other license rcquirements in force within the Community and in the United Kingdom, the Commission and the Authority will make available to each other and to persons in the United Kingdom or within the Community, unclassified research Information which is or may in future be at their disposal concerning the peaceful uses of atomic energy and which is relevant to the present or any projeeted atomic energy develop-ments in the United Kingdom or within the Community. 2. The reeipient of research Information under this Article shall have the right (save as may be speeified in particular contracts made thereunder): a) to use it freely for his own purposes, save that if the Information relates to an invention pat-ented by the Authority or the Community in the country or countries in which the invention is to be used, its use, including communication to any third party, shall be subject to such terms as may be agreed. b) to communicate it to a third party, unless the Contracting Party transmitting the Information shall have stipulated to the contrary at the time of transmission. In the event of communication to a third party, the Contracting Party or person so communicating the Information shall be at liberty, subject to any rights of the pa-tentee, to make whatever arrangements he wishes with that third party in respect of the use of the information and of the ownership of any results, including patentable inventions, which may be obtained from the use of the information. Article II The Contracting Parties shall facilitate exchanges of unclassified information between persons in the United Kingdom on the one hand and persons within the Community on the other hand with a view to forwarding the peacelul uses of atomic energy. Article III The transmission of information within the scope of the present Agreement which is regarded by the holder of the information as being of commercial value shall be made only at such time and on such commercial terms and conditions as may be agreed in each case. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Artikel IV 1-. Die Behörde und die Kommission werden sich dafür einsetzen und dabei behilflich sein, daß Personen, die Lizenzen für Patente besitzen, deren Inhaber die Behörde oder die Gemeinschaft ist, an Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich zu den vom Inhaber genehmigten Bedingungen Unterlizenzen erteilen. 2. Die Behörde und die Kommission überlassen einander oder Personen innerhalb der Gemeinschaft bzw. im Vereinigten Königreich zu geschäftlichen Bedingungen Lizenzen für alle der Behörde oder der Gemeinschaft gehörenden Patente, die sich auf die Herstellung von Brennstoff oder, soweit jeweils vereinbart, auf andere Fälle beziehen. Artikel V Die Kommission und die Behörde können Vorkehrungen dafür treffen, daß die Kommission der Behörde oder diese der Kommission durch Abstellung von Sachverständigen oder in anderer noch zu vereinbarender Weise technische Beratung verfügbar macht. Artikel VI Jede Vertragspartei stellt, soweit möglich, in ihren eigenen Lehranstalten oder sonstigen Einrichtungen den von der anderen Vertragspartei empfohlenen Studierenden und Praktikanten Ausbildungsmöglichkeiten in den mit der friedlichen Verwendung der Atomenergie zusammenhängenden Fächern zur Verfügung, oder sie hilft, solche Möglichkeiten anderwärts innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich zu eröffnen. Artikel VII Die Behörde und die Kommission helfen Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich, Forsdiungs- und Leistungsreaktoren zu beziehen sowie bei der Planung, dem Bau und Betrieb solcher Reaktoren Unterstützung zu erhalten. Artikel VIII Die Behörde und die Kommission werden einander sowie Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich zu geschäftlichen Bedingungen bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Brennstoff und zur Aufarbeitung von gebrauchtem Brennstoff innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich tlilfe leisten oder die Beschaffung derartiger Hilfe erleichtern. Artikel IX Die Vertragsparteien helfen einander in dem ihnen möglichen Ausmaß bei der Beschaffung von Material, Ausrüstung und sonstigem Bedarf für die Forschung, Entwicklung und Erzeugung auf dem Gebiet der Atomenergie innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich, gleichviel ob die Beschaffung von einer Vertragspartei oder von Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Vereinigten Königreich vorgenommen wird. Artikel X 1. Auf Ersuchen liefert die Behörde der Versorgungsagentur der Gemeinschaft oder von der Kommission gehörig bevollmächtigten Personen innerhalb der Gemeinschaft zu geschäftlichen Bedingungen Brennstoff, und zwar a) in den Qualitäten und Mengen, die für den wirksamen Dauerbetrieb der aus dem Vereinigten Bonn, den 21. November 1959 1167 Article IV 1. The Authority and the Commission shall encourage and facilitate the granting of sublicences to persons within the Community or in the United Kingdom by persons holding licences pcrtaining to patents owned by the Authority or the Community, on such terms as are agreed by the owner. 2. The Authority and the Commission shall make available to each other or to persons within the Community or in the United Kingdom respectively, on com-mercial terms, licences under all patents owned by the Authority or the Community relating to the manufacture of fuel or in other cases as may be agreed. Article V The Authority and the Commission may arrange for the provision of technical advice from the Authority to the Commission or from the Commission to the Authority, by the secondment of experts or in such other ways as may be agreed. Article VI Each Contracting Party shall provide, whereever pos-sible, in its own schools or facilities, or shall assist in obtaining elsewhere in the United Kingdom or within the Community, training in subjects relevant to the peaceful uses of atomic energy for students and trainees recommended by the other. Article VII The Authority and the Commission shall assist persons within the Community or in the United Kingdom in obtaining research and power reactors and in obtaining assistance in the design, construction and Operation of such reactors. Article VIII The Authority and the Commission shall provide each other and pejsons within the Community or in the United Kingdom respectively, on commercial terms, with assistance in the design, construction and Operation of facilities for the manufacture of fuel and for the pro-cessing of used fuel within the Community or in the United Kingdom, or facilitate the procurement of such assistance. Article IX The Contracting Parties shall, to such extent as is practicable, assist each other in the procurement, by either Contracting Party or by persons in the United Kingdom or within the Community, of material, equipment and other requisites for atomic energy research, develop-ment and production in the United Kingdom or within the Community. Article X 1. The Authority shall on request supply on commercial terms and conditions to the Supply Agency of the Community or to persons within the Community duly authorised by the Commission: a) fuel of such quality and quantity as may be necessary for the efficient and continuous ope- 1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Königreich bezogenen Forschungs- und Leistungsreaktoren erforderlich sind; b) in dem in besonderen Verträgen zu vereinbarenden Umfang für den Betrieb anderer Forschungsund Leistungreaktoren. 2. Auf Ersuchen der Versorgungsagentur der Gemeinschaft hilft die Behörde der Versorgungsagentur oder von der Kommission gehörig bevollmächtigten Personen, Brennstoff gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu geschäftlichen Bedingungen aus dem Vereinigten Königreich zu beziehen. ration of research and power reactors obtained from the United Kingdom; b) to such an extent as may be agreed in particular contracts, fuel for the Operation of other research and power reactors. 2. The Authority shall, on the request of the Supply Agency of the Community, assist the Agency or persons duly authorised by the Commission to obtain fuel as provided in subparagraphs (a) and (b) of paragraph 1 of this Article from the United Kingdom on commercial terms and conditions. Artikel XI 1. Die Behörde ist bereit, zu geschäftlichen Bedingungen gebrauchten Brennstoff aus innerhalb der Gemeinschaft betriebenen Forschungs- und Leistungsreaktoren aufzuarbeiten oder Personen innerhalb der Gemeinschaft dabei behilflich zu sein, ein derartige Aufarbeitung im Vereinigten Königreich vornehmen zu lassen, und zwar in dem jeweils zu vereinbarenden Umfang. 2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, dürfen Gestalt und Gehalt bestrahlter Brennstoffelemente nach ihrer Entnahme aus dem Reaktor und vor ihrer Ablieferung an die Behörde oder andere Einrichtungen im Vereinigten Königreich nicht verändert werden. 3. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind besonderes Kernmaterial und sonstiges Material, die aus dem zur Aufarbeitung in das Vereinigte Königreich gesandten Material wiedergewonnen werden, an die Gemeinschaft zurückzugeben. 4. Die Behörde ist bereit, während eines vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gerechneten Zeitraums von zehn Jahren zu geschäftlichen Bedingungen und zur ausschließlichen Verwendung für friedliche Zwecke alles besondere Kernmaterial anzukaufen, das in Reaktoren erzeugt ist, in denen der auf Grund dieses Abkommens aus dem Vereinigten Königreich gelieferte Brennstoff verwandt wird, soweit dieses Material den Bedarf der Gemeinschaft an solchem Material zur friedlichen Verwendung der Atomenergie übersteigt. A r t i c1e XI 1. The Authority are prepared to process on commercial terms and conditions used fuel from research and power reactors operating within the Community, or to assist persons within the Community in arranging for such processing in the United Kingdom, to such an extent as may be agreed. 2. Except as may be otherwise agreed, the form and content of any irradiated fuel elements shall not be altered after their removal from reactors and prior to delivery to the Authority or to other facilities in the United Kingdom. 3. Special nuclear material and other material re-covered from material sent to the United Kingdom for processing shall be returned to the Community unless otherwise agreed. 4. For a period of ten years from the entry into force of the present Agreement, the Aut*hority are prepared to purchase on commercial terms and conditions, for use for peaceful purposes only, any special nuclear material produced in reactors using fuel supplied from the United Kingdom pursuant to the present Agreement which is in excess of the need of the Community for such material for the peaceful uses of atomic energy. Artikel XII Die geschäftlichen Bedingungen aller Verträge, welche die Behörde gemäß Artikel X oder Artikel XI schließt, dürfen nicht weniger günstig sein als die günstigsten Bedingungen, welche die Behörde zum Zeitpunkt des betreffenden Vertragsabschlusses anderen Abnehmern außerhalb des Vereinigten Königreichs für gleichartige Erzeugnisse oder Leistungen anbietet oder anzubieten bereit ist. Artikel XIII 1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, a) daß die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Materialien oder Ausrüstungen sowie die bei ihrer Verwendung gewonnenen Ausgangs-oder besonderen Kernmaterialien nicht für militärische Zwecke, sondern ausschließlich dazu benutzt werden, die friedliche Verwendung der Atomenergie zu fördern und zu entwickeln; b) daß die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Materialien oder Ausrüstungen sowie die bei ihrer Verwendung gewonnenen Ausgangs-oder besonderen Kernmaterialien weder an nicht bevollmächtigte Personen noch in Orte außerhalb ihres Überwachungsbereichs übertragen werden, es sei denn, daß die andere Vertragspartei vorher ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Article XII In relation to any contract concluded by the Authority under Article X or Article XI the commercial terms and conditions shall be not less favourable than the most favourable terms and conditions which the Authority are offering or are prepared to offer, at the date of the contract in question, to any other customer outside the United Kingdom for similar produets or Services. Article XIII 1. Each Contracting Party undertakes that: a) material or equipment obtained pursuant to the present Agreement, and source material or special nuclear material derived from the use of any material or equipment so obtained, shall be employed solely for the promotion and develop-ment of the peaceful uses of atomic energy and not for any military purpose; and b) no material or equipment obtained pursuant to the present Agreement, or source or special nuclear material derived from the use of any material or equipment so obtained shall be transferred to unauthorised persons or beyond its control except with the prior consent in writing of the other Contracting Party. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1169 2. Die Fortsetzung der in diesem Abkommen in Aussicht genommenen Zusammenarbeit hängt davon ab, daß das von der Gemeinschaft auf Grund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atoingemeinschaft (Euratom) geschaffene Uberwachungssystem und die von der Regierung des Vereinigten Königreichs getroffenen Maßnahmen betreffend den Nachweis der Verwendung von Material oder Ausrüstung in beiderseits befriedigender Weise im Sinne des Absatzes 1 angewandt werden 3. Zwischen den Vertragsparteien finden Konsultationen und gegenseitige Besuche statt, um ihnen beiden zu gewährleisten, daß das uberwachungssystem der Gemeinschaft und die von der Regierung des Vereinigten Königreichs getroffenen Maßnahmen betreffend den Nachweis der Verwendung von Material oder Ausrüstung im Sinne dieses Abkommens befriedigend und wirksam sind. 4. In Erkenntnis der Bedeutung der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Europäischen Kernenergie-Agentur konsultieren die Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit darüber, ob es im Hinblick auf die Überwachung Verantwortungsbereiche gibt, in denen diese Stellen um Unterstützung gebeten werden könnten. Artikel XIV 1. Verträge, die auf Grund dieses Abkommens geschlossen werden, können eigens vereinbarte Garantien enthalten. Vorbehaltlich der Bestimmungen solcher Verträge ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als begründe es eine Verantwortung einer Vertragspartei a) hinsichtlich der Genauigkeit oder Vollständigkeit von Informationen, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt werden; b) für die Folgen, die sich aus der Verwendung dieser Informationen oder der auf Grund dieses Abkommens gelieferten Materialien oder Ausrüstungen ergeben; oder c) in bezug auf die Eignung dieser Informationen, Materialien oder Ausrüstungen für einen bestimmten Gebrauch oder Verwendungszweck 2. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die volle Durchführung dieses Abkommens angemessene Maßnahmen erfordert, um die Frage der Haftung gegenüber Dritten bei Ansprüchen zu regeln, für die es zur Zeit keinen Versicherungsschutz gibt. Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um für einen ausreichenden finanziellen Schutz vor Haftungsansprüchen geeignete Maßnahmen vorzubereiten und deren Annahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen. Artikel XV 1. Nach Artikel 106 des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) sind Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten des Vertrags Abkommen mit dritten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, verpflichtet, gemeinsam mit der Kommission Verhandlungen mit diesen dritten Staaten zu führen, damit die Gemeinschaft soweit wie möglich die Rechte und Pflichten aus den Abkommen übernimmt. 2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist bereit, in bezug auf jedes derartige Abkommen, dessen Vertragspartei sie ist, in entsprechende Verhandlungen einzutreten. 2. The continuation of the co-operation envisaged in the present Agreement shall be contingent upon the mutually satisfactory application, for the purpose of Paragraph 1 of this Article, of the system for safeguards and control established by the Community in accordance with the Treaty establishing the European Atomic Energy Community (Euratom) and of the measures for accounting for the use of material or equipment established by the Government of the United Kingdom. 3. Consultation and exchange of Visits between the Contracting Parties shall take place to give an assurance to both of them that the Communitys safeguards and control system and the measures for accounting for the use of material or equipment established by the Government of the United Kingdom are satisfactory and effec-tive for the purposes of the present Agreement. 4. In recognition of the importance of the International Atomic Energy Agency and of the European Nuclear Energy Agency, the Contracting Parties will consult together from time to time to determine whether there are any areas of responsibility with regard to safeguards and control in which those Agencies might be asked to assist. Article XIV 1. Contracts made pursuant to the present Agreement may contain such guarantees as are agreed in specific cases. Subject to the provisions of such contracts, nothing in the present Agreement shall be interpreted as imposing any responsibility on either Contracting Party for: a) the accuracy or completeness of any information communicated pursuant to the present Agreement; b) the consequences of the use made of such information or any material or equipment supplied pursuant to the present Agreement; or c) the suitability of such information, material or equipment for any particular use or application. 2. The Contracting Parties recognise that adequate measures to deal with the question of third party liabili-ties which are now uninsurable are necessary for the füll implementation of the present Agreement. The Contracting Parties will co-operate in developing and se-curing the adoption by the earliest possible date of suitable measures to provide adequate financial protection against third party liability. Article XV 1. Article 106 of the Treaty signed at Rome on March 25, 1957, establishing the European Atomic Energy Community (Euratom) contemplates that Member States which before the date of entry into force of that Treaty have concluded agreements with third countries for Cooperation in the field of nuclear energy shall jointly with the Commission enter into the necessary negotia-tions with third countries in order as far as possible to cause the rights and obligations arising out of such agreements to be assumed by the Community. 2. The Government of the United Kingdom is prepared to enter into such negotiations with reference to any agreement to which il is a party. 1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel XVI Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr gemeinsames Interesse an der Förderung der friedlichen Verwendung der Atomenergie durch die Internationale Atomenergie-Organisation und die Europäische Kernenergie-Agentur; es ist ihre Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit diesen Stellen und deren Mitgliedern zugute kommen sollen. Artikel XVII 1. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien werden Vertreter der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit zusammentreten, um in Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, miteinander Konsultationen zu führen, die Durchführung des Abkommens zu überwachen und weitere Abmachungen über Zusammenarbeit zusätzlich zu den in diesem Abkommen enthaltenen zu erörtern. 2. Diese Konsultationen können sich auch auf die Prüfung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit der friedlichen Verwendung der Atomenergie erstrecken, zum Beispiel Probleme der Forschung, der Produktionstechnik, der Gesundheitspflege und der Sicherheit sowie wirtschaftliche Fragen. 3. Die Vertragsparteien werden je nach Sachlage durch Mitglieder der Kommission und Mitglieder der Regierung des Vereinigten Königreichs oder durch Beamte und Sachverständige vertreten. Artikel XVIII Für dieses Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen: "Vertragsparteien" bedeutet die Gemeinschaft einerseits und die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Behörde andererseits. "Gewonnen" bedeutet: in einem oder mehreren Arbeitsgängen gewonnen, gleichviel ob diese aufeinander folgen oder nicht. "Ausrüstungen" bedeutet wichtigere Maschinen oder Werksteile oder wichtigere Bestandteile derselben, soweit sie zur Verwendung bei Atomenergievorhaben besonders geeignet sind. "Brennstoff" bedeutet jegliche Stoffe oder Zusammensetzungen von Stoffen, die für die Beschickung eines Reaktors zum Zwecke der Auslösung und Aufrechterhaltung einer sich selbst unterhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion hergerichtet werden. "Material" bedeutet Brennstoff, Ausgangsmaterial, besonderes Kernmaterial, schweres Wasser, Reaktorgraphit sowie jeden anderen Stoff, der wegen seiner Art oder Reinheit zur Verwendung in Kernreaktoren besonders geeignet ist. "Person" bedeutet eine natürliche Person, eine Personengemeinschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine öffentliche oder private Einrichtung, eine staatliche Stelle oder Körperschaft, jedoch nicht die Vertragsparteien. "Ausgangsmaterial" bedeutet Uran, das die in der Natur auftretende Isotopenmischung enthält; an dem Isotop 235 abgereichertes Uran; Thorium; jeden der genannten Stoffe als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie alle sonstigen von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmten Stoffe. "Besonderes Kernmaterial" bedeutet Plutonium; Uran 233, mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Stoffe, die einen oder mehrere der erwähnten Stoffe ent- Article XVI The Contracting Parties reaffirm their common in-terest in iostering the peaceful uses of atomic energy through the International Atomic Energy Agency and the European Nuclear Energy Agency and intend that the results of their co-operalion shall benefit those Agencies and their Members. Art i de XVII 1. At the request of either Contracting Party, rep-resentatives of the Contracting Parties shall meet from time to time to consult with each other on matters arising out of the application of the present Agreement, to supervise its Operation and to discuss arrangements for co-operation additional to those provided in the present Agreement. 2. These consultations may include consideration of mutual problems in the fields of atomic energy research, production technology, health and safety and economics relating to the peaceful uses of atomic energy. 3. The Contracting Parties shall be represented, as appropriate, by members of the Government of the United Kingdom and of the Commission, or by officials and experts. Article XVIII For the purposes of the present Agreement: "Contracting Parties" means the Government of the Uniled Kingdom and thc Authority on the one hand and the Community on the other. "Derived" means derived by one Or more processes whelher successive or not. "Equipment" means major items of machinery or plant, or major components thereof, specially suitable for use in atomic energy projects. "Fuel" means substance, or combination of substances which is prepared for use in a reactor for the purpose of initiating and maintaining a sclf-supporting fission chain reaction. "Material" means fuel, source material, special nuclear material, heavy water, grapliite of nuclear quality, and any other substance which by reason of its nature or purity is specially suitable for use in nuclear reactors. "Person" means natural persons, any body of persons, incorporated or unincorporated, public or private Institution, Government agency or Government Corporation but excluding the Contracting Parties. "Source material" means uranium containing the mix-ture of isotopes occurring in nature; uranium depleted in the isotope 235; thoriuni; any of the foregoing in the form of metal, alloy, chemical, Compound, or concentrate; or any other substance as may be agreed by the Contracting Parties. "Special nuclear material" means plutonium; uranium 233; uranium enriched in the isotopes 235 or 233; any substance containing one or more of the foregoing; or Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1171 halten, sowie alle sonstigen von den Vertragsparteien einvernehmlich als besonderes Kernmaterial bestimmten Stoffe. Der Ausdruck "besonderes Kernmaterial" schließt jedoch Ausgangsmaterial nicht ein. "Ungesperrt" bedeutet: von einer Vertragspartei weder als vertraulich noch als geheim oder streng geheim eingestuft. "Gebrauchter Brennstoff" bedeutet Brennstoff, der in einem Reaktor bestrahlt oder der unbestrahlt ausgeschieden worden ist. "Innerhalb der Gemeinschaft" bedeutet: innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) jetzt oder künftig Anwendung findet. Artikel XIX 1. Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren; die Artikel XIII und XIV bleiben jedoch darüber hinaus noch für die Geltungsdauer der Verträge in Kraft, die auf Grund dieses Abkommens geschlossen worden sind. 2. Die Vertragsparteien werden spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Abkommens einander darüber konsultieren, ob es in veränderter oder unveränderter Form für einen weiteren Zeitraum verlängert werden soll. ZU URKUND DESSEN haben die von der Kommission und von der Regierung des Vereinigten Königreichs hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu London am 4. Februar 1959 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei alle fünf Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind. Für die Regierung des Vereinigten Königreichs: Selwyn Lloyd Reginald M a u d 1 i n g Für die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom): Enrico M e d i Paul de G r o o t e Heinz Kr ekeler E. M. J. A. Sassen any other substance which may be agreed by the Contracting Parties to be special nuclear material. The term "special nuclear material" does not include source material. "Unclassified" means not classified as confidential, secret or top secret by either of the Contracting Parties. "Used fuel" means fuel which has been irradiated in a reactor, or which has been discarded without being irradiated. Within the Community" means within the territories to which the Treaty establishing the European Atomic Energy Community (Euratom) applies or shall apply. Article XIX 1. The present Agreement shall enter into force on the date of signature and shall remain in force for a period of ten years, provided that Articles XIII and XIV shall remain in force thereafter for the duration of any contracts made pursuant to the present Agreement. 2. The Contracting Parties shall consult together, not less than one year before the termination of the present Agreement, with a view to its Prolongation, with or without amendment, for a further period. IN WITNESS WHEREOF the undersigned being duly authorised thereto by the Government of the United Kingdom and the Commission respectively have signed the present Agreement. DONE at London on the 4th day of February 1959 in duplicate in the Dutsch, English, French, German and Italian languages, all five texts being equally author-itative. For the Government of the United Kingdom: Selwyn Lloyd Reginald Maudling For the European Atomic Energy Community (Euratom): Enrico Medi Paul De Groote Heinz Kr ekeler E. M. J. A. Sassen 1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II BRIEFWECHSEL EXCHANGE OF LETTERS Nr. 1 – A No 1 – A Herr E. M. J. A. Sassen an Herrn Selwyn Lloyd Mr. E. M. J. A. Sassen to Mr. Selwyn Lloyd (Übersetzung) London, den 4. Februar 1959 Herr Minister! Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zum Abschluß des Abkommens vom heutigen Tage zwischen der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie geführt haben, und darauf hinzuweisen, daß der Vertreter von Euratom im Hinblick auf Artikel IV betreffend Patente den Wunsch geäußert hat, die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder. Unterlizenzen auf Grund dieses Artikels möchten den Zielen des Euratom-Vertrags Rechnung tragen, insbesondere soweit es sich um die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes auf dem Kerngebiet mit freiem Verkehr für Materialien und Ausrüstungen innerhalb der Gemeinschaft handelt. Ich beehre mich festzustellen, daß die Kommission davon ausgeht, daß die Behörde bereit sein wird, etwaige Vorstellungen der Kommission, daß die in einem bestimmten Falle vorgeschlagenen Bedingungen den Zielen des Vertrags abträglich sein könnten, zu berücksichtigen. Ich beehre mich, Sie um die Bestätigung zu bitten, daß dies auch die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs ist. Genehmigen Sie, usw. . . . E. M. J. A. Sassen Nr. 1 – B Herr Selwyn Lloyd an Herrn E. M. J. A. Sassen (Übersetzung) London, den 4. Februar 1959 Herr Europäischer Kommissar! Ich beehre.mich, den Empfang .der heutigen Note Eurer Exzellenz zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: "Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zum Abschluß des Abkommens vom heutigen Tage zwischen der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie geführt haben, und darauf hinzuweisen, daß der Vertreter von Euratom im Hinblick auf Artikel IV betreffend Patente den Wunsch geäußert hat, die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen auf Grund dieses Artikels möchten den Zielen des Euratom-Vertrags Rechnung tragen, insbesondere soweit es sich um die Errichtung eines gemeinsamen Marktes auf dem Kerngebiet mit freiem Verkehr für Materialien und Ausrüstungen innerhalb der Gemeinschaft handelt. Ich beehre mich festzustellen, daß die Kommission davon ausgeht, daß die Behörde bereit sein wird, etwaige Vorstellungen der Kommission, daß die in London, February 4, 1959 Your Excellency, I have the honour to refer to the negotiations leading to the conclusion of the Agreement of todays date be-tween the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom) for co-operation in the peaceful uses of atomic energy and to recall that, with reference to Article IV regarding patents, the represent-atives of Euratom asked that the terms on which licences or sub-licences are granted under that Article should take into account the purposes of the Euratom Treaty, in particular with regard to the establishment of a nuclear common market providing for the free movement of material and equipment within the Community. I have the honour to record the understanding of the Commission that the Authority will be prepared to con-sider any representations that may be made by the Commission that the terms proposed in any particular case would be prejudicial to those purposes. I have the honour to rcquest your coniirmation that this is also the understanding of the Government of the United Kingdom. I have, etc. E. M. J. A. Sassen No 1 – B Mr. Selwyn Lloyd to Mr. E. M. J. A. Sassen London, February 4, 1959 Your Excellency, I have the honour to acknowledge the receipt of your Excellencys note of todays date which reads as follows: "I have the honour to refer to the negotiations leading to the conclusion of the Agreement of todays date between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom) for Cooperation in the peaceful uses of atomic energy and to recall that, with reference to Article IV regarding patents, the representatives of Euratom asked that the terms on which licences or sub-licences are granted under that Article should take into account the purposes of the Euratom Treaty, in particular with regard to the establishment of a nuclear common market providing for the free movement of material and equipment within the Community. I have the honour to record the understanding of the Commission that the Authority will be prepared to consider any representations that may be made by the Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1173 einem bestimmten Falle vorgeschlagenen Bedingungen den Zielen des Vertrags abträglich sein könnten, zu berücksichtigen. Ich beehre mich, Sie um die Bestätigung zu bitten, daß dies auch die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs ist." Ich beehre mich zu bestätigen, daß dies auch die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs ist. Genehmigen Sie, usw. . . . Selwyn Lloyd Nr. 2 – A Herr E. M. J. A. Sassen an Herrn Selwyn Lloyd (Übersetzung) London, den 4. Februar 1959 Herr Minister! Ich beehre mich, auf das Abkommen vom heutigen Tage zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie und insbesondere auf Artikel XIII Bezug zu nehmen. Ich möchte Eure Exzellenz davon unterrichten, daß die Gemeinschaft bei der Errichtung und Anwendung ihres Uberwachungssystems bereit ist, zwecks Errichtung eines Systems, das in angemessener Weise mit dem Uber-wachungssystem der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Europäischen Kernenergie-Agentur vereinbar ist, in Konsultationen und einen Erfahrungsaustausch mit diesen Stellen einzutreten. Genehmigen Sie, usw.... E. M. J. A. Sassen Nr. 2 – B Herr Selwyn Lloyd an Herrn E. M. J. A. Sassen (Übersetzung) London, den 4. Februar 1959 Herr Europäischer Kommissar! Ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz zu bestätigen, in der ich davon unterrichtet wurde, daß die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) bei der Errichtung und Anwendung ihres Überwachungssystems bereit ist, zwecks Errichtung eines Systems, das in angemessener Weise mit dem Überwachungssystem der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Europäischen Kernenergie-Agentur vereinbar ist, in Konsultationen und einen Erfahrungsaustausch mit diesen Stellen einzutreten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat mit Ge-nugtung von der Erklärung Eurer Exzellenz Kenntnis genommen. Genehmigen Sie, usw. . . . Commission that the terms proposed in any particular case would be prejudicial to those purposes. I have the honour to request your confirmation that this is also the understanding of the Government of the United Kingdom." I have the honour to confirm that the above is also the understanding of the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. I have, -etc. Selwyn Lloyd No2 – A Mr. E. M. J. A. Sassen to Mr. Selwyn Lloyd London, February 4, 1959 Your Excellency, I have the honour to refer to the Agreement of to-days date between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom) for Cooperation in the peaceful uses of atomic energy, and in particular to Article XIII thereof. I wish to inform your Excellency that the Community, in establishing and implementing its system for safe-guards and control, is willing to consult and exchange experiences with the International Atomic Energy Agency and the European Nuclear Energy Agency with the object of establishing a system reasonably compa-tible with the control Systems of those agencies. I have, etc. E. M. J. A. Sassen No2 – B Mr. Selwyn Lloyd to Mr. E. M. J. A. Sassen London, February 4, 1959 Your Excellency, I have the honour to acknowledge receipt of your Ex-cellencys Note of to-days date which informed me that the European Atomic Energy Community (Euratom), in establishing and implementing its system for safeguards and control, is willing to consult and exchange experiences with the International Atomic Energy Agency and the European Nuclear Energy Agency with the object of establishing a system reasonably compatible with the control Systems of those agencies. The Government of the United Kingdom has noted your Excellencys Statement with satisfaction. I have, etc. Selwyn Lloyd Selwyn Lloyd 1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Nr. 3 – A No 3 – A Herr Selwyn Lloyd an Herrn E. M. J. A. Sassen Mr. Selwyn Lloyd to Mr. E. M. J. A. Sassen (Übersetzung) London, den 4. Februar 1959 Herr Europäischer Kommissar! Ich beehre mich, auf das Abkommen vom heutigen Tage zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie und insbesondere auf Artikel XIV Absatz 2 Bezug zu nehmen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Lieferung von Brennstoff durch die Behörde erst dann erfolgen kann, wenn beiderseitig befriedigende Abmachungen über einen ausreichenden Schutz der Behörde vor Haftungsansprüchen Dritter getroffen worden sind. Ich darf deshalb vorschlagen, daß, falls sich der Abschluß diesbezüglicher allgemeiner Abmachungen verzögert, die Vertragsparteien miteinander Konsultationen führen, um zur Ermöglichung einzelner Transaktionen beiderseitig befriedigende Ad-hoc-Abmachungen zu treffen. Falls dieser Vorschlag für die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) annehmbar ist, beehre ich mich anzuregen, daß diese Note und die im gleichen Sinne erteilte Antwort Eurer Exzellenz als diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) gelten. Genehmigen Sie, usw.... Selwyn Lloyd Nr. 3 –B Herr E. M. J. A. Sassen an Herrn Selwyn Lloyd (Übersetzung) London, den 4. Februar 1959 Herr Minister! Ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: "Ich beehre mich, auf das Abkommen vom heutigen Tage zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie und insbesondere auf Artikel XIV Absatz 2 Bezug zu nehmen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Lieferung von Brennstoff durch die Behörde erst dann erfolgen kann, wenn beiderseitig befriedigende Abmachungen über einen ausreichenden Schutz der Behörde vor Haftungsansprüchen Dritter getroffen worden sind. Ich darf deshalb vorschlagen, daß, falls sich der Abschluß diesbezüglicher allgemeiner Abmachungen verzögert, die Vertragsparteien miteinander Konsultationen führen, um zur Ermöglichung einzelner Transaktionen beiderseitig befriedigende Ad-hoc-Abmachungen zu treffen. Falls dieser Vorschlag für die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) annehmbar ist, beehre ich mich anzuregen, daß diese Note und die im gleichen Sinne erteilte Antwort Eurer Exzellenz als diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) gelten." London, February 4, 1959 Your Excellency, I have the honour to refer to the Agreement of todays date between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom) for Cooperation in the peaceful uses of atomic energy and in particular to paragraph 2 of Article XIV. It is understood that the supply of fuel by the Au-thority cannot take place until mutually satisfactory arrangements have been made for the adequate protection of the Authority against third party liability. I have accordingly to propose that, if there is delay in the conclusion of general arrangements to this end, the Contracting Parties shall consult together with a view to making mutually satisfactory ad hoc arrangements for the furtherance of specific transactions. If the foregoing proposal is acceptable to the European Atomic Energy Community (Euratom), I have the honour to suggest that the present Note and your reply in that sense shall be regarded as constituting an agree-ment in this matter between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom). I have, etc. Selwyn Lloyd No3 – B Mr. E. M. J. A. Sassen to Mr. Selwyn Lloyd London, February 4, 1959 Your Excellency, have the honour to acknowledge the receipt of Your Excellencys Note of todays date which reads as follows: "I have the honour to refer to the Agreement of todays date between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom) for co-operation in the peaceful uses of atomic energy and in particular to paragraph 2 of Article XIV. It is understood that the supply of fuel by the Authority cannot take place until mutually satisfactory arrangements have been made for the adequate protection of the Authority against third party liability. I have accordingly to propose that, if there is delay in the conclusion of general arrangements to this end, the Contracting Parties shall consult together with a view to making mutually satisfactory ad hoc arrangements for the furtherance of specific transactions. If the foregoing proposal is acceptable to the European Atomic Energy Community (Euratom), I have the honour to suggest that the present Note and your reply in that sense shall be regarded as constituting an agreement in this matter between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Atomic Energy Community (Euratom)." Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1175 In Beantwortung dieser Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß Ihr Vorschlag für die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) annehmbar ist und daß Ihre Note zusammen mit dieser Antwort als diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gilt. Genehmigen Sie, usw. . .. In reply, I have the honour to inform Your Excellency that the foregoing proposal is acceptable to the European Atomic Energy Community (Euratom), who will regard your Note together with this reply as constituting an agreement in this matter between the European Atomic Energy Community (Euratom) and the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. I have, etc. E. M. J. A. Gassen E. M. J. A. Sassen 1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft haben am 22. Dezember 1958 das Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A1 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse beschlossen. Das Übereinkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 20 vom 31. März 1959 S. 406 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A1 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM), nachfolgend Gemeinschaft genannt, sind auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft vom 25. März 1957, nachfolgend Vertrag genannt, und insbesondere der Vorschriften seines Artikels 94 Buchstaben a) und c), WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Vertragsparteien stellen im Rahmen und nach Maßgabe des Brüsseler Zolltarifschemas (Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife – 1955) einen Gemeinsamen Zolltarif für die Erzeugnisse der Liste A1 in Anhang IV des Vertrags auf; dieser Zolltarif ist in der Anlage enthalten; die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens. Artikel 2 Nach dem 1. Januar 1959 können dieses Übereinkommen und seine Anlage nach einem gemäß den Bestim-mimg-Mi des Vertrags festzulegenden Verfahren geändert werden. Artikel 3 Bis zum Inkrafttreten der auf das Brüsseler Zolltarifschema abgestellten Zolltarife wenden Belgien, Italien, Luxemburg und die Niederlande den Gemeinsamen Zolltarif im Rahmen ihrer gegenwärtigen Zolltarife an. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung unterzeichnen, werden diese Zustimmung so bald wie möglich der Kommission zur Kenntnis bringen. Die Mitgliedstaaten, die die Zustimmung nicht vor dem 1. Januar 1959 zur Kenntnis bringen können, werden gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens von dem genannten Zeitpunkt an vorläufig anwenden. Die Mitgüedstaaten bringen der Kommission die zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis. Artikel 5 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei die vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind; sie wird im Archiv der Kommission hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung gesetzt. GESCHEHEN zu Brüssel am 22. Dezember 1958. Für das Königreich Belgien: J. van der Schueren Für die Bundesrepublik Deutschland: Unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland C. F. Ophüls Für die Französische Republik: Eric de Carbonnel Für die Italienische Republik: Attilio Cattani Für das Großherzogtum Luxemburg: A. Borschette Für das Königreich der Niederlande: Sous reserve de lapprobation des Etats generaux Welsing Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 ANLAGE Gemeinsamer Zolltarif 1177 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände: C. Uranerze: I. Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 Gewichtshundertteilen frei D. Thoriumerze: 1. Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 Gewichtshundertteilen frei 28.50 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich: A. radioaktive chemische Elemente: II. mit Plutonium angereichertes Uran; Plutonium frei B. natürlich radioaktive Isotope: I. mit Uran 235 angereichertes Uran frei C. künstlich radioaktive Isotope: I. mit Uran 233 angereichertes Thorium; Uran 233 frei D. anorganische oder organische Verbindungen: I. des Urans 233; des mit organischen oder anorganischen Verbindungen des Urans 235 angereicherten Urans und des Plutoniums II. plutoniumhaltige Legierungen; Legierungen, die mit Uran 235 angereichertes Uran oder Uran 233 enthalten frei frei 28.52 Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums, des Urans und der Metalle der seltenen Erden (einschließlich derer des Yttriums und Scandiums), auch untereinander gemischt: A. des Thoriums und des Urans, auch untereinander gemischt frei 81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet: M. Uran und Thorium; I. roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott II. verarbeitet: a) Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Blättchen b) andere frei frei 2 °/o 1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft haben am 22. Dezember 1958 das Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A2 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse beschlossen. Das Übereinkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 20 vom 31. März 1959 S. 410 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A2 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM), nachfolgend Gemeinschaft genannt sind auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft vom 25. März 1957, nachfolgend Vertrag genannt, und insbesondere der Vorschriften seines Artikels 94 Buchstaben b) und c), wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsparteien stellen im Rahmen und nach Maßgabe des Brüsseler Zolltarifschemas (Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife – 1955) einen Gemeinsamen Zolltarif für die Erzeugnisse der Liste A2 in Anhang IV des Vertrags auf; dieser Zolltarif ist in der Anlage enthalten; die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens. Artikel 2 1. Die Anwendung der Sätze des in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Gemeinsamen Zolltarifs wird bis 1. Januar 1964 wie folgt ausgesetzt: a) vollständig für die Erzeugnisse, die unter die folgenden Positionen fallen: 84.17 A, 84.18 A, 84.18 B, 84.59 A, 85.22 Bt b) teilweise für die Erzeugnisse, die unter folgende Positionen fallen, wobei der Zoll in de"r nachstehend jeweils angegebenen Höhe erhoben wird: 84.14 A: 7°,o; 84.17 B: 7 °/o; 84.18 C: 7%; 84.44 A: 7%; 84.45 A: 7%; 84.59 C: 7%; 85.11 AI: 7%; 85.22 C: 7 °/o; und für Erzeugnisse, die in der zusätzlichen Vorschrift über Maschinen und Geräte für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung aufgeführt sind (in Abschnitt XVI des Zolltarifs einzufügen): 7 %>. 2. Die Anwendung der Sätze des in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Gemeinsamen Zolltarifs auf die Erzeugnisse, die unter die Positionen 28.51 A und 84.59 B fallen, wird bis zum 1. Januar 19G2 vollständig ausgesetzt. Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) wird den Mitgliedstaaten einen Bericht vorlegen, in dem die neuen Gesichtspunkte dargelegt werden, die zu berücksichtigen sind, damit die Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit entscheiden können, ob und in welchem Umfang die Suspendierung beibehalten wird. Artikel 3 Nach dem 1. Januar 1959 können dieses Übereinkommen und seine Anlage nach einem gemäß den Bestimmungen des Vertrags festzulegenden Verfahren geändert werden. Artikel 4 Bis zum Inkrafttreten der auf das Brüsseler Zolltarifschema abgestellten Zolltarife wenden Belgien, Italien, Luxemburg und die Niederlande den Gemeinsamen Zolltarif im Rahmen ihrer gegenwärtigen Zolltarife an. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung unterzeichnen, werden diese Zustimmung so bald wie möglich der Kommission zur Kenntnis bringen. Die Mitgliedstaaten, die die Zustimmung nicht vor dem 1. Januar 1959 zur Kenntnis bringen können, werden gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens von dem genannten Zeitpunkt an vorläufig anwenden. Die Mitgliedstaaten bringen der Kommission die zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1179 Artikel 6 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei die vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind; sie wird im Archiv der Kom- mission hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung gesetzt. GESCHEHEN zu Brüssel, am 22. Dezember 1958. Für das Königreich Belgien: J. van der Schueren Für die Bundesrepublik Deutschland: Unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland C. F. Ophüls Für die Französische Republik: Eric de Carbonnel Für die Italienische Republik: Attilio Cattani Für das Großherzogtum Luxemburg: A. Bor sehe tte Für das Königreich der Niederlande: Sous reserve de lapprobation des Etats generaux Welsing Anlage umstehend 1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II ANLAGE Gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs 28.50 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich: C. künstlich radioaktive Isotope: II. andere D. anorganische oder organische Verbindungen: III. von anderen künstlich radioaktiven Isotopen frei frei 28.51 Isotope chemischer Elemente, soweit nicht in Tarifnummer 28.50 genannt; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich: A. Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich schweres Wasser); deuteriumhaltige Mischungen und Lösungen, bei denen das zahlenmäßige Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen größer als 1:5000 ist 10% 78.06 Andere Waren aus Blei: A. Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe 12% 84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnummer 85.11: A. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 11 % 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, zum Beispiel Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen: A. Apparate zum Erzeugen von Waren der Tarifnummer 28.51 A B. Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 11% 11 % 84.18 Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: A. zum Trennen von Uran-Isotopen B. zum Erzeugen von Waren der Tarifnummer 28.51 A - C. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 5 % 11 % 11 % Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1181 Tarifnummer Zollsatz des Warenbezeichnung Gemeinsamen Zolltarifs 84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnummer 84.23: G. andere I. ferngesteuerte mechanische Greifer, ortsfest oder beweglich, jedoch nicht mit der Hand führbar, ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe bestimmt 84.44 Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür: A. Walzwerke, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 11 n/o 84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, aus- genommen Maschinen der Tarifnummern 84.49 und 84.50: A. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung (z.B. Ummanteln, Entfernen der Ummantelung, Verformen) bestimmt 11 84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: A. zum Erzeugen von Waren der Tarifnummer 28.51 A 11 ° o B. Kernreaktoren (]) ¦ 10 °o C. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe für die Wiederverwendung (z. B. Sintern von radioaktiven Metalloxyden, Ummanteln) bestimmt 11 " o 85.11 Elektrisdie Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden: A. Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung: I. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten • bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 11 85.22 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: B. zum Erzeugen von Waren der Tarifnummer 28.51 A 11 °/( C. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 11 n/< (1) Die Bezeichnung "Kernreaktoren" umfaßt sämtliche von einem biologischen Schild umgebenen Geräte und Vorrichtungen, gegebenenfalls einschließlich des Schildes selbst, sowie die Vorrichtungen, die mit den Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden (insbesondere Regulierstäbe und deren Lenkungs- und Steuerungsvorrichtungen, insoweit diese mit den Regulierstäben oder mit anderen Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden). 1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Tarifnummer Zollsatz des Warenbezeichnung Gemeinsamen Zolltarifs 86.07 Schienengebundene Güterwagen: A. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 10 °,o 86.08 Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art: A. Container mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Befördern radioaktiver Stoffe 10 °/o 87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse): B. zum Befördern von Gütern: I. Lastkraftwagen, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 10°/« 87.07 Kraftkarren (z.B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon: A. Kraftkarren, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 10n,o 87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art; Teile davon: B. Anhänger und Sattelanhänger: I. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 10n,o C. andere Fahrzeuge: I. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 10°/o Zusätzliche Vorschrift betreffend Maschinen und Apparate zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung (einzufügen in Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs) Maschinen und Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt und als solche in einer der Tarifnummern dieses Abschnittes nicht .ausdrücklich genannt, unterliegen einem Zollsatz von 1-1 °/o des Wertes, gleichgültig, zu welcher der Tarifnummern der Kapitel 84 und 85 sie gehören. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 4959 1183 Bekanntmachung. Die Internationale Arbeitsorganisation und die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben am 7. Juli 1958 das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen. Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 27 vom 27. April 1959 S. 521 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. 1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Accord concernant la liaison entre 1Organisation Internationale du Travail et la Communaute Economique Europeenne ATTENDU que lOrganisation internationale du travail a pour mission de promouvoir dans le domaine social et en matiere de travail ladoption des normes fondees sur les principes exposes dans la Constitution de lO.I.T. et dans la declaration de Philadelphie et que, tout en colla-borant avec les Nations unies au maintien de la paix et de la securite internationale, eile demeure ä lecart de toute controverse politique entre nations ou groupes de nations, et est ä la disposition de toutes les nations mem-bres pour coopeier avec elles, soit separement, soit par lintermediaire des organisations regionales dont elles sont membres, dans lexecution des täches qui sont Celles en vue desquelles lOrganisation internationale du travail existe; ATTENDU quaux termes des articles 117 et 229 du traite instituant la Communaute Economique Europeenne, la Communaute a pour mission de promouvoir lamelio-ration des conditions de vie et de travail de la main-dceuvre permettant leur egalisation dans le progres et quelle maintient toutes liaisons utiles avec les Nations unies et les institutions specialisees; DESIREUSES detablir une base satisfaisante pour le developpement de la collaboration entre lOrganisation internationale du travail et la Communaute Economique Europeenne, en vue de contribuer de leur mieux ä lex-pansion economique, au developpement de lemploi et ä lelevation du niveau de vie; RECONNA1SSANT quune teile collaboration doit se developper ä la lumiere des faits et de laction pratique; LORGANISATION INTERNATIONALE DU TRAVAIL et LA COMMISSION DE LA COMMUxNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE: ont convenu de mettre en vigueur le present accord, portant sur la consultation mutuelle et la Cooperation entre lOrganisation internationale du travail et la Communaute Economique Europeenne. Consultations mutuelles 1. LOrganisation internationale du travail et la Communaute Economique Europeenne entreprendront regu-lierement des consultations sur des questions dinteret commun, en vue datteindre leurs objectifs dans le domaine social et en matiere de travail et deliminer tous les travaux faisant inutilement double emploi. 2. La Commission de la Communaute Economique Europeenne sera tenue informee par le directeur general du Bureau international du travail du developpement des travaux et des programmes de lOrganisation internationale du travail susceptibles dinteresser la Communaute. LOrganisation internationale du travail examine-ra toutes observations concernant ses travaux et programmes qui lui seraient communiquees par la Communaute Economique Europeenne en vue de letablissement dune coordination effective entre les deux organisations. 3. Le directeur general du Bureau international du travail sera tenu informe par la Commission de la Communaute Economique Europeenne du developpement des travaux et des programmes de la Communaute suscep- Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft IN DER ERWÄGUNG, daß die Internationale Arbeitsorganisation die Aufgabe hat, auf sozialem Gebiet und in Arbeitsfragen die Einführung der Normen zu fördern, die auf den in der Verfassung der IAO und in der Erklärung von Philadelphia aufgestellten Grundsätzen beruhen, und daß sie bei aller Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit allen politischen Auseinandersetzungen zwischen Nationen oder Gruppen von Nationen fernbleibt und allen Mitgliedstaaten einzeln oder über die regionalen Organisationen, denen sie angehören, zur Verfügung steht, um ihnen bei der Durchführung derjenigen Aufgaben zu helfen, zu deren Lösung die Internationale Arbeitsorganisation geschaffen wurde, IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 117 und 229 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Gemeinschaft die Aufgabe hat, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts deren Angleichung zu ermöglichen, und daß sie alJe zweckdienlichen Beziehungen zu den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen unterhält, GETRAGEN VON DEM WUNSCH, eine gute Grundlage für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu schaffen, um nach besten Kräften zum wirtschaftlichen Aufbau, einer Entwicklung der Beschäftigung und zur Hebung des Lebensstandards beizutragen, und IN DER ERKENNTNIS, daß eine derartige Zusammenarbeit sich auf Grund von Tatsachen und praktischer Erfahrung entwickeln muß, sind DIE INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION und DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT übereingekommen, dieses Abkommen über eine gegenseitige Beratung und Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu schließen. Gegenseitige Beratung 1. Die Internationale Arbeitsorganisation und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beraten sich regelmäßig über Fragen von gemeinsamem Interesse, um ihre Ziele auf sozialem Gebiet und in Arbeitsfragen zu erreichen und eine unnütze und doppelte Arbeit zu vermeiden. 2. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) über die Entwicklung derjenigen Arbeiten und Programme der Internationalen Arbeitsorganisation auf dem laufenden gehalten, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten. Die Internationale Arbeitsorganisation prüft die ihr von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterbreitete Stellungnahme zu ihren Arbeiten und Programmen, um eine wirksame Koordinierung zwischen den beiden Organisationen zu erreichen. 3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes wird von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über diejenigen Arbeiten und Programme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Accordo riguardante il collegamento fra lOrganizzazione Internazionale del Lavoro e la Comunitä Economica Europea CONSIDERANDO che lOrganizzazione Internazionale del Lavoro ha la missione di promuovere, nel settore sociale e del lavoro, ladozione delle norme basate sui principi esposti nella Costituzione dellO.I.L. e nella Dichiarazione di Filadelfia, e che lOrganizzazione stessa, pur collaborando con le Nazioni Unite per il manteni-mento della pace e della sicurezza internazionale, ri-mane lontana da tutte le controversie politiche fra nazioni o gruppi di nazioni e si tiene a disposizione di tutti gli Stati membri per cooperare con essi – separatamente o per il tramite delle organizzazioni regionali di cui essi fanno parte – nello svolgere quei compiti che rappre-sentano le finalitä dellOrganizzazione Internazionale del Lavoro; CONSIDERANDO che, conformemente agli articoli 117 e 229 del Trattato della Comunitä Economica Europea, la Comunitä ha la missione di promuovere il migliora-mento delle condizioni di vita e di lavoro della mano dopera in modo da consentire la loro parificazione nel progresso, nonche di mantenere ogni utile collegamento con le Nazioni Unite e con le istituzioni specializzate; DESIDEROSI di dare una base soddisfacente alla col-laborazione fra lOrganizzazione Internazionale del Lavoro e la Comunitä Economica Europea, e di contribuire quindi efficacemente allespansione economica, allincre-mento dellimpiego e al miglioramento delle condizioni di vita; RICONOSCENDO che una tale collaborazione deve svolgersi alla luce dei fatti e dellazione pratica; LORGANIZZAZIONE INTERNAZIONALE DEL LAVORO e LA COMMISSIONE DELLA COMUNITÄ ECONOMICA EUROPEA: hanno convenuto di rendere esecutivo il presente accordo sulla reciproca consultazione e sulla cooperazione fra lOrganizzazione Internazionale del Lavoro e la Comunitä Economica Europea. Consultazioni reciproche 1. AI fine di raggiungere i loro obbiettivi nel settore sociale e del lavoro, e per eliminare ogni lavoro doppio e inutile, lOrganizzazione Internazionale del Lavoro e la Comunitä Economica Europea procederanno regolar-mente a consultazioni su questioni di interesse comune. 2 II Direttore generale dellUfficio Internazionale del Lavoro terra informata la Commissione della Comunitä Economica Europea sugli sviluppi dei lavori e dei pro-grammi dellOrganizzazione Internazionale del Lavoro che possano interessare la Comunitä. Onde stabilire un coordinamento effetivo fra le due istituzioni, lOrga-nizzazione Internazionale del Lavoro esaminerä tutte le osservazioni riguardanti i propri lavori e programmi, eventualmente trasmesse dalla Comunitä Economica Europea. 3. II Direttore generale dellUfficio Internazionale del Lavoro sarä a sua volta tenuto al corrente dalla Commissione della Comunitä Economica Europea sugli sviluppi dei lavori e dei programmi della Comunitä che Bonn, den 21. November 1959 1185 Nachrichtlicher Abdruck Akkoord inzake de betrekkingen tussen de Internationale Arbeidsorganisatie en de Europese Economische Gemeenschap OVERWEGENDE, dat de Internationale Arbeidsorganisatie tot taak heeft op sociaal gebied en in arbeids-vraagstukken de invoering te bevorderen van normen, welke op de in de Constitutie van de I.A.O. en in de Verklaring van Philadelphia uiteengezette beginselen berusten, en dat zij, hoewel met de Verenigde Naties medewerkende aan de handhaving van de vrede en van de internationale veiligheid, buiten alle politieke ge-schillen tussen naties of groepen van naties blijft, en ter beschikking is van alle Lid-Staten, teneinde, hetzij met ieder afzonderlijk, hetzij door bemiddeling van regionale organisaties waar zij lid van zijn, met hen samen te werken in de uitvoering van die taken, ter vervulling waarvan de Internationale Arbeidsorganisatie in het leven is geroepen; OVERWEGENDE, dat, volgens de artikelen 117 en 229 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Economische Gemeenschap, de Gemeenschap tot taak heeft de verbetering van de levensstandaard en van de arbeids-voorwaarden van de werknemers te bevorderen, zodat de onderlinge aanpassing daarvan op de weg van de vooruitgang wordt mogelijk gemaakt, en dat zij alle dienstige betrekkingen met de Verenigde Naties en de gespecialiseerde organisaties onderhoudt; VERLANGEND om een bevredigende basis te leggen voor de ontwikkeling van de samenwerking tussen de Internationale Arbeidsorganisatie en de Europese Economische Gemeenschap, teneinde zo goed mogelijk bij te dragen tot de economische expansie, de verruiming van de werkgelegenheid en de verhoging van de levensstandaard; ERKENNENDE, dat een zodanige samenwerking zieh dient te ontwikkelen in het licht van de feiten en van de praktijk, Zijn DE INTERNATIONALE ARBEIDSORGANISATIE en DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP overeengekomen: Dit akkoord inzake wederzijdse raadpleging en samenwerking tussen de Internationale Arbeidsorganisatie en de Europese Economische Gemeenschap in toepassing te brengen. Wederzijdse raadpleging 1. De Internationale Arbeidsorganisatie en de Europese Economische Gemeenschap raadplegen elkaar regel-matig over aangelegenheden van gemeenschappelijk belang, ter bereiking van hun doelstellingen op sociaal gebied en inzake arbeidsvraagstukken en ter eliminatie van alle overbodige werkzaamheden. 2. De Commissie van de Europese Economische Gemeenschap wordt door de Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau op de hoogte gehouden van de ontwikkeling der werkzaamheden en programmas van de Internationale Arbeidsorganisatie, welke voor de Gemeenschap van belang kunnen zijn. De Internationale Arbeidsorganisatie onderwerpt alle opmerkin-gen omtrent haar werkzaamheden en programmas, welke haar door de Europese Economische Gemeenschap met het oog op de invoering van een doeltreffende coördinatie tussen de twee organisaties worden medegedeeld, aan een onderzoek. 3. De Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau wordt door de Commissie van de Europese Economische Gemeenschap op de hoogte gehouden van de ontwikkeling der werkzaamheden en programmas 1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II tibles dinteresser lOrganisaticn internationale du tra-vail. La Commission de la Communaute Economique Europeenne examinera toutes observations concernant ses travaux et programmes qui lui seraient communi-quees par lOrganisation internationale du travail en vue de letablissement dune coordination effective entre les deux organisations. 4. Le conseil dadministration du Bureau international du travail pourra inviter un representant de la Communaute Economique Europeenne ä des echanges de vues avec lui ou avec toüt autre organe approprie de lOrganisation internationale du travail. 5. La Commission de la Communaute Economique Europeenne pourra inviter un representant de lOrganisation internationale du travail ä des echanges de vues avec eile ou avec tout autre organe approprie de la Communaute Economique Europeenne dependant delle. Echange dinformations 6. Le directeur general du Bureau international du travail et la Commission de la Communaute Economique Europeenne combineront leurs efforts en vue dobtenir la meilleure utilisation possible de leurs informations dordre legislatif et statistique et dassurer lusage le plus efficace de leurs ressources en matiere de collec-tion, analyse, publication et diffusion de telles informations, sous reserve des arrangements eventuellement ne-cessaires ä la sauvegarde du caractere confidentiel de certaines de ces informations, reduisant ainsi la täche des gouvernements ou des organisations qui fournissent ces informations. 7. Sous reserve des arrangements eventuellement ne-cessaires ä la sauvegarde de leur caractere confidentiel, les documents et les informations portant sur des ques-tions sociales dinieret commun seront echanges dune maniere aussi rapide et complete que possible entre lOrganisation internationale du travail et la Communaute Economique Europeenne. Assistance technique 8. La Commission de la Communaute Economique Europeenne pourra demander au directeur general du Bureau international du travail une assistance technique sur des queslions relevant de la competence de cette derniere, chaque fois quelle lestimera souhaitable pour la poursuite de ses travaux. 9. LOrganisation internationale du travail sefforcera, dans toute la mesure du possible, de procurer sur ces matieres ä la Communaute Economique Europeenne toute lassistance technique necessaire suivant une procedure a convenir pour chaque cas despece. 10. Si laccomplissement, par lOrganisation internationale du travail, du travail dassistance technique re-quis par la Communaute Economique Europeenne en-traine des depenses dune certaine importance de la part de lOrganisation internationale du travail, la Communaute Economique Europeenne remboursera ces depenses sur une base de reglement ä etablir dun commun accord dans chaque cas. Mise en oeuvre de laccord 11. Le directeur general du Bureau international du travail et la Commission de la Communaute Economique Europeenne prendront tous les arrangements necessaires en leur pouvoir en vue dassurer la mise en ceuvre efficace des dispositions du present accord. dem laufenden gehalten, die für das Internationale Arbeitsamt von Interesse sein könnten. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft prüft die ihr von der Internationalen Arbeitsorganisation unterbreiteten Arbeiten und Programme, um eine wirksame Koordinierung zwischen den beiden Organisationen zu erreichen. 4. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes kann Vertreter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einem Meinungsaustausch mit ihm oder einem anderen geeigneten Organ der Internationalen Arbeitsorganisation einladen. 5. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann einen Vertreter des Internationalen Arbeitsamtes zu einem Meinungsaustausch mit ihr oder irgendeinem anderen geeigneten, von ihr abhägnigen Organ der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einladen. Informationsaustausch 6. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden sich gemeinsam um die bestmögliche Auswertung der rechtlichen und statistischen Informationen bemühen und dafür sorgen, daß alle ihnen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zur Sammlung, Analyse, Veröffentlichung und Verteilung dieser Informationen in wirksamster Weise angewendet werden, vorbehaltlich der gegebenenfalls zur Wahrung des vertraulichen Charakters gewisser Nachrichten erforderlichen Maßnahmen; dadurch wird die Aufgabe der Regierungen oder Organisationen, von welchen diese Informationen stammen, erleichtert. 7. Unter Vorbehalt etwaiger, zur Wahrung des vertraulichen Charakters erforderlicher Maßnahmen werden die Dokumente und Informationen über soziale Fragen von gemeinsamem Interesse möglichst umgehend und vollständig zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgetauscht. Technische Hilfe 8. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann sich in allen Fragen, die zum Zuständigkeitsbereich der Internationalen Arbeitsorganisation gehören, an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes um technische Hilfe wenden, falls sie dies im Interesse der Arbeit für erwünscht hält. 9. Die Internationale Arbeitsorganisation wird im Rahmen des Möglichen jede Anstrengung machen, um der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede erforderliche technische Hilfe in diesen Fragen zukommen zu lassen, wobei man sich über das anzuwendende Verfahren von Fall zu Fall einigt. 10. Falls der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Gewährung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erbetenen technischen Hilfe größere Unkosten erwachsen, werden diese von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer Regelung, die von Fall zu Fall gemeinsam getroffen wird, vergütet. Durchführung des Abkommens 11. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft treffen alle erforderlichen, in ihrer Macht stehenden Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1187 possano interessare lOrganizzazione Internazionale del Lavoro. Onde istituire un coordinamento effettivo fra le due istituzioni, la Commissione della Comunitä Econo-mica Europea esaminerä tutte le osservazioni riguardanti i propri lavori e programmi, eventualmente tras-messe dallOrganizzazione Internazionale del Lavoro. 4. II Consiglio dAmininistrazione deUUfficio Internazionale del Lavoro poträ invitare un rappresentante della Comunitä Economica Europea ad uno scambio di vedute col Consiglio stesso o con altro organo compe-tente dellOrganizzazione Internazionale del Lavoro. 5. La Commissione della Comunitä Economica Europea poträ invitare un rappresentante dellO.I.L. a scambi di vedute con la Commissione stessa o con altro organo competente della Comunitä Economica Europea facente capo alla Commissione. Scambio dinformazioni 6. II Direttore generale deUUfficio Internazionale del Lavoro e la Commissione della Comunitä Economica Europea collaboreranno per valorizzare al massimo le informazioni di carattere legislativo e statistico e per ottenere la maggiore efficienza possibile nella raccolta, analisi, pubblicazione e diffusione di tali informazioni, con la riserva di provvedere opportunamente qualora si presentasse la necessitä di tutelare il carattere confiden-ziale di alcune informazioni, allegerendo in tal modo il compito dei governi o delle organizzazioni che le for-niscono. 7. Con la riserva di cui al comma precedente, i docu-menti e le informazioni riguardanti questioni sociali di interesse comune verranno scambiati nel modo piü sol-lecito e completo possibile fra lOrganizzazione Internazionale del Lavoro e la Comunitä Economica Europea. Assistenza tecnica 8. La Commissione della Comunitä Economica Europea poträ chiedere al Direttore generale deUUfficio Internazionale del Lavoro unassistenza tecnica per le questioni di competenza di quesfultimo ogni volta che lo riterrä opportuno per la continuazione dei suoi lavori. 9. A questo riguardo lOrganizzazione Internazionale del Lavoro cercherä, nella misura del possibile, di pro-curare alla Comunitä Economica Europea tutta l"assi-stenza tecnica necessaria, seguendo una procedura da stabilirsi caso per caso. 10. Qualora lassistenza tecnica richiesta dalla Comunitä Economica Europea allOrganizzazione Internazionale del Lavoro comporti spese di un certo rilievo da parte di questultima, la Comunitä rifonderä tali spese in base ad un criterio che verrä fissato di comune ac-cordo caso per caso. Esecuzione dellAccordo 11. II Direttore generale deUUfficio Internazionale del Lavoro e la Commissione della Comunitä Economica Europea prenderanno tutti i provvedimenti di loro competenza necessari per assicurare lefficace esecuzione delle disposizioni del presente accordo. 1 van de Gemeenschap, welke van belang kunnen zijn voor de Internationale Arbeidsorganisatie. De Commis-sie van de Europese Economische Gemeenschap onder-werpt alle opmerkingen omtrent haar werkzaamheden en programmas welke haar door de Internationale Arbeidsorganisatie met het oog op de invoering van een doeltreffende coördinatie tussen de twee organisaties worden medegedeeld, aan een onderzoek. 4. De Raad van Bestuur van het Internationaal Ar-! beidsbureau kan een vertegenwoordiger van de Euro-i pese Economische Gemeenschap uitnodigen, met hem of met ieder ander daartoe aangewezen orgaan van de Internationale Arbeidsorganisatie tot een gedachtenwis-seling over te gaan. 5. De Commissie van de Europese Economische Ge-i meenschap kan een vertegenwoordiger van de Intcrna-i tionale Arbeidsorganisatie uitnodigen, met haar of met ! ieder ander, van haar afhankelijk, daartoe aangewezen orgaan van de Europese Economische Gemeenschap tot een gedachtenwisseling over te gaan. Uitwisseling van informaties l 6. De Directeur-Generaal van het Internationaal Ar- i beidsbureau en de Commissie van de Europese Econo-! mische Gemeenschap combineren hun streven, teneinde • een zo goed mogelijk gebruik van hun informaties van r wetgevende en statistische aard te verkrijgen en de meest doeltreffende aanwending van hun middelen ter i verzameling, analyse, bekendmaking en verspreiding van dergelijke informaties te verzekeren, met voorbe-> houd van de regelingen welke eventueel nodig zijn ter bescherming van de vertrouwelijke aard van enkele dier informaties, aldus de taak der regeringen of organisaties, welke deze informaties verstrekken, verlichtend. 7. De documenten en informaties met betrekking tot i sociale vraagstukken van gemeenschappelijk belang worden, met voorbehoud van de regelingen welke nodig zijn ter bescherming van de vertrouwelijke aard daar-van, op zo snel en volledig mogelijke wijze tussen de Internationale Arbeidsorganisatie en de Europese Economische Gemeenschap uitgewisseld. Technische bijstand 8. De Commissie van de Europese Economische Gemeenschap kan telkens als zij het tot voortzetting van haar werkzamheden wenselijk acht, de Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau om technische bijstand verzoeken in aangelegenheden, welke onder de bevoegdheid van de Internationale Arbeidsorganisatie ressorteren. ¦ 9. De Internationale Arbeidsorganisatie doet al het mogelijke om de Europese Economische Gemeenschap op deze gebieden, volgens een voor ieder afzonderlijk geval overeen te komen procedure, alle nodige technische bijstand te verlenen. 10. Indien de uitvoering, door de Internationale Arbeidsorganisatie, van een door de Europese Economische i Gemeenschap gevraagd werk van technische bijstand, i uitgaven van enige omvang voor de Internationale Arbeidsorganisatie met zieh brengt, zal de Europese Economische Gemeenschap deze uitgaven op basis van een voor ieder afzonderlijk geval in gemeen overleg vast te stellen regeling vergoeden. Toepassing van het akkoord 11. De Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau en de Commissie van de Europese Economische Gemeenschap treffen alle binnen hun bereik lig-gende regelingen, welke nodig zijn 1er verzekering van een doeltreffende toepassing der bepalingen van dit akkoord. 1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Dispositions compl£mentaires 12. Le directeur general du Bureau international du travail et le president de la Commission de la Communaute Economique Europeenne: a) Prendront tous les arrangements utiles en vue dassurer une collaboration et une liaison etroi-tes entre les fonctionnaires competents des deux institutions dans les domaines dinteret commun; b) Passeront en revue, par lintermediaire de leurs representants respectifs, les progres accomplis dans letablissement dune collaboration effec-tive entre les deux orgahisations; Zusatzbestimmungen 12. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und der Präsident der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Zusammenarbeit und Verbindung zwischen den zuständigen Beamten der beiden Organisationen auf den Gebieten von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten, b) überprüfen durch ihre entsprechenden Vertreter die Fortschritte, die bei der Verwirklichung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen erzielt werden, c) Examineront telles dispositions complementaires qui pourraient paraitre necessaires ä la lumiere de lapplication du present accord par les deux organisations, ainsi que les modifications ä y apporter selon le deroulement des circonstances et les besoins pratiques des deux organisations. c) erwägen ergänzende Bestimmungen, die im Lichte der Anwendung dieses Abkommens durch die beiden Organisationen gegebenenfalls erforderlich scheinen, sowie die je nach Entwicklung der Lage und den praktischen Erfordernissen der beiden Organisationen erforderlichen Abänderungen dieses Abkommens. 13. Le present accord pourra etre complete apres con-sultation des organes appropries de lOrganisation internationale du travail et de la Communaute Economique Europeenne par des dispositions relatives ä la represen-tation reciproque de lOrganisation internationale du travail et de la Communaute aux reunions traitant de ques-tions dinteret commun ou ä toutes autres questions pour lesquelles une collaboration entre les deux organisations serait requise. 13. Dieses Abkommen kann nach Anhören der zuständigen Organe der Internationalen Arbeitsorganisation und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Bestimmungen über die wechselseitige Vertretung der Internationalen Arbeitsorganisation und der Gemeinschaft bei Verhandlungen über Fragen von gemeinsamem Interesse sowie über alle sonstigen Fragen, für die eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen erforderlich scheint, ergänzt werden. Date dentröe en vigueur 14. Le present accord entrera en vigueur des que le directeur general du Bureau international du travail et le President de la Commission de la Communaute Economique Europeenne se seront notifie reciproquement lap-probation de laccord par le conseil dadministration du Bureau international du travail et par la Commission de la Communaute Economique Europeenne. Zeitpunkt des Inkrafttretens 14. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und der Präsident der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sich gegenseitig von der Zustimmung des Veiwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu diesem Abkommen unterrichtet haben. EN FOI DE QUOI, le directeur du Bureau international du travail, düment autorise par le conseil dadministration du Bureau international du travail, et le President de la Commission de la Communaute Economique Europeenne, düment autorise par ladite Commission, signent le present accord en langue francaise. ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, in aller Form beauftragt vom Verwallungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, und der Präsident der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in aller Form beauftragt von der genannten Kommission, das vorliegende Abkommen in französischer Sprache. Walter Hall st ein President de la Commission de la Communaute Economique Europeenne Präsident der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Directeur general du Bureau international du travail David Morse Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes FAIT a Geneve, en deux exemplaires, le sept juillet mil neuf cent cinquante-huit. Copie certifiee conforme des traductions officielles en langue allemande, en langue italienne et en langue neer-landaise du texte original en langue francaise. AUSGEFERTIGT in Genf, in zwei Exemplaren, am siebenten Juli neunzehnhundertachtundfünfzig. Beglaubigte Abschrift der amtlichen Übersetzungen des französischen Originaltextes in die deutsche, italienische und niederländische Sprache. Walter Hallstein President de la Commission de la Communaute Economique Europeenne Directeur general du Bureau international du travail Präsident der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft David Morse Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1189 Disposizioni complementari 12. II Direttore generale dellUfficio Intemazionale del Lavoro e il Presidente della Commissione della Comunitä Economica Europea a) prenderanno tutti i provvedimenti atti ad assi-curare una collaborazione ed un collegamento stretto fra i funzionari competenti delle due istituzioni nei settori di interesse comune, b) passeranno in rassegna, per il tramite dei loro rispettivi rappresentanti, i progressi compiuti nellattuare una collaborazione effettiva fra le due organizzazioni. c) esamineranno le disposizioni complementari che risultassero necessarie ai fini dellesecu-zione del presente accordo da parte delle due organizzazioni, come pure le modificazioni che dovranno esservi apportate in base alle circo-stanze e alle esigenze pratiche delle due organizzazioni. 13. 11 presente accordo poträ essere completato, pre-via consultazione degli organi competenti dellOrga-nizzazione Intemazionale del Lavoro e della Comunitä Economica Europea, da disposizioni relative alla reci-proca rappresentanza dellOrganizzazione Intemazionale del Lavoro e della Comunitä alle riunioni che trattano queslioni di interesse comune o ogni altra questione richiedente una collabora/ione fra le due organizzazioni. Data dellentrata in vigore 14. II presente accordo entrerä in vigore non appena il Direttore generale dellUfficio Intemazionale del Lavoro e il Presidente della Commissione della Comunitä Economica Europea si saranno scambiate le notifiche relative allapprovazione dellaccordo da parte del Con-siglio dAmministrazione dellUfficio Intemazionale del Lavoro e dalla Commissione della Comunitä Economica Europea. IN FEDE DI CHE, il Direttore dellUfficio Intemazionale clel Lavoro, debitarhente autorizzato dal Consiglio dAmministrazione dellUfficio Intemazionale del Lavoro, e il Presidente della Commissione della Comunitä Economica Europea, debitamente autorizzato dalla Commissione stessa, firmano il presente accordo redatto in lingua francese. Aanvullende bepalingen 12. De Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau en de Voorzitter van de Commissie der Europese Economische Gemeenschap: a) treffen alle dienstige regelingen ter vcrzeke-ring van een nauwe samenwerking en van nauwe betrekkingen tussen de bevoegde func-tionarissen van de twee instellingen op ge-bieden van gemeenschappelijk belang; b) gaan door bemiddeling van hun respectieve vertegenwoordigers de vorderingen na, die in de totstandbrenging van een doeltreffende samenwerking tussen de twee organisaties zijn gemaakt; c) onderzoeken de aanvullende bepalingen, die in het licht van de toepassing van dit akkoord door de twee organisaties nodig mochten blijken, alsmede de wijzigingen, die er naar gelang van de ontwikkeling der omstandig-heden en van de uit de praktijk voortvloeiende behoeften van de twee organisaties zouden moeten worden aangebracht. 13. Dit akkoord kan na raadpleging van de daartoe aangewezen organen van de Internationale Arbeidsorga-nisalie en van de Europese Economische Gemeenschap worden aangevuld met bepalingen ten aanzien van de wederzijdse vertegenwoordiging van de Internationale Arbeidsorganisatie en van de Gemeenschap in vergade-ringen waarop vraagstukken van gemeenschappelijk belang worden behandeld, of ten aanzien van ieder ander vraagstuk voor de behandeling waarvan samenwerking tussen de twee organisaties is vereist. Datum van inwerkinytreding 14. Dit akkoord treedt in werking zodra de Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau en de Voorzitter van de Commissie der Euiopese Economische Gemeenschap elkaar de goedkeuring van het akkoord door de Raad van Bestuur van het Internationaal Arbeidsbureau en door de Commissie van de Euiopese Economische Gemeenschap hebben genotificeerd. TEN BLIJKE WAARVAN de Directeur van het Internationaal Arbeidsbureau, behoorlijk gemachtigd door de Raad van Bestuur van het Internationaal Arbeidsbureau, en de Voorzitter van de Commissie der Europese Economische Gemeenschap, behoorlijk gemachtigd door ge-noemde Commissie, dit in de Franse taal opgestelde akkoord ondertekenen. Walter Hallstein Presidente della Commissione della Comunitä Economica Europea David Morse Direttore generale dellUfficio Intemazionale del Lavoro FATTO a Ginevra, in due esemplari, il sette luglio millenovacentocinquantotto. Copia certificata conforme delle traduzioni ufficiali in lingua tedesca, in lingua italiana e in lingua neerlandese del testo originale redatto in lingua francese. Voorzitter van de Commissie der Europese Economische Gemeenschap Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau GEDAAN te Geneve, in twee exemplaren, de zevende juli negentienhonderd acht en vijftig. Voor eensluidend gewaarmerkt afschrift van de offi-ciele vertaling in de Duitse, Italiaanse en Nederlandse taal van de oorspronkelijke, in de Franse taal geredi-geerde tekst. Walter Hai Istein Presidente della Commissione della Comunitä Economica Europea Direttore generale dellUfficio Intemazionale del Lavoro David Morse Voorzitter van de Commissie der Europese Economische Gemeenschap Directeur-Generaal van het Internationaal Arbeidsbureau 1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Das Europäische Parlament hat am 23. Juni 1958 die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments beschlossen. Die Geschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 9 vom 26. Juli 1958 S. 217 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Entschließung über die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, – auf Grund der Artikel 25 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 142 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und 112 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, – auf Grund des Berichtes seines Ausschusses für die Geschäftsordnung, für Rechtsfragen, für Petitionen und Immunitäten (Dok. Nr. 17), beschließt seine Geschäftsordnung wie folgt: Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments KAPITEL I Sitzungsperioden des Parlaments Artikel 1 •) (») Sitzungsperioden 1. Das Parlament hält eine jährliche Sitzungsperiode ab. 2. Das Parlament tritt, ohne das es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats Mai und am dritten Dienstag des Monats Oktober zusammen und bestimmt souverän die Dauer der Unterbrechung der Sitzungsperioden. 3. Das Parlament wird von seinem Präsidenten auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder auf Antrag der Hohen Behörde, einer Europäischen Kommission oder eines Rates zu außerordentlichen Sitzungen einberufen. Artikel la*) Ort der Sitzungen 1. Die Plenarsitzungen des Parlaments und die Sitzungen seiner Ausschüsse finden unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen an dem Orte statt, an dem es seinen Sitz erhalten hat. 2. Das Parlament kann jedoch ausnahmsweise und durch eine von der Mehrheit seiner Mitglieder angenommene Entschließung beschließen, eine oder mehrere Plenarsitzungen außerhalb des Sitzes des Parlaments abzuhalten. 3. Jeder Ausschuß kann gleichfalls und durch eine von der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder angenommene, begründete Entschließung, die dem Präsidenter* (1) Die neugefaßten Artikel sind mit *) bezeichnet. des Europäischen Parlaments unverzüglich mitzuteilen ist, beschließen, eine oder mehrere Sitzungen außerhalb dieses Sitzes abzuhalten. KAPITEL II Prüfung der Mandate und Wahl des Präsidiums Artikel 2 Alterspräsident 1. Zu Beginn der ersten Sitzungsperiode nach dem 31. Dezember jeden Jahres führt der Älteste unter den anwesenden Abgeordneten den Vorsitz bis zur Verkündung des Präsidenten. 2. Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten, der Einsetzung des Ausschusses zur Prüfung der Mandate oder dem Bericht dieses Ausschusses im Zusammenhang steht. Artikel 3 Prüfung der Mandate 1. Zu Beginn der ersten Sitzungsperiode nach dem 31. Dezember jeden Jahres wird ein Ausschuß von zehn Abgeordneten, die durch das Los bestimmt werden, mit der Prüfung der Mandate der Abgeordneten und der sofortigen Berichterstattung an das Parlament beauftragt. 2. Der Ausschuß prüft die Einsprüche und befindet über die Ordnungsmäßigkeit der Ernennungen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages. 3. Ist zu Beginn einer anderen als der in Ziffer 1 vorgesehenen Sitzungsperiode eine Prüfung der Mandate erforderlich, so kann das Parlament auf Vorschlag des Präsidiums und ohne Berichterstattung des Ausschusses zur Prüfung der Mandate entscheiden. 4. Wird Einspruch erhoben, so wird er von dem Ausschuß geprüft; nötigenfalls wird dieser Ausschuß durch Auslosung ergänzt. 5. Jeder Abgeordnete, dessen Mandat noch nicht geprüft ist, nimmt vorläufig an den Sitzungen des Parlaments oder seiner Ausschüsse mit den gleichen Rechten wie die anderen Mitglieder der Versammlung teil. Anmerkung: Die gegenüber dem Wortlaut der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung vorgenommenen Änderungen sind gesperrt gesetzt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1191 Artikel 4 Beendigung des Mandats der Abgeordneten 1. Das Mandat eines Abgeordneten endet mit dem Erlöschen des ihm gemäß den Verträgen durch den von ihm vertretenen Mitgliedstaat übertragenen Mandats, bei Tod oder Rücktritt, bei Ungültigkeitserklärung durch das Parlament oder Verlust des nationalen Parlamentsmandats. 2. Im letzteren Falle verbleibt der Abgeordnete, solange das ihm ursprünglich verliehene Mandat nicht abgelaufen ist, bis zur Benennung seines Nachfolgers im Amt. Artikel 5 Präsidium des Parlaments 1. Das Präsidium des Parlaments besteht aus dem Präsidenten und acht Vizepräsidenten. 2. Die Wahl des Präsidiums erfolgt, nachdem die Mandate der Mehrheit der Abgeordneten geprüft sind. 3. Bei Beschlüssen des Präsidiums gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Artikel 6 Wahl des Präsidiums 1. Zu Beginn der ersten Sitzungsperiode nach dem 31. Dezember jeden Jahres werden der Präsident und die Vizepräsidenten in geheimer Wahl gewählt; der Wahlausschuß besieht aus vier Abgeordneten, die durch das Los bestimmt werden. 2. Zunächst erfolgt die Wahl des Präsidenten. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Alterspräsidenten zu unterbreiten, der sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Abgeordneten Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die größte Stimmenzahl auf sich vereinigt haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt. 3. Nach der Wahl des Präsidenten überläßt ihm der Alterpräsident den Vorsitz. 4. Anschließend erfolgt die Wahl der acht Vizepräsidenten auf einem einzigen Stimmzettel. Im ersten Wahlgang gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind hiernach nicht alle Vizepräsidenten gewählt, so findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang für die noch nicht gewählten Kandidaten statt. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, so entscheidet die relative Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt. 5. Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter. 6. Ist die Ersetzung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten erforderlich, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels. 7. Wird der Posten zwischen zwei Sitzungsperioden oder während einer Unterbrechung einer Sitzungsperiode frei, so wird bis zu der im vorausgehenden Absatz vorgesehenen Wahl wie folgt verfahren: 8. Die Fraktion, der das Mitglied angehörte, dessen Sitz frei geworden ist, benennt einen Kandidaten als Ad-interim-Mitglied des Präsidiums. 9. Diese Kandidatur wird dem Präsidialausschuß zur Bestätigung unterbreitet. 10. Das Ad-interim-Mitglied des Präsidiums hat die Rechte eines Vizepräsidenten. 11. Ist der frei gewordene Sitz derjenige des Präsidenten, so übt der Erste Vizepräsident das Amt des Präsidenten aus. 12. Mitglieder des Parlaments, die einer nationalen Regierung angehören, können nicht Mitglieder des Präsidiums sein. KAPITEL III Vorsitz, Ordnungsmaßnahmen und Hauspolizei Artikel 7 Präsident 1. Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er leitet die Arbeiten des Parlaments, achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprache für geschlossen, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 2. Der Präsident darf in der Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache auf den Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab und kann ihn erst wieder übernehmen, nachdem die Aussprache über den Gegenstand beendet ist. Artikel 8 Vizepräsidenten Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder hat er gemäß Artikel 7 Absatz 2 das Wort ergriffen, so übernimmt einer der Vizepräsidenten gemäß Artikel 6 Absatz 5 den Vorsitz. Artikel 9 Ordnungsmaßnahmen 1. Der Präsident ruft jeden Abgeordneten zur Ordnung, der die Ordnung verletzt. 2. Im Wiederholungsfalle ruft ihn der Präsident erneut zur Ordnung unter Eintragung eines Vermerks in das Sitzungsprotokoll. 3. Bei erneuter Verletzung der Ordnung kann der Präsident ihn für den Rest der Sitzung aus dem Saal verweisen. 4. In den schwerwiegendsten Fällen kann der Präsident dem Parlament vorschlagen, eine Rüge zu erteilen, die die unverzügliche Verweisung aus dem Saal und den Ausschluß für zwei bis fünf Sitzungstage zur Folge hat. Der Abgeordnete, gegen den diese Ordnungsmaßnahme beantragt wird, kann verlangen, gehört zu werden. 5. Die Rüge wird ohne Aussprache durch Aufstehen oder Sitzenbleiben beschlossen. Artikel 10 Saal- und Tribünenordnung 1. Zutritt zum Sitzungssaal haben die Abgeordneten, die Mitglieder der Hohen Behörde, der Europäischen Kommissionen und der Ministerräte, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie die in 1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel 29 Ziffer 4 der Geschäftsordnung erwähnten Sachverständigen oder Beamten der Gemeinschaften; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Sitzungssaal untersagt. 2. Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlaßkarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen. 3. Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer bleiben sitzen und haben sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall oder Mißbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern von der Tribüne verwiesen. KAPITEL IV Präsidialausschuß Tagesordnung der Sitzungen Dringlichkeit Artikel 11 Präsidialausschuß Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten des Parlaments, der den Vorsitz führt, den Vizepräsidenten, den Vorsitzenden der Ausschüsse und den Vorsitzenden der Fraktionen. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung werden der Präsident, gemäß Artikel 6 Absatz 5, durch einen der Vizepräsidenten des Parlaments und die Vorsitzenden der Ausschüsse durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden dieser Ausschüsse vertreten. Die Hohe Behörde, die Europäischen Kommissionen und die Ministerräte können auf Einladung des Präsidenten an den Sitzungen teilnehmen. Artikel 12 Aufstellung der Tagesordnung 1. Der Präsidialausschuß wird vom Präsidenten des Parlaments zu Beginn jeder Sitzungsperiode sowie jedesmal, wenn er es für notwendig erachtet, einberufen, um den Arbeitsplan zu prüfen und einen Entwurf der Tagesordnung der Sitzungen aufzustellen. 2. Der Präsident unterbreitet die Vorschläge des Präsidialausschusses dem Parlament zur Genehmigung, das sie abändern kann. 3. Vor der Aufhebung der Sitzung gibt der Präsident dem Parlament den Tag, die Stunde und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt. Artikel 13 Verteilung der Berichte Vorbehaltlich des nachstehend in Artikel 14 erwähnten Dringlichkeitsfalles kann die Aussprache nur über einen Bericht eröffnet werden, der mindestens 24 Stunden zuvor verteilt wurde. Artikel 14 Dringlichkeit 1. Die Dringlichkeit einer Aussprache kann dem Parlament vom Präsidenten, von zehn Abgeordneten, von der Hohen Behörde, von den Europäischen Kommissionen oder den Räten vorgeschlagen werden. 2. Sie ist verbindlich, wenn sie schriftlich von einem Drittel der Abgeordneten des Parlaments beantragt wird. 3. Die Dringlichkeit begründet einen absoluten Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. 4. Wird die Dringlichkeit vom Parlament beschlossen, so kann die Beratung ohne Vorlage eines Berichtes oder auf Grund einer mündlichen Berichterstattung durch den betreffenden Ausschuß stattfinden. KAPITEL V Sprachen und Öffentlichkeit der Beratungen Artikel 15 Amtssprachen und Übersetzung 1. Die Amtssprachen des Parlaments sind: Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. 2. Alle Unterlagen des Parlaments sind in diesen Amtssprachen abzufassen. Artikel 16 Simultanübertragung während der Sitzungen des Parlaments Die Reden und Interventionen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede andere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, übertragen. Artikel 17 Übertragung in den Ausschußsitzungen Ist im Ausschuß eine Übertragung erforderlich, so erfolgt sie in alle Amtssprachen, sofern nicht in gemeinsamem Einvernehmen auf die Übertragung in eine oder mehrere dieser Sprachen verzichtet wird. Artikel 18 Öffentlichkeit der Sitzungen Das Parlament verhandelt öffentlich, sofern es keinen anderweitigen Beschluß faßt. Artikel 19 Sitzungsprotokoll 1. Das Protokoll jeder Sitzung, das die Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner enthält, wird mindestens eine halbe Stunde vor Eröffnung der nächsten Sitzung verteilt. 2. Zu Beginn jeder Sitzung unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorhergehenden Sitzung; das Protokoll der letzten Sitzung einer Sitzungsperiode oder einer Teilsitzungsperiode wird dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet, bevor diese Sitzungsperiode geschlossen oder unterbrochen wird. Wird es nicht beanstandet, so gilt es als genehmigt. 3. Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt die Versammlung darüber, ob die beantragten Änderungen in Erwägung zu ziehen sind. 4. Das Sitzungsprotokoll wird vervielfältigt, mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs des Parlaments versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es muß innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht werden. Artikel 20 Kurzbericht Für jede Sitzung wird in den Amtssprachen ein Kurzbericht über die Beratungen verfaßt und verteilt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1193 Artikel 21 Ausführlicher Sitzungsbericht 1. Für jede Sitzung wird in den Amtssprachen ein ausführlicher Sitzungsbericht verfaßt. 2. Die Redner haben die ihnen übermittelte stenographische Niederschrift ihrer Reden spätestens einen Tag nach Erhalt dem Sekretariat zurückzugeben. 3. Der ausführliche Sitzungsbericht wird im Anhang des Amtsblatts der Gemeinschaften veröffentlicht. KAPITEL VI Verlauf der Sitzungen und Leitung der Beratungen Artikel 22*) () Gesamtbericht der Hohen Behörde und der Europäischen Kommissionen 1. Der Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über ihre Verwaltungsausgaben sowie die Gesamtberichte über die Tätigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung vervielfältigt und verteilt. 2. Ihre verschiedenen Teile werden den zuständigen Ausschüssen zur Prüfung zugeleitet. Artikel 22a*) Mißtrauensantrag 1. Jeder Abgeordnete kann dem Präsidenten des Parlaments einen Mißtrauensantrag gegen die Hohe Behörde oder die Europäischen Kommissionen übergeben. 2. Der Mißtrauensantrag muß schriftlich eingebracht werden und die Bezeichnung "Mißtrauensantrag" tragen; er ist zu begründen. Er wird in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Er wird der Hohen Behörde oder den Europäischen Kommissionen, an die er gerichtet ist, zur Kenntnis gebracht. 3. Der die Hohe Behörde betreffende Mißtrauensantrag ist nur in bezug auf deren Bericht zulässig. 4. Der Präsident teilt die Einbringung des Antrags unverzüglich nach dessen Eingang mit, wenn das Parlament bereits tagt, oder zu Beginn der nächsten in Frage kommenden Sitzung. Die Beratung über den Mißtrauensantrag darf nicht früher als vierundzwanzig Stunden nach der Bekanntgabe seiner Einbringung eröffnet werden. Die Abstimmung über den Mißtrauensantrag darf erst drei volle Tage nach der Mitteilung seiner Einbringung erfolgen, über den Mißtrauensantrag ist in offener namentlicher Abstimmung zu entscheiden. 5. Wird der Mißtrauensantrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen, so ist dieses Abstimmungsergebnis dem Präsidenten der Hohen Behörde oder der Europäischen Kommission, gegen den sich der Mißtrauensantrag richtet, mitzuteilen. 6. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so setzt das Parlament seine Arbeiten fort. (1) Die neuqefaßten Artikel sind mit *) bezeichnet. Artikel 23*) Anträge der Räte, der Hohen Behörde oder der Europäischen Kommissionen auf Stellungnahme oder Konsultation 1. Anträge der Räte, der Hohen Behörde oder der Europäischen Kommissionen auf Stellungnahme oder Konsultation werden gedruckt, verteilt und dem zuständigen Ausschuß überwiesen. 2. Die vom Parlament beschlossene Stellungnahme oder Konsultation wird unverzüglich dem Präsidenten desjenigen Organs zugeleitet, das den Antrag gestellt hat. Hat der Präsident des Rates den Antrag gestellt, so wird die Stellungnahme oder Konsultation ferner der Hohen Behörde oder der betreffenden Europäischen Kommission mitgeteilt. Artikel 23a Haushaltsberatung 1. Der von der Hohen Behörde vorgelegte Gesamtbericht und insbesondere die ihm als Anlage beigefügten Dokumente über die Ausgaben und Einnahmen der Gemeinschaft dienen als Grundlage für die Aussprache über den Haushalt dieser Gemeinschaft. 2. Die Entwürfe der Haushaltspläne der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden vervielfältigt, verteilt und dem zuständigen Ausschuß überwiesen, auf dessen Beridit hin das Parlament Stellung dazu zu nehmen hat. Artikel 24 Änderungen der Durchführungsbestimmungen des E G K S-Vertrages 1. Änderungsvorlagen, die von der Hohen Behörde und vom Rat nach Ablauf der in Artikel 95 Absatz 3 des EGKS-Vertrages vorgesehenen Frist ausgearbeitet werden, sind zusammen mit der diesbezüglichen zustimmenden Stellungnahme des Gerichtshofes zu vervielfältigen. Diese Drucksachen werden verteilt und dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Der Bericht des Ausschusses kann nur vorschlagen, die Änderungsvorlagen in ihrer Gesamtheit anzunehmen oder zu verwerfen. 2. Änderungsanträge hierzu oder Teilabstimmungen sind nicht zulässig. Die Gesamtheit der Abänderungsvorschläge kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen werden. 3. Jedes Mitglied des Parlaments kann einen Entschließungsantrag einbringen, um der Hohen Behörde und dem Rat Änderungen des Vertrages gemäß Artikel 95 des EG KS-Vertrages vorzuschlagen. Diese Entschließungsanträge werden vervielfältigt, verteilt und dem zuständigen Ausschuß zugeleitet. Sie können vom Parlament nur mit Mehrheit seiner Mitglieder angenommen werden. Artikel 25 Anfragen des Parlament an die Hohe Behörde, an die Europäischen Kommissionen und an die Räte Jeder Abgeordnete kann eine vom Parlament an-die Hohe Behörde, an eine der beiden Europäischen Kommissionen oder an die Räte zu richtende Frage vorschlagen. Dieser Vorschlag wird vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen. Anmerkunq: Die gegenüber dem Wortlaut der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung vorgenommenen Änderungen sind gesperrt gesetzt. 1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel 26 Entschließungen des Parlaments an die Hohe Behörde, an die Europäischen Kommissionen oder an die Räte Jeder Abgeordnete kann an die Hohe Behörde, an die Europäischen Kommissionen oder an die Räte einen Entschließungsantrag richten. Dieser Antrag wird vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen. Artikel 27 Beratungen 1. Die Beratung erfolgt über den Bericht des befaßten Ausschusses. Das Parlament stimmt lediglich über die Schlußfolgerungen ab. 2. Nach Abschluß der allgemeinen Aussprache und Prüfung der vorgelegten Texte dürfen vor der Abstimmung über den gesamten Gegenstand nur Erklärungen zur Abstimmung abgegeben werden. Artikel 28 Änderungsanträge 1. Jeder Abgeordnete kann Änderungsanträge einbringen und begründen. 2. Die Änderungsanträge müssen sich auf den Wortlaut beziehen, dessen Änderung begehrt wird. Sie müssen schriftlich eingereicht werden über ihre Zulässigkeit entscheidet der Präsident. Wenn das Parlament nicht anders entscheidet, können sie erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn sie in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt sind. 3. Die Änderungsanträge haben den Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen. 4. Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Absatz, so hat der Antrag, der sich von der Ausschußfassung am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der anderen Änderungsanträge zur Folge; wird er abgelehnt, so wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, so entscheidet der Präsident. 5. Die Zurückverweisung an den Ausschuß kann jederzeit beantragt werden; sie hat zu erfolgen, wenn sie vom Ausschuß beantragt wird. Durch die Zurückverweisung eines Änderungsantrags wird die Aussprache nicht notwendigerweise unterbrochen. Die Versammlung kann dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb deren er seine Schlußfolgerungen zu den zurückverwiesenen Änderungsanträgen vorzulegen hat. Artikel 29 Worterteilung 1. Kein Abgeordneter darf ohne Aufforderung des Präsidenten das Wort ergreifen. Der Redner spricht von seinem Platz aus und wendet sich an den Präsidenten; der Präsident kann ihn auffordern, von der Rednertribüne aus zu sprechen. 2. Die Abgeordneten, die sich zum Wort melden, werden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen eingetragen. Niemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten, das Wort häufiger als zweimal zu demselben Gegenstand erhalten. Dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des betreffenden Ausschusses ist jedoch das Wort zu erteilen, wenn sie es wünschen. Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Parlament beschließen, die Redezeit zu begrenzen. 3. Der Redner darf nicht unterbrochen werden. Er kann jedoch mit Genehmigung des Präsidenten seine Ausführungen unterbrechen, um einem anderen Abgeordneten die Möglichkeit zu geben, ihm eine Frage zu einem bestimmten Punkt seiner Rede zu stellen. 4. Die Hohe Behörde, die Europäischen Kommissionen und die Räte werden auf ihren Antrag jederzeit gehört. Sie können den Beistand von Sachverständigen oder von Beamten der Gemeinschaften, die nicht das Wort ergreifen dürfen, in Anspruch nehmen. 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 wird das Wort unverzüglich dem Abgeordneten erteilt, der es zur Geschäftsordnung verlangt. Der Präsident entscheidet ohne Aussprache über diese Wortmeldung zur Geschäftsordnung. 6. Den Abgeordneten, die zu einer persönlichen Bemerkung um das Wort bitten, wird es erst am Schluß der Sitzung erteilt. 7. Die Redezeit ist auf fünf Minuten beschränkt für Erklärungen zum Protokoll der vorhergehenden Sitzung, zur Abstimmung, zu den Verfahrensanträgen, zur Geschäftsordnung und für persönliche Bemerkungen. 8. Schweift ein Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, so ruft ihn der Präsident zur Sache. Wird ein Redner während derselben Aussprache zv/eimal zur Sache gerufen, so kann ihm der Präsident beim dritten Male das Wort für den Rest der Aussprache zu diesem Gegenstand entziehen. 9. Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Erklärungen derjenigen Abgeordneten, denen nicht zuvor das Wort erteilt wurde oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den Sitzungsberichten streichen lassen. Artikel 30 Verfahrensanträge 1. Den Vorrang haben Wortmeldungen zu Verfahrensanträgen, insbesondere bei Anträgen: a) auf Übergang zur Tagesordnung, b) auf Vertagung der Aussprache, c) auf Schluß der Aussprache. 2. Diese Anträge haben den Vorrang vor dem Hauptgegenstand, dessen Beratung sie unterbrechen. 3. Lediglich der Antragsteller, ein Redner "für" und ein Redner "gegen" den Antrag, der Präsident oder der Berichterstatter des betreffenden Ausschusses können gehört werden. KAPITEL VII Abstimmung Artikel 31 Beschlußfähigkeit 1. Das Parlament kann jederzeit, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen. 2. Das Parlament ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist. 3. Jede Abstimmung, mit Ausnahme der namentlichen Abstimmung, ist, ungeachtet der Zahl der Abstimmenden, gültig, sofern nicht vor Beginn der Abstimmung der Präsident durch einenAntrag von mindestens zehn Abgeordneten aufgefordert worden ist, die Zahl der Anwesenden festzustellen. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1195 4. Die namentliche Abstimmung ist nur bei Beschlußfähigkeit gültig. 5. Bei Beschlußunfähigkeit wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Artikel 32 Abstimmungsvecht Das Abstimmungsiecht ist ein persönliches Recht. Bei der Abstimmung kann sich ein Abgeordneter nicht vertreten lassen. Artikel 33 Abstimmung 1. Das Parlament stimmt im allgemeinen durch Handzeichen ab. 2. Ist das Ergebnis der Abstimmung durch Handzeichen zweifelhaft, so wird das Ergebnis durch Aufstehen oder Sitzenbleiben ermittelt. 3. Ist auch das Ergebnis dieser Abstimmung zweifelhaft, so findet die Abstimmung durch Namensaufruf statt; das gleiche gilt auch auf Antrag von mindestens zehn Abgeordneten und in den Fällen, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. 4. Die namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Abgeordneten. Der Präsident stimmt als letzter ab. Die Abstimmung erfolgt mit lauter Stimme durch "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Für Annahme oder Ablehnung werden nur die "für" oder "gegen" abgegebenen Stimmen bei der Zählung berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es. Das Abstimmungsergebnis wird in- das Sitzungsprotokoll nach der alphabetischen Reihenfolge der Abgeordneten aufgenommen. 5. Die Abstimmung über Ernennungen erfolgt in geheimer Wahl. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden nur die Stimmzettel berücksichtigt, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur eingebracht wurde. KAPITEL VIII Fraktionen und Ausschüsse Artikel 34 Fraktionen 1. Die Abgeordneten können entsprechend ihrer politischen Zugehörigkeit Fraktionen bilden. 2. Die Fraktionen gelten als gebildet, sobald dem Präsidenten des Parlaments die Gründungserklärung zugegangen ist. Diese Gründungserklärung hat die Bezeichnung der Fraktion, die Unterschrift ihrer Mitglieder sowie die Zusammensetzung ihres Vorstands zu enthalten. 3. Sie ist.im Amtsblatt der Gemeinschaften zu veröffentlichen. 4. Niemand kann in der Mitgliederliste mehrerer Fraktionen eingetragen sein. 5. Die zur Bildung einer Fraktion erforderliche Mindeststärke wird auf siebzehn Mitglieder festgesetzt. Artikel 35 Bildung der Ausschüsse 1. Das Parlament bildet ständige oder nichtständige, allgemeine oder besondere Ausschüsse und bestimmt deren Befugnisse. Der Vorstand jedes Ausschusses wird I von einem Vorsitzenden und einem oder zwei stellver-I tretenden Vorsitzenden gebildet. Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer nationalen Regierung angehören, können nicht Mitglieder des Vorstands eines Ausschusses sein. 2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden zu Beginn der ersten Sitzungsperiode nach dem 31. Dezember jeden Jahres gewählt. Die Kanditaturen werden an das Präsidium gerichtet, das dem Parlament Vorschläge unterbreitet, die einer gerechten Vertretung nach Mitgliedstaaten und den politischen Richtungen Rechnung tragen. 3. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet das Parlament in geheimer Wahl. 4. Die Ersetzung von ausgeschiedenen Ausschußmitgliedern kann durch eine vorläufige Entscheidung des Präsidiums mit Zustimmung der Beteiligten und unter Berücksichtigung von Ziffer 2 dieses Artikels geregelt werden. 5. Diese Änderungen bedürfen der Bestätigung durch das Parlament bei seiner nächsten Sitzung. . Artikel 36 Zuständigkeit der Ausschüsse 1. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen von dem Parlament oder zwischen den Sitzungsperioden vom Präsidium überwiesenen Fragen zu prüfen. 2. Erklärt sich ein Ausschuß für unzuständig zur Prüfung einer Frage oder besteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei oder mehreren Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit dem Parlament unterbreitet. I s Artikel 37 Einberufung der Ausschüsse Unterausschüsse – Sonderaufträge 1. Die Ausschüsse tagen während oder außerhalb der , Sitzungsperioden auf Einberufung ihres Vorsitzenden r oder auf Veranlassung des Präsidenten des Parlaments. 2. Jeder Ausschuß kann, wenn es seine Arbeit erfordert, einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, deren Zusammensetzung und Zuständigkeit er bestimmt. D i e Unterausschüsse berichten dem Ausschuß, der sie eingesetzt hat. 3. Zwei oder mehrere Ausschüsse oder Unterausschüsse können Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, gemeinsam prüfen, jedoch keinen gemeinsamen Beschluß fassen. 4. Jeder Ausschuß kann mit Zustimmung des Präsidiums des Parlaments einem oder mehreren seiner Mitglieder eine Studien- oder Informationsaufgabe übertragen. Artikel 38 , Teilnahme an den Ausschußsitzungen 1. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich, es sei denn, daß der Ausschuß eine andere Entscheidung trifft. 2. Die Hohe Behörde, die Europaischen Kommissionen und die Ministerräte sowie sonstige Personen können auf von Fall zu Fall zu treffenden Beschluß des Ausschusses zu einer Sitzung eingeladen werden und dort das Wort ergreifen. 3. Jedes Mitglied eines Ausschusses kann sich bei einer Sitzung durch ein anderes, von ihm benanntes Mitglied ?, des Parlaments vertreten lassen. Der Name des Stell-t Vertreters ist dem Ausschußvorsitzenden vorher mitzu-i teilen. 1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II 4. Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen. 5. Die Abgeordneten können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, falls der Ausschuß keinen gegenteiligen Beschluß faßt. 6. Diese Abgeordneten können jedoch vom Ausschuß ermächtigt werden, an seinen Arbeiten mit beratender Stimme teilzunehmen. Artikel 39 Verfahren im Ausschuß 1. Die Bestimmungen der Artikel 6 (Ziff. 2) und 33 (Ziff. 5) (Wahl des Präsidiums), 28 (Änderungsanträge), 29 (Worterteilung) und 30 (Verfahrensanträge) gelten sinngemäß für die Ausschußsitzungen. 2. Ein Ausschuß kann beraten und abstimmen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Die Schlußabstimmung über einen Bericht kann jedoch nur erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3. Die Abstimmung im Ausschuß erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Abgeordneter namentliche Abstimmung verlangt. 4. Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt an den Beratungen und Abstimmungen teil, jedoch ohne ausschlaggebende Stimme. 5. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung ohne Aussprache. Die Wahl erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sind mehrere Wahlgänge erforderlich, so genügt vom zweiten Wahlgang an die relative Mehrheit. 6. Das von den Ausschüssen angenommene Verfahren gilt auch füi die Unterausschüsse. 7. Das Protokoll jeder Ausschußsitzung wird allen Mitgliedern des Ausschusses zugestellt und dem Ausschuß bei seiner nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. 8. Außerdem wird ein Kurzbericht über die Beratungen verfaßt, der, falls der Ausschuß keinen gegenteiligen Beschluß faßt, nicht verteilt wird, sondern allen Mitgliedern zur Verfügung steht. 9. Es werden nur die angenommenen Berichte sowie die unter Verantwortung des Vorsitzenden verfaßten Kommuniques veröffentlicht, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet. Artikel 40 Berichte der Ausschüsse 1. Die Ausschüsse benennen für jeden Beratungsgegenstand einen Berichterstatter, der mit der Vorbereitung des Ausschußberichtes betraut ist und ihn vor dem Parlament zu vertreten hat. Der endgültige Bericht eines Ausschusses muß eine Begründung und Schlußfolgerung erhalten. 2. In der Begründung ist insbesondere das Ergebnis der Schlußabstimmung über den Bericht zu erwähnen; wird keine Einstimmigkeit erzielt, so ist auch die Ansicht der Minderheit zu erwähnen. (1) Die neugefaßten Artikel sind mit *) bezeichnet. KAPITEL IX Anfragen der Mitglieder des Parlaments Artikel 41 1. Jeder Abgeordnete, der Anfrager. an die Hohe Behörde, an die Europäischen Kommissionen oder an die Räte zu richten wünscht, hat deren Wortlaut beim Präsidenten einzureichen. Der Präsident übermittelt sie an die befragte Institution. 2. Die Anfragen, auf die der Abgeordnete eine mündliche Antwort wünscht, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein besonderes Register eingetragen. Das Parlament kann während jeder Sitzungsperiode eine oder mehrere Sitzungen oder einen Teil einer Sitzung diesen Anfragen vorbehalten. Die Anfrage wird vom Präsidenten verlesen. Ein Mitglied der befragten Institution erteilt eine kurze Antwort. Nur der Fragesteller und das Mitglied der Institution, das die Anfrage beantwortet, haben sodann das Recht, das Wort zu ergreifen. 3. Die Anfragen, auf die der Abgeordnete eine schriftliche Antwort wünscht, werden mit der Antwort im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht. 4. Alle Anfragen im Sinne dieses Kapitels, auf die innerhalb eines Monats von der Hohen Behörde und den Europäischen Kommissionen und innerhalb von zwei Monaten von den Räten keine Antwort erteilt wurde, werden im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht. KAPITEL X Eingabe und Prüfung von Petitionen Artikel 42 Petitionen 1. Petitionen an das Parlament bedürfen zu ihrer Zu-lässigkeit der Angabe von Name, Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz jedes Unterzeichners. 2. Sie werden vom Präsidenten einem der gemäß Artikel 35 Ziffer 1 gebildeten Ausschüsse zur Prüfung überwiesen, der zunächst prüft, ob sie in den Tätigkeitsbereich der Gemeinschaften fallen. 3. Die für zulässig erklärten Petitionen werden mit der Stellungnahme des Ausschusses entweder der Hohen Behörde oder den Europäischen Kommissionen oder den Räten überwiesen. Der befaßte Ausschuß kann dem Parlament einen Bericht vorlegen. KAPITEL XI Sekretariat des Parlaments und Rechnungswesen Artikel 43*) () Sekretariat des Parlaments 1. Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt. Er geht vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung ein, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen. 2. Der Generalsekretär des Parlaments leitet das Sekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden. Anmerkung: Die gegenüber dem Wortlaut der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung vorgenommenen Änderungen sind gesperrt gesetzt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1197 3. Das Präsidium bestimmt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Parlaments die Zahl der Bediensteten und die ihre administrative und wirtschaftliche Stellung betreffenden Dienstordnungen. Das Präsidium bestimmt ferner die Kategorien derjenigen Beamten und Bediensteten, auf die die Artikel 11 bis 13 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ganz oder teilweise Anwendung finden. Der Präsident des Parlaments übermittelt den Behörden der Europäischen Gemeinschaften die diesbezüglich erforderlichen Angaben. Artikel 44*) Rechnungswesen 1. Unter den in seiner Inneren Finanzordnung vorgesehenen Bedingungen stellt das Parlament alljährlich auf Grund des Berichtes seines zuständigen Ausschusses einen nach Artikeln und Kapiteln gegliederten Voranschlag seiner Verwaltungsausgaben und seiner Einnahmen auf. Der Präsident bestimmt über die Festlegung und Vornahme der Ausgaben im Rahmen dieser Inneren Finanzordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Parlaments verabschiedet wird. 2. Das Parlament kann erforderlichenfalls Ergänzungshaushalte aufstellen. 3. Der Präsident übermittelt den vom Parlament aufgestellten Voranschlag dem in Artikel 78 Ziffer 3 des EGKS-Vertrages vorgesehenen Ausschuß und den beiden Europäischen Kommissionen. 4. Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuß des Parlaments den Entwurf der Jahresrechnung. Dieser Ausschuß berichtet darüber dem Parlament, das die Jahresrechnung festlegt und Entlastung erteilt. KAPITEL XII Verschiedene Bestimmungen Artikel 45 Immunität der Abgeordneten 1. Die Ausweise, auf Grund deren die Abgeordneten in den Mitgliedstaaten volle Freizügigkeit genießen, werden ihnen vom Präsidenten des Parlaments ausgestellt, sobald dieser von ihrer Ernennung in Kenntnis gesetzt ist. 2. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Abgeordneten aufzuheben, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen. 3. Wird ein Mitglied des Parlaments bei Begehung einer Straftat festgenommen oder verfolgt, so kann es einen Antrag auf Aussetzung der eingeleiteten Strafverfolgung oder auf Freilassung stellen. 4. Der zuständige Ausschuß prüft unverzüglich die Anträge, ohne jedoch auf die Sache selbst einzugehen. Er hört den betreffenden Abgeordneten, wenn dieser es wünscht. Befindet er sich in Haft, so kann er sich durch einen Kollegen vertreten lassen. 5. Der Bericht des Ausschusses ist nach Eingang beim Parlament auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen. Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für oder gegen die Aufhebung der Immunität sprechen. 6. Der Präsident teilt den Beschluß des Parlaments unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Artikel 46 Beziehungen zur Beratenden Versammlung des Europarates 1. Zu Beginn der ersten nach dem 31. Dezember jeden Jahres stattfindenden Sitzungsperiode ernennt der Präsidialausschuß einen Berichterstatter zur Abfassung eines Berichtes über die Tätigkeit des Europäischen Parlaments. 2. Dieser Bericht wird nach Genehmigung durch den Präsidialausschuß und das Parlament vom Präsidenten des Parlaments unmittelbar dem Präsidenten der Beratenden Versammlung des Europarates übermittelt. Artikel 47 Vertretung des Parlaments Der Präsident vertritt das Parlament nach außen, ebenso bei offiziellen Anlässen und bei Verwaltüngs-, Gerichtsund Finanzangelegenheilen; er kann dieses Recht übertragen. Artikel 48 Revision der Geschäftsordnung 1. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung werden vervielfältigt und dem zuständigen Ausschuß überwiesen. 2. Jeder Änderungsantrag bedarf zu seiner Annahme der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. 1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 18. März 1958 die Satzung des Währungsausschusses beschlossen. Die Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 390 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Satzung des Währungsausschusses DER RAT, auf Grund des Artikels 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, durch den ein Währungsausschuß eingesetzt wird, um die Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, auf Grund des Artikels 153 des genannten Vertrages, nach dem der Rat die rechtliche Stellung der im Vertrag vorgesehenen Ausschüsse regelt, und nach Einholung der Stellungnahme der Kommission. BESCHLIESST HIERMIT, die Satzung des Währuagsausschusses wie folgt festzulegen: Artikel 1 Der Ausschuß beobachtet die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten und erstattet dem Rat und der Kommission darüber regelmäßig Bericht. Artikel 2 Bei seinen Untersuchungen der Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten wird sich der Ausschuß insbesondere bemühen, Schwierigkeiten vorauszusehen, welche die Zahlungsbilanzen beeinträchtigen könnten. Er richtet an den Rat und an die Kommission alle Anregungen, die gegeignet sind, unter Wahrung der inneren und äußeren finanziellen Stabilität jedes Mitgliedstaates diesen Schwierigkeiten vorzubeugen. Artikel 3 In bezug auf den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten beobachtet der Ausschuß insbesondere die Durchführung des Artikels 106 Absatz 1 bis 3 des Vertrages. Erforderlichenfalls richtet er an den Rat Anregungen hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 106 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Er setzt die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 4 Der Rat oder die Kommission ist verpflichtet, in den in Artikel 69, Artikel 71 Absatz 3, Artikel ,73 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 109 Absatz 3 vorgesehenen Fällen die Stellungnahme des Währungsausschusses einzuholen. Der Rat oder die Kommission kann die Stellungnahme des Ausschusses auch in anderen Fällen einholen. Im übricfen kann und soll der Ausschuß Stellungnahmen aus eigenem Entschluß abgeben, sooft er dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Ausschußmitglieder. Sie können ferner je zwei Stellvertreter ernennen. Zu Ausschußmitgliedern und Stellvertretern sind Währungsfachleute von anerkannter Sachkunde auszuwählen. Jeder Mitgliedstaat wählt in der Regel ein Mitglied aus den Reihen der hohen Regierungsbeamten und das zweite auf Vorschlag der Zentralbank; die Stellvertreter können nach dem gleichen Verfahren ausgewählt werden. Die Ausschußmitglieder und die Stellvertreter werden für ihre Person ernannt und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Die Amtszeit der Ausschußmitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Ihr Amt endet ferner durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung. In diesen Fällen wird das neue Mitglied oder der Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit ernannt. Ausschußmitglieder oder Stellvertreter können nur von der Stelle, die sie ernannt hat, und nur dann ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die für die Wahrnehmung ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Artikel 6 Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Artikel 7 Mit der Mehrheit von acht Stimmen wählt der Ausschuß unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten für zwei Jahre. Endet das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger bestellt. Die Wiederwahl eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten ist nur einmal zulässig. Artikel 8 Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet. Sie beteiligen sich weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1199 Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, kann seine Befugnisse einem der Stellvertreter übertragen; es kann sie auch einem anderen Mitglied übertragen. Artikel 9 Der Ausschuß tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag des Rates oder der Kommission oder zweier seiner Mitglieder einberufen. Artikel 10 Die Stellungnahmen des Ausschusses im Sinne des Artikels 4 werden mit der Mehrheit von acht Stimmen beschlossen. Die Minderheit kann ihre Auffassungen in einem Schriftstück darlegen, das der Stellungnahme des Ausschusses beigefügt wird. In den Fällen, in denen eine Mehrheit im Sinne des Absatzes 1 nicht zustande kommt, oder bei allen anderen Beschlüssen, Anregungen oder Mitteilungen, die für den Rat oder die Kommission bestimmt sind, legt der Ausschuß einen Bericht vor, in dem die einstimmige Auffassung seiner Mitglieder oder die verschiedenen während der Erörterung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen dargelegt werden. Artikel 11 Der Ausschuß kann dem Rat oder der Kommission die Entsendung eines oder mehrerer seiner Mitglieder zu diesen Organen zwecks mündlicher Erläuterung der Schriftstücke vorschlagen, die er an sie richtet. Artikel 12 Der Ausschuß kann die Untersuchung bestimmter Fragen an Arbeitsgruppen überweisen, die aus Ausschußmitgliedern oder Stellvertretern bestehen. Der Ausschuß und die Arbeitsgruppen können Sachverständige zur Mitarbeit heranziehen. Artikel 13 In wichtigen Fällen kann der Ausschuß, bevor er über einen bestimmten Staat einen Bericht abfaßt oder eine Stellungnahme abgibt, diesen auffordern, Sachverständige zu benennen, die ihm unmittelbar alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen. Artikel 14 Der Ausschuß arbeitet mit dem Direktorium der Europäischen Zahlungsunion – oder gegebenenfalls mit dem im Europäischen Währungsabkommen vorgesehenen Direktorium – in allen Fragen von gemeinsamem Interesse eng zusammen. Insbesondere kann der Ausschuß zu diesem Zweck das Direktorium der Europäischen Zahlungsunion – oder gegebenenfalls das im Europäischen Währungsabkommen vorgesehene Direktorium – einladen, zu seinen Sitzungen Vertreter zu entsenden, öder die Anberaumung gemeinsamer Sitzungen vorschlagen. Artikel 15 Die Beratungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen sind vertraulich. Artikel 16 Der Ausschuß wird von einem Sekretariat unterstützt. Das hierfür erforderliche Personal stellt ihm die Kommission zur Verfügung. Die Ausgaben des Ausschusses werden in den Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt. Artikel 17 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. GESCHEHEN zu Straßburg am 18. März 1958. Im Namen des Rates Der Präsident V. Larock 1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 15. September 1958 die Satzung des Verkehrsausschusses beschlossen. Die Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 25 vom 27. November 1958 S. 509 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Satzung des Verkehrsausschusses DER RAT, gestützt auf Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wonach bei der Kommission aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, ein beratender Ausschuß zu bilden ist, den die Kommission je nach Bedarf und unbeschadet der Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses in Verkehrsfragen anhört, gestützt auf Artikel 153 des genannten Vertrages, wonach der Rat nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der im Vertrag vorgesehenen Ansprüche regelt, und nach Einholung der Stellungnahme der Kommission, BESCHLIESST HIERMIT, die Satzung des Verkehrsausschusses wie folgt festzulegen: Artikel 1 Der Ausschuß besteht aus Sachverständigen für Verkehrsfragen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Jede Regierung ernennt einen oder zwei höhere Beamte der Zentralverwaltung als Sachverständige. Sie kann ferner bis zu drei Sachverständige ernennen, die auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des Straßenverkehrs beziehungsweise der Binnenschiffahrt eine anerkannt hervorragende Befähigung besitzen. Artikel-2 Jede Regierung kann für jedes von ihr ernannte Ausschußmitglied einen Stellvertreter ernennen; dieser muß denselben Voraussetzungen genügen wie das Ausschußmitglied, das er vertritt. Die Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und an seinen Arbeiten nur teil, wenn die Mitglieder verhindert sind. Artikel 3 Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter werden für ihre Person ernannt und sind an keine Weisungen gebunden. Artikel 4 Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Mitglieder oder Stellvertreter können von der Regierung, die sie ernannt hat, nur dann ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die für seine Ausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Artikel 5 Der Ausschuß wählt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter den zu Mitgliedern ernannten höheren Beamten der Zentralverwaltung einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Endet das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Die Wiederwahl eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten ist nicht zulässig. Artikel 6 Der Präsident hat auf Antrag der Kommission den Ausschuß einzuberufen, so oft diese ihn zu konsultieren wünscht. In dem Antrag ist der Gegenstand der Konsultierung anzugeben. Artikel 7 Wird der Ausschuß von der Kommission konsultiert, so legt er ihr einen Bericht vor, in dem die als Ergebnis der Beratungen festgestellten Auffassungen dargelegt sind. Das gleiche gilt, wenn die Kommission den Ausschuß mit der Untersuchung einer bestimmten Frage beauftragt. Die Kommission kann den Ausschuß auch mündlich konsultieren. Die Sitzungprotokolle des Ausschusses werden der Kommission übermittelt. Artikel 8 Die Kommission ist eingeladen, sich bei den Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen vertreten zu lassen. Artikel 9 Der Ausschuß gibt sich mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsweise regelt. Der Ausschuß kann, wenn ihm dies zur Abgabe einer Stellungnahme erforderlich erscheint, jede geeignete Person zur Mitarbeit hinzuziehen, Stellungnahmen einholen und Anhörungen vornehmen. Die Anwendung dieses Verfahrens bedarf der Zustimmung der Kommission. Artikel 10 Die vorgesehenen Ausgaben des Ausschusses werden in den Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt. GESCHEHEN zu Brüssel am 15. September 1958. Im Namen des Rates Der Präsident L. Erhard Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1201 Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 6. November 1958 die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur beschlossen. Die Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache, Nr. 27 vom 6. Dezember 1958 S. 534 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Satzung der Euratom-Versorgungsagentur DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 54 des Vertrages, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, BESCHLIESST, die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur wie folgt zu erlassen: Artikel I Name – Zweck (1) Die durch Artikel 52 ff. des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im folgenden als "Vertrag" bezeichnet) geschaffene Agentur führt den Namen "Euratom-Versorgungsagentur" (im folgenden als "Agentur" bezeichnet). (2) Ausschließlicher Zweck der Agentur ist die Erfüllung der ihr im Vertrag zugewiesenen Aufgaben. Der Vertrag und diese Satzung sind für die Agentur maßgebend. Entstehen bei der Auslegung der Satzung Schwierigkeiten, so sind sie im Sinne der der Agentur im Vertrag übertragenen Aufgaben zu lösen. Artikel II Rechts- und Geschäftsfähigkeit (1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitergehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern, Verträge schließen, dingliche oder persönliche Sicherheiten gewähren, als Makler, Beauftragter oder Kommissionär tätig werden, vor Gericht stehen, Schiedsverträge und Vergleiche schließen sowie alle kaufmännischen Handlungen vornehmen und Regelungen treffen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie kann ferner nach Maßgabe dieser Satzung Anleihen aufnehmen. (3) Die Agentur übt ihre Tätigkeit ausschließlich im Hinblick auf das Gemeinwohl aus. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck. (4) Die Agentur hat gemeinnützigen Charakter. Artikel III Sitz (1) Die Agentur hat ihren Sitz in der Stadt, in der sich der Sitz der Kommission befindet. (2) Die Agentur kann mit Zustimmung der Kommission Zweigniederlassungen errichten. Sie kann allein alle sonstigen Maßnahmen innerer Organisation treffen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft erforderlich sind. Insbesondere kann sie Vertreter bestellen und Lager errichten. Artikel IV Dauer Für die Dauer der Agentur ist keine Frist vorgesehen. Gemäß Artikel 76 des Vertrages sind die Bestimmungen des Kapitels VI über die Versorgung mit Ablauf der in dem genannten Artikel vorgesehenen Frist zu bestätigen oder zu ändern. Artikel V Kapital (1) Das Kapital der Agentur beträgt 2 400000 EZU-Rechnungseinheiten. (2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Belgien: 8 Deutschland: 28 Frankreich: 28 Italien: 28 Niederlande: 8. (3) Ein Teilbetrag von 10 v. H. des Kapitals ist binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung an die Agentur zu zahlen, über den Abruf weiterer Teilbeträge des Kapitals entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Jedoch besteht eine Zahlungsverpflichtung von Rechts wegen, soweit Zahlungen erforderlich werden, um Verpflichtungen zu erfüllen, welche die Agentur auf Grund dieser Satzung gegenüber ihren Gläubigern übernommen hat. Die Entscheidung des Rates ist den Zeichnerstaaten unverzüglich mitzuteilen. Der abgerufene Teilbetrag ist binnen dreißig Tagen nach dieser Entscheidung an die Agentur zu zahlen. (4) Mit der Übernahme eines Kapitalanteils ist weder ein Stimmrecht noch ein Recht auf Dividenden oder Zinsen verbunden. Ein Recht auf Rückzahlung des Nennwertes der eingezahlten Teilbeträge besteht nur bei Auflösung der Agentur. (5) Jede Einzahlung von Kapital erfolgt durch den Zeichnerstaat in dessen Landeswährung. (6) Sinkt die Parität der Währung eines Mitgliedstaates gegenüber der in Absatz (1) bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht dieser Staat den Betrag des von ihm eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der einge- 1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II tretenen Änderung der Parität durch eine zusätzliche Zahlung an die Agentur aus; hierfür werden lediglich die bei der Agentur tatsächlich vorhandenen Bestände in der Währung des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigt. Die Zahlung wird binnen zwei Monaten geleistet. (7) Steigt die Parität der Währung eines Mitgliedstaates gegenüber der in Absatz (1) bestimmten Rechnungs-einheit, so gleicht die Agentur den Betrag des von diesem Staat eingezahlten Kapitalanteils in Verhältnis zu der eingetretenen Änderung der Parität durch eine Rückzahlung an diesen Staat aus; hierfür werden lediglich die bei der Agentur talsächlich vorhandenen Bestände in der Währung des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigt. Die Zahlung wird binnen zwei Monaten geleistet. Artikel VI Abgabe (1) Die Agentur erhebt eine Abgabe, deren Erlös ausschließlich zur Deckung ihrer Betriebskosten dient. (2) Die Abgabe wird auf die Umsätze erhoben, bei denen die Agentur in Ausübung ihres Rezugsrechtes oder ihres ausschließlichen Rechtes zum Abschluß von Lieferverträgen tätig wird. (3) Der Satz der Abgabe wird so festgelegt, daß sie die Betriebskosten der Agentur deckt. Soweit der Erlös der Abgabe die beim Abschluß der Jahresrechnung festgestellten Betriebskosten übersteigt, wird er in einen Reservefonds eingezahlt. Wird nach Abschluß einer Jahresrechnung festgestellt, daß der Betrag des Reservefonds die in dem betreffenden Haushaltsjahr entstandenen Betriebskosten übersteigt, so muß der Sata der Abgabe überprüft v/erden, um zu vermeiden, daß sich beim Abschluß der folgernden Jahresrechnung die gleiche Lage ergibt. (4) Der Satz der Abgabe sowie die Art und Weise der Veranlagung und der, Erhebung werden auf Vorschlag des Generaldirektors, der zuvor die Stellungnahme des in Artikel X vorgesehenen Beirates einholt, und nach Konsultierung des Rates von der Kommission festgelegt. Artikel VII Finanzielle Organisation (1) Die Agentur besitzt finanzielle Autonomie. Sie arbeitet nach kaufmännischen Grundsätzen. (2) Die Agentur ist jederzeit ermächtigt, die Guthaben, die sie in der Währung eines Mitgliedstaates besitzt, in die Währung eines anderen Mitgliedstaates zu transferieren, um nach Maßgabe dieser Satzung die Finanzgeschäfte durchzuführen, die ihrem im Vertrag festgelegten Zweck entsprechen. Besitzt die Agentur flüssige oder verfügbare Guthaben in der von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transferierungen. Die Agentur kann die verfügbaren Mittel, die sie nicht unmittelbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigt, in folgender Weise verwenden: a) sie kann Anlagen auf den Geldmärkten vornehmen; b) sie kann alle sonstigen mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehenden Finanzgeschäfte vornehmen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 befaßt sich die Agentur bei der Handhabung ihrer Anlagen nur mit solchen Devisenarbitragen, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe unmittelbar erforderlich sind. (3) Die Agentur hat vom Käufer Zahlung in den Devisen zu verlangen, deren sie zur Durchführung des betreffenden Geschäfts bedarf. (4) Die Agentur kann frei über Devisen dritter Länder verfügen, die aus Anleihen stammen, welche sie dort aufgelegt hat. (5) Die Agentur kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel auf den internationalen Geld-und Kapitalmärkten aufnehmen. Die Kommission bestimmt nach Konsultierung des Rates die Grenzen, innerhalb deren die Agentur Anleihen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren aufnehmen kann. Für Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat die Agentur über die Kommission die Zustimmung des Rates einzuholen, der in jedem einzelnen Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Die Agentur kann auf dem Geld- und Kapitalmarkt eines Mitgliedstaates Anleihen entweder nach den dort für Inlandanleihen geltenden Rechtsvorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, auf Grund einer entsprechenden Fühlungnahme und Vereinbarung mit dem betreffenden Staat aufnehmen. Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates können ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn auf dem Geld- und Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu befürchten sind. (6) Die von der Agentur auf Grund dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen werden von der Europäischen Atomgemeinschaft gewährleistet. (7) Auf dem in diesem Artikel umschriebenen Sachgebiet handelt die Agentur in Verbindung mit den zuständigen Behörden oder den Notenbanken der Mitgliedstaaten. Artikel VIII Befugnisse der Kommission (1) Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien und hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht. (2) Dieses Recht erlischt mit Ablauf des siebenten Tages nach Erlaß einer Entscheidung der Agentur, es sei denn, daß die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb dieser Frist einen Vorbehalt erklärt. Die Kommission oder ihr Vertreter kann vor Ablauf der Frist auf die Erklärung eines Vorbehalts verzichten. Ist von der Kommission oder ihrem Vertreter innerhalb der im Unterabsatz 1 genannten Frist ein Vorbehalt erklärt worden, so hat die Kommission binnen fünfzehn Tagen nach der Erklärung des Vorbehalts Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes stehen der Anwendung des Artikels 53 Absatz 2 des Vertrages nicht entgegen. (3) Jede in Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages bezeichnete Handlung der Agentur kann von den davon Betroffenen binnen fünfrzehn Tagen nach der Zustellung oder, wenn sie nicht zugestellt wurde, nach ihrer Bekanntgabe der Kommission unterbreitet werden. Wurde die Handlung weder zugestellt noch bekanntgegeben, so läuft die Frist von dem Tage an, an dem der Betroffene von der Handlung Kenntnis erlangt hat. Artikel IX Generaldirektor und Personal (1) Mit der Geschäftsführung der Agentur ist der Generaldirektor beauftragt. Für den Fall des Todes, der Abberufung, Abwesenheit oder Verhinderung des Generaldirektors tritt der stellvertretende Generaldirektor an seine Stelle. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1203 (2) Der Generaldirektor vertritt die Agentur gerichtlich und außergerichtlich. Die Kommission ist befugt, die Agentur vor Gericht bei allen gegen den Generaldirektor gerichteten Klagen zu vertreten. (3) Der Generaldirektor kann, soweit er dies für angebracht hält, dem stellvertretenden Generaldirektor oder anderen Personen Vollmacht zur Wahrnehmung seiner Befugnisse erteilen. Er kann ihnen einzeln oder gemeinsam Vertretungsvollmacht erteilen. Der Tod des Vollmachtgebers allein bewirkt nicht das Erlöschen der vom Generaldirektor oder vom stellvertretenden Generaldirektors erteilten Vollmachten. (4) Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden von der Kommission ernannt und gegebenenfalls abberufen. Sie sind keine Beauftragten der Kommission. Der Generaldirektor und im Verlretungsfall der stellvertretende Generaldirektor sind der Kommission für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie unterstehen jederzeit ihrer Aufsicht und haben ihr gemäß Artikel XVI sowie nach den von der Kommission erlassenen Richtlinien Rechnung zu legen. Artikel X Beirat – Zusammensetzung (1) Es wird ein aus vierundzwanzig Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt. (2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt: Belgien: 3 Mitglieder Deutschland: 6 Mitglieder Frankreich: 6 Mitglieder Italien: 6 Mitglieder Niederlande: 3 Mitglieder. (3) Zu Mitgliedern des Beirates ernennt der Rat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten nach Stellungnahme der Kommission Vertreter der Erzeuger und der Verbraucher sowie hochqualifizierte Sachverständige. Juristische Personen können unter der Bedingung als Mitglieder des Beirates benannt werden, daß sie sich für die gesamte Dauer der Amtszeit durch einen gehörig bestellten Delegierten vertreten lassen. (4) Die Mitglieder des Beirates werden auf zwei Jahre ernannt, Wiederernennung ist zulässig. Bei Rücktritt oder Ausfall eines Mitglieds ist innerhalb kürzester Frist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu ernennen. Artikel XI Beirat – Befugnisse (1) Der Beirat erleichtert der Agentur durch Stellungnahmen und Informationen die Erfüllung ihrer Aufgaben. Er stellt ein Verbindungsorgan zwischen der Agentur einerseits und den Verbrauchern sowie den beteiligten Kreisen andererseits dar. (2) Der Beirat kann vom Generaldirektor zu allen unter die Zuständigkeit der Agentur fallenden Fragen gehört werden. Zu diesen Fragen kann der Beirat auch auf Veranlassung von mindestens zehn seiner Mitglieder Stellungnahmen abgeben. (3) Der Generaldirektor hat den Beirat vor Entscheidungen über folgende Angelegenheiten zu hören: 1. das Kapital der Agentur, sei es, daß eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder eine weitere Einzahlung auf das gezeichnete Kapital in Frage steht (Art. 54 Abs. 4 des Vertrages); 2. die Art und Weise der Festsetzung der Abgabe auf die Umsätze zur Deckung der Betriebskosten der Agentur (Art. 54 Abs. 5 des Vertrages); 3. die Aufstellung einer Vollzugsordnung der Agentur, die im einzelnen regelt, wie Angebot und Nachfrage einander gegenüberzustellen sind (Art. 60 Abs. 6 des Vertrages); 4. die Aufstellung von Richtlinien über die von der Agentur zu erhebenden Vorauszahlungen (Art. ül Abs. 2 des Vertrages); 5. die Aufstellung eines Programms und der Bedingungen für die Anlegung von Handelsbeständen durch die Agentur (Art. 72 Abs. 1 des Vertrages); 6. Merkmale zur Bestimmung von Gebaren, die nach Artikel 68 des Vertrages verboten sind; 7. Richtlinien über die Führung des "Finanzkontos der besonderen spaltbaren Stoffe" (Art. 88 des Vertrages); 8. die Beteiligung der Agentur an der Aufstellung des in Artikel 171 Absatz (2) des Vertrages vorgesehenen eigenen Voranschlags der Agentur; 9. die Aufstellung der jährlichen Bilanz und des Jahresberichts der Agentur; 10. die Errichtung von Zweigniederlassungen der Agentur; 11. die Auflösung der Agentur. Der Generaldirektor kann erforderlichenfalls dem Beirat für die Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen, die, von der Benachrichtigung des Beiratspräsidenten an gerechnet, mindestens zehn Tage betragen muß. Gibt der Beirat innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme nicht ab, so ist der Generaldirektor nicht verpflichtet, seine Entscheidung aufzuschieben oder eine neue Sitzung einzuberufen. über die in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten können Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors fallen, nicht vor Ablauf des fünfzehnten Tages nach Abgabe der Stellungnahme des Beirates getroffen werden, sofern sie dieser Stellungnahme zuwiderlaufen. Artikel XII Beirat – Präsidium (1) Der Beirat wählt alljährlich einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium des Beirates. (2) Das Präsidium beschließt die Einberufung des Beirates nach Maßgabe des Artikels XIII Absatz (1). Es unterhält für den Beirat alle zweckdienlichen Verbindungen. Artikel XIII Beirat – Sitzungen (1) Der Beirat ist einzuberufen. a) auf Veranlassung dies Präsidiums, wenn nach dessen Ansicht die Umstände dies erfordern, und jedesmal, wenn seit der letzten Sitzung des Beirates ein Vierteljahr verflossen ist; b) auf Antrag des Generaldirektors, besonders dann, wenn die Anhörung des Beirates nach Artikel XI Absatz (3) zwingend vorgeschrieben ist; 1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II c) auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Beirates unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Fragen. (2) Der Beirat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er gibt seine Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder ab. (3) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann es seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann sich höchstens eine Stimme übertragen lassen. In dringenden Fällen ist schriftliche oder telegraphische Abstimmung zulässig, es sei denn, daß der Beirat etwas anderes beschließt. (4) Der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor oder ihre Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teil. Sie geben diesem alle erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen. Sie sind jedoch an die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 194 des Vertrages und nach der Verschlußsachen-Verordnung gebunden. Ein Delegierter der Kommission kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. (5) Das Sitzungsprotokoll enthält außer den abgegebenen Stellungnahmen alle Anträge, über die beraten wurde. Die Protokolle wenden vom Präsidenten und vom Sitzungsschriftführer unterzeichnet und sind in ein Pro-tokollibuch aufzunehmen. Beglaubigte Ausfertigungen nebst Abschriften aller erforderlichen Unterlagen werden der Kommission und dem Generaldirektor unverzüglich übersaridt. (6) Der Beirat kann nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung aufstellen; 9ie bedarf der Zustimmung der Kommission. . Artikel XIV Beirat – Sekretariat (1) Der Generaldirektor stellt dem Präsidium des Beirates ein geignetes Sekretariat unter der Leitung eines Sekretärs zur Verfügung, dessen Ernennung der Zustimmung der Kommission bedarf. (2) Das Sekretariat fertigt die Protokolle der Sitzungen des Beirates, etwaiger Unterausschüsse und des Präsidiums. (3) Die aus der Tätigkeit des Beirates erwachsenden Kosten gehen zu Lasten der Agentur. Artikel XV Beirat – Geheimhaltungspflicht Die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 194 des Vertrages gilt für den Generaldirektor, den stellvertretenden Generaldirektor und das Personal der Agentur sowie für die Mitglieder des Beirates, soweit sie Mitteilung von Tatsachen, Informationen, Kenntnissen, Schriftstücken oder Gegenständen erhalten oder sich beschaffen, die unter Geheimschutz stehen. Artikel XVI (1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (2) Der Generaldirektor arbeitet den Haushaltsplan für die Betriebskosten der Agentur aus und stellt ihn fest; er sorgt für dessen Ausführung. (3) Der Haushaltsplan wird bis zum 20. September der Kommission vorgelegt, der für die Ausübung ihres Einspruchsrechtes in Abweichung von Artikel VIII Absatz (2) ein Monat zur Verfügung steht. (4) Alljährlich wird eine Bilanz aufgestellt, die mit dem 31. Dezember abschließt; ihr ist eine Betriebsrechnung beizufügen. Die Bilanz wird bis zum l.März dem in Artikel ISO des Vertrages vorgesehenen Kontrollausschuß vorgelegt, der über die Rechnungslegung der Agentur Bericht erstattet. (5) Der Generaldirektor erstellt jährlich einen Bericht über die Geschäftsführung im abgelaufenen Haushaltsjahr. (6) Der Kommission wird bis zum l.Mai die Bilanz, die Betriebsrechnung, der Bericht des Kontrollausschus-ses und der Bericht des Generaldirektors vorgelegt; sie erteilt diesem Entlastung. Die genannten Schriftstücke werden der über das abgelaufene Haushaltsjahr für die Rechnungsvorgänge jedes Haushaltsplans zu erstellenden Rechnung beigefügt, welche die Kommission jährlich nach Maßgabe des Artikels 180 Absatz 3 des Vertrages dem Rat und der Versammlung vorlegt. GESCHEHEN zu Brüssel am 6. November 1958. Im Namen des Rates Der Präsident S. Balke Gemäß Artikel 222 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nimmt die Agentur ihre Tätigkeit au dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt auf. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1205 Bekanntmachung. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. März 1959 die Verfahrensordnung beschlossen. Die Verfahrensordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 18 vom 21. März 1959 S. 349 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Verfahrensordnung Inhaltsübersicht*) Eingangsbestimmung ........................................ Erster Titel – Aufbau des Gerichtshofes Erstes Kapitel – Die Richter ........................... Zweites Kapitel – Der Präsident des Gerichtshofes und die Kammerpräsidenten ................... Drittes Kapitel – Die Generalanwälte .................. Viertes Kapitel – Die Kanzlei Erster Abschnitt – Kanzler und Hilfskanzler ............. Zweiter Abschnitt – Sonstige Dienststellen ................ Fünftes Kapitel – Die Hilfsberichterstatter ............... Sechstes Kapitel – Die Kammern ........................ Siebentes Kapitel – Geschäftsgang des Gerichtshofes ...... Achtes Kapitel – Sprachenregelung .................... Neuntes Kapitel – Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte ........ Zweiter Titel – Allgemeine Verfahrensvorschriften Erstes Kapitel – Schriftliches Verfahren ................ Zweites Kapitel – Beweisaufnahme Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen ............ Zweiter Abschnitt – Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ................. Dritter Abschnitt – Abschluß der Beweisaufnahme ........ Drittes Kapitel – Mündliche Verhandlung ............... Viertes Kapitel – Urteile ............................... Fünftes Kapitel – Prozeßkosten ......................... Sechstes Kapitel – Armenrecht .......................... Siebentes Kapitel – Außergerichtliche Erledigung und Klagerücknahme ........................... Achtes Kapitel – Zustellungen ......................... Neuntes Kapitel – Fristen .............................. Artikel 1 2 bis 5 6 und 7 8 bis 10 11 bis 18 19 bis 22 23 24 25 bis 28 29 bis 31 32 bis 36 37 bis 44 45 bis 46 47 bis 53 54 55 bis 62 63 bis 68 69 bis 75 76 77 bis 78 79 80 bis 82 *) Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der beschlossenen Verfahrensordnung. 1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel Dritter Titel – Besondere Verfahrensarten Erstes Kapitel – Aussetzung des Vollzugs oder der Zwangsvollstreckung und sonstige einstweilige Anordnungen ................. 83 bis 90 Zweites Kapitel – Prozeßhindernde Einreden und Zwischenstreit ................................ 91 bis 92 Drittes Kapitel – Streithilfe ............................ 93 Viertes Kapitel – Versäumnisurteil und Widerspruch .... 94 Fünftes Kapitel – Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften............................. 95 bis 96 Sechstes Kapitel – Außerordentliche Rechtsbehelfe Erster Abschnitt – Drittwiderspruchsklage ................ 97 Zweiter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens ...... 98 bis 100 Siebentes Kapitel – Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses .......................... 101 Achtes Kapitel – Auslegung von Urteilen .............. 102 Neuntes Kapitel --Vorabentscheidungen ................. 103 Zehntes Kapitel – Verfahren gemäß Artikel 103 bis 105 des EAG-Vertrages ................... 104 bis 105 Elftes Kapitel – Gutachten ............................. 106 bis 108 Schlußbestimmungen ..................... 109 bis 112 – Beschluß über die gesetzlichen Feiertage Anlage I – Beschluß über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung ................. Anlage II Auf Grund der Befugnisse, die dem Gerichtshof im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) verliehen sind; auf Grund der Artikel 3 und 4 des Abkommens über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften; auf Grund der Artikel 20, 28 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; auf Grund des Artikels 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; auf Grund des Artikels 45 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft; unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 23. Dezember 1958, mit welchen der Gerichtshof den Räten den Entwurf der Verfahrensordnung übermittelt hat; mil einstimmiger Genehmigung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die am 2. Februar 1959 gemäß Artikel 188 des Vertrages erteilt worden ist; mit einstimmiger Genehmigung des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 2. Februar 1959 gemäß Artikel 160 des Vertrages erteilt worden ist; mit Genehmigung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die am 2. März 1959 gemäß Artikel 20 und 28 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes erteilt worden ist; erläßt der Gerichtshof nachstehende Verfahrensordnung: Eingangsbestimmung Artikel 1 In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet: – der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als.......................EGKS-Vertrag" – das Protokoll über die Salzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als "EGKS-Satzung" – der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaf tsgemeinschaft als "EWG-Vertrag" – das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als ....... "EWG-Satzung" – der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als ... "EAG-Vertrag" – das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft als ............. "EAG-Satzung". In dieser Verfahrensordnung umfaßt der Ausdruck "Organ" die Organe der europäischen Gemeinschaften sowie die Europäische Investitionsbank. ERSTER TITEL Aufbau des Gerichtshofes Erstes Kapitel Die Richter Artikel 2 Die Amtszeit eines Richters beginnt mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag. In Ermangelung einer solchen Bestimmung beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Urkunde. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1207 Artikel 3 § 1 Die Richter leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der ersten öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes, an der sie nach ihrer Ernennung teilnehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich mein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde". § 2 Der Eid kann in der vom Heimatrecht des Richters vorgesehenen Form geleistet werden. § 3 Unmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die Richter eine Erklärung, in der sie die feierliche Verpflichtung übernehmen, während ihrer Amtszeit und nach deren Beendigung die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Übernahme gewisser Tätigkeiten und der Annahme von Vorteilen nach Beendigung ihrer Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Artikel 4 Die Rangordnung der Richter bestimmt sich nach ihrem Dienstalter. Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangordnung nach dem Lebensalter. Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang. Artikel 5 Hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so fordert der Präsident den Betroffenen auf, sich hierzu vor dem Gerichtshof zu äußern; dieser tagt hierbei in nichtöffentlicher Sitzung, an der der Kanzler nicht teilnimmt. Zweites Kapitel Der Präsident des Gerichtshofes und die Kammerpräsidenten Artikel 6 § 1 Unmittelbar nach der Neubesetzung von Richterstellen gemäß Artikel 32 b des EGKS-Vertrages, 167 des EWG-Vertrages und 139 des EAG-Vertrages wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes auf drei Jahre. § 2 Der Gerichtshof wählt jeweils auf ein Jahr die Präsidenten der in Artikel 24 bezeichneten Kammern. § 3 Endet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichtshofes oder eines Kammerpräsidenten vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit vom Gerichtshof neu besetzt. § 4 Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim; gewählt ist der Richter, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Erreicht keiner der Richter die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der an Lebensjahren Älteste als gewählt. Artikel 7 § 1 Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes; er führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen. § 2 Ist der Präsident des Gerichtshofes abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt, so werden seine Aufgaben von einem der Kammerpräsidenten gemäß der in Artikel 4 festgesetzten Rangordnung wahrgenommen. Sind der Präsident des Gerichtshofes und die Kammerpräsidenten gleichzeitig verhindert oder ihre Ämter gleichzeitig unbesetzt, so werden die Aufgaben des Präsidenten von einem der übrigen Richter gemäß der in Artikel 4 festgesetzten Rangordnung wahrgenommen. Drittes Kapitel Die Generalanwälte Artikel 8 Artikel 2, 3 und 5 finden auf die Generalanwälte entsprechende Anwendung. Artikel 9 Die Generalanwälte folgen im Rang den Richtern nach; ihre Rangordnung untereinander bestimmt sich nach Artikel 4. Artikel 10 § 1 Gleichzeitig mit der Bildung der Kammern bestimmt der Gerichtshof für jede Kammer einen Generalanwalt. Auf gemeinsamen Vorschlag der Generalanwälte kann der Präsident eine bestimmte Rechtssache dem Generalanwalt der anderen Kammer zuweisen. . § 2 Ist ein Generalanwalt abwesend oder verhindert, so überträgt der Präsident dessen Aufgaben auf den anderen Generalanwalt, soweit dringende Gründe dies erfordern. Viertes Kapitel Die Kanzlei ERSTER ABSCHNITT Kanzler und Hilfskanzler Artikel 11 § 1 Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler nach Anhörung der Generalanwälte. Der Präsident bringt den Richtern und Generalanwälten fünfzehn Tage vor dem für die Ernennung vorgesehenen Zeitpunkt die eingegangenen Bewerbungen zur Kenntnis. 1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II § 2 Die Bewerbungen müssen genaue Angaben über Alter, Staatsangehörigkeit, akademische Grade, Sprachkenntnisse, gegenwärtige und frühere Tätigkeit sowie über die etwaigen gerichtlichen und internationalen Erfahrungen der Bewerber enthalten. § 3 Auf die Ernennung des Kanzlers findet Artikel 6 § 4 entsprechende Anwendung. § 4 Der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. § 5 Auf die Beeidigung des Kanzlers findet Artikel 3 entsprechende Anwendung. § 6 Der Kanzler kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt; der Gerichtshof gibt dem Kanzler Gelegenheit zur Äußerung und entscheidet nach Anhörung der Generalanwälte in nichtöffentlicher Sitzung. § 7 Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so ernennt der Gerichtshof einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren. Artikel 12 Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Hilfskanzler ernennen, die den Kanzler unterstützen und ihn nach Maßgabe der in Artikel 14 bezeichneten Dienstanweisung vertreten; die für die Ernennung des Kanzlers geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Artikel 13 Sind der Kanzler und die Hilfskanzler abwesend oder verhindert oder ihre Stellen gleichzeitig unbesetzt, so beauftragt der Präsident einen Beamten mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers. Artikel 14 Der Gerichtshof erläßt auf Vorschlag des Präsidenten die Dienstanweisung für den Kanzler. Artikel 15 § 1 Die Kanzlei führt unter Aufsicht des Kanzlers ein Register, das der Präsident mit seinem Namenszug versieht; in das Register sind alle schriftlichen Vorgänge der einzelnen Rechtssachen einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen fortlaufend einzutragen, und zwar in der Reihenfolge, in der sie anfallen. § 2 Der Kanzler vermerkt die Eintragung im Register auf der Urschrift und, wenn die Parteien dies beantragen, auf den vorgelegten Abschriften. § 3 Die Eintragung im Register und die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Vermerke stellen öffentliche Urkunden dar. § 4 Die Vorschriften über die Registerführung werden in der in Artikel 14 bezeichneten Dienstanweisung festgelegt. § 5 Jeder, der hieran ein Interesse hat, kann das Register bei der Kanzlei einsehen und nach Maßgabe einer vom Gerichtshof auf Vorschlag des Kanzlers zu erlassenden Gebührenordnung Abschriften oder Auszüge erhalten. Jede Partei kann außerdem nach Maßgabe der Gebührenordnung Abschriften von Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen erhalten. § 6 über jede Klage wird eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die den Tag der Eintragung der Klageschrift in das Register, Namen und Wohnsitz der Parteien, den Streitgegenstand und den Klageantrag enthält. Artikel 16 § 1 Der Kanzler hat im Auftrag des Präsidenten alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen und sie zu übermitteln oder aufzubewahren sowie für die Zustellungen zu sorgen, die diese Verfahrensordnung vorsieht. § 2 Der Kanzler steht dem Gerichtshof, den Kammern, dem Präsidenten und den übrigen Richtern bei allen Amtshandlungen zur Seite. Artikel 17 Der Kanzler verwahrt die Siegel. Er ist für das Archiv verantwortlich und sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichtshofes. Artikel 18 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 27 ist der Kanzler bei allen Sitzungen des Gerichtshofes und der Kammern zugegen. ZWEITER ABSCHNITT Sonstige Dienststellen Artikel 19 § 1 Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichtshofes werden nach den Vorschriften über die Rechtsstellung des Personals ernannt. § 2 Die Beamten leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor dem Präsidenten in Gegenwart des Kanzlers folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich das mir vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anvertraute Amt pflichtgetreu, verschwiegen und gewissenhaft ausüben werde". Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21.-November 1959 1209 § 3 Der Eid kann in der vom Heimatrecht des Beamten vorgesehenen Form geleistet werden. Artikel 20 Der Gerichtshof legt auf Vorschlag des Kanzlers den Aufbau seiner Dienststellen fest und ändert ihn gegebenenfalls ab. Artikel 21 Der Gerichtshof richtet einen Sprachendienst ein, dessen Angehörige eine angemessene juristische Ausbildung und gründliche Kenntnisse in mehreren Amtssprachen des Gerichtshofes aufweisen müssen. Artikel 22 Die allgemeine Verwaltung des Gerichtshofes einschließlich der Finanzverwaltung und der Buchführung wird im Auftrag des Präsidenten vom Kanzler wahrgenommen, dem ein leitender Verwaltungsbeamter zur Seite steht. Fünftes Kapitel Die Hilfsberichterstatter Artikel 23 § 1 Der Gerichtshof schlägt gemäß Artikel 16 der EGKS-Satzung und 12 der EWG- und EAG-Satzungen die Ernennung von Hilfsberichterstattern vor, wenn ihm dies für die Bearbeitung der anhängigen Rechtssachen notwendig erscheint. § 2 Den Hilfsberichterstattern obliegt es insbesondere, den Präsidenten im Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen und die Berichterstatter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. §¦3 Sie unterstehen bei der Ausübung ihres Amtes dem Präsidenten des Gerichtshofes, dem Präsidenten einer Kammer oder einem Berichterstatter. § 4 Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit leisten die Hilfsberichterstatter vor dem Gerichtshof den in Artikel 3 vorgesehenen Eid. Sechstes Kapitel Die Kammern Artikel 24 § 1 Der Gerichtshof bildet zwei Kammern mit je drei Richtern; Aufgabe der Kammern ist es, die Beweisaufnahme in den ihnen zugewiesenen Rechtssachen durchzuführen. § 2 Unmittelbar nach Eingang der Klageschrift weist der Präsident die Rechtssache einer Kammer zu und bestimmt aus ihrer Mitte den Berichterstatter. Falls der Präsident nichts anderes bestimmt, bleibt der Berichterstatter in dieser Eigenschaft tätig, auch wenn er im Laufe des Verfahrens Mitglied einer anderen Kammer wird. Siebentes Kapitel Geschäftsgang des Gerichtshofes Artikel 25 § 1 Der Präsident bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichtshofes. § 2 Die Kammerpräsidenten bestimmen den Termin für die Sitzungen ihrer Kammer. § 3 Der Gerichtshof und die Kammern können einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Gerichtshofes abhalten. Artikel 26 § 1 Ergibt sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung einzelner Mitglieder oder in dem in Artikel 24 § 2 Absatz 2 bezeichneten Fall eine gerade Zahl von Richtern, so nimmt der Richter, der das niedrigste Dienstalter im Sinne von Artikel 4 hat, an den Beratungen nicht teil. § 2 Stellt sich nach Einberufung des Gerichtshofes heraus, daß die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von fünf Richtern nicht erreicht wird, so vertagt der Präsident die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof beschlußfähig ist. § 3 Wird in einer Kammer die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von drei Richtern nicht erreicht, so benachrichtigt der Kammerpräsident den Präsidenten des Gerichtshofes, der einen anderen Richter zur Vertrelung des verhinderten Richters bestellt. Artikel 27 § 1 Die Beratungen des Gerichtshofes und der Kammern sind nicht öffentlich. § 2 An der Beratung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren, sowie gegebenenfalls der Hilfsberichterstatter, der mit der Bearbeitung der Rechtssache beauftragt ist. § 3 Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie. § 4 Auf Antrag eines Richters wird jede Frage, bevor sie zur Abstimmung gelangt, in den von ihm gewünschten Amtssprachen niedergelegt und dem Gerichtshof oder der Kammer schriftlich übermittelt. § 5 Die Meinung, auf die sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Aussprache geeinigt hat, ist für die Entscheidung dos Gerichtshofes maßgebend. Die Richter stimmen in clor umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung ab. 5 1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II § 6 Meinungsverschiedenheiten über Gegenstand, Fassung und Reihenfolge der Fragen oder die Auslegung der Abstimmung entscheidet der Gerichtshof oder die Kammer. § 7 An Sitzungen des Gerichtshofes über Verwaltungsfragen nehmen die Generalanwälte mit beschließender Stimme teil. Der Kanzler ist zugegen, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. § 8 Tagt der Gerichtshof in Abwesenheit des Kanzlers, so wird ein etwa erforderliches Protokoll von dem Richter aufgenommen, der das niedrigste Dienstalter im Sinne von Artikel 4 hat; das Protokoll wird vom Präsidenten und von dem betreffenden Richter unterzeichnet. Artikel 28 § 1 Vorbehaltlich einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofes werden die Gerichtsferien wie folgt festgesetzt: – vom 18. Dezember bis zum 10. Januar; – vom Sonntag vor Ostern bis zum zweiten Sonntag nach Ostern; – vom 15. Juli bis zum 15. September. Das Amt des Präsidenten wird während der Gerichtsferien am Sitz des Gerichtshofes in der Weise wahrgenommen, daß der Präsident mit dem Kanzler-in Verbindung bleibt oder daß er einen Kammerpräsidenten oder einen anderen Richter mit seiner Vertretung beauftragt. § 2 In dringenden Fällen kann der Präsident die Richter und Generalanwälte während der Gerichtsferien einberufen. § 3 Der Gerichtshof hält die am Ort seines Sitzes geltenden gesetzlichen Feiertage ein. § 4 Der Gerichtshof kann den Richtern und Generalanwälten in begründeten Fällen Urlaub gewähren. Achtes Kapitel Sprachenregelung Artikel 29 § 1 Die Amtssprachen des Gerichtshofes sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. Verfahrenssprache kann nur eine Amtssprache sein. § 2 Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen: a) Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache; bestehen mehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen. b) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann der Gerichtshof eine andere Amtssprache als Verfahrenssprache zulassen. c) Auf Antrag einer Partei kann der Gerichtshof oder die Kammer nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a) und b) eine andere Amtssprache ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zulassen; der Antrag kann nicht von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften gestellt werden. In den in Artikel 103 bezeichneten Fällen ist die Sprache des innerstaatlichen Gerichtes, welches den Gerichtshof anruft, Verfahrenssprache. § 3 Die Verfahrenssprache ist insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichtshofes anzuwenden. Urkunden, die in einer anderen Sprache abgefaßt sind, ist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben. Bei umfangreichen Urkunden kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Der Gerichtshof oder die Kammer kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen. § 4 Erklären Zeugen oder Sachverständige, daß sie sich nicht hinlänglich in einer Amtssprache ausdrücken kön<-nen, so kann ihnen der Gerichtshof oder die Kammer gestatten, ihre Erklärungen in einer anderen Sprache abzugeben. Der Kanzler veranlaßt die Übersetzung in die Verfahrenssprache. § 5 Der Präsident des Gerichtshofes und die Kammerpräsidenten können sich bei der Leitung der Verhandlung einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedienen; die gleiche Befugnis haben der Berichterstatter hinsichtlich des Vorberichts und des Sitzungsberichts, die Richter und Generalanwälte für ihre Fragen in der mündlichen Verhandlung und der Generalanwalt für seine Schlußanträge. Der Kanzler veranlaßt die Übersetzung in die Verfahrenssprache. Artikel 30 § 1 Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei veranlaßt der Kanzler, daß die vor dem Gerichtshof oder der Kammer abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen in die gewünschten Amtssprachen übersetzt werden. § 2 Die Veröffentlichungen des Gerichtshofes erscheinen in sämtlichen Amtssprachen. Artikel 31 Verbindlich ist die Fassung in der Verfahrenssprache oder, falls der Gerichtshof gemäß Artikel 29 § 4 eine andere Sprache zugelassen hat, die Fassung in dieser Sprache. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1211 Neuntes Kapitel Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte Artikel 32 § 1 Die Bevollmächtigten der Staaten oder der Organe sowie die Beistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof oder vor einer von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gerichtsbehörde auftreten, können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die sich auf die Rechtssache oder auf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt werden. § 2 Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte genießen ferner folgende Vorrechte und Erleichterungen: a) Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden. Im Streitfalle können die Zoll- oder Polizeibeamten derartige Schriftstücke und Urkunden versiegeln; diese werden unverzüglich dem Gerichtshof übermittelt und in Gegenwart des Kanzlers und des Beteiligten untersucht. b) Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte haben Anspruch auf die Zuteilung ausländischer Zahlungsmittel, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. c) Bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, unterliegen sie keinerlei Beschränkungen. Artikel 33 Die im vorhergehenden Artikel genannten Vergünstigungen kommen den Berechtigten nur dann zugute, wenn sie ihre Eigenschaft nachgewiesen haben; diesen Nachweis erbringen a) die Bevollmächtigten durch eine von dem vertretenen Staat oder Organ ausgestellte Urkunde; der Staat oder das Organ übermittelt dem Kanzler unverzüglich eine Abschrift dieser Urkunde; b) die Beistände und Anwälte durch einen vom Kanzler unterschriebenen Ausweis. Die Gültigkeit dieses Ausweises ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt; sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden. Artikel 34 Die in Artikel 32 genannten Vergünstigungen werden ausschließlich im Interesse der geordneten Durchführung des Verfahrens gewährt. Der Gerichtshof kann die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufheben, wenn der Fortgang des Verfahrens nach seiner Auffassung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Artikel 35 § 1 Verletzt ein Beistand oder Anwalt die Würde des Gerichtshofes durch sein Verhalten gegenüber dem Gerichtshof, einer Kammer, einem Richter, einem Generalanwalt oder dem Kanzler oder mißbraucht er seine Befugnisse, so kann er jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß des Gerichtshofes oder der Kammer vom Verfahren ausgeschlossen werden; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Der Beschluß ist sofort vollstreckbar. § 2 Wird ein Beistand oder Anwalt ausgeschlossen, so setzt der Präsident der betroffenen Partei eine Frist zur Bestellung eines anderen Beistands oder Anwalts; bis zum Ablauf dieser Frist tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein. § 3 Die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden. Artikel 36 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Universitätsprofessoren, die gemäß Artikel 20 der EGKS-Satzung und 17 der EWG- und EAG-Satzungen das Recht haben, vor dem Gerichtshof aufzutreten. ZWEITER TITEL Allgemeine Verfahrensvorschriften Erstes Kapitel Schriftliches Verfahren Artikel 37 § 1 Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen. Mit der Urschrift sind zwei Abschriften für den Gerichtshof und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei einzureichen. Die Partei hat die von ihr eingereichten Abschriften zu beglaubigen. § 2 Die Organe haben innerhalb der vom Gerichtshof festgesetzten Fristen von jedem Schriftsatz Übersetzungen in den anderen Amtssprachen vorzulegen. Paragraph 1 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. § 3 Jeder Schriftsatz ist mit Datum zu versehen. Für die Berechnung der Verfahrensfristen ist nur der Tej des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend. § 4 Mit jedem Schriftsatz ist gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält. § 5 Werden von einer Urkunde mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszüge vorgelegt, so ist die Urkunde oder eine vollständige Abschrift hiervon bei der Kanzlei zu hinterlegen. Artikel 38 § 1 Die in Artikel 22 der EGKS-Satzung und 19 der EWG-und EAG-Satzungen bezeichnete Klageschrift muß enthalten: a) Namen und Wohnsitz des Klägers; b) die Bezeichnung des Beklagten; c) den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe; d) die Anträge des Klägers; e) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel. 1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II § 2 In der Klageschrift ist ferner für die Zwecke des Verfahrens eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes anzugeben. Hierbei ist eine Person zu benennen, die ermächtigt ist und sich bereit erklärt hat, die Zustellungen entgegenzunehmen. § 3 Der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, daß er in einem Mitgliedstaat als Anwalt zugelassen ist. § 4 Mit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 22 Absatz 2 der EGKS-Satzung und 19 Absatz 2 der EWG- und EAG-Satzungen bezeichneten Unterlagen einzureichen. § 5 Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner a) ihre Satzung einzureichen; b) den Nachweis vorzulegen, daß die Prozeßvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist. § 6 Wird eine Klage gemäß Artikel 42 und 89 des EGKS-Vertrages, 181 und 182 des EWG-Vertrages oder 153 und 154 des EAG-Vertrages erhoben, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung der Schiedsklausel des von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages oder des zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten abgeschlossenen Schiedsvertrages einzureichen. § 7 Entspricht die Klageschrift nicht den Bestimmungen der §§ 2 bis 6, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat. Artikel 39 Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. In dem in Artikel 38 § 7 bezeichneten Fall erfolgt die Zustellung nach Behebung des Mangels oder nach der Feststellung des Gerichtshofes, daß die Klage nicht wegen Verletzung der Vorschriften des genannten Artikels unzulässig ist. Artikel 40 § 1 Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen. Diese muß enthalten: a) Namen und Wohnsitz des Beklagten; b) die tatsächliche und rechtliche Begründung; c) die Anträge des Beklagten; d) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel. Artikel 38 §§ 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 2 Auf begründeten Antrag des Beklagten kann der Präsident die in § 1 bezeichnete Frist verlängern. Artikel 41 § 1 Klageschrift und Klagebeantwortung können durch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten ergänzt werden. § 2 Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze. Artikel 42 § 1 Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen. § 2 Im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Macht eine Partei im Laufe des schriftlichen Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Grund eines Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt dem Endurteil vorbehalten. Artikel 43 Der Gerichtshof kann jederzeit nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Verbindung mehrerer anhängiger Rechtssachen für die Zwecke des schriftlichen oder mündlichen Verfahrens oder einer gemeinsamen Entscheidung beschließen, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen. Er kann die Verbindung wieder aufheben. Artikel 44 § 1 Nach Eingang der in Artikel 41 § 1 bezeichneten Gegenerwiderung bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, bis zu dem der Berichterstatter einen Vorbericht zu der Frage abzugeben hat, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Gerichtshof entscheidet hierüber nach Anhörung des Generalanwalts. Das gleiche gilt: a) wenn die Erwiderung oder Gegenerwiderung nicht bis zum Ablauf der in Artikel 41 § 2 bezeichneten Frist eingereicht wird; b) wenn die betreffende Partei erklärt, daß sie auf die Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung verzichtet. § 2 Ordnet der Gerichtshof eine Beweisaufnahme an, die nicht vor ihm selbst stattfinden soll, so beauftragt er die Kammer mit ihrer Durchführung. Beschließt der Gerichtshof, von einer Beweisaufnahme abzusehen, so bestimmt der Präsident den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1213 Zweites Kapitel Beweisaufnahme ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Artikel 45 § 1 Der Gerichtshof bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen. Der Beschluß wird den Parteien zugestellt. § 2 Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 24 und 25 der EGKS-Satzung, 21 und 22 der EWG-Satzung sowie 22 und 23 der EAG-Satzung sind folgende Beweismittel zulässig: a) persönliches Erscheinen der Parteien; b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden; c) Vernehmung von Zeugen; d) Begutachtung durch Sachverständige; e) Einnahme des Augenscheins. § 3 Der Gerichtshof kann die von ihm angeordneten Beweiserhebungen selbst vornehmen oder den Berichterstatter mit ihrer Durchführung beauftragen. Der Generalanwalt nimmt an der Beweisaufnahme teil. § 4 Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts bleiben vorbehalten. Artikel 46 § 1 Die Kammer, die mit der Beweisaufnahme beauftragt ist, hat die dem Gerichtshof gemäß Artikel 45 und 47 bis 53 zustehenden Befugnisse; die Befugnisse des Präsidenten des Gerichtshofes werden in diesem Falle vom Kammerpräsidenten ausgeübt. § 2 Artikel 56 und 57 finden auf das Verfahren vor der Kammer entsprechende Anwendung. § 3 Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen. ZWEITER ABSCHNITT Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Artikel 47 § 1 Der Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien nach Anhörung des Generalanwalts die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen. Die Tatsachen sind in dem Beschluß aufzuführen. Der Gerichtshof lädt die Zeugen von Amts wegen oder auf Anfrag der Parteien oder des Generalanwalts. Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen, über die die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben, welche die Vernehmung rechtfertigen. § 2 Die Zeugen werden auf Grund eines Beschlusses des Gerichtshofes geladen; dieser Beschluß muß folgende Angaben enthalten: a) Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen, b) die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Zeugen zu vernehmen sind; c) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnungen des Gerichtshofes über die Erstattung der den Zeugen entstehenden Kosten sowie auf die Strafen, die gegen ausbleibende Zeugen verhängt werden können. Der Beschluß ist den Parteien und den Zeugen zuzustellen. § 3 Der Gerichtshof kann die Ladung von Zeugen, deren Vernehmung von einer Partei beantragt wird, davon abhängig machen, daß die Partei bei der Gerichtskasse einen Vorschuß in bestimmter Höhe zur Deckung der voraussichtlichen Kosten hintcrlegl. Zeugen, die von Amts wegen geladen werden, erhalten von der Gerichtskasse die erforderlichen Vorschüsse. § 4 Der Präsident weist die Zeugon nach Feststellung ihrer Identität darauf hin, daß sie ihre Aussagen zu beeidigen haben. Die Zeugen werden vom Gerichtshof vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden. Der Präsident kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen nach Beendigung der Aussage Fragen an die Zeugen richten. Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu. § 5 Der Zeuge leistet nach Beendigung seiner Aussage folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit gesagt habe". Der Eid kann in der vom Heimatrecht des Zeugen vorgesehenen Form geleistet werden. Der Gerichtshof kann mit Zustimmung der Parteien auf die Beeidigung des Zeugen verzichten. § 6 Der Kanzler nimmt von jeder Zeugenaussage nach der Anweisung des Präsidenten ein Protokoll auf. Das Protokoll wird verlesen und anschließend von dem Zeugen, vom Präsidenten oder Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar. Artikel 48 § 1 Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der Ladung Folge zu leisten. § 2 Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht, so kann der Gerichtshof ihn zu einer Geldstrafe bis zu 250 EWA-Rechnungseinheiten verurteilen und die erneute Ladung auf Kosten des Zeugen anordnen. 1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Die gleiche Strafe kann gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert. § 3 Die Strafe kann aufgehoben werden, wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt. § 4 Auf die Vollstreckung der nach diesem Artikel verhängten Strafen oder sonstigen Maßnahmen finden Artikel 44 und 92 des EGKS-Vertrages, 187 und 192 des EWG-Vertrages sowie 159 und 164 des EAG-Vertrages entsprechende Anwendung. Artikel 49 § 1 Der Gerichtshof kann die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen.anordnen. In dem Beschluß ist der Sachverständige zu benennen, sein Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Erstattung des Gutachtens zu bestimmen. § 2 Der Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlusses sowie die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen. Er untersteht dem Berichterstatter, der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem laufenden zu halten ist. § 3 Auf Antrag des Sachverständigen kann der Gerichtshof die Vernehmung von Zeugen anordnen; Artikel 47 findet entsprechende Anwendung. § 4 Der Sachverständige hat sich nur zu den Punkten zu äußern, die sein Auftrag ausdrücklich bezeichnet. § 5 Nach Eingang des Gutachtens kann der Gerichtshof die Anhörung des Sachverständigen anordnen; die Parteien sind hierzu zu laden. § 6 Nach Erstattung des Gutachtens leistet der Sachverständige vor dem Gerichtshof folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt habe". Der Eid kann in der vom Heimatrecht des Sachverständigen vorsehenen Form geleistet werden. Der Gerichtshof kann mit Zustimmung der Parteien auf die Beeidigung des Sachverständigen verzichten. Artikel 50 § 1 Lehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen wegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage oder die Eidesleistung, so entscheidet der Gerichtshof. § 2 Die Ablehnung ist binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen oder der Sachverständige ernannt worden ist, zu erklären; die Erklärung muß die Ablehnungsgründe und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten. Artikel 51 § 1 Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufonthaltskosten. Die Gerichtskasse kann ihnen einen Vorschuß auf diese Kosten gewähren. § 2 Zeugen haben ferner Anspruch auf Eni Schädigung für Verdienstausfall, Sachverständige auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Gerichtskasse zahlt die Entschädigung oder Vergütung aus, nachdem der Zeuge oder Sachverständige seiner Pflicht genügt hat. Artikel 52 Der Gerichtshof kann nach Maßgabe der in Artikel 109 bezeichneten zusätzlichen Verfahrensordnung auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Ersuchen um Rechtshilfe bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ergehen lassen. Artikel 53 § 1 Der Kanzler nimmt über jede Sitzung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar. § 2 Die Parteien können die Protokolle und Sachverständigengutachten bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Absdirift erhalten. DRITTER ABSCHNITT Abschluß der Beweisaufnahme Artikel 54 Nach Abschluß der Beweisaufnahme bestimmt der Präsident den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung, es sei denn, daß der Gerichtshof beschließt, den Parteien zuvor eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu setzen. Ist eine solche Frist gesetzt, so erfolgt die Terminbestimmung nach deren Ablauf. Drittes Kapitel Mündliche Verhandlung Artikel 55 § 1 Unbeschadet des Vorrangs der gemäß Artikel 85 zu erlassenden Entscheidungen erkennt der Gerichtshof über die bei ihm anhängigen Rechtssachen jeweils in der Reihenfolge, in der die Beweisaufnahme abgeschlossen wird. Bei gleichzeitigem Abschluß der Beweisaufnahme für mehrere Rechtssachen bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Tag der Eintragung der Klageschrift in das Register. In besonderen Fällen kann der Präsident anordnen, daß eine Rechtssache mit Vorrang entschieden wird. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1215 § 2 Der Präsident kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien anordnen, daß eine Rechtssache, in der die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, zurückgestellt wird. Fehlt es an einer Übereinstimmung der Parteien, so legt der Präsident dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor. Artikel 56 § 1 Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. § 2 Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so dürfen die Niederschriften über die mündlichen Ausführungen der Parteien nicht veröffentlicht werden. Artikel 57 Der Präsident kann in der Verhandlung Fragen an die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien richten. Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu. Artikel 58 Die Parteien können nur durch Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte verhandeln. Artikel 59 § 1 Am Schluß der mündlichen Verhandlung stellt der Generalanwalt seine Schlußanträge und begründet sie. § 2 Nach den Schlußanträgen erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen. Artikel GO Der Gerichtshof kann jederzeit eine Beweisaufnahme oder die Wiederholung und Erweiterung einer früheren Beweiserhebung anordnen. Er kann mit der Ausführung die Kammer oder den Berichterstatter beauftragen. Artikel 61 Der Gerichtshof kann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen. Artikel 62 § 1 Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar. § 2 Die Parteien können die Protokolle bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschrift erhalten. Viertes Kapitel Urteile Artikel 63 Das Urteil enthält: – die Feststellung, daß es vom Gerichtshof erlassen ist; – den Tag der Verkündung; – die Namen des Präsidenten und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; – den Namen des Generalanwalts; – den Namen des Kanzlers; – die Bezeichnung der Parteien; – die Namen der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte; – die Anträge der Parteien; – die Feststellung, daß der Generalanwalt gehört worden ist; – eine kurze Darstellung des Sachverhalts; – die Entscheidungsgründe; – die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten. Artikel 64 § 1 Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet; die Parteien sind hierzu zu laden. § 2 Der Präsident, die übrigen Richter, die an der Beratung teilgenommen haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; den Parteien wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt. § 3 Der Kanzler vermerkt auf der Urschrift des Urteils den Tag der Verkündung. Artikel 65 Das Urteil wird mit dem Tage seiner Verkündung rechtskräftig. Artikel 66 § 1 Unbeschadet der Bestimmung über die Auslegung von Urteilen kann der Gerichtshof Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei binnen fünfzehn Tagen nach Urteilsverkündung berichtigen. § 2 Der Kanzler benachrichtigt die Parteien, die innerhalb einer vom Präsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung nehmen können. § 3 Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung. § 4 Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluß ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. Artikel 67 Hat der Gerichtshof einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragen. Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt dieser eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. 1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Nach Eingang dieser Stellungnahme und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof darüber, ob der Antrag zulässig und begründet ist. Artikel 68 Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung einer Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Fünftes Kapitel Prozeßkosten Artikel 69 § 1 Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten im End-urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet. § 2 Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. § 3 Der Gerichtshof kann die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Der Gerichtshof kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. § 4 Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist. Stellt die andere Partei keinen entsprechenden Antrag, so werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. § 5 Erklärt der Gerichtshof die Hauptsache für erledigt, so entscheidet er über die Kosten nach freiem Ermessen. Artikel 70 In den Verfahren nach Artikel 95 § 1 tragen die Organe ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. Artikel 71 Die notwendigen Aufwendungen einer Partei für die Zwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu erstatten; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staates, in dem die Vollstreckung stattfindet. Artikel 72 Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist kostenfrei, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist: a) Der Gerichtshof kann nach Anhörung des Generalanwalts Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlaßt hat. b) Kosten für Schreib- und Übersetzungsarbeiten, die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten, hat die Partei, die diese Arbeiten beantragt hat, nach Maßgabe der in Artikel 15 § 5 bezeichneten Gebührenordnung zu erstatten. Artikel 73 Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels gelten als erstattungsfähige Kosten: a) Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß Artikel 51; b) Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Artikel 74 § 1 Streitigkeilen über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet die mit der Rechtssache befaßte Kammer auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei sowie des Generalanwalts durch unanfechtbaren Beschluß. § 2 Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zwecke der Vollstreckung beantragen. Artikel 75 § 1 Die Zahlungen der Gerichtskasse werden in der Währung des Landes geleistet, in dem der Gerichtshof seinen Sitz hat. Auf Antrag des Berechtigten werden die Zahlungen in der Währung des Landes geleistet, in dem die zu erstattenden Auslagen entstanden oder die Handlungen vorgenommen worden sind, in Ansehung derer die Zahlung geschuldet wird. § 2 Sonstige Schuldner leisten ihre Zahlungen in der Währung ihres Heimatstaates. § 3 Allen Umrechnungen ist der amtliche Wechselkurs zugrunde zu legen, der am Zahlungstage in dem Lande gilt, in welchem der Gerichtshof seinen Sitz hat. Sechstes Kapitel Armenrecht Artikel 76 § 1 Ist eine Partei außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann ihr auf Antrag jederzeit das Armenrecht bewilligt werden. Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt, insbesondere ein Armutszeugnis der zuständigen Behörde. § 2 Wird der Antrag vor der Klage eingereicht, die der Antragsteller erheben will, so ist deren Gegenstand kurz darzulegen. Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang. § 3 Der Präsident bestimmt den Berichterstatter. Die Kammer, der dieser angehört, entscheidet nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei sowie nach Anhörung des Generalanwalts, ob das Armenrecht zu Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1217 versagen oder ganz oder teilweise zu bewilligen ist. Das Armenrecht ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Die Entscheidung ergeht ohne Angabe von Gründen durch unanfechtbaren Beschluß. § 4 Die Kammer kann das Armenrecht jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag entziehen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen es bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens ändern. § 5 Wird das Armenrecht bewilligt, so streckt die Gerichtskasse die Kosten vor. In der Kostenentscheidung des Endurteils ist die Einziehung der auf Grund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckten Beträge zugunsten der Gerichtskasse anzuordnen. Der Kanzler treibt diese Beträge von der Partei bei, die zu ihrer Erstattung verurteilt ist. Siebentes Kapitel Außergerichtliche Erledigung und Klagerücknahme Artikel 77 Einigen sich die Parteien über die streitigen Fragen, bevor der Gerichtshof entschieden hat, und erklären sie, daß sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so ordnet der Gerichtshof die Streichung der Rechtssache im Register an. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne von Artikel 33 und 35 des EGKS-Ver-trages, 173 und 175 des EWG-Vertrages sowie 146 und 148 des EAG-Vertrages. Artikel 78 Nimmt der Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gerichtshof die Klage zurück, so ordnet der Gerichtshof die Streichung der Rechtssache im Register an. Achtes Kapitel Zustellungen Artikel 79 § 1 Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen werden vom Kanzler in der Weise veranlaßt, daß dem Zustellungsbevollmächtigten des Empfängers eine Abschrift des betreffenden Schriftstücks entweder auf dem Postwege durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben wird. Die Abschriften werden vom Kanzler ausgefertigt und beglaubigt, es sei denn, daß sie gemäß Artikel 37 § 1 von den Parteien eingereicht werden. § 2 Der Aufgabe- und der Rückschein oder die Quittung sind mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks zu verbinden. Neuntes Kapitel Fristen Artikel 80 § 1 Die im EGKS-, EWG- und EAG-Vertrag, in den Satzungen des Gerichtshofes und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, auf den das Ereignis fällt, mit dem die Frist beginnt. Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. § 2 Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Der Gerichtshof stellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage auf, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist. Artikel 81 § 1 Die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maßnahmen der Organe beginnen am Tage nach der Bekanntgabe an den Betroffenen oder, wenn die Maßnahme veröffentlicht wird, am fünfzehnten Tage nach ihrem Erscheinen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. § 2 Der Gerichtshof setzt mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung zusätzliche Verfahrensfristen fest; diese Entscheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Artikel 82 Auf Grund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert werden. DRITTER TITEL Besondere Verfahrensarten Erstes Kapitel Aussetzung des Vollzugs oder der Zwangsvollstreckung und sonstige einstweilige Anordnungen Artikel 83 § 1 Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne der Artikel 39 Absatz 2 des EGKS-Vertrages, 185 des EWG-Vertrages und 157 des EAG-Vertrages sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat. Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 39 Absatz 3 des EGKS-Vertrages, 186 des EWG-Vertrages und 158 des EAG-Vertrages sind nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen. 1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II § 2 Die in § 1 genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. § 3 Der Antrag ist mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muß den Vorschriften der Artikel 37 und 38 entsprechen. Artikel 84 § 1 Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt ihr eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. § 2 Der Präsident kann eine Beweisaufnahme anordnen. Er kann dem Antrag stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später auch von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben werden. Artikel 85 Der Präsident entscheidet selbst oder überträgt die Entscheidung dem Gerichtshof. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so findet Artikel 7 § 2 entsprechende Anwendung. Wird die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen, so erkennt dieser unter Zurückstellung aller anderen Rechtssachen und nach Anhörung des Generalanwalts. Artikel 84 findet entsprechende Anwendung. Artikel 86 § 1 Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Der Beschluß wird den Parteien unverzüglich zugestellt. § 2 Die Vollstreckung des Beschlusses kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind. § 3 Die einstweilige Anordnung kann befristet werden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Befristung tritt sie mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft. § 4 Der Beschluß stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache nicht vor. Artikel 87 Auf Antrag einer Partei kann der Beschluß jederzeit wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden. Artikel 88 Die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen. Artikel 89 Die Vorschriften dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Anträge, die gemäß Artikel 44 und 92 des EGKS-Vertrages, 187 und 192 des EWG-Vertrages sowie 159 und 164 des EAG-Vertrages gestellt werden und auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofes oder von Maßnahmen anderer Organe gerichtet sind. In dem Beschluß, der dem Antrag stattgibt, wird der Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt. Artikel 90 § 1 Anträge gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 des EAG-Vertrages müssen a) Namen und Wohnsitz der Personen oder Unternehmen angeben, die der Uberwadiungsmaßnahme unterworfen werden sollen; b) Gegenstand und Zweck der Uberwachungsmaßnahme bezeichnen. § 2 Der Präsident entscheidet durch Verfügung. Artikel 86 findet entsprechende Anwendung. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so findet Artikel 7 §2 entsprechend Anwendung. Zweites Kapitel Prozeßhindernde Einreden und Zwischenstreit Artikel 91 § 1 Will eine Partei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über eine prozeßhindernde Einrede oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Der Schriftsatz muß außer dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten; Unterlagen, auf die sich die Partei beruft, sind beizufügen. § 2 Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und zu begründen hat. § 3 über den Antrag wird mündlidi verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. § 4 Nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor. Verwirft der Gerichtshof den Antrag oder behält er die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens. Artikel 92 Der Gerichtshof kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeß Voraussetzungen fehlen; er entscheidet hierüber gemäß Artikel 91 §§ 3, 4. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1219 Drittes Kapitel Streithilfe Artikel 93 § 1 Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 2 Der Antrag muß enthalten: a) die Bezeichnung der Rechtssache; b) die Bezeichnung der Parteien; c) Namen und Wohnsitz des Antragstellers; d) die Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits ergibt; Artikel 37 der EWG-Satzung und 38 der EAG-Satzung bleiben unberührt; e) die Anträge, die der Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind; f) die Bezeichnung der Beweismittel sowie die Unterlagen, auf die sich der Antragsteller beruft; g) die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichtssitzes. Für die Vertretung des Streithelfers gelten Artikel 20 Absätze 1 und 2 der EGKS-Satzung und 17 der EWG-und EAG-Satzungen. Artikel 38 und 39 dieser Verfahrensordnung finden entsprechende Anwendung. § 3 Der Antrag wird den Parteien des Hauptverfahrens zugestellt. Der Gerichtshof gibt diesen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme und entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß. § 4 Gibt der Gerichtshof dem Antrag statt, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. § 5 Der Streithelfer muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Der Präsident setzt dem Streithelfer eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge und bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien des Hauptverfahrens hierauf antworten können. Viertes Kapitel Versäumnisurteil und Widerspruch Artikel 94 § 1 Reicht der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht ein, so kann der Kläger Versäumnisurteil beantragen. Der Antrag wird dem Beklagten zugestellt. Der Präsident bestimmt den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung. § 2 Vor Erlaß eines Versäumnisurteils prüft der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen. Er kann eine Beweisaufnahme anordnen. § 3 Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar. Der Gerichtshof kann die Vollstreckung aussetzen, bis über einen gemäß § 4 erhobenen Widerspruch entschieden ist, oder sie davon abhängig machen, daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind; wird kein Widerspruch erhoben oder wird der Widerspruch verworfen, so ist die Sicherheit freizugeben. § 4 Gegen das Versäumnisurteil kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben; Artikel 37 und 38 finden entsprechende Anwendung. § 5 Nach der Zustellung des Widersprudis setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Auf das weitere Verfahren finden Artikel 44 ff. entsprechende Anwendung. § 6 Der Gerichtshof entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Widerspruch nicht zulässig ist. Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzubringen. Fünftes Kapitel Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften Artikel 95 § 1 über Klagen von Beamten und sonstigen Bediensteten gegen ein Organ entscheidet eine vom Gerichtshof in jedem Jahr neu zu bestimmende Kammer,- dies gilt nicht für Anträge auf einstweilige Anordnungen. Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung finden auf das Verfahren vor der Kammer entsprechende Anwendung. Der Kammerpräsident übt die Befugnisse aus, die dem Präsidenten des Gerichtshofes zustehen. § 2 Die Kammer kann die Rechtssache dem Gerichtshof vorlegen. Artikel 96 § 1 Wird in einem Rechtsstreit der nach Artikel 95 § 1 bezeichneten Art eine einstweilige Anordnung beantragt und ist der Präsident abwesend oder verhindert, so vertritt ihn der zuständige Kammerpräsident. § 2 Unbeschadet der in Artikel 85 vorgesehenen Befugnis kann der Präsident die Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung der zuständigen Kammer übertragen. 1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Sechstes Kapitel Außerordentliche Rechtsbehelfe ERSTER ABSCHNITT Drittwiderspruchsklage Artikel 97 § 1 Auf die Drittwiderspruchsklage finden Artikel 37 und 38 entsprechende Anwendung; die Klage muß ferner enthalten: a) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils; b) die Angabe, in welchen Punkten dieses Urteil die Rechte des Dritten beeinträchtigt; c) die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren zu beteiligen. Die Klage ist gegen sämtliche Parteien des Hauptverfahrens zu richten. Ist das Urteil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so muß die Klage binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung erhoben werden. § 2 Auf Antrag des Dritten kann die Vollstreckung des angefochtenen Urteils ausgesetzt werden. Die Bestimmungen des ersten Kapitels des dritten Titels finden entsprechende Anwendung. § 3 Wird der Klage stattgegeben, so ist das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern. Die Urschrift des auf die Drittwiderspruchsklage ergangenen Urteils ist mit der Urschrift des angefochtenen Urteils zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des angefochtenen Urteils anzubringen. ZWEITER ABSCHNITT Wiederaufnahme des Verfahrens Artikel 98 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen drei Monaten nach dem Tage zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt. Artikel 99 § 1 Auf den Antrag finden Artikel 37 und 38 entsprechende Anwendung. Der Antrag muß ferner enthalten: a) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils; b) die Angabe der Punkte, in denen das Urteil angefochten wird; c) die Bezeichnung der Tatsachen, die dem Antrag zugrunde liegen; d) die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen, welche die Wiederaufnahme rechtfertigen, und für die Wahrung der in Artikel 98 genannten Frist. § 2 Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist. Artikel 100 § 1 Auf Grund der schriftlichen Stellungnahme der Parteien und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Urteil über die Zulässigkeit des Antrags, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. § 2 Gibt der Gerichtshof dem Antrag statt, so tritt er erneut in die Prüfung der Hauptsache ein und entscheidet durch Urteil gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung. § 3 Die Urschrift des abändernden Urteils ist mit der Urschrift des abgeänderten Urteils zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des abgeänderten Urteils anzubringen. Siebentes Kapitel Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses Artikel 101 § 1 Die in Artikel 18 Absatz 2 des EAG-Vertrages bezeichneten Klagen müssen enthalten: a) Namen und Wohnsitz des Klägers; b) die Stellung des Unterzeichnenden; c) die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung des Schiedsausschusses; d) die Bezeichnung der Gegenparteien; e) eine kurze Darlegung des Sachverhalts; f) die Anträge und die Klagegründe des Klägers. § 2 Artikel 37 §§ 3, 4 sowie 38 §§ 2, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung. Mit der Klage ist eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung einzureichen. § 3 Unmittelbar nach Eingang der Klage fordert der Kanzler die Akten der Rechtssache bei der Kanzlei des Ausschusses an. § 4 Auf das Verfahren finden Artikel 39, 40 und 55 ff. entsprechende Anwendung. § 5 Der Gerichtshof entscheidet durch Urteil. Hebt er die Entscheidung des Ausschusses auf, so kann er die Sache an den Ausschuß zurückverweisen. Achtes Kapitel Auslegung von Urteilen Artikel 102 § 1 Für Anträge auf Auslegung von Urteilen gelten Artikel 37 und 38 entsprechend. Der Antrag muß ferner bezeichnen: a) das auszulegende Urteil; Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1221 b) die Stellen, deren Auslegung beantragt wird. Er ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem das Urteil ergangen ist. § 2 Der Gerichtshof gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme; er entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Urteil. Die Urschrift des auslegenden Urteils ist mit der Urschrift des ausgelegten Urteils zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des ausgelegten Urteils anzubringen. Neuntes Kapitel Vorabentscheidungen Artikel 103 § 1 In den in Artikel 20 der EWG-Satzung und 21 der EAG-Satzung bezeichneten Fällen finden Artikel 44 ff. entsprechende Anwendung, nachdem die in den genannten Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eingegangen sind. Das gleiche gilt, wenn diese Äußerungen nicht innerhalb der in den genannten Artikeln 20 und 21 bezeichneten Frist eingegangen sind oder wenn die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat erklären, daß sie hierauf verzichten. § 2 In den in Artikel 41 des EGKS-Vertrages bezeichneten Fällen wird der Vorlagebeschluß den Parteien des Rechtsstreits, den Mitgliedstaaten, der Hohen Behörde und dem Besonderen Ministerrat zugestellt. Binnen zwei Monaten nach Zustellung können die im vorhergehenden Absatz genannten Beteiligten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Nach Eingang dieser Äußerungen oder nach fruchtlosem Ablauf der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Frist finden Artikel 44 ff. entsprechende Anwendung. Zehntes Kapitel Verfahren gemäß Artikel 103 bis 105 des EAG-Vertrages Artikel 104 § 1 Anträge nach Artikel 103 Absatz 3 des EAG-Vertrages sind in vier beglaubigten Ausfertigungen einzureichen. Sie werden der Kommission zugestellt. § 2 Mit dem Antrag sind der Entwurf des Abkommens oder der Vereinbarung, die Stellungnahme der Kommission gegenüber dem betroffenen Staat sowie alle sonstigen Unterlagen einzureichen. Die Kommission hat sich innerhalb einer Frist von zehn Tagen, die vom Präsident nach Anhörung des betroffenen Staates verlängert werden kann, zu dem Antrag zu äußern. Eine beglaubigte Abschrift dieser Äußerung wird dem Staat zugestellt. § 3 Unmittelbar nach Eingang des Antrags bestimmt der Präsident den Berichterstatter. § 4 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bevollmächtigten oder die Beistände des betroffenen Staates und der Kommission sind auf ihren Antrag zu hören. Artikel 105 § 1 Auf die in Artikel 104 letzter Absatz und 105 letzter Absatz des EAG-Vertrages bezeichneten Fälle finden Artikel 37 ff. entsprechende Anwendung. § 2 Der Antrag wird dem Staat zugestellt, dem der Antragsgegner angehört. Elftes Kapitel Gutachten Artikel 106 § 1 Anträge des Rates auf Gutachten gemäß Artikel 228 des EWG-Vertrages werden der Kommission zugestellt. Entsprechende Anträge der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten zugestellt. Anträge eines Mitgliedstaates werden dem Rat, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zugestellt. Der Präsident setzt den Empfängern dieser Zustellungen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. § 2 Das Gutachten kann sich sowohl auf die Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens mit dem EWG-Vertrag als auch auf die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder eines ihrer Organe für den Abschluß eines solchen Abkommens erstrecken. Artikel 107 § 1 Unmittelbar nach Eingang des Antrags bestimmt der Präsident den Berichterstatter. § 2 Der Gerichtshof gibt nach Anhörung der Generalanwälte in nichtöffentlicher Sitzung ein mit Gründen versehenes Gutachten ab. § 3 Das Gutachten wird vom Präsidenten, von den übrigen an der Beratung beteiligten Richtern sowie vom Kanzler unterzeichnet und dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zugestellt. Artikel 108 Anträge auf Stellungnahme des Gerichtshofes gemäß Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrages sind von der Hohen Behörde und vom Besonderen Ministerrat gemeinsam einzureichen. Die Stellungnahme ergeht in entsprechender Anwendung von Artikel 107. Sie wird der Hohen Behörde, dem Besonderen Ministerrat und dem Europäischen Parlament zugestellt. 1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Schlußbestimmungen Artikel 109 Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 188 des EWG-Vertrages und 160 des EAG-Vertrages erläßt der Gerichtshof im Benehmen mit den beteiligten Regierungen eine zusätzliche Verfahrensordnung über das von ihm auf folgenden Gebieten einzuschlagende Verfahren: a) Rechtshilfeersuchen; b) Armenrecht; c) Anzeigen des Gerichtshofes wegen Eidesverletzungen von Zeugen und Sachverständigen gemäß Artikel 28 der EGKS- und EAG-Satzungen sowie 27 der EWG-Satzung. Artikel 110 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung werden aufgehoben: a) die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 4. März 1953, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. März 1953; b) die Zusätzliche Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 31. März 1954, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. April 1954; c) die Kostenordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 19. Mai 1954, veröffentlicht am Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 26. Mai 1954; d) die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für Rechtsstreitigkeiten gemäß Artikel 58 des Personalstatuts der Gemeinschaft vom 21. Februar 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 11. März 1957. Artikel 111 Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung finden auf die vor ihrem Inkrafttreten anhängig gemachten Rechtssachen keine Anwendung. Artikel 112 Diese Verfahrensordnung wird in den Amtssprachen erlassen, wobei alle vier Fassungen verbindlich sind; sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. ERLASSEN in Luxemburg, den 3. März 1959. ANLAGE I Beschluß über die gesetzlichen Feiertage Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung über das vom Gerichtshof aufzustellende Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage erläßt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden Beschluß: Artikel 1 Gesetzliche Feiertage im Sinne von Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung sind: – der Neujahrstag – der 23. Januar – der Ostermontag – der 1. Mai – Christi Himmelfahrt – der Pfingstmontag – der 15. August – der 1. November – der 25. Dezember – der 26. Dezember. Artikel 2 Die Bestimmungen von Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung finden keine Anwendung auf andere als die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Feiertage. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt als Anlage I zur Verfahrensordnung gleichzeitig mit dieser in Kraft. Er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. ERLASSEN in Luxemburg, den 3. März 1959. ANLAGE II Beschluß über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung erläßt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden Beschluß: Artikel 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben, werden die Verfahrensfris-ten mit Rücksicht auf die Entfernung verlängert, und zwar – für Belgien um zwei Tage* – für Deutschland, das französische Mutterland und die Niederlande um sechs Tage; – für Italien um zehn Tage; – für die übrigen europäischen Staaten um fünfzehn Tage; – für sonstige Gebiete um einen Monat. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt als Anlage II zur Verfahrensordnung gleichzeitig mit dieser in Kraft. Er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. ERLASSEN in Luxemburg, den 3. März 1959. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1223 Bekanntmachung. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Europäischen Atomgemeinschaft hat eine Geschäftsordnung beschlossen Die Geschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 25 vom 18. April 1959 S. 493 und Nr. 38*) vom 16. Juni 1959 S. 708 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. *) Die Berichtigung aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 38 S. 708 ist im Abdruck berücksichtigt. Nachrichtlicher Abdruck EUROPAISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EUROPAISCHE ATOMGEMEINSCHAFT Der Wirtschafts- und Sozialausschuß Geschäftsordnung Inhaltsübersicht*) Artikel Geschäftsordnung Titel I – Organisation des Ausschusses Kapitel I – Alterspräsidium ...................................... 1 Kapitel II – Präsidium ............................................ 2 bis 6 Kapitel III – Teilnahme der Räte und Kommissionen an den Sitzungen 7 Kapitel IV – Fachliche Gruppen .................................... 8 bis 13 Kapitel V – Sachverständige ...................................... 14 Kapitel VI – Vertretung und Berater ............................... 15 und 16 Kapitel VII – Unterausschüsse...................................... 17 Titel II – Geschäftsgang des Ausschusses Kapitel VIII – Einberufung des Ausschusses .......................... 18 und 19 Kapitel IX – Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen........... 20 bis 23 Kapitel X – Organisation der Arbeiten ............................ 24 bis 31 Kapitel XI – Tagesordnung ........................................ 32 und 33 Kapitel XII – Vollversammlung des Ausschusses .................... 34 bis 41 Kapitel XIII –- Abstimmungsverfahren................................ 42 Kapitel XIV – Dringlichkeitsverfahren ..................;............ 43 Kapitel XV – Form der Stellungnahmen – Veröffentlichung.......... 44 und 45 Kapitel XVI – Abwesenheit – Amtsniederlegung .................... 46 bis 48 Kapitel XVII – Titel – Vorrechte und Befreiungen .................... 49 Kapitel XVIII – Verwaltung des Ausschusses .......................... 50 bis 53 Kapitel XIX – Revision der Geschäftsordnung ........................ 54 •) Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der beschlossenen Geschäftsordnung. 1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Titel I Organisation des Ausschusses KAPITEL I Alterspräsidium Artikel 1 Der Ausschuß hält seine erste Sitzung nach jeder vierjährigen Neubesetzung innerhalb einer Frist von spätestens einem Monat ab. Diese Sitzung beruft das älteste Mitglied ein, nachdem den Ausschußmitgliedern ihre Ernennung durch die Räte mitgeteilt worden ist. In der ersten Sitzung führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz; es wird von den vier jüngsten anwesenden Mitgliedern und vom Generalsekretär des Ausschusses unterstützt. In der ersten Sitzung gibt der Alterspräsident dem Ausschuß von der Mitteilung Kenntnis, die ihm die Räte über die Ernennung der Ausschußmitglieder gemadit haben. Die erste Sitzung nach Ablauf der zwei Jahre, die auf die Wahl des ersten Präsidiums folgen, beruft der ausscheidende Präsident binnen einem Monat vor Ablauf des Mandats des amtierenden Präsidiums ein In dieser Sitzung wird der Vorsitz nach Maßgabe des Absatzes 2 geführt. KAPITEL II Präsidium Artikel 2 In der ersten Sitzung nach der vierjährigen Neubesetzung und in der ersten Sitzung nach Ablauf der zwei Jahre, die auf die Wahl des ersten Präsidiums folgen, wählt der Ausschuß unter dem Vorsitz des gemäß Artikel 1 gebildeten Alterspräsidiums sein Präsidium. Das Alterspräsidium übt seine Tätigkeit bis zur Bekanntgabe des letzten Ergebnisses der Wahl des Präsidiums aus. Letzteres übt seine Tätigkeit bis zur Eröffnung der Sitzung für die Wahl des neuen Präsidiums aus. Debatten, welche nicht die Wahl des Präsidiums betreffen, dürfen unter dem Vorsitz des Alterspräsidiums nicht stattfinden. Artikel 3 Das Präsidium des Ausschusses besteht aus fünfzehn Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten. Bei der Zusammensetzung des Präsidiums ist der Vertretung der Mitgliedstaaten und der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens innerhalb des Ausschusses Rechnung zu tragen. Der Präsident wird abwechselnd unter den Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der sonstigen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gewählt, es sei denn, daß der Ausschuß vorher mit Zweidrittelmehrheit anders Stellung nimmt. Die Vizepräsidenten werden unter den zwei genannten wirtschaftlichen und sozialen Gruppen gewählt, denen der Präsident nicht angehört. Die Zusammensetzung des Präsidiums wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in dessen Abwesenheit. Die Reihenfolge der Vertretung wird vom Präsidium festgelegt. Das Präsidium wird vom Präsidenten von Amts wegen oder auf Antrag von sechs seiner Mitglieder einberufen. Artikel 4 Der Ausschuß wählt – gegebenenfalls in aufeinanderfolgenden Wahlgängen – den Präsidenten, der im ersten Wahlgang mindestens fünfundsiebzig vom Hundert und in den späteren Wahlgängen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten muß. Der Aussdiuß wählt – gegebenenfalls in aufeinanderfolgenden Wahlgängen – die beiden Vizepräsidenten, von denen jeder im ersten Wahlgang mindestens fünfzig vom Hundert und in den späteren Wahlgängen mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen erhalten muß. Bei Stimmengleichheit gibt das Alter den Ausschlag. Der Ausschuß wählt – gegebenenfalls in aufeinanderfolgenden Wahlgängen – die übrigen Mitglieder des Präsidiums; gewählt sind diejenigen Ausschußmitglieder, welche die meisten gültigen Stimmen, mindestens aber fünfundzwanzig vom Hundert dieser Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit gibt das Alter den Ausschlag. Die Liste mit den Namen des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und der zwölf übrigen gewählten Mitglieder unterliegt sodann einer Gesamtabstimmung; hierbei sind mindestens fünfundsiebzig vom Hundert der gültigen Stimmen erforderlich. Die vorgenannten Abstimmungen finden in geheimer Wahl statt; eine Vertretung ist nicht zulässig. Abgegebene Stimmzettel, die mehr Namen enthalten als Sitze bei der betrefffenden Wahl zu besetzen sind, sind ungültig. Die Bestellungen auf Grund der Absätze 1 bis 3 dürfen auch in einem Wahlgang erfolgen. Auf einstimmigen Beschluß der anwesenden Mitglieder kann der Ausschuß den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums durch Handerheben wählen. Artikel 5 Im Falle der Amtsniederlegung, des Todes oder der Unmöglichkeit der Mandatsausübung werden Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 ersetzt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1225 Artikel 6 Der Präsident, der von den Mitgliedern des Präsidiums unterstützt wird, hat alle Befugnisse, bei den Arbeiten des Ausschusses den Vorsitz zu führen und nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung seine Dienststellen in Übereinstimmung mit den Verträgen zu organisieren und zu leiten. KAPITEL III Teilnahme der Räte und Kommissionen an den Sitzungen Artikel 7 Die Mitglieder, der Räte und die Mitglieder der Kommissionen können an den Sitzungen des Ausschusses, der fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse teilnehmen. Dasselbe gilt für die zu diesem Zweck von den Räten und Kommissionen entsandten Beamten. KAPITEL IV Fachliche Gruppen Artikel 8 Der Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Ilauptsachgebiete des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere je eine lachliche Gruppe für die Landwirtschaft und für den Verkehr. Der Ausschuß umfaßt auch eine oder mehrere fachliche Gruppen für die den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffenden Fragen. Der Ausschuß kann, soweit erforderlich, weitere fachliche Gruppen einsetzen. Diese werden auf Antrag des Präsidiums oder auf Antrag von wenigstens fünfundzwanzig Ausschußmitgliedern gebildet. Nach jeder vierjährigen Neubesetzung bestellt der Ausschuß in seiner ersten Sitzungsperiode die fachlichen Gruppen aus seiner Mitte. Artikel 9 Die Milgliederzahl und die allgemeine Zusammensetzung der lachlichen Gruppen werden vom Ausschuß auf Vorschlag des Präsidiums festgesetzt. Artikel 10 Die Mitglieder der fachlichen Gruppen werden vom Ausschuß auf Grund ihrer Befähigung ernannt; hierbei ist einer angemessenen Vertretung der Mitgliedstaalen und der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens Rechnung zu tragen. Die Ernennungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Von fünf Ausschußmitgliedern unterstützte Kandidaturen werden dem Präsidium mitgeteilt, das sie der Vollversammlung vorlegt. Mitglieder einer fachlichen Gruppe werden nach demselben Verfahren ersetzt, wie sie ernannt werden. Artikel 11 Die Sitzungen der fachlichen Gruppen werden von ihren Präsidien vorbereitet und geleitet. Das Präsidium einer fachlichen Gruppe besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder des Präsidiums werden von den Müglicdern der fachlichen Gruppe in geheimer Wahl im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit und im zweiten Wahlgang mit der relativen Mehrheit der gültigen Stimmen für zwei Jahre gewählt, es sei denn, daß die Mitglieder einstimmig etwas anderes beschließen. Artikel 12 Zur Untersuchung der Fragen, mit denen die fachlichen Gruppen vom Ausschuß betraut sind, können sie in ihrer Mitte gegebenenfalls Arbeitsgruppen einsetzen. Sie ernennen die Mitglieder der Arbeitsgruppe, den Präsidenten und gegebenenfalls einen Berichterstatter. Artikel 13 Die fachlichen Gruppen beraten grundsätzlich nicht gemeinsam. Der Präsident des Ausschusses kann in Verbindung mit den Mitgliedern des Präsidiums, falls er es für erforderlich hält oder falls die an erster Stelle befaßte fachliche Gruppe es beantragt, eine oder mehrere fachliche Gruppen bitten, zu einem Punkt, zu mehreren Punkten oder zu allen Punkten des Problems Stellung zu nehmen, mit dem eine andere fachliche Gruppe an erster Stelle befaßt ist. Letztere ist allein befugt, vor der Vollversammlung über das Problem zu berichten, mit dem sie befaßt worden ist. Sie muß jedoch ihrem Bericht die Stellungnahme aller fachlichen Gruppen beifügen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 beauftragt wurden. Ist eine Entscheidung nach Absatz 2 nicht ergangen, so darf keine fachliche Gruppe die Stellungnahme einer anderen fachlichen Gruppe zu den Fragen einholen, mit denen sie belaßt wurde. Das Präsidium des Ausschusses kann mehrere fachliche Gruppen ermächtigen, gemeinsam zusammenzutreten, wenn es ihm für die Abgabe der beantragten Stellungnahme erforderlich erscheint oder wenn es die fachliche Gruppe, die an erster Stelle befaßt ist, aus demselben Grund beantragt. Die Sitzungen der fachlichen Gruppen sind nicht öffentlich. Auf Antrag des Organs, das die Stellungnahme einholt oder auf Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der fachlichen Gruppen können bestimmte zur Beratung stehende Fragen als vertraulich erklärt werden. Die Arbeitsergebnisse der fachlichen Gruppen sind durch das Präsidium der zuständigen fachlichen Gruppe dem Präsidenten des Ausschusses zur Vorlage an die Vollversammlung zuzuleiten. KAPITEL V Sachverständige Artikel 14 Soweit für die Arbeiten unbedingt erforderlich, kann das Präsidium der fachlichen Gruppe von sich aus oder auf Vorschlag der fachlichen Gruppe mit Zustimmung des Präsidenten des Ausschusses von der fachlichen Gruppe oder der zuständigen Arbeitsgruppe Personen als Sachverständige anhören lassen, die auf Grund ihrer Erfahrung oder ihrer Sachkenntnis besonders geeignet sind, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen, welche unter die Zuständigkeit der fachlichen Gruppe fallen. 1226 Bundesgesetzblatt, . KAPITEL VI Vertretung und Berater Artikel 15 Mitglieder einer fachlichen Gruppe oder einer Arbeitsgruppe, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, können sich nach Mitteilung an den Präsidenten der betreffenden fachlichen Gruppe in dieser Sitzung durch ein anderes Ausschußmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied der betreffenden fachlichen Gruppe kann nicht über mehr als zwei Stimmen verfügen. Das Mandat beschränkt sich ausdrücklich auf die Sitzung, für die es eigens übertragen wurde. Artikel 16 Die Mitglieder der fachlichen Gruppen und der Arbeitsgruppen können durch einen technischen Berater unterstützt werden. Der technische Berater kann an den Arbeiten ohne Stimmrecht teilnehmen. Namen und Berufsstellung des technischen Beraters sind vor Eröffnung der Sitzungen dem Präsidenten der fachlichen Gruppe oder der Arbeitsgruppe zur Genehmigung mitzuteilen. KAPITEL VII Unterausschüsse Artikel 17 Der Ausschuß kann in seiner Mitte auf Veranlassung seines Präsidiums Unterausschüsse einsetzen; diese haben zu betimmten Fragen Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten. In der Zeit zwischen den Sitzungsperioden kann das Präsidium – soweit erforderlich – einen Unterausschuß bilden, der den Entwurf einer Stellungnahme vorzubereiten hat. In diesem Fall holt das Präsidium für die Zusammensetzung dieses Unterausschusses die Bestätigung des Ausschusses ein. Bei der Zusammensetzung der Unterausschüsse trägt das Präsidium einer angemessenen Vertretung der Mitgliedstaaten und der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens Rechnung. Die Vorschriften über die fachlichen Gruppen in den Kapiteln IV, V und VI gelten auch für die Unterausschüsse. Titel II Geschäftsgang des Ausschusses KAPITEL VIII Einberufung des Ausschusses Artikel 13 Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten jeweils einberufen, wenn einer der Räte oder eine der Kommissionen die Prüfung einer Frage zwecks Ausarbeitung einer Stellungnahme beantragt. Außerdem wird er von seinem Präsidenten nach Stellungnahme des Präsidiums einberufen, um die Prüfung der Fragen fortzusetzen, die ihm einer der Räte oder eine der Kommissionen vorgelegt hat. tirgang 1959, Teil II Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten im Einverständnis mit dem Präsidium nach vorheriger Zustimmung der betreffenden Räte oder Kommissionen, die den Ausschuß somit beauftragen, einberufen, um die Untersuchung von Fragen vorzubereiten, für welche die Verträge vorschreiben, daß der Ausschuß konsultiert werden muß oder konsultiert werden kann. Artikel19 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß tagt in den einzelnen Sitzungsperioden in Vollversammlung. KAPITEL IX Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen Artikel 20 Die Ausschußmitglieder können Gruppen je nach den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens bilden. Artikel 21 Die Sitzungsperioden werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums vorbereitet. Artikel 22 Anträge der Räte oder der Kommissionen auf Abgabe einer Stellungnahme sind dem Präsidenten des Ausschusses gemäß Artikel 198 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 170 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zuzustellen. Der Präsident beruft den Ausschuß unter Berücksichtigung der von den Räten oder den Kommissionen gesetzten Fristen ein. Artikel 23 Liegt dem Präsidenten ein Antrag auf Abgabe einer Stellungnahme vor, so bestimmt er im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums die fachliche Gruppe oder die fachlichen Gruppen, die für die Vorbereitung des Berichtes und die Abgabe einer Stellungnahme gemäß dem Verfahren der Kapitel IV, V und VI zuständig sind. Er beruft deren Mitglieder ein und setzt die Ausschußmitglieder von dieser Einberufung sowie von dem Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem der Ausschuß in Vollversammlung zusammentritt, um über die beantragte Stellungnahme zu beraten. Das Präsidium des Ausschusses hat die ausschließliche Befugnis festzustellen, ob die Frage in den Bereich einer oder mehrerer fachlicher Gruppen fällt. Es beurteilt ferner, ob ein Unterausschuß zu bilden ist. In diesem Fall wird ein Unterausschuß gemäß Artikel 17 eingesetzt. Der Präsident teilt dem Präsidium der befaßten fachlichen Gruppen oder dem Präsidium des Unterausschusses im Einvernehmen mit dem Präsidium des Ausschusses den Gegenstand der Beratungen sowie die Fristen mit, innerhalb derer die Stellungnahmen oder Entwürfe von Stellungnahmen abgegeben werden müssen. Das Präsidium des Ausschusses sorgt für die Einhaltung der Fristen. Es nimmt von den Arbeiten der fachlichen Gruppe oder der fachlichen Gruppen oder des Unterausschusses vor ihrer Vorlage an den Ausschuß , Kenntnis. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1227 KAPITEL X Organisation der Arbeiten Artikel 24 Die fachlichen Gruppen und die Unterausschüsse können nicht zusammentreten, wenn sie nicht vorher vom Präsidium des Ausschusses nach Maßgabe des Artikels 23 befaßt wurden. Artikel 25 Die Präsidien der fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse stellen die Tagesordnung der Sitzung auf und veranlassen deren Einberufung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Ausschusses mit Hilfe des Ausschußsekretariats. Sie organisieren die Arbeiten und führen die Akten der fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse. Die Sekretariatsgeschäfte der fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse werden vom Ausschußsekretariat wahrgenommen. Artikel 26 Die fachlichen Gruppen und die Unterausschüsse sind nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Arbeitsgruppen sind nur dann beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so kann der Präsident die Sitzung aussetzen und innerhalb einer von ihm für gut befundenen Frist eine neue Sitzung anberaumen, in der ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlußfähigkeit besteht. Ist der Präsident des Präsidiums der fachlichen Gruppe nicht anwesend und konnte er keines der Mitglieder dieses Präsidiums zu seinem Vertreter ernennen, so wählen diese aus ihrer Mitte das Mitglied des Präsidiums, dem für die betreffende Sitzung der Vorsitz in der fachlichen Gruppe übertragen wird. Artikel 27 Die Arbeitsgruppen beraten im Rahmen der ihnen vom Präsidium der fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse erteilten Weisungen bezüglich des Gegenstandes und der Dauer ihres Auftrags. Die Arbeitsgruppen stellen Arbeitsunterlagen zusammen und arbeiten einen Bericht aus, welcher der fachlichen Gruppe oder dem Unterausschuß vorgelegt wird. An Hand dieses Berichtes beschließt die fachliche Gruppe oder der Unterausschuß die Stellungnahme oder den Entwurf einer Stellungnahme, die ihr Präsident dem Präsidenten des Ausschusses zuleitet. Der Präsident der fachlichen Gruppe oder des Unterausschusses oder der bestellte Berichterstatter unterbreitet diesen Bericht später der Vollversammlung. Das Sekretariat der Arbeitsgruppen wird wahrgenommen durch das Sekretariat des Ausschusses. Artikel 28 Hält es die fachliche Gruppe oder der Unterausschuß für erforderlich, bei den Räten und den Kommissionen zusätzliche Auskünfte einzuholen, so geben sie dies bekannt. Der Präsident der fachlichen Gruppe oder des Unterausschusses setzt den Präsidenten des Ausschusses von diesem Wunsch in Kenntnis, der dies dem Präsidenten des betreffenden Rates oder der betreffenden Kommission zur weiteren Erledigung mitteilt. Gehörig befugte Beamte der Räte und Kommissionen können auf Antrag des Präsidenten eingeladen werden, an sie gerichtete technische Fragen zu beantworten. Artikel 29 Der Bericht und die Stellungnahme oder der Entwurf einer Stellungnahme werden nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung ausgearbeitet. Sie werden dem Präsidenten des Ausschusses übermittelt und vom Präsidium der Vollversammlung vorgelegt. Die Stellungnahme oder der Entwurf einer Stellungnahme enthält die zum Ausdruck gebrachte Auffassung oder die geäußerten Auffassungen nebst Begründung. Der Stellungnahme oder dem Entwurf einer Stellungnahme ist der Bericht der fachlichen Gruppe oder des Unterausschusses beizufügen, der mit Hilfe der von dieser Gruppe oder dem Unterausschuß durchgeführten Befragungen und Erhebungen sowie der von ihnen eingeholten Auskünfte ausgearbeitet wurde. Der Bericht erwähnt die anwesenden oder vertretenen Mitglieder und gibt an, wie abgestimmt wurde. Namentliche Abstimmung hat auf Antrag eines Fünftels der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der fachlichen Gruppe oder des Unterausschusses stattzufinden. Im übrigen schlägt die fachliche Gruppe oder der Unterausschuß die Aufzeichnungen und Unterlagen vor, die in der Anlage zu der Stellungnahme zu veröffentlichen sind. Artikel 30 Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann der Präsident eine fachliche Gruppe oder einen Unterausschuß um eine ergänzende Prüfung bitten, falls er glaubt, daß die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über das Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen oder Entwürfen von Stellungnahmen nicht eingehalten wurden. Artikel 31 Die Berichte und der Wortlaut der Stellungnahmen der fachlichen Gruppen sowie die Berichte und Entwürfe von Stellungnahmen der Unterausschüsse sind beim Sekretariat so schnell zu hinterlegen, wie es sich mit einer vollständigen Unterrichtung der Ausschußmitglieder vereinbaren läßt. Sie sind den Ausschußmitgliedern spätestens zehn Tage vor der Sitzung der Vollversammlung zuzuleiten, es sei denn, daß ein Dringlichkeitsfall vorliegt. KAPITEL XI Tagesordnung Artikel 32 Das Präsidium des Ausschusses stellt die Tagesordnung auf. Unbeschadet des Kapitels XIV über die Dringlichkeit wird die Tagesordnung spätestens fünfzehn Tage im voraus aufgestellt. Sie wird allen Ausschußmitgliedern sowie den Räten und Kommissionen übermittelt. Sie kann vom Ausschuß auf Antrag der Räte oder der Kommissionen oder auf Vorschlag des Präsidiums geändert werden. Artikel 33 Die Tagesordnung der Sitzungen der fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse sowie die erforderlichen Unterlagen werden den Mitgliedern der fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse rechtzeitig übermittelt und allen Ausschußmitgliedern auf Wunsch zur Unterrichtung zugeleitet. 1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II KAPITEL XII Vollversammlung des Ausschusses Artikel 34 Die Sitzungen der Vollversammlung des Ausschusses sind nicht öffentlich. Auf Beschluß des Ausschusses, der auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder gefaßt wird, können bestimmte Beratungen mit Zustimmung des betreffenden Organs als öffentlich erklärt werden. Auf Antrag des genannten Organs können bestimmte zur Beratung stehende Fragen als vertraulich erklärt werden. Der Präsident des Ausschusses kann mit Zustimmung der Präsidenten der Räte und der Kommissionen Sondergenehmigungen für die Teilnahme an den Sitzungen erteilen; dies gilt nicht für die Sitzungen, die als vertraulich erklärt wurden. Die Mitglieder der Räte und die Mitglieder der Kommissionen können auf Wunsch in der Aussprache das Wort ergreifen. Gehörig befugte Beamte dieser Organe können auf Antrag des Präsidenten des Ausschusses eingeladen werden, an sie gerichtete technische Fragen zu beantworten. Artikel 35 Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so kann der Präsident die Sitzung aussetzen und innerhalb einer von ihm für gut befundenen Frist – jedoch in derselben Sitzungsperiode –- eine neue Sitzung anberaumen, in der ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlußfähigkeit besteht. Der Präsident eröffnet die Sitzung, leitet die Beratungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Das Präsidium ernennt unter seinen Mitgliedern für jede Sitzungsperiode zwei Stimmzähler. Artikel 36 Der Präsident legt dem Ausschuß zu Beginn jeder Sitzungsperiode den Entwurf eines Protokolls über die vorangegangene Sitzungsperiode gemäß Artikel 41 zur Genehmigung vor. Der Protokollentwurf wird den Ausschußmitgliedern spätestens zehn Tage vor jeder Sitzungsperiode zugeleitet. Artikel 37 Das Präsidium hält vor jeder Sitzungsperiode und gegebenenfalls im Laufe der Sitzungsperiode eine Sitzung zur Organisation der Aussprachen ab. Artikel 38 Der Präsident der fachlichen Gruppe, der Präsident des Unterausschusses oder der von der fachlichen Gruppe oder dem Unterausschuß ernannte Berichterstatter, deren Bericht auf die Tagesordnung gesetzt wird, berichtet über die Beratungen der fachlichen Gruppe oder des Unterausschusses und gibt die angenommene Stellungnahme oder den angenommenen Entwurf einer Stellungnahme bekannt. Sodann findet eine allgemeine Aussprache über die Stellungnahme oder den Entwurf einer Stellungnahme statt. Hierbei wird das Wort den Ausschußmitgliedern erteilt, die sich beim Präsidium eintragen lassen. Ist diese Aussprache abgeschlossen, so schlägt der Präsident gegebenenfalls die Prüfung der Änderungsanträge und ferner die Prüfung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes vor. Der Ausschuß kann lür alle ihm zur Prüfung vorgelegten Fragen einen Ilauptberichterstatter ernennen. Artikel 39 Die Ausschußmitglieder können Änderungen der Stellungnahmen der fachlichen Gruppen oder der Entwürfe von Stellungnahmen der Unterausschüsse vorschlagen. Die Änderungsanträge sind schriftlich vorzulegen, von ihren Verfassern zu unterzeichnen und beim Präsidium vor Eröffnung der Sitzung zu hinterlegen. Der Ausschuß kann jedoch während der Sitzung eingebrachte Änderungsanträge annehmen. Diese müssen von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein. In den Änderungsanträgen sind die Bestimmungen des Entwurfes anzugeben, auf die sie sich beziehen. Das Präsidium der zuständigen fachlichen Gruppe oder des zuständigen Unterausschusses kann nach Kenntnisnahme der vor Eröffnung der Sitzung eingebrachten Änderungsanträge dem Ausschuß die für den Zusammenhang des endgültigen Wortlauts erforderlichen Anpassungen vorschlagen. Artikel 40 Der Präsident fordert von sich aus oder auf Antrag eines Ausschußmitglieds – sofern dieser Antrag mindestens zwanzig Stimmen auf sich vereinigt – den Ausschuß auf, sich darüber zu äußern, ob die Aussprache für geschlossen zu erklären ist. Nach Schluß der Aussprache kann das WTort nur noch für eine etwaige kurze Erläuterung der Abstimmung erteilt werden. Artikel 41 Für jede Sitzungsperiode wird ein vom Präsidenten des Ausschusses, den Stimmzählern und dem Generalsekretär des Ausschusses unterzeichnetes Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll enthält: 1. einen Sitzungsbericht über die Beratungen; 2. die Stellungnahmen, über die in der Sitzungsperiode abgestimmt wurde, unter Angabe der Zahl und der Verteilung der Stimmen, wenn eine namentliche Abstimmung stattgefunden hat. Das Protokoll enthält in der Anlage die lür das Verständnis der Beratungen wichtigen Unterlagen. Nach jeder Sitzungsperiode wird den Räten und den Kommissionen sowie den Ausschußmitgliedern eine Abschrift des Protokolls mit den Anlagen übermittelt. KAPITEL XIII Abstimmungsveriahren Artikel 42 Der Ausschuß, seine fachlichen Gruppen und seine Unterausschüsse beschließen mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen, es sei denn, daß diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1229 Nicht ausgefüllte Stimmzettel und Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen, ungültige Stimmzettel dagegen nicht. Der Ausschuß stimmt in geheimer oder nicht geheimer Wahl durch Handerheben, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch Namensaufruf ab. Die namentliche Abstimmung ist rechtens, wenn ein Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder sie beantragt. Sie ist ebenso rechtens bei der Abstimmung über jeden Entwurf einer Stellungnahme in seiner Gesamtheit. Das Präsidium kann auch eine namentliche Abstimmung über eine Frage vornehmen, die bereits Gegenstand einer Abstimmung durch Handerheben oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben gewesen ist; sofern die Abstimmung zweifelhaft erscheint oder es das Präsidium für angezeigt hält, sind die Namen der Mitglieder der Mehrheit und der Minderheit im Protokoll festzuhalten. KAPITEL XIV Dringlichkeitsverfahren Artikel 43 Die Dringlichkeit ergibt sich aus den Fristen nach Maßgabe des Artikels 198 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 170 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder auf Beschluß des Ausschusses auf Vorschlag seines Präsidiums. In Dringlichkeitsfällen kann der Präsident ohne vorherige Konsultierung des Präsidiums sofort alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Er hat jedoch die Mitglieder des Präsidiums zu unterrichten. Die Fristen des ordentlichen Verfahrens können außer acht gelassen werden. KAFITEL XV Form der Stellungnahmen – Veröffentlichung Artikel 44 Die vom Ausschuß angenommenen Stellungnahmen müssen eine Begründung und die Angabe etwaiger verschiedener Auffassungen enthalten. Artikel 45 Die Stellungnahmen werden an die Ausschußmitglieder verteilt. Sie werden den Präsidenten der Räte und der Kommissionen übermittelt. Sie werden nach Maßgabe der von den Räten und den Kommissionen getroffenen näheren Regelung veröffentlicht. KAPITEL XVI Abwesenheit - Amtsniederlegung Artikel 46 Ausschußmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzungsperiode oder Sitzung teilzunehmen, können vom Ausschuß entschuldigt werden. Sie müssen den Präsidenten vor Eröffnung der Sitzungsperiode oder der Sitzung, an der sie nicht teilnehmen können, davon unterrichten. Ausschußmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzungsperiode oder Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, können ihr Stimmrecht nach Mitteilung an den Präsidenten ein.em anderen Ausschußmitglied schriftlich übertragen. Ein Ausschußmitglied kann jedoch nicht über, mehr als ein auf diese Weise übertragenes Stimmrecht verfügen. Artikel 47 Bleibt ein Ausschußmitglied ohne Vertretung und ohne gültigen Grund mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungsperioden fern, so kann der Präsident – nach Konsultierung des Präsidiums und nach Aufforderung an das betreffende Mitglied, eine Erklärung abzugeben –• die Räte bitten, das säumige Mitglied zu ersetzen. Artikel 48 Das Amt eines Ausschußmitglieds endet durch Ablauf des Mandats, Amtsniederlegung, Amtsenthebung, Tod oder höhere Gewalt. In den vier letztgenannten Fällen übergibt der Präsident die Angelegenheit den Räten. Das ausscheidende Mitglied richtet sein Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Ausschusses, der es den Präsidenten der Räte übermittelt. KAPITEL XVII Titel - Vorrechte und Befreiungen Artikel 49 Die Ausschußmitglieder führen den Titel "Rat des Wirtschafts- und Sozialausschusses". Sie genießen die Vorrechte und Befreiungen des Artikels 10 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiung im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Alomgemeinschaft. KAPITEL XVIII Verwaltung des Ausschusses Artikel 50 Der Ausschuß wird von einem Sekretariat unterstützt; dieses wird von einem Generalsekretär geleitet. Die Vorschläge für die Ernennung des Generalsekretärs und des leitenden Personals unlerbreitet das Präsidium des Ausschusses den Räten; diese nehmen mit Zustimmung der Kommissionen die Ernennungen vor. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungspersonals des Sekretariats werden im Rahmen der von den Räten mit Zustimmung der Kommissionen vorgesehenen Organisation vom Präsidenten des Ausschusses auf Vorschlag des Generalsekretärs ernannt. Für die Einstellung des ausführenden Personals ist der Generalsekretär zuständig. Das Sekretariat untersteht dem Präsidium, das von seinem Präsidenten vertreten wird. Das Präsidium des Ausschusses bestimmt die Organisation des Sekretariats dergestalt, daß dieses das verwaltungsmäßige und technische Arbeiten des Ausschusses, der fachlichen Gruppen, der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppen gewährleisten kann. Artikel 51 Der Präsident des Ausschusses kann unabhängig von dem Verwaltungssekretariat über ein Sondersekretariat verfügen. Artikel 52 Die vom Generalsekretär ausgearbeiteten Anschläge der Verwaltungsausgaben werden für jedes Haushaltsjahr vom Präsidium aufgestellt und innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen übermittelt, die in der in den Artikeln 209 des EWG-Vertrags und 183 des EAG-Vertrags vorgesehenen Haushaltsordnung festgelegt sind. Artikel 53 Die für den Ausschuß bestimmten Schreiben werden an den Präsidenten zu Händen des Sekretariats gerichtet. 1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II KAPITEL XIX Revision der Geschäitsordnung Artikel 54 Der Ausschuß beschließt mit drei Viertel der gültigen Stimmen, ob diese Geschäftsordnung zu revidieren ist. Er bestimmt die zu revidierenden Bestimmungen und beauftragt damit eine "ad hoc"-Arbeitsgruppe. Auf Grund des Berichtes und des Fassungsentwurfs der genannten Gruppe genehmigt der Ausschuß die revidierten Bestimmungen der Geschäftsordnung. Diese Bestimmungen treten nach Genehmigung durch die Räte in Kraft. Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 2. Februar 1959 die Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beschlossen. Die Richtlinien, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 11 vom 20. Februar 1959 S. 221 veröffentlicht wurden, werden nachstehend bekanntgegeben. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1231 Nachrichtlicher Abdruck^ Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen Inhaltsübersicht*) Präambel Titel I –Definitionen § 1 – Physikalische und radiologische Begriffe § 2 – Sonstige Begriffe § 3 – Einheiten und Symbole § 4 – Aktivität und Dosen Titel II – Anwendungsbereich Titel III –Höchstzulässige Dosen, bei denen ausreichende Sicherheit gewährleistet ist Kapitel I – Höchstzulässige Dosen für beruflich strahlenexponierte Personen Kapitel II –Höchstzulässige Dosen für die besonderen Bevölkerungsgruppen Kapitel III – Höchstzulässige Dosis für die Gesamtbevölkerung Titel IV –Höchstzulässige Expositionen und Kontaminationen Titel V –Hauptgrundsätze der Gesundheitsüberwachung der Arbeitskräfte Kapitell –Physikalische Strahlenschutzkontrolle Kapitel II – Ärztliche Kontrolle Anhang 1 – 1. Relative Radiotoxizität der Nuklide 2. Aktivität, unterhalb deren von der Forderung einer behördlichen Genehmigung abgesehen werden kann Anhang 2 – Tabelle der den angegebenen Neutronenenergien entsprechenden Neutronenflüsse, bei denen die für die beruflich strahlenexponierten Personen geltende höchstzulässige Dosis nicht überschritten wird Anhang 3 – Höchstzulässige Konzentration eines radioaktiven Nuklids in der Atemluft und im Trinkwasser bei kontii.uierlicher Bestrahlung beruflich strahlenexponierter Personen DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 30 und 31; gestützt auf die Stellungnahme der Gruppe von Persönlichkeiten, die vom Ausschuß für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt worden sind; gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses; gestützt auf den Vorschlag der Kommission; nach Anhörung des Parlaments; in der Erwägung, daß Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen im Sinne der Bestimmungen des Vertrags festgelegt werden sollen, um jeden Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, gemäß Artikel 33 des Vertrags die zur Durchsetzung dieser Grundnormen geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese Vorschriften im Einklang mit den in den anderen Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht geltenden Vorschriften festzulegen; *) Die Inhallsübcrsidit ist nicht Bestandteil der beschlossenen Richtlinien. 1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II in der Erwägung, daß der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung es erfordert, daß jede Tätigkeit, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringt, durch Vorschriften geregelt wird; in der Erwägung, daß die Grundnormen den Bedingungen, unter denen die Kernenergie verwandt wird, angepaßt werden müssen und daß sie, je nachdem ob es sich um die individuelle Sicherheit beruflich strahlenexponierter Personen und Angehöriger besonderer Bevölkerungsgruppen oder um den Schutz der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit handelt, verschieden sind; in der Erwägung, daß der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein System der Überwachung, der Aufsicht und der Intervention bei Unglücksfällen einschließt; in der Erwägung, daß die Durchführung des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte eine ärztliche Kontrolle wie auch eine physikalische Strahlenschutzkontrolle erfordert, HAT FOLGENDE RICHTLINIEN ERLASSEN: TITEL I Definitionen Artikel 1 Für die Anwendung dieser Richtlinien haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: § 1 – Physikalische und radiologische Begriffe "Die höchstzulässige Konzentration eines radioaktiven Nuklids" ist die Konzentration dieses Nuklids in der Atemluft und im Trinkwasser, die bei kontinuierlicher Bestrahlung die höchstzulässige Dosis abgibt; sie wird ausgedrückt durch die Einheit der Aktivität pro Volumeneinheit. "Kontamination" ist eine radioaktive Verunreinigung, d. h. die Verunreinigung einer beliebigen Materie oder einer beliebigen Umgebung durch radioaktive Stoffe. Bei den Arbeitskräften umfaßt diese Kontamination sowohl die äußere Verunreinigung der Haut als auch die innere Verunreinigung, gleichviel auf welchem Wege sie erfolgt (auf dem Atemwege, über den Verdauungstrakt, durch die Haut usw.). "Radioaktiver Zerfall" ist der Vorgang des spontanen Zerfalls eines Atomkerns unter Emission eines Teilchens oder eines Photons oder eines Teilchens und eines Photons. "Der natürliche Strahlenpegel" ist die Gesamtheit der ionisierenden Strahlungen, die von natürlichen Erdstrahlern und von kosmischen Strahlern herrühren. "Inkorporation" ist die innere Kontamination, bei der radioaktive Stoffe am Stoffwechsel des Organismus teilnehmen. "Bestrahlung" ist jede Exposition gegenüber einer ionisierenden Strahlung; es ist zu unterscheiden zwischen Bestrahlung von außen, bei der der Strahler sich außerhalb des Körpers befindet, und der Bestrahlung von innen, die durch die Inkorporation radioaktiver Stoffe entsteht. "Gewollte außergewöhnliche Bestrahlung" ist eine im voraus kalkulierte und als Risiko in Kauf genommene Ganzexposition gegenüber ionisierenden Strahlungen bei beruflich strahlenexponierten Personen. "Nuklid" ist das durch seine Massenzahl, seine Atomnummer und seinen Energiezustand bestimmte Atom. "Ionisierende Strahlungen" sind elektromagnetische Strahlungen (Photonen oder Quanten der Röntgen- oder Gammastrahlung) oder Korpuskularstrahlungen (Alpha- teilchen, Betateilchen, Elektronen, Positronen, Protonen, Neutronen und schwere Teilchen), die in der Lage sind, die Bildung von Ionen zu bewirken. "Radioaktivität" ist der unter Emission eines Teilchens oder eines Photons erfolgende spontane Zerfall eines Nuklids, der zur Bildung eines neuen Nuklids führt. "Radiotoxizität" ist die auf den ionisierenden Strahlungen eines inkorporierten radioaktiven Elements beruhende Toxizität; sie hängt nicht nur von den radioaktiven Eigenschaften, sondern auch vom Stoffwechselverhalten des Elements im Organismus oder im Organ und somit von seinem chemischen und physikalischen Zustand ab. "Strahler" ist ein Apparat oder Stoff, der die Fähigkeit hat, ionisierende Strahlungen auszusenden. "Geschlossener Strahler" ist ein Strahler, der aus radioaktiven Stoffen besteht, die in festen und inaktiven Stoffen fest inkorporiert sind, oder der in eine inaktive Hülle eingeschlossen ist, deren Widerstand ausreicht, um bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe zu verhindern und die Möglichkeit einer Kontamination auszuschalten. "Offener Strahler" ist ein Strahler, der aus radioaktiven Stoffen besteht und der nicht so ausgebildet ist, daß ein Austreten radioaktiver Stoffe verhindert und ein Kontaminationsrisiko ausgeschaltet werden kann. "Radioaktive Stoffe" sind alle Stoffe, welche die Merkmale der Radioaktivität zeigen. § 2 – Sonstige Begriffe • "Unfall" ist ein unvorhergesehenes Ereignis, welches das Risiko einer Bestrahlung mit sich bringt, bei der die höchstzulässigen Dosen überschritten werden. Ärztliche Kontrolle" ist die Gesamtheit der ärztlichen Untersuchungen und der Maßnahmen, die der behördlich ermächtigte Arzt trifft, um die Gesundheitsüberwachung der Arbeitskräfte im Hinblick auf ihren Schutz vor ionisierenden Strahlungen durchzuführen und die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen. "Physikalische Strahlenschutzkontrolle" ist die Gesamtheit der Messungen und Bestimmungen, die vorgenommen werden, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Beschäftigten gegen ionisierende Strahlungen durchzuführen und die Einhaltung der Grundnormen sicherzustellen. Ein "qualifizierter Sachverständiger" ist eine Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung verfügt, um die ionisierenden Strahlungen messen und als Berater für die Durchführung wirksamer Maßnahmen zum Schutze der Einzelpersonen und für die einwandfreie Wirkungsweise der Schutzvorrichtungen tätig werden zu können, und deren Qualifikation von der zuständigen Behörde anerkannt ist. "Besondere Bevölkerungsgruppen". Zu ihnen gehören: a) Personen, die sich auf Grund ihrer Tätigkeit gelegentlich im Kontrollbereich aufhalten, aber nicht als "beruflich strahlenexponierte Personen" betrachtet werden; b) Personen, die mit Geräten umgehen, welche ionisierende Strahlungen aussenden oder radioaktive Stoffe in solchen Mengen enthalten, daß die ausgesandten Strahlungen keine Überschreitung der für diese Personengruppe höchstzulässigen Dosen zur Folge haben; c) Personen, die sich normalerweise in der Umgebung des Kontrollbereichs aufhalten und aus diesem Grunde einer höheren Bestrahlung ausgesetzt sein können, als für die Gesamtbevölkerung festgesetzt worden ist. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: B Ein "behördlich ermächtig)er Arzt" ist ein für die ärztliche Kontrolle verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation und Autorität von der zuständigen Behörde anerkannt und verbürgt werden. "Beruflich strahlenexponierte Personen" sind Personen, die in einem Kontrollbereich gewöhnlich einer Beschäftigung nachgehen, bei der sie den mit ionisierenden Strahlungen verbundenen Gefahren ausgesetzt sind. "Kontrollbereich" ist ein bestimmter Ort des Raumes, an dem sich ein ionisierender Strahler befindet und an dem die Möglichkeit besteht, daß beruflich strahlenexponierte Personen eine höhere Strahlendosis als 1,5 rem pro Jahr empfangen; in diesem Bereich werden eine physikalische Strahlenschutzkontrolle und eine ärztliche Kontrolle durchgeführt. "Überwachungsbereich" ist jeder an einen Kontrollbereich unmittelbar angrenzende räumliche Bereich, in dem ständig die Gefahr besteht, daß die für die Gesamtbevölkerung höchstzulässige Dosis überschritten wird und in dem eine physikalische Strahlenschutzkontrolle durchgeführt wird. § 3 – Einheiten und Symbole Das "Curie" ist die Einheit der Radioaktivität; sie entspricht 3,700 X 1010 Zerfallsakten pro Sekunde. Als größere Maßeinheit wird das "Kilocurie" mit einem Wert von 103 Curie, als kleinere Maßeinheiten werden das "Milli-curie" mit einem Wert von 10–3 Curie und das "Mikro-curie" mit einem Wert von 10–6 Curie verwendet. Das "Rad" ist die Einheit der Energiedosis: 1 rad = 100 erg pro Gramm bestrahlten Stoffes an dem interessierenden Ort. Das "Rem" ist die vom menschlichen Körper absorbierte Dosis ionisierender Strahlungen, welche die gleiche biologische Wirkung hervorrufen wie ein Rad einer im gleichen Gewebe absorbierten Röntgenstrahlung. Die "biologische Wirkungsdosis", genannt "RBW-Dosis" ist das Produkt aus der Energiedosis in Rad und dem RBW-Faktor. Die RBW-Dosis wird in "Rem" ausgedrückt. "Hochstzulässige Dosen, bei denen ausreichende Sicherheit gewährleistet ist", sind diejenigen Dosen ionisierender Strahlungen, bei deren Aufnahme sich nach dem heutigen Stand unserer Kenntnisse für die Einzelperson während ihres Lebens oder für die Bevölkerung keine nennenswerten gesundheitlichen Schäden ergeben. Die höchstzulässigen Dosen werden ermittelt unter Berücksichtigung der von der Einzelperson oder von der Bevölkerung aufgenommenen Bestrahlung mit Ausnahme onn, den 21. November 1959 1233 Die als Bezugsgröße gewählte Röntgenstrahlung ist diejenige, deren mittlere spezifische Ionisation gleich 100 Ionenpaaren pro Mikron Wasser ist. Dies entspricht Röntgenstrahlen von etwa 250 kV. Das "Röntgen" ist eine solche Menge einer Röntgen-oder Gammastrahlung, daß die mit ihr verbundene Korpuskularemission je 0,001293 g Luft Ionen in Luft erzeugt, die eine der elektrostatischen Einheit gleiche Menge positiver oder negativer Elektrizität tragen. § 4 – Aktivität und Dosen "Aktivität" ist die Anzahl der Zerfallsakte in der Zeiteinheit; die Aktivität wird in "Curie" ausgedrückt. Die "Energiedosis" ist die Energiemenge, die von ionisierenden Teilchen an die Masseneinheit des bestrahlten Stoffes an dem interessierenden Ort abgegeben wird, gleichgültig welcher Art die verwendete ionisierende Strahlung ist. Die Einheit der Energiedosis ist das "Rad". Die "Expositionsdosis" bei Röntgen- oder Gammastrahlen an einem gegebenen Ort ist die Strahlendosis nach Maßgabe ihrer Fähigkeit, Ionisation zu erzeugen. Die Einheit der Expositionsdosis bei Röntgen- oder Gammastrahlen ist das "Röntgen" (r). Die "Personendosis" ist die Dosis ionisierender Strahlungen, die die Einzelperson in einem gegebenen Zeitraum empfängt. Die "absorbierte Integraldosis" ist die gesamte Energiemenge, die von ionisierenden Teilchen in dem ganzen interessierenden Bereich an die Materie abgegeben wird. Die Einheit der absorbierten Integraldosis ist das "Gramm-Rad". Die "relative biologische Wirksamkeit (RBW)" entspricht dem Verhältnis einer als Bezugsgröße gewählten Röntgen-strahlendosis zu der in Betracht gezogenen Dosis der ionisierenden Strahlung, welche die gleiche biologische Wirkung hervorruft. Die für die RBW der verschiedenen Strahlenarten angenommenen Werte werden in der nachstehenden Tabelle angegeben. der Bestrahlung, die von dem natürlichen Strahlenpegel und von ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen herrührt. Die "kumulierte Dosis" ist die zeitlich integrierte Summe aller von der Einzelperson aufgenommenen Bestrahlungsdosen gleich welcher Herkunft mit Ausnahme der Bestrahlung, die von dem natürlichen Strahlenpegel und von ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen herrührt. Die "Bevölkerungsdosis" ist die von der Bevölkerung in einem gegebenen Zeitabschnitt aufgenommene und in bezug auf die demographischen Gegebenheiten ausgewertete Dosis ionisierender Strahlungen. Strahlung Röntgen- und Gammastrahlen, Elektronen und Betastrahlen jeder Energie Schnelle Neutronen sowie Protonen bis zu 10 MeV Alphateilchen, die von natürlichen Radioelementen ausgestrahlt werden Schwere Rückstoßkerne - RBW Biologische Wirkung 1 Ganzkörperbestrahlung (kritisches Organ: blutbildende Gewebe) 10 Ganzkörperbestrahlung (kritische Reaktion: Kataraktbildung) 10 Karzinogenese 20 Katarakt 1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II TITEL II Anwendungsbereich Artikel 2 Die vorliegenden Richtlinien gelten für die Herstellung, die Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, den Besitz, die Lagerung, die Beförderung und die Beseitigung natürlicher und künstlicher radioaktiver Stoffe sowie für jede andere Tätigkeit, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringt. Artikel 3 Die Ausübung der in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegt in allen Mitgliedstaaten der Anmeldepflicht und in den Fällen, die der einzelne Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Größe der durch diese Tätigkeiten verursachten Gefahr bestimmt, einem System der vorherigen Zulassung. Artikel 4 Auf eine Anmeldung und auf ein System der vorherigen Zulassung kann verzichtet werden, wenn es sich um folgendes handelt: a) Radioaktive Stoffe, deren Gesamtaktivität weniger als 0,1 Mikrocurie beträgt. Dieser Wert ist für die Radionuklide höchster Toxizität festgesetzt; die übrigen Werte werden in jedem Falle unter Zugrundelegung der relativen Radiotoxizität und der Angaben der Tabellen des Anhangs I dieser Richtlinien bestimmt. b) Radioaktive Stoffe, deren Konzentration weniger als 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt, und feste natürliche radioaktive Stoffe, deren Konzentration weniger als 0,01 Mikrocurie pro Gramm beträgt. c) Apparate einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Bauart, die ionisierende Strahlungen aussenden, sofern die radioaktiven Stoffe berührungssicher und zur Verhinderung jedes Entweichens wirksam abgeschirmt sind und die Dosisleistung im Abstand von 0,1 m von der Oberfläche des Apparates den Wert von 0,1 Millirem pro Stunde niemals überschreitet. Artikel 5 Abgesehen von den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten vorgesehenen Fällen soll ein System der vorherigen Zulassung erforderlich sein, wenn es sich handelt um a) die Verwendung radioaktiver Stoffe zu Heilzwecken; b) den Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, kosmetischen Erzeugnissen und Erzeugnissen zum Gebrauch im häuslichen Bereich sowie um die Handhabung solcher Lebensmittel, Arzneimittel und Erzeugnisse; c) die Verwendung radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Spielwaren. TITEL III Höchstzulässige Dosen, bei denen ausreichende Sicherheit gewährleistet ist Artikel 6 § 1 – Die Exposition der Personen, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, ist ebenso wie die Zahl dieser Personen soweit wie möglich zu beschränken. § 2 – Keine Person darf vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Tätigkeit ausüben, bei der sie beruflich der Gefahr ionisierender Strahlungen ausgesetzt wird. § 3 – Schwangere oder stillende Frauen werden nicht zu Beschäftigungen zugelassen, mit denen das Risiko einer erhöhten Bestrahlung verbunden ist. KAPITEL I Hochstzulässige Dosen für beruflich strahlenexponierte Personen Artikel 7 Ganzkörperbestrahlung § 1 – Die höchstzulässige Dosis für eine beruflich strahlenexponierte Person wird in Rem ausgedrückt; sie wird unter Berücksichtigung des Alters der Person und unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Jahresdosis von 5 rem berechnet. Die höchstzulässige Dosis für eine beruflich strahlenexponierte Person eines bestimmten Lebensalters wird nach der folgenden Grundformel errechnet: D = 5 (N – 18) D = Dosis in Rem N = Alter in Jahren. Die Dosis D bedeutet die im Bereich der blutbildenden Organe, der Keimdrüsen und der Augenlinsen tatsächlich empfangene Dosis. § 2 – Bei den Strahlungsschutzeinrichtungen wird von einer durchschnittlichen Dosis von 0,1 rem pro Woche ausgegangen. § 3 – Die während eines Zeitraums von 13 aufeinanderfolgenden Wochen kumulierte Höchstdosis darf 3 rem nicht übersdireiten. Für ihre Berechnung gelten folgende Vorschriften: a) Personen, die nach Vollendung des 13. Lebensjahres beruflich Strahlen ausgesetzt werden, können eine (auf einen Zeitraum von 13 aufeinanderfolgenden Wochen verteilte) kumulierte Dosis von 3" rem erhalten, sofern die Grundformel beachtet wird und die im Laufe eines Jahres kumulierte Dosis 12 rem niemals überschreitet. Die Verabfolgung einer Einzeldosis von 3 rem ist nur ausnahmsweise zulässig. b) Ist die früher kumulierte Dosis mit Sicherheit bekannt und bleibt sie unter der nach der Grundformel bestimmten Dosis, so kann die Kumulierung der Dosen nach der Rate von 3 rem pro 13 Wochen so lange zugelassen werden, wie die nach der Grundiormel errechnete höchstzulässige Dosis nicht erreicht ist. c) Ist die früher kumulierte Dosis nicht mit Sicherheit bekannt, so wird davon ausgegangen, daß sie gleich ist der nach der Grundformel errechneten höchstzulässigen Dosis. d) Ist die früher kumulierte Dosis mit Sicherheit bekannt und entspricht sie den Normen, die zu einer Zeit galten, als die empfohlenen höchstzulässigen Dosen über denen lagen, die sich nach der Grundformel ergeben, so wird die Berechnung gemäß Buchstabe c) vorgenommen. Artikel 8 Gewollte außergewöhnliche Bestrahlung Im Falle einer gewollten außergewöhnlichen Bestrahlung kann für beruflich strahlenexponierte Personen eine Dosis von 12,5 rem zugelassen werden. Diese Dosis darf Nr, 45 _ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1235 nur einmal im Leben empfangen werden-, sie wird in die nach der Grundformel errechnete hochstzulässige Gesamtdosis einbezogen. Wird diese höchstzulässige Gesamtdosis überschritten, so bleibt der überschreitende Wert außer Betracht. Frauen dürfen vor dem Ende des Fortpflanzungsalters einer gewollten außergewöhnlichen Bestrahlung nicht ausgesetzt werden. Artikel 9 Ganzkörperbestrahlung infolge einesUnfalls Bei Bestrahlung einer beruflich strahlcnexponierten Person infolge eines Unfalls wird eine Dosis von 3 bis 25 rem in die nach der Grundformel für das Alter der betreffenden Person errechnete kumulierte höchstzulässige Dosis integriert, sofern sie nur einmal im Leben empfangen wird. Wird diese höchstzulässige Gesamtdosis überschritten, so bleibt der überschreitende Wert außer Betracht. Artikel 10 Teilbestrahlung überschreiten die bei einer Teilbeslrahlung des Organismus von der Gesamtheit der blutbildenden Organe, den Ke!mdrüsen und den Augenlinsen aufgenommenen Dosen nicht die durch die Grundformel festgelegten Grenzen, so wird die höchstzulässige Dosis wie folgt festgesetzt: a) Bei Bestrahlungen von außen, die von den Extremitäten (Hände, Unterarme, Füße und Knöchel) aufgenommen werden, auf 15 rem pro 13 Wochen und 60 rem pro Jahr; b) bei Bestrahlungen von außen, die von der gesamten Haut aufgenommen werden, auf 8 rem pro 13 Wochen und 30 rem pro Jahr; c) bei Bestrahlungen der inneren Organe mit Ausnahme der blutbildenden Organe, der Keimdrüsen und der Augenlinsen auf 4 rem pro 13 Wochen und 15 rem pro Jahr. KAPITEL II Hochstzulässige Dosen für die besonderen Bevölkerungsgruppen Artikel 11 a) Für Personen, die zu den in Artikel 1 § 2 Absatz 5 Buchstabe a) und b) aufgeführten besonderen Bevölkerungsgruppen gehören, wird die höchstzulässige Dosis auf 1,5 rem pro Jahr festgesetzt; es handelt sich dabei um die im Bereich der blutbildenden Organe, der Keimdrüsen und der Augenlinsen tatsächlich empfangene Dosis. b) Für Personen, die zu der in Artikel 1 § 2 Absatz 5 Buchstabe c) aufgeführten besonderen Bevölkerungsgruppe gehören, wird die höchstzulässige Dosis auf 0,5 rem pro Jahr festgesetzt; es handelt sich dabei um die im Bereich der blutbildenden Organe, der Keimdrüsen und der Augenlinsen tatsächlich empfangene Dosis. KAPITEL III Höchstzulässige Dosis für die Gesamtbevölkerung Artikel 12 Für die Gesamtbevölkerung wird die bis zum Alter von 30 Jahren kumulierte höchstzulässige Dosis auf 5 rem pro Person festgesetzt. Bei dieser Dosis sind die von den beruflich strahlcnexponierten Personen und die von den besonderen Bevölkerungsgruppen empfangenen Dosen unter entsprechender Wertung zu berücksichtigen. Die Bestrahlungen auf Grund des natürlichen Strahlenpegels sowie die bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen verabfolgten Bestrahlungen bleiben dabei außer Betracht. TITEL IV Höchstzulässige Expositionen u n d K o n t a m i n a t i o n e n Artikel 13 § 1 – Unter "höchstzulässigen Expositionen" sind Bestrahlungen von außen zu verstehen, die, zeitlich sowie auf den Organismus verteilt, nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse den Einzelpersonen oder der Bevölkerung die höchstzulässige Dosis zuführen. § 2 – Die Expositionen werden je nach Lage des Falls ausgedrückt in Expositionsdosen, in Luft gemessenen Dosen und in Teilchenfluß. § 3 – Die Tabelle des Anhangs 2 dieser Richtlinien gibt den Neutronenfluß an, der jeweils der höchstzulässigen Dosis für die beruflich strahlenexponierten Personen entspricht. Artikel 14 § 1 – Unter "höchstzulässigen Kontaminationen" sind Kontaminationen zu verstehen, bei denen die Mengen der in der Atemluft oder im Trinkwasser vorhandenen Radionuklide den in der Tabelle des Anhangs 3 dieser Richtlinien aufgeführten höchstzulässigen Konzentrationen entsprechen. § 2 – Die Konzentrationen werden in Aktivität pro Volumeneinheit ausgedrückt. § 3 – In der Tabelle des Anhangs 3 sind die Konzentrationen angegeben, die der höchstzulässigen Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen entsprechen. § 4 – Bei Kontamination durch eine Mischung von Radionukliden bekannter Art, die in dieselben Organe inkorporiert werden, ist die kumulative Wirkung der durch diese Radionuklide hervorgerufenen Bestrahlungen zu berücksichtigen. § 5 – Bei Kontamination eines einzigen Organs durch eine Mischung von Radionukliden bekannter Art ist bei der Erechnung der höchstzulässigen Konzentrationen die Summe der von den verschiedenen Nukliden herrührenden Bestrahlungen zu berücksichtigen. § 6 – Die Kontamination verschiedener Organe durch Inkorporation einer Mischung von Radionukliden ist als Ganzbestrahlung zu betrachten. § 7 – Bei Kontamination durch eine Mischung von Radionukliden unbekannter Zusammensetzung sind die in der Tabelle des Anhangs 3 für eine beliebige Mischung von Beta- und Gammastrahlern und für eine beliebige Mischung von Alphastrahlern angegebenen Werte zugrunde zu legen. Artikel 15 Ist die Bestrahlung beruflich strahlenexponierter Personen auf 40 Stunden pro Woche beschränkt, so können die in der Tabelle des Anhangs 3 für die Atemluft angegebenen Konzentrationen mit dem Faktor 3 multipliziert werden. Bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt in einer durch einen radioaktiven Stoff kontaminierten Atmosphäre kann der Korreklurfaktor je nach Expositionsdauer über 3 liegen; er darf jedoch nicht über 10 liegen. 1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Artikel 16 Die Werte der höchstzulässigen Expositionen und Kontaminationen für Fälle, in denen es sich nicht um Ganzbestrahlung beruflich strahlenexponierter Personen handelt, werden von den in Titel III festgesetzten höchstzulässigen Dosen abgezogen. Außerhalb der Kontrollbereiche betragen die höchstzulässigen Konzentrationen, nach welchen sich die höchstzulässigen Kontaminationen bestimmen, ein Zehntel der in der Tabelle des Anhangs 3 angegebenen Werte. Artikel 17 Um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung nach Maßgabe der in den Artikeln 11 und 12 festgesetzten höchstzulässigen Dosen und der in den Artikeln 13, 14, 15 und 16 behandelten höchstzulässigen Expositionen und Kontaminationen sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen sowie Interventionsmaßnahmen für etwaige Unglücksfälle. § 1 – Unter Überwachung ist die Gesamtheit aller Vorkehrungen und Kontrollen zu verstehen, die darauf abzielen, alle Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die bei der Erzeugung und der Verwendung ionisierender Strahlungen oder bei Verrichtungen, die eine Strahleneinwirkung mit sich bringen, die Bevölkerung der Gefahr einer Bestrahlung aussetzen können. Der Umfang der einzusetzenden Mittel soll sich nach dem Ausmaß der Strahlenrisiken richten, insbesondere der Risiken einer durch Unfall ausgelösten Bestrahlung, und nach der Bevölkerungsdichte. § 2 – Die Überwachung wird durchgeführt a) in den "Uberwachungsbereichen", d. h. an den Orten, an denen sich der Strahlenschutz auf die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis von 0,5 rem pro Jahr gründet, die in Artikel 11 Buchstabe b) für die Personen festgesetzt worden ist, die zu der in der Umgebung des Kontrollbereiches sich normalerweise aufhaltenden besonderen Bevölkerungsgruppe gehören; b) im gesamten Staatsgebiet unter Zugrundelegung der für die Gesamtbevölkerung festgesetzten höchstzulässigen Dosis. § 3 – Zur Überwachung sollen die Prüfung und die Kontrolle der Schutzvorrichtungen sowie die Dosismessungen, die zum Schutze der Bevölkerung vorzunehmen sind, gehören. a) Unter Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen ist unter anderem zu verstehen 1. die Prüfung und vorherige Genehmigung der Vorhaben zur Errichtung von Anlagen, bei denen die Gefahr einer Bestrahlung gegeben ist, sowie von Standortplanungen für solche Anlagen innerhalb des Staatsgebiets; 2. die Abnahme der neuen Anlagen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Bestrahlungen und Kontaminationen, die sich auch außerhalb des Betriebes auswirken könnten, unter Berücksichtigung der demographischen, meteorologischen, geologischen und hydrologischen Verhältnisse; 3. der Nachweis der Wirksamkeit der technischen Schutzvorrichtungen; 4. die Abnahme der Strahlen- und Kontaminatioris-meßgeräte im Hinblick auf die Erfordernisse der physikalischen Kontrolle; 5. der Nachweis der einwandfreien Arbeitsweise der Meßinstrumente und ihres richtigen Gebrauchs. b) Die Dosismessungen, die dem Schutze der Bevölkerung dienen, umfassen unter anderem 1. die Ermittlung der Bestrahlungen von außen mit Angabe der Qualität der betreffenden Strahlungen sowie, je nach Lage des Falles, die Bestimmung der Expositionsdosis, der in der Luft gemessenen Dosis oder des Flusses; 2. die Ermittlung der Kontamination mit Angabe der Art und des physikalischen und chemischen Zu-standes der kontaminierenden radioaktiven Stoffe sowie die Bestimmung der Aktivität der radioaktiven Stoffe und ihrer Konzentration (pro Volumeneinheit in der Atmosphäre und im Wasser, pro Oberflächeneinheit am Boden, pro Gewichtseinheit bei den biologischen und Nahrungsmittelproben); 3. die Ermittlung der "Bevölkerungsdosis", die unter Berücksichtigung der Bestrahlungsbedingungen und unter Auswertung der demographischen Tatbestände zu erfolgen hat. Insbesondere sind hierbei die von den verschiedenen Strahlern herrührenden Bestrahlungen, soweit irgend möglich, zu addieren. c) Die Zeitfolge der Ermittlungen ist so festzulegen, daß die Beachtung der Grundnormen in jedem Falle gewährleistet ist. d) Die Dokumente über die Messungen der Bestrahlung von außen und der radioaktiven Kontamination sowie die Ermittlunysergebnisse über die von der Bevölkerung empfangene Dosis sollen im Archiv aufbewahrt werden. § 4 – Jeder Mitgliedstaat soll ein Aufsichtssystem einrichten, durch das die Oberaufsicht über den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ausgeübt und alle Uberwachungs-und Interventionsmaßnahmen in allen Fällen veranlaßt werden, in denen sich diese als notwendig erweisen. § 5 a) Im Hinblick auf elwaige Unfälle sollen die Mitgliedstaaten 1. festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden zu treffen sind; 2. den zum Schutz und zur Erhaltung der Volksgesundheit erforderlichen Interventionsdienst mit entsprechender personeller und materieller Ausstattung vorsehen und aufbauen. b) Die Mitgliedstaaten sollen der Kommission die in Durchführung des Buchstaben a) Ziffer 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mitteilen. c) Jeder Unfall, der eine Bestrahlung der Bevölkerung mit sich bringt, soll, wenn die Umstände es erfordern, umgehend den benachbarten Mitgliedstaaten und der Euratom-Kommission gemeldet werden. TITEL V Hauptgrundsätze der Gesundheitsüberwachung der Arbeitskräfte Artikel 18 § 1 – Zur Gesundheitsüberwachung der Arbeitskräfte gehören in den Kontrollbereichen die physikalische Strah-lenschutzkontrolle und die ärztliche Kontrolle der Arbeitskräfte. § 2 – Jeder Mitgliedstaat richtet ein oder mehrere Aufsichtssysteme ein, die die Oberaufsicht über die Kontrollmaßnahmen ausüben und überwachungs- und Interventionsmaßnahmen in allen Fällen veranlassen, in denen sich diese als notwendig erweisen. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1237 KAPITEL I Physikalische Strahlenschutzkontrolle Artikel 19 Die physikalische Strahlenschutzkontrolle wird von qualifizierten Sachverständigen wahrgenommen, deren Qualifikation von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Der Umfang der eingesetzten Mittel muß der Bedeutung der Anlagen entsprechen, und ihre Art und Beschaffenheit müssen den Risiken angepaßt sein, die mit den Beschäftigungen verbunden sind, bei denen es zu einer Einwirkung ionisierender Strahlungen kommt. Artikel 20 Die physikalische Strahlenschutzkontrolle umfaßt folgende Maßnahmen: § 1 – Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche, d.h. der Orte, an denen die in Artikel 11 Buchstabe a) für die besonderen Bevölkerungsgruppen festgesetzte höchstzulässige Dosis von 1,5 rem pro Jahr überschritten werden kann und an denen sich der Strahlenschutz auf die Einhaltung der in Titel III Kapitel I für beruflich strahlenexponierte Personen festgesetzten höchstzulässigen Dosen gründet. § 2 – Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen. Hierzu gehören a) die Prüfung und vorherige Genehmigung der Vorhaben zur Errichtung von Anlagen, bei denen die Gefahr einer Bestrahlung gegeben ist, und der Einfügung dieser Anlagen in den Gesamtbetrieb; b) die Abnahme der neuen Anlagen unter dem Gesichtspunkt der physikalischen Strahlenschutzkontrolle; c) der Nachweis der Wirksamkeit der technischen Schutzvorrichtungen; d) der Nachweis der einwandfreien Arbeitsweise der Meßinstrumente und ihres richtigen Gebrauchs. § 3 – Folgende Feststellungen: a) Ermittlung der Expositionen an den interessierenden Orten mit Angabe der Art und der Qualität der betreffenden Strahlungen, soweit diese erforderlich ist, damit die relative biologische Wirksamkeit der ionisierenden Strahlungen (RBW) berücksichtigt werden kann, sowie je nach Lage des Falles, Bestimmung der Expositionsdosis, der in Luft gemessenen Dosis oder des Flusses; b) Ermittlung der Kontaminationen mit Angabe der Art und des physikalischen und chemischen Zustandes der kontaminierenden radioaktiven Stoffe sowie Bestimmung ihrer Aktivität und ihrer Konzentration im Volumen und an der Oberfläche,- c) Ermittlung der Personendosis für den Gesamtkörper nach Maßgabe der Bestrahlungsbedingungen. Bei Personen, die einer Bestrahlung von außen ausgesetzt sind, geschieht die Ermittlung der kumulierten Personendosis mittels eines oder mehrerer von der Person ständig getragener Meßgeräte; bei Personen, die einer Bestrahlung von innen ausgesetzt sein können, geschieht die Ermittlung der Personendosis mit Hilfe physikalischer und medizinischer Verfahren, durch die sich die Inkorporierung ermitteln läßt. Artikel 21 Die Zeitfolge der Ermittlungen ist so festzulegen, daß die Beachtung der Grundnormen in jedem Falle gewährleistet ist. Artikel 22 § 1 – Die Protokolle über die Ermittlung der Personendosen werden während der Lebenszeit der betreffenden Person, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Jahren nach der Beendigung der Beschäftigung, die zu einer Einwirkung ionisierender Strahlungen führte, aufbewahrt. § 2 – Die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Expositionen und der Kontaminationen sowie die Unterlagen über die Interventionsmaßnahmen werden im Archiv aufbewahrt. KAPITEL II Ärztliche Kontrolle Artikel 23 Die ärztliche Kontrolle der Arbeitskräfte wird durch behördlich ermächtigte Ärzte ausgeübt. Artikel 24 § 1 – Arbeitskräfte dürfen keinen Arbeitsplatz erhalten, an dem sie ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, oder auf einem solchen Arbeitsplatz belassen werden, wenn der ärztliche Befund dem entgegensteht. § 2 – Die Mitgliedstaaten treffen Regelungen für die Beschwerde gegen den in § 1 genannten Befund. Artikel 25 Die ärztliche Kontrolle der Arbeitskräfte umfaßt folgende Maßnahmen: § 1 – Ärztliche Einstellungsuntersuchung a) Zu dieser Untersuchung gehört die Aufnahme einer vollständigen Anamnese, in der alle früheren Bestrahlungen zu vermerken sind, und eine klinische Gesamtuntersuchung; diese ist durch Einzeluntersuchungen zu ergänzen, soweit dies für eine Beurteilung des Zustandes der durch eine Bestrahlung am meisten gefährdeten Organe und Funktionen für erforderlich gehalten wird. b) Der untersuchende Arzt muß von der anfänglichen Verwendung der Arbeitskraft und jedem Wechsel in ihrer Verwendung sowie von den mit der Verwendung verbundenen Bestrahlungen Kenntnis haben. c) Die Mitgliedstaaten stellen für die behördlich ermächtigten Ärzte ein als Hinweis dienendes Verzeichnis der Untauglichkeitskriterien auf. § 2 – Regelmäßige oder besondere ärztliche Untersuchungen zur Feststellung des Zustandes der besonders strahlungsempfindlichen Organe oder Funktionen. a) Die Zeitfolge dieser Untersuchungen richtet sich nach den Arbeitsbedingungen und dem Gesundheitszustand der einzelnen Arbeitskräfte. Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf ein Jahr nicht überschreiten und ist zu verkürzen, wenn die Bestrahlungsbedingungen oder der Gesundheitszustand der einzelnen Arbeitskräfte es erfordern. b) Nach Beendigung der Beschäftigung setzt der behördlich ermächtigte Arzt die ärztliche Überwachung so lange fort, wie er sie zum Schutze der Gesundheit des Betreffenden für notwendig hält. c) Für die Beschäftigungen, bei denen das Risiko einer Strahlenexposition besteht, gilt die folgende Einteilung nach ärztlichen Gesichtspunkten: 1. Arbeitskräfte, die für diese Beschäftigungen untauglich und aus dem Gefahrenbereich zu entfernen sind; 1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II 2. zur Beobachtung gestellte Arbeitskräfte, bei denen nachgewiesen werden muß, daß sie dem Risiko ausgesetzt werden dürfen; 3. taugliche Arbeitskräfte, die dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiko weiterhin ausgesetzt werden dürfen; 4. Arbeitskräfte, die nach Beendigung einer Tätigkeit, bei der sie ionisierenden Strahlungen ausgesetzt waren, weiter unter ärztlicher Überwachung stehen. §3 – Außergewöhnliche Überwachung a) Diese Überwachung erfolgt bei einer erheblichen Bestrahlung von außen sowie bei einer Kontamination der einzelnen Arbeitskräfte. b) Die üblichen Untersuchungen sind durch weitere Untersudiungen, Dekontaminationsmaßnahmen und dringliche Behandlungsmaßnahmen,.die der Arzt für notwendig hält, zu ergänzen. c) Über die Belassung der Arbeitskraft an ihrem Arbeitsplatz sowie über ihre Entfernung, Isolierung und dringliche ärztliche Behandlung entscheidet der Arzt. d) Jede Arbeitskraft, die eine unvorhergesehene Bestrahlung von außen von mehr als 25 rem oder eine unvorhergesehene innere Kontamination erlitten hat, ist Unter ärztliche Kontrolle zu stellen. Artikel 26 § 1 – Für jede Arbeitskraft wird eine Gesundheitsakte angelegt, die auf dem laufenden zu halten und nach der Beendigung der Beschäftigung, die zu einer Einwirkung ionisierender Strahlungen führte, während der Lebenszeit der betreffenden Person, jedoch mindestens 30 Jahre, im Archiv aufzubewahren ist. § 2 – Die Gesundheitsakte enthält Angaben über die Verwendungen der einzelnen Arbeitskräfte, die von den einzelnen Arbeitskräften empfangenen Personendosen sowie die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen. § 3 – Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen praktischen Maßnahmen, damit die Gesundheitsakte jeder Arbeitskraft regelmäßig auf dem laufenden gehalten wird. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß innerhalb der Gemeinschaft der ungehinderte Umlauf aller sachdienlichen Informationen über die Verwendungen der Arbeitskräfte und die empfangenen Bestrahlungen gewährleistet wird. Artikel 27 Jede Arbeitskraft, die durch Bestrahlungen gefährdet werden könnte, ist über die Risiken, welche die Beschäftigung für ihre Gesundheit mit sich bringt, sowie über die Arbeitsmethoden und die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln zu unterrichten und auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Beachtung der Gesundheitsvorschriften zukommt. Artikel 28 Diese Richtlinien sind an alle Mitgliedstaaten gerichtet. GESCHEHEN zu Brüssel am 2. Februar 1959. Im Namen des Rates Der Präsident Couve de Murville Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1239 ANHANG 1 1. Relative Radiotoxizität der Nuklide Für die Einteilung der radioaktiven Nuklide nach ihrer relativen Radiotoxizität werden folgende Gruppen gebildet: A. Sehr hohe Radiotoxizität Sr»o + YJO, Po^0, At-n, Ra^e + Folgeprodukte, Ac227, Pu2"9, *Am2«, Cm-12 B. Hohe Radiotoxizität Ca45, *Fe5", Si89, Y»1, Ru*0« + Rhoe, 1131, *ßai-»o + La*49, Ce144 + *Pr144, Sm151, *Eu154, *Tm»"<>, Pbsio + Bi-io (Ra D + E), *U233, *Th234 + *pa2u C. Mittlere Radiotoxizität •Na21, P:,-\ S:)\ Ci38, *K42, *Sc46, Sc47, Sc48, *V48, *Mn5C, Fe55, *Co60, Ni59, *Cu64, *Zn63, *Ga72, *As7« *Rb86, *Zr95, *Nb»3, *Mo", Tc9«, *Rh105, Pd103 + Rh103, *Ag195, Ag111, Cd*99, *Ag109, *Snii3, *Te127, *7ei29( Cs137 + *Ba137, Pr143, Pm147, *Ho166, *Lu177, *Ta182, *W181, *Re183, *Ir190, *Ir192, *Pt191, *Pt193, *Au19<i, *Au198, *Au199, *T1-00, *T1202, TT204, *Pb203 D. Niedrige Radiotoxizität H3, *Be7, C14, F18, *Crr><, Ge7J, *T1201 2. Aklivität, unterhalb deren von der Forderung einer behördlichen Genehmigung abgesehen werden kann Der schraffierte Teil gibt die Aktivitäten an, bei denen von der Forderung einer behördlichen Genehmigung abgesehen werden kann. Sehr hohe Radiotoxizität r––– Hohe Radiotoxizität Mittlere Radiotoxizität : Niedrige Radiotoxizität -~~–....... -.....–:-ü- IO-7 10-6 10-5 IO-4 10-3 10-2 Curie (Ordinate: Relative Radiotoxizität des Nuklids Abszisse: Aktivität in Curie) = Gammastrahler. 1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II ANHANG 2 Tabelle der den angegebenen Neutronenenergien entsprechenden Neutronenflüsse, bei denen die für die beruflich strahlenexponierten Personen geltende höchstzulässige Dosis nicht überschritten wird (40 Stunden pro Woche) Neutronenenergie Neutronenfluß (Neutronen pro cm2 sek.) 0,025 eV 700 10 eV 700 10 KeV 350 0,1 MeV 70 0,5 MeV 30 1 MeV 20 2 MeV 12 3 bis 10 MeV 10 ANHANG 3 Höchstzulässige Konzentration eines radioaktiven Nuklids in der Atemluft und im Trinkwasser bei kontinuierlicher Bestrahlung beruflich strahlenexponierler Personen (Die Tabelle stützt sich auf die Empfehlungen der Internationalen Kommission iür Strahlenschutz vom 1. Dezember 1954) (*) Radionuklid Kritisches Organ Höchstzulässig b Konzentrationen Atomnummer im Trinkwasser Mikrocui ie ml in der Atemluft Mikrocurie/ml 1 H3 (HTO oder H320) Gesamter Körper (Gl) (ä) 0,2 0,2 10-5 10-5 • 4 Be7 Knochen (Gl) 1 2 X 10-2 5 X 10-6 3 X 10-6 6 (C02 in der Luft) Fett (Gl) 3 X 10-3 6 X 10-2 10-5 10-5 9 pi8 Knochen (Gl) 0,2 >0,2 3 X 10-5 > 3 X 10-5 11 Nas* Gesamter Körper (Gl) 8 X 10-3 8 X 10-3 2 X 10-6 10-6 15 P32 Knochen (Gl) 2 X 10-4 8 X 10-4 10-7 10-7 16 S35 Haut (Gl) 5 X 10-3 6 X 10-3 10-6 10-6 17 C136 Gesamter Körper (Gl) 4 X 10-3 10-2 6 X 10-7 2 X 10-6 (1) Allgemeine Bemerkung: Diese Tabelle ist als provisorisch zu betrachten: sie soll demnächst entsprechend den neuen Ergebnissen der Internationalen Kommission für Strahlenschutz überarbeitet werden. Bei ihrer Verwendung ist darauf zu achten, daß die darin aufgeführten Werte in Übereinstimmung mit der früheren Norm von 0,3 rem pro Woche ermittelt worden sind. Für die im Gesamtorganismus verbreiteten Radioelemente sind demnach die Werte der höchstzulässigen Konzentrationen durch 3 zu teilen, damit sie mit den neuen in Titel Ifl der vorliegenden Richtlinien testgesetzten Normen übereinstimmen. (2) (Gl): Gastrointestinaltrakt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1241 Radionuklid Kritisches Organ Höchstzulässige Konzentrationen Atomnummer im Trinkwasser Mikrocurie/ml in der Atemluft Mikrocurie/ml 19 K42 Muskel (Gl) 10-2 3 X 10-3 2 X 10-6 6 X 10-7 20 Ca« Knochen (Gl) 10-4 2 X 10-2 8 X 10-9 3 X 10-6 21 Sc4« Milz Leber (Gl) 0,4 0,3 4 X 10-4 7 X 10-8 5 X 10-8 7 X 10-8 21 Sc" Milz Leber (Gl) 4 3 9 X 10-4 9 X 10-7 6 X 10-7 2 X 10-7 21 Sc« Milz Leber (Gl) 3 1 4 X 10-4 6 X 10-7 3 X 10-7 7 X 10-8 23 V48 Knochen (Gl) 0,3 3 X 10-4 6 X 10-7 5 X 10-8 24 Crsi Nieren (Gl) 0,7 2 X 10-2 10-5 4 X 10-6 25 Mnü« Nieren Leber (Gl) (2) 0,15 0,4 3 X 10-3 4 X 10-6 4 X 10-6 5 X 10-7 26 Fe55 Blut (Gl) 5 X 10-3 0,1 7 X 10-7 2 X 10-5 26 Fe5» Blut (Gl) 10-4 3 X 10-3 2 X 10-8 5 X 10-7 27 Co60 Leber (Gl) 2 X 10-2 4 X 10-4 10-6 8 X 10-8 28 Ni59 Leber (Gl) 0,3 4 X 10-3 2 X 10-5 7 X 10-7 29 Cu«4 Leber (Gl) 6 X 10-2 5 X 10-3 5 X 10-6 9 X 10-7 30 Zn«5 Knochen (Gl) 6 X 10-2 2 X 10-3 2 X 10-6 4 X 10-7 31 Ga72 Knochen (Gl) 3 5 X 10-4 10-6 10-7 32 Ge^i Nieren (Gl) 10 2 X 10-2 4 X 10-5 3 X 10-6 33 As?« Nieren (Gl) 0,2 2 X 10-4 2 X 10-6 4 X 10-8 37 Rb8« Muskel (Gl) 3 X 10-3 3 X 10-3 4 X 10-7 4 X 10-7 38 Sr8» Knochen (Gl) 7 X 10-5 7 X 10-4 2 X 10-« 10-7 38 Sr»o + Y»«(h) Knochen (Gl) 8 X 10-7 10-3 2 X 10-10 2 X 10-7 39 Y»i Knochen (Gl) 4 X 10-2 3 X 10-4 9 X 10-9 5 X 10-8 (2) (Gl): Gastrointestinaltrakt. (h) Die in Mikrocurie und Mikrocurie/ml ausgedrückten Werte sind für das Ausgangseoment angegeben. Es wird angenommen, daß die radioaktiven Folgeprodukte einen entsprechenden Anteil des radioaktiven Gleichgewichts mit dem Ausgangsprodukt erreichen, nachdem dieses vom Organismus absorbiert worden ist. 6 1242 Bundesgesetzblatt: Jahrgang 1959, Teil II Radionuklid Kritisches Organ Höchstzulässige Konzentrationen Atom-nummei im Trinkwasser Mikrocune/ml in der Atemluft Mikrocurie/ml 40 Zr«5 + Nb«5 Knochen (Gl) 0,4 6 X 10-4 8 X 10-8 10-7 41 Nb95 Knochen (Gl) 2 X 10-3 2 X 10-3 2 X 10-7 3 X 10-7 42 Mo" Knochen (Gl) 5 3 X 10-3 6 X 10-4 5 X 10-7 43 Tc»6 Nieren (Gl) 3 X 10-2 10-3 3 X 10-6 2 X 10-7 44 Ru1»« -T- Rhios (h) Nieren (Gl) 0,1 10-4 3 X 10-8 2 X 10-8 45 RhlOS Nieren (Gl) 0,4 10-3 2 X 10-6 2 X 10-7 46 Pd103 + Rh"« (h) Nieren (Gl) (*) 10-2 5 X 10-3 8 X 10-7 9 X 10-7 47 Agl05 Leber (Gl) 2 4 X 10-4 10-5 7 X 10-8 47 Agil» Leber (Gl) 5 5 X 10-4 3 X 10-5 8 X 10–8 48 Cdio» + Agio» (h) Leber (Gl) 7 X 10-2 0,7 7 X 10-8 10-4 50 Snii3 Knochen (Gl) 0,2 2 X 10-3 6 X 10-7 3 X 10-7 52 Te127 Nieren (Gl) 3 X 10-2 7 X 10-4 10-7 10-7 52 Tei29 Nieren (Gl) 10-2 2 X 10-4 4 X 10-8 4 X 10-s 53 1131 Schilddrüse (Gl) 6 X 10-5 >6 X 10-5 - 6 X 10-9 > 6 X 10-9 54 Xei33 Gesamter Körper 4 X 10-3 4 X 10-6 54 Xei35 Gesamter Körper 10-3 2 X 10-6 55 Csi37 + Bai37 (h) Muskel (Gl) 2 X 10-3 2 X 10-3 2 X 10-7 2 X 10-7 56 Ba^o + La"0 (h) Knochen (Gl) 5 X 10-4 3 X 10-4 2 X 10-8 6 X 10-8 57 La"0 Knochen (Gl) 0,3 3 X 10-4 4 X 10-7 5 X 10-8 58 Ce144 + pr144 (h) Knochen (Gl) 8 X 10-3 10-4 2 X 10-9 2 X 10-8 59 pr143 Knochen (Gl) 8 X 10-2 5 X 10-4 2 X 10-7 9 X 10-8 61 Pmi47 Knochen (Gl) 0,2 2 X 10-3 4 X 10-8 4 X 10-7 62 Smisi Knochen (Gl) 5 X 10-2 8 X 10-3 3 X 10-9 10-6 (2) (Gl): Gastrointestinaltrakt. (h) Die in Mikrocurie und Mikrocurie/ml ausgedrückten Werte sind für das Ausgangselement angegeben. Es wird angenommen, daß die radioaktiven Folgeprodukte einen entsprechenden Anteil des radioaktiven Gleichgewichts mit dem Ausgangsprodukt erreichen, nachdem dieses vom Organismus absorbiert worden ist. Nr. 45 ¦– Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1243 Radionuklid Kritisches Organ Höchstzulässige Konzentrationen Atomnummer im Trinkwasser Mikrocurie/ml in der Atemluft Mikrocurie/ml 63 Eu1^ Knochen (Gl) 10-2 4 X 10-4 2 X 10-9 8 X 10-« 67 Ho1«* Knochen (Gl) 5 5 X 10-4 8 X 10-7 8 X 10-« 69 Tm"0 Knochen (Gl) 6 X 10-2 5 X 10-4 10-8 "8 X 10-8 71 Lui" Knochen (Gl) 6 10-3 10-6 2 X 10-7 73 Tai 82 Leber (Gl) (2) 10-1 5 X 10-4 2 X 10-8 9 X 10-8 74 W181 Knochen (Gl) 0,1 7 X 10-4 5 X 10-6 10-7 75 Re183 Schilddrüse Haut (Gl) 9 X 10-2 0,3 2 X 10-3 9 X 10-6 3 X 10-5 4 X 10-7 77 Irit»o Nieren Milz (Gl) 10-2 0,2 3 X 10-3 8 X 10-7 10-6 6 X 10-7 77 lrl»2 Nieren Milz (Gl) 9 X 10-4 6 X 10-3 5 X 10-4 5 X 10-8 3 X 10-8 9 X 10-8 78 pt191 Nieren (Gl) 6 X 10-3 7 X 10-4 2 X 10-7 10-7 78 Ptl93 Nieren (Gl) 5 X 10-3 9 X 10-4 2 X 10-7 2 X 10-7 79 AU198 Leber Nieren (Gl) 5 X 10-2 5 X 10-3 2 X 10-3 2 X 10-7 2 X 10-7 4 X 10-7 79 Aul»8 Leber Nieren (Gl) 4 X 10-2 3 X 10-3 6 X 10-4 2 X 10-7 10-7 10-7 79 Au>9» Leber Nieren (Gl) 9 X 10-2 8 X 10-3 2 X 10-3 4 X 10-7 3 X 10-7 3 X 10-7 81 JJ200 Muskel (Gl) 2 X 10-2 10-3 2 X 10-6 2 X 10-7 81 T1201 Muskel (Gl) 8 X 10-2 9 X 10-3 7 X 10-6 2 X 10-6 81 JJ202 Muskel (Gl) 2 X 10-2 5 X 10-3 2 X 10-6 9 X 10-7 81 J1204 Muskel (Gl) 8 X 10-3 10-3 8 X 10-7 2 X 10-7 82 Pb203 Knochen (Gl) 0,1 2 X 10-3 7 X 10-6 4 X 10-7 82 Pb2io + Folge-prod. (h) Knochen (Gl) 2 X 10-6 3 X 10-3 8 X 10-n 4 X 10-7 (2) (Gl): Gastrointestinaltrakt. (h) Die in Mikrocurie und Mikrocurieml ausgedrückten Werte sind für das Ausgangselement angegeben. Es wird angenommen, daß die radioaktiven Folgeprodukte einen entsprechenden Anteil des radioaktiven Gleichgewichts mit dem Ausgangsprodukt erreichen, nachdem dieses vom Organismus absorbtert worden ist. 1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Radionuklid Kritisches Organ Höchstzulässige Konzentrationen Atomnummer im Trinkwasser Mikrocurie ml in der Atemluft Mikrocurie/ml 84 Po2io (löslich) Milz (Gl) 3 X 10-5 3 X 10-6 5 X 10-10 5 X 10-10 84 Po210 (unlöslich) Lunge – 10-10 85 At21* Schilddrüse (Gl) 3 X 10-6 > 3 X 10-6 5 X lO-io > 5 X 10-10 86 Rn220 + Folgeprod. Lunge – 10-7 86 Rn222 + Folgeprod. Lunge – 10-7 88 Ra226 + 55 <y0 Folgeprod. (h) Knochen 4 X 10-8 8 X 10-12 89 Ac227 + Folgeprod. (h) Knochen (Gl) (2) 3 X 10-6 6 X 10-5 4 X 10-12 10-8 90 Th-natürlich (r) Knochen (Gl) 5 X 10-7 10-6 3 X 10-n 2 X 10-10 90 Th-natürlich (unlöslich) Lunge – 3 X 10-n 90 Th234 + Pa23* (h) Knochen (Gl) 5 X 10-2 2 X 10-4 10-8 3 X 10-8 92 U-natürlich (r) (löslich) Nieren (Gl) 10-4 2 X 10-6 3 X 10-H 3 X 10-10 92 U-natürlich (unlöslich) Lunge – 3 X 10-U 92 U233 (löslich) Knochen (Gl) 1,5 X 10-4 3 X 10-6 3 X 10-H « 5 X 10-10 92 U233 (unlöslich) Lunge – 3 X 10-n 94 Pu239 (löslich) Knochen (Gl) 6 X 10-6 3 X 10-6 2 X 10-12 2 X 10-12 94 Pu23» (unlöslich) Lunge – 2 X 10-12 95 Am2« Knochen (Gl) 2 X 10-4 3 X 10-6 4 X 10-n 5 X 10-10 96 Cm2*2 Knochen (Gl) 10-3 2 X 10-6 2 X 10-10 4 X 10-10 Eine beliebige Mischung von Spaltprodukten (Beta, Gamma) 10-7 10-9 Eine beliebige Mischung von Strahlern (Alpha) 10-7 5 X 10-12 (2) (Gl): Gastrointestinaltrakt. (h) Die in Mikrocurie und Mikrocurie/ml ausgedrückten Werte sind für das Ausgangselement angegeben. Es wird angenommen, daß die radioaktiven Folgeprodukte einen entsprechenden Anteil des radioaktiven Gleichgewichts mit dem Ausgangsprodukt erreichen, nachdem dieses vom Organismus absorbiert worden ist. (r) Es wird angenommen, daß ein Curie natürlichen Urans gleich 3,7.10" Zerfallsakten/Sekunde von U218 oder gleich 3,7.10" Zerfallsakten/ Sekunde von U2S4 oder gleich 9.10s Zerfallsakten/Sekunde von U255 ist. Es wird angenommen, daß ein Curie natürlichen Thoriums gleich 3,7.10" Zerfallsakten/Sekunde von Th2S2 oder gleich 3.7.10" Zerfallsakten/Sekunde von Th"s ist. Es wird angenommen, daß keines der anderen radioaktiven Folgeprodukte von U"8 oder Th2»2 im Augenblick der Nahrungsaufnahme oder der Einatmung vorhanden ist. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1245 Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 8. April 1959 den Haushaltsplan der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 festgestellt. Der Haushaltsplan, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 39 vom 22. Juni 1959 S. 716 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. Nachrichtlicher Abdruck Haushaltsplan der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, – gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere auf Artikel 203 Absatz 4, gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Vorentwurf des Haushaltsplans 1958, der Ausgaben und Einnahmen auf 517 681500 bfrs veranschlagt, die sich wie folgt aufgliedern: A –AUSGABEN 1. Europäisches Parlament 2. Rat 3. Kommission 4. Gerichtshof 45 490 000 bfrs 34 289 000 bfrs 434 122 500 bfrs 3 780 000 bfrs Insgesamt: 517 681 500 bfrs B – EINNAHMEN 1. Beitrag der Mitgliedstaaten 2. Sonstige Einnahmen 517 481 500 bfrs 200 000 bfrs Insgesamt: 517 681 500 bfrs gestützt auf den Beschluß vom 4. November 1958, mit dem der Rat durch Genehmigung der Gesamtsumme von 517 681 500 bfrs den Entwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 aufgestellt hat, gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1958, in der Erwägung, daß das Parlament keine Änderungen zu dem ihm zugeleiteten Entwurf vorgeschlagen hat – EKLÄRT, daß der Haushaltsplan der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 in Höhe von 517 681 500 bfrs festgestellt ist. GESCHEHEN zu Brüssel am 8. April 1959. Im Namen des Rates Der Präsident Couve de Murville 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Bekanntmachung. Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 8. April 1959 den Verwaltungshaushalt der Europäischen Atomgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 festgestellt. Der Verwaltungshaushalt, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 39 vom 22. Juni 1959 S. 719 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben. NachrichtUcher Abdruck Verwaltungshaushalt der Europäischen Atomgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, – gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere auf Artikel 177 Absatz 4, gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Vorentwurf des Verwaltungshaushalts 1958, der Ausgaben und Einnahmen auf 241 659 000 bfrs veranschlagt, die sich wie folgt aufgliedern: A –AUSGABEN 1. Europäisches Parlament 2. Rat 3. Kommission 4. Gerichtshof 1. Beitrag der Mitgliedstaaten 2. Sonstige Einnahmen 45 490 000 bfrs 34 289 000 bfrs 158 100 000 bfrs 3 780 000 bfrs Insgesamt: 241 659 000 bfrs EINNAHMEN taaten 241659 000 z. E. bfrs Insgesamt: 241 659 000 bfrs gestützt auf den Beschluß vom 4. November 1958, mit dem der Rat durch Genehmigung der Gesamtsumme von 241 659 000 bfrs den Entwurf des Verwaltungshaushalts der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 aufgestellt hat, gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1958, in der Erwägung, daß das Parlament keine Änderungen zu dem ihm zugeleiteten Entwurf vorgeschlagen hat – ERKLÄRT, daß der Verwaltungshaushalt der Europäischen Atomgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1958 in Höhe von 241 659 000 bfrs festgestellt ist. GESCHEHEN zu Brüssel am 8. April 1959. Im Namen des Rates Der Präsident Couve de Murville Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1247 Hinweis In der Bekanntmachung zu den Verordnungen Nr. 3 und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeiter (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 473) ist in einer Fußnote darauf hingewiesen, daß die Muster von Vordrucken zur Anwendung dieser Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 3 vom 16. Januar 1959 S. 37 veröffentlicht worden sind. Es wird darauf hingewiesen daß weitere Vordrucke im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 31 vom 16. Mai 1959 S. 581 abgedruckt sind. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil HI Bisher erschienen: Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) – 1. Lieferung 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege – 300 Gerichtsverfassung – 301 Richter – 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.) Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) – 2. Lieferung 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten – 3.10 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.) Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) – 3. Lieferung 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten – 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister – 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht – 314 Auslieferung und Durchführung. (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.) Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) – 4. Lieferung 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten – 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit – 316 Verfahren bei Freiheitsentziehungen – 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen – 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.) Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) – 6. Lieferung 36 Kostenrecht – 360 Gerichtskostengesetz – 361 Kostenordnung – 362 Kosten der Gerichtsvollzieher – 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung – 364 Gebührenbefreiungen – 365 Justizbeitreibungsordnung – 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten – 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte – 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Seiten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.) Folge 6: Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) – Einzige Lieferung 10 Verfassungsrecht – 11 Staatliche Organisation – 12 Verfassungsschutz – 13 Bundesgrenzschutz. (256 Seiten; Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versandgebühren.) Bestellungen sind zu richten an: Sammlung des Bundesrechts Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte. Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto Köln 1128 "Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung. J Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. – Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,– zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,35.