Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 35 vom 29.08.1980  - Seite 965 bis 1088 - Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen

Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen Bundesgesetzblatt 965 Teil II Z1998 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1980 Nr. 35 Tag Inhalt Seite 22. 8. 80 Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen.......................... 965 25. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1089 1. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt .......................... 1089 1. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen...................................................... 1090 5.8.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 1091 Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen Vom 22. August 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Lome am 31. Oktober 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten - Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den in der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten, - Abkommen über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, und dem in Brüssel am 20. November 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten - Internen Abkommen über die zur Durchführung des Zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, - Internen Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schlußakte zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (2) Der Tag, an dem - das Zweite AKP-EWG-Abkommen nach seinem Artikel 183 Abs. 1 und die in der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumente, - das Abkommen über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, nach seinem Artikel 7, - das Interne Durchführungsabkommen nach seinem Artikel 7, - das Interne Finanzabkommen nach seinem Artikel 31 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. August 1980 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Der Bundesminister für Wirtschaft düng in Kraft. Lambsdorff 966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Zweites AKP-EWG-Abkommen von Lome Seine Majestät der König der Belgier, Ihre Majestät die Königin von Dänemark, der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident Irlands, der Präsident der Italienischen Republik, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend die "Gemeinschaft" genannt, deren Staaten im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet werden, und der Rat der Europäischen Gemeinschaften einerseits und das Staatsoberhaupt der Bahamas, das Staatsoberhaupt von Barbados, der Präsident der Volksrepublik Benin, der Präsident der Republik Botsuana, der Präsident der Republik Burundi, der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun, der Präsident der Republik Kap Verde, der Präsident der Zentralafrikanischer. Republik, der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren, der Präsident der Volksrepublik Kongo, der Präsident der Republik Elfenbeinküste, der Präsident der Republik Dschibuti, der Premierminister und Minister für Auswärtiges des Unabhängigen Staates Dominica, der Vorsitzende des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee von Äthiopien, Ihre Majestät die Königin von Fidschi, der Präsident der Gabunischen Republik, der Präsident der Republik Gambia, der Präsident der Republik Ghana, das Staatsoberhaupt von Grenada, der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea, der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau, der Präsident der Republik Äquatorialguinea, der Präsident der Republik Guyana, der Präsident der Republik Obervolta, das Staatsoberhaupt von Jamaika, der Präsident der Republik Kenia, der Präsident der Republik Kiribati, Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho, der Präsident der Republik Liberia, der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar, der Präsident der Republik Malawi, der Präsident der Republik Mali, der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien, Ihre Majestät die Königin von Mauritius, der Präsident der Republik Niger, der Chef der Bundesregierung von Nigeria, der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea, der Präsident der Republik Ruanda, der Präsident der Republik Santa Lucia, das Staatsoberhaupt von Westsamoa, der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe, der Präsident der Republik Senegal, der Präsident der Republik Seschellen, der Präsident der Republik Sierra Leone, der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen, der Präsident der Demokratischen Republik Somalia, Präsident des Obersten Revolutionsrates, der Präsident der Demokratischen Republik Sudan, der Präsident der Republik Suriname, Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland, der Präsident der Vereinigten Republik Tansania, der Präsident der Republik Tschad, der Präsident der Republik Togo, Seine Majestät König Taufaahau Tupou IV von Tonga, der Präsident der Republik Trinidad und Tobago, Ihre Majestät die Königin von Tuvalu, der Präsident der Republik Uganda, der Präsident der Republik Zaire, der Präsident der Republik Sambia, deren Staaten im folgenden als "AKP-Staaten" bezeichnet werden, andererseits - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im folgenden der "Vertrag" genannt, und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der AKP-Staaten, in dem Bestreben, auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung zwischen Partnern und in ihrem gegenseitigen Interesse eine enge und andauernde Zusammenarbeit im Geiste internationaler Solidarität herzustellen, in dem festen Willen ihre Bemühungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt der AKP-Staaten gemeinsam zu verstärken, Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 967 in dem Wunsch, ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu bringen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Ländern gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken, in dem festen Willen, ihre Bemühungen um die Schaffung eines Modells für die Beziehungen zwischen entwickelten Staaten und Entwicklungsstaaten, das mit dem Streben der internationalen Gemeinschaft nach einer neuen, gerechteren und ausgewogeneren Weltwirtschaftsordnung vereinbar ist, fortzusetzen und zu verstärken, entschlossen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Handels zu fördern und dafür eine sichere Grundlage im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit und den Handel zwischen den AKP-Staaten im allgemeinen zu entwickeln, sowie der besonderen Notwendigkeit, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung in den AKP-Staaten und auf interregionaler Ebene zu beschleunigen, eingedenk der besonderen Bedeutung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung der AKP-Staaten und der Notwendigkeit, die diesem Zweck dienenden Bemühungen zu verstärken, in dem Wunsch, die Interessen der AKP-Staaten, deren Wirtschaft in erheblichem Ausmaß von der Ausfuhr von Grundstoffen abhängig ist, zu wahren und die Ressourcen dieser Länder zu erschließen, in dem Bestreben, die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten durch eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten und den Mitgliedstaaten zu fördern, in der Erkenntnis der Notwendigkeit, den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere Behandlung zu gewähren und besondereMaßnahmen für die AKP-Binnenstaa-ten und -Inselstaaten vorzusehen, um ihnen bei der Überwindung ihrer spezifischen Schwierigkeiten zu helfen, in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, einen geeigneten Mechanismus für möglichst umfassende Konsultationen zur Entwicklung der AKP-EWG-Zusammenarbeit zu schaffen - haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Belgier: Paul Noterdaeme, Botschafter, Ständiger Vertreter Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften; Ihre Majestät die Königin von Dänemark: Niels Erstell, Staatssekretär, Botschafter, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Klaus von Dohnanyi, Staatsminister, Auswärtiges Amt; der Präsident der Französischen Republik: Robert Galley, Minister für Zusammenarbeit, Pierre Bernard-Reymond, Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident Irlands: Michael OKennedy, Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands; der Präsident der Italienischen Republik: Giuseppe Zamberletti, Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Jean Dondelinger, Botschafter, Ständiger Vertreter Luxemburgs • bei den Europäischen Gemeinschaften; Ihre Majestät die Königin der Niederlande: D. F. van der Mei, Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland: The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE, Mitglied des Parlaments, Staatssekretär, Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten; der Rat der Europäischen Gemeinschaften: Michael OKennedy, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands; Claude Cheysson, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; das Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas: R. F. Anthony Roberts, Hochkommissa> des Bundes der Bahamas in London; das Staatsoberhaupt von Barbados: The Hon. Harold Bernard St. John. QC, MP, Stellvertretender Premierminister und Minister für Handel, Fremdenverkehr und Industrie; der Präsident der Volksrepublik Benin: Andre Atchade, Minister für Handel und Fremdenverkehr, 968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II der Präsident derRepublik Botsuana: Archibald Mooketsa Mogwe, Minister für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Republik Burundi: Donatien Bihute, Minister für Planung; der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun: Robert Naah, Stellvertretender Minister für Wirtschaft und Planung; der Präsident der Republik Kap Verde: Abilio Augusto Montero Duarte, Minister für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Zentralafrikanischen Republik: Jean-Pierre Le Bouder, Minister für Zusammenarbeit, Planung und allgemeine Statistik, zuständig für die Gesellschaften und Unternehmen zur Prüfung der Vorhaben betreffend insbesondere die Organisation und Förderung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Agro-Nahrungsmittelindustrie; der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren: Ali Mroudjae, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit; der Präsident der Volksrepublik Kongo: Elenga Ngaporo, Minister für Handel; der Präsident der Republik Elfenbeinküste: Abdoulaye Kone. Minister für Wirtschaft, Finanzen und Planung; der Präsident der Republik Dschibuti: Ahmed Ibrahim Abdi, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Dschibuti bei der französischen Regierung und bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Premierminister und Minister für Auswärtiges des Dominicanischen Bundes: Arden Shillingford, Hochkommissar Dominicas in London; der Vorsitzende des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee von Äthiopien: Teferra Wolde-Semait, Minister der Finanzen; Ihre Majestät die Königin von Fidschi: Satya Nand Nandan, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Mission Fidschis *• bei den Europäischen Gemeinschaften; der Präsident der Gabunischen Republik: Michel Anchouey, Minister für Planung, Entwicklung, Raumordnung und Fremdenverkehr; der Präsident der Republik Gambia: Mohamadu Cadi Cham, Minister für Finanzen und Handel; der Präsident der Republik Ghana: Dr. Amon Nikoi, Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung; das Staatsoberhaupt von Grenada: Fennis Augustine, Hochkommissar Grenadas in London; der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea: NFaly Sangare, Gesandter bei den Europäischen Gemeinschaften; der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau: Dr. Vasco Cabral, Staatskommissar für Wirtschaftskoordinierung und Planung; der Präsident der Republik Äquatorialguinea: Christino Seriche Malabo Bioco, Oberleutnant des Heeres, Mitglied des Obersten Militärrates; der Präsident der Republik Guyana: .Samuel Rudolph Insanally, Ständiger Vertreter Guyanas bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Präsident der Republik Obervolta: Georges Sanogoh, Minister für Planung und Zusammenarbeit; das Staatsoberhaupt von Jamaika: Donald Rainford, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Jamaikas bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Präsident der Republik Kenia: Joseph Muliro, Ständiger Sekretär, Ministerium für Landwirtschaft; Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 969 der Präsident der Republik Kiribati: The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE, Mitglied des Parlaments, Staatsminister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho: The Hon. Morena Makhaola Lerotholi; der Präsident der Republik Liberia: The Hon. D. Franklin Neal, Minister für Planung und Wirtschaft; der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar: Justin Rarivoson, Minister für Wirtschaft und Handel; der Präsident der Republik Malawi: The Hon. Stott Zondwayo Jere, Mitglied des Parlaments, Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr; der Präsident der Republik Mali: Maitre Alioune Blondin Beye, Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit; der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien: Abdeliah Ould Daddah, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Vertreter der Islamischen Republik Mauretanien bei den Europäischen Gemeinschaften; Ihre Majestät die Königin von Mauritius: The Hon. Sir Sateam Boolell, Minister für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt; der Präsident der Republik Niger: Mai Maigena, Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie; der Chef der Bundesregierung von Nigeria: P. Ayodele Afolabi, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Leiter der Mission der Bundesrepublik Nigeria bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea: Frederick Bernard Carl Reiher, Botschafter bei den Europäischen Gemeinschaften; der Präsident der Republik Ruanda: t Ambroise Mulindangabo, Minister für Planung; der Präsident der Republik Santa Lucia: George William Odium, Stellvertretender Premierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel; das Staatsoberhaupt von Westsamoa: ; The Hon. Filipo Vaovasamanaia, Minister der Finanzen; der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe: Maria de Amorim, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit; der Präsident der Republik Senegal: Ousmane Seck, Minister für Finanzen und Wirtschaft; .der Präsident der Republik Seschellen: Dr. Maxime Ferrari, Minister für Planung und Entwicklung; der Präsident der Republik Sierra Leone: The Hon. Dr. I. M. Fofana, Minister für Handel und Industrie; der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen: The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE, Mitglied des Parlaments, Staatsminister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; der Präsident der Demokratischen Republik Somalia, Präsident des Obersten Revolutionsrates: Omar Salah Ahmed, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Vertreter der Demokratischen Republik Somalia bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; - der Präsident der Demokratischen Republik Sudan: Izz El Din Hamid, Staatsminister für Ministerratsangelegenheiten; der Präsident der Republik Suriname: Ludwig C. Zuiverloon, . Minister für Wirtschaft; Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland: Dzabulumjiva H.S. Nhlabatsi, Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten, Energie und Nachrichten- und Verkehrswesen; der Präsident der Vereinigten Republik Tansania: Alphonce M. Rulegura, Minister für Handel; 970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II der Präsident der Republik Tschad. Kapitel 1 Issaka Ramat AI Hamdou, Handelsregelung Geschäftsträger a. i., Botschaft der Republik Tschad in Brüssel; der Präsident der Republik Togo: Koudjolou Dogo, Minister für Planung, industrielle Entwicklung und Verwaltungsreform; Seine Majestät König Taufaahau Tupou IV von Tonga: Seine Königliche Hoheit Kronprinz Tupoutoa; der Präsident der Republik Trinidad und Tobago: Eustache Seignoret, Hochkommissar in London; Ihre Majestät die Königin von Tuvalu: Satya Nand Nandan, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Leiter der Mission Fidschis bei den Europäischen Gemeinschaften; der Präsident der Republik Uganda: The Hon. Ateker Ejalu, Minister für regionale Zusammenarbeit; der Präsident der Republik Zaire: Kiakwama Kia Kiziki, Staatskommissar für Wirtschaft, Industrie und Handel; der Präsident der Republik Sambia: Remi Chisupa, Mitglied des Parlaments, Minister für Handel und Industrie; diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen: Titel I Handelspolitische Zusammenarbeit Artikel 1 Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit ist es das Ziel dieses Abkommens, den Handel sowohl zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands als auch zwischen den AKP-Staaten untereinander zu fördern. Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders beachtet, daß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der Gemeinschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen gewährt werden müssen, um das Wachstumstempo ihres Handels und insbesondere des Stroms ihrer Ausfuhren nach der Gemeinschaft zu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang ihrer Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbessern, damit ein besseres Gleichgewicht im Warenverkehr der Vertragsparteien gewährleistet wird. Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Titels ebenso wie die geeigneten Maßnahmen durch, die in den Titeln V, VI und VII vorgesehen sind. Artikel 2 (1) Die Ursprungswaren der AKP-Staaten sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2)"a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, - die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 40 des Vertrags unterliegen, - die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend von der allgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwendung findet, folgende Bestimmungen: i) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen außer Zöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen; ii) für andere als die unter Ziffer i fallenden Waren ergreift die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten. b) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchführung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktionen oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht vom Inkrafttreten des Abkommens an unter eine Sonderregelung fallen, eine solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemeinschaft diese. Anträge in Konsultationen mit den AKP-Staaten. c) Die unter Buchstabe a genannte Regelung tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während der gesamten Laufzeit des Abkommens. Wenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchführung dieses Abkommens - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorganisation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat anzupassen. In diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung; - eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich die Gemeinschaft, zugunsten der Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der Vergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegünstigung eingeräumt ist, gewährt wurde. • d) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluß eines Präferenzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie die AKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten finden Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen statt. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an. (2) Absatz 1 präjudiziell jedoch nicht die Enfuhrregelung, die den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich genannten Waren vorbehalten ist. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 971 Die Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Aufhebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkungen für diese Waren. Artikel 4 Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen den Verpflichtungen nicht entgegen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls im Rahmen internationaler Grundstoffübereinkommen eingehen könnten. Beabsichtigen die Vertragsparteien, derartige Übereinkommen zu schließen, so finden Konsultationen über diese Frage statt, damit die jeweiligen Interessen aller Vertragsparteien berücksichtigt werden. Artikel 5 (1) Artikel 3 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. (2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen Fall ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstellen. (3) Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt. Artikel 6 Die Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei der Einfuhr darf nicht günstiger sein als diejenige, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gilt. Artikel 7 Besteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Verbesserung des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß dieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den Ministerrat davon. Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt. Artikel 8 (1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleicherung des Warenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft, ihre Auslegung, ihre Anwendung oder ihre Durchführung die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt. (2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat ebenfalls andere Schwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben, im Hinblick auf eine befriedigende Lösung zur Sprache bringen. (3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten den Ministerrat im weitestmöglichen Umfang über derartige Maßnahmen. Artikel 9 (1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen Entwicklungserfordernisse nicht gehalten, während der Geltungsdauer dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen entsprechend den Verpflichtungen einzugehen, die die Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der Ursprungswaren der AKP-Staaten eingegangen ist. (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemeinschaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemeinschaft eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbegünstigung. b) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a gilt nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern. Artikel 10 Sofern dies noch nicht in Anwendung des AKP-EWG-Ab-kommens von Lome geschehen ist, teilt jede Vertragspartei dem Ministerrat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch jeweils spätere Änderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten. Artikel 11 (1) Die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Durchführung dieses Kapitels sowie die entsprechenden Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind im Protokoll Nr. 1 definiert. (2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1 erlassen. (3) Soweit der Begriff "Ursprungswaren" für eine bestimmte Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2 definiert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene Regelung an. Artikel 12 (1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet, oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, so kann die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese Maßnahmen, ihre Dauer und die Einzelheiten ihrer Durchführung werden dem Ministerrat unverzüglich bekanntgegeben. (2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, Schutzmaßnahmen und andere Mittel nicht zu protektio-nistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen Entwicklung einzusetzen. (3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnahmen beschränken, die die geringsten Störungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens mit sich bringen und dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. (4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer Anwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential berücksichtigt. Artikel 13 (1) Über die Anwendung der Schutzklausel finden, unabhängig davon, ob es sich um die Einführung oder die Verlängerung dieser Maßnahmen handelt, vorherige Konsultationen statt. Die Gemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Kon- 972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II sultationen notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten zur Verfügung, anhand deren festgestellt werden kann, in welchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem oder mehreren AKP-Staaten die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Wirkungen hervorgerufen haben. (2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Schutzmaßnahmen oder jede zwischen den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft geschlossene Vereinbarung nach Abschluß dieser Konsultationen in Kraft. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen Konsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht entgegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere Umstände dies erfordern. (4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Marktstörungen hervorrufen können, wird ein Mechanismus geschaffen, der die statistische Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft gewährleisten soll. (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Konsultationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die Probleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel führen könnten. Artikel 14 Der Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung der Schutzklausel. Artikel 15 Bei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und AKP-Inselstaa-ten besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Artikel 16 Um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens im Bereich der handelspolitischen Zusammenarbeit zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien, sich gegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren. Abgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den Artikeln 1 bis 15 ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsultationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten nach Maßgabe der Verfahrensregeln des Artikels 168 insbesondere in folgenden Fällen statt: 1. Beabsichtigen die Vertragsparteien handelspolitische Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens beeinträchtigen, so haben sie den Ministerrat hiervon zu unterrichten. Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden Konsultationen statt, um deren jeweilige Interessen zu berücksichtigen. 2. Gelangen die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses Abkommens zu der Auffassung, daß die unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die keine Sonderregelung gilt, die Gewährung einer solchen Regelung rechtfertigen, so können im Ministerrat Konsultationen stattfinden. 3. Eine Vertragspartei gelangt zu der Auffassung, daß aufgrund einer Regelung in einer anderen Vertragspartei, ihrer Auslegung, ihrer Anwendung oder ihrer Durchführung der Warenverkehr behindert wird. 4. Beabsichtigt die Gemeinschaft, mit dritten Staaten ein Präferenzabkommen zu schließen, so unterrichtet sie hiervon die AKP-Staaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden zur Wahrung ihrer Interessen Konsultationen statt. 5. Treffen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12, so können im Ministerrat auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien über diese Maßnahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel stattfinden, die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 3 sicherzustellen. Kapitel 2 Besondere Verpflichtungen betreffend Rum und Bananen Artikel 17 Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol wird die Einfuhr von Waren der Tarifstelle 22.09 CI - Rum, Arrak, Taffia - mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft abweichend von Artikel 2 Absatz 1 durch das Protokoll Nr. 5 geregelt. Artikel 18 Damit die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden können, vereinbaren die Vertragsparteien die in Protokoll Nr. 4 festgelegten Zielsetzungen. Artikel 19 Dieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 4 und Nr. 5 gelten nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen Überseedepartements. Kapitel 3 Absatzförderung Artikel 20 Die Vertragsparteien führen zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele Absatzförderungsmaßnahmen von der Produktionsstufe bis zur Endstufe der Verteilung durch. Damit soll gewährleistet werden, daß die AKP-Staaten einerseits den größtmöglichen Nutzen aus den Bestimmungen dieses Abkommens über die handelspolitische, landwirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit ziehen und daß sie andererseits durch Diversifizierung des Angebots und Steigerung von Wert und Umfang ihrer Ausfuhren unter den günstigsten Bedingungen an den Märkten der Gemeinschaft sowie an den inländischen, den regionalen und den internationalen Märkten teilnehmen können. Artikel 21 Die in Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen zur Absatzförderung umfassen eine technische und finanzielle Hilfe zur Erreichung der folgenden Ziele: a) Schaffung und/oder Verbesserung der Struktur von Organisationen, Zentren oder Unternehmen, die an der Entwicklung des Handels der AKP-Staaten mitwirken, sowie Beurteilung von Personalbedarf, Finanzgebaren und Arbeitsmethoden; b) Grundausbildung, Ausbildung von Führungskräften und berufliche Bildung für Fachkräfte in Bereichen der Entwicklung und der nationalen und internationalen Absatzförderung; c) Produktpolitik, einschließlich Forschung, Verarbeitung, Qualitätsgarantie und -kontrolle, Verpackung und Aufmachung; d) Schaffung ergänzender Infrastrukturen, unter anderem Transport- und Lagereinrichtungen, um den Fluß der Ausfuhren der AKP-Staaten zu erleichtern; e) Werbung; Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 973 f) Einführung, Förderung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmern der AKP-Staaten sowie zwischen diesen und den Unternehmern der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in Drittländern und Schaffung geeigneter Mechanismen zur Förderung einer solchen Zusammenarbeit; g) Durchführung und Auswertung von Markt- und Marketingstudien und -erhebungen; h) Erfassung, Prüfung und Verbreitung von quantitativen und qualitativen Daten über den Handel und Erleichterung des freien Zugangs zu den in der Gemeinschaft und in den AKP-Staaten bestehenden oder zu schaffenden Informa-tionssystemen/-einrichtungen; i) Beteiligung der AKP-Staaten an Messen, Ausstellungen und insbesondere an internationalen Fachausstellungen, die in einer in Konsultation mit den AKP-Staaten aufzustellenden Liste aufgeführt werden, sowie an der Organisation von Handelsveranstaltungen; j) besondere Hilfen für Klein- und Mittelbetriebe bei der Auswahl und Entwicklung von Waren, sowie in bezug auf Absatzmöglichkeiten und gemeinsame Vermarktungsunternehmungen; k) Die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten an den geplanten Absatzföderungsmaßnahmen wird durch besondere Regelungen gefördert, die insbesondere die Übernahme der Reisekosten des Personals und der Kosten für den Transport der auszustellenden Gegenstände und Waren bei der Teilnahme an Messen und Ausstellungen betreffen. Artikel 22 Außer den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 109 vorgesehenen nationalen Richtprogramme von jedem AKP-Staat zur Finanzierung von Absatzförderungsmaßnahmen entsprechend ihren Entwicklungsprioritäten und -leitlinien eingesetzt werden können, können die Beiträge der Gemeinschaft zur Finanzierung derartiger Maßnahmen mit regionalem Charakter-im Rahmen der in Artikel 133 vorgesehenen Programme für die regionale Zusammenarbeit - 40 Millionen Europäische Rechnungseinheiten - im folgenden "ERE" genannt - erreichen. Titel II Erlöse aus der Ausfuhr von Grundstoffen Kapitel 1 Stabilisierung der Ausfuhrerlöse Artikel 23 (1) Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen der Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten zu helfen, eines der Haupthindernisse für die Stabilität, die Rentabilität und das anhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwinden, um ihre Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, auf diese Weise den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu sichern und zum Schutz ihrer Kaufkraft beizutragen, wird ein System angewandt, das die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse für die von den AKP-Staaten nach der Gemeinschaft ausgeführten Waren, von denen ihre Wirtschaft abhängig ist und die Preis- oder Mengenschwankungen oder gleichzeitigen Schwankungen dieser beiden Faktoren unterliegen, gewährleisten soll. (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die transferierten Mittel für die Erhaltung der Finanzströme in dem betreffenden Sektor verwendet oder zwecks Diversifizierung in andere geeignete Sektoren geleitet werden und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dienen. 12.01-31 bis 12.01-35 15.07-74 und 15.07-87 18.01-00 18.03-10 bis 18.03-30 18.04-00 09.01-11 bis 09.01-17 Artikel 24 Die Ausfuhrerlöse, auf die das Stabilisierungssystem Anwendung findet, sind die Erlöse aus der Ausfuhr des einzelnen AKP-Staates nach der Gemeinschaft jeder Ware der nachstehenden Liste, die unter Berücksichtigung von Faktoren wie Beschäftigungslage, Verschlechterung der Austauschrelationen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat und Entwicklungsstand des betreffenden AKP-Staates aufgestellt worden ist. Artikel 25 (1) Folgende Waren sind in das System einbezogen: NIMEXE-Kennziffer 1. Erdnüsse, in Schalen oder ohne Schalen 2. Erdnußöl 3. Kakaobohnen 4. Kakaomasse 5. Kakaobutter 6. Kaffee, roh oder geröstet 7. Kaffeeauszüge oder-essenzen 21.02-11 bis 21.02-15 8. Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt 55.01-10 bis 55.01-90 9. Baumwoll-Linters 55.02-10 bis 55.02-90 10. Kokosnüsse 08.01-71 bis 08.01-75 11. Kopra 12.01-42 12. Kokosnußöl 15.07-29, 15.07-77 und 15.07-92 13. Palmöl 15.07-19. 15.07-61 und 15.07-63 14. Palmkernöl 15.07-31, 15.07-78 und 15.07-93 15. Palmnüsse und Palmkerne 12.01-44 16. Rohe Häute und Felle 41.01-11 bis 41.01-95 17. Rind-und Kalbleder 41.02-05 bis 41.02-98 18. Schaf-und Lammleder 41.03-10 bis 41.03-99 19. Ziegen-und Zickelleder 41.04-10 bis 41.04-99 20. Rohholz 44.03-20 bis 44.03-99 21. Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiterbearbeitet 44.04-20 bis 44.04-98 22. Holz, in der Längsrichtung gesägt 44.05-10 bis 44.05-79 23. Bananen, frisch 08.01-31 24. Tee 09.02-10 bis 09.02-90 25. Rohsisal 57.04-10 26. Vanille 09.05-00 27. Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele 09.07-00 28. Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt 53.01-10 bis 53.01-40 29. Feine Angoraziegenhaare 53.02-95 30. Gummi arabicum 13.02-91 31. Pyrethrum (Blüten, Blätter, Stiele, Rinde, Wurzeln) sowie Säfte und Auszüge von Pyrethrum 12.07-10 und 13.03-15 32. Aetherische, nicht terpen-frei gemachte Öle von Gewürznelken, Niaouli und Ylang-Ylang 33.01-23 33. Sesamsamen 12.01-68 34. Kaschunüsse und Kaschukerne 08.01-77 974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II 35. Pfeffer 09.04-11 und 09.04-70 36. Garnelen 03.03-43 37. Kalmare 03.03-68 38. Baumwollsamen 12.01-66 39. Ölkuchen 23.04-01 bis 23.04-99 40. Kautschuk 40.01-20 bis 40.01-60 41. Erbsen 07.01-41 und 07.01-43 07.05-21 und 07.05-61 42. Bohnen 07.01-45 und 07.01-47 07.05-25 und 07.05-65 43. Linsen 07.05-30 und 07.05-70 44. Eisenerz (Erze, Konzentra- te, Schwefelkiesabbrände) 26.01-12 bis 26.01-18 (2) Die Ausfuhren von Eisenerz (Erze. Konzentrate, Schwefelkiesabbrände) aus Lagerstätten, die zur Zeit der Unterzeichnung dieses Abkommens abgebaut werden, fallen während eines auf die ersten fünf Anwendungsjahre dieses Systems beschränkten Zeitraums unter die Artikel 23 bis 47. Nach Ablauf dieses Zeitraums fällt Eisenerz vollständig unter die Artikel 49 bis 59. (3) Bei der Vorlage jedes Transferantrags wählt der AKP-Staat zwischen folgenden Systemen: a) jede in Artikel 25 Absatz 1 aufgeführte Ware stellt eine Ware im Sinne der Artikel 27, 29, 36, 37, 38. 39, 42, 43 und 44 dar; b) die Warengruppen 1 und 2, 3 bis 5, 6 und 7, 8 und 9, 10 bis 12, 13 bis 15, 16 bis 19 und 20 bis 22 stellen jeweils eine Ware im Sinne der Artikel 27, 29, 36, 37, 38, 39. 42, 43 und 44 dar. Artikel 26 Treten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens für eine oder mehrere Waren, die nicht in Artikel 25 aufgeführt sind, von denen aber die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP-Staaten in erheblichem Umfang abhängig ist, starke Schwankungen auf, so äußert sich der Ministerrat spätestens sechs Monate, nachdem der oder die betreffenden AKP-Staaten einen Antrag gestellt haben, zur Aufnahme dieser Ware oder Waren in die Liste. Artikel 27 Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten betreffend eine oder mehrere der in Artikel 25 genannten Waren kann der Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die Kommission der Europäischen Gemeinschaften - im folgenden die "Kommission" genannt - in Verbindung mit dem oder den antragstellenden AKP-Staaten erstellt, beschließen, daß das System auf die Ausfuhren der betreffenden Waren durch diesen bzw. diese AKP-Staaten nach anderen AKP-Staaten Anwendung findet. Artikel 28 Der betreffende AKP-Staat bescheinigt, daß die Waren, auf die das System Anwendung findet, im Sinne von Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 ihren Ursprung in seinem Hoheitsgebiet haben. Artikel 30 (1) Die Durchführung des Systems betrifft die in Artikel 25 aufgeführten Waren, a) die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden oder b) dort dem aktiven Veredelungsverkehr im Hinblick auf ihre Verarbeitung unterworfen sind. (2) Die Statistiken, die zur Durchführung des Systems herangezogen werden, ergeben sich a) entweder aus dem Vergleich der Statistiken der Gemeinschaft und der AKP-Staaten unter Berücksichtigung der fob-Werte b) oder aus der Multiplikation der aus den Statistiken des betreffenden AKP-Staates ermittelten Einheitswerte der Ausfuhren dieses Staates mit den von der Gemeinschaft eingeführten Mengen, die aus den Gemeinschaftsstatistiken hervorgehen. (3) Bei Einreichung des Transferantrags für die einzelnen Waren entscheidet sich der antragstellende AKP-Staat für eines der beiden oben beschriebenen Systeme. Artikel 31 Für die in Artikel 23 genannten Zwecke stellt die Gemeinschaft für die Laufzeit dieses Abkommens für das System einen Betrag von 550 Millionen ERE bereit, der zur Erfüllung ihrer gesamten Verpflichtungen im Rahmen des Systems bestimmt ist. Dieser Betrag wird von der Kommission verwaltet. Artikel 32 (1) Der Gesamtbetrag nach Artikel 31 wird entsprechend der Zahl der Anwendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen geteilt. (2) Restbeträge am Ende eines jeden der ersten vier Anwendungsjahre dieses Abkommens werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Artikel 33 Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen aus der Summe 1. der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls aufgrund von Artikel 34 Nummer 1 verwendeten Beträge; 2. der gemäß Artikel 32 Absatz 2 übertragenen Mittel; 3. der gemäß der Artikel 42 und 43 zur Auffüllung gezahlten Beträge; 4. der gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Nummer 1 freigegebenen Beträge. Artikel 34 Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so kann der Ministerrat auf der Grundlage des ihm von der Kommission vorgelegten Berichts 1. für jedes Jahr, außer dem letzten, einen Vorgriff von höchstens 20% auf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen; 2. den Betrag der zu tätigenden Transfers kürzen. Artikel 29 Das System findet auf die Erlöse eines AKP-Staates aus der Ausfuhr der in Artikel 25 aufgeführten Waren Anwendung, wenn die Erlöse aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach allen Bestimmungen im Jahr vor dem Anwendungsjahr mindestens 6,5% seiner Gesamterlöse aus der Warenausfuhr, nach Abzug der Wiederausfuhren, ausgemacht haben. Dieser Satz beträgt für Sisal 5%. Artikel 35 Vor Ablauf des in Artikel 31 vorgesehenen Zeitraums beschließt der Ministerrat über die Verwendung etwaiger Restbestände des in Artikel 31 genannten Gesamtbetrags sowie über die Bedingungen der weiteren Verwendung der Beträge, die von den AKP-Staaten nach Ablauf des in Artikel 31 genannten Zeitraums aufgrund der Artikel 42 und 43 noch zur Auffüllung zu zahlen sind. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 975 Artikel 36 (1) Zur Durchführung des Stabilisierungssystems wird für jeden AKP-Staat und für jede Ware ein Bezugsniveau errechnet. (2) Dieses Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der Ausfuhrerlöse während der vier Jahre vor jedem Anwendungsjahr. (3) Wenn jedoch ein AKP-Staat - die Verarbeitung einer traditionell im Rohzustand ausgeführten Ware aufnimmt oder - mit der Ausfuhr einer traditionell nicht erzeugten Ware beginnt, so kann das System auf der Grundlage eines Bezugsniveaus angewendet werden, das aufgrund der drei dem Anwendungsjahr vorangegangenen Jahre berechnet wird. Artikel 37 Ein AKP-Staat hat das Recht, einen Transfer zu beantragen, wenn aufgrund der Ergebnisse eines Kalenderjahres seine tatsächlichen Erlöse - im Sinne von Artikel 30 - aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach der Gemeinschaft oder - in den in Artikel 27 genannten Fällen -nach anderen AKP-Staaten oder - in den in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehenen Fällen - nach allen Bestimmungen mindestens 6,5 % unter dem Bezugsniveau liegen. Artikel 38 (1) Transferanträge sind nicht zulässig, wenn a) der Antrag nach dem 31. März des auf das Anwendungsjahr folgenden Jahres gestellt wird; b) es sich bei der Prüfung des Antrags, die die Kommission in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat vornimmt, zeigt, daß der Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr nach der Gemeinschaft die Folge einer Handelspolitik dieses AKP-Staates ist, die besonders die Ausfuhren nach der Gemeinschaft ungünstig beeinflußt. (2) Transferanträge können ferner für unzulässig erklärt werden, wenn nach Konsultationen aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, daß der antragstellende AKP-Staat im Anwendungsjahr bei seinen Ausfuhren nach allen Bestimmungen für jede der Waren, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zum Durchschnitt seiner Ausfuhrerlöse nach allen Bestimmungen in den vier Jahren vor dem Anwendungsjahr einen Überschuß erzielt hat. Artikel 39 (1) Alle Transferanträge sind an die Kommission zu richten, die sie in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft. (2) Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tatsächlichen Erlösen, zuzüglich 1 % für statistische Irrtümer und Auslassungen, bildet die Transfergrundlage. (3) Werden bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhr nach allen Bestimmungen und der Produktion der betreffenden Ware durch den antragstellenden AKP-Staat sowie der Nachfrage in der Gemeinschaft erhebliche Veränderungen festgestellt, so finden zwischen der Kommission und dem antragstellenden AKP-Staat Konsultationen statt, um zu ermitteln, ob und inwieweit sich diese Veränderungen auf den Transferbetrag auswirken können. Artikel 40 (1) Nach Abschluß der in Verbindung mit dem antragstellenden AKP-Staat vorgenommenen Prüfung faßt die Kommission einen Transferbeschluß. (2) Über jeden Transfer wird zwischen der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen geschlossen. (3) Die Kommission und der betreffende AKP-Staat treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um einen raschen Transfer sicherzustellen. Zu diesem Zweck können insbesondere Vorauszahlungen geleistet werden. (4) Die Transferbeträge werden nicht verzinst Artikel 41 (1) Über die Verwendung der transferierten Mittel beschließt der begünstigte AKP-Staat unter Beachtung der in Artikel 23 festgelegten Ziele. (2) Während der Prüfung des Antrags, in jedem Fall aber vor Unterzeichnung des Transferabkommens, übermittelt der antragstellende AKP-Staat der Kommission Angaben über die wahrscheinliche Verwendung des Transfers. (3) Der begünstigte AKP-Staat teilt der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Transferabkommens mit, wofür er die Transferbeträge verwendet hat. Artikel 42 Vorbehaltlich des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c tragen die AKP-Staaten, die Transfers erhalten haben, während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Jahr, in dem der Transferbetrag ausgezahlt worden ist, gemäß Artikel 43 zur Auffüllung der von der Gemeinschaft für das System bereitgestellten Mittel bei. Artikel 43 (1) Soweit die Entwicklung der Erlöse aus der Ausfuhr einer Ware, die aufgrund eines Ausfuhrerlösrückgangs zu einem Transfer zugunsten des betreffenden AKP-Staates Anlaß gegeben hat, dies gestattet, trägt dieser AKP-Staat zur Auffüllung der Mittel des Systems bei. (2) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 ermittelt die Kommission - zu Beginn jedes Jahres während der sieben Jahre, die dem Jahr folgen, in dem der Transfer gezahlt worden ist, - solange nicht der gesamte Transferbetrag dem System erstattet worden ist, - nach Maßgabe des Artikels 30, ob für das Vorjahr, a) der Einheitswert der betreffenden nach der Gemeinschaft ausgeführten Ware höher ist als der durchschnittliche Einheitswert während der vier dem Vorjahr vorangegangenen Jahre, b) die tatsächlich nach der Gemeinschaft ausgeführte Menge dieser Ware mindestens gleich dem Durchschnitt der Mengen ist, die in den vier dem Vorjahr vorangegangenen Jahren nach der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, c) die Erlöse des betreffenden Jahres für die betreffende Ware mindestens 106,5% der durchschnittlichen Erlöse aus der Ausfuhr nach der Gemeinschaft während der vier dem Vorjahr vorangegangenen Jahre erreichen. (3) Sind die drei in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen gleichzeitig erfüllt, so entrichtet der AKP-Staat an das System einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den im Vorjahr tatsächlich erzielten Erlösen aus den Ausfuhren nach der Gemeinschaft und den durchschnittlichen Erlösen aus den Ausfuhren nach der Gemeinschaft in den vier dem Vorjahr vorangegangenen Jahren, wobei der Beitrag zur Auffüllung der Mittel des Systems auf den betreffenden Transferbetrag begrenzt ist. (4) Nach einem Zahlungsaufschub von zwei Jahren, der in dem Jahr wirksam wird, in dem die Verpflichtung zur Beteiligung an der Auffüllung festgestellt worden ist, wird dieser Betrag in jährlichen Raten von einem Fünftel als Beitrag an das System entrichtet. 976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (5) Läßt die Prüfung der Entwicklung der Ausfuhren nach allen Bestimmungen und der Produktion der betreffenden Ware in dem betreffenden AKP-Staat sowie der Entwicklung der Nachfrage in der Gemeinschaft bedeutende Veränderungen erkennen, so finden zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat Konsultationen statt, um festzustellen, ob und bejahendenfalls in welchem Maße diese Veränderungen einen Beitrag zur Auffüllung der Mittel des Systems rechtfertigen. Ist diese Rechtfertigung gegeben, so entrichtet der betreffende AKP-Staat nach Maßgabe von Absatz 4 den bei den Konsultationen festgelegten Beitrag an das System. (6) Auf der Grundlage der vom Ministerrat gemäß Artikel 27 gefaßten Beschlüsse werden die in diesem Artikel genannten Ausfuhren nach der Gemeinschaft um die Ausfuhren nach anderen AKP-Staaten erhöht. Artikel 44 Sind die Mittel nach Ablauf der in Artikel 42 genannten Frist von sieben Jahren nicht vollständig aufgefüllt, so kann der Ministerrat unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahlungsbilanz, der Währungsreserven und der Außenverschuldung des betreffenden AKP-Staates folgendes beschließen: - die vollständige oder teilweise, sofortige oder zeitlich gestaffelte Einzahlung der Forderungen oder - den Verzicht auf die Forderung. Artikel 45 (1) Um ein wirksames und rasches Funktionieren des Stabilisierungssystems zu gewährleisten, wird zwischen jedem AKP-Staat und der Kommission eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik und des Zollwesens eingeführt. (2) Die AKP-Staaten und die Kommission beschließen im gegenseitigen Einvernehmen alle praktischen Maßnahmen, um insbesondere den Austausch der erforderlichen Informationen, die Vorlage der Transferanträge, die Angaben über die Verwendung der Transfers, die Durchführung der Bestimmungen über die Auffüllung und alle sonstigen Einzelheiten des Systems durch möglichst weitgehende Verwendung einheitlicher Formblätter zu erleichtern. Artikel 46 (1) Für die in Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten AKP-Staaten a) beträgt der in Artikel 29 festgesetzte Satz 2 %; b) beträgt der in Artikel 37 festgesetzte Satz 2 %; c) finden die Bestimmungen über den Beitrag zur Auffüllung der dem System zur Verfügung gestellten Mittel keine Anwendung. (2) Bei der Anwendung der Artikel 24, 34 und 37 werden die besonderen Schwierigkeiten der in Absatz 1 genannten AKP-Staaten berücksichtigt. (3) Für einige AKP-Staaten, deren Ausfuhren zum größten Teil nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind, kann der Ministerrat beschließen, daß das System abweichend von den Artikeln 24 und 30 auf alle Ausfuhren der betreffenden Waren ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung Anwendung findet. Es wird dann auf der Grundlage der Ausfuhrstatistiken des betreffenden AKP-Staates durchgeführt. Artikel 47 (1) Für die in Artikel 155 Absatz 3 Buchstaben b und c aufgeführten AKP-Staaten a) beträgt der in Artikel 29 festgesetzte Satz 2 %; b) beträgt der in Artikel 37 festgesetzte Satz 2 %. (2) Bei der Anwendung des Artikels 24 werden die besonderen Schwierigkeiten dieser AKP-Staaten berücksichtigt. Kapitel 2 Besondere Verpflichtungen betreffend Zucker Artikel 48 (1) Gemäß Artikel 25 des AKP-EWGrAbkommens von Lome und dem Protokoll Nummer 3 im Anhang zu dem genannten Abkommen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens für unbestimmte Zeit bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und -ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 25 des AKP-EWG-Abkommens von Lome sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nummer 3 festgelegt. Der Wortlaut dieses Protokolls wird als Protokoll Nummer 7 in das vorliegende Abkommen übernommen. (3) Artikel 12 des vorliegenden Abkommens ist im Rahmen des genannten Protokolls nicht anwendbar. (4) Zwecks Durchführung des Artikel 8 des genannten Protokolls können während des Anwendungszeitraums des vorliegenden Abkommens die mit dem Abkommen geschaffenen Organe in Anspruch genommen werden. (5) Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls ist anwendbar, wenn das vorliegende Abkommen außer Kraft tritt. (6) Die Erklärungen in den Anhängen XIII, XXI und XXII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome werden bestätigt und bleiben anwendbar. Diese Erklärungen sind dem vorliegenden Abkommen als solche beigefügt. (7) Dieser Artikel und das in Absatz 1 genannte Protokoll Nummer 3 sind nicht auf die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements anwendbar. Titel III Bergbauerzeugnisse Kapitel 1 Hilfe für Vorhaben und Programme Artikel 49 Um zur Schaffung einer stabileren Grundlage für die Entwicklung der AKP-Staaten beizutragen, deren Wirtschaft in hohem Maße vom Bergbau abhängt, und um insbesondere diesen Staaten zu helfen, der Verringerung ihrer Kapazität zur Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen nach der Gemeinschaft und der entsprechenden Verringerung ihrer Ausfuhrerlöse entgegenzuwirken, wird ein System eingeführt, das diese Staaten bei ihren Bemühungen um die Behebung der nachteiligen Auswirkungen unterstützen soll, die die vorübergehenden und von dem Willen der betroffenen AKP-Staaten unabhängigen schweren Störungen im Bereich des Bergbaus auf ihre Einnahmen haben. Artikel 50 (1) Das in Artikel 49 vorgesehene System findet auf folgende Bergbauerzeugnisse Anwendung: - Kupfer, einschließlich der damit verbundenen Kobaltproduktion; - Phosphate; Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 977 - Mangan; - Bauxit und Aluminiumoxyd; - Zinn; - Schwefelkiesabbrände und Eisenerze, auch agglomeriert (einschließlich Pellets), ausgenommen die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Fälle während des in diesem Artikel genannten Zeitraums. (2) Treten für eine oder mehrere Waren, die in dieser Liste nicht erfaßt sind, von denen die Volkswirtschaft eines oder mehrerer AKP-Staaten jedoch weitgehend abhängig ist, frühestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens schwerwiegende Störungen auf, so äußert sich der Ministerrat spätestens sechs Monate, nachdem die betreffenden AKP-Staaten einen entsprechenden Antrag gestellt haben, zur Aufnahme dieser Ware oder Waren in die Liste. Artikel 51 (1) Für die in Artikel 49 genannten Zwecke wird für die Laufzeit dieses Abkommens eine besondere Finanzierungsfazilität geschaffen, für die die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer gesamten Verpflichtungen im Rahmen dieses Systems einen Gesamtbetrag von 280 Millionen ERE bereitstellt: a) Dieser Betrag wird von der Kommission verwaltet. b) Dieser Gesamtbetrag wird entsprechend der Zahl der Anwendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen aufgeteilt. Jedes Jahr, außer im letzten Jahr, kann der Ministerrat auf der Grundlage eines ihm von der Kommission vorgelegten Berichts, sofern erforderlich, einen Vorgriff von höchstens 50 % auf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen. c) Restbeträge am Ende eines jeden Anwendungsjahres dieses Abkommens - mit Ausnahme des letzten Jahres - werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. d) Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so werden die fälligen Beträge entsprechend gekürzt. e) Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen aus der Summe - der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls aufgrund von Buchstabe b verwendeten Beträge; - der gemäß Buchstabe c übertragenen Mittel. (2) Der Ministerrat beschließt vor Ablauf des in Artikel 188 vorgesehenen Zeitraums über die Verwendung etwaiger Restbestände des Gesamtbetrags. Artikel 52 (1) Die Finanzmittel der besonderen Fazilität nach Artikel 51 können von den gemäß Artikel 53 in Betracht kommenden Ländern in Anspruch genommen werden, wenn festgestellt wird oder in den folgenden Monaten damit gerechnet werden kann, daß ihre Produktions- oder Ausfuhrkapazitäten oder ihre Ausfuhrerlöse für eine von Artikel 50 erfaßte und nach der Gemeinschaft ausgeführte Ware so stark zurückgehen, daß durch die ernste Gefährdung der Rentabilität einer im übrigen lebensfähigen und wirtschaftlichen Produktion die Entwicklungspolitik des betreffenden AKP-Staates ernstlich in Frage gestellt ist und es dieser dadurch unmöglich wird, die Produktionsanlagen oder die Ausfuhrkapazität normal zu erneuern oder zu erhalten. (2) Die vorstehend genannte Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Systems ist ebenfalls gegeben, wenn infolge ernster technischer Zwischenfälle oder Störungen oder infolge schwerwiegender interner oder externer politischer Ereignisse ein wesentlicher Rückgang der Produktions- oder Ausfuhrkapazitäten eintritt oder vorherzusehen ist. (3) Als wesentlichen Rückgang der Produktions- und Ausfuhrkapazitäten gilt ein Absinken um 10%. Artikel 53 (1) Ein AKP-Staat, der während der vier vorangegangenen Jahre in der Regel mindestens 15 % seiner Einnahmen aus der Ausfuhr einer von Artikel 50 erfaßten Ware bezogen hat, kann eine Finanzhilfe aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität beantragen, wenn die Bedingungen nach Artikel 52 erfüllt sind. (2) Im Falle der in Artikel 155 Absatz 3 genannten Staaten beträgt der im vorstehenden Absatz vorgesehene Satz 10 %. (3) Der Antrag auf Finanzhilfe wird an die Kommission gerichtet, die ihn in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft. Die Erfüllung der Bedingungen wird von der Kommission und dem AKP-Staat im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt. Die von der Kommission dem AKP-Staat notifizierte Feststellung gibt letzterem einen Anspruch auf die Finanzhilfe der Gemeinschaft aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität. Artikel 54 (1) Die in Artikel 53 vorgesehene Finanzhilfe wird zur Erreichung der in Artikel 49 festgelegten Ziele verwendet. (2) Der Betrag der Finanzhilfe zur Finanzierung von Vorhaben oder Programmen wird von der Kommission nach Maßgabe der für die besondere Finanzierungsfazilität verfügbaren Mittel, der Art der von dem betreffenden AKP-Staat vorgeschlagenen Vorhaben oder Programme und der Möglichkeiten einer Mitfinanzierung festgesetzt. Bei der Festsetzung dieses Betrags werden der Umfang des Rückgangs der Produktionsund Ausfuhrkapazitäten und der von den AKP-Staaten erlittenen Einahmeverluste im Sinne von Artikel 52 berücksichtigt. (3) In keinem Fall können einem einzigen AKP-Staat mehr als 50 % der im Rahmen der jährlichen Tranche verfügbaren Mittel gewährt werden. (4) Die Verfahren für die Gewährung einer Hilfe unter den obengenannten Bedingungen und die Durchführungsmodalitäten dazu sind in Titel VII festgelegt; sie tragen der Notwendigkeit einer raschen Abwicklung der Hilfe Rechnung. Artikel 55 (1) Um vorsorgliche Maßnahmen zu ermöglichen, durch die sich Schäden an Produktionsanlagen während der Prüfung oder Durchführung dieser Vorhaben oder Programme verhindern lassen, kann die Gemeinschaft einem AKP-Staat auf Antrag eine Vorauszahlung gewähren. Diese Möglichkeit schließt nicht aus, daß der AKP-Staat die Soforthilfen gemäß Artikel 137 in Anspruch nimmt. (2) Da die Vorauszahlung zur Vorfinanzierung der Vorhaben oder Programme gewährt wird, die mit ihr vorbereitet werden, werden bei der Festsetzung ihrer Höhe Bedeutung und Art dieser Vorhaben oder Programme berücksichtigt. (3) Die Vorauszahlung wird in Form von Lieferungen, Dienstleistungen oder auch als Barzahlung gewährt, wenn letztere für geeigneter gehalten wird. (4) Die Vorauszahlung wird in den Betrag der Hilfen der Gemeinschaft in Form von Vorhaben oder Programmen bei der Unterzeichnung des diesbezüglichen Finanzierungsabkommens einbezogen. Artikel 56 Die aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität gewährten Hilfen werden zu den gleichen Bedingungen wie die Sonderdarlehen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen zugunsten der in Artikel 155 Absatz 3 aufgeführten Staaten berücksichtigt werden. 978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Kapitel 2 Entwicklung des Bergbau- und Energiepotentials der AKP-Staaten Artikel 57 Die Gemeinschaft ist bereit, ihre technische und finanzielle Unterstützung zu gewähren, um entsprechend den Modalitäten der einzelnen Instrumente, die ihr zur Verfügung stehen, und nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Erschließung des Bergbau- und Energiepotentials der AKP-Staaten zu helfen. Artikel 58 Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten führt die Gemeinschaft im Rahmen der technischen Hilfe Maßnahmen zur Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Kapazität dieser Staaten auf dem Gebiet der Geologie und des Bergbaus durch, damit sie die verfügbaren Kenntnisse besser nutzen und ihre Forschungs- und Explorationsprogramme entsprechend ausrichten können. Gegebenenfalls gewährt die Gemeinschaft ihre technische und finanzielle Hilfe auch für die Einrichtung nationaler und regionaler Fonds für die Exploration in den AKP-Staaten. Bei Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorbereitung der Inbetriebnahme von Bergbau- und Energievorhaben kann die Gemeinschaft eine Hilfe in Form von haftendem Kapital nach den in Artikel 105 genannten Modalitäten leisten, gegebenenfalls in Verbindung mit Kapitalbeteiligungen aus den betreffenden AKP-Staaten und zusammen mit anderen Geldgebern. Artikel 59 Die Europäische Investitionsbank - im folgenden die "Bank" genannt - kann ihre eigenen Mittel gemäß ihrer Satzung fallweise über den in Artikel 95 festgesetzten Betrag hinaus für Investitionsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft einsetzen, die von dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft als im beiderseitigen Interesse liegend anerkannt werden. Titel IV Investitionen Artikel 60 Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Maßnahmen zu treffen, die den Unternehmern einen Anreiz bieten, sich an den Bemühungen der AKP-Staaten um ihre industrielle Entwicklung zu beteiligen, und empfehlen den Unternehmern, sich dabei nach den Entwicklungszielen und -Prioritäten sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelungen der AKP-Staaten zu richten. Artikel 61 Jeder AKP-Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im Rahmen dieses Titels eine wirksame Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten oder mit den Unternehmern oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu fördern, die die Entwicklungsziele und -Prioritäten des AKP-Aufnahme-staates beachten. Artikel 62 Jeder AKP-Staat bemüht sich, seine prioritären Bereiche im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit und die von ihm gewünschte Form dieser Zusammenarbeit möglichst deutlich anzugeben. Artikel 63 Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung von Investitionen für die Förderung ihrer Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen bewußt und erkennen in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit an, geeignete Maßnahmen zur Förderung solcher Investitionen in den im beiderseitigen Interesse liegenden Bereichen zu treffen. Artikel 64 Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Behandlung von Investitionen aus den Mitgliedstaaten in den AKP-Staaten nach der gemeinsamen Erklärung in Anhang IX geregelt wird. Titel V Industrielle Zusammenarbeit Artikel 65 In Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit, die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern, kommen die Gemeinschaft und die AKP-Staaten überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine wirksame industrielle Zusammenarbeit herbeizuführen. Artikel 66 Die industrielle Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ist auf folgende Ziele gerichtet: a) Förderung neuer, dynamisch-komplementärer Beziehungen im industriellen Bereich zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, insbesondere durch die Herstellung neuer Industrie- und Handelsverbindungen zwischen den Industrien der Gemeinschaft und den Industrien der AKP-Staaten; b) Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung von Industrien aller Art in den AKP-Staaten und zu diesem Zweck Begünstigung der Zusammenarbeit auf regionaler und interregionaler Ebene; c) Förderung des Aufbaus von Industrien mit integrierender Funktion, die Verbindungen zwischen den verschiedenen Industriezweigen der AKP-Staaten herstellen und diesen Staaten so die wesentliche Grundlage für die Entwicklung ihrer Technologie liefern können; d) Begünstigung der Komplementarität zwischen der Industrie und anderen Wirtschaftsbereichen, insbesondere der Landwirtschaft, durch die Entwicklung von Zweigindustrien der Landwirtschaft, damit die Landflucht eingedämmt, die Nahrungsmittelproduktion und andere Produktionszweige angekurbelt und der Aufbau weiterer Industrien zur Nutzung der natürlichen Ressourcen gefördert wird; e) Erleichterung des Technologietransfers, Förderung der Anpassung der Technologien an die spezifischen Verhältnisse und Bedürfnisse der AKP-Staaten und Unterstützung dieser Staaten bei der Bestimmung, Beurteilung und Auswahl der für ihre Entwicklung erforderlichen Technologien sowie bei ihren Bemühungen um die Erweiterung ihrer Kapazitäten für angewandte Forschung zur Anpassung der Technologie und der Ausbildung von Industriefacharbeitern auf allen Stufen; f) Begünstigung der Beteiligung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten an Industrien aller Art, die sich in ihren Ländern entwickeln; g) größtmöglicher Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Staatsangehörige der AKP-Staaten, zur Versorgung der Inlands- und Auslandsmärkte sowie zur Beschaffung von Deviseneinnahmen für diese Staaten; Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 979 h) Erleichterung der allgemeinen industriellen Entwicklung der AKP-Staaten, vor allem ihrer Fertigwarenproduktion, durch angemessene Berücksichtigung ihres spezifischen Bedarfs bei der Formulierung der Politik zur Anpassung der Industriestrukturen der Gemeinschaft an weltweite Veränderungen; i) Unterstützung.der Gründung gemeinsamer AKP-EWG-In-dustrieunternehmen in den AKP-Staaten; j) Unterstützung und Förderung der Gründung und Stärkung von Industrie- und Handelsverbänden in den AKP-Staaten, die zur vollen Nutzung der eigenen Ressourcen dieser Staaten im Hinblick auf die Entwicklung der einheimischen Industrien beitragen; k) Hilfe bei der Schaffung und Verwaltung von Einrichtungen in den AKP-Staaten, die der Industrie Beratungsdienste in Rechtsfragen und anderen Bereichen bieten; I) Stärkung der bestehenden Finanzierungseinrichtungen und Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Kreditaufnahme zur Förderung des Wachstums und der Entwicklung von Industrien in den AKP-Staaten, einschließlich der Förderung der kleinen und mittleren arbeitsintensiven Grundindustrien auf dem Lande. Artikel 67 Zur Erreichung der in Artikel 66 genannten Ziele trägt die Gemeinschaft mit allen in diesem Abkommen dafür vorgesehenen Mitteln zur Durchführung von Programmen, Vorhaben und Aktionen bei, die ihr im Bereich der Ausbildung in Industrieberufen, der kleinen und mittleren Industriebetriebe, der inländischen Verarbeitung von Rohstoffen der AKP-Staaten, der technologischen Zusammenarbeit, der Infrastrukturen für die Industrie, der Absatzförderung, der Zusammenarbeit in der Energiewirtschaft, der Industrieinformation und Industrieförderung von den AKP-Staaten oder mit deren Zustimmung unterbreitet werden. Artikel 68 Die Gemeinschaft leistet mit allen verfügbaren Mitteln der finanziellen und technischen Zusammenarbeit die erforderliche Hilfe bei der Ausbildung in Industrieberufen, einschließlich der Ausbildung in den Industrieinvestitionstätigkeiten, insbesondere der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, damit die AKP-Staaten die technologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, entwickeln und anpassen können, die für ihr industrielles Wachstum und die Verbesserung der Lebensqualität ihrer Bevölkerung erforderlich sind. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft auf Antrag der AKP-Staaten eine wirksame Hilfe bei der Evaluierung des Bedarfs und der Durchführung geeigneter Maßnahmen wie: a) Zulassung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten zu Fachschuleinrichtungen und anderen geeigneten Hochschuleinrichtungen; b) Schaffung und Betrieb nationaler und regionaler Einrichtungen oder Zentren der AKP-Staaten für Ausbildung und Forschung; c) Ausarbeitung und Durchführung von Programmen für die industrielle Fachausbildung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten auf allen Stufen und Veranstaltung von praxisbezogenen Lehrgängen und Praktika in Unternehmen und Industrien der Gemeinschaft und der AKP-Staaten; d) Konzeption und Förderung von Tätigkeiten zur Konsolidierung geeigneter einheimischer Technologien und zum Erwerb angemessener ausländischer Technologien, insbesondere aus anderen Entwicklungsländern; e) Förderung des Austauschs und anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Fachinstituten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten. Artikel 69 Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Errichtung und Entwicklung aller Arten von kleinen und mittleren Industriebetrieben, die die AKP-Staaten aufgrund ihrer Entwicklungsziele für wichtig halten, und zwar mit Maßnahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, die den spezifischen Bedürfnissen dieser Betriebe in diesen Staaten angepaßt sind, sowie durch Förderung des Transfers angemessener Ressourcen von Privatunternehmen der Gemeinschaft mittels geeigneter Anreize, insbesondere in Form von gemeinsamen Unternehmungen von kleinen und mittleren Industriebetrieben der Gemeinschaft und der AKP-Staaten. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere: 1. die Beurteilung des Entwicklungspotentials des Sektors der kleinen und mittleren Industriebetriebe; 2. die Schaffung und Stärkung von Informations-, Förde-rungs-, Beratungs- und Überwachungseinrichtungen sowie von Kreditinstituten und von Strukturen zur Förderung des Absatzes im Ausland und im Inland; 3. die Schaffung von geeigneten Infrastrukturen und Industrieparks; 4. die berufliche Grundausbildung und Weiterbildung; 5. die Bereitstellung angemessener Strukturen für den Transfer, die Anpassung und die Innovation geeigneter Technologien; 6. die Ermittlung von Möglichkeiten für die Weitervergabe von Aufträgen und die Erleichterung der Durchführung; 7. die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der kleinen und mittleren Industriebetriebe. Artikel 70 Im Rahmen der globalen Zusammenarbeit im Bereich der industriellen Entwicklung wird besonders auf die Verarbeitung der Rohstoffe der AKP-Staaten im Inland geachtet, damit verarbeitete Rohstoffe einen größeren und angemessenen Anteil an der Produktion und an den Ausfuhren der AKP-Staaten erhalten. In diesem Zusammenhang werden gegebenenfalls die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Sektoren berücksichtigt, wobei der Nahrungsmittelindustrie gebührende Aufmerksamkeit zu widmen ist. Die Gemeinschaft leistet mit den verschiedenen Mitteln der finanziellen und technischen Zusammenarbeit einen Beitrag 1. zur Förderung, Entwicklung und Finanzierung von Verarbeitungsindustrien in den AKP-Staaten; 2. zu Durchführbarkeitsstudien; 3. zur Beurteilung der Verarbeitungsmöglichkeiten und zur Weitergabe von Informationen über Verarbeitungstechnologien; 4. zur Förderung der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft und nach anderen Märkten. Artikel 71 Um den AKP-Staaten zu helfen, ihre eigene Kapazität auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung zu stärken, und um den Erwerb, den Transfer und die Anpassung von Technologien unter Bedingungen zu erleichtern, die den größtmöglichen Nutzen bei geringsten Kosten versprechen, ist die Gemeinschaft bereit, mit den Mitteln der finanziellen und technischen Zusammenarbeit einen Beitrag zu leisten, insbesondere a) zur Errichtung und Stärkung von industriebezogenen wissenschaftlichen und technischen Infrastrukturen in den AKP-Staaten; b) zur Aufstellung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen; 980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II c) zur Ermittlung und Schaffung von Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Hochschuleinrichtungen und Unternehmen der AKP-Staaten, der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer Länder; d) zur Ermittlung, zur Beurteilung und zum Erwerb von Technologien einschließlich der Aushandlung günstiger Bedingungen für ausländische Technologien, Patente und anderes ausländisches gewerbliches Eigentum, insbesondere durch Finanzierung und/oder andere geeignete Vereinbarungen mit Unternehmen und Einrichtungen in der Gemeinschaft; e) zur Einrichtung von Beratungsdiensten in den AKP-Staaten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschriften für den Technologietransfer und die Weitergabe verfügbarer Informationen, insbesondere über die Bedingungen von Technologieverträgen, die Technologiearten und -quellen sowie die Erfahrung der AKP-Staaten und anderer Länder mit der Verwendung bestimmter Technologien; f) zur Förderung der technologischen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und zwischen diesen und anderen Entwicklungsländern, um alle besonders geeigneten wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, über die jene Staaten gegebenenfalls verfügen, optimal zu nutzen. Artikel 72 Die Gemeinschaft leistet mit allen verfügbaren Mitteln der finanziellen und technischen Zusammenarbeit einen Beitrag zum Aufbau und Ausbau der für die industrielle Entwicklung erforderlichen Infrastruktur, insbesondere im Verkehrs- und Kommunikationswesen, im Bereich der Energiewirtschaft, der Forschung und der technologischen Anpassung, der Ausbildung in Industrieberufen und der Ansiedlung von Unternehmen. Artikel 73 (1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zum Aufbau und Ausbau in den AKP-Staaten von Industrien, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Industrien mit integrierender Funktion, die Verbindungen zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen herstellen können; b) Industrien zur Verarbeitung der Naturschätze der AKP-Staaten; c) Industrien, die mit der Entwicklung der Landwirtschaft und der Wertsteigerung der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind; d) alle anderen Produktionszweige, die den im Inland erzielten Mehrwert steigern, sich günstig auf die Beschäftigungslage und die Handelsbilanz auswirken, die Diversifizierung und das regionale Gleichgewicht der Industrien unterstützen oder die industrielle und interregionale Zusammenarbeit fördern. (2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt vorzugsweise durch Darlehen der Bank und haftendes Kapital, den spezifischen Finanzierungsformen für Industrieunternehmen. Die Modalitäten für die Verwendung von haftendem Kapital sind in Titel VII so festgelegt, daß eine Anpassung an die mit der Finanzierung von Industrieunternehmen in den AKP-Staaten verbundenen besonderen Schwierigkeiten möglich ist. Artikel 74 Damit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vollen Nutzen ziehen können, werden Maßnahmen zur Absatzförderung durchgeführt, um die Vermarktung der Industrieerzeugnisse der AKP-Staaten auf dem Gemeinschaftsmarkt wie auch auf den übrigen Auslandsmärkten zu steigern und ferner den Handel mit Industrieerzeugnissen zwischen den AKP-Staaten gemäß Artikel 93 anzukurbeln und auszuweiten. Artikel 75 Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit, für die die Gemeinschaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Maßnahmen im Industriebereich Titel VII maßgebend. Artikel 76 (1) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die gegenseitigen Vorteile der Zusammenarbeit im Energiebereich an. Mit dem Ziel der Entwicklung des herkömmlichen und des neuen Energiepotentials sowie der Autarkie der AKP-Staaten gewährt die Gemeinschaft insbesondere bei den folgenden Aufgaben ihre Unterstützung: a) Erstellung von Inventaren der Energieressourcen und der Energienachfrage, wobei der nichtkommerziellen Energienachfrage gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird; b) Durchführung von Strategien für Alternativenergien in Programmen und Vorhaben, die der Erfahrung der AKP-Staaten besonders Rechnung tragen und insbesondere Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie und Hydroenergie betreffen; c) Entwicklung des Investitionspotentials für die Exploration und Entwicklung nationaler und regionaler Energiequellen sowie zur Erschliessung von Standorten mit außergewöhnlichen Energieproduktionskapazitäten, die die Ansiedlung von energieintensiven Industrien gestatten; d) In Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der AKP-Staaten stärkere Beteiligung dieser Staaten an der Bewirtschaftung und Kontrolle ihrer Energieressourcen mit allen in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln; e) Aufstellung eines Energieprogramms für die ländlichen Gebiete mit besonderer Betonung der den Grundbedürfnissen entsprechenden Energietechnologie und Energieplanung für die ländlichen Gebiete; f) Förderung der Forschung, der Anpassung und der Verbreitung von geeigneten Technologien sowie der erforderlichen Ausbildung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs im Energiebereich; g) Herstellung der erforderlichen Ausrüstungen für die Erzeugung und die Verteilung von Energie in den AKP-Staaten sowie Anwendung energiesparender Verfahren; h) Durchführung von Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen der Energieproduktion auf die Umwelt möglichst niedrig halten und umweltfreundliche Vorhaben fördern; i) Erhaltung bestehender und künftiger Energieressourcen der AKP-Staaten sowohl herkömmlicher als auch neuer Art. (2) Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und Maßnahmen der Zusammenarbeit im Energiebereich, für die die Gemeinschaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist Titel VII maßgebend. Bei Forschungs- und Versuchsvorhaben sowie Vorhaben der Exploration und der Erschließung, die von gemeinsamem Interesse sind, können die unter Titel VII vorgesehenen Ressourcen ergänzt werden durch a) andere finanzielle und technische Ressourcen der Gemeinschaft, b) Maßnahmen zur Bereitstellung von öffentlichem und privatem Kapital, insbesondere Mitfinanzierung. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 981 Artikel 77 (1) Es werden Maßnahmen zur Industrieinformation und Industrieförderung getroffen, um den regelmäßigen Informationsaustausch und die erforderlichen Kontakte im industriellen Bereich zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten zu gewährleisten und zu intensivieren. (2) Diese Maßnahmen zur Industrieinformation und Industrieförderung könnten insbesondere folgenden Zwecken dienen: a) alle zweckdienlichen Informationen über die Tendenzen der Industriepolitik in der Gemeinschaft, den AKP-Staaten und der gesamten Welt sowie über Bedingungen und Möglichkeiten der industriellen Entwicklung der AKP-Staaten zusammenzustellen und zu verbreiten; b) auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten Zusammenkünfte zur Prüfung der unter Buchstabe a genannten Themen zu veranstalten; c) jede andere Art von Kontakten und Zusammenkünften zwischen den Verantwortlichen der Industriepolitik sowie den Investoren und Unternehmern der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zu erleichtern; d) Studien und Gutachten zur Ermittlung konkreter Möglichkeiten für die industrielle Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft zu erstellen, um die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern und die Durchführung solcher Maßnahmen zu erleichtern; e) durch geeignete Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit zur Gründung, zur Errichtung und zum Betrieb von Industrieförderungseinrichtungen der AKP-Staaten beizutragen; f) den Zugang zur Dokumentation und anderen in der Gemeinschaft verfügbaren Informationsquellen und ihre Benutzung zu erleichtern. Artikel 78 (1) Ein Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit, der dem Botschafterausschuß untersteht, ist beauftragt, a) die Fortschritte bei der Durchführung des globalen Programms für die industrielle Zusammenarbeit, das sich aus diesem Abkommen ergibt, zu prüfen und gegebenenfalls dem Botschafterausschuß Empfehlungen zu unterbreiten; b) die Probleme und die Fragen betreffend die Politik der industriellen Zusammenarbeit, die ihm von den AKP-Staaten oder von der Gemeinschaft unterbreitet werden, zu prüfen und falls notwendig ein Gutachten zu diesen Themen abzugeben, um geeignete Lösungen vorzuschlagen; c) auf Antrag der Gemeinschaft und der AKP-Staaten eine Prüfung der Tendenzen der Industriepolitik der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der Lage der Industrie in der gesamten Welt vorzunehmen, um die erforderlichen Informationen zur Verbesserung der industriellen Zusammenarbeit und zur Erleichterung der industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auszutauschen; d) die Tätigkeiten des in Artikel 79 genannten Zentrums für industrielle Entwicklung zu lenken, zu überwachen und zu kontrollieren und dem Botschafterausschuß und über diesen dem Ministerrat Bericht zu erstatten; e) alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom Botschafterausschuß übertragen werden. (2) Die Zusammensetzung des Ausschusses für industrielle Zusammenarbeit und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise werden vom Ministerrat festgelegt. Artikel 79 Das gemäß Artikel 36 des AKP-EWG-Abkommens von Lome errichtete Zentrum für industrielle Entwicklung trägt im Rah- men der Bestimmungen und Grundsätze dieses Titels insbesondere durch Förderung der Initiativen von Unternehmern der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zur Errichtung und Stärkung von Industrieunternehmen in den AKP-Staaten bei. Als operationelles, auf die Praxis ausgerichtetes Instrument beteiligt sich das Zentrum zu diesem Zweck an der Förderung von lebensfähigen Industrievorhaben, die den Bedürfnissen der AKP-Staaten entsprechen, und berücksichtigt dabei besonders die Bedeutung der Möglichkeiten auf den Binnen- und Außenmärkten, der Verarbeitung von Rohstoffen und der Verwendung von einheimischem Material für die Verarbeitungsindustrie. Diese Tätigkeiten werden in enger Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten sowie der Kommission und der Bank im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse ausgeführt. Im Industrieförderungsprogramm wird besonders auf die Ermittlung und Nutzung der Möglichkeiten für gemeinsame Unternehmungen und die Weitervergabe von Aufträgen sowie des Potentials der kleinen und mittleren Industriebetriebe geachtet. Die Entwicklung und Konsolidierung regionaler Industrievorhaben wird ebenfalls ausreichend berücksichtigt. Bei seinen Bemühungen, die Gründung und Stärkung von Industrieunternehmen in den AKP-Staaten zu unterstützen, trifft das Zentrum im Rahmen seiner Mittel und Aufgaben geeignete Maßnahmen für den Transfer und die Entwicklung der Technologie sowie für die Ausbildung in Industrieberufen und die Industrieinformation. Artikel 80 (1) Das Zentrum hat zur Erfüllung seiner Aufgabe den Auftrag. a) alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen und Möglichkeiten der industriellen Zusammenarbeit zusammenzustellen und zu verbreiten und Kontakten und Treffen aller Art zwischen den Verantwortlichen der Industriepolitik, den Investoren und den Wirtschafts- und Finanzunternehmern der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zu organisieren und zu erleichtern; b) Informationen sowie spezifische Berater- und Gutachterdienste einschließlich Durchführbarkeitsstudien bereitzustellen, um die von den AKP-Staaten gewünschte Gündung von Industrieunternehmen zu beschleunigen und die Lebensfähigkeit bestehender Unternehmen zu sichern; falls erforderlich beteiligt sich das Zentrum an den Folgemaßnahmen und an der Durchführung; c) auf der Grundlage des von den AKP-Staaten angegebenen Bedarfs die Möglichkeiten einer Ausbildung in Industrieberufen, die dem Bedarf der bereits bestehenden und der geplanten Industrieunternehmen in den AKP-Staaten entsprechen, zu ermitteln und zu beurteilen, wobei die verschiedenen vorhandenen Einrichtungen für die Durchführung und Finanzierung solcher Ausbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind, und gegebenenfalls bei ihrer Ausführung Hilfe zu leisten; d) Untersuchungen, Information und Gutachten betreffend den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung geeigneter Industrietechnologie, einschließlich technologischer Infrastrukturen, für die den AKP-Staaten wichtigen konkreten Vorhaben zu ermitteln, zu beurteilen und zur Verfügung zu stellen; e) falls erforderlich, Informationen über mögliche Finanzierungsquellen zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen. (2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben berücksichtigt das Zentrum die spezifischen Probleme der am wenigsten entwik-kelten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnen- und Inselstaaten. Artikel 81 (1) Der Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit ist das für das Zentrum zuständige Aufsichtsorgan. 982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (2) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der von einem stellvertretenden Direktor unterstützt wird; beide werden vom Ausschuß ernannt. Der Ausschuß legt die Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Zentrums fest. (3) Ein Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum bei der Programmierung und Entwicklung seiner industriellen Tätigkeiten zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat wird vom Direktor gegebenenfalls zu allen geplanten Maßnahmen und den wichtigen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentrums gehört. Er kann ebenfalls von sich aus Anregungen machen und dem Direktor jede ihm zweckdienlich erscheinende Frage unterbreiten. Er gibt seine Stellungnahme zum jährlichen Arbeitsprogramm, zum Haushaltsplan und zum Gesamtbericht ab. (4) Der Beirat des Zentrums setzt sich aus Personen mit umfassender Erfahrung in der Industrie, vor allem auf dem Verarbeitungssektor, zusammen. Die Mitglieder werden für ihre Person aufgrund ihrer Befähigung unter den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens ausgewählt und vom Ausschuß zu den von ihm festgelegten Bedingungen ernannt. (5) Der Haushaltsplan des Zentrums, dem die Stellungnahme des Beirats beigefügt ist, wird vom Ausschuß geprüft und festgestellt. Der Ausschuß legt die Haushaltsordnung des Zentrums fest. Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung dieses Haushaltsplans mit einer getrennten Mittelzuweisung bis zu einem Höchstbetrag von 25 Millionen ERE und die den nach Artikel 133 der Finanzierung von Vorhaben der regionalen Zusammenarbeit vorbehaltenen Mitteln entnommen wird. (6) Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Haushaltsführung des Zentrums. (7) Die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums werden vom Ministerrat auf Vorschlag des Botschafterausschusses nach Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Artikel 82 Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels berücksichtigt die Gemeinschaft die spezifischen Bedürfnisse und Probleme der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten entsprechend den von diesen Staaten aufgestellten Prioritäten, insbesondere in bezug auf die Verarbeitung ihrer Rohstoffe, die Entwicklung, den Transfer und die Anpassung der Technologie, die Förderung von kleinen und mittleren Industriebetrieben, die Entwicklung ihrer Infrastrukturen und ihrer Bergbau- und Energieressourcen und eine angemessene Ausbildung in wissenschaftlichen, technologischen und technischen Bereichen. Titel VI Landwirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 83 (1) Wesentliches Ziel der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten muß es sein, letzteren in ihren Bemühungen um eine Lösung der Probleme der ländlichen Entwicklung, der Verbesserung und Ausweitung der landwirtschaftlichen Produktion für den Inlandsverbrauch wie für die Ausfuhr und bei etwaigen Problemen im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit ihrer Bevölkerung beizustehen. (2) Dabei leistet die Zusammenarbeit bei der ländlichen Entwicklung im Rahmen der allgemeinen Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit insbesondere einen Beitrag a) zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung, insbesondere durch eine Erhöhung der Einkommen und durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, was im allgemeinen im Zuge der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion erreicht werden kann; b) zur Festigung der Ernährungssicherheit der AKP-Staaten und zur Deckung des Nahrungsbedarfs ihrer Bevölkerung, vor allem durch quantitative und qualitative Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion; c) zur Verbesserung der Produktivität der ländlichen Tätigkeiten und zu ihrer Diversifizierung, besonders durch den Transfer geeigneter Technologien und durch rationelle Nutzung der pflanzlichen und tierischen Ressourcen bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt; d) zur Steigerung des Wertes der landwirtschaftlichen Produktion im Inland, insbesondere durch Verarbeitung der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse in diesen Ländern selbst; e) zur sozialen und kulturellen Entwicklung der Landbevölkerung, insbesondere durch integrierte Maßnahmen im Ge-sundheits- und Bildungswesen; f) zur Erhöhung der Fähigkeit der Bevölkerung, ihre Entwicklung selbst zu sichern, vor allem durch eine gründlichere Beherrschung ihrer technischen und wirtschaftlichen Umwelt. Artikel 84 Damit die Zusammenarbeit bei der ländlichen Entwicklung zur Erreichung der in Artikel 83 genannten Ziele beiträgt, gehören dazu insbesondere die folgenden Maßnahmen: a) Vorhaben zur integrierten ländlichen Entwicklung, die insbesondere auf bäuerliche Familienbetriebe und Genossenschaften abgestellt sind und außerdem handwerkliche und kommerzielle Tätigkeiten im ländlichen Raum zugute kommen; b) landwirtschaftliche Wasserbauvorhaben verschiedener Art, die die verfügbaren Wasservorkommen ausnutzen: Wasserbau-Kleinstvorhaben in den Dörfern, Regulierung von Wasserläufen und Erschließung von Anbauflächen mit teilweiser oder vollständiger Regulierung der Wasserzufuhr und -ableitung; c) Maßnahmen zum Schutz der Kulturen, zur Erhaltung und Lagerung der Ernten sowie zur Vermarktung der Agrarer-zeugnisse, um Produktionsanreize für die Bauern zu schaffen; d) Schaffung von agro-industriellen Einheiten, die die primäre landwirtschaftliche Produktion, ihre Verarbeitung und Verpackung sowie die Vermarktung des fertigen Erzeugnisses umfassen; e) Maßnahmen für die Viehzucht: Schutz, Nutzung und Verbesserung des Viehbestands, Wertsteigerung der Erzeugnisse; f) Maßnahmen für die Fischerei und die Fischzucht: Nutzung der natürlichen Bestände und Entwicklung neuer Produktionen, Haltbarmachung und Vermarktung der Erzeugnisse; g) Nutzung und Entwicklung der forstwirtschaftlichen Ressourcen zu Zwecken der Produktion und des Umweltschutzes; h) Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ländlichen Raum, wie soziale Infrastrukturen, Trinkwasserversorgung, Kommunikationsnetze usw.; i) Maßnahmen im Bereich der angewandten Ackerbau- und Tierzuchtforschung, die sich vor oder während der Durchführung der Maßnahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit als notwendig erweisen können; j) Maßnahmen zur Ausbildung einheimischer Führungskräfte auf allen Stufen, denen Aufgaben im Bereich der Planung, Durchführung und Abwicklung der Maßnahmen zur ländli- Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 983 chen Entwicklung sowie in der angewandten Ackerbau-und Tierzuchtforschung übertragen werden sollen. Artikel 85 Die in Artikel 84 beschriebenen Maßnahmen der Zusammenarbeit im ländlichen Raum sind entsprechend den Entscheidungen und Prioritäten, die von den AKP-Staaten selbst festzulegen sind, Teil der Entwicklungspolitik dieser Staaten. Die zu ihrer Durchführung erforderlichen und in den Richtprogrammen eingesetzten finanziellen und technischen Mittel der Gemeinschaft ergänzen die eigenen Mittel der AKP-Staaten und werden nach Maßgabe des Titels VII eingesetzt. Artikel 86 Bei der Durchfuhrung der in Artikel 84 vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit können die verschiedenen nationalen oder zwischenstaatlichen Dienste der AKP-Staaten, die sich mit der ländlichen Entwicklung befassen, zwecks Verbesserung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit als eine technische Hilfe einzelne Sachverständige oder Beraterteams insbesondere für folgende Aufgaben in Anspruch nehmen: - Konzeption der Politik in bezug auf die ländliche Entwicklung, - Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben auf diesem Gebiet, - Durchführung, Verwaltung und Auswertung dieser Vorhaben, - Tätigkeiten der angewandten Forschung, - Ausbildung von einheimischem Personal. Die technische Hilfe wird im Rahmen eines Mandats, das ihre Aufgaben festlegt, für eine bestimmte Zeit nach Maßgabe des Titels VII bereitgestellt. Die Hilfe muß im Einklang mit den nationalen Richtprogrammen und den regionalen Programmen stehen. Artikel 87 (1) Damit die AKP-Staaten die Möglichkeiten für zwischenstaatliche Aktionen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung besser nutzen können, ist die Gemeinschaft bereit, aus den für die regionale Zusammenarbeit bestimmten Mitteln einen Beitrag zu Initiativen zu leisten, die von zwei oder mehr AKP-Staaten konzipierte und durchgeführte Produktions-, Forschungs- und Ausbildungsvorhaben betreffen. (2) Die Hilfe für die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird entsprechend den Bestimmungen und Verfahren für die regionale Zusammenarbeit bereitgestellt, vorzugsweise unter Einschaltung bestehender nationaler und zwischenstaatlicher Einrichtungen. Artikel 88 (1) Es wird ein Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich errichtet. Das Zentrum steht den für die landwirtschaftliche Entwicklung zuständigen Behörden der AKP-Staaten zur Verfügung, um ihnen einen besseren Zugang zur Information, zur Forschung und zur Ausbildung sowie zu den Neuerungen auf landwirtschaftlichem und ländlichem Gebiet zu sichern. In seinem Aufgabenbereich arbeitet es eng mit den Organen und Einrichtungen zusammen, die in diesem Abkommen oder in den ihm beigefügten Erklärungen genannt sind. (2) Das Zentrum hat folgende Aufgaben: a) Es sorgt, insbesondere auf Antrag der AKP-Staaten, für die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen über besondere Fragen der ländlichen Entwicklung, die diese Staaten aufwerfen. b) Es leitet Anfragen der AKP-Staaten betreffend spezifische Techniken oder deren Anpassung für die Landwirtschaft an Einrichtungen weiter, die für die Behandlung solcher Anfragen geeignet sind. c) Es erleichtert den Agrarforschungsstellen der AKP-Staaten den Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen im Agrarbereich und zu den Datenbanken. d) Es erleichtert die Verbreitung der Information über die Programmierung, der Agrarforschung entsprechend den Erfordernissen der Entwicklung. e) Es setzt sich für Treffen zwischen Forschern, Planern und Entwicklungsbeauftragten ein, um den Erfahrungsaustausch in Fragen im Zusammenhang mit bestimmten ökologischen Räumen und über genau umrissene Themen zu verbessern. f) Es fördert Zwischen den Facheinrichtungen für die verschiedenen Aspekte der tropischen Landwirtschaft und des ländlichen Raums den Austausch von Informationen und Ergebnissen aus der Praxis. g) Es trägt dazu bei, die Anpassung der verfügbaren Informationen an den Beratungs- und Entwicklungsbedarf zu erleichtern. h) Es erleichtert den Ausbildern und Beratern der AKP-Staaten den Zugang zu den Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. i) Es leitet Anträge auf spezifische Ausbildungsmaßnahmen an die bestehenden zuständigen Einrichtungen weiter. j) Ganz allgemein trägt es dazu bei, den AKP-Staaten den Zugang zu den Arbeitsergebnissen der nationalen, regionalen und internationalen Einrichtungen, insbesondere in der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, die für technische Fragen der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung zuständig sind, zu erleichtern, und bleibt mit diesen Einrichtungen in Verbindung. (3) Um geeignete Lösungen für die Probleme der AKP-Staaten zu ermitteln und insbesondere ihren Zugang zu Informationen, technischen Neuerungen und Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklungen zu verbessern, veranstaltet das Zentrum Treffen für die Vertreter der Facheinrichtungen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten für angewandte Agrarforschung, vor allem im Bereich der tropischen Landwirtschaft und/oder in Fragen der ländlichen Entwicklung, die vom Botschafterausschuß oder den von ihm beauftragten Instanzen anerkannt sind. (4) a) Der Botschafterausschuß ist das Aufsichtsorgan des Zentrums. b) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der vom Botschafterausschuß bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernannt wird. c) Der Direktor des Zentrums erstattet dem Botschafterausschuß Bericht über die Tätigkeiten des Zentrums. d) Die Einzelheiten der Arbeitsweise und das Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums werden vom Botschafterausschuß festgelegt. Der Haushalt des Zentrums wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die finanzielle und technische Zusammenarbeit finanziert. Dem Direktor des Zentrums stehen Mitarbeiter zur Seite, die im Rahmen des vom Botschafterausschuß im Haushaltsplan festgelegten Personalbestands eingestellt werden. Artikel 89 Die Nahrungsmittelhilfe ist eine vorübergehende Maßnahme; Endziel der AKP-Staaten ist es, durch ihre eigene Erzeugung zur Nahrungsmittelselbstversorgung zu gelangen. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten bemühen sich um Mittel und Wege, die Nahrungsmittelhilfeaktionen, die gegebe- 984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II nenfalls von der Gemeinschaft autonom zugunsten eines AKP-Staates gemäß den für diese Form der Hilfe festgelegten Regeln und Zuteilungskriterien beschlossen werden, nach Möglichkeit besser mit Aktionen zu kombinieren, die mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln durchgeführt werden. Artikel 90 Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels wird den spezifischen Problemen und Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten vor allem in den Bereichen Produktion, Verarbeitung, Ausbildung, Forschung, Verkehr, Vermarktung, Aufmachung und Schaffung der Einlagerungsstrukturen eine besondere Priorität eingeräumt. Titel VII Finanzielle und technische Zusammenarbeit Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 91 (1) Ziel der finanziellen und technischen Zusammenarbeit ist es, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten auf der Grundlage der von diesen Staaten festgelegten Prioritäten im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien zu fördern. (2) Diese Zusammenarbeit ergänzt die Bemühungen der AKP-Staaten und steht mit ihnen im Einklang. Sie erstreckt sich auf die Vorbereitung, die Finanzierung und die Durchführung der Vorhaben und Aktionsprogramme, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der AKP-Staaten beitragen und ihrer Art nach den jeweiligen Bedürfnissen und Gegebenheiten dieses Staates angepaßt sind. (3) Sie soll den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, AKP-Binnenstaaten und AKP-Inselstaaten helfen, die spezifischen Hindernisse zu überwinden, die ihren Entwicklungsbemühungen entgegenstehen. (4) Sie soll die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten begünstigen. Artikel 92 (1) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit berücksichtigt, daß den besonderen Gegebenheiten jedes Staates, insbesondere seiner Entwicklungspolitik, den einzuschlagenden Strategien, den von ihm gesetzten Prioritäten und seinen eigenen Möglichkeiten und Mitteln Rechnung getragen werden muß. (2) In diesem Rahmen sollen die Vorhaben und Aktionsprogramme dazu beitragen, daß folgendes ganz oder teilweise erreicht wird: a) Befähigung der AKP-Staaten, die Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu verbessern und in stärkerem Maße zu beeinflussen; b) Sicherung eines stetigen und harmonischen Wachstums der Wirtschaft der AKP-Staaten durch eine quantitative und qualitative Steigerung ihrer Produktion und damit ihres Volkseinkommens sowie durch Beseitigung struktureller Ungleichgewichte im Wege einer Diversifizierung und Integration ihrer Volkswirtschaften; c) Anhebung des Lebensstandards der Bevölkerung der AKP-Staaten; d) Gewährung von Soforthilfen an AKP-Staaten, damit diese außergewöhnlich ernste wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten infolge von Naturkatastrophen oder anderen vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen überwinden können; e) auf diese Weise Herstellung ausgewogenerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der übrigen Welt und verstärkte Beteiligung der AKP-Staaten am Welthandel. (3) Die Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit erfordert auf allen Ebenen die tatsächliche und effektive Beteiligung der AKP-Staaten und der Gemeinschaft an der Verwaltung und an dem Betrieb der Instrumente der finanziellen und technischen Zusammenarbeit sowie an der gleichzeitigen und ex-post-Evaluierung der Vorhaben und Programme dieser Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 108. Artikel 93 (1) Die Vorhaben und Aktionsprogramme können folgendes betreffen: - Investitionen, einschließlich der begleitenden Hilfe und Folgehilfe nach den Artikeln 152 und 153; - Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit. (2) Diese Vorhaben und Aktionsprogramme können sowohl im Rahmen der bei der Programmierung festgelegten Prioritäten als auch im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit unter anderem folgende Bereiche betreffen: a) ländliche Entwicklung, Industrialisierung, Handwerk, Energiewirtschaft, Bergbau, Fremdenverkehr, wirtschaftliche und soziale Infrastruktur; b) Strukturverbesserungen in den produktiven Wirtschaftszweigen; c) Umweltschutz; d) Aufsuchen, Exploration und Nutzung von Bodenschätzen; e) Ausbildung, angewandte wissenschaftliche und technische Forschung, Anpassung oder technische Neuerung sowie Technologietransfer; f) Industrieförderung und -information; g) Vermarktung und Absatzförderung; h) Förderung der einheimischen Klein- und Mittelbetriebe; i) Kleinstvorhaben zur Entwicklung an der Basis. (3) Mit der Finanzhilfe können sowohl die Ausgaben im Ausland als auch die örtlich anfallenden Ausgaben für die Durchführung der Vorhaben und Aktionsprogramme bestritten werden. (4) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit kann sich nur unter den Voraussetzungen der Artikel 152 und 153 auf die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten erstrecken, die von den AKP-Staaten oder etwaigen anderen Begünstigten zu tragen sind. (5) Um den spezifischen Problemen Rechnung zu tragen, die sich den AKP-Binnenstaaten aufgrund ihrer geographischen Lage stellen, berücksichtigt die Gemeinschaft mit Vorrang: a) die von den Binnenstaaten vorgelegten Studien, Vorhaben, Aktionsprogramme, Ausbildungsmaßnahmen und Aktionen der technischen Hilfe, die eine Verringerung der durch die Binnenlage bedingten besonderen Schwierigkeiten, vor allem der Verkehrs-, Kommunikations- und Energieversorgungsschwierigkeiten, gestatten; b) die notwendige Forschung zur besseren Nutzung der Energiequellen und Bodenschätze und erforderlichenfalls zur Durchführung der entsprechenden Investitionsvorhaben. (6) Die Gemeinschaft erkennt die besonderen Probleme der AKP-Inselstaaten, vor allem die Schwierigkeiten, die ihnen Verkehr und Kommunikationen innerhalb ihrer Gebiete, untereinander und mit der Gemeinschaft bereiten, und räumt deshalb geeigneten Maßnahmen Vorrang ein, die darauf abzielen, a) den Waren- und Personenverkehr im Luft- und Seeverkehr zu fördern; Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 985 b) die Tätigkeiten der Seefischerei zu entwickeln; c) soweit erforderlich, zur Erforschung und besseren Nutzung der Energiequellen beizutragen; d) die ungünstigen Auswirkungen der besonderen Schwierigkeiten dieser Staaten zu verringern, die durch die Entfernung zu ihren überseeischen Märkten, die Zerstückelung ihres Hoheitsgebietes und ihre besondere Bedrohung durch Naturkatastrophen zusätzlich benachteiligt sind. Artikel 94 (1) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit können begünstigt werden: a) die AKP-Staaten; b) die regionalen und zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und die von diesen ermächtigt sind; c) die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten geschaffenen gemischten Einrichtungen, die von diesen Staaten ermächtigt sind, bestimmte spezifische Ziele, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen, industriellen und handelspolitischen Zusammenarbeit, zu verfolgen. (2) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit können im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden AKP-Staaten für von diesen Staaten genehmigte Vorhaben oder Aktionsprogramme auch begünstigt werden: a) öffentliche oder mit öffentlicher Beteiligung geschaffene Entwicklungseinrichtungen der AKP-Staaten, insbesondere deren Entwicklungsbanken; b) örtliche Behörden und private Einrichtungen, die in den betreffenden Ländern zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen; c) Unternehmen, die ihre Tätigkeiten nach den Methoden der gewerblichen und kaufmännischen Geschäftsführung ausüben und als Gesellschaften eines AKP-Staates im Sinne von Artikel 161 gegründet wurden; d) die Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige der AKP-Staaten sind, oder ähnliche Einrichtungen und, in Ermangelung derartiger Verbände oder Einrichtungen, die Erzeuger selbst; e) die Stipendiaten und Praktikanten im Rahmen der Ausbildungsmaßnahmen. Kapitel 2 Finanzmittel und Finanzierungsformen Artikel 95 Für die Laufzeit dieses Abkommens beläuft sich der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft auf 5 227 Millionen ERE. Dieser Betrag umfaßt 1. 4 542 Millionen ERE aus dem Europäischen Entwicklungsfonds - nachstehend der "Fonds" genannt -, davon a) für die in den Artikeln 91 und 92 genannten Zwecke 3 712 Millionen ERE, nämlich - 2 928 Millionen ERE in Form von Zuschüssen; - 504 Millionen ERE in Form von Sonderdarlehen; - 280 Millionen ERE in Form von haftendem Kapital; b) für die in Titel II genannten Zwecke bis zu 550 Millionen ERE in Form von Transfers zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse; o für die in Titel III Kapitel 1 genannten Zwecke eine besondere Finanzierungsfazilität bis zu 280 Millionen ERE; 2. für die in den Artikeln 91 und 92 genannten Zwecke bis zu 685 Millionen ERE in Form von Darlehen der Bank, die diese aus Eigenmitteln nach Maßgabe ihrer Satzung und mit einer Zinsvergütung von 3% unter den in Artikel 104 vorgesehenen Bedingungen gewährt. Diese Zinsvergütung geht zu Lasten des Betrags der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Zuschüsse. Artikel 96 Auf Antrag der AKP-Staaten und gemäß Vereinbarung zwischen den Beteiligten können die Finanzmittel der Gemeinschaft für Mitfinanzierungsmaßnahmen verwendet werden, wenn dadurch die Finanzströme nach den AKP-Staaten ausgeweitet und deren Bemühungen um die Harmonisierung der internationalen Zusammenarbeit zugunsten ihrer Entwicklung unterstützt werden können. Besondere Aufmerksamkeit erhalten: a) Großvorhaben, die nicht von einem Geldgeber allein finanziert werden können; b) Vorhaben, bei denen die Beteiligung der Gemeinschaft und ihre Erfahrung mit Vorhaben die Beteiligung anderer Finanzierungseinrichtungen erleichtern könnten; c) Vorhaben, bei denen sich eine Diversifizierung der Finanzierung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsbedingungen oder der Investitionskosten als vorteilhaft erweisen kann, insbesondere Sozialvorhaben; d) regionale oder interregionale Vorhaben. Artikel 97 Mitfinanzierungsmaßnahmen können in Form einer gemeinsamen Finanzierung oder einer Parallelfinanzierung durchgeführt werden. Vorzug wird der kostengünstigsten Lösung mit dem größten Nutzeffekt gegeben. Artikel 98 Im Einvernehmen mit den Beteiligten und unbeschadet der eigenen Vorschriften der einzelnen Finanzierungseinrichtungen wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der anderen Geldgeber während der Planung und Durchführung des gemeinsam finanzierten Vorhabens oder Aktionsprogramms für die erforderliche Harmonisierung und Koordinierung gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-Staaten durchzuführenden Verfahren nicht zu groß wird und diese Verfahren flexibler gestaltet werden können. Artikel 99 Im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat kann die Gemeinschaft den beteiligten Geldgebern auf Wunsch verwaltungstechnische Unterstützung gewähren, um die Durchführung des gemeinsam finanzierten Vorhabens oder Aktionsprogramms zu erleichtern. Artikel 100 Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und im Einvernehmen mit den anderen Beteiligten kann die Kommission oder die Bank bei den Vorhaben, an deren Finanzierung sie sich beteiligt, die Federführung oder die Koordinierung übernehmen. Artikel 101 (1) Die Vorhaben oder Aktionsprogramme können durch Zuschüsse, Sonderdarlehen, haftendes Kapital oder Darlehen der Bank aus ihren eigenen Mitteln oder aber durch Verbindung zweier oder mehrerer dieser Finanzierungsformen finanziert werden. (2) Die Finanzierung von Vorhaben betreffend produktive Investitionen in der Industrie, Agro-Industrie, im Fremdenverkehr, im Bergbau und in der Energieproduktion, die mit einer In- 986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II vestition in diesen Sektoren verbunden ist, wird vorrangig durch Darlehen der Bank aus Eigenmitteln und in Form von haftendem Kapital gewährleistet. (3) Für die von der Kommission verwalteten Mittel des Fonds wird nach dem Entwicklungsstand und der geographischen, wirtschaftlichen und finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten gemeinsam festgelegt, welche Finanzierungsform oder -formen die beste Nutzung der verfügbaren Mittel gewährleistet. Ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen können gleichfalls berücksichtigt werden. (4) Für die von der Bank verwalteten Mittel werden die Finanzierungsformen nach der Art des Vorhabens, seiner voraussichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität sowie nach dem Entwicklungsstand und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten festgelegt. Außerdem werden die Faktoren berücksichtigt, die bei rückzahlbaren Hilfen deren Bedienung gewährleisten. Artikel 102 Sonderdarlehen werden mit einer Laufzeit von 40 Jahren und einem Tilgungsaufschub von 10 Jahren gewährt. Sie werden mit 1 % jährlich verzinst. Artikel 103 (1) Zuschüsse oder Sonderdarlehen können einem AKP-Staat oder über diesen AKP-Staat einem Endbegünstigten gewährt werden. (2) Im letzteren Falle werden die Bedingungen für die Zuweisung der Finanzmittel durch den AKP-Staat an den Endbegünstigten im Finanzierungsabkommen festgelegt. (3) Alle Gewinne, die dem AKP-Staat daraus erwachsen, daß er einen Zuschuß erhält oder ein Darlehen, dessen Zinssatz oder Rückzahlungsfristen günstiger sind als die des Enddarlehens, werden von dem AKP-Staat unter den im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Bedingungen für Entwicklungszwecke verwendet. (4) Unter Berücksichtigung des Antrags des betreffenden AKP-Staates kann die Bank gemäß Artikel 101 die Finanzmittel, deren Verwaltung sie übernimmt, dem Endbegünstigten entweder direkt oder durch Einschaltung einer Entwicklungsbank oder des betreffenden AKP-Staates gewähren. Artikel 104 (1) Die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben durch die Bank und die Gewährung von Darlehen aus deren Eigenmitteln erfolgen in Verbindung mit dem oder den betreffenden AKP-Staaten nach den in der Satzung der Bank und in diesem Abkommen festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten und der Faktoren, die bei rückzahlbaren Hilfen deren Bedienung gewährleisten. (2) Die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Vorhabens festgelegt; sie darf höchstens 25 Jahre betragen. (3) Es wird der von der Bank zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Darlehensvertrages erhobene Zinssatz angewandt. Dieser Zinssatz wird durch eine Zinsvergütung um 3% gesenkt; ausgenommen sind Darlehen für Investitionen im Erdölsektor. Dieser Vergütungssatz wird jedoch automatisch in der Weise angepaßt, daß der vom Darlehensnehmer tatsächlich gezahlte Zinssatz nicht weniger als 5% und nicht mehr als 8% beträgt. (4) Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen wird zu einem von der Gemeinschaft festzusetzenden Satz und nach von ihr festzulegenden Modalitäten nach dem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags geltenden Wert kapitalisiert und auf den Betrag der Zuschüsse nach Artikel 95 angerechnet; er wird unmittelbar an die Bank überwiesen. Artikel 105 (1) Zur Förderung von investitionsgebundenen Vorhaben im Bereich der Industrie, der Agro-Industrie, des Bergbaus," des Fremdenverkehrs und in Sonderfällen im Verkehrssektor und Fernmeldewesen sowie zur Energieerzeugung, die für die Wirtschaft des oder der betreffenden AKP-Staaten von allgemeinem Interesse sind, kann die Gemeinschaft Hilfen in Form von haftendem Kapital gewähren. (2) Die Hilfen in Form von haftendem Kapital können insbesondere zur Erreichung folgender Ziele beitragen: a) unmittelbare oder mittelbare Aufstockung der Eigenmittel oder der diesen gleichgestellten Mittel von öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen und Gewährung von Hilfen in Form von Quasi-Kapital an diese Unternehmen; b) Finanzierung von spezifischen Untersuchungen zur Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorhaben und Unterstützung der Unternehmen während der Anlaufzeit; c) Finanzierung von Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorbereitung der Inbetriebnahme von Vorhaben im Bergbau- und Energiesektor. (3) Zur Erreichung dieser Ziele kann die Gemeinschaft zeitweilige Minderheitsbeteiligungen am Kapital der betreffenden Unternehmen oder der Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung in den AKP-Staaten aufnehmen. Diese Beteiligungen können in Verbindung mit einem Darlehen der Bank oder mit einer anderen Hilfe in Form von haftendem Kapital erfolgen. Sobald die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, werden sie vorzugsweise an Staatsangehörige oder Eirrich-tungen der AKP-Staaten übertragen. (4) Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital können sein: a) nachgeordnete Darlehen, bei denen Tilgung und gegebenenfalls Zinszahlung erst einsetzen, nachdem die sonstigen Bankforderungen beglichen worden sind; b) bedingte Darlehen, bei denen Tilgung oder Laufzeit von der Erfüllung der bei der Darlehensgewährung festgelegten Bedingungen abhängen. Bedingte Darlehen können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates einem bestimmten Unternehmen direkt gewährt werden. Sie können ferner einem AKP-Staat oder Facheinrichtungen der AKP-Staaten für Entwicklungsfinanzierung gewährt werden, damit diese sich am Kapital von Unternehmen in den in Absatz 1 genannten Sektoren beteiligen können, sofern diese Maßnahme zur Finanzierung von vorbereitenden Investitionen oder von neuen produktiven Investitionen gehört und sich durch eine andere finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft, gegebenenfalls aus anderen Finanzierungsquellen, im Rahmen einer Mitfinanzierung ergänzen läßt. c) Darlehen an Facheinrichtungen für Entwicklungsfinanzierung in den AKP-Staaten, sofern die Art ihrer Tätigkeit und Verwaltung dies gestatten. Solche Darlehen können an andere Unternehmen rückübertragen werden und für Beteiligungen an anderen Unternehmen verwendet v/erden. (5) Die Bedingungen für die in Absatz 4 genannten Hilfen in Form von Quasi-Kapital werden entsprechend den Merkmalen der zu finanzierenden Vorhaben von Fall zu Fall festgelegt. Allerdings sind die Bedingungen für die Gewährung der Hilfe in Form von Quasi-Kapital im allgemeinen günstiger als bei zinsbegünstigten Darlehen der Bank. Der Zinssatz darf nicht höher sein als bei den zinsbegünstigten Darlehen. (6) Werden die in diesem Artikel genannten Hilfen Planungsbüros gewährt oder dienen sie zur Finanzierung von For- Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 987 schungsarbeiten oder Investitionen zur Vorbereitung der Inbetriebnahme eines Vorhabens, so können sie in die Kapitalhilfe einbezogen werden, die die Trägergesellschaft bei Durchführung des Vorhabens erhalten kann. Artikel 106 (1) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird bei der Festlegung des Volumens der finanziellen Mittel, die diese Staaten von der Gemeinschaft im Rahmen ihres Richtprogramms erwarten können, eine besondere Behandlung eingeräumt. Außerdem wird den besonderen Schwierigkeiten der AKP-Binnenstaaten oder -Inselstaaten Rechnung getragen. (2) Diese finanziellen Mittel werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der Art der Bedürfnisse der einzelnen Staaten zu besonders günstigen Finanzierungsbedingungen gewährt. Es handelt sich hauptsächlich um Zuschüsse und, soweit angebracht, um Sonderdarlehen oder haftendes Kapital. (3) Die Sonderdarlehen werden den am wenigsten entwik-kelten Staaten mit einer Laufzeit von 40 Jahren und einem Tilgungsaufschub von 10 Jahren gewährt. Sie werden mit 0,75% jährlich verzinst. (4) Die Gemeinschaft erleichtert vorrangig den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten den Zugang zu den Hilfen in Form von haftendem Kapital, das durch die Bank verwaltet wird. (5) Außerdem können in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten Darlehen aus Eigenmitteln der Bank unter Berücksichtigung der in Artikel 104 festgelegten Kriterien gewährt werden. Artikel 107 Die Gemeinschaft kann den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 139 Absatz 4 bei der Suche nach Lösungen für ihre Verschuldungs-, Schuldendienst- und Zahlungsbilanzprobleme helfen. Kapitel 3 Verantwortlichkeiten der AKP-Staaten und der EWG Artikel 108 (1) Die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen werden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichgestellte Partner in enger Zusammenarbeit durchgeführt. (2) Die AKP-Staaten sind verantwortlich für a) die Festlegung der Ziele und Prioritäten, die den Richtprogrammen zugrunde liegen, die sie aufstellen; b) die Auswahl der Vorhaben und Aktionsprogramme, die sie der Gemeinschaft zur Finanzierung vorzulegen beschließen; c) die Vorbereitung der Unterlagen für die Vorhaben und Aktionsprogramme und ihre Vorlage bei der Gemeinschaft; d) die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluß der Aufträge; e) die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme; f) die Verwaltung und Unterhaltung der im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen. (3) Die Gemeinschaft kann den AKP-Staaten auf Antrag bei der Ausführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben technischen Beistand leisten. Sie prüft insbesondere die spezifischen Maßnahmen, durch die sich die besonderen Schwierig- keiten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, AKP-Bin-nenstaaten und AKP-Inselstaaten bei der Durchfuhrung ihrer Vorhaben und Aktionsprogramme verringern lassen. (4) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind gemeinsam verantwortlich für: a) die Festlegung der allgemeinen Politik und der Leitlinien für die finanzielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Organe; b) die Aufstellung der Richtprogramme für die Gemeinschaftshilfe; c) die Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme, auch ihrer Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten und mit den Bestimmungen dieses Abkommens; d) die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung gleicher Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen; e) die Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der abgeschlossenen oder laufenden Vorhaben und Aktionsprogramme; f) die Nachprüfung, ob die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme im Einklang mit den beschlossenen Zweckbestimmungen und den Bestimmungen dieses Abkommens steht. (5) Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die Vorbereitung der Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Vorhaben und Aktionsprogramme und die entsprechende Beschlußfassung. (6) a) Im Rahmen des Ministerrats wird ein AKP-EWG-Aus-schuß eingesetzt, der den Auftrag hat, generell und anhand konkreter Beispiele zu prüfen, durch welche Maßnahmen sich die Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit - insbesondere durch eine Beschleunigung und Erleichterung der Verfahren - verbessern läßt. b) Dem Ausschuß gehören auf paritätischer Grundlage die vom Ministerrat bestellten Vertreter der AKP-Staaten und der Gemeinschaft oder deren Bevollmächtigte an. Der Ausschuß tritt vierteljährlich und mindestens einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil. c) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen der Vertretung und die Anzal der Mitglieder des Ausschusses, die Beratungsmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des Vorsitzes. d) Im Rahmen der ihm vom Ministerrat übertragenen Befugnisse führt der Ausschuß insbesondere folgende Aufgaben aus: (i) Er sammelt Informationen über die bestehenden Verfahren zur Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit und erteilt die erforderlichen Erläuterungen zu den Verfahren. (ii) Er prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten spezifische Schwierigkeiten, die bei der Durchführung dieser finanziellen und technischen Zusammenarbeit auftreten. (iii) Er legt dem Ministerrat im Rahmen des unter Buchstabe f genannten Jahresberichts etwaige Bemerkungen und Anregungen zu dem in Artikel 119 genannten Jahresbericht vor. (iv) Er unterbreitet dem Ministerrat Anregungen zur Verbesserung oder Beschleunigung der Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit. (v) Er prüft die Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der in Artikel 110 vorgesehenen Zeitpläne für die Mittelbindung, Ausführung und Zahlung, um die Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten und Engpässe auf den verschiedenen Ebenen zu ermöglichen. 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (vi) Er führt alle anderen Aufgaben aus, die ihm vom Ministerrat übertragen werden. e) Mit Zustimmung des Botschafterausschusses kann der Ausschuß Sachverständigensitzungen einberufen, die in regelmäßigen Zeitabständen Ursachen etwaiger Schwierigkeiten oder Engpässe bei der Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit untersuchen sollen. Diese Sachverständigen schlagen dem Ausschuß Mittel und Wege zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und Engpässe vor. f) Der Auschuß prüft den Jahresbericht über die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe der Gemeinschaft, der ihm von der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 vorgelegt wird. Er verabschiedet im Rahmen der ihm vom Ministerrat übertragenen Befugnisse an diesen gerichtete Empfehlungen und Entschließungen über Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit. Er erstellt einen Jahresbericht über den Stand seiner Arbeiten, der vom Rat auf seiner Jahrestagung über die Festlegung der Politik und der Leitlinien für die finanzielle und technische Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 119 geprüft v/ird. (7) Soweit es sich um Finanzierungen von Vorhaben handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, können die in den Kapiteln 4,6, 7 und 8 festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit im Benehmen mit den betreffenden AKP-Staaten angepaßt werden, um der Art der von der Bank finanzierten Vorhaben Rechnung zu tragen und um es ihr zu ermöglichen, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Verfahren ihre Transaktionen gemäß den Zielen dieses Abkommens durchzuführen. Kapitel 4 Programmierung, Untersuchung, Durchführung und Evaluierung Artikel 109 (1) Die von der Gemeinschaft in Ergänzung der eigenen Leistungen der AKP-Staaten finanzierten Maßnahmen fügen sich in den Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungspläne und -Programme dieser Staaten ein und stimmen auf nationaler wie auf regionaler Ebene mit den von ihnen festgelegten Entwicklungszielen und -Prioritäten überein. (2) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit wird zu Beginn des Anwendungszeitraums dieses Abkommens so programmiert, daß: a) jeder AKP-Staat vor der Aufstellung des Richtprogramms möglichst frühzeitig und möglichst genau über die Höhe der von der Kommission verwalteten Finanzbeträge, die ihm während dieses Zeitraums gewährt werden können, sowie über die eventuell damit verbundenen Einzelheiten und Bedingungen unterrichtet ist; b) die Vertragspartner Sorge dafür tragen können, daß die verschiedenen Instrumente und Mittel der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen zur Verwirklichung der Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit vorgesehen sind, optimal eingesetzt werden; c) die Gemeinschaft über die Entwicklungsziele und -Prioritäten, die sich die einzelnen AKP-Staaten setzen, sowie über die Vorhaben und Aktionsprogramme, die diese Staaten zur Finanzierung im Rahmen ihrer Ziele und Prioritäten vorzulegen beschließen, unterrichtet ist. (3) Auf der Grundlage der Vorschläge der einzelnen AKP-Staaten wird von der Gemeinschaft und dem jeweiligen Staat im gegenseitigen Einvernehmen ein Richtprogramm aufgestellt. Diesem Programm sind zu entnehmen: a) die Leitlinien und der Anwendungsbereich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, wie sie sich aus dem Gedankenaustausch zwischen den Vertretern des AKP-Staates und der Gemeinschaft ergeben haben; b) die Ziele und Prioritäten des AKP-Staates, bei denen sich eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft als besonders angebracht erweisen; c) die spezifischen Vorhaben und Aktionsprogramme, mit denen sich die Entwicklungsziele verwirklichen lassen, sofern sie eindeutig festliegen. Sie werden ebenso wie die Vorhaben und Aktionsprogramme, die anschließend auf der Grundlage der im Richtprogramm festgehaltenen Ziele und Prioritäten ausgewählt werden, nach Maßgabe von Artikel 112 geprüft. (4) Aufgrund dieser verschiedenen Aspekte wird nach Maßgabe von Artikel 110 eine optimale Zeitfolge für die Mittelbindung festgelegt. (5) Die Richtprogramme sind so flexibel, daß mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage eines AKP-Staates und jede Änderung seiner ursprünglichen Prioritäten und Ziele berücksichtigt werden können. Jedes Programm kann auf Antrag des betreffenden AKP-Staates geändert werden. In jedem Fall wird es mindestens einmal während des Anwendungszeitraums dieses Abkommens überprüft. (6) Diese Programme beziehen sich weder auf die Soforthilfen nach Artikel 137 noch auf die Aktionen zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse gemäß Titel II. (7) Anläßlich der Erstellung des Richtprogramms eines AKP-Staates findet zwischen den Vertretern dieses Staates und der Gemeinschaft ein Gedankenaustausch statt über die Prioritäten und Ziele des AKP-Staates auf regionaler Ebene. Dabei werden die spezifischen Vorhaben und Aktionsprogramme, mit denen sich diese Ziele im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit erreichen lassen, zur Kenntnis genommen. Artikel 110 (1) a) Bei der Programmierung der von der Kommission verwalteten Fondsmittel wird jedes Jahr gemeinsam mit dem betreffenden AKP-Staat und unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien einzuhaltenden Verpflichtungen und Prioritäten eine optimale Zeitfolge für die globale Mittelbindung festgelegt. b) Die optimale Zeitfolge wird so bestimmt, daß der globale Betrag der jährlich zu bindenden Mittel möglichst gleichmäßig über die gesamte Laufzeit dieses Abkommens verteilt ist c) Der am Ende des letzten Anwendungsjahres dieses Abkommens gegebenenfalls verbleibende Restbetrag aus dem Fonds wird bis zu seiner völligen Ausschöpfung nach den gleichen Bedingungen, die für dieses Abkommen vorgesehen sind, verwendet. (2) Hat der AKP-Staat vollständige Vorhabensunterlagen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgelegt, so wird von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat ein Zeitplan für die Prüfung bis zur Phase der Erstellung des Finanzierungsvorschlags festgelegt. (3) Der Finanzierungsvorschlag enthält einen Zeitplan für die technische und finanzielle Durchführung des Vorhabens, der in das Finanzierungsabkommen übernommen wird und die Dauer der verschiedenen Durchführungsphasen erfaßt. (4) Jedes Jahr wird von dem nationalen Anweisungsbefugten und dem Beauftragten der Kommission eine Gegenüberstellung der Mittelbindungen und Zahlungen erstellt, um die Ursachen für die bei der Durchführung des Richtzeitplans festgestellten Verzögerungen zu ermitteln und die zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen vorzuschlagen. Artikel 111 (1) a) Für die Ausarbeitung der Unterlagen für die Vorhaben und Aktionsprogramme, die aufgrund der Richtprogramme Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 989 vorgeschlagen werden, sind die betreffenden AKP-Staaten oder die von ihnen anerkannten anderen Begünstigten verantwortlich. b) Die Unterlagen müssen alle zur Prüfung des Vorhabens notwendigen Auskünfte enthalten. c) Die Gemeinschaft kann auf Wunsch bei der Erstellung dieser Unterlagen Hilfe leisten. (2) Diese Unterlagen werden der Gemeinschaft von den AKP-Staaten oder den anderen in Artikel 94 Absatz 1 vorgesehenen Begünstigten offiziell übermittelt. Handelt es sich um Begünstigte nach Artikel 94 Absatz 2, so ist die ausdrückliche Zustimmung des oder der betreffenden Staaten erforderlich. (3) Alle gemäß Absatz 2 offiziell übermittelten Vorhaben und Aktionsprogramme werden dem Organ der Gemeinschaft, das die Finanzierungsbeschlüsse zu fassen hat, zur Kenntnis gebracht. Artikel 112 (1) a) Die Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten oder etwaigen anderen Begünstigten. b) Diese Prüfung betrifft die verschiedenen Aspekte der Vorhaben und Aktionsprogramme, insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen, technischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Aspekte. c) Mit dieser Prüfung soll gewährleistet werden, daß die Vorhaben und Aktionsprogramme tatsächlich den Kriterien des Absatzes 2 entsprechen. (2) Bei der Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: a) Die Vorhaben und Aktionsprogramme müssen den Zielen und Prioritäten des AKP-Staates entsprechen. Sie müssen den inländischen Leistungen und anderen Ressourcen ausländischer Herkunft Rechnung tragen und mit ihnen sowie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein. b) Der Nutzeffekt der Vorhaben und Aktionsprogramme wird anhand einer Analyse, bei der die einzusetzenden Mittel den erwarteten Auswirkungen gegenübergestellt werden, nach technischen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkten beurteilt; die möglichen Varianten werden geprüft. c) Die Lebensfähigkeit der Vorhaben und Aktionsprogramme wird für die jeweils betroffenen Wirtschaftssubjekte, d. h. den Staat, ein Unternehmen oder eine Gebietskörperschaft, beurteilt. Durch diesen Teil der Prüfung soll sichergestellt werden, daß das Vorhaben während des für die Art der Maßnahme als normal geltenden Zeitraums die erwarteten Auswirkungen hat. Diese Prüfung soll ferner Gewißheit darüber geben, daß das Personal und die anderen, insbesondere finanziellen Mittel örtlichen Ursprungs, die für Betrieb und Unterhaltung der Investitionsvorhaben sowie zur Deckung etwaiger finanzieller Belastungen aus dem Vorhaben erforderlich sind, tatsächlich zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck werden Haushaltsvoranschläge erstellt und die Möglichkeiten einer Anpassung des Vorhabens an die örtlichen Zwänge und Ressourcen geprüft. d) Die Rentabilitätsprüfung betrifft die verschiedenen erwarteten Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere die materiellen, wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Auswirkungen, nach Möglichkeit anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse. e) Bei der Prüfung sind die nicht quantifizierbaren Auswirkungen der Vorhaben zu berücksichtigen; besondere Aufmerksamkeit ist ferner den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu widmen. (3) Die spezifischen Schwierigkeiten und Zwänge der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die sich auf den Nutzeffekt, die Lebensfähigkeit und die Rentabilität der Vorhaben und Aktionsprogramme auswirken, werden bei deren Prüfung berücksichtigt. Artikel 113 (1) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefaßt, der als Grundlage für den Beschluß der Gemeinschaft dient. (2) Die von den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft abgefaßten Finanzierungsvorschläge werden den betreffenden AKP-Staaten zugeleitet. (3) a) Hat das Organ der Gemeinschaft, das zu den Vorhaben Stellung zu nehmen hat, in einem Fall keine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so konsultieren die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten über das weitere Vorgehen, vor allem dazu, ob es zweckmäßig ist, dem betreffenden Organ der Gemeinschaft die gegebenenfalls geänderten Unterlagen erneut vorzulegen. b) Bevor dieses Organ endgültig Stellung nimmt, werden die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten auf Wunsch von den Vertretern der Gemeinschaft innerhalb dieses Organs gehört, wobei sie ihre Begründung des Vorhabens vortragen können. (4) Wird das Vorhaben in der endgültigen Stellungnahme dieses Organs nicht befürwortet, so konsultieren die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft erneut die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten, um zu klären, ob das Vorhaben der Gemeinschaft unverändert vorgelegt oder vielmehr zurückgezogen oder geändert werden soll. (5) Ist der AKP-Staat der Ansicht, daß das Vorhaben dem beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft in der ursprünglichen Form vorgelegt werden soll, so kann er alle ihm notwendig erscheinenden Angaben übermitteln, um die Information dieses Organs vor der endgültigen Beschlußfassung zu ergänzen. Außerdem kann er, bevor dieses Organ beschließt, von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften gehört werden und dabei diese Information ergänzen. (6) Konnte das Vorhaben durch die beschlußfassenden Organe der Gemeinschaft nicht für eine Finanzierung in Betracht gezogen werden, so wird der betreffende AKP-Staat über die Gründe dieses Beschlusses unterrichtet. Artikel 114 (1) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge mehrjährige Programme oder Globalbeträge betreffen, wenn es sich um die Finanzierung folgender Maßnahmen handelt: a) Komplexe von Ausbildungsaktionen, b) Programme für Kleinstvorhaben, c) Maßnahmenkomplexe im Rahmen der technischen Zusammenarbeit und Absatzförderung. Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die einzelnen Aktionen und Vorhaben werden im Rahmen dieser Programme und Globalbeträge gefaßt. (2) Im gleichen Sinne können Vorhaben und Aktionsprogramme bis zu einem begrenzten Betrag im beschleunigten Verfahren beschlossen werden. (3) In allen Fällen werden zu allen im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Vorhaben und Aktionsprogrammen die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung der Verfahren getroffen. 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Artikel 115 (1) Im Falle der von der Kommission verwalteten Fondsmittel wird für jedes Vorhaben oder Aktionsprogramm, zu dem ein Finanzierungsbeschluß gefaßt worden ist, ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem oder den betreffenden AKP-Staaten geschlossen. In diesem Finanzierungsabkommen werden insbesondere die finanziellen Verpflichtungen des Fonds sowie die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen angegeben. Dem Finanzierungsabkommen wird ein Zeitplan für die Mittelbindungen und Zahlungen als Anhang beigefügt. (2) Für jedes durch ein Sonderdarlehen finanzierte Vorhaben oder Aktionsprogramm wird ferner zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag ausgearbeitet. Artikel 116 Beim Rechnungsabschluß für die Vorhaben und Aktionsprogramme, die aus den von der Kommission verwalteten Fondsmitteln finanziert wurden, werden etwa festgestellte Restbeträge dem betreffenden AKP-Staat gutgeschrieben und zu diesem Zwecke in den Büchern des Fonds getrennt ausgewiesen. Sie können unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen zur Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen verwendet werden. Artikel 117 (1) a) Mittelüberschreitungen während der Durchführung der Vorhaben und Aktionsprogramme, die aus den von der Kommission verwalteten Fondsmitteln finanziert werden, gehen vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen zu Lasten des oder der betreffenden AKP-Staaten. b) In den Finanzierungsabkommen sind jedoch für jedes Vorhaben vorläufig Mittel eingesetzt, die zur Deckung der Kostensteigerungen und unvorhergesehener Ausgaben bestimmt sind. c) Die AKP-Staaten können in ihren Richtprogrammen zu diesem Zweck ebenfalls eine Reserve vorsehen. (2) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung abzeichnet, informiert der Nationale Anweisungsbefugte den Hauptanweisungsbefugten hiervon über den Beauftragten der Kommission. Der Hauptanweisungsbefugte wird dabei von den Maßnahmen unterrichtet, die der Nationale Anweisungsbefugte zur Deckung dieser Mittelüberschreitung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Einschränkung des Vorhabens oder Aktionsprogramms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere nichtgemeinschaftliche Quellen. (3) Erweist es sich als unmöglich, das Vorhaben oder Aktionsprogramm einzuschränken oder die Überschreitung aus inländischen oder anderen nichtgemeinschaftlichen Mitteln zu decken, so kann das für die Finanzierungsbeschlüsse zuständige Organ der Gemeinschaft fallweise eine zusätzliche Mittelbindung beschließen und die entsprechenden Ausgaben finanzieren. (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 stellt der nationale Anweisungsbefugte im Benehmen mit dem Hauptanweisungsbefugten die in Artikel 116 genannten Restbeträge zur Dek-kung der bei einem Vorhaben oder Aktionsprogramm festgestellten Mittelüberschreitung bis zu einem Höchstbetrag von 15 % der für dieses Vorhaben oder Aktionsprogramm vorgesehenen Finanzmittel zur Verfügung. Artikel 118 (1) a) Während der Durchführung der Vorhaben und Aktionsprogramme kann eine Evaluierung vorgenommen werden. Die betreffenden AKP-Staaten und die Gemeinschaft erstellen gemeinsam in vereinbarten regelmäßigen Abständen einen Evaluierungsbericht, der auf die verschiedenen Aspekte des Verlaufs des Vorhabens und auf seine Ergebnisse eingeht. b) Dieser Bericht kann als Grundlage für eine im gegenseitigen Einvernehmen beschlossene Neuorientierung des in Durchführung befindlichen Vorhabens dienen. (2) a) Die abgeschlossenen Vorhaben und Aktionsprogramme werden von den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemeinsam beurteilt. Die Evaluierung betrifft die Ergebnisse verglichen mit den Zielen, die Verwaltung und den Betrieb der abgeschlossenen Vorhaben sowie deren Instandhaltung. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden von den beiden Parteien geprüft. b) Die zustandigen Behörden der Gemeinschaft und der betreffenden AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen, die sich aufgrund der Evaluierungsarbeiten als notwendig erweisen. Kapitel 5 Politik und Leitlinien Artikel 119 (1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Verwirklichung der Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit sowie die allgemeinen Probleme, die im Zuge dieser Zusammenarbeit auftreten. Diese Prüfung erstreckt sich auch auf die regionale Zusammenarbeit und die Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten. (2) Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Ministerrat einen Jahresbericht über die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe der Gemeinschaft vor. Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit der Bank für die sie betreffenden Teile ausgearbeitet und dem in Artikel 108 Absatz 6 genannten AKP-EWG-Ausschuß übermittelt. Er gibt insbesondere Aufschluß über den Stand der Bindung, Durchführung und Verwendung der Hilfe nach Finanzierungsart und Empfängerstaat sowie über die Ergebnisse der Arbeiten zur Evaluierung der Vorhaben und Aktionsprogramme. (3) Diesen Informationen werden die Ergebnisse der Arbeiten des in Artikel 108 Absatz 6 genannten AKP-EWG-Aus-schusses über die allgmeinen Probleme einer Verbesserung der Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit sowie die Berichte der Sachverständigengruppen beigefügt, die der Ministerrat regelmäßig beauftragen kann, die Ursachen etwaiger Schwierigkeiten oder Engpässe der einen oder anderen Seite zu untersuchen, damit sie beseitigt werden können. (4) Anhand der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen legt der Ministerrat die Politik und die Leitlinien für die finanzielle und technische Zusammenarbeit fest und nimmt Entschließungen zu den Maßnahmen an, die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten zur Verwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit zu ergreifen sind. Kapitel 6 Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit Artikel 120 Die AKP-Staaten und die von ihnen nach Maßgabe des Artikels 94 ermächtigten anderen Begünstigten führen die von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme durch. Sie sind daher insbesondere für die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluß der zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Aufträge verantwortlich. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 991 Artikel 121 (1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten des Fonds; dieser sorgt für die Durchführung der Finanzierungsbeschlüsse und hat die Verantwortung für die Verwaltung der Mittel des Fonds. In dieser Eigenschaft und insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 110 genannten Zeitpläne für die Mittelbindungen und Zahlungen nimmt er die Mittelbindungen sowie die Feststellung und Anordnung der Ausgaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen. (2) In enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten sorgt der Hauptanweisungsbefugte dafür, daß für die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingungen für alle bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt werden und daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Beauftragten der Kommission nach Artikel 123 erteilt er in diesem Sinne vor Bekanntgabe der Ausschreibung seine Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen, nimmt das Ergebnis der Auswertung der Angebote entgegen und billigt den Vorschlag für die Auftragsvergabe. (3) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des nationalen Anweisungsbefugten nach Artikel 122 Absatz 4 nimmt der Hauptanweisungsbefugte die Änderungen vor und beschließt die Mittelbindungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Vorhaben und Aktionsprogramme unter den wirtschaftlich und technisch günstigsten Bedingungen erforderlich sind. Artikel 122 (1) a) Die Regierung jedes AKP-Staates bestellt einen nationalen Anweisungsbefugten, der die Behörden seines Landes bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. b) Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil dieser Aufgaben übertragen; er unterrichtet den Hauptanweisungsbefugten von den von ihm vorgenommenen Befugnisübertragungen. (2) Neben seinen Aufgaben in der Phase der Vorbereitung, der Vorlage und der Prüfung der Vorhaben hat der nationale Anweisungsbefugte folgende Aufgaben: a) In enger Zusammenarbeit mit dem Hauptanweisungsbefugten sorgt er dafür, daß für die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingungen für alle bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt werden und daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird. b) Er bereitet die Ausschreibungsunterlagen vor und legt sie dem Beauftragten vor Bekanntgabe der Ausschreibung zur Zustimmung vor. c) Er nimmt die Bekanntgabe der Ausschreibungen vor. d) Er nimmt die eingehenden Angebote entgegen, führt die Aufsicht über die Angebotsauswertung, stellt das Ergebnis der Auswertung fest und übermittelt es dem Beauftragten zusammen mit einem Vorschlag für die Vergabe des Auftrags. e) Er unterzeichnet die Aufträge, Nachtragsvereinbarungen und Kostenvoranschläge und notifiziert sie dem Beauftragten der Kommission. (3) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Feststellung und Anordnung der Ausgaben insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitpläne für die Mittelbindungen und Zahlungen nach Artikel 110 vor. Er bleibt für die ihm anvertrauten Mittel verantwortlich, bis die Kommission die Maßnahmen genehmigt hat, für deren Durchführung ihm die Mittel anvertraut wurden. (4) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Beauftragten der Kommission nimmt der nationale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Vorhaben die Änderun- gen vor, die für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Vorhaben und Aktionsprogramme unter den wirtschaftlich und technisch günstigsten Bedingungen erforderlich sind. Zu diesem Zweck entscheidet er über a) technische Detailanderungen. sofern sie die vereinbarten technischen Losungen nicht verandern und sich im Rahmen der Ruckstellung für Detailanderungen halten; b) Detailänderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten; c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der Kostenvoranschläge; d) aus wirtschaftlichen und technischen Gründen gerechtfertigte StaYidortänderungen bei aus mehreren Einheiten bestehenden Anlagen; e) Verhängung oder Erlaß von Vertragsstrafen; f) Befreiung der Bürgen; g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf den Ursprung; h) Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder den AKP-Staaten stammendem Baustellengerät, für das es in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt; i) Weitervergäbe an Nachunternehmen; j) endgültige Abnahmen; der Beauftragte ist jedoch verpflichtet, an den vorläufigen Abnahmen teilzunehmen und versieht die entsprechenden Protokolle mit seinem Sichtvermerk; er hat gegebenenfalls auch an den endgültigen Abnahmen teilzunehmen, insbesondere wenn wegen des Um-fangs der Beanstandungen bei der vorläufigen Abnahme größere Arbeiten noch einmal ausgeführt werden müssen. (5) Bei Aufträgen von weniger als 3,5 Millionen ERE und generell bei allen Aufträgen, bei denen ein beschleunigtes Verfahren angewandt wird, gelten die Beschlüsse, die der nationale Anweisungsbefugte im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse faßt, binnen 30 Tagen nach ihrer Notifizierung an den Beauftragten der Kommission als von der Kommission genehmigt. Artikel 123 (1) a) Die Kommission bestellt in jedem AKP-Staat oder für eine Gruppe von AKP-Staaten einen Beauftragten, der sie vertritt, um die Durchführung des Abkommens zu erleichtern. Der bzw. die betreffenden AKP-Staaten erteilen ihre Zustimmung zur Bestellung des Beauftragten der Kommission. b) Wird ein Beauftragter für eine Gruppe von AKP-Staaten bestellt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit er in jedem der Staaten der Gruppe, in dem er keinen Geschäftssitz hat, durch einen am Ort ansässigen Bediensteten vertreten ist. (2) Die Kommission erteilt ihrem Beauftragten die erforderlichen Weisungen und überträgt ihm die erforderlichen Befugnisse zur Erleichterung und Beschleunigung der Vorbereitung, Prüfung und Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit arbeitet der Beauftragte eng mit dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen, gegenüber dem er die Kommission vertritt. Als solcher a) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfahren seine Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen oder übermittelt diese in den übrigen Fällen dem Hauptanweisungsbefugten zwecks Zustimmung; b) ist er bei der Öffnung der Angebote anwesend und erhält eine Kopie dieser Angebote sowie der Ergebnisse ihrer Prüfung; c) erteilt er innerhalb eines Monats seine Zustimmung zu dem vom nationalen Anweisungsbefugten erstellten Vorschlag 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II für die Auftragsvergabe, wenn das ausgewählte Angebot folgende drei Bedingungen erfüllt: Es handelt sich um das niedrigste Angebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot, und die Angebotssumme bleibt im Rahmen der für den Auftrag bereitgestellten Mittel; d) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfahren in allen Fällen innerhalb eines Monats seine Zustimmung zu dem Vorschlag für die Auftragsvergabe; e) übermittelt er, wenn die unter Buchstabe c genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, den Vorschlag für die Auftragsvergabe dem Hauptanweisungsbefugten zur Zustimmung, der innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des endgültigen Ergebnisses der Angebotsauswertung und des Vorschlags für die Auftragsvergabe bei dem Beauftragten der Kommission entscheidet; f) beteiligt er sich an der Vorbereitung und der Aushandlung der Dienstleistungsaufträge. (3) a) Der Beauftragte vergewissert sich im Auftrag der Kommission, daß die Vorhaben und Aktionsprogramme, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden, finanziell und technisch einwandfrei ausgeführt werden. b) Zu diesem Zweck versieht er die Aufträge, Nachtragsvereinbarungen und Kostenvoranschläge sowie die vom nationalen Anweisungsbefugten erteilten Auszahlungsanordnungen mit seinem Sichtvermerk. (4) Der Beauftragte erstellt jährlich eine Zusammenfassung der Maßnahmen des Fonds in dem oder den AKP-Staaten, zu denen er abgeordnet ist. Der Bericht wird dem oder den betreffenden AKP-Staaten von der Kommission zugeleitet. (5) Der Beauftragte arbeitet mit den nationalen Behörden bei der Evaluierung der abgeschlossenen Vorhaben und Aktionsprogramme zusammen. Über diese Evaluierungen werden Berichte erstellt, die den betreffenden AKP-Staaten und der Kommission zugeleitet werden. (6) Der Beauftragte unterrichtet die nationalen Behörden über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft unmittelbar von Interesse sein können. (7) a) Der Beauftragte unterhält ständigen Kontakt zum nationalen Anweisungsbefugten, um die bei der finanziellen und technischen Zusammenarbeit auftretenden spezifischen Probleme zu analysieren und dafür Abhilfe zu schaffen. b) Zu diesem Zweck prüft er insbesondere regelmäßig ob die Maßnahmen entsprechend den Terminen abgewickelt werden, die in den gemäß Artikel 110 aufgestellten Zeitplänen vorgesehen sind. (8) Er übermittelt dem AKP-Staat alle zweckdienlichen Informationen und Dokumente über die Verfahren zur Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit. (9) Der Beauftragte bereitet die Finanzierungsvorschläge vor. Artikel 124 (1) Zur Ausführung der Zahlungen in Landeswährung der AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der Kommission auf die Währung eines Mitgliedstaates lautende Konten bei einem staatlichen oder halbstaatlichen Kreditinstitut eröffnet, das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Dieses Kreditinstitut nimmt die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle wahr. (2) Die Kommission weist den in Absatz 1 genannten Konten entsprechend dem tatsächlichen Kassenbedarf und gemäß dem in Artikel 110 vorgesehenen Zeitplan für die Zahlungen Mittel zu. Die Mittel werden in der Währung eines Mitgliedstaa- tes überwiesen und nach Maßgabe der Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen in die Landeswährung des AKP-Staates konvertiert. (3) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins gezahlt (4) Die beauftragte Zahlstelle nimmt im Rahmen der verfugbaren Mittel die angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Belege sowie die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nachgeprüft hat. (5) Die Bezahlung der Leistungen in anderen Währungen als den Landeswährungen der AKP-Staaten erfolgt gemäß den Weisungen der Kommission durch Ziehung auf ihre Konten. Kapitel 7 Wettbewerb und Bevorzugung Artikel 125 (1) Bei Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung an Ausschreibungen und Aufträgen allen natürlichen Personen und allen Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, sowie allen natürlichen Personen und allen Gesellschaften der AKP-Staaten zu gleichen Bedingungen offen. Die in Unterabsatz 1 genannten Gesellschaften sind die Gesellschaften im Sinne des Artikels 161. (2) Die Maßnahmen zur Begünstigung der Beteiligung der Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausführung der Aufträge sollen die größtmögliche Nutzung des natürlichen und menschlichen Potentials dieser Staaten ermöglichen. (3) Absatz 1 bedeutet nicht, daß die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel ausschließlich für den Kauf von Gütern oder die Vergütung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten verwendet werden müssen. (4) Die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen darf nur ausnahmsweise erfolgen und ist im Einzelfall jeweils auf begründeten Antrag des betreffenden AKP-Staates durch das zuständige Organ der Gemeinschaft zu genehmigen. Sofern nicht andere relevante Gesichtspunkte maßgebend sind, wird berücksichtigt, daß eine übermäßige Verteuerung der Investitionen, die auf Entfernungen und Transportschwierigkeiten oder auf Lieferfristen zurückzuführen ist, vermieden werden soll, insbesondere im Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und AKP-Inselstaaten. (5) Die Kommission und der betreffende AKP-Staat treffen geeignete Maßnahmen, um dem zuständigen Organ der Gemeinschaft die für die Beschlußfassung über diese Ausnahmen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Das betreffende Organ prüft diese Angaben im Falle der AKP-Staaten, deren geographische Lage die Wettbewerbsfähigkeit der Lieferanten und Auftragnehmer der Gemeinschaft und der AKP-Staaten stark verringert, mit besonderer Aufmerksamkeit. (6) Beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Maßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit, an denen Drittländer interessiert sind, oder gemeinsam mit anderen Geldgebern an der Finanzierung der Vorhaben, so kann die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen genehmigt werden. Artikel 126 (1) Die AKP-Staaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen und Aufträgen für Bauarbeiten und Lieferungen zu gewährleisten, die aus Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 993 den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. (2) Mit diesen Maßnahmen soll insbesondere erreicht werden, daß a) die Ausschreibungen zuvor unter Einhaltung angemessener Fristen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in den Amtsblättern der AKP-Staaten sowie durch jeden anderen geeigneten Informationsträger veröffentlicht werden; b) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikationen ausgeschlossen werden, die einer umfassenden Beteiligung unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten; c) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten insbesondere durch Vorauswahl und Bildung von Arbeitsgemeinschaften gefördert wird. Artikel 127 (1) Die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanzierten Bau- und Lieferaufträge werden im allgemeinen im Anschluß an eine öffentliche Ausschreibung vergeben. (2) Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Soforthilfen sowie bei anderen Maßnahmen, sofern die Dringlichkeit festgestellt ist oder die Art, die Geringfügigkeit oder die besonderen Merkmale der Bauarbeiten oder Lieferungen es rechtfertigen, können die AKP-Staaten im Einvernehmen mit der Kommission ausnahmsweise genehmigen: - die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung, - den Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache, - die Ausführung in staatlicher Regie. (3) Außerdem kann bei Maßnahmen unter 3,5 Millionen ERE die Durchführung in staatlicher Regie genehmigt werden, wenn in dem begünstigten AKP-Staat bei den staatlichen Stellen geeignete Ausrüstungen und qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Artikel 128 Zur Förderung einer möglichst umfassenden Beteiligung der einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausführung von Bau- und Lieferaufträgen, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden, a) wird für Bauarbeiten, deren Auftragswert auf weniger als 3,5 Millionen ERE geschätzt wird, ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Bei diesem Verfahren beschränkt sich die Veröffentlichung auf den betreffenden AKP-Staat und die benachbarten AKP-Staaten; die Fristen für die Einreichung der Angebote werden gemäß den im betreffenden AKP-Staat geltenden Regelungen festgesetzt. Die Durchführung eines solchen beschleunigten Verfahrens schließt nicht aus, daß die Kommission dem betreffenden AKP-Staat eine internationale Ausschreibung vorschlagen kann, wenn sich zeigt, daß die Art der Bauarbeiten oder die Vorteile einer umfassenderen Beteiligung den internationalen Wettbewerb rechtfertigen; b) wird für die Ausführung von Arbeiten im Werte von weniger als 3,5 Millionen ERE den einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 10 % eingeräumt. Diese Präferenz ist den nach dem Recht des betreffenden AKP-Staates bestimmten einheimischen Unternehmen dieser Staaten mit der Maßgabe vorbehalten, daß sie ihren Steuersitz und ihre Haupttätigkeit in einem AKP-Staat haben und daß ein erheblicher Teil des Kapitals und der Führungskräfte von einem oder mehreren AKP-Staaten gestellt werden; c) wird für Lieferungen den Industrie- oder Handwerksbetrieben der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 15 % eingeräumt. Diese Präferenz wird nur den einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten gewährt, die einen ausreichenden Mehrwert schaffen. Artikel 129 Um die rasche und wirksame Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sicherzustellen, räumt die Gemeinschaft spezifischen Maßnahmen in folgenden Bereichen besonderen Vorrang ein: a) Erteilung von Aufträgen im Anschluß an beschleunigte Ausschreibungen nach Maßgabe des Artikels 128; b) Vergabe von Aufträgen nach beschränkter Ausschreibung und Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache nach Maßgabe des Artikels 127; c) Ausführung in staatlicher Regie nach Maßgabe des Artikels 127; d) Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat, wenn es sich um dringliche, geringfügige oder kurzfristige Maßnahmen handelt, insbesondere im Falle von Gutachten zur Vorbereitung der Vorhaben und Aktionsprogramme; e) Gestaltung der Zahlungsverfahren in dem Sinne, daß Vorfinanzierungen nicht von ihnen getragen werden müssen. Artikel 130 (1) Bei jeder Maßnahme gelten als Kriterien für die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die von den Bietern gebotenen Qualifikationen und Garantien, die Art der Bauarbeiten oder Lieferungen und die Bedingungen für ihre Ausführung, die Preise der Leistungen, die Kosten der Nutzung und der technische Wert. (2) Werden unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien zwei Angebote als gleichwertig anerkannt, so wird der Vorzug dem Angebot des einheimischen Unternehmens eines AKP-Staates oder, falls ein solches Angebot nicht vorliegt, demjenigen Angebot gegeben, das die größtmögliche Nutzung des natürlichen und menschlichen Potentials der AKP-Staaten ermöglicht. (3) Die AKP-Staaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind. Artikel 131 Die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe und Ausführung der Bau- und Lieferaufträge, die aus den Mitteln des von der Kommission verwalteten Fonds finanziert werden, sind in den Allgemeinen Vergabebedingungen aufgeführt, die auf Vorschlag der Kommission durch Beschluß des Ministerrats auf dessen erster Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt werden. Artikel 132 (1) Streitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staates und einem Unternehmer, einem Lieferanten oder einem Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Vergabe oder Ausführung eines vom Fonds finanzierten Auftrags werden im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit nach einer vom Ministerrat festgelegten Verfahrensregelung entschieden. (2) Die in Absatz 1 genannte Verfahrensregelung wird auf Vorschlag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft vom Ministerrat spätestens auf dessen erster Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt. 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Kapitel 8 Regionale Zusammenarbeit Artikel 133 (1) Bei der Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit leistet die Gemeinschaft eine wirksame Hilfe zur Erreichung der Ziele, die sich die AKP-Staaten im Bereich der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit setzen. Diese Hilfe bezweckt a) die Beschleunigung der Zusammenarbeit und der wirtschaftlichen Entwicklung in und zwischen den Regionen der AKP-Staaten; b) die raschere Diversifizierung der Volkswirtschaft der AKP-Staaten; c) die Verminderung der wirtschaftlichen Abhängigkeit der AKP-Staaten von den Einfuhren durch größtmögliche Entwicklung der Produktionen, bei denen diese Staaten über echte Möglichkeiten verfügen; d) die Schaffung hinreichend großer Märkte innerhalb der AKP-Staaten und der benachbarten Staaten durch Beseitigung der Hemmnisse, die der Entwicklung und Integration dieser Märkte entgegenstehen; e) die Förderung und Ausweitung des Handels der AKP-Staaten untereinander und mit den benachbarten Drittländern; f) die größtmögliche Nutzung der Ressourcen und Dienste der AKP-Staaten; g) die Stärkung der von den AKP-Staaten zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration geschaffenen Einrichtungen; h) die Durchführung spezifischer Maßnahmen zugunsten der Binnen- und Inselstaaten, insbesondere im Verkehrswesen. (2) Zu diesem Zweck ist von den in Artikel 95 für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten vorgesehenen Finanzmitteln ein Betrag von 600 Millionen ERE der Finanzierung ihrer regionalen und interregionalen Vorhaben und der Beteiligung an Mitfinanzierungsmaßnahmen vorbehalten, die zur Verwirklichung dieser Vorhaben durchgeführt werden können. Artikel 134 (1) a) Im Sinne dieses Abkommens erstreckt sich die regionale Zusammenarbeit auf die Beziehungen zwischen zwei oder mehr AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren AKP-Staaten und einem oder mehreren benachbarten Drittländern. b) Die interregionale Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Beziehungen zwischen zwei oder mehr regionalen Organisationen, denen AKP-Staaten angehören, oder zwischen einem oder mehreren AKP-Staaten und einer regionalen Organisation. (2) Regionale Vorhaben im Sinne dieses Abkommens sind Vorhaben, die durch die Verwirklichung gemeinsamer oder koordinierter einzelstaatlicher Maßnahmen unmittelbar zur Lösung eines zwei oder mehr Staaten gemeinsamen Entwicklungsproblems beitragen. Artikel 135 (1) Der Anwendungsbereich der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit umfaßt insbesondere: a) die beschleunigte Industrialisierung der AKP-Staaten durch Schaffung von regionalen und interregionalen Unternehmen unter Berücksichtigung der Anlage der dazugehörigen Infrastrukturen; b) Verkehrswesen: Straßen, Eisenbahnen, Luft- und Seeverkehr, Binnenwasserstraßen, Post und Fernmeldewesen; c) Energieerzeugung und gemeinsame Nutzung der natürlichen Ressourcen; d) Forschung und Technologie im Hinblick auf die Intensivierung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit; e) Landwirtschaft, insbesondere Viehzucht, Industrie und Förderung des Handels zwischen den AKP-Staaten mit den Erzeugnissen dieser Sektoren; f) Schul- und Ausbildungswesen, einschließlich der Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen für fortgeschrittene Technologie im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, die die volle Teilnahme der Einheimischen an der wirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen sollen; g) Bekämpfung der stark verbreiteten Endemien und ganz allgemein Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung; h) Zusammenarbeit im Fremdenverkehrswesen, einschließlich der Schaffung oder Stärkung der Zentren für Fremdenverkehrswerbung auf regionaler Basis im Hinblick auf die Steigerung des regionalen und internationalen Fremdenverkehrs; i) technische Hilfe bei der Schaffung regionaler Einrichtungen für Zusammenarbeit oder bei der Entwicklung neuer Tätigkeiten in den vorhandenen regionalen Einrichtungen, einschließlich der Ausarbeitung spezifischer Programme und Vorhaben; j) Hilfe für Maßnahmen der Berufsvereinigungen der AKP-Staaten und der Gemeinschaft, mit denen eine Produktionsverbesserung und eine bessere Vermarktung auf den Auslandsmärkten angestrebt werden. (2) Um die regionale Zusammenarbeit der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten zu fördern, werden die einschlägigen Bestimmungen vorrangig bei Vorhaben angewendet, die mindestens einen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten betreffen und vor allem der Schaffung der Infrastruktur für das Verkehrswesen, das Fernmeldewesen, die Energiewirtschaft und die Entwicklung der Produktion dienen Artikel 136 (1) Der AKP-Staat oder die Gruppe von AKP-Staaten, die sich mit benachbarten Nicht-AKP-Staaten an einem regionalen oder interregionalen Vorhaben beteiligen, können bei der Gemeinschaft die Finanzierung des von ihnen zu übernehmenden Anteils an diesem Vorhaben beantragen (2) Die Einrichtungen der regionalen Zusammenarbeit, die bereits bestehen oder geschaffen werden, können im Namen der ihnen angehörenden AKP-Staaten und mit deren ausdrücklicher Zustimmung bei der Gemeinschaft einen Finanzierungsantrag stellen. (3) Wird ein Vorhaben oder ein Aktionsprogramm von der Gemeinschaft über eine regionale Einrichtung finanziert, so werden die für die Endbegünstigten geltenden Finanzierungsbedingungen im Einvernehmen mit dem bzw. den betreffenden AKP-Staat(en) zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden regionalen Einrichtung vereinbart. Kapitel 9 Soforthilfen Artikel 137 (1) AKP-Staaten, die sich infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umstanden in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten mit Ausnahmecharakter befinden, können Soforthilfen gewährt werden. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 995 (2) Für die Finanzierung der Soforthilfen nach Absatz 1 wird im Rahmen des Fonds eine Sonderrückstellung gebildet. (3) a) Die Sonderrückstellung wird zunächst auf einen Betrag von 60 Millionen ERE festgesetzt. Am Ende jedes Jahres der Anwendung dieses Abkommens wird diese Rückstellung wieder auf den Anfangsbetrag gebracht. b) Der Betrag der Mittel des Fonds, die während des Anwendungszeitraums dieses Abkommens der Sonderrückstellung zugeführt werden können, darf 200 Millionen ERE nicht überschreiten. c) Bei Ablauf dieses Abkommens werden die der Sonderrückstellung zugeführten, jedoch für Soforthilfen bisher nicht gebundenen Mittel den Mitteln des Fonds wieder zugeführt und können zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat nichts anderes beschließt. d) Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf dieses Abkommens erschöpft, so beschließen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft im Rahmen der zuständigen paritätischen Organe die geeigneten Maßnahmen, um bei Situationen im Sinne von Absatz 1 Abhilfe zu schaffen. (4) Die Soforthilfen sind nicht rückzahlbar. Sie werden von Fall zu Fall gewährt. (5) a) Die Soforthilfen müssen zur Finanzierung von Maßnahmen beitragen, die zur möglichst wirksamen und raschen Beseitigung der in Absatz 1 genannten ernsten Schwierigkeiten am besten geeignet sind. b) Diese Maßnahmen können in Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie in Barleistungen und ausnahmsweise in der vollständigen oder teilweisen Erstattung der Beträge bestehen, die der AKP-Staat für die Ausführung der im Finanzierungsabkommen über die betreffende Soforthilfe aufgeführten Maßnahmen bereits aufgewendet hat. c) Der AKP-Staat, der eine Soforthilfe erhält, deckt seinen Versorgungsbedarf nach Maßgabe von Artikel 125 auf den Märkten der Gemeinschaft, der AKP-Staaten oder dritter Länder. d) Gegebenenfalls können diese Hilfen mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates durch Vermittlung von Facheinrichtungen oder unmittelbar von der Kommission durchgeführt werden. (6) Die Soforthilfen werden nicht zur Behebung der nachteiligen Auswirkungen der Schwankungen der Ausfuhrerlöse eingesetzt, die Gegenstand des Titels II sind. (7) Die Einzelheiten der Gewährung dieser Hilfen werden im Dringlichkeitsverfahren festgelegt. Die Zahlungs- und Durchführungsbedingungen werden von Fall zu Fall festgesetzt; bei Ausführung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags kann der nationale Anweisungsbefugte Vorauszahlungen gewähren. (8) a) Die im Rahmen einer Soforthilfe finanzierten Maßnahmen müssen innerhalb kürzester Zeit durchgeführt und die Mittel in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach der Festlegung der Einzelheiten für ihre Durchführung verwendet werden, sofern diese Einzelheiten nichts anderes bestimmen und sofern nicht während der Durchführungszeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände einvernehmlich eine Fristverlängerung vereinbart wird. b) Sind die bereitgestellten Mittel nicht in voller Höhe fristgerecht verwendet worden, so kann die Mittelbindung des Fonds auf den Betrag gekürzt werden, der den fristgemäß verwendeten Mitteln entspricht. c) Die nichtverwendeten Mittel werden in diesem Fall der Sonderrückstellung wieder zugeführt. Kapitel 10 Technische Zusammenarbeit Artikel 138 Die technische Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 93 umfaßt: a) Allgemeine Studien, insbesondere in den Bereichen Technik, Wirtschaft, Organisation, Ausbildung oder Verwaltung; b) spezifische Studien für ein Vorhaben oder Aktionsprogramm; c) Überwachungs-, Beratungs- und Verwaltungsleistungen oder Stellung von Personal der technischen Hilfe während der Ausführung eines Vorhabens oder Aktionsprogramms; d) nicht an die Ausführung eines Vorhabens oder Aktionsprogramms gebundene Leistungen im Rahmen der technischen Hilfe. Artikel 139 (1) Die technische Zusammenarbeit kann an Vorhaben und Aktionsprogramme gebunden sein oder im allgemeinen Rahmen erfolgen. (2) Die an Vorhaben und Aktionsprogramme gebundene technische Hilfe umfaßt insbesondere: a) Entwicklungsstudien; b) die für die Ausarbeitung der Vorhaben und Aktionsprogramme notwendigen technischen, wirtschaftlichen, finanziellen und kaufmännischen Studien sowie die erforderlichen Forschungs- und Prospektionsarbeiten; c) Hilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen; d) Hilfe bei der Durchführung und Überwachung der Arbeiten; e) die vorübergehende Übernahme der Kosten für die Techniker und die Lieferung der für die einwandfreie Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel; f) die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit, die vorübergehend für die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung eines bestimmten Vorhabens erforderlich sein können, soweit erforderlich, einschließlich einer angemessenen technischen Hilfe und der Ausbildung von Staatsangehörigen des oder der betreffenden Staaten. (3) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt insbesondere: a) Untersuchungen über die Entwicklungs- und Diversifizierungsaussichten bzw. -möglichkeiten der Wirtschaft der AKP-Staaten sowie über Probleme, die Gruppen von AKP-Staaten oder alle diese Staaten betreffen; b) Untersuchungen nach Wirtschaftszweigen und nach Waren; c) Entsendung von Sachverständigen, Beratern, Technikern und Ausbildern der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten mit einem bestimmten und befristeten Auftrag in diese Staaten; d) Lieferung von Lehr-, Versuchs- und Vorführmaterial; e) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation zur Förderung der Entwicklung der AKP-Staaten sowie der vollen Verwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit. (4) Auf Antrag der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährt die Gemeinschaft den Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit besonderen Vorrang, deren Ziel es ist: a) die in den Rahmen der Richtprogramme fallenden Vorhaben und Aktionsprogramme auszuwählen, vorzubereiten und durchzuführen; b) die Durchführung des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse zu erleichtern; 996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II c) die technische Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten zu fördern; d) Studien und Forschungsarbeiten durchzuführen, die auf die Lösung spezifischer Probleme der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung abgestellt sind, vor allem auf die Anpassung der Techniken an die besonderen Bedingungen und Merkmale der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten. Artikel 140 (1) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Wege von Dienstleistungsaufträgen durchgeführt; die Aufträge werden an Beratungsgesellschaften, beratende Ingenieure oder Sachverständige vergeben, die insbesondere aufgrund ihrer beruflichen Befähigung und ihrer praktischen Erfahrung mit den von ihnen zu behandelnden Fragen ausgewählt werden. Bei gleicher Kompetenz wird Sachverständigen oder Beratungsgesellschaften der AKP-Staaten der Vorzug gegeben. In Ausnahmefällen können die Aufträge in Regie durchgeführt werden. (2) Zur Beschleunigung der Verfahren können die Dienstleistungsaufträge, einschließlich der Einstellung von Beratern und anderen Fachleuten der technischen Hilfe, entweder von dem nationalen Anweisungsbefugten auf Vorschlag der Kommission bzw. mit deren Zustimmung oder von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat ausgehandelt, ausgearbeitet und abgeschlossen werden, wenn es sich um dringende Maßnahmen oder um Maßnahmen geringeren Umfangs oder von kurzer Dauer handelt, insbesondere bei Gutachten, die der Ausarbeitung der Vorhaben und Aktionsprogramme dienen. Artikel 141 (1) Die technische Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung beruht auf Mehrjahresausbildungsprogrammen und spezifischen Maßnahmen. (2) Die Mehrjahresprogramme dienen folgenden Zwecken: a) Ausbildung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten unter Berücksichtigung der von den AKP-Staaten angegebenen Prioritäten im Bereich der Bildung und Berufsausbildung, b) Ausbildung von Führungskräften, insbesondere mittleren und technischen Führungskräften, in Verbindung mit von der Gemeinschaft in den einzelnen AKP-Staaten finanzierten Entwicklungsvorhaben, damit nach und nach die technische Hilfe abgelöst und die Anlagen in vollem Umfang und für die Dauer von einheimischen Führungskräften der AKP-Staaten übernommen werden können. (3) Bei den spezifischen Maßnahmen handelt es sich um punktuelle Aktionen in der Berufsausbildung sowie auf dem Gebiet der Forschung und der technischen Neuerung auf der Ebene der Staaten oder der regionalen Einrichtungen. Ihr Zweck ist die Qualifizierung und Fortbildung von Personal der öffentlichen Dienste und Einrichtungen oder der Agrar-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie die Ausbildung der Ausbilder in diesen verschiedenen Bereichen. (4) Diese technische Zusammenarbeit im Ausbildungsbe-reich wird auf folgende Weise verwirklicht: a) Gewährung von Studien- und Praktikastipendien an Staatsangehörige der AKP-Staaten; b) Entsendung von Sachverständigen und Ausbildern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, mit einem bestimmten befristeten Auftrag in die AKP-Staaten; c) Veranstaltung von Ausbildungs- und Fortbildungssemina-ren und -lehrgängen für Staatsangehörige der AKP-Staaten; d) Lieferung von Lehr-, Schulungs-, Versuchs-, Vorfuhr- und Forschungsmaterial; e) Zusammenarbeit zwischen Ausbildungs- und Forschungsinstituten und Hochschulen der Mitgliedstaaten mit entsprechenden Einrichtungen der AKP-Staaten. (5) Diese Maßnahmen werden vorrangig in dem begünstigten AKP-Staat oder auf regionaler Ebene durchgeführt. Im Bedarfsfall können sie in einem anderen AKP-Staat oder in einem Mitgliedstaat stattfinden. Bei Spezialausbildungen, die den Bedürfnissen der AKP-Staaten besonders angepaßt sind, können Ausbildungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem anderen Entwicklungsland durchgeführt werden. (6) Auf Antrag der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten räumt die Gemeinschaft den Maßnahmen besonderen Vorrang ein, die den folgenden Zielen dienen: a) Ausbildung der Führungskräfte und des sonstigen Personals, der für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zuständigen öffentlichen Verwaltungsdienste und technischen Dienste, um deren Leistungsfähigkeit zu verbessern und dadurch den vollen Nutzen aus den von diesem Abkommen gebotenen Möglichkeiten ziehen zu können; b) Ausbildung und Fortbildung der Führungskräfte und des sonstigen Personals des Privatsektors. Artikel 142 (1) Die Bestimmungen betreffend die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen werden vom Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens in einem Beschluß festgelegt. (2) Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses gelten jedoch für die Dienstleistungsaufträge, die nach dem 1. März 1980 geschlossen werden, die Artikel 24 bis 27 des Protokolls Nr. 2 des AKP-EWG-Abkommens von Lome und die gemeinsame Erklärung zu Artikel 26 des genannten Protokolls in der im Anhang zum vorliegenden Abkommen übernommenen Fassung. Artikel 143 (1) Verfügt ein AKP-Staat unter seinen administrativen und technischen Führungskräften über einheimisches Personal, das einen erheblichen Teil des Personalbedarfs für die Ausführung einer Maßnahme der technischen Zusammenarbeit in staatlicher Regie ausmacht, so kann die Gemeinschaft in Ausnahmefällen durch Übernahme der Kosten für bestimmte, diesem Staat fehlende Sachmittel oder durch Stellung ausländischer Sachverständiger zur Ergänzung seines Personalbestands zu den Aufwendungen der Regie beitragen. (2) Die Beteiligung der Gemeinschaft darf sich nur auf die Übernahme der Kosten ergänzender Maßnahmen und vorübergehender Ausführungsausgaben erstrecken, die nur für die betreffende Maßnahme verwendet werden dürfen, unter Ausschluß aller ständiger Betriebskosten. Kapitel 11 Technische Hilfe und Finanzierung der Klein- und Mittelbetriebe Artikel 144 (1) Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben der AKP-Staaten. Die Art der Finanzierung richtet sich nach den Merkmalen des von diesen Staaten vorgelegten Aktionsprogramms. (2) Die technische Hilfe der Gemeinschaft trägt dazu bei, die Tätigkeit der Einrichtungen der AKP-Staaten zur Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben zu unterstützen und die für diese Betriebe erforderliche Berufsausbildung sicherzustellen. (3) Die Finanzierungen der Gemeinschaft, die mittels ruckzahlbarer oder gegebenenfalls nichtruckzahlbarer Hilfen durchgeführt werden, erfolgen in der Regel in indirekter Form Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 997 durch Vermittlung Dritter. Sie können auch in Form von direkten Hilfen erfolgen. Die indirekten Hilfen werden immer vorrangig gewährt, wenn sich in dem betreffenden AKP-Staat eine Bank oder eine andere nationale Stelle befindet, die zur Erreichung des betreffenden Ziels beiträgt. Diese indirekten Hilfen können gewährt werden: - von der Bank aus den von ihr verwalteten Mitteln an Banken oder Kreditinstitute zugunsten von Klein- und Mittelbetrie- . ben der Industrie, der Agroindustrie und des Fremdenverkehrs; - von der Kommission aus den von ihr verwalteten Mitteln an öffentliche Einrichtungen, Körperschaften oder Genossenschaften, deren Aufgabe in der Entwicklung von Handwerk, Handel und Landwirtschaft besteht. (4) Erfolgt die Finanzierung über eine eingeschaltete Einrichtung, so trägt diese die Verantwortung für die Vorlage der einzelnen Vorhaben innerhalb des vorher genehmigten Aktionsprogramms und für die Verwaltung der ihr zur Verfügung gestellten Finanzmittel. Die Finanzierungsbedingungen für die Endbegünstigten werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem betreffenden AKP-Staat, dem zuständigen Organ der Gemeinschaft und der eingeschalteten Einrichtung festgelegt. (5) Die Vorhaben werden von der Finanzierungseinrichtung geprüft. Diese beschließt in eigener finanzieller Verantwortung die Gewährung der Enddarlehen zu Bedingungen, die im Einklang mit den in dem betreffenden AKP-Staat für Maßnahmen dieser Art üblichen Bedingungen festgesetzt werden. (6) Bei der Gewährung der Finanzierungsbedingungen berücksichtigt die Gemeinschaft, daß die Finanzierungseinrichtung ihre Verwaltungskosten, ihre Wechselkurs- und Finanzrisiken sowie die Kosten der technischen Hilfe decken muß, die den Unternehmen oder anderen Enddarlehensnehmern geleistet wird. Kapitel 12 Kleinstvorhaben Artikel 145 (1) Um den Erfordernissen der Gebietskörperschaften im Bereich der Entwicklung konkret Rechnung zu tragen, beteiligt sich der Fonds auf Antrag der AKP-Staaten an der Finanzierung von Kleinstvorhaben. (2) Die zu diesem Zweck erforderlichen Beträge sind in dem Artikel 109 Absatz 3 genannten Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe eingesetzt; die entsprechenden Mittel zur Deckung der mit dieser Art von Maßnahmen verbundenen Verpflichtungen werden den in Artikel 95 Nummer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich vorgesehenen Zuschüssen entnommen. (3) Der Ausarbeitung und Durchführung von Kleinstvorhaben in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird besonderer Vorrang eingeräumt. Artikel 146 (1) a) Kleinstvorhaben kommen für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht, wenn sie - einem echten und vorrangigen örtlichen Bedarf entsprechen, - unter aktiver Beteiligung der Gebietskörperschaften durchgeführt werden. b) Die Beteiligung des Fonds je Kleinstvorhaben darf 150 000 ERE nicht überschreiten. (2) Die Kleinstvorhabenprogramme betreffen kleine Vorhaben, die sich wirtschaftlich und sozial auf das Leben der Bevölkerung und der Gemeinden der AKP-Staaten auswirken. Diese Vorhaben werden grundsätzlich auf dem Land durchgeführt; die Gemeinschaft kann sich jedoch auch an der Finanzierung von Kleinstvorhaben in den städtischen Siedlungsgebieten beteiligen. (3) Zu den Kleinstvorhaben gehören insbesondere: Staudämme, Brunnen und Wasserleitungen, Speicher und Lagerhäuser zur Lagerung von Lebensmitteln und Ernten, Elektrifizierung ländlicher Gebiete, landwirtschaftliche Wirtschaftswege und Brücken, Landebahnen auf dem Lande, Molen, Impfpferche und -gänge, Primarschulen, Lehrwerkstätten, Stätten für handwerkliche Tätigkeiten wie Zentren und Genossenschaften, Entbindungsanstalten, Sozialzentren, Betreuungsstellen, Warenschuppen, Kanalisation und Baulanderschließungen in städtischen Gebieten, Räumlichkeiten zur Förderung kommerzieller Tätigkeiten und andere Vorhaben, die den in Absatz 1 genannten Kriterien entsprechen. Artikel 147 (1) Jedes Vorhaben, für das die Unterstützung der Gemeinschaft beantragt wird, muß auf eine Initiative der Gebietskörperschaft zurückgehen, die den Nutzen daraus ziehen wird. Kleinstvorhaben werden grundsätzlich von drei Seiten gemeinsam finanziert: - von der begünstigten Körperschaft in Form von Bar-, Sachoder Dienstleistungen, die ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen; - vom AKP-Staat in Form einer finanziellen Beteiligung, einer Beteiligung mit öffentlichen Ausrüstungen oder einer Dienstleistung; - vom Fonds. (2) Die Summe der vom AKP-Staat und der betreffenden Körperschaft übernommenen Beteiligung muß grundsätzlich mindestens ebenso hoch sein wie der vom Fonds beantragte Zuschuß. Die Leistungen der drei Beteiligten sind gleichzeitig bereitzustellen. Die Körperschaft verpflichtet sich, bei jedem Vorhaben die Instandhaltung und den Betrieb notfalls mit Unterstützung der staatlichen Behörden sicherzustellen. Artikel 148 (1) a) Der betreffende AKP Staat stellt ein Jahresprogramm auf, in dem die geplanten Vorhaben in ihren Grundzügen dargelegt sind, und legt es der Kommission vor. b) Nach Prüfung durch die Dienststellen der Kommission wird dieses Programm den zuständigen Organen der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 zur Beschlußfassung über die Finanzierung unterbreitet. (2) Im Rahmen der festgelegten Jahresprogramme werden die Finanzierungsbeschlüsse für die einzelnen Kleinstvorhaben von dem betreffenden AKP-Staat mit Zustimmung des Beauftragten der Kommission gefaßt, die einen Monat nach Notifizierung dieser Beschlüsse als erteilt gilt. Artikel 149 Nach Abschluß jedes Kleinstvorhabenprogramms übermittelt der begünstigte AKP-Staat in Verbindung mit dem Beauftragten der Kommission den Kommissionsdienststellen einen Bericht über die Durchführung. Kapitel 13 Steuer- und Zollregelung und andere Bestimmungen Artikel 150 Die Steuer- und Zollregelung, die in den AKP-Staaten für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge gilt, ist Gegenstand des Protokolls Nr. 6. 998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Artikel 151 Wird dieses Abkommen von einem AKP-Staat nach Maßgabe des Titels XI nicht ratifiziert oder gekündigt, so ergibt sich daraus für die Vertragsparteien die Verpflichtung, die Beträge der in diesem Abkommen vorgesehenen Finanzmittel anzupassen. Diese Anpassung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 185 und 186 ebenfalls, wenn AKP-Staaten diesem Abkommen beitreten. Artikel 152 (1) Die Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen kann sich auch auf die streng auf die Anlaufzeit begrenzten Ausgaben erstrecken, beispielsweise für die Instandhaltung und den Betrieb von noch nicht mit voller Leistung arbeitenden Anlagen, soweit diese im Finanzierungsvorschlag aufgeführten Ausgaben für die Erstellung, den Betriebsbeginn und die Nutzung der Anlagen erforderlich sind. (2) Besonderer Vorrang wird begleitenden Hilfen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten eingeräumt. Artikel 153 (1) Gemäß Artikel 93 Absatz 4 können nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels Folgehilfen finanziert werden. (2) Die Folgehilfen können die Betriebs-, Instandhaltungsund Verwaltungskosten für früher ausgeführte Investitionsvorhaben decken, um deren volle Nutzung sicherzustellen, insbesondere durch die Lieferung von Gerät für die Instandhaltung und/oder durch die Ausführung größerer Instandsetzungsarbeiten. (3) Diese Hilfen werden vorübergehend und degressiv gewährt. (4) Diese Hilfen müssen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Eigenmittel des betreffenden AKP-Staates Ausnahmecharakter behalten. (5) Besonderer Vorrang wird Folgehilfen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten eingeräumt. Artikel 154 Bei Ablauf dieses Abkommens werden - die in Artikel 95 in Form von haftendem Kapital vorgesehenen Mittel, die noch nicht gebunden sind, mit den im gleichen Artikel in Form von Sonderdarlehen vorgesehenen Mitteln zusammengelegt; - die in Artikel 133 zur Finanzierung regionaler Vorhaben vorgesehenen Mittel, die noch nicht gebunden sind, mit Vorrang zur Finanzierung anderer regionaler Vorhaben und Aktionsprogramme zugunsten der gleichen Teilregion verfügbar. Titel VIII Allgemeine Bestimmungen betreffend die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, AKP-Binnenstaaten und AKP-Inselstaaten Artikel 155 (1) Im Rahmen dieses Abkommens wird zum einen den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere Behandlung eingeräumt und werden zum anderen für die AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten besondere Maßnahmen vorgesehen, damit sie ihre spezifischen Schwierigkeiten und Hindernisse überwinden können, die sich für erstere aus der Art ihrer Bedürfnisse und für letztere aus ihrer geographischen Lage ergeben, und in die Lage versetzt werden, die durch dieses Abkommen gebotenen Möglichkeiten voll zu nutzen. (2) Die spezifischen Bestimmungen, die aufgrund dieses Titels zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten eingeführt werden, sind in den Artikeln 15, 21,46,47, 53,82,90,93, 106, 107,112,125, 129, 133,135, 139, 141, 145, 152 und 153 dieses Abkommens sowie in Artikel 30 des Protokolls Nr. 1 enthalten. (3) Die in den drei nachstehenden Listen aufgeführten AKP-Staaten können je nach ihren Bedürfnissen und ihren Merkmalen in den Genuß der in diesem Artikel genannten besonderen Maßnahmen kommen: a) Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten Äthiopien Benin Botsuana Burundi Dominica Dschibuti Gambia Grenada Guinea Guinea-Bissau Kap Verde Komoren Lesotho Malawi Mali Mauretanien Niger Obervolta Ruanda Salomonen Santa Lucia Sao Tome und Principe Seschellen Sierra Leone Somalia Sudan Swasiland Tansania Togo Tonga Tschad Tuvalu Uganda Westsamoa Zentralafrikanische Republik b) AKP-Binnenstaaten Botsuana Ruanda Burundi Sambia Lesotho Swasiland Malawi Tschad Mali Uganda Niger Zentralafrikanische Republik Obervolta c) AKP-Inselstaaten Bahamas Papua-Neuguinea Barbados Dominica Fidschi Grenada Jamaika Kap Verde Komoren Madagaskar Mauritius Santa Lucia Salomonen Sao Tome und Principe Seschellen Tonga Trinidad und Tobago Tuvalu Westsamoa (4) Die Listen der in Absatz 3 genannten AKP-Staaten können durch Beschluß des Ministerrates geändert werden, - falls ein sich in vergleichbarer Lage befindender dritter Staat diesem Abkommen beitritt; - falls sich die Wirtschaftslage eines dieser Staaten so erheblich und dauerhaft ändert, daß seine Einbeziehung in die Gruppe der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten erforderlich wird oder daß die Einbeziehung nicht mehr gerechtfertigt ist. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 999 Titel IX Zahlungs- und Kapitalverkehr, Niederlassung, Dienstleistungen Kapitel 1 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 156 Die Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der Devisenregelung für den mit den Investitionen verbundenen Kapitalverkehr und die laufenden Zahlungen Maßnahmen, die mit den Verpflichtungen unvereinbar wären, die sich für sie aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Bereiche des Handels, der Dienstleistungen, des Niederlassungsrechts und der industriellen Zusammenarbeit ergeben. Diese Verpflichtungen hindern die Vertragsparteien jedoch nicht daran, aus Gründen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Artikel 157 (1) Bezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den Investitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen es die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits im Rahmen des Möglichen, gegen die andere Partei diskriminierende Maßnahmen zu treffen oder dritten Staaten eine günstigere Behandlung zu gewähren, wobei sie dem evolutiven Charakter des internationalen Währungssystems, bestehenden spezifischen Währungsvereinbarungen und Zahlungsbilanzproblemen Rechnung tragen. (2) Falls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behandlung als unvermeidbar erweisen sollten, so würden sie im Einklang mit den internationalen Devisenvorschriften getroffen oder beibehalten und alle Anstrengungen unternommen, damit die negativen Auswirkungen für die betreffenden Parteien auf ein Mindestmaß verringert würden. Artikel 158 Während der gesamten Laufzeit der in Artikel 95 genannten Darlehen bzw. Beteiligungen an haftendem Kapital verpflichten sich die AKP-Staaten, a) den in Artikel 94 erwähnten Begünstigten die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für Zins-, Provisions- und Tilgungszahlungen für die zur Verwirklichung der Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet gewährten Darlehen und Hilfen in Form von Quasi-Kapital erforderlich sind, b) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für den Transfer der bei ihr in nationaler Währung anfallenden Nettoeinkünfte und -erlöse aus Beteiligungen der Gemeinschaft am Kapital der Unternehmen erforderlich sind. Artikel 159 Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Artikel 156,157 und 158 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu alle zweckmäßigen Empfehlungen ab. Kapitel 2 Niederlassung und Dienstleistungen Artikel 160 Hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und Ge- sellschaften der AKP-Staaten keine diskriminierende Behandlung an. Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleichbehandlung zu gewähren, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die AKP-Staaten nicht verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den Staatsangehörigen und Gesellschaften des betreffenden Staats eine solche Behandlung zu gewähren. Artikel 161 Gesellschaften im Sinne dieses Abkommens sind die Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Gesellschaften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat haben; sollten sie indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat haben, so muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats oder dieses AKP-Staats stehen. Artikel 162 Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Artikel 160 und 161 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu alle zweckdienlichen Empfehlungen ab. Titel X Die Organe Artikel 163 Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Botschafterausschuß und die Beratende Versammlung. Artikel 164 (1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je einem Mitglied der Regierungen der AKP-Staaten andererseits. (2) Jedes Mitglied des Ministerrats kann sich bei Verhinderung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche Rechte des Mitglieds aus. (3) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ein Mitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind. (4) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 165 Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und einem Mitglied der Regierung eines AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten benannt wird. Artikel 166 (1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zusammen. (2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies erforderlich ist. 1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (3) Die Geschäftsordnung des Ministerrats sieht vor, daß die Kopräsidenten, unterstützt von Beratern, zwischen den Tagungen des Ministerrats regelmäßig miteinander Konsultationen führen und Meinungen austauschen können. Artikel 167 (1) Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten andererseits. (2) Die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten andererseits bestimmen je in einem internen Protokoll das Verfahren, nach dem sie ihre Haltung erarbeiten. Artikel 168 (1) Der Ministerrat legt die großen Leitlinien für die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens durchzuführenden Arbeiten fest. (2) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung und trifft alle für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck kann der Ministerrat alle von der Beratenden Versammlung hierzu angenommenen Entschließungen oder Empfehlungen berücksichtigen. (3) Die Beschlüsse, die vom Ministerrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gefaßt werden, sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen. (4) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen annehmen, Erklärungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abgeben, die er zur Erreichung der festgelegten Ziele und zum einwandfreien Funktionieren dieses Abkommens für erforderlich hält. (5) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Bericht sowie andere von ihm für nützlich erachtete Informationen. (6) Der Ministerrat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um die Aufrechterhaltung von wirksamen Kontakten und Konsultationen sowie einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten sicherzustellen. (7) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den Ministerrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkommens befassen. (8) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen finden auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten im Ministerrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung Konsultationen statt. (9) Der Ministerrat kann Ausschüsse oder Gruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der von ihm als notwendig erachteten Arbeiten einsetzen. (10) Auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein Meinungsaustausch über Fragen stattfinden, die sich unmittelbar auf die durch dieses Abkommen erfaßten Gebiete beziehen. (11) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen einen Meinungsaustausch über andere wirtschaftliche oder technische Fragen von beiderseitigem Interesse durchführen. Artikel 169 Der Ministerrat kann, wenn dies erforderlich ist, seine Befugnisse dem Botschafterausschuß übertragen. Der Botschafterausschuß äußert sich in diesem Fall nach Maßgabe des Artikels 167. Artikel 170 Der Botschafterausschuß besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission einerseits und einem Vertreter jedes AKP-Staats andererseits. Artikel 171 (1) Der Botschafterausschuß unterstützt den Ministerrat bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er führt jeden ihm vom Ministerrat übertragenen Auftrag aus. (2) Der Botschafterausschuß übt die Befugnisse aus und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm vom Ministerrat übertragen werden. (3) Der Botschafterausschuß prüft das Funktionieren dieses Abkommens und die bei der Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten Ziele erzielten Fortschritte. (4) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat über seine Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten, für die ihm Befugnisse übertragen worden sind. Er unterbreitet dem Ministerrat ferner Vorschläge, Entschließungen, Empfehlungen oder Stellungnahmen, die er für notwendig oder zweckdienlich erachtet. (5) Der Botschafterausschuß überwacht die Arbeiten aller Ausschüsse und aller ständigen und/oder Ad-hoc-Gremien oder -Arbeitsgruppen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind oder in Anwendung dieses Abkommens eingesetzt werden, und unterbreitet dem Ministerrat in regelmäßigen Zeitabständen Berichte. (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Botschafterausschuß in jedem Halbjahr mindestens einmal zusammen. Artikel 172 (1) Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd von einem Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher von der Gemeinschaft benannt wird, und einem Vertreter eines AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten benannt wird. (2) Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt wird. Artikel 173 Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ministerrats oder des Botschafterausschusses teil, wenn auf der Tagesordnung Punkte stehen, die in die Zuständigkeitsbereiche der Bank fallen. Artikel 174 Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktionieren des Ministerrates und des Botschafterausschusses oder anderer gemischter Organe erforderlichen Arbeiten werden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ministerrates wahrgenommen. Artikel 175 (1) Die Beratende Versammlung setzt sich paritätisch aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments für die Gemeinschaft einerseits und aus den von den AKP-Staaten benannten Parlamentsmitgliedern oder Vertretern andererseits zusammen. (2) Die Beratende Versammlung prüft geeignete Mittel zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten und zur Förderung der Durchführung der Ziele dieses Abkommens und kann, insbesondere anläßlich der Prüfung des Jahresberichts des Ministerrates, diesem alle Empfehlungen unterbreiten, die sie für zweckdienlich hält. (3) Die Beratende Versammlung bestellt ihr Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1001 (4) Die Beratende Versammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. (5) Die Beratungen der Beratenden Versammlung werden von einem Paritätischen Ausschuß vorbereitet. Die Beratende Versammlung kann ferner beratende Ad-hoc-Ausschüsse zur Ausführung der von ihr festgelegten besonderen Aufgaben einsetzen. (6) Die Beratende Versammlung prüft den gemäß Artikel 168 Absatz 5 erstellten Bericht. (7) Die Beratende Versammlung kann auf Ad-hoc-Basis jede ihr wünschenswert erscheinende Verbindung aufnehmen, um die Stellungnahmen der Wirtschafts- und Sozialkreise zu der Politik der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens einzuholen. (8) Die Beratende Versammlung kann auf den Gebieten, die dieses Abkommen betreffen oder darin angesprochen werden, Entschließungen verabschieden. (9) Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktionieren der Beratenden Versammlung erforderlichen Arbeiten werden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Beratenden Versammlung wahrgenommen. Artikel 176 (1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat, mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem oder mehreren AKP-Staaten andererseits ergeben, können dem Ministerrat unterbreitet werden. (2) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall beizulegen, so kann er auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten, dessen Ausgang dem Rat in einem Bericht anläßlich seiner nächsten Tagung mitgeteilt wird. (3) a) Wird der Streitfall nicht beigelegt, so bestellt der Ministerrat auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien einen Schiedsrichter. Anschließend bestellen die beiden am Streit beteiligten Parteien im Sinne von Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten je einen weiteren Schiedsrichter. b) Die Schiedssprüche ergehen innerhalb von 18 Monaten mit Stimmenmehrheit. c) Jede der am Streit beteiligten Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 177 Die Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem Abkommen vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 aufgebracht. Artikel 178 Die auf Grund dieses Abkommens gewährten Vorrechte und Immunitäten sind im Protokoll Nr. 3 festgelegt. Titel XI Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 179 Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Vereinbarungen jeder Form oder Art zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten dürfen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegenstehen. Artikel 180 Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin vorgesehenen besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements, zum einen nach Maßgabe des Vertrags für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewendet wird, und zum anderen für die Gebiete der AKP-Staaten. Artikel 181 Die Vertragsparteien vereinbaren, daß sie im Falle des Beitritts eines dritten Staates zur Gemeinschaft soweit erforderlich die entsprechenden Übergangs- und Anpassungsmaßnahmen treffen werden. Artikel 182 (1) a) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft durch einen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften rechtsgültig geschlossen, der gemäß dem Vertrag gefaßt und den Parteien dieses Abkommens notifiziert wird. b) Er bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. c) Die Ratifikation dieses Abkommens gilt ebenfalls als Ratifikation des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen. (2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizierung des Abschlusses dieses Abkommens werden, soweit es die AKP-Staaten betrifft, beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften und, soweit es die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten betrifft, beim Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt. Die Sekretariate unterrichten die Unterzeichnerstaaten und die Gemeinschaft hiervon unverzüglich. Artikel 183 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten und von mindestens zwei Dritteln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur Notifizierung des Abschlusses dieses Abkommens durch die Gemeinschaft hinterlegt worden sind. (2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 182 genannten Verfahren bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann dies nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten fortsetzen, es sein denn, er teilt dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit, daß er diese Verfahren spätestens innerhalb der auf diese Frist folgenden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor Ablauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vor. (3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 182 genannten Verfahren am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen haben, findet es vom ersten Tag des zweiten auf den Abschluß dieser Verfahren folgenden Monats an Anwendung. (4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkommen nach Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen die Gültigkeit aller Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens an, die zwischen dem Inkrafttreten und dem Zeitpunkt, von dem an dieses Abkommen auf sie Anwendung findet, getroffen werden. Sie erfüllen vorbehaltlich einer Frist, die ihnen der Ministerrat gegebenenfalls gewährt, spätestens sechs Monate nach dem Abschluß der in Artikel 182 genannten Verfahren alle Verpflichtungen, die sie aufgrund dieses Abkommens oder aufgrund von Durchführungsbeschlüssen des Ministerrates zu übernehmen haben. 1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen eingesetzten Organe bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die die in Artikel 182 genannten Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht abgeschlossen haben, als Beobachter an den Sitzungen dieser Organe teilnehmen. Die in der Geschäftsordnung getroffene Regelung ist nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam, von dem an dieses Abkommen auf die genannten Staaten Anwendung findet; sie wird auf jeden Fall unwirksam, sobald der betreffende Staat nach Maßgabe des Absatzes 2 dieses Artikels nicht mehr ratifizieren kann. Artikel 184 (1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf Beitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung mit ihr unterrichtet. (2) Der Ministerrat wird auch über jeden Antrag eines Staats auf Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß von AKP-Staaten unterrichtet. Artikel 185 (1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrags genanntes Land oder Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so wird dieser Antrag dem Ministerrat vorgelegt. (2) Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betreffende Land diesem Abkommen bei durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, das dem Sekretariat der AKP-Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt und die Unterzeichnerstaaten davon unterrichtet. (3) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Beitritt dürfen die Vorteile, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmungen über die finanzielle und technische Zusammenarbeit und über die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse ergeben, nicht beeinträchtigt werden. Artikel 186 (1) Stellt ein Staat, dessen Wirtschaftsstruktur und Produktion mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so bedarf dieser Antrag der Zustimmung des Ministerrates. Der betreffende Staat kann diesem Abkommen durch Abschluß eines Abkommens mit der Gemeinschaft beitreten. (2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie die AKP-Staaten. (3) In dem betreffenden Abkommen kann der Termin festgesetzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte und Pflichten auf ihn Anwendung finden. (4) Durch einen solchen Beitritt dürfen jedoch die Vorteile nicht beeinträchtigt werden, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmungen über finanzielle und technische Zusammenarbeit, die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und die industrielle Zusammenarbeit ergeben. Artikel 187 Vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens an werden die dem Ministerrat durch das AKP-EWG-Abkommen von Lome übertragenen Befugnisse soweit erforderlich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von dem mit dem vorliegenden Abkommen eingesetzten Ministerrat ausgeübt. Artikel 188 (1) Dieses Abkommen läuft 5 Jahre nach dem 1. März 1980, d. h. am 28. Februar 1985 ab. (2) Achtzehn Monate vor Ablauf dieses Zeitraums treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Bestimmungen zu prüfen, die in der Folge für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits gelten sollen. (3) Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Artikel 189 Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Artikel 190 Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil desselben. Artikel 191 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, englischer, dänischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften und beim Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen zu Lome am einunddreißigsten Oktober neun-zehnhundertneunundsiebzig. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1003 Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Titel I Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" Artikel 1 (1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP-Staats, wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind: a) Waren, die vollständig in einem oder mehreren AKP-Staa-ten hergestellt sind, b) Waren, die in einem oder mehreren AKP-Staaten unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne von Artikel 3 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet. (3) Sofern Waren, die vollständig in der Gemeinschaft oder in den in Anmerkung 9 bestimmten Ländern und Gebieten hergestellt worden sind, in einem oder mehreren AKP-Staaten be-oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in diesem oder diesen AKP-Staaten hergestellt, wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind. (4) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten vorgenommen, wenn die hergestellten Waren später in einem oder in mehreren AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden und wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind. (5) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 und sofern alle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, gelten die in zwei oder mehreren AKP-Staaten hergestellten Waren als Ursprungswaren des AKP-Staats, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Weder die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d genannten Behandlungen noch die Kumulierung dieser Be- oder Verarbeitungen gelten dabei als Be-oder Verarbeitungen. (6) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind vorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der-Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Waren. Artikel 2 Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten vollständig hergestellt: a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind; c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Waren; g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt worden sind; h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen; j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Waren hergestellt worden sind. Artikel 3 (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten als ausreichend: a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzureihen sind als sie für die verwendeten Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden; b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Verarbeitungen. Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte, Kapitel und Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zur Einreihung der Waren in die Zolltarife. (2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren einschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch sind, entspricht. (3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten); Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu- sammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung; d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; 1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II e) i) einfaches Mischen von Waren der gleichen Art, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die im Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemeinschaft oder eines Landes oder Gebietes zu gelten; ii) einfaches Mischen von Waren verschiedener Arten, sofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungswaren eines AKP-Staats, der Gemeinschaft oder eines Landes oder Gebietes zu gelten, und sofern dieser Bestandteil bzw. diese Bestandteile zur Bestimmung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware beitragen; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. Artikel 4 Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß die in einem AKP-Staat hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der hergestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu Legen: - einerseits für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; und für Waren unbestimmbaren Ursprungs, der erste nachweisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragsparteien, in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis; - andererseits der Preis ab Werk der hergestellten Waren, abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden inneren Abgaben. Artikel 5 (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 gelten ais unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder den Ländern und Gebieten in die AKP-Staaten befördert die Waren, deren Beförderung die Gebiete anderer als dieser Staaten, Länder und Gebiete nicht berührt. Jedoch kann die Beförderung von Waren, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen oder beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Unterbrechungen und Änderungen des Beförderungswegs, die auf Ereignisse auf See oder auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind, schließen die Anwendung der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht aus, sofern die Waren während dieser Änderungen oder Unterbrechungen nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind und nur eine auf ihren Schutz und die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft vorgelegt werden: a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: - genaue Warenbeschreibung, - Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, - die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben; c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Titel II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 6 (1) a) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Muster in Anhang V wiedergegeben ist. b) Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird, soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 420 Europäische Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Formblatt EUR. 2 erbracht, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist. c) Bis einschließlich 30. April 1981 entspricht die in der nationalen Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft anzuwendende Europäische Rechnungseinheit dem Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit in der nationalen Währung dieses Landes am 30. Juni 1978. Für jeden weiteren Zeitraum von zwei Jahren entspricht sie dem Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit in der nationalen Währung dieses Landes am ersten Werktag im Oktober des Jahres, das diesem Zeitraum von zwei Jahren vorangegangen ist. d) Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren können von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte Beträge eingeführt werden, die die vorstehend und in Artikel 16 Absatz 2 genannten, in ERE ausgedrückten Beträge ersetzen und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so festzusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines Landes ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert. e) Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den von diesem Mitgliedstaat angegebenen Betrag an. (2) Ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wird auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird. (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. (4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswaren, wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungsartikeln und Artikeln ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1005 Ursprungsware, sofern der Wert der Artikel ohne Ursprungseigenschaft 15% des Gesamtwertes der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 7 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. (2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Falle sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu vermerken. (3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V gestellt und gemäß diesem Protokoll ausgefüllt. (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Abkommens dienen soll. (5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 8 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können. (2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nichtausgefüllte Teil durchzustreichen. (4) In den von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben. Artikel 9 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. (2) Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einm grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (3) Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. Artikel 10 (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen. (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann. Artikel 11 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb einer Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt werden. (2) Werden die Waren über einen Hafen eines AKP-Staates, eines Landes oder eines Gebietes befördert, der bzw. das nicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue Frist von zehn Monaten mit dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden des Durchfuhrhafens in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - den Vermerk "Transit" - den Namen des Durchfuhrlandes - einen Datumsstempel angebracht haben. Diese Regelung tritt in Kraft, nachdem der Kommission ein Musterabdruck des verwendeten Stempels übermittelt worden ist. Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter. (3) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere andere EUR. 1-Bescheinigungen ersetzt werden, sofern der Austausch bei der Zollstelle vorgenommen wird, bei der sich die Waren befinden. Artikel 12 Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. Artikel 13 (1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 14 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein- 1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II fuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht. Artikel 15 Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI wiedergegeben ist, ist vom Ausführer auszufüllen. Es ist in einer der Amtssprachen abzufassen, in denen das Abkommen verfaßt ist, und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Falls es handschriftlich ausgefüllt wird, muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. Das Formblatt EUR. 2 besteht aus einem einzigen Blatt im Format von 210 x 148 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch aufgedruckt sein kann. Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es der Ausführer bei Paketpostsendungen an die Paketkarte an. Beim Versand mit der Briefpost legt der Ausführer das Formblatt in die Sendung. Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten. Artikel 16 (1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 90 Europäische Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 285 Europäische Rechnungseinheiten nicht überschreiten. Artikel 17 (1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als einen Mitgliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren eines AKP-Staats erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß a) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat, b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat, c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Aufstellung verwendet worden sind. (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen. Artikel 18 (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag: - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheiningung EUR. 1 ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben. (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DEUVRE A POSTERIORI", "RILASCI-ATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSU-ED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFOLGENDE". Artikel 19 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLI-CAAT", "DUPLICATE". Artikel 20 (1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des AKP-Staats, in dem eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft aus anderen AKP-Staa-ten, aus der Gemeinschaft oder aus Ländern oder Gebieten verwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftsstaates, -landes oder -gebietes entweder auf der Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung gegeben. (2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Artikel 21 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster im Anhang VIII wiedergegeben ist, verlangen. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1007 Artikel 21 Die zuständige Zollstelle des Staates, Landes oder Gebietes, aus dem diese Waren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt über die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers dieser Waren entweder in den in Artikel 20 Absatz 2 bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausführers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten Waren oder der Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für diese Waren beantragt wird. Die zweite Ausfertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Artikel 22 Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind. Artikel 23 (1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Abdrucke der verwendeten Stempel sowie die Anschriften der für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und der Formblätter EUR. 2 zuständigen Zollstellen. Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die Länder und Gebiete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, der Erklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR. 2 und der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der in Artikel 20 genannten Auskunftsblätter. Artikel 24 Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt. Artikel 25 (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben. (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und nennen dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen. Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. (3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann. Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehenen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt. Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen Gesetzgebung. Artikel 26 Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehenen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Verfahren. Artikel 27 Nach Maßgabe von Artikel 11 des Abkommens überprüft der Ministerrat jährlich oder jedesmal, wenn die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft dies beantragen, die Durchführung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, um die notwendigen Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen. Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln. Die ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in Kraft. Artikel 28 (1) Es wird ein Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzufuhren, die ihm übertragen werden könnten. (2) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 27 regelmäßig zusammen. (3) Der Ausschuß faßt Beschlüsse über Abweichungen von diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 30. (4) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission und andererseits aus Sachverständigen, die die AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-Staaten. Artikel 29 Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen prüft regelmäßig die Auswirkungen der Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, und empfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen. Artikel 30 (1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Ausschuß genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen. Zu diesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP-Staaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem 1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II die AKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag und fügen die gemäß Anmerkung 10 erstellten Unterlagen zur Begründung des Antrags bei. (2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt: a) der Entwicklungsstand oder die geographische Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten; b) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit einer in einem AKP-Staat bestehenden Industrie, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft fortzusetzen merklich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben könnte; c) spezifische Fälle, in denen eindeutig bewiesen werden kann, daß größere Investitionen in eine Industrie wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine Abweichung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde. (3) In allen Fällen ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Regeln über den kumulativen Warenursprung gelöst werden kann. (4) Ferner wird der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung im Falle eines der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten unter besonderer Berücksichtigung wohlwollend geprüft, wobei die folgenden Faktoren besonders berücksichtigt werden: a) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse, insbesondere auf die Beschäftigungslage; b) die Notwendigkeit, die Abweichung während eines bestimmten Zeitraums anzuwenden, der der besonderen Lage dieses weniger entwickelten AKP-Staats und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt. (5) Bei der Prüfung der einzelnen Anträge ist insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die Ursprungseigenschaft Waren verliehen werden kann, bei deren Herstellung Ursprungswaren aus benachbarten Entwicklungsländern oder aus Entwicklungsländern, zu denen ein AKP-Staat oder die AKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind; Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit der Verwaltungen. (6) Der Ausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang des Antrags bei der Gemeinschaft, ein Beschluß gefaßt wird. Kommt im Ausschuß kein Beschluß zustande, so wird die Angelegenheit an den Botschafterausschuß verwiesen, der innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt seiner Befassung darüber beschließt. (7) a) Die Abweichungen gelten für einen vom Ausschuß festzusetzenden Zeitraum, der in der Regel zwei Jahre beträgt. Dieser Zeitraum kann auf höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn die Abweichung einen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten betrifft. b) In dem Abweichungsbeschluß können Verlängerungen um ein Jahr vorgesehen werden, ohne daß ein erneuter Beschluß des Ausschusses erforderlich wird, sofern der oder die betreffenden AKP-Staaten drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums den Nachweis erbringen, daß sie den Bestimmungen dieses Protokolls, von denen abgewichen wird, noch nicht nachkommen konnten. c) Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuß sie so bald wie möglich und beschließt nach dem in Absatz 6 vorgesehenen Verfahren über eine erneute Verlängerung der Abweichung. Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um Unterbrechungen in der Anwendung der Abweichung zu vermeiden. Artikel 31 Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anträge auf Genehmigung einer Abweichung von diesem Protokoll im entsprechenden institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das Abkommen unterzeichnet worden ist, damit die Abweichungen zum gleichen Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft treten können. Artikel 32 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 33 Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1009 Anhang I Erläuterungen Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 ) Die Begriffe "ein oder mehrere AKP-Staaten", "die Gemeinschaften" und "Länder und Gebiete" umfassen auch die Hoheitsgewässer. Die auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be-oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des oder der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und Gebiete, zu denen sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 6 erhaltenen Voraussetzungen erfüllen. heit der Mitglieder dieser Räte Staatsangehörige der an diesem Abkommen beteiligten Staaten sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen solcher Staaten gehört; deren Besatzung, einschließlich des Stabs, zumindestens 50 % aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten Staaten besteht. Anmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines der Länder oder Gebiete ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden, oder die bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung der Waren eingehenden Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben. Anmerkung 3 - zu Artikel 1 Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in einem AKP-Staat hergestellten Ware eine Prozentregel angewandt, so entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genannten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des Zollwerts der in die Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die Länder und Gebiete eingeführten Drittlandswaren. Anmerkung 4 - zu Artikel 3, Absätze 1 und 2 und zu Artikel 4 Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtur-sprungsware. Anmerkung 5 - zu Artikel 1 Zur Anwendung der Ursprungsregeln werden die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, selbständigen Gebrauchswert haben. Anmerkung 6 Der Ausdruck "ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe, - die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats führen; - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen von an dem Abkommen beteiligten Staaten oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten gelegen ist, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzer des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehr- ) Für diese Regeln wird auf die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Ursprung von Fischereierzeugnissen auf Seite 1063 vorgesehene Prüfung Bezug genommen. Anmerkung 7 - zu Artikel 4 Als "Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Werts aller verwendeten Waren. Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zoll wert der Waren festgelegt ist. Anmerkung 8 - zu Artikel 23 Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den verschiedenen AKP-Staaten, Mitgliedstaaten oder Ländern und Gebieten beachtet worden sind. Anmerkung 9 - zu Artikel 1 Absatz 3 "Länder und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind die im vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Länder und Gebiete. Anmerkung 10- zu Artikel 30 Absatz 1 Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge durch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt der antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen insbesondere die nachstehenden Fragen beantwortet werden: - Bezeichnung der fertigen Ware - Art und Menge der Ursprungswaren von Drittländern - Art und Menge der Ursprungswaren der AKP-Staaten, der Gemeinschaft und der Länder und Gebiete oder der in diesen Ländern verarbeiteten Waren - Herstellungsverfahren - Mehrwert - Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens - Voraussichtliches Volumen der Ausfuhren nach der Gemeinschaft - Andere Möglichkeiten der Rohstoffversorgung - Begründung der beantragten Dauer unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ermittlungen zur Erschließung neuer Versorgungsquellen - Sonstige Bemerkungen. Das gleiche gilt für etwaige Verlängerungsanträge. Die in Artikel 30 Absatz 6 genannte Frist beginnt zum Zeitpunkt der Befassung der Gemeinschaft. 1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Anhang II Liste A Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den dabei hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verleihen Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Salzen, Einlegen in Salzlake, Trocknen oder Räuchern von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall der Tarifnrn. 02.01 oder 02.04 03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räu-cherns gegart Trocknen, Salzen, Einlegen in Fischsalzlake; Räuchern von Fischen, auch bei gleichzeitigem Garkochen 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert Konservieren, Eindicken oder Zuckern von Milch oder Rahm der Tarifnr. 04.01 04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm 04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 04.01 bis 04.03 07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren Gefrieren von Gemüse und Küchenkräutern 07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet Einlegen von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnr. 07.01 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen 07.04 Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet Trocknen oder Zerkleinern von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03 08.10 Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker Einfrieren von Früchten 08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet Einlegen von Früchten der Tarifnrn. 08.01 bis08.09 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen 08.12 Früchte (ausgenommen solche der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet Trocknen von Früchten 11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide 11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, periförmig geschliffen, geschrotet, gequetscht oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen Herstellen aus Getreide Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1011 Hergestellte Ware Tarifnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 11.04 11.05 11.07 11.08 11.09 15.01 15.02 15.04 15.06 ex 15.07 16.01 16.02 16.04 16.05 ex 17.01 ex 17.02 ex 17.02 Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 oder von Früchten des Kapitels 8; Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Tarifnr. 07.06 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln Malz, auch geröstet Stärke, Inulin Kleber von Weizen, auch getrocknet Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), roh, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, einschließlich Premier Jus Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert, ausgenommen Holzöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl, Baeococcaöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs und ausgenommen Öle zu anderen technischen oder industriellen Zwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Andere Zucker, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert Herstellen aus trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05, aus Waren der Tarifnr. 07.06 oder aus Früchten des Kapitels 8 Herstellen aus Kartoffeln Herstellen aus Getreide Herstellen aus Getreide des Kapitels 10, aus Kartoffeln oder anderen Waren des Kapitels 7 Herstellen aus Weizen oder Weizenmehl Herstellen aus Waren der Tarifnr. 02.05 Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 02.01 oder 02.06 Herstellen aus Fischen oder Meeressäugetieren Herstellen aus Waren des Kapitels 2 Herstellen aus Waren der Kapitel 7 oder 12 Herstellen aus Waren des Kapitels 2 Herstellen aus Waren des Kapitels 2 Herstellen aus Waren des Kapitels 3 Herstellen aus Waren des Kapitels 3 Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus Waren aller Art 1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Melassen, aromatisiert oder gefärbt Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Schokolade und andere kakaohal-tige Lebensmittelzubereitungen Malz-Extrakt Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen Teigwaren Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer) Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Com Flakes und dergleichen) Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus Waren der Tarifnr. 11.07 Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen, Fleisch und Milch oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus Kartoffelstärke Herstellen aus anderen Waren als - Mais der Art Zea indurata - Hartweizen - Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % der hergestellten Ware nicht überschreitet - Vitaminen, Mineralsalzen, chemischen Erzeugnissen oder natürlichen oder anderen Stoffen oder Zubereitungen, die als Zusätze verwendet werden Herstellen aus Waren des Kapitels 11 Herstellen aus Waren des Kapitels 11 Haltbarmachen von Gemüse, frisch oder gefroren oder vorläufig haltbar gemacht oder mit Essig haltbar gemacht Haltbarmachen von Gemüse, frisch oder gefroren Herstellen aus Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet Herstellen aus Hartweizen Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1013 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaff von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, mit Zusatz von Zucker Herstellen aus Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: A. Schalenfrüchte Herstellen ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol, unter Verwendung von Ursprungswaren der Tarifnrn. 08.01, 08.05 oder 12.01, deren Wert mindestens 60 % des Wertes der hergestellten Ware entspricht B. andere Herstellen aus Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker Herstellen aus Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet ex 21.02 Geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus Herstellen aus Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet 21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Herstellen aus Waren der Tarifnr. 20.02 ex 21.07 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet 22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07 Herstellen aus Fruchtsäften 1) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet 22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Herstellen aus Waren derTarifnm. 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05 22.08 Aethylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Aethylalkohol von 80° oder mehr, unvergällt; Aethylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Aethylalkohol, vergällt Herstellen aus Waren der Tarifnm. 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05 22.09 Sprit mit einem Gehalt an Aethylalkohol von weniger als 80°, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05 22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05 ) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas, Limonen, Limetten und von Pampelmusen handelt. 1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen ex 23.03 Rückstände von der Maisstärke- Herstellen aus Mais oder Mais- gewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Gewichtshundertteilen mehl 23.04 Ölkuchen und andere Rückstände Herstellen aus verschiedenen von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldrass Waren 23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; Herstellen aus Getreide und andere Zubereitungen der bei der Getreideerzeugnissen, Fleisch, Fütterung verwendeten Art Milch, Zucker und Melasse ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Herstellung, bei der mindestens Rauchtabak 70 % der Menge der verwendeten Waren der Tarifnr. 24.01 Ursprungswaren sind 30.03 Arzneiwaren, auch für die Veteri- Herstellen unter Verwendung von närmedizin Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse Herstellen unter Verwendung von des Kapitels 31 in Tabletten, Waren, deren Wert 50 % des Pastillen oder ähnlichen Formen Wertes der hergestellten Waren oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger nicht überschreitet 32.06 Farblacke Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 32.04 oder 32.05 32.07 Andere Farbmittel; anorganische Mischen von Oxiden oder Salzen Erzeugnisse, die als Luminophore des Kapitels 28 mit Füllstoffen, wie verwendet werden z. B. Bariumsulfat, Kreide, Bariumkarbonat und Satinweiß ex 33.06 Destillierte aromatische Wässer Herstellen aus ätherischen Ölen und wässrige Lösungen ätheri- (auch terpenfrei gemacht), flüssig scher Öle, auch zu medizinischen oder fest (konkret), und Resinoi- Zwecken den 35.05 Dextrine und Dextrinleime; lösliche Herstellen aus Mais oder Kartof- oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke feln ex 35.07 Zubereitungen zum Klären von Herstellen unter Verwendung von Bier, aus Papain und Bentonit; Waren, deren Wert 50% des enzymatische Zubereitungen zum Wertes der hergestellten Ware Entfernen von Leim aus Spinnstoffen nicht überschreitet 37.01 Lichtempfindliche photographi- Herstellen aus Waren der Tarifnr. sche Platten und Planfilme (ausgenommen Papier, Karten oder Gewebe), nicht belichtet 37.02 37.02 Lichtempfindliche Filme in Rollen Herstellen aus Waren der Tarifnr. oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet 37.01 37.04 Lichtempfindliche, photographi- Herstellen aus Waren der Tarifnrn. sche Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt (Negative oder Positive) 37.01 oder 37.02 38.11 Desinfektionsmittel, Insekticide, Herstellen unter Verwendung von Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Waren, deren Wert 50 % des Herbicide, Keimhemmungsmittel, Wertes der hergestellten Ware Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in Zubereitungen oder in Formen oder nicht überschreitet Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1015 Hergestellte Ware Tanfnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 38.12 38.13 ex 38.14 38.15 38.17 38.18 ex 38.19 Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweißen aus Metall und anderen Stoffen; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden und Schweißstäbe Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle, ausgenommen zubereitete Additives für Schmierstoffe Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: - Fuselöle und Dippelöl - Naphthensäuren und Ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Naphthensäuren - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren - Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Aet-hanolamine, thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze - Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische - Ionenaustauscher - Katalysatoren Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50% des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Tarifnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschart, die nicht die Eigenschaft von Ursprungs waren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen ex 39.02 ex 39.07 40.05 41.08 43.03 - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren - feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen - Gasreinigungsmasse - graphitierte, metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen, in Form von Platten, Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen, ausgenommen Waren aus künstlichem Graphit der Tarifnr. 38.01 - Sorbit, ausgenommen Sorbit der Tarifnr. 29.04 - Ammoniakwasser oder Rohammoniak, das beim Reinigen von Leucht- oder Kokereigas anfällt Polymerisationserzeugnisse Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen sowie Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, ausgenommen "smoked sheets" und "crepe sheets" der Tarifnrn. 40.01 und 40.02; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, dem vor oder nach der Koagulation Ruß (auch mit Mineralöl) oder Kieselsäureanhydrid (auch mit Mineralöl) zugesetzt ist, in beliebigen Formen Lackleder und metallisiertes Leder Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen (ex Tarifnr. 43.02) Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnrn. 41.02 bis 41.06 (ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar), wenn der Wert des verwendeten Leders 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1017 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen ex 44.21 Kisten, Kistchen, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpak-kungsmittel, aus Holz, vollständig, ausgenommen aus Faserplatten Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern ex 44.28 Holz, für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holzdraht ex 45.03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Waren der Tarifnr. 45.01 ex 48.07 Papier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoch nicht anderweit bedruckt, in Rollen oder Bogen Herstellen aus Papierhalbstoff 48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten Herstellen aus Papierhalbstoff ex 48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art Herstellen aus Waren der Tarifnr. 49.11 49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern Herstellen aus Waren der Tarifnr. 49.11 50.04 ) Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Waren, die nicht zu der Tarifnr. 50.04 gehören 50.05 i) Garne aus Schappe- oder Bourret-teseide, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf Herstellen aus Waren der Tarifnr. 50.03 ex 50.07 ) Seidengarne, Schappeseidengar-ne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03 ex 50.07 ) Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der Tarifnr. 50.01 oder aus Waren der Tarifnr. 50.03. weder gekrempelt noch gekämmt 50.09 2) Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.02 oder 50.03 51.01 ) Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet ?l Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird, und ciie Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spmn-sic^en eingereiht würde Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-arteiteten Spinnstoffe nicnt utescrire-iet Dieser Prozentsatz erhöht sich auf: - 20 % für Polyuräthanfaden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten. auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07; - 30 % für Streifen mit einer Dreiie von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. 1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen) der Tarifnrn. 51.01 oder 51.02 Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne), einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen; metallisierte Garne aus Spinnstoffen Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnr. 52.01 zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse Herstellen aus chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen, weder gekrempelt noch gekämmt Herstellen aus chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.01 oder 53.03 Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.01 oder 53.03 Herstellen aus feinen Tierhaaren, nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02 Herstellen aus groben Tierhaaren, nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02, oder aus Roßhaar, nicht bearbeitet, der Tarifnr. 05.03 Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis 53.04 Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.01 bis 53.05 Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar der Tarifnr. 05.03 Herstellen aus Waren der Tarifnr. 54.01, weder gekrempelt noch gekämmt, oder aus Waren der Tarifnr. 54.02 Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 54.01 oder 54.02 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das M.schgarn eingereiht wird, und d>e Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen eingereiht wurde Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. 2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht wurde Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet Dieser Prozentsatz erhöht sich auf: - 20 % für Polyurathanfaden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn ex 51 01 und ex 58 07, - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1019 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft. Tarifnummer Warenbezeichnung die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 54.01 oder 54.02 55.05 ^ Baumwollgarne, nicht in Aufma- Herstellen aus Waren der Tarifnrn. chungen für den Einzelverkauf 55.01 oder 55.03 55.06 ) Baumwollgarne in Aufmachungen Herstellen aus Waren der Tarifnrn. für den Einzelverkauf 55.01 oder 55.03 55.07 2) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04 55.08 2) Schlingengewebe (Frottiergewe- Herstellen aus Waren der Tarifnrn. be) aus Baumwolle 55.01, 55.03 oder 55.04 55.09 2) Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04 56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren Spinnfasern, v/eder gekrempelt noch gekämmt oder Spinnmasse 56.02 Spinnkabel Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse 56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt oder Spinnmasse 56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet oder Spinnmasse 56.05 ) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf oder Spinnmasse 56.06 ) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzelverkauf oder Spinnmasse 56.07 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus Waren der Tarifnrn. künstlichen Spinnfasern 56.01 bis 56.03 57.06 ) Garne aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jutewerg textilen Bastfasern der Tarifnr. oder anderen rohen textilen 57.03 Bastfasern der Tarifnr. 57.03 ex 57.07 ) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf ex 57.07 i) Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen, ausgenommen Spinnstoffen der Tarifnrn. 57.02 Hanfgarne bis 57.04 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf: - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. 1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen ex 57.07 Papiergarne Herstellen aus Waren des Kapitels 47, chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen, weder gekrempelt noch gekämmt 57.10 2) Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. Herstellen aus Rohjute, Jutewerg oder anderen rohen textilen 57.03 Bastfasern der Tarifnr. 57.03 ex 57.11 2) Gewebe aus anderen pflanzlichen Herstellen aus Waren der Tarifnrn. Spinnstoffen 57.01, 57.02, 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07 ex 57.11 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen 58.01 1) Geknüpfte Teppiche, auch konfek- Herstellen aus Waren der Tarifnrn. tioniert 50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis 57.04 58.02 ) Andere Teppiche, auch konfektio- Herstellen aus Waren der Tarifnrn. niert; Kelim, Sumak, Karamanie 50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis und dergleichen, auch konfektio- 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, niert 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07 58.04 ) Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der Tarifnrn. und Chenillegewebe, ausgenom- 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, men Gewebe der Tarifnrn. 55.08 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis und 58.05 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse 58.05 ) Bänder und schußlose Bänder aus Herstellen aus Waren der Tarifnrn. parallel gelegten und geklebten 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, Garnen oder Spinnstoffen (bol- 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis ducs), ausgenommen Waren der 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus Tarifnr. 58.06 chemischen Waren oder Spinnmasse 58.06 1) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Herstellen aus Waren der Tarifnrn. Waren, gewebt, nicht bestickt, als 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, Meterware oder zugeschnitten 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse 58.07 ) Chenillegarne; Gimpen (andere als Herstellen aus Waren der Tarifnrn. umsponnene Garne der Tarifnr. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 52.01 und als umsponnene Garne 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis aus Roßhaar); Geflechte und 56.03 oder aus chemischen sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen Waren oder Spinnmasse ) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf: - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07. - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststofi geklebt ist. lieser Prozentsatz erhöht sich auf: 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07. 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststofi geklebt ist Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1021 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft, Tarifnummer Warenbezeichnung die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 58.08 ) Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der Tarifnrn. ungemustert 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse 58.09 1) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus Waren der Tarifnrn. Bobinetgardinenstoffe, gemustert; 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, Spitzen (maschinen-oder handge- 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis fertigt), als Meterware oder als 56.03 oder aus chemischen Motiv Waren oder Spinnmasse 58.10 Stickereien als Meterware oder als Herstellen unter Verwendung von Motiv Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 59.01 ) Watte und Waren daraus; Scher- Herstellen aus Naturfasern, staub, Knoten und Noppen, aus chemischen Waren oder Spinn- Spinnstoffen masse ex 59.02 ) Filze und Waren daraus, ausge- Herstellen aus Naturfasern, nommen Nadelfilze, auch getränkt chemischen Waren oder Spinn- oder bestrichen masse ex 59.02 ) Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Naturfasern, bestrichen chemischen Waren oder Spinnmasse; Herstellen aus Spinnfasern oder endlosen Spinnkabeln aus Polypropylen mit einer Feinheit der Einzelfaser von unter 8 den., deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet 59.03 ) Vliesstoffe und Waren daraus, Herstellen aus Naturfasern, auch getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinnmasse 59.04 ) Bindfäden, Seile und Taue, auch Herstellen aus Naturfasern, geflochten chemischen Waren, Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07 59.05 ) Netze aus Waren der Tarifnr. Herstellen aus Naturfasern, 59.04, in Stücken als Meterware chemischen Waren, Spinnmasse oder abgepaßt; abgepaßte Fi- oder Kokosgarnen der Tarifnr. schernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen 57.07 59.06 ) Andere Waren aus Garnen, Bindfä- Herstellen aus Naturfasern, den, Seilen oder Tauen, ausge- chemischen Waren, Spinnmasse nommen Gewebe und Waren oder Kokosgarnen der Tarifnr. daraus 57.07 59.07 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei Herstellen aus Garnen ) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf: - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. 1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Tarifnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft wen Ursprungswaren verle-hen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die die Eigenschaft von Ursprungswarer verleihen 59.08 59.10 ) ex 59.11 ex 59.11 59.12 59.13) 59.15 ) 59.16 ) Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke, mit Ausnahme solcher Gewebe, die aus Geweben aus synthetischen Spinnfäden oder aus Flächenerzeugnissen aus parallel liegenden Garnen aus Spinnfäden bestehen und die mit Kautschuk-Latex getränkt oder überzogen sind, und die einen Anteil an Spinnstoffen von mindestens 90 Gewichtshundertteilen haben und zur Herstellung von Bereifungen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke, die aus Geweben aus synthetischen Spinnfäden oder aus Flächenerzeugnissen aus parallel liegenden Garnen aus Spinnfäden bestehen und die mit Kautschuk-Latex getränkt oder überzogen sind, und die einen Anteil an Spinnstoffen von mindestens 90 Gewichtshundertteilen haben und zur Herstellung von Bereifungen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern Herstellen aus Garnen Herstellen aus chemischen Waren Herstellen aus Garnen Herstellen aus einfachen Garnen Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse ) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Scaite 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet Dieser Prozentsatz erhöht sich auf: - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1023 Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschart von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Gewirke, ausgenommen Wirkwaren, die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt werden Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu-tiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe), durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt Oberkleidung für Männer und Knaben, ausgenommen Feuerschutzkleidung aus Gewebe, beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse Herstellen aus Naturfasern, gekrempelt oder gekämmt, aus Waren der Tarifnrn. 56.01 bis 56.03, aus chemischen Waren oder Spinnmasse Herstellen aus Garnen 2) Herstellen aus Garnen 2) Herstellen aus Garnen 2) Herstellen aus Garnen 2) Herstellen aus Garnen 2) Herstellen aus Garnen 2) ) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe uiese Hegel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf: - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07; ~ k0^ !"/ Suiie" mli.,,?ner Brei,e von nicht menr a,s 5 mm bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. !) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. 1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft, Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswarer. verlehen ex 61.01 Feuerschutzkleidung aus Gewebe, beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester Herstellen aus nicht beschichteten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ]) ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, nicht bestickt, ausgenommen Feuerschutzkleidung aus Gewebe, beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester Herstellen aus Garnen }) ex 61.02 Feuerschutzkleidung aus Gewebe, beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester Herstellen aus nicht beschichteten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ) ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, bestickt Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ) 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten Herstellen aus Garnen 1) 61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder Herstellen aus Garnen ) ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher, nicht bestickt Herstellen aus rohen Einfachgarnen ) 7) ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher, bestickt Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ^ ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, nicht bestickt Herstellen aus rohen Einfachgarnen aus Naturfasern oder synthe tischen oder künstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse ) ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, bestickt Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ) 61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen 1) 61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch Herstellen aus Garnen ) ex 61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt, ausgenommen Feuerschutzkleidung aus Gewebe, beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester Herstellen aus Garnen ¦) ex 61.10 Feuerschutzkleidung aus Gewebe, beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester Herstellen aus nicht beschichteten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ;) ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tanfnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet :) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sem oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1025 Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Schweißblätter, Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutzärmel usw., ausgenommen Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen, bestickt Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen, bestickt Decken Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung, nicht bestickt Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung, bestickt Säcke und Beutel zu Verpak-kungszwecken Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen Andere konfektionierte Waren aus Geweben, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01) Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall, in Form von Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbunden sind Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall, in Form von Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbunden sind Herstellen aus Garnen ) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ) Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 2) Herstellen aus rohen Einfachgarnen 2) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen 2) Herstellen aus rohen Einfachgarnen 2) Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. 2) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. 1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitjpgsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren Tarilnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen 64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus Laufsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art, ausgenommen Metall, in Form von Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbunden sind 64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus ande- Herstellen aus Schuhteilen aus ren Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Stoffen aller Art, ausgenommen Gewebe, Filz, Geflecht) Metall, in Form von Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbunden sind 65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet Herstellen aus Spinnfasern •) 65.05 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder gen (einschließlich Haarnetze), gewirkt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken, Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet Spinnfasern ) 66.01 Regenschirme und Sonnenschir- Herstellen unter Verwendung von me, einschließlich Stockschirme, Waren, deren Wert 50 % des Schirmzelte und dergleichen Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegossenem, Flachglas und "Tafelglas" (auch gezogenem oder gewalztem Glas geschliffen oder poliert), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert); Isolierflachglas aus mehreren Schichten der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06 70.08 Vorgespanntes Einschichten-Si- Herstellen aus gegossenem, cherheitsglas und Mehrschichten- gezogenem oder gewalztem Glas Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06 70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem, einschließlich Rückspiegel gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06 71.15 Waren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung von steinen, Schmucksteinen, synthe- Waren, deren Wert 50 % des tischen oder rekonstituierten Wertes der hergestellten Ware Steinen nicht überschreitet 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Herstellen aus Waren der Tarifnr. Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) 73.06 73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Herstellen aus Waren der Tarifnr. Rollen 73.07 I Die verwerteten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tannummer wechseln, nehmender hergestellten Ware nicht die Ursprungs-eigenscha*: wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1027 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen 73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 73.07 oder 73.08 73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der Tarifnr. stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau 73.07 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, Herstellen aus Waren der Tarifnrn. warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt 73.07 bis 73.10, 73.12 oder 73.13 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 73.07 bis 73.09 oder 73.13 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt Herstellen aus Waren der Tarifnrn. gewalzt 73.07 bis 73.09 73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, Herstellen aus Waren der Tarifnr. ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik 73.10 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Waren der Tarifnr. Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material 73.06 73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) Herstellen aus Waren der Tarifnrn. aus Stahl, ausgenommen Waren 73.06, 73.07 oder der Tarifnr. der Tarifnr. 73.19 73.15 in den in den Tarifnrn. 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen 74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von Kupfer, massiv Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von der, aus Kupfer, mit einer Dicke Waren, deren Wert 50 % des von mehr als 0,15 mm Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 74.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, Waren, deren Wert 50 % des zugeschnitten, gelocht, überzo- Wertes der hergestellten Ware gen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger nicht überschreitet 74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung von und Hohlstangen, aus Kupfer Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren Tanfnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen 74.08 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung von stücke und Rohrverbindungsstük- Waren, deren Wert 50 % des ke (Nippel, Kniestücke, Kupplun- Wertes der hergestellten Ware gen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Kupfer nicht überschreitet 74 10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung von Waren, aus Kupferdraht, ausge- Waren, deren Wert 50 % des nommen isolierte Drahtwaren für Wertes der hergestellten Ware die Elektrotechnik nicht überschreitet 74.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung von Gewebe), Gitter und Geflechte, Waren, deren Wert 50 % des aus Kupferdraht; Streckbleche aus Wertes der hergestellten Ware Kupfer nicht überschreitet 74.15 Stifte, Nägel, zugespitzte Kram- Herstellen unter Verwendung von pen, Haken und Reißnägel, aus Waren, deren Wert 50 % des Kupfer oder mit Schaft aus Eisen Wertes der hergestellten Ware oder Stahl mit Kupferkopf; Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer nicht überschreitet 74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 74.17 Nichtelektrische Koch- und Heiz- Herstellen unter Verwendung von geräte, wie sie üblicherweise im Waren, deren Wert 50 % des Haushalt verwendet werden, Teile Wertes der hergestellten Ware davon, aus Kupfer nicht überschreitet 74.18 Haushaltsartikel, Hauswirtschafts- Herstellen unter Verwendung von artikel, sanitäre und hygienische Waren, deren Wert 50 % des Artikel, Teile davon, aus Kupfer Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von Nickel, massiv Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von der, von beliebiger Dicke, aus Waren, deren Wert 50 % des Nickel; Pulver, Flitter, aus Nickel Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von Hohlstangen, Rohdormstücke, Waren, deren Wert 50 % des Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Waren verbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Nickel nicht überschreitet 7505 Anoden zum Vernickeln, auch Herstellen unter Verwendung von elektrolytisch hergestellt, roh oder Waren, deren Wert 50 % des bearbeitet Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1029 Hergestellte Ware —----------------------------——¦—¦------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen 75.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von Aluminium, massiv Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von der, aus Aluminium, mit einer Dicke Waren, deren Wert 50 % des von mehr als 0,20 mm Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von Bänder, aus Aluminium (auch Waren, deren Wert 50 % des geprägt, zugeschnitten, gelocht, Wertes der hergestellten Ware überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger nicht überschreitet 76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung von und Hohlstangen, aus Aluminium Waren, deren Wert 50 % des Wertes, der hergestellten Ware nicht überschreitet 76.07 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung von stücke und Rohrverbindungsstük- Waren, deren Wert 50 % des ke (Nippel, Kniestücke, Kupplun- Wertes der hergestellten Ware gen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Aluminium nicht überschreitet 76.08 Konstruktionen sowie Teile von Herstellen unter Verwendung von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Waren, deren Wert 50 % des Brücken und Brückenteile, Türme, Wertes der hergestellten Ware Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Geländer), aus Aluminium; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium nicht überschreitet 76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche Herstellen unter Verwendung von und ähnliche Behälter, für Stoffe Waren, deren Wert 50 % des aller Art (ausgenommen verdichte- Wertes der hergestellten Ware te oder verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3001, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung nicht überschreitet 76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen Herstellen unter Verwendung von und ähnliche Behälter zu Trans- Waren, deren Wert 50 % des port- oder Verpackungszwecken, Wertes der hergestellten Ware aus Aluminium, einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben nicht überschreitet 76.11 Behälter aus Aluminium für ver- Herstellen unter Verwendung von dichtete oder verflüssigte Gase Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen 76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung von Waren, aus Aluminiumdraht, Waren, deren Wert 50 % des ausgenommen isolierte Drahtwa- Wertes der hergestellten Ware ren für die Elektrotechnik nicht überschreitet 76.15 Haushaltsartikel, Hauswirtschafts- Herstellen unter Verwendung von artikel, sanitäre und hygienische Waren, deren Wert 50 % des Artikel, Teile davon, aus Aluminium Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung von Bleche, Tafeln, Bänder, nach Waren, deren Wert 50 % des Größe sortierte Drehspäne, Pulver Wertes der hergestellten Ware und Flitter, Rohre {einschließlich Rohlinge), Hohlstangen aus Magnesium; andere Waren aus Magnesium nicht überschreitet 78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, Herstellen unter Verwendung von massiv Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von der, aus Blei, mit einem Quadrat- Waren, deren Wert 50 % des metergewicht von mehr als 1,7 kg Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 78.04 Folien und dünne Bänder, aus Blei Herstellen unter Verwendung von (auch geprägt, zugeschnitten, Waren, deren Wert 50 % des gelocht, überzogen, bedruckt oder Wertes der hergestellten Ware auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1,7 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Blei nicht überschreitet 78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware verbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Blei nicht überschreitet 78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, Herstellen unter Verwendung von massiv Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von der, aus Zink, in beliebiger Dicke; Waren, deren Wert 50 % des Pulver und Flitter, aus Zink Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware verbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zink nicht überschreitet Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1031 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- Oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschatt. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen 79.06 Andere Waren aus Zink Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, Herstellen unter Verwendung von massiv Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von der, aus Zinn, mit einem Quadrat- Waren, deren Wert 50 % des metergewicht von mehr als 1 kg Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von Bänder, aus Zinn (auch geprägt, Waren, deren Wert 50 % des zugeschnitten, gelocht, überzo- Wertes der hergestellten Ware gen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn nicht überschreitet 80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware verbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zinn nicht überschreitet 82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Be- oder Verarbeitung oder Verwendung in Werkzeugmaschi- Montage unter Verwendung von nen und mechanischem oder Waren und Teilen, deren Wert nichtmechanischem Handwerks- 40 % des Wertes der hergestell- zeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil ten Ware nicht überschreitet 82.06 Messer und Schneidklingen, für Be- oder Verarbeitung oder Maschinen oder mechanische Montage unter Verwendung von Geräte Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und Be- oder Verarbeitung oder mechanische Geräte, ausgenom- Montage unter Verwendung von men Maschinen, Apparate, Geräte Waren und Teilen, deren Wert und Einrichtungen zur Kälteerzeu- 40 % des Wertes der hergestell- gung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung (Tarifnr. 84.15), und Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen (ex Tarifnr. 84.41) ten Ware nicht überschreitet 1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Tarifnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 84,15 ex 84.41 ex Kapitel 85 85.14 85.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstotfwaren, Leder oder Schuhen) einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 85.14 und 85.15 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktele-graphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und Teile ;) Ursprungswaren sind und - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind und - der Wert der Transistoren, die nicht Ursprungswaren sind, 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet2) Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind und - der Wert der Transistoren 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet2) ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen: a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre; b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren, - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs. 2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1033 Hergestellte Ware Tarifnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungs*aren verleihen Kapitel 86 ex Kapitel 87 87.09 ex Kapitel 90 90.05 ex 90.07 90.08 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, ausgenommen Waren der Tarifnr. 87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf-und Präzisionsinstrumente, -appa-rate und -gerate; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 90.05, 90.07 (ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung), 90.08, 90.12 und 90.26 Ferngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.02, ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert; Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe) Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind ) Bei der Bestimmung des Werles der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen: a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre; b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren, - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs. 1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Tarifnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 90.12 90.26 ex Kapitel 91 91.04 91.08 ex Kapitel 92 Optische Mikroskope, auch tür Mikrophotographie, Mikrokinema-tographie oder Mikroprojektion Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler, für Verbrauch oder Produktion, einschließlich Prüfoder Eichzähler Uhrmacherwaren, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 91.04 und 91.08 Andere Uhren Andere Uhrwerke, gangfertig 92.11 Musikinstrumente; Tonaufnahmeoder Tonwiedergabegeräte; Bild-und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte, ausgenommen Waren der Tarifnr. 92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band-und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile :) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ^ Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ) Ursprungswaren sind und - der Wert der verwendeten Transistoren 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ^\ ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen: <-«-i / a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, indem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre; b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren, - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs. •) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1035 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Urscungseiqenschaft. die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Be- oder Verarbeitungsvorgänge Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 96.01 Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstreichen, Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile) Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 1036 Anhang III Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Liste B Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen, den daraus hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Hergestellte Ware Tarifnummer Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen 13.02 ex 15.05 ex 15.10 ex 17.01 ex 17.02 ex 17.03 ex 21.03 ex 22.09 ex 25.15 ex 25.16 ex 25.18 ex 25.19 ex 25.19 ex 25.24 ex 25.26 ex 25.32 Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze und Balsame Raffiniertes Lanolin Technische Fettalkohole Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Laktose, Glukose, Ahornzucker und andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Melassen, aromatisiert oder gefärbt Senf Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50° Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen Magnesiumoxid, zerkleinert und in hermetisch verschlossenen Behältnissen aufgemacht Asbestfasern, roh Glimmerabfall, gemahlen und homogenisiert Farberden, gebrannt oder gepulvert Durch Einbau von Waren und Teilen, in Kessel, Maschinen, Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92, in Kessel und Heizkörper der Tarifnummer 73.37 sowie in Waren der Tarifnummern 97.07 und 98.03 verlieren diese Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren, sofern der Wert der Waren und Teile 5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Wollfett Herstellen aus technischen Fettsäuren Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Senfmehl Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wertmäßig höchstens 15 % der hergestellten Ware aus Waren besteht, die keine Ursprungswaren sind Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm Brennen von Rohdolomit Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat (Magnesit) Zerkleinern und Aufmachen in hermetisch verschlossenen Behältnissen von natürlichem Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen Magnesiumoxid Behandlung von Asbestgestein (Asbestkonzentrat) Mahlen und Homogenisieren von Glimmerabfall Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1037 Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschart, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid (ex 28.13), durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen (ex 31.03), Tannine (ex32.01), ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse (ex 33.01), Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus Papain und Bentonit, und enzymatische Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen (ex 35.07) Schwefelsäureanhydrid Durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Gallapfeltannins, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivaten Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resinoide; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus Papain und Bentonit; enzymatische Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05), Sulfatterpentinöl, gereinigt (ex 38,07), und Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt (ex 38.09) Tallöl, raffiniert Sulfatterpentinöl, gereinigt Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus, ausgenommen Filme aus lonomeren (ex 39.02) Filme aus lonomeren Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk mit Spinnstofferzeugnissen überzogen Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen Einhufern, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt Schaf- und Lammleder, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt Pelzfelle, zusammengesetzt Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten natürlichen Kalziumaluminiumphosphaten Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen aus Konzentration ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet. Raffinieren von rohem Tallöl Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl Destillieren von Holzteer Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Äthylen und Methacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Sodium, ist Walzen von "crepe sheets" aus Naturkautschuk Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk Enthaaren von Schaf- und Lammfell Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen Einhufern Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und Lammleder Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und Zickelleder Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und Zusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschatt. die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren, Teile davon Abfälle von Seide, Schappeseide, Bouretteseide und Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt Bedruckte Gewebe Glühstrümpfe Staubwedel Waren aus Ton- oder Preßschiefer Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, aus Natursteinen, aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben Flaschen und Flakons, geschliffen Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19 Waren aus Glasfaser Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch vergoldet oder platiniert Silberplattierungen als Halbzeug Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch platiniert Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch platiniert Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber) als Halbzeug Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide, Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehandlung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht tiberschreitet Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder Daunen Herstellen von Waren aus Schiefer Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleifstoffen, die von ihrer Form her nicht erkennbar zum Handgebrauch geeignet sind Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat Herstellen von Waren aus Glimmer Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder vollständig manuelles Verzieren (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus rohen Glasfasern Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, roh Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen, roh Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen, auch platiniert, unbearbeitet Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), unbearbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen, unbearbeitet Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1039 Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen, unbearbeitet Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als Halbzeug Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl - in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 aufgeführten Formen - in den in der Tarifnr. 73.14 aufgeführten Formen Schneeketten Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes) Raffiniertes Kupfer Kupferlegierungen Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05) Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen Rohaluminium Andere Waren aus Aluminium Andere Waren aus Magnesium Beryllium (Glucinium), verarbeitet Raffiniertes Blei Wolfram, verarbeitet Molybdän, verarbeitet Tantal, verarbeitet Andere unedle Metalle, verarbeitet Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metallen, ausgenommen Statuetten Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen, unbearbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06 aufgeführten Formen ^Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Konvertern von Kupfermatte Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes), von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem Wege Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott von Nickel durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem Wege Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium, Bearbeitungsabfällen und Schrott von Aluminium Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose Gewebe), Gittern und Geflechten, aus Aluminiumdraht, aus Streckblech aus Aluminium, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht, Blechen, Tafeln, Bändern, nach Größe sortierten Drehspänen, Pulver und Flitter, Rohren (einschließlich Rohlingen), Hohlstangen, aus Magnesium, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium, dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Klingen für Messer Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Hergestellte Ware Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungsvorgange an Waren ohne Ursprungseigenschaft, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausgenommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01) Kolbenverbrennungsmotoren Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen Strahltriebwerke und Gasturbinen Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, für die Holz-, Papierhalbstoft-, Papier- und Pappindustrie Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoft oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoft, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher, Tonfrequenzverstärker Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-und Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01,87.02 oder 87.03 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungswaren sind und - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile Ursprungswaren sind 2) Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile Ursprungswaren sind 2) Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 15 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen a) für die Waren und Teile, die Ursprungs waren sind, der erste Preis, der für diese Waren i geführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren, - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs ;) Die Anwendung dieser Regel darf nicht dazu fuhren, daß der in Liste A für diese Ta-fnj i Geb.et des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder f/or.tage durch- Ter vorgesehene Satz von 3 % für Transistoren uberschnter Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1041 Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen ex 94.01 ex 94.03 ex 95.05 ex 95.08 ex 96.01 ex 97.06 ex 98.11 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02), aus unedlen Metallen Andere Möbel aus unedlen Metallen Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Hörn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und anderen tierischen Schnitzstoffen Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen, usw.); Waren aus Meerschaum, Bernstein (auch wiedergewonnen), Jett und jettähnlichen mineralischen Stoffen Pinsel und ähnliche Waren Köpfe von Golfschlägern, aus Holz oder anderen Stoffen Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet) Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 1) Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Hörn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und anderen tierischen Schnitzstoffen, bearbeitet Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen, usw.), bearbeitet, oder aus Meerschaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen mineralischen Stoffen, bearbeitet Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Rohlingen Herstellen aus Pfeifenrohformen ) Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die beim Herstellen der Fertigware verwendet werden, die allgemeine Regel des Wechsels der Tarif-nummer angewandt wird. 1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Anhang IV Liste C Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet Warenbezeichnung Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien Kohlenwasserstoffe: — azyklische — alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene — Benzol, Toluol, Xylole zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rückständen Zubereitete Additive für Schmierstoffe Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1043 Anhang V WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer/Exporteur (Name voUst.md-ge Ansehet Staat) 3. Empfänger iN.imo voiisundgiAn^tv.ti staaii (Ausu»ung iM.y.-sleltj EUR.1 Nr. A 000000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabt* der betrelenden Staaten Siaatenguppen oder Geb-ete) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungs-waren die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -Staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung tre.grstem) 7. Bemerkungen ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstand« oder -tose geschattet-anzugeben 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht (kg)oder andere Maße (I, mJ, usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung Irei-gestelH) 2) Nur auszutollen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausluhr-staates oder -fle-bietes erforderlich 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausluhrpapier2) Art/Muster....................... -Nr. ...... vom......................................... Zollbehörde:................................. Ausstellender/s Staat/Gebiet: .............. (Ort und Datum) (Unterschritt) Stempel 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese. Bescheinigung zu erlangen. (Ort und Datum) 1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zuübersendenan: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben,daß diese Bescheinigung) [—| von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden I—1 ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig s<nd. |—| nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit 1—1 der dann enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefugte Bemerkungen). Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. (Ort und Datum) ¦ Stempel (OlLnrJDatuT) Se"-pel (Unterschrift) (Unterschritt) ) Zutreffendes Feld aik-cuzen. ANMERKUNGEN Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 1. 2. 3. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1045 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer/Exporteur (N.jme *o"siard.g?Ar>sc^i Sr«i) 3. Empfänger (Nj-nc »oisu-dgoAnschr.M. S; IAu<.j»uigTC<j<".i.»ti EUR.1 Nr. A 000000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabe de betretenden Staaten Suateng<uppcn oder Geb<ete) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -Staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Aus<uiiungfreg«;sie»ii 7. Bemerkungen ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder -lose geschüttet-anzugeben 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht (kg)oder andere Maße (I, m.usw.) 10. Rechnungen (AoSru«Urg freigestellt 1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausfuhrer/Ejtporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLART, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen, BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: LEGT folgende Nachweise VOR ): VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefugten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. (Ol und DaiumJ (Unterschr.fi) ) ZumBc.5p.el Emiohrpap«;e.Wjren»erkehrsb>eichcKi.gungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw übe d* verwendelen Erzeugnisse oder d* in unverändertem ZusUnd wvöe< ausgeluhnen Wjren. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1047 Anhang VI FORMBLATT EUR. 2 Nr. 4 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) 7 Bemerkungen 1 I Formblatt für den begünstigten Warenverkehr zwischen ................................................ und 3 Erklärung des Ausführers Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die Ausstellung dieses Formblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen und daß sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erworben haben. 5 Ort und Datum 6 | Unterschrift des Ausführers 8 Ursprungsstaat3 9 Bestimmungsstaat4 10 Rohgewicht (kg) 11 Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung 12 Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr-Staats4), der die Nachprüfung der Erklärung des Ausführers obliegt 1) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete 2) Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben 3) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren d 4) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet. ie Waren gelten. 13 Ersuchen um Nachprüfung 14 Ergebnis der Nachprüfung Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht*) Die Nachprüfung hat ergeben, daß1) 1 I die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben 1___1 richtig sind;1) I I das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Rich-I___I tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)1) ............................................................., den..........................................19........... .....................................................................den.................................... 19......... (Unterschrift) 1) Zutreffendes ankreuzen •) Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben. Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2 1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu lesen. 2. Im Postverkehr heftet der Ai-sführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis "EUR. 2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein. 3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller übrigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten. 4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verplichtung, den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden. 1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I! Anhang VII Modell der Erklärung Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in (Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden.) und Qe nach Fall): a) *) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs »vollständig hergestellte Waren« oder b) *) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: Beschreibung Ursprungsstaat Wert *) und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind: .................................................................................................................(Angabe der Bearbeitung) in .........................................................................................(Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden.) ..................................................................................................................., den........................................................................................ (Unterschrift) •) Zutreffendes eintragen Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1049 Anhang VIII EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 1 Versender) 2 Empfänger) AUSKUNFTSBLATT für den Erhalt einer WARENBESCHEINIGUNG im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und den AKP-STAATEN 3 Verarbeitet) 4 Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte 6 Einfuhrzollbehörde2) 5 Für amtliche Zwecke 7 Einfuhrpapiere 2) Muster________ Serie ________ vom Nr WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT 8 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstucke 9 Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10 Menge 3) 11 Wert <) VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN 12 Nummer des BZT und Warenbezeichnung 13 Ursprungsstaat 14 Menge 3) 15 Wert 2)-) 16 Art der Be-oder Verarbeitung 17 Bemerkungen 18 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: Dokument: Art/Muster__________________________ Nr. Zollbehörde Den Stempel der Zollbehörde (Unterschritt) 19 ERKLÄRUNG DES VERSENDERS Ich, der Unterzeichner___________ erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte richtig sind .den 1).2). 3), 4). 5) Siehe Rückseite 1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit den 19 S:errpeide Zollbehörde (UnteScMifi des Zollbeamten! ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind *) b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und für die Richtigkeit der dann enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefugte Bemerkungen ")) den 19. (UnterschnM des Zollbeamten! Nichtzufetlendes btle streichen HINWEISE ZUR VORDERSEITE 1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse. 2) Freiwillige Angabe. 3) kg.hl, rr>3 oder andere Maße. ^) Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben. 5) Der Werl ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens anzugeben, auf das Bezug genommen wird Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1051 Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der Organe Die hohen Vertragsparteien - sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Abkommen beigefügt sind: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten andererseits übernehmen sowohl die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten als auch die Post- und Fernmeldegebühren, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Tagungen des Ministerrates und der von ihm abhängigen Organe entstehen. Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die technische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten, Büromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft oder von einem der AKP-Staaten übernommen, je nachdem, ob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats stattfinden. Artikel 2 Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten übernehmen die auf sie entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für ihre Teilnehmer an den Tagungen der Beratenden Versammlung. Die hohen Vertragsparteien - in dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des Abkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen des Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen durch den Abschluß eines Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten zu erleichtern, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und Immunitäten für die Personen, die an Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, sowie für die amtliche Nachrichtenübermittlung über diese Arbeiten festzulegen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Es ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben des AKP-Minister-rates und für dessen Personal vorzusehen. Mit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 wurde die AKP-Staatengruppe gebildet und ein Rat der AKP-Mi-nister sowie ein Ausschuß der AKP-Botschafter eingesetzt. Die Sekretariatsgeschäfte der Organe der AKP-Staatengruppe werden vom Generalsekretariat der AKP-Staaten wahrgenommen. Sie übernehmen in gleicher Weise die Reise- und Aufenthaltskosten für das für diese Tagungen erforderliche Personal sowie die Post- und Fernmeldegebühren. Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die technische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten, Büromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft oder von den AKP-Staaten übernommen, je nachdem, ob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats stattfinden. Artikel 3 Die gemäß Artikel 176 des Abkommens bestellten Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat festgesetzt. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter werden von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten je zur Hälfte übernommen. Die Ausgaben für die von den Schiedsrichtern errichtete Kanzlei, die Untersuchung der Streitfälle und die technische Organisation der Gerichtssitzungen (Räumlichkeiten, Personal, Dolmetscher usw.) übernimmt die Gemeinschaft. Die Kosten für außerordentliche Untersuchungsmaßnahmen werden mit den anderen Ausgaben beglichen; hierfür gewähren die Parteien Vorschüsse nach Maßgabe des Beschlusses der Schiedsrichter. Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Abkommen beigefügt sind: Kapitel 1 Personen, die an den Arbeiten im Rahmen des Abkommens teilnehmen Artikel 1 Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen und die Mitglieder des Personals des Sekretariats der AKP-Staaten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten an den Arbeiten der Organe des Abkommens oder der Koordinierungsorgane oder an Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise von und zum Dienstort die üblichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Beratenden Versammlung des Abkommens, die Schiedsrichter, die aufgrund des Abkommens bestellt werden können, die Mitglieder der beratenden Gremien der Wirt Schafts- und Sozialkreise, die eingesetzt werden können, sowie die Beamten und Bediensteten dieser Organe und die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank und deren Personal, sowie das Perso- Protokoll Nr. 3 über die Vorrechte und Immunitäten 1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II nal des Zentrums für industrielle Entwicklung und des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich. Kapitel 2 Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben des Rates der AKP-Minister Artikel 2 Die Räumlichkeiten und Gebäude, die vom Rat der AKP-Minister amtlich genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben des Rates der AKP-Minister dürfen ohne Ermächtigung des durch das Abkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein, soweit dies nicht für Untersuchungen im Zusammenhang mit Unfällen, die durch ein dem Rat der AKP-Minister gehörendes bzw. für ihn im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug verursacht werden, oder im Falle eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung oder im Falle von Unfällen erforderlich ist, die durch ein solches Fahrzeug verursacht werden. Artikel 3 Die Archive des Rates der AKP-Minister sind unverletzlich. Artikel 4 Der Rat der AKP-Minister, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Erwirbt der Rat der AKP-Minister in größerem Umfang bewegliche oder unbewegliche Güter, die zur Ausübung seiner amtlichen Verwaltungstätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind in den Preisen hierfür indirekte Steuern oder Verkaufsabgaben inbegriffen, so trifft der Aufenthaltsstaat in allen Fällen, in denen es ihm möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstattung dieser Steuern und Abgaben. Von den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Vergütung von Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Artikel 5 Der Rat der AKP-Minister ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu seinem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, weder verkauft noch in anderer Weise gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staats genehmigt. Kapitel 3 Amtliche Nachrichtenübermittlung Artikel 6 Der Gemeinschaft, den Organen des Abkommens und den Koordinierungsorganen steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die gleiche Behandlung wie den internationalen Organisationen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Gemeinschaft, der Organe des Abkommens und der Koordinierungsorgane unterliegen nicht der Zensur. Kapitel 4 Personal des Sekretariats der AKP-Staaten Artikel 7 Dem Sekretär (den Sekretären) und dem stellvertretenden Sekretär (den stellvertretenden Sekretären) des Rates der AKP-Minister und den anderen ständigen Mitgliedern seines höheren Personals, die von den AKP-Staaten benannt werden, stehen unter der Verantwortung des amtierenden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Botschafter in dem Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretungen zuerkannten Vorteile zu. Ihren Ehegatten und ihren in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern stehen unter den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern der Mitglieder des diplomatischen Personals zuerkannten Vorteile zu. Artikel 8 Der Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat, gewährt den in Artikel 7 nicht genannten ständigen Bediensteten des Sekretariats der AKP-Staaten die Immunität von der Gerichtsbarkeit nur für die von ihnen in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse vorgenommenen Handlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht in Fällen, in denen ein ständiger Bediensteter des Sekretariats der AKP-Staaten gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstößt oder in denen das ihm gehörende oder von ihm gelenkte Kraftfahrzeug Schäden verursacht. Artikel 9 Name, Dienstrang und -Stellung sowie Anschrift des amtierenden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Botschafter, des Sekretärs (der Sekretäre) und des stellvertretenden Sekretärs (der stellvertretenden Sekretäre) des Rates der AKP-Minister sowie der ständigen Bediensteten des Sekretariats der AKP-Staaten werden vom Präsidenten des Rates der AKP-Minister in regelmäßigen Zeitabständen der Regierung des Staats mitgeteilt, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat. Kapitel 5 Allgemeine Bestimmungen Artikel 10 Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließlich im Interesse ihrer Amtstätigkeit gewährt. Die in diesem Protokoll genannten Organe und Einrichtungen haben die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung ihren Interessen nicht zuwiderläuft. Artikel 11 Auf Streitfälle bezüglich dieses Protokolls findet Artikel 176 des Abkommens Anwendung. Der Rat der AKP-Minister und die Europäische Investitionsbank können in einem Schiedsverfahren als Parteien auftreten. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1053 Protokoll Nr. 4 betreffend Bananen Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über nachstehende Ziele zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten überein und beschließen, daß geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung getroffen werden. Artikel 1 Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit. Artikel 2 Der betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft besprechen sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzuführenden Maßnahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck werden alle im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnahmen sollen den AKP-Staaten und besonders Somalia unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage die Möglichkeit geben, ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf ihren herkömmlichen Absatzmärkten als auch auf den anderen Märkten der Gemeinschaft zu verbessern. Sie werden in allen Stadien vom Artikel 1 Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol werden die Waren der Tarifstelle 22.09 C I mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten. Artikel 2 a) Zur Anwendung von Artikel 1 setzt die Gemeinschaft abweichend von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt dabei die größten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von 40 % auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und von 18 % auf den anderen Märkten der Gemeinschaft. b) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Entwicklung eines traditionellen Handelsstroms zwischen den AKP-Staaten und einem Mitgliedstaat behindert, ergreift die Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen zur Behebung dieser Situation. Produktionsstadium bis zum Verbrauchsstadium durchgeführt und betreffen insbesondere: - die Verbesserung der Bedingungen der Produktion, der Ernte, der Behandlung und der Beförderung im Inland, - die Absatzförderung. Artikel 3 Um diese Ziele zu erreichen, kommen die beiden Vertragsparteien überein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe miteinander zu besprechen; diese wird von einer Sachverständigengruppe unterstützt, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschlagen. Artikel 4 Sollten sich die AKP-Erzeugeriänder veranlaßt sehen, eine gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft eine solche Organisation und prüft alle an sie gerichteten Anträge auf Unterstützung der Tätigkeiten dieser Organisation, die in den Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit fallen. c) Sollte der Verbrauch von Rum in den Mitgliedstaaten erheblich zunehmen, so verpflichtet sich die Gemeinschaft, den in diesem Protokoll festgelegten jährlichen Prozentsatz der Erhöhung erneut zu prüfen. d) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Konsultationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen erläßt. e) Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zusammen mit den betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu suchen, die eine Ausweitung der Rumverkäufe dieser Staaten auf den nicht traditionellen Märkten ermöglichen könnten. Artikel 3 Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien überein, sich in einer gemischten Gruppe miteinander zu besprechen, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten, laufend zu prüfen. Artikel 4 Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im Rahmen des Titels I Kapitel 3 ihre Rumverkäufe auf den traditionellen und nicht traditionellen Märkten der Gemeinschaft zu fördern und auszuweiten. Protokoll Nr. 5 betreffend Rum 1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Protokoll Nr. 6 über die in den AKP-Staaten geltende Steuer- und Zollregelung für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge Artikel 1 (1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegünstigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organisation auf dem Gebiet der Entwicklung. Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden die gegenüber den AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern angewandten Regelungen nicht berücksichtigt. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wenden die AKP-Staaten auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge die in den Artikeln 2 bis 12 vorgesehene Regelung an. Artikel 2 Auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Steuerabgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten AKP-Staat gelten oder eingeführt werden. Allerdings können diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Gesetze der AKP-Staaten der Formalität der Eintragung unterworfen werden. Diese Formalität kann mit der Erhebung einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der Dienstleistung entspricht und die Kosten des Verwaltungsakts nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates nicht überschreitet. Artikel 3 (1) Auf die von der Gemeinschaft finanzierten Studien-, Kontroll- und Überwachungsaufträge werden in dem begünstigten AKP-Staat keine Umsatzsteuern erhoben. (2) Die bei der Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Bau-, Studien-, Kontroll- und Überwachungsaufträge erzielten Gewinne sind nach der inländischen Steuerregelung des AKP-Staates zu versteuern, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne erzielt haben, in diesem Staat eine ständige Niederlassung besitzen oder die Dauer der Ausführung der Aufträge sechs Monate überschreitet. Artikel 4 (1) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines von der Gemeinschaft finanzierten Lieferauftrags werden getätigt, ohne daß die Überschreitung der Zollgrenze des begünstigten AKP-Staates die Erhebung von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern oder anderen Steuerabgaben gleicher Wirkung zur Folge hat. (2) Betrifft ein von der Gemeinschaft finanzierter Lieferauftrag eine Ursprungsware des begünstigten AKP-Staates, so wird dieser Auftrag zum Preis ab Werk der betreffenden Lieferung zuzüglich der in dem AKP-Staat für diese Lieferung geltenden inländischen Steuern und Abgaben abgeschlossen. (3) Die Abgabenbefreiung wird im Wortlaut des Auftrags ausdrücklich vorgesehen. wendet werden, gelten als am inländischen Markt getätigt und unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerregelung in dem begünstigten AKP-Staat. Artikel 6 Den Unternehmen, die zur Ausführung der Bauaufträge Berufsausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag für diese Ausrüstung eine Regelung der vorübergehenden Verwendung gewährt, wie sie in den inländischen Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates festgelegt ist. Artikel 7 Berufsausrüstung, die zur Ausführung der in einem Studien-, Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in dem oder den begünstigten AKP-Staaten unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, insofern als diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer Dienstleistung darstellen. Artikel 8 (1) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch der nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen bestimmt ist, die mit der Ausführung der in einem Studien-, Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staats ohne Erhebung der Zölle, Eingangsabgaben, Steuern und anderen Steuerabgaben gleicher Wirkung eingeführt werden. (2) Diese Bestimmungen gelten auch für die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen. Artikel 9 (1) Der Beauftragte der Kommission und das Personal der Delegationen mit Ausnahme des im Inland angeworbenen Personals sind in dem AKP-Staat, in dem sie niedergelassen sind, von allen direkten Steuern befreit. (2) Für das in Absatz 1 bezeichnete Personal gilt Artikel 8 gleichfalls. Artikel 10 Die AKP-Staaten gewähren die Befreiung von den nationalen oder örtlichen Steuern oder Abgaben auf Zinsen, Provisionen und Tilgungen im Rahmen der Hilfen, welche die Gemeinschaft als Sonderdarlehen, nachgeordnete oder bedingte Darlehen in Form von haftendem Kapital oder als Darlehen aus eigenen Mitteln der Bank gemäß den Artikeln 101 und 105 des Abkommens gewährt. Artikel 11 Für alle in diesem Protokoll nicht bezeichneten Angelegenheiten gelten die inländischen Rechtsvorschriften der an dem Abkommen beteiligten Staaten. Artikel 5 Käufe von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Kohlenwasserstoff-Bindemitteln sowie ganz allgemein aller Materialien, die bei einem von der Gemeinschaft finanzierten Bauauftrag ver- Artikel 12 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Ausführung aller von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen werden. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1055 Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit, bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. (2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird. Artikel 2 (1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablaufeines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Protokoll in Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu einem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten. (2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1 genannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwendung neu überprüft. Artikel 3 (1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend "vereinbarte Mengen" genannt, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 genannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind, sind folgende: Mauritius Swasiland Trinidad und Tobago 65 300 19 700 54 200 Barbados Fidschi Guayana Jamaika Kenia Madagaskar Malawi Mauritius Swasiland Tansania Trinidad und Tobago Uganda Volksrepublik Kongo 49 300 163 600 157 700 118300 5 000 10000 20 000 487 200 116400 10000 69 000 5000 10 000 (2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabgesetzt werden. (3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen vereinbart: Barbados Fidschi Guayana Jamaika Madagaskar 29 600 25 600 29 600 83 800 2 000 Artikel 4 (1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom I.Juli bis zum 30. Juni - nachstehend "Lieferzeitraum" genannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern. Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermaßen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen wird. (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975 zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vom Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die Grenze unterwegs sind. (3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise angewandt. Entsprechende Vereinbarungen können für die nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden. Artikel 5 (1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemeinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandelten Preisen abgesetzt. (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat zuläßt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten. (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rahmens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckermengen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet werden können, der mindestens dem garantierten Preis entspricht, zu dem garantierten Preis zu kaufen. (4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqualität festgesetzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Gemeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wichtigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum 1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll, unmittelbar vorausgeht, festgelegt. Artikel 6 Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt. Artikel 7 (1) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt die Kommission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist ein. 1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission im Laufe eines üeferzeitraums mit, daß er die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern kann und daß er die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen wünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommission zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums neu zugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen. (3) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht gelieferte Menge gekürzt. (4) Die Kommission kann beschließen, daß die nicht gelieferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzuteilung geschieht in Konsultationen mit den betreffenden Staaten. Artikel 8 (1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach Maßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeigneten, von den Vertragsparteien festzulegenden institutionel- 1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf Teilnahme an dem Protokoll Nr. 3 Wünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkommens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich aufgeführt ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzunehmen, so wird sein entsprechender Antrag geprüft.) 2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ursprung in Belize, St.-Kitts-Nevis-Anguilla und Surinam a) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in Belize 39 400 metrische Tonnen St.-Kitts-Nevis-Anguilla 14 800 metrische Tonnen Surinam 4 000 metrische Tonnen die gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Behandlung sicherzustellen. len Rahmen statt. Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen eingesetzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des Abkommens in Anspruch genommen werden. (2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so beschließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen. (3, Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen statt. Artikel 9 Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditionell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerarten werden in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen und ebenso wie diese behandelt. Artikel 10 Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkommens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Anhang b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch folgende Mengen festgesetzt: Belize 14 800 metrische Tonnen St.-Kitts-Nevis-Anguilla 7 900 metrische Tonnen2) 3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 Die Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des Protokolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der Rechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei Änderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt.3) ) Anhang XIII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome <) Anhang XXI zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome 3) Anhang XXII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome Erklärungen zum Protokoll Nr. 3 des AKP-EWG-Abkommens von Lome Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1057 Schlußakte Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs der Belgier, Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Präsidenten der Französischen Republik, des Präsidenten Irlands, des Präsidenten der Italienischen Republik, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Rates der Europäischen Gemeinschaften und einerseits die Bevollmächtigten des Staatsoberhaupts der Bahamas, des Staatsoberhaupts von Barbados, des Präsidenten der Volksrepublik Benin, des Präsidenten der Republik Botsuana, des Präsidenten der Republik Burundi, des Präsidenten der Vereinigten Republik Kamerun, des Präsidenten der Republik Kap Verde, des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren, des Präsidenten der Volksrepublik Kongo, des Präsidenten der Republik Elfenbeinküste, des Präsidenten der Republik Dschibuti, des Premierministers und Ministers für Auswärtiges des Unabhängigen Staates Dominica, des Vorsitzenden des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des Ministerrates und des Oberbefehlshabers der Revolutionsarmee von Äthiopien, Ihrer Majestät der Königin von Fidschi, des Präsidenten der Gabunischen Republik, des Präsidenten der Republik Gambia, des Präsidenten der Republik Ghana, des Staatsoberhaupts von Grenada, des Präsidenten der Revolutionären Volksrepublik Guinea, des Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau, des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea, des Präsidenten der Republik Guyana, des Präsidenten der Republik Obervolta, des Staatsoberhaupts von Jamaika, des Präsidenten der Republik Kenia, des Präsidenten der Republik Kiribati, Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho, des Präsidenten der Republik Liberia, des Präsidenten der Demokratischen Republik Madagaskar, des Präsidenten der Republik Malawi, des Präsidenten der Republik Mali, des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien, Ihrer Majestät der Königin von Mauritius, des Präsidenten der Republik Niger, des Chefs der Bundesregierung von Nigeria, des Chefs des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea, des Präsidenten der Republik Ruanda, des Präsidenten der Republik St. Lucia, des Staatsoberhaupts von Westsamoa, des Präsidenten der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe, des Präsidenten der Republik Senegal, des Präsidenten der Republik Seschellen, des Präsidenten*der Republik Sierra Leone, des Präsidenten des Unabhängigen Staates Salomonen, des Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia, Präsident des Obersten Revolutionsrates, des Präsidenten der Demokratischen Republik Sudan, des Präsidenten der Republik Suriname, Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland, des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania, des Präsidenten der Republik Tschad, des Präsidenten der Republik Togo, Seiner Majestät des Königs Taufaahau Tupou IV von Tonga, des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago, Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu, des Präsidenten der Republik Uganda, des Präsidenten der Republik Zaire, des Präsidenten der Republik Sambia andererseits, die am 31. Oktober 1979 zur Unterzeichnung des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome in Lome zusammengetreten sind, haben folgende Texte festgelegt: Das zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie die folgenden Protokolle: Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der Organe Protokoll Nr. 3 über die Vorrechte und Immunitäten Protokoll Nr. 4 betreffend Bananen Protokoll Nr. 5 betreffend Rum Protokoll Nr. 6 über die in den AKP-Staaten geltende Steuer-und Zollregelung für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben außerdem den Text des 1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Abkommens über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, angenommen. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben ferner den Text der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen festgelegt: 1. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des Abkommens im GATT (Anhang I) 2. Gemeinsame Erklärung betreffend die Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden Waren (Anhang II) 3. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 9 und 11 des Abkommens (Anhang III) 4. Gemeinsame Erklärung betreffend die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Waren (Anhang IV) 5. Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Botsua-na, Lesotho und Swasiland (Anhang V) 6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 3 des Abkommens (Anhang VI) 7. Gemeinsame Erklärung betreffend die Konzertierung EWG/AKP bei Einführung eines weltweiten Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse (Anhang VII) 8. Gemeinsame Erklärung betreffend die Förderung von Investitionen im Bergbau (Anhang VIII) 9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens (Anhang IX) 10. Gemeinsame Erklärung betreffend die zusätzliche Finanzierung der industriellen Zusammenarbeit (Anhang X) 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 82 des Abkommens (Anhang XI) 12. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 131 des Abkommens (Anhang XII) 13. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132 des Abkommens (Anhang XIII) 14. Gemeinsame Erklärung mit dem Wortlaut der Artikel 24 bis 27 des Protokolls Nr. 2 des AKP-EWG-Abkommens von Lome, auf die in Artikel 142 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird, und dem Wortlaut der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 26 des genannten Protokolls (Anhang XIV) 15. Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeitskräfte, die Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates aufhalten (Anhang XV) 16. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vertretung der regionalen Wirtschaftszusammenschlüsse (Anhang XVI) 17. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 185 des Abkommens (Anhang XVII) 18. Gemeinsame Erklärung betreffend die Seefischerei (Anhang XVIII) 19. Gemeinsame Erklärung betreffend den Seeverkehr (Anhang XIX) 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 (Anhang XX) 21. Gemeinsame Erklärung betreffend den Ursprung von Fischerei-Erzeugnissen (Anhang XXI) 22. Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 (Anhang XXII) 23. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 (Anhang XXIII) 24. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5 (Anhang XXIV) Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben ferner Kenntnis von den nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen genommen: 1. Erklärung der Gemeinschaft zur Liberalisierung des Handels (Anhang XXV) 2. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens (Anhang XXVI) 3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Abkommens (Anhang XXVII) 4. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens (Anhang XXVIII) 5. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens (Anhang XXIX) 6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens (Anhang XXX) 7. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkommens (Anhang XXXI) 8. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkommens (Anhang XXXII) 9. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 156 des Abkommens (Anhang XXXIII) 10. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger" (Anhang XXXIV) 11. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Abkommens für Berlin (Anhang XXXV) 12. Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 30 und 31 des Protokolls Nr. 1 (Anhang XXXVI) 13. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 1 betreffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer (Anhang XXXVII) 14. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr, 2 (Anhang XXXVIII) 15. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der Organe (Anhang XXXIX) 16. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 3 (Anhang XL) Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben Kenntnis von den nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen genommen: 1. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 2 des Abkommens (Anhang XLI) 2. Erklärung der AKP-Staaten betreffend die Regelung für Bergbauerzeugnisse (Anhang XLII) 3. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 95 des Abkommens (Anhang XLIII) 4. Erklärung der AKP-Staaten zum Ursprung der Fischerei-Erzeugnisse (Anhang XLIV) Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt. Geschehen zu Lome am einunddreißigsten Oktober neun-zehnhundertneunundsiebzig. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1059 Anhang I Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des Abkommens im GATT Die Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der Vorlage und der Prüfung der handelspolitischen Bestimmungen des Abkommens im Rahmen des GATT. Anhang II Gemeinsame Erklärung betreffend die Regelung des Zugangs zu den Märkien der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden Waren Die Vertragsparteien bekräftigen, daß die Kapitel 1 und 3 des Titels I des Abkommens für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements gelten. Die Gemeinschaft kann während der Laufzeit des Abkommens die Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten entsprechend den Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Departements ändern. Bei der Prüfung der etwaigen Nutzung dieser Möglichkeit berücksichtigt die Gemeinschaft den unmittelbaren Handelsverkehr zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements. Die Verfahren zur Unterrichtung und Konsultierung der betreffenden Parteien werden nach Maßgabe des Artikels 16 Nummer 1 durchgeführt. Anhang III Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 9 und 11 des Abkommens Wenden die AKP-Staaten bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft eine besondere Zollregelung an, so gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 entsprechend. In allen anderen Fällen, in denen die von den AKP-Staaten angewandte Einfuhrregelung eine Bescheinigung des Ursprungs erfordert, akzeptieren die AKP-Staaten die Ursprungszeugnisse, die den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen entsprechen. Anhang IV Gemeinsame Erklärung betreffend die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Waren Die Vertragsparteien erkennen an, daß die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Waren, insbesondere hinsichtlich der Schutzmaßnahmen, besonderen Regelungen und Verordnungen unterliegen. Die die Schutzklausel betreffenden Bestimmungen des Abkommens sind auf diese Waren nur insoweit anwendbar, als sie mit dem besonderen Charakter dieser Regelungen und Verordnungen vereinbar sind. Anhang V Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Botsuana, Lesotho und Swasiland Im Hinblick auf das Protokoll Nr. 22 Abschnitt I Punkt 3 zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge geben die Regierungen von Botsuana, Lesotho und Swasiland folgende Erklärung ab, die von der Gemeinschaft entgegengenommen wird: - Die drei Regierungen verpflichten sich, mit Inkrafttreten des Abkommens auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft die gleiche Zollregelung wie auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in dem anderen Land anzuwenden, das an der Zollunion beteiligt ist, der sie angehören. - Diese Verpflichtung wird unbeschadet der verschiedenen Verfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur Finanzierung der Haushalte der drei Regierungen bestehen, soweit eine Beziehung zwischen dieser Finanzierung und der Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. dem anderen Land der Zollunion besteht, der sie angehören. - Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre Zollregelungen und insbesondere durch die Anwendung der im Abkommen aufgestellten Ursprungsregeln dafür Sorge zu tragen, daß keine Verkehrsverlagerung erfolgt, die sich für die Gemeinschaft dadurch nachteilig auswirkt, daß diese Länder mit einem anderen Land an einer Zollunion beteiligt sind, der sie angehören. Anhang VI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 3 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 des AKP-EWG-Abkommens von Lome gefaßten Beschlüsse zugunsten folgender AKP-Staaten aufrechtzuerhalten: Burundi, Äthiopien, Guinea-Bissau, Ruanda, Swasiland, Komoren, Lesotho, Westsamoa, Seschellen, Tonga, Kap Verde, Salomonen und Tuvalu. Anhang VII Gemeinsame Erklärung betreffend die Konzertierung EWG/AKP bei Einführung eines weltweiten Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des Abkommens zu konzertieren, um etwaige doppelte Ausgleichsleistungen zu vermeiden, falls während des Anwendungszeitraums des Abkommens ein weltweites System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse geschaffen werden sollte. Anhang VIII Gemeinsame Erklärung betreffend die Förderung von Investitionen im Bergbau Um für europäische Investitionen in den von den AKP-Staaten durchgeführten Entwicklungsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft bessere Voraussetzungen zu schaffen, 1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II können die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits im Rahmen der in Titel IV genannten allgemeinen Ziele bei der Behandlung von Investitionen auch Abkommen über Einzelvorhaben schließen, wenn sich die Gemeinschaft und gegebenenfalls europäische Unternehmen an deren Finanzierung beteiligen. Anhang IX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens 1. Hat ein AKP-Staat mit einem Mitgliedstaat ein zwischenstaatliches Abkommen über die Behandlung von Investitionen geschlossen, oder schließt er ein solches Abkommen, so erkennt er an, daß vom Inkrafttreten des neuen Abkommens von Lome an für Investitionen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den AKP-Staaten das Recht auf eine nicht diskriminierende Behandlung gilt. 2. a) Die Verwirklichung dieses Rechts beruht auf bilateralen zwischenstaatlichen Investitionsabkommen, die als Bezugsgrundlage dienen. b) Hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossenen bilateralen zwischenstaatlichen Investitionsabkommen werden bei der nicht diskriminierenden Behandlung die Bestimmungen der als Bezugsgrundlage dienenden Abkommen berücksichtigt. Der AKP-Staat hat das Recht, diese Behandlung zu ändern oder anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen und/oder veränderte De-facto-Umstände dies erforderlich machen. 3. Die Durchführung der nicht diskriminierenden Behandlung gemäß Nummer 2 Buchstabe a legen die Vertragsstaaten in einem bilateralen zwischenstaatlichen Briefwechsel oder in einer anderen nach dem Rechtssystem eines Vertragsstaates erforderlichen Form fest. 4. Jede Vertragspartei kann den Abschluß eines solchen Abkommens beantragen. Wird ein solches Abkommen geschlossen, so tritt es unverzüglich in Übereinstimmung mit dem Rechtssystem des betreffenden AKP-Staates in Kraft. 5. Unter solche Abkommen fallen nur Streitigkeiten betreffend Investitionen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens entstehen. 6. Die Behandlung von Investitionen, die vordem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden, wird von den beiden Parteien unter Berücksichtigung der Bestimmungen des als Bezugsgrundlage dienenden Abkommens geprüft. Anhang X Gemeinsame Erklärung betreffend die zusätzliche Finanzierung der industriellen Zusammenarbeit 1. Bei der Aushandlung des Abkommens, das auf das AKP/EWG-Abkommen von Lome folgen soll, haben die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit anerkannt, zusätzliche Finanzmittel zu mobilisieren, damit ein umfangreiches Kapital für die industrielle Entwicklung zur Verfügung gestellt werden könnte. Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind angesichts der technischen Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten übereingekommen, für diesen Zweck geeignete Lösungen zu erarbeiten. 2. Die Gemeinschaft erkennt die Bedeutung an, die die AKP-Staaten der industriellen Entwicklung im Rahmen ihrer Zu- sammenarbeit mit der Gemeinschaft beimessen. Sie bekundet ihre Bereitschaft, gemeinsam mit den AKP-Staaten eingehend zu prüfen, auf welche Weise zusätzliche Finanzmittel für die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten mobilisiert werden können. 3. Die vielschichtigen und vielfältigen Aspekte dieses Problems, zusammen mit der Notwendigkeit, zusätzliche Finanzmittel zu mobilisieren und zu finden, erfordern gründliche Überlegungen unter Hinzuziehung von Sachverständigen. 4. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen daher überein, gemeinsam so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von neun Monaten nach Unterzeichnung des Abkommens, eine ausführliche Analyse dieses Problems und der Möglichkeiten zur Beschaffung zusätzlicher Finanzmittel zu unternehmen. Der Bericht über diese Untersuchung wird dem Ministerrat über den Botschafterausschuß unverzüglich zur Prüfung zugeleitet, damit die geeigneten Maßnahmen getroffen werden. Anhang XI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 82 des Abkommens Die Vertragsparteien erkennen an, daß einige der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten bestimmte spezifische Nachteile aufweisen, die sie weniger anziehend für Investitionen erscheinen lassen als andere Entwicklungsländer. Deshalb erklären sich die Vertragsparteien damit einverstanden, daß es wünschenswert wäre, zusätzlich Sondermaßnahmen zur Investitionsförderung in einigen dieser Staaten zu treffen. Im Hinblick auf dieses Ziel kommen die Vertragsparteien überein, so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine gemeinsame Untersuchung durchzuführen, um zu ermitteln, welche spezifischen Maßnahmen für diese Staaten getroffen werden sollten, um sie für Investitionen anziehender zu machen. Anhang XII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 131 des Abkommens Bis zur Anwendung des in Artikel 131 vorgesehenen Beschlusses richtet sich die Vergabe und Ausführung der vom Fonds finanzierten öffentlichen Aufträge - in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens waren, nach den am 31. Januar 1975 geltenden Rechtsvorschriften, - in den anderen AKP-Staaten nach ihren auf internationale Verträge anwendbaren Rechtsvorschriften oder ihren diesbezüglichen Praktiken. Anhang XIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132 des Abkommens Bis zur Anwendung des in Artikel 132 vorgesehenen Beschlusses werden alle Streitigkeiten vorübergehend nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer endgültig entschieden. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1061 Anhang XIV Gemeinsame Erklärung mit dem Wortlaut der Artikel 24 bis 27 des Protokolls Nr. 2 des AKP-EWG-Abkommens von Lome, auf die in Artikel 142 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird, und dem Wortlaut der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 26 des genannten Protokolls Artikel 24 Die Verträge über technische Zusammenarbeit werden freihändig vergeben. Bestimmte Verträge können im Wege der Ausschreibung vergeben werden, wenn dieses Verfahren, namentlich bei umfangreichen, besonders komplizierten und technisch besonders schwierigen Studien, aus technischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen gerechtfertigt ist. Artikel 25 (1) Für jede Maßnahme der technischen Zusammenarbeit, bei der ein Verfahren der freihändigen Vergabe angewandt werden soll, erstellt die Kommission eine begrenzte Liste von Bewerbern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und/oder der AKP-Staaten sind; die Auswahl der Bewerber erfolgt unter Zugrundelegung von Kriterien, die ihre Qualifikation, Erfahrung und Unabhängigkeit gewährleisten, sowie unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit für die in Aussicht genommene Maßnahme. Der betreffende AKP-Staat wählt unter diesen Bewerbern nach eigenem Ermessen denjenigen aus, an den er den Vertrag vergeben will. (2) Findet eine Ausschreibung statt, so wird die begrenzte Liste von Bewerbern in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat unter Zugrundelegung der in Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erstellt. Der Vertrag wird an denjenigen Bewerber vergeben, der nach Auffassung der Kommission und des betreffenden AKP-Staats das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat. (3) Die AKP-Studienbüros, die für Maßnahmen im Rahmen der technischen Zusammenarbeit in Frage kommen, werden von der Kommission und dem oder den betreffenden AKP-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt. Artikel 26 Im Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen gemeinsamen Regelung und der von der Kommission und den AKP-Staaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeiteten allgemeinen Vergütungsordnung werden die Verträge über technische Zusammenarbeit von den zuständigen Behörden der AKP-Staaten unter Hinzuziehung des in Artikel 31 erwähnten Beauftragten der Europäischen Kommission - nachstehend der "Beauftragte" genannt - und mit seiner Zustimmung ausgearbeitet, ausgehandelt und geschlossen. Artikel 27 Die Kommission fördert im Rahmen des Möglichen die Zusammenarbeit zwischen Studienbüros, beratenden Ingenieuren und Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, sowie die Arbeitsgemeinschaften, die Weitergabe an Nachunternehmer oder die Heranziehung von einheimischen Sachverständigen in den Teams von Studienbüros oder beratenden Ingenieuren der Mitgliedstaaten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 26 des Protokolls Nr. 2 a) Bis zur Anwendung des in Artikel 22 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Beschlusses gelten für die Ausführung der vom Fonds finanzierten Verträge über technische Zusammenarbeit: - in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens waren, die Allgemeinen Bestimmungen, die bei den vom Fonds finanzierten Verträgen gegenwärtig angewandt werden; - in den anderen AKP-Staaten, soweit diese die bei den vom Fonds finanzierten Verträgen angewandten Allgemeinen Bestimmungen vorübergehend nicht anwenden, die auf die internationalen Verträge anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die diesbezüglichen Praktiken. b) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten haben vereinbart, daß die Kommission so schnell wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens eine allgemeine Vergütungsordnung für die Festlegung der in den Verträgen vorzusehenden Honorare erstellen und den AKP-Staaten zur Zustimmung vorlegen wird. Anhang XV Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeitskräfte, die Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates aufhalten 1. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entgeltbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet. Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, die gleiche Regelung. 2. Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, und die mit ihnen lebenden Familienangehörigen genießen hinsichtlich der an die Beschäftigung geknüpften Leistungen aus der sozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat eine Regelung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates beinhaltet. Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen eine Regelung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung entspricht. 3. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen zwischen AKP-Staaten und Mitgliedstaaten, soweit diese zugunsten der Staatsangehörigen der AKP-Staaten oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten eine günstigere Regelung vorsehen. 4. Die Parteien dieser Erklärung sind übereingekommen, daß sie sich aus dieser Erklärung ergebenden Fragen in befriedigender Weise und, soweit erforderlich, im Wege bilateraler Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß entsprechender Übereinkünfte geregelt werden. 1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Anhang XVI Gemeinsame Erklärung betreffend die Vertretung der regionalen Wirtschaftszusammenschlüsse Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar, regional oder über geeignete internationale Organisationen zusammen, um die Erhaltung der Fischbestände, einschließlich der Bestände an ausgeprägten Wanderfischen, zu sichern und die angestrebte bestmögliche Nutzung dieser Fischbestände zu fördern. Der Ministerrat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Ostafrikanische Gemeinschaft und die Karibische Gemeinschaft im Ministerrat und im Botschafterausschuß als Beobachter vertreten sein können. Er prüft die Anträge im Hinblick auf ähnliche Maßnahmen zugunsten anderer regionaler Zusammenschlüsse zwischen AKP-Staaten von Fall zu Fall. Anhang XIX Anhang XVII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 185 des Abkommens Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im vierten Teil des Vertrags genannten Ländern und Gebieten, die unabhängig geworden sind, den Beitritt zu dem Abkommen zu gestatten, wenn sie ihre Beziehungen mit der Gemeinschaft in dieser Form fortsetzen möchten. Gemeinsame Erklärung betreffend die Seefischerei 1. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die Bedeutung der Entwicklung der Fischbestände in den der Gerichtsbarkeit der AKP-Küstenstaaten unterstehenden Gewässern als Beitrag zu dem gesamten Entwicklungsprozeß dieser Staaten an. Diese Maßnahmen fügen sich in den Rahmen der von den betreffenden AKP-Staaten jeweils festgelegten Politik zur Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ein. 2. Überzeugt von der Notwendigkeit einer weiteren Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei, erklären die AKP-Staaten sich bereit, mit der Gemeinschaft bilaterale Fischereiabkommen auszuhandeln, die den Schiffen, die die Flagge eines der Mitgliedstaaten führen, für beide Seiten zufriedenstellende Bedingungen für die Fischereitätigkeit in den der Gerichtsbarkeit von AKP-Staaten unterstehenden Meeresgewässern sichern können. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen benachbarten Staaten innerhalb einer Subregion, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, vermeiden die AKP-Staaten, die derartige Abkommen schließen, jegliche Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder gegenüber der Gemeinschaft. 3. Die Gemeinschaft handelt im gleichen Geiste, wenn AKP-Staaten, die in derselben Subregion liegen wie Gebiete, für die der Vertrag von Rom gilt, Fischereitätigkeiten in der entsprechenden Fischereizone ausüben wollen. 4. Die für beide Seiten zufriedenstellenden Bedingungen, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, betreffen insbesondere Art und Umfang der Gegenleistungen, die den betreffenden AKP-Staaten im Rahmen dieser bilateralen Abkommen gewährt werden. Mit diesen Gegenleistungen kann die Entwicklung des Fischereigewerbes in diesen AKP-Staaten gefördert werden; sie werden zusätzlich zu den Mittelbewilligungen für Vorhaben gewährt, die im gleichen Bereich im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen finanziellen und technischen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Gemeinsame Erklärung betreffend den Seeverkehr . a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Entwicklung und die Förderung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft Hand in Hand gehen sollte mit der harmonischen Entwicklung wirksamer und sicherer Verkehrsleistungen der Seeschiffahrt unter wirtschaftlich befriedigenden Bedingungen. b) Sie betonen die Bedeutung des Beitrags, den die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung betreffend das Übereinkom- Anhang XVIII men der Vereinten Nationen über einen Verhaltensko- dex für Linienkonferenzen hierzu geleistet hat. Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, daß die Entwicklungsländer, die Vertragsparteien dieses Kodex sind, in den Genuß der darin vorgesehenen Bestimmungen kommen können. c) Die Gemeinschaft erkennt die Bemühungen der AKP-Staaten um eine größere Beteiligung am Massengutversand auf dem Seewege an. 2. Im Hinblick darauf erklären sich die Vertragsparteien bereit, in dem durch dieses Abkommen eingesetzten Ministerrat die Themen von gemeinsamem Interesse in diesem Bereich zu prüfen. 3. Die Gemeinschaft erkennt die Bedeutung der Seeschiffahrt als einen der Motoren des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung der AKP-Staaten an. Sie erklärt sich bereit, im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Instrumente der finanziellen und technischen Zusammenarbeit zur Entwicklung dieses Sektors in den AKP-Staaten auf entsprechenden Antrag dieser Staaten beizutragen. Dieser Beitrag könnte insbesondere folgendes betreffen: i) Studien zur Verbesserung der Verkehrsleistungen der Seeschiffahrt, um dem derzeitigen und künftigen Bedarf des internationalen Handels, insbesondere zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie zwischen den AKP-Staaten untereinander, optimal zu entsprechen; li) Gründung und Entwicklung von Seeschiffahrtsgesellschaften der AKP-Staaten und Förderung gemeinsamer AKP-EWG-Seeverkehrsunternehmungen; iii) die Bereitstellung einer technischen Hilfe für die Ausbildung in Seeberufen, die Seeschiffahrtspolitik, die Seeschiffahrtsordnung, Ausfuhr- und Einfuhrangelegenheiten, Dokumentation, Seeversicherungen usw.; iv) die Lieferung von Durchführbarkeitsstudien und technischer Hilfe zur Verbesserung des Betriebs der Häfen der AKP-Staaten und Evaluierung von Vorhaben betreffend Häfen und Schiffswerften. Die Gemeinschaft leistet ferner Unterstützung bei der Untersuchung aller anderen Probleme oder Schwierigkeiten in Fragen des Seeverkehrs. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1063 Anhang XX Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 1. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen ausgestellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestimmung nach der Gemeinschaft verladen werden, als einziges Frachtpapier für die Waren, für die in AKP-Staaten ohne Küste Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden. 2. Für aus AKP-Staaten ohne Küste ausgeführte Waren, die anderswo als in AKP-Staaten oder in Anmerkung 9 erwähnten Ländern und Gebieten zwischengelagert werden, können nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden. 3. Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls werden die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 angenommen. 4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten die Suche nach neuen Versorgungsquellen zu erleichtern, damit sie die Bestimmungen des Protokolls über Ursprungskumulierung so weit wie möglich ausnutzen können, wird dafür gesorgt, daß das Zentrum für industrielle Entwicklung die Unternehmer der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kontakte zu den Lieferanten in den AKP-Staaten, der Gemeinschaft und den Ländern und Gebieten unterstützt und daß die Beziehungen im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Unternehmen gefördert werden. Außerdem beschließen die Vertragsparteien die Herausgabe eines Handbuchs über die Ursprungsregeln für den amtlichen Gebrauch und für den Gebrauch der Exporteure; sie denken daran, die Verteilung dieses Handbuchs mit Informationsseminaren zu verbinden. Anhang XXI Gemeinsame Erklärung betreffend den Ursprung von Fischereierzeugnissen Die Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaa-ten an, die Fischereiressourcen in allen ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zu erschließen und rationell zu nutzen. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die bestehenden Ursprungsregeln überprüft werden müssen, um festzustellen, welche Änderungen in Anbetracht des Absatzes 1 daran vorgenommen werden könnten. Mit Rücksicht auf ihre jeweiligen Anliegen und Interessen beschließen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft, die Prüfung des Problems, das die Verbringung von Fischereierzeugnissen aus Fängen in den der nationalen Gerichtsbarkeit der AKP-Staaten unterstehenden Zonen nach den Märkten der Gemeinschaft aufwirft, fortzusetzen, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Prüfung findet im geeigneten Rahmen baldmöglichst nach Unterzeichnung des Abkommens statt und wird, soweit erforderlich, nach Inkrafttreten des Abkommens im Rahmen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen fortgesetzt. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden im ersten Jahr der Anwendung des Abkommens dem Botschafterausschuß und spätestens im zweiten Jahr dem Ministerrat vorgelegt, damit sich dieser mit der Angelegenheit befaßt, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Bezüglich der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in den AKP-Staaten erklärt sich die Gemeinschaft schon jetzt bereit, Anträge auf Abweichung von den Ursprungsregeln für die Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionssektors unvoreingenommen zu prüfen, soweit sich diese Anträge auf die Existenz von obligatorischen Fanganlandungen im Rahmen von Fischereiabkommen mit Drittländern gründen. Bei dieser Prüfung wird die Gemeinschaft insbesondere berücksichtigen, daß die betreffenden Drittländer den normalen Absatz dieser Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung, soweit sie nicht für den nationalen oder regionalen Verbrauch bestimmt sind, gewährleisten müßten. Anhang XXII Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Behörden i • Genehmigungssystem nicht so anwenden, daß die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Mengen Rum behindert wird. Anhang XXIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol mit den traditionellen Rumexporteuren Konsultationen zu führen, damit deren Interessen bei einer Veränderung der Marktbedingungen gewahrt bleiben. Anhang XXIV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5 Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Gemeinschaft Artikel 4 unter der Bedingung zugestimmt hat, daß a) jeder AKP-Staat, der in den Genuß dieses Artikels kommen möchte, in sein nationales Richtprogramm entsprechende Vorhaben zur Förderung des Absatzes von Rum aufnimmt, b) dadurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Werbung für Alkohol nicht präjudiziell werden. Anhang XXV Erklärung der Gemeinschaft zur Liberalisierung des Handels Die Gemeinschaft ist sich bewußt, daß durch die Anwendung des Abkommens insgesamt dafür gesorgt werden muß, daß die Wettbewerbslage der AKP-Staaten in den Fällen gewahrt bleibt, in denen ihre Handelsvorteile auf dem Gemeinschaftsmarkt durch Maßnahmen zur allgemeinen Liberalisierung des Handels beeinträchtigt werden. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, in allen spezifischen Fällen, die ihr von den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht werden, gemeinsam entsprechende spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen dieser Staaten zu prüfen. 1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Anhang XXVI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens ist die Gemeinschaft bereit, zwecks Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele die Prüfung der Anträge der AKP-Staaten, wonach für andere landwirtschaftliche Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens eine Sonderregelung gelten soll, in Angriff zu nehmen. Diese Prüfung erstreckt sich entweder auf neue landwirtschaftliche Produktionen, für die es echte Möglichkeiten der Ausfuhr in die EWG gibt, oder auf bereits bestehende Produktionen, die nicht unter die Durchführungsbestimmungen zu der vorgenannten Regelung fallen, sofern diese Waren einen erheblichen Anteil an der Ausfuhr eines oder mehrerer AKP-Staaten ausmachen. Anhang XXVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Abkommens Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die Sonderregelung für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeug-Montageindustrie in Irland, die Gegenstand des Protokolls Nr. 7 zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge ist. Anhang XXVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens Indem sich die Gemeinschaft damit einverstanden erklärt, daß der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des AKP-EWG-Abkommens von Lome in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a übernommen wird, hält sie an der Auslegung dieses Textes fest, wonach die AKP-Staaten der Gemeinschaft keine ungünstigere Behandlung einräumen als die Behandlung, die sie entwickelten Staaten im Rahmen von Handelsabkommen einräumen, sofern diese Staaten den AKP-Staaten nicht weitergehende Präferenzen gewähren als die Gemeinschaft. Anhang XXIX Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens Sollte die Gemeinschaft die in diesem Artikel erwähnten Maßnahmen mit einer auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzten Tragweite treffen, so würde sie sich bemühen, diejenigen Maßnahmen zu ermitteln, die durch ihre geographische Auswirkung und/oder die Art der betroffenen Waren die Ausfuhren der AKP-Staaten am wenigsten beeinträchtigen würden. Anhang XXX Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens Die Gemeinschaft hat sich damit einverstanden erklärt, daß im Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die an Messen und Ausstellungen teilnehmen, die Reisekosten des Personals und die Kosten für den Transport der auszustellenden Gegenstände und Waren, von dem Beauftragten der Kommission in dem betreffenden Land zum Zeitpunkt der Reise oder Versendung direkt gezahlt werden. Anhang XXXI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkommens 1. Die Gemeinschaft gibt die Zusage, daß die Verwaltungskosten der Delegationen der Gemeinschaft in den AKP-Staaten, die früher zu Lasten des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds gingen, ab Inkrafttreten dieses Abkommens vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften getragen werden. Die Kosten der Delegationen während der Laufzeit des neuen Abkommens werden auf 180 Millionen Europäische Rechnungseinheiten geschätzt. 2. Der Höchstbetrag der Darlehen der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln ist in Artikel 95 Nummer 2 des Abkommens festgesetzt. Gemäß Artikel 59 können jedoch zusätzliche Darlehen der Bank aus ihren eigenen Mitteln zur Finanzierung von Investitionsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft verwendet werden, die für die Gemeinschaft und den betreffenden AKP-Staat beiderseits von Interesse sind. Diese zusätzlichen Darlehen gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank werden vom Rat der Gouverneure der Bank gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Satzung genehmigt. Es ist die Absicht der Vertragsparteien, daß diese zusätzlichen Darlehen während des Zeitraums der Anwendung des Abkommens 200 Millionen Europäische Rechnungseinheiten erreichen. 3. Folglich wird sich der Gesamtbetrag der finanziellen Beiträge, die die EWG für die AKP-Staaten bereitzustellen sich bemühen wird, auf 5 607 Millionen Europäische Rechnungseinheiten belaufen. Soweit der in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Betrag von 180 Millionen Europäische Rechnungseinheiten nicht zur Deckung der Kosten der Delegationen vollständig ausgenutzt wird, ist der unverbrauchte Restbetrag für die finanziellen Hilfen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugunsten der AKP-Staaten zu verwenden. Anhang XXXII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkommens Die in Artikel 95 angegebenen Beträge zur Deckung aller den AKP-Staaten von der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Finanzmittel werden in "ERE" ausgedrückt; diese ERE ist durch den Beschluß des Rates vom 21. April 1975 über die Definition und Umrechnung der Europäischen Rechnungsein- Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1065 heit definiert worden, die verwendet wird, um die Beträge der in Artikel 42 des AKP-EWG-Abkommens von Lome genannten Hilfen auszudrücken. Aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht wird, kann die ERE durch die Europäische Währungseinheit, ECU, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 definiert ist, ersetzt werden. Für den Fall, daß ein derartiger Beschluß gefaßt wird, und in dem Bestreben, die Verwaltungsverfahren der einzelnen Abkommen zu vereinfachen, würde die ECU ebenfalls bei den im Rahmen der früheren Abkommen eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen angewandt. Anhang XXXIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 156 des Abkommens Die Gemeinschaft bestätigt die Erklärung, die während der Verhandlungen über das am 28. Februar 1975 unterzeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome abgegeben wurde, und vertritt die Auffassung, daß die Streichung der Worte "unter Beachtung von Artikel 157", deren Aufnahme am Schluß von Artikel 156 sie bei den Verhandlungen beantragt hatte, die derzeitige rechtliche Beziehung zwischen den Artikeln 156 und 157 nicht beeinträchtigt. Anhang XXXIV Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger" Soweit in diesem Abkommen von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Rede ist, bedeutet dies für die Bundesrepublik Deutschland "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland". Anhang XXXV Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Abkommens für Berlin Das zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Anhang XXXVI Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 30 und 31 des Protokolls Nr. 1 Die Gemeinschaft erkennt an, daß es für die AKP-Staaten besonders wichtig ist, daß die Maßnahmen zur Durchführung der Abweichungsbeschlüsse so bald wie möglich nach ihrer Verabschiedung angewendet werden. Die Gemeinschaft wird Verfahren einführen, die es ihr gestatten, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb kürzestmög-licher Frist zu treffen, um insbesondere in der Lage zu sein, im Rahmen der Anwendung von Artikel 31 des Protokolls in Dringlichkeitsfällen eingreifen zu können. Anhang XXXVII Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 1 betreffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer Die Gemeinschaft erinnert daran, daß nach den anerkannten einschlägigen Völkerrechtsgrundsätzen die maximale Ausdehnung der Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen begrenzt ist, und erklärt, daß sie bei allen Bezugnahmen auf diesen Begriff im Protokoll dessen Bestimmungen unter Berücksichtigung dieser Begrenzung anwenden wird. Anhang XXXVIII Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 Nach Kenntnisnahme von dem Antrag der AKP-Staaten auf Gewährung eines finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten ihres Sekretariats erklärt sich die Gemeinschaft im Geiste der auf der zweiten Tagung des AKP-EWG-Ministerrats in Fidschi diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen bereit, die konkreten Anträge, die ihr zu gegebener Zeit vorgelegt werden, mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, damit das Sekretariat über das gegebenenfalls erforderliche Personal verfügen kann. Anhang XXXIX Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der Organe In dem Bewußtsein, daß die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die Übersetzung der Dokumente im wesentlichen aufgrund ihrer eigenen Bedürfnisse entstehen, ist die Gemeinschaft bereit, weiterhin das bisherige Verfahren anzuwenden und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der Organe des Abkommens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als auch im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats zu übernehmen. Anhang XL Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 3 Das Protokoll Nr. 3 ist nach internationalem Recht ein multilateraler Rechtsakt. Die spezifischen Probleme, die sich bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3 im Gastland gegebenfalls stellen, könnten jedoch im Wege einer bilateralen Vereinbarung mit diesem Staat geregelt v/erden. Die Gemeinschaft hat Kenntnis genommen von den Anträgen der AKP-Staaten auf Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls Nr. 3, insbesondere hinsichtlich des Status des Personals des Sekretariats der AKP-Staaten. 1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam nach geeigneten Lösungen für die von den AKP-Staaten in ihren Anträgen aufgeworfenen Probleme zu suchen, um ein gesondertes Rechtsinstrument im obengenannten Sinne zu schaffen. Das Gastland wird unter diesen Umständen unbeschadet der derzeitigen Vorteile, die das AKP-Sekretariat und sein Personal genießen, 1. hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "höheres Personal", der im gegenseitigen Einvernehmen definiert wird, Verständnis zeigen; 2. die Befugnisse anerkennen, die der Präsident des Rates der AKP-Minister dem Präsidenten des Ausschusses der AKP-Botschafter überträgt, um die Anwendung von Artikel 9 des Protokolls zu vereinfachen; 3. sich bereiterklären, den Mitgliedern des Personals des AKP-Sekretariats gewisse Erleichterungen einzuräumen, um ihnen entgegenzukommen, wenn sie im Gastland zum ersten Mal Wohnung nehmen; 4. die steuerlichen Fragen, die das AKP-Sekretariat und sein Personal angehen, in geeigneter Weise prüfen. Anhang XLI Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 2 des Abkommens In dem Bewußtsein, daß die Regel der Meistbegünstigungsklausel, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii auf dem Markt der Gemeinschaft auf die Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten anwendbar ist, ein Ungleichgewicht und Diskriminierungen zur Folge hat, bekräftigen die AKP-Staaten ihre Auslegung, wonach die in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen bewirken sollen, daß ihren wichtigsten exportfähigen Produktionen eine Regelung zugute kommt, die zumindest ebenso günstig ist wie diejenige, die die Gemeinschaft den Drittländern gewährt, denen die Meistbegünstigung eingeräumt ist. Ferner müssen Konsultationen stattfinden, wenn a) ein oder mehrere AKP-Staaten potentielle Lieferanten bei einem oder mehreren besonderen Erzeugnissen sind, bei denen Präferenzdrittländer eine günstigere Regelung in Anspruch nehmen können; b) ein oder mehrere AKP-Staaten in Betracht ziehen, nach der Gemeinschaft ein oder mehrere besondere Erzeugnisse auszuführen, bei denen Präferenzdrittländer eine günstigere Regelung in Anspruch nehmen können. Anhang XLII Erklärung der AKP-Staaten betreffend die Regelung für Bergbauerzeugnisse 1. Die AKP-Staaten begrüßen die Einführung einer AKP-EWG-Handelsregelung für Bergbauerzeugnisse. 2. Die AKP-Staaten bedauern jedoch, daß Titel III dadurch, daß er keine Bestimmungen zur Stabilisierung ihrer Aus- fuhrerlöse für diese Waren enthält, nicht in ausreichendem Maße den Problemen der AKP-Länder gerecht wird, deren Wirtschaft weitgehend auf die Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen angewiesen ist. 3. Die AKP-Staaten bitten daher die Gemeinschaft, sich damit einverstanden zu erklären, daß das gesamte System gleich zu Beginn der Anwendung mit dem Ziel überprüft wird, es in dem Sinne zu verbessern und zu erweitern, daß den Auswirkungen, die die mangelnde Stabilität der Einnahmen aus der Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen für die Erzeugerstaaten hat, Rechnung getragen wird. 4. Außerdem haben die AKP-Staaten im Laufe der Verhandlungen über die Erneuerung des Abkommens von Lome eine Reihe von Anträgen gestellt, welche die Einbeziehung einer bestimmten Anzahl von Bergbauerzeugnissen in die für diese Warengruppe geltende Regelung betreffen. 5. Die Gemeinschaft hat die Aufnahme einiger dieser Waren abgelehnt. 6. Die AKP-Staaten unterstreichen die Bedeutung, die diese Waren für die Wirtschaft einiger AKP-Staaten haben und bitten die Gemeinschaft dringend, diese Anträge weiter zu prüfen, damit die betreffenden Waren im Verlauf der Durchführung des zweiten Abkommens von Lome in die genannte Regelung einbezogen werden. Anhang XLIII Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 95 des Abkommens Im Geiste der Zusammenarbeit haben sich die AKP-Staaten im Rahmen dieses Abkommens mit einem Gesamtbetrag der Hilfe von 5 607 Millionen Europäische Rechnungseinheiten einverstanden erklärt; sie möchten jedoch festhalten, daß dieser Betrag ihres Erachtens nicht ausreichend ist und auch dem Einvernehmen in bezug auf den Umfang der finanziellen Hilfe, das die Konpräsidenten des Ministerrates bei den Verhandlungen im Juni 1979 erreicht hatten, nicht ganz entspricht. Die AKP-Staaten gehen ferner davon aus, daß die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens den obengenannten Betrag tatsächlich nicht unterschreiten wird. Anhang XLIV Erklärung der AKP-Staaten zum Ursprung der Fischereierzeugnisse Die AKP-Staaten bekräftigen den Standpunkt, den sie im Verlauf der Verhandlungen über die Ursprungsregeln bezüglich Fischereierzeugnisse stets zum Ausdruck gebracht haben und halten folglich an ihrer Auffassung fest, daß aufgrund ihrer Hoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer nationalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern alle in diesen Gewässern getätigten und im Hinblick auf die Verarbeitung obligatorisch in Häfen der AKP-Staaten angelandeten Fänge Ursprungseigenschaft erhalten müßten. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1067 Protokoll der Unterzeichnung des Zweiten AKP/EWG-Abkommens von Lome Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten, der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften haben heute das Zweite AKP/EWG-Abkom-men von Lome, die dazugehörige Schlußakte und das Abkommen über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den AKP-Staaten vereinbart, diesem Protokoll die Erklärung der Gemeinschaft zu der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse sowie weitere Erklärungen als Anhang beizufügen. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Im Namen des Ministerrates der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Anhang Erklärung der Gemeinschaft betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse Bei den Verhandlungen zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft hat letztere ihre Verhandlungspartner über die Bestimmungen unterrichtet, die den AKP-Staaten die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Vorzugsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse im Wege von gemeinschaftlichen Verordnungen gewährleisten dürften. Diese Vorschläge sind auf der letzten Verhandlungstagung auf Ministerebene vom 25. bis 27. Juni 1979 ergänzt worden. Die Liste der Maßnahmen, die die Gemeinschaft in Anwendung der vorgenannten Bestimmung des zweiten AKP-EWG-Akom-mens von Lome zu treffen beabsichtigt, ist im Anhang enthalten. Die Gemeinschaft erklärt hierzu, daß sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen wird, damit die entsprechenden Agrar-verordnungen so bald wie möglich genehmigt werden und nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Interimsregelung nach dem Auslaufen des AKP-EWG-Abkommens von Lome in Kraft treten. 1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Anhang Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den AKP-Staaten Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP/ULG 1. Rindfleisch Tarifstellen 01.02 A II 02.01 A II 02.06 C I a) 02.01 B II b) 02.06 C I b) 15.02 Bl 16.02 B III b) 1 aa 1 bb 2. Fischerei-Erzeugnisse Tarifstellen 03.01 03.02 03.03 05.15 A 16.04 16.05 23.01 B 3. Ölsaaten und ölhaltige Früchte Tarifstellen 12.01 B 12.02 15.04 15.07 B, C, 15.12 15.13 15.17 B II 23.04 B D Getreide Tarifnummer 10.05 B Mais Tarifstellen 10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum C Sorghum Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. Übersteigen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 AII mit Ursprung in einem AKP-Staat im Laufe eines Jahres eine Menge, die der Einfuhr in die Gemeinschaft im Laufe des Jahres, in dem zwischen 1969 bis 1974 die größten Warenmengen mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat in die Gemeinschaft eingeführt wurden, zuzüglich eines jährlichen Steigerungssatzes von 7 %, entspricht, so wird die Zollbefreiung für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 teilweise oder vollständig ausgesetzt. Die Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat Bericht, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die betreffenden Einfuhren beschließt. Siehe auch den Inhalt des Briefwechsels im Anhang. Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. Befreiung von Zöllen. Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 1,5 RE/t. Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 50 %. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1069 Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP/ÜLG 5. Reis Tarifstellen: 10.06AI Rohreis (Paddyreis) 10.06 AII geschälter Reis 10.06 B halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis 10.06 C Bruchreis 6. Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis Tarifstellen 07.06 A ex 11.01 C. D. E, F, G ex 11.02 A, B, C, D. E, F, G 11.04 11.07 ex 11.08 AI, II, III, IV. V 11.09 17.02 B II 21.07 F II 23.02 A 23.03 A I 23.07 ex B 7. Obst und Gemüse, frisch und gekühlt Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern je 100 kg - bei Rohreis (Paddyreis) um 50 % und um 0.30 RE - bei geschältem Reis um 50 % und um 0,30 RE - bei vollständig geschliffenem Reis = um den Schutzanteil für die Industrie = um 50 % und um 0,45 RE - bei halbgeschliffenem Reis = um den Schutzanteil für die Industrie, geändert entsprechend dem Umrechnungskoeffizient für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis = um 50 % und um 0,45 RE - bei Bruchreis um 50 % und um 0,25 RE. Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für Waren, bei denen der cif-Angebots-preis nach Anpassung entsprechend den etwaigen Qualitätsunterschieden im Verhältnis zur Standardqualität, für die der Schwellenpreis festgesetzt worden ist, für jede Ware wenigstens den besonderen cif-Preis erreicht, der für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP vorgesehen ist. Im Falle des Überschreitens der Durchschnittsmenge der Einfuhren in die EWG aus den gleichen Herkunftsländern im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken erhältlich sind, zuzüglich 5 % wird die Ausnahmebestimmung ganz oder teilweise aufgehoben. Nichtanwendung des festen Teilbetrags der Abschöpfung gegenüber Drittländern bei diesen Waren. Außerdem Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung je 100 kg: - um 0,15 RE für ex 07.06 A (Wurzeln oder Knollen von Manihot, Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen süße Kartoffeln) um 0,30 RE für ex 11.04 (Mehl und Grieß von Sagomark, Manihot, Salep und anderen Wurzeln und Knollen der Tarifstelle 07.06) um 50 % für 11.08 A V (Stärke, andere) Ferner, Nichtanwendung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung auf Wurzeln, Mehl, Grieß und Stärke von Maranta (07.06 ex A, 11.04 C ex. I, II ex a + b, 11.08 A ex V). Zollbefreiung ohne Zeitplan für die Vermarktung für: 07.01 F Hülsengemüse G ex IV Rettich (Raphanus sativus), genannt "mooli S Gemüsepaprika T andere 08.02 D Pampelmusen und Grapefruits 08.02 E andere 08.08 E Papaya-Früchte ex F Granadillen 08.09 andere Früchte 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP/ULG Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Tarifstellen ex 07.02 ex 07.03 ex 07.04 08.10 08.11 08.12 08.13 ex 13.03 B 20.01 bis 20.06 ex 20.07 9. Wein 10. Rohtabak Tarifstelle 24.01 Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle A.Tabak mit einem Wert je Packstück von 280 RE oder mehr für 100 kg Eigengewicht B. Andere Zollsenkung um 80 % für: 08.02 A Orangen 08.02 B Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten Senkung der Zölle um 60 % für: 07.01 H Speisezwiebeln vom 15. Februar bis 15. Mai bis zu einer Höchstgrenze von 5001 07.01 M Tomaten vom 15. November bis 30. April im Rahmen eines Kontingents von 2.0001 Senkung der Zölle um 40 % für 07.01 Q IV Pilze 07.01 G Karotten und Speisemöhren vom 1. Januar bis 31. März bis zu einer Höchstgrenze von 500 t 07.01 K Spargel vom 15. August bis 31. Januar Zollbefreiung für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. Darüber hinaus Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Konserven und Säften von - Ananas - Passionsfrüchten und Guawen - Mischungen aus Ananas, Papaya-Früchten und Grenadillen Ferner Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Pampelmusenkonserven Zollbefreiung für. Tarifstellen: 20.07 A I ex a) b)1 B I a 1 aa) 11 bb) b 1 aa) 11 bb) Traubensäfte, nicht gegoren Zollbefreiung Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen Zunahme der zollfreien Einfuhr von Rohtabak (24.01) mit Ursprung in den AKP-Staaten oder verursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Verschlechterung der Wirtschaftslage in einem Gebiet der Gemeinschaft führen, so kann die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens die erforderlichen Schutzmaßnahmen einschließlich solcher treffen, mit denen einer Verkehrsverlagerung begegnet werden soll, oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1071 Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP/ULG 11. Bestimmte Waren, die durch die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewonnen werden [Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates] Tarifstellen ex 17.04 18.06 19.02 bis 19.05 19.07 und 19.08 ex 21.02 ex 21.06 ex 21.07 ex 22.02 ex 29.04 ex 35.01 35.05 ex 38.12 38.19 T 12. Sonderregelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Waren mit Ursprung in den AKP-Staa-ten und den ÜLG in die französischen überseeischen Departements 01.02 AII: Hausrinder (einschließlich Büffel) lebend 02.01 AII: Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren 10.06 Reis 10.05 B Mais Befreiung des gesamten Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Verordnung (EWG) Nr. 1059/69] vom festen Teilbetrag. Darüber hinaus Aussetzung des beweglichen Teilbetrags für: 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: C. sogenannte "weiße Schokolade" 18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt, kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen. 19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl. Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen: B. andere: II. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: a) mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen. 4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen. 19.04 Sago (Tapiokasago). Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer) 19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig. Eiern, Fett, Käse oder Früchten: D. andere, mit einem Gehalt an Stärke: ex II. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausgenommen Schiffszwieback 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao: B. andere: IV. a) ex 1 V. ex a) und -I Kekse Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Erforderliche Maßnahmen der Gemeinschaft gegen Störungen des Gemeinschaftsmarktes bei Einfuhren von mehr als 25 000 t im Jahr. 1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Anlage Briefwechsel über AKP-Rindfleisch Brief Nr. 1 Lome, den 31. Oktober 1979 Herr Präsident! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft bereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere Maßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleischexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer Position auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen und damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu sichern. Diese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in Zöllen bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten um 90 %, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch die betreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als Abgabe erhoben wird. Diese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen: 18 916 Tonnen Botsuana Kenia Madagaskar Swasiland 142 Tonnen 7 579 Tonnen 3 363 Tonnen Die in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten. Ist in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend genannten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmenge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der im nachstehenden Absatz genannten Maßnahmen zu kommen, so kann die Kommission die fehlende Menge im Rahmen der jährlichen Gesamtmenge auf die übrigen AKP-Staaten aufteilen, für die diese Regelung gilt. In einem solchen Falle schlagen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission spätestens am 1. Juli jedes Jahres den oder die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist, die gesamte ihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue vorübergehende Zuteilung hat jedoch keinen Einfluß auf die ursprünglichen Mengen. Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen voraussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft bereit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem Jahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im Jahr davor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden können. Der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden AKP-Staaten unter den Landern, die diese Ware nach der Gemeinschaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Ausfuhrländer sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die Ausfuhr dieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft dieser Länder hat. Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei Anwendung der in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit das mit dieser Regelung vereinbarte Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften Brief Nr. 2 Lome, den 31. Oktober 1979 Herr Präsident! Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft bereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere Maßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleischexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer Position auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen und damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu sichern. Diese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in Zöllen bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten um 90 %, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch die betreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als Abgabe erhoben wird. Diese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen: Botsuana 18 916 Tonnen Kenia 142 Tonnen Madagaskar 7 579 Tonnen Swasiland 3 363 Tonnen Die in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten. Ist in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend genannten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmenge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der im nachstehenden Absatz genannten Maßnahmen zu kommen, so kann die Kommission die fehlende Menge im Rahmen der jährlichen Gesamtmenge auf die übrigen AKP-Staaten aufteilen, für die diese Regelung gilt. In einem solchen Falle schlagen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission spätestens am 1. Juli jedes Jahres den oder die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist. die gesamte ihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue vorübergehende Zuteilung hat jedoch keinen Einfluß auf die ursprünglichen Mengen. Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen voraussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft bereit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem Jahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im Jahr davor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden können. Der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden AKP-Staaten unter den Ländern, die diese Ware nach der Gemeinschaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Ausfuhrländer sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die Ausfuhr dieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft dieser Länder hat. Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei Anwendung der in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erforderlichen Maßnahmen getroffen v/erden, damit das mit dieser Regelung vereinbarte Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann." Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierungen der AKP-Staaten Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1073 Erklärung der Gemeinschaft betreffend die Lieferung von verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die AKP-Staaten Um zu einer besseren Sicherung der Nahrungsmittelversorgung in den AKP-Staaten beizutragen, wird sich die Gemeinschaft bemühen, neben den in dem Kapitel über die landwirtschaftliche Zusammenarbeit vorgesehenen Vorhaben der finanziellen und technischen Zusammenarbeit die Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik so einzusetzen, daß für bestimmte Grundnahrungsmittel die durchzuführenden Geschäfte im Rahmen der normalen Handelsstrukturen zu Bedingungen zustande kommen können, die eine größere Stabilität der Versorgung ermöglichen. Gemeinsame Erklärung betreffend die Behandlung von bearbeitetem Reis aus den AKP-Staaten In Anbetracht der Probleme der AKP-Staaten, die herkömmlicherweise bearbeiteten Reis erzeugen und in die Gemeinschaft ausführen, kommen die Vertragsparteien überein, die reellen Schwierigkeiten und Hemmnisse für die Vermarktung von bearbeitetem Reis mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten auf dem EWG-Markt so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens gemeinsam zu prüfen, und zwar im Hinblick auf die Durchführung von spezifischen Maßnahmen zur Förderung oder Steigerung des Absatzes dieser Ware. Die Durchführung dieser Untersuchung wird die Vertragsparteien jedoch nicht daran hindern, zur Unterstützung dieser Staaten nach Möglichkeit alle sofortigen und vorübergehenden Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich halten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens Artikel 38 wird so günstig wie möglich angewandt, damit den gegebenenfalls auftretenden besonderen Umständen Rechnung getragen wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens Zwischen der Durchführung eines Transfers und den Angaben betreffend diesen Transfer, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 zu erteilen sind, wird kein Abhängigkeitsverhältnis hergestellt. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens Auf Antrag eines AKP-Staates prüft die Kommission mit diesem die Möglichkeit, seinen Beitrag zur Auffüllung der Mittel des Systems ganz oder teilweise in Landeswährung zu leisten. Gemeinsame Erklärung betreffend das erste Kalenderjahr der Anwendung Die Vertragsparteien kommen überein, daß das erste Anwendungsjahr des in den Artikeln 23 bis 46 vorgesehenen Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse das Kalenderjahr ist, in dem das Abkommen tatsächlich in Kraft tritt. Wenn der Zeitplan für die Inkraftsetzung es jedoch erfordert, werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Anwendung des Systems für das erste Kalenderjahr zu gewährleisten, für das die Umstände es gestatten. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 59 des Abkommens und betreffend zusätzliche Darlehen der EIB Der Höchstbetrag der Darlehen der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln ist in Artikel 95 Absatz 2 des Abkommens festgesetzt. In Übeinstimmung mit Artikel 59 können jedoch zusätzliche Darlehen der Bank aus Eigenmitteln zur Finanzierung von Investitionsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft verwendet werden, die für die Gemeinschaft und den betreffenden AKP-Staat beiderseits von Interesse sind. Es ist die Absicht der Vertragsparteien, daß diese zusätzlichen Darlehen während des Zeitraums der Anwendung des Abkommens 200 Millionen Europäische Rechnungseinheiten erreichen. Ferner könnten während der Laufzeit des Abkommens zusätzliche Darlehen der Bank aus Eigenmitteln möglicherweise aufgrund von Artikel 18 der Satzung der Bank und je nach den Mitteln der Bank, dem Umfang der bereits gewährten Darlehen, der Größe der Vorhaben, die finanziert werden sollen, und den Bürgschaften für diese zusätzlichen Darlehen in Erwägung gezogen werden. Diese zusätzlichen Darlehen gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank werden vom Rat der Gouverneure der Bank gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Satzung genehmigt. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 59 des Abkommens Die Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 bezieht sich teilweise auf Artikel 59. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 78 des Abkommens Bei der Ausarbeitung der für den Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit geltenden Regeln muß der Ministerrat die Notwendigkeit einer paritätischen Vertretung im Ausschuß, insbesondere auf der Ebene des gemeinsamen Vorsitzes, berücksichtigen und auf die Beteiligung hoher Beamter von beiden Seiten drängen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 81 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Wahl des Direktors und des stellvertretenden Direktors ausschließlich deren Verdienste und Befähigung im Hinblick auf die in Titel V definierten Aufgaben des Zentrums entscheidend sind. Sie kommen ferner überein, daß das Personal des Zentrums aus der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten stammen kann. Ferner vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Verantwortlichkeiten des Direktors und des stellvertretenden Direktors eindeutig festgelegt werden. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 95 des Abkommens Die für haftendes Kapital, die Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit, die Soforthilfen, die Maßnahmen zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und die besondere Finanzierungs-fazilität für Bergbauerzeugnisse vorgesehenen Beträge, die bei Ablauf des vom Abkommen erfaßten Zeitraums nicht ge- 1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980. Teil II bunden sind, können nach Maßgabe des Artikel 154 erster und zweiter Gedankenstrich, bzw. der Artikel 137,35 und 51 zur Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen wieder verwendet werden. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 Absatz 4 des Abkommens Im Falle der Bank ist das Verfahren einer zweistufigen Finanzierung vor allem angezeigt, - wenn es sich darum handelt, durch einen globalen Beitrag an eine Entwicklungseinrichtung Aktionen zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben eines AKP-Staates zu fördern; - wenn es die allgemeine Politik eines AKP-Staates ist, daß die ihm von ausländischen Gebern gewährten langfristigen Kredite über die Regierung geleitet werden. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 105 Absatz 1 des Abkommens Im Verkehrssektor und im Fernmeldewesen würde es sich um industrieartige Unternehmen mit autonomer Betriebsführung handeln, die die Verwendung von haftendem Kapital rechtfertigen können. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital können entweder als Ergänzung zu einem Darlehen der Bank oder allein gewährt werden, wenn ein solches Darlehen in Anwendung der in Artikel 104 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten Kriterien nicht in Betracht kommt. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 105 Absatz 5 des Abkommens Da die Hilfen in Form von Quasi-Kapital für die Finanzierung und Förderung von Unternehmen in den AKP-Staaten besonders interessant und passend sind, kommen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft überein, diese Form der Hilfe zu erhöhen und während der Laufzeit des Abkommens intensiver als bisher einzusetzen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 128 Buchstabe b des Abkommens Die Kommission und der oder die betreffenden AKP-Staaten beurteilen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in dem bzw. den betreffenden Staaten, was als erheblicher Teil der Führungskräfte und des Kapitals anzusehen ist. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 128 Buchstabe c des Abkommens Um zu beurteilen, ob es sich um einen ausreichenden Mehrwert der Waren handelt, richten sich die für die Ausschreibungen zuständigen Behörden nach den Ursprungsregeln des Abkommens. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 134 und 136 des Abkommens Der Ausdruck "benachbarte Nicht-AKP-Staaten" bedeutet nicht unbedingt, daß es sich um Länder mit einer gemeinsamen Grenze zu einem AKP-Staat handelt. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 142 des Abkommens In außergewöhnlichen Fällen können im Einvernehmen mit der Kommission die Dienste von Studienbüros oder Sachverständigen, die Staatsangehörige dritter Länder sind, in Anspruch genommen werden. Gemeinsame Erklärung über die besondere Berücksichtigung Zaires Obwohl Zaire wegen seiner geographischen Lage nicht in die Liste der AKP-Binnenstaaten aufgenommen wurde, haben die Gemeinschaft und die AKP-Staaten doch die besonderen Probleme und Sachzwänge anerkannt, denen sich dieser Staat in Anbetracht der Schwierigkeiten gegenübersieht, die durch die unzureichenden Zugangswege zum Meer und das Fehlen einer geeigneten Infrastruktur für einen Ausgang an seiner eigenen Küste bedingt sind. Während der Geltungsdauer dieses Abkommens ist die Gemeinschaft, solange die gegenwärtigen Schwierigkeiten und Sachzwänge weiterbestehen, bereit, in dem gleichen positiven Geist und aus der gleichen besonderen Perspektive wie bei der Anwendung der Bestimmung des Abkommens über AKP-Binnenstaaten alle Anträge der Behörden Zaires zu prüfen und diesen bei ihren Bemühungen um Überwindung der Probleme zu helfen. Erklärung der AKP-Staaten zu den Artikeln 125 und 161 des Abkommens Nach Auffassung der AKP-Staaten umfaßt der Begriff "Gesellschaften der AKP-Staaten" alle ganz oder teilweise im Staatseigentum eines AKP-Staates stehenden Unternehmen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 168 Absatz 6 des Abkommens Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, zwischen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten einen effektiven Dialog einzuführen; zu diesem Zweck können unter der Schirmherrschaft des AKP-EWG-Ministerrats Ad-hoc-Sitzungen über genau festgelegte Themen von beiderseitigen Interesse stattfinden. Gemeinsame Erklärung zur tradionellen Fischereitätigkeit 1. In den zweiseitigen Verhandlungen zwischen einem AKP-Staat und der Gemeinschaft ist einer der zu berücksichtigenden Faktoren die von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen, gegenwärtig oder in jüngster Vergangenheit ausgeübte Fischereitätigkeit sowie das gemeinsame Interesse, das an der künftigen Entwicklung neuer Fischereitätigkeiten bestehen kann. 2. Bei den Fischereiabkommen, die gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen AKP-Staaten und der Gemeinschaft geschlossen werden, wird von dem Geist und dem allgemeinen Rahmen der gemeinsamen Erklärung betreffend die Seefischerei ausgegangen. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1075 Verhandlungsprotokoll Erklärung der Gemeinschaft Gemeinsame Erklärung betreffend Sisalerzeugnisse zu Titel VI des Abkommens Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß die Untersuchungen im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung dieses Erzeugnisses während der Durchführung des neuen Abkommens unter Berücksichtigung des Standpunktes der betreffenden AKP-Staaten in der Frage eines Erzeuger-/Verbraucher-abkommens fortgesetzt werden. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zitrusfrüchte Die AKP-Staaten haben darauf bestanden, daß auch Untersuchungen im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung dieser Erzeugnisse während der Durchführung des neuen Abkommens fortgesezt werden. Die Gemeinschaft erklärt jedoch, sie könne heute noch nicht versprechen, daß diese Untersuchungen unbedingt zu einer befürwortenden Stellungnahme führen werden. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Tabak Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Rahmen der Durchführung des Abkommens die Möglichkeit zu prüfen, Tabak bis zu einer Höchstmenge für die Ausfuhren nach der Gemeinschaft, die in Höhe der derzeitigen Ausfuhrmengen festgesetzt wird, in das STABEX-System einzubeziehen, sofern die Einführung einer solchen Regelung keine Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft für diese Ware auslöst. Erklärung der AKP-Staaten betreffend Tabak Die Möglichkeit, Tabak in das STABEX-System einzubeziehen, wird auf der ersten Tagung des Ministerrates nach dem Inkrafttreten des Abkommens geprüft. Um die in Artikel 83 Absatz 1 genannten Ziele leichter erreichen zu können, wird folgendes vereinbart: Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein, in die künftige Geschäftsordnung des AKP/EWG-Botschafter-ausschusses Bestimmungen aufzunehmen, die die Einsetzung eines Unterausschusses für Zusammenarbeit in der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung vorsehen. Dieser Unterausschuß, der im Bedarfsfall zusammentritt, hat die Aufgabe, a) die Fortschritte der AKP-Staaten auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung, vor allem unter dem Gesichtspunkt ihrer Ernährungslage, und die Fortschritte der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf diesem Gebiet insgesamt zu verfolgen, b) auf Vorschlag der AKP-Staaten und/oder der Gemeinschaft die für einzelne Ländergruppen, bestimmte Regionen oder für spezifische Erzeugnisse typischen Probleme der ländlichen Entwicklung zu prüfen, c) die Möglichkeiten einer besseren Koordinierung zwischen den verschiedenen, für die ländliche Entwicklung zuständigen Einrichtungen zu prüfen, wobei es sich um regionale, internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen mit Beteiligung der AKP-Staaten handeln kann, d) dem AKP/EWG-Botschafterausschuß über seine Beratungen Bericht zu erstatten, e) den AKP/EWG-Botschafterausschuß bei der Aufsicht über das technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich zu unterstützen, f) gegebenenfalls auf Antrag des AKP/EWG-Botschafteraus-schusses Treffen zwischen den für die landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung Verantwortlichen der AKP-Staaten und der Gemeinschaft zu veranstalten. 1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Abkommen über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen Seine Majestät der König der Belgier, Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident Irlands, Der Präsident der Italienischen Republik, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des am 17. April 1951 in Paris unterzeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet werden, einerseits und das Staatsoberhaupt der Bahamas, das Staatsoberhaupt von Barbados, der Präsident der Volksrepublik Benin, der Präsident der Republik Botsuana, der Präsident der Republik Burundi, der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun, der Präsident der Republik Kap Verde, der Präsident der Zentralafrikanischen Republik. der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren, der Präsident der Volksrepublik Kongo, der Präsident der Republik Elfenbeinküste, der Präsident der Republik Dschibuti, der Premierminister und Minister für Auswärtiges des Unabhängigen Staates Dominica, der Vorsitzende des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee von Äthiopien, Ihre Majestät die Königin von Fidschi, der Präsident der Gabunischen Republik, der Präsident der Republik Gambia, der Präsident der Republik Ghana, das Staatsoberhaupt von Grenada, der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea, der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau, der Präsident der Republik Äquatorialguinea, der Präsident der Republik Guyana, der Präsident der Republik Obervolta, das Staatsoberhaupt von Jamaika, der Präsident der Republik Kenia, der Präsident der Republik Kiribati, Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho, der Präsident der Republik Liberia, der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar, der Präsident der Republik Malawi, der Präsident der Republik Mali, der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien, Ihre Majestät die Königin von Mauritius, der Präsident der Republik Niger, der Chef der Bundesregierung von Nigeria, der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea, der Präsident der Republik Ruanda, der Präsident der Republik Santa Lucia, das Staatsoberhaupt von Westsamoa, der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe, der Präsident der Republik Senegal, der Präsident der Republik Seschellen, der Präsident der Republik Sierra Leone, der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen, der Präsident der Demokratischen Republik Somalia, Präsident des Obersten Revolutionsrates, der Präsident der Demokratischen Republik Sudan, der Präsident der Republik Suriname, Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland, der Präsident der Vereinigten Republik Tansania, der Präsident der Republik Tschad, der Präsident der Republik Togo, Seine Majestät König Taufaahau Tupou IV von Tonga, der Präsident der Republik Trinidad und Tobago, Ihre Majestät die Königin von Tuvalu, der Präsident der Republik Uganda, der Präsident der Republik Zaire, der Präsident der Republik Sambia andererseits, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 232, in der Erwägung, daß das am heutigen Tag unterzeichnete zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome nicht für die Waren gilt, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, in dem Bestreben, den Handel mit diesen Waren zwischen den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten zu entwickeln - Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1077 haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Belgier: Paul Noterdaeme, Botschafter, Ständiger Vertreter Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften; Ihre Majestät die Königin von Dänemark: Niels Ersboll, Staatssekretär, Botschafter, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Klaus von Dohnanyi, Staatsminister, Auswärtiges Amt; der Präsident der Französischen Republik: Robert Galley, Minister für Zusammenarbeit, Pierre Bernard-Reymond, Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident Irlands: Michael OKennedy, Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands; der Präsident der Italienischen Republik: Giuseppe Zamberletti, Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Jean Dondelinger, Botschafter, Ständiger Vertreter Luxemburgs bei den Europäischen Gemeinschaften; Ihre Majestät die Königin der Niederlande: D. F. van der Mei, Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland: The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE, Mitglied des Parlaments, Staatssekretär, Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten; das Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas: R. F. Anthony Roberts, Hochkommissar des Bundes der Bahamas in London; das Staatsoberhaupt von Barbados: The Hon. Harald Bernard St. John, QC, MP, Stellvertretender Premierminister und Minister für Handel, Fremdenverkehr und Industrie; der Präsident der Volksrepublik Benin: Andre Atchade, Minister für Handel und Fremdenverkehr; der Präsident der Republik Botsuana: Archibald Mooketsa Mogwe, Minister für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Republik Burundi: Donatien Bihute, Minister für Planung; der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun: Robert Naah, Stellvertretender Minister für Wirtschaft und Planung; der Präsident der Republik Kap Verde: Abilio Augusto Montero Duarte, Minister für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Zentralafrikanischen Republik: Jean-Pierre Le Bouder, Minister für Zusammenarbeit, Planung und allgemeine Statistik, zuständig für die Gesellschaften und Unternehmen zur Prüfung der Vorhaben betreffend insbesondere die Organisation und Förderung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Agro-Nahrungsmittelindustrie; der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren: Ali Mroudjae, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit; der Präsident der Volksrepublik Kongo: Elenga Ngaporo, Minister für Handel; der Präsident der Republik Elfenbeinküste: Abdoulaye Kone, Minister für Wirtschaft, Finanzen und Planung; der Präsident der Republik Dschibuti: Ahmed Ibrahim Abdi, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Dschibuti bei der französischen Regierung und bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Premierminister und Minister für Auswärtiges des Dominicanischen Bundes: Arden Shillingford, Hochkommissar Dominicas in London; 1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II der Vorsitzende des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee von Äthiopien: Teferra Wolde-Semait, Minister der Finanzen; Ihre Majestät die Königin von Fidschi: Satya Nand Nandan, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Mission Fidschis bei den Europäischen Gemeinschaften; der Präsident der Gabunischen Republik: Michel Anchouey, Minister für Planung, Entwicklung, Raumordnung und Fremdenverkehr; der Präsident der Republik Gambia: Mohamadu Cadi Cham, Minister für Finanzen und Handel; der Präsident der Republik Ghana: Dr. Amon Nikoi, Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung; das Staatsoberhaupt von Grenada: Fennis Augustine, Hochkommissar Grenadas in London; der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea: NFaly Sangare, Gesandter bei den Europäischen Gemeinschaften; der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau: Dr. Vasco Cabral, Staatskommissar für Wirtschaftskoordinierung und Planung; der Präsident der Republik Äquatorialguinea: Christino Seriche Malabo Bioco, Oberleutnant des Heeres, Mitglied des Obersten Militärrates; der Präsident der Republik Guyana: Samuel Rudolph Insanally, Ständiger Vertreter Guyanas bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Präsident der Republik Obervolta: Georges Sanogoh. Minister für Planung und Zusammenarbeit; das Staatsoberhaupt von Jamaika: Donald Rainford, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Jamaikas bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Präsident der Republik Kenia: Joseph Muliro, Ständiger Sekretär, Ministerium für Landwirtschaft; der Präsident der Republik Kiribati: The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE, Mitglied des Parlaments, Staatsminister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho: The Hon. Morena Makhaola Lerotholi; der Präsident der Republik Liberia: The Hon. D. Franklin Neal, Minister für Planung und Wirtschaft; der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar. Justin Rarivoson, Minister für Wirtschaft und Handel; der Präsident der Republik Malawi: The Hon. Stott Zondwayo Jere, Mitglied des Parlaments, Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr, der Präsident der Republik Mali: Maitre Alioune Blondin Beye, Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit; der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien: Abdeliah Ould Daddah, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Vertreter der Islamischen Republik Mauretanien bei den Europäischen Gemeinschaften; Ihre Majestät die Königin von Mauritius: The Hon. Sir Sateam Boolell, Minister für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt; der Präsident der Republik Niger Mai Maigena, Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie; der Chef der Bundesregierung von Nigeria: P. Ayodele Afolabi, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Leiter der Mission der Bundesrepublik Nigeria bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea: Frederick Bernard Carl Reiher, Botschafter bei den Europäischen Gemeinschaften; Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1079 der Präsident der Republik Ruanda: Ambroise Mulindangabo, Minister für Planung; der Präsident der Republik Santa Lucia: George William Odium, Stellvertretender Premierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel; das Staatsoberhaupt von Westsamoa: The Hon. Filipo Vaovasamanaia, Minister der Finanzen; der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe: Maria de Amorim, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit; der Präsident der Republik Senegal: Ousmane Seck, Minister für Finanzen und Wirtschaft; der Präsident der Republik Seschellen: Dr. Maxime Ferrari, Minister für Planung und Entwicklung; der Präsident der Republik Sierra Leone: The Hon. Dr. I. M. Fofana, Minister für Handel und Industrie; der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen: The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE, Mitglied des Parlaments, Staatsminister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; der Präsident der Demokratischen Republik Somalia, Präsident des Obersten Revolutionsrates: Omar Salah Ahmed, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Vertreter der Demokratischen Republik Somalia bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; der Präsident der Demokratischen Republik Sudan: Izz El Din Hamid, Staatsminister für Ministerratsangelegenheiten; der Präsident der Republik Suriname: Ludwig C. Zuiverloon, Minister für Wirtschaft; Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland: Dzabulumjiva H.S. Nhlabatsi, Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten, Energie und Nachrichten- und Verkehrswesen; der Präsident der Vereinigten Republik Tansania: Alphonce M. Rulegura, Minister für Handel; der Präsident der Republik Tschad: Issaka Ramat AI Hamdou, Geschäftsträger a. i., Botschaft der Republik Tschad in Brüssel; der Präsident der Republik Togo: Koudjolou Dogo, Minister für Planung, industrielle Entwicklung und Verwaltungsreform; Seine Majestät König Taufaahau Tupou IV von Tonga: Seine Königliche Hoheit Kronprinz Tupoutoa; der Präsident der Republik Trinidad und Tobago: Eustache Seignoret, Hochkommissar in London; Ihre Majestät die Königin von Tuvalu: Satya Nand Nandan, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Leiter der Mission Fidschis bei den Europäischen Gemeinschaften; der Präsident der Republik Uganda: The Hon. Ateker Ejalu, Minister für regionale Zusammenarbeit; der Präsident der Republik Zaire: Kiakwama Kia Kiziki, Staatskommissar für Wirtschaft, Industrie und Handel; der Präsident der Republik Sambia: Remi Chisupa, Mitglied des Parlaments, Minister für Handel und Industrie; diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie ihren Ursprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in den Mitgliedstaaten sind gemäß Titel I Kapitel 1 des am heutigen Tag unterzeichneten zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome zur Einfuhr in die AKP-Staaten zugelassen. 1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Artikel 3 Sind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen Unterschied in den Wettbewerbsbedingungen bei den Preisen zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten zweckdienliche Maßnahmen treffen und insbesondere die in Artikel 1 vorgesehenen Zugeständnisse zurücknehmen. Artikel 4 In allen Fällen, in denen die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert, finden zwischen den beteiligten Parteien Konsultationen statt. Artikel 5 Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwendung des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome sind ebenfalls auf dieses Abkommen anwendbar. Artikel 6 Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Artikel 7 Dieses Abkommen wird von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe des Artikels 182 des am heutigen Tag unterzeichneten zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome ratifiziert. Es tritt zur gleichen Zeit wie das vorgenannte Abkommen in Kraft. Artikel 8 Dieses Abkommen läuft 5 Jahre nach dem 1. März 1980, das heißt am 28. Februar 1985 ab. Es tritt gegenüber jedem Unterzeichnerstaat außer Kraft, der gemäß Artikel 189 des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome nicht mehr Vertragspartei des letzteren Abkommens ist. Artikel 9 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französicher, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften und im Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; diese Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen zu Lome am einunddreißigsten Oktober neunzehnhundertneunundsiebzig. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1081 Internes Abkommen über die zur Durchführung des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "Vertrag" genannt, und auf das am 31. Oktober 1979 unterzeichnete zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend "Abkommen" genannt, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen des durch das Abkommen vorgesehenen Ministerrats, nachstehend "AKP-EWG-Ministerrat" genannt, gemeinsame Haltungen einnehmen. Die Durchführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach Fall ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen. Daher ist es für die Mitgliedstaaten erforderlich, die Bedingungen zu präzisieren, unter denen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen die von den Vertretern der Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltungen festgelegt werden. Es obliegt ihnen ferner, in den gleichen Bereichen die Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen, die ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen könnten. oder Stellungnahmen abzugeben, wird die gemeinsame Haltung vom Rat nach Anhörung der Kommission einstimmig festgelegt. (3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der Vertreter der Gemeinschaft im Botschafterausschuß gilt Absatz 1 entsprechend. Artikel 2 (1) Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des AKP-EWG-Ministerrates in den unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereichen erlassen diese entsprechende Vorschriften. (2) Absatz 1 gilt auch für Beschlüsse und Empfehlungen, die der Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 171 des Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat. Artikel 3 Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen oder zu schließenden Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Vereinbarungen jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die sich auf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken, werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte. Außerdem sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten einander und der Kommission alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen oder zu schließenden Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Vereinbarungen und alle Teile hiervon, die sich auf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken, mitteilen. Ferner sind Verfahren vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem Abkommen ergeben könnten; nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen haben, wenn sich dieser mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Fragen befaßt, wird vom Rat nach Anhörung der Kommission einstimmig festgelegt. (2) Wenn der AKP-EWG-Ministerrat beabsichtigt, dem im Abkommen vorgesehenen Botschafterausschuß gemäß Artikel 169 des Abkommens die Befugnis zu übertragen, in den unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereichen Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen auszusprechen Artikel 4 Hält ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Artikels 176 des Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vorher die anderen Mitgliedstaaten. Hat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so entspricht die Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitgliedstaats, es sei denn, daß die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen. Artikel 5 Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Abkommen, den ihm beigefügten Protokollen sowie den zur Durchführung des Abkommens unterzeichneten internen Abkommen ergeben, werden auf Antrag der betreibenden Partei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Vertrags und des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs im Anhang zum Vertrag vorgelegt. Artikel 6 Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission dieses Abkommen jederzeit ändern oder ergänzen. 1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Artikel 7 Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Geschehen zu Brüssel am zehnhundertneunundsiebzig. erfüllt sind. Es bleibt für denselben Zeitraum wie das Abkommen anwendbar. Artikel 8 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. zwanzigsten November neun- Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1083 Internes Abkommen von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "der Vertrag" genannt, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend "das Abkommen" genannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten auf 5 227 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt worden. Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen Länder und Gebiete, die zu Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten - nachstehend "Länder und Gebiete" genannt -, auf 94 Millionen Rechnungseinheiten festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Europäische Investitionsbank -nachstehend "die Bank" genannt, aus eigenen Mitteln einen Betrag von 15 Millionen Rechnungseinheiten für die Länder und Gebiete bereitstellt. Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete Rechnungseinheit ist in dem Beschluß 75/250/EWG ) definiert. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, diese Rechnungseinheit durch Ratsbeschluß durch die ECU zu ersetzen. Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachstehend "Beschluß" genannt -, ist es angebracht, einen 5. Europäischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu festzulegen. Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe festzulegen. Ein Ausschuß von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und ein gleicher Ausschuß bei der Bank sind einzusetzen. Es empfiehlt sich, die Arbeit der Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank soweit irgend möglich dieselbe Zusammensetzung aufweisen. Der Rat hat am 16. Juli 1974 eine Entschließung über die Harmonisierung und Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit angenommen, nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - ) ABl. Nr. L 104 vom 24. 4. 1975, S. 35 sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten errichten einen Europäischen Entwicklungsfonds (1980), nachstehend "Fonds" genannt. (2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 4 636 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten ausgestattet, nachstehend "ERE" genannt, der wie folgt von den Mitgliedstaaten aufgebracht wird: Belgien 273,524 Millionen ERE, d. h. 5,9 % Dänemark 115,900 Millionen ERE, d. h. 2,5 % Bundesrepublik Deutschland 1 311,988 Millionen ERE, d. h. 28,3 % Frankreich 1 186,816 Millionen ERE, d. h. 25,6 % Irland 27,816 Millionen ERE, d. h. 0,6 % Italien 533,140 Millionen ERE, d. h. 11,5 % Luxemburg 9,272 Millionen ERE, d. h. 0,2 % Niederlande 343,064 Millionen ERE, d. h. 7,4 % Vereinigtes Königreich 834,480 Millionen ERE, d. h. 18,0 %. b) Diese Aufteilung kann im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates zur Gemeinschaft durch einstimmigen Beschuß des Rates geändert werden. (3) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird wie folgt verteilt: a) 4 542 Millionen ERE für die AKP-Staaten, davon: 2 928 Millionen ERE in Form von Zuschüssen, 504 Millionen ERE in Form von Sonderdarlehen. 280 Millionen ERE in Form von haftendem Kapital, 550 Millionen ERE in Form von Transfers nach Titel II Kapitel 1 des Abkommens, 280 Millionen ERE in Form von besonderen Finanzierungsfazilitäten nach Titel III Kapitel 1 des Abkommens; b) 85 Millionen ERE für die Länder und Gebiete, davon: 51 Millionen ERE In Form von Zuschüssen, 27 Millionen ERE in Form von Sonderdarlehen, 7 Millionen ERE in Form von haftendem Kapital; z. E. in Form von besonderen Finanzierungsfazilitäten gemäß den die Bergbauerzeugnisse betreffenden Bestimmungen des Beschlusses; c) 9 Millionen ERE in Form von Transfers für die Länder und Gebiete gemäß den die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse betreffenden Bestimmungen des Beschlusses. 1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (4) Wenn ein Land oder Gebiet nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen beitritt, werden die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe a durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission entsprechend erhöht. (5) In diesem Falle erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II des Abkommens. Artikel 2 Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 700 Millionen ERE, welche die Bank unter den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt. Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt: a) bis zu 685 Millionen ERE für Finanzierungen in den AKP-Staaten, b) bis zu 15 Millionen ERE für Finanzierungen in den Ländern und Gebieten. Artikel 3 (1) Bei der Anwendung dieses Abkommens wird die Rechnungseinheit verwendet, die in dem Beschluß 75/250/EWG definiert ist. (2) Durch Beschluß des Rates kann die Rechnungseinheit durch die vom Rat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 ) definierte ECU ersetzt werden. Artikel 4 Für die Finanzierung der in Artikel 104 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Zinsvergütungen wird ein Höchstbetrag von 175 Millionen ERE aus den im Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Zuschüssen vorgesehen. Der bei Ablauf des Zeitraums, in dem die Darlehen der Bank gewährt werden, nicht gebundene Teil dieses Betrages fließt wieder den für Zuschüsse vorgesehenen Mitteln zu. Der Rat kann auf einen im Einvernehmen mit der Bank gefaßten Vorschlag der Kommission eine Aufstockung dieses Höchstbetrags beschließen. Artikel 5 Alle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der Länder und Gebiete werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt. Artikel 6 (1) Binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Abkommens und danach jährlich vor dem 1. September stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Vorausschätzungen der Bank für die von ihr verwalteten Maßnahmen einen Voranschlag der Mittelbindungen für jedes Haushaltsjahr auf; diesen Voranschlag übermittelt sie dem Rat. (2) In gleicherweise legt die Kommission den Gesamtbetrag der voraussichtlichen Zahlungen für jedes Haushaltsjahr fest und teilt ihn dem Rat mit. Auf der Grundlage dieses Betrags stellt sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Kassenmittel, einschließlich der Mittel zur Deckung der Ausgaben, die sich aus der Anwendung des Titels II Kapitel 1 des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses ergeben, sowie der Mittel zur Deckung der Ausgaben, die sich aus der Anwendung des Titels III Kapitel 1 des Abkommens ergeben, einen Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge ) ABl. Nr. L 379 vom 30.12. 1978. S. 1 auf; die Einzelheiten für die Zahlung dieser Beiträge durch die Mitgliedstaaten werden in der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. Sie unterbreitet diesen Fälligkeitsplan dem Rat, der mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit beschließt. Reichen die Beträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf des Fonds in dem betreffenden Haushaltsjahr zu decken, so unterbreitet die Kommi3sion dem Rat Vorschläge für weitere Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. (3) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den in Absatz 2 genannten Abruf der Beiträge verfügbar werdenden Mittel von der Kommission für die Finanzierung der nach den Artikeln 10 bis 21 und 26 sowie 27 bewilligten Vorhaben, Programme oder Transfers in Anspruch genommen werden, verbleiben sie gemäß der in Artikel 28 genannten Finanzregelung auf den Sonderkonten, die die einzelnen Mitgliedstaaten bei ihrer Staatskasse oder bei den von ihnen bestimmten Stellen eröffnet haben. Artikel 7 (1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird so lange, bis er erschöpft ist, nach denselben Bestimmungen verwendet, die im Abkommen, im Beschluß und in diesem Abkommen vorgesehen sind. (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 zu zahlen. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Bank gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund des Artikels 95 des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls des Artikels 59 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat. (2) Die Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund der Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jedlichen Risikos übernommen. (3) Bei den Mittelbindungen im Sinne von Artikel 59 des Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über 75 %, der bis zu 100 % der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen. (4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1 bis 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt. Artikel 9 (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den Ländern und Gebieten sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beträge stammen, zurückgezahlt, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden. Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der im Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, werden vorher in Abzug gebracht. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1085 (2) Der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b festgesetzte Betrag der Zuschüsse des Fonds wird durch etwaige weitere Einnahmen des Fonds erhöht. Kapitel II Artikel 10 (1) Vorbehaltlich der Artikel 17 bis 21 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet. (2) Vorbehaltlich der Artikel 22 bis 24 verwaltet die Bank für Rechnung der Gemeinschaft gemäß ihrer Satzung und der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung das haftende Kapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen. Artikel 11 Die Kommission sorgt für die Befolgung der vom Rat festgelegten Politik der Hilfe und die Einhaltung der vom AKP-EWG-Ministerrat gemäß Artikel 119 des Abkommens festgelegten Gesamtausrichtung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit. Artikel 12 (1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten, der Länder und Gebiete oder andere Begünstigte der in Artikel 94 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben. (2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfungen der Finanzierungsanträge. (3) Die Kommission erteilt die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Informationen über ihr Verbindungsbüro. Dieses Büro erteilt und sammelt außerdem alle Informationen allgemeiner Art, durch welche die Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und die Beurteilung der Anträge erleichtert werden kann. Artikel 13 (1) Die Kommission prüft die Vorhaben, die nach Artikel 101 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse oder Sonderdarlehen aus dem Fonds in Betracht kommen. Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, sowie die Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzie-rungsfazilität nach Titel III Kapitel 1 des Abkommens in Betracht kommen. (2) Die Bank prüft die Vorhaben, die nach ihrer Satzung und gemäß Artikel 101 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit oder ohne Zinsvergütung oder durch haftendes Kapital in Betracht kommen. (3) Vorhaben betreffend produktive Investitionen in den Bereichen Industrie, Agro-Industrie und Bergbau sowie im Fremdenverkehrssektor und zur Energieerzeugung in Verbindung mit einer Investition in diesen Bereichen werden bei der Bank eingereicht, die prüft, ob diese Vorhaben für eine der von ihr verwalteten Hilfsformen in Betracht kommen. (4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Aktionsprogramms durch die Kommission oder durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten Hilfsformen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten. Artikel 14 (1) Unbeschadet der besonderen Aufträge, die die Bank von der Gemeinschaft für die Enziehung des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen erhält, und der Transaktionen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilität, sorgt die Kommission auf Rechnung der Gemeinschaft für die finanzielle Durchführung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Sonderdarlehen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leistet die Zahlung nach der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung. (2) Die Bank sorgt auf Rechnung der Gemeinschaft für die finanzielle Durchführung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen in Form von haftendem Kapital. In diesen Fällen handelt die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle sich daraus ergebenden Rechte, insbesondere die Rechte einer Gläubigerin oder Eigentümerin. (3) Die Bank sorgt für die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden. Artikel 15 (1) Zur Anwendung von Artikel 109 des Abkommens werden unter der allgemeinen Verantwortung der Kommission mit Beteiligung der Bank Dienstreisen für die Programmierung durchgeführt, um ein Richtprogramm auszuarbeiten, in dem insbesondere die sektoralen, teilsektoralen und regionalen Ziele und Prioritäten des betreffenden AKP-Staates präzisiert und die Vorhaben genannt werden, soweit sie klar herausgestellt werden. (2) Zur Vorbereitung der Dienstreisen teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die bei den AKP-Staaten eingeholten Informationen über Inhalt, Perspektiven und Ziele ihres Entwicklungsplans sowie die genau definierten Vorhaben mit, durch die sich diese Ziele, deren Finanzierung sie wünschen, verwirklichen lassen. Die Kommission erstellt diese Informationen in Verbindung mit der Bank, soweit diese betroffen ist. Gleichzeitig teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche bilateralen Hilfen sie gewährt haben oder in Aussicht nehmen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission bringen diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand, wobei sie sich insbesondere auf die Informationen stützen, die gemäß den üblichen Verfahren eingeholt und aufeinander abgestimmt werden. Sie übermitteln sich gegenseitig die Angaben, die über die anderen bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen vorliegen, die den betreffenden AKP-Staaten gewährt wurden oder gewährt werden sollen. (3) Dieser Artikel ist ebenfalls auf die überseeischen Länder und Gebiete anwendbar, gegebenenfalls in einer den verfassungsmäßigen Strukturen einer jeden Länder- oder Gebietsgruppe angepaßten vereinfachten Form. Artikel 16 (1) Vor den Dienstreisen für die Programmierung arbeitet die Kommission unter Mitwirkung der Bank je Land ein kurzes Papier aus, das alle von den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten eingeholten Informationen enthält und von der Kommission zwecks Beurteilung der künftigen Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen zwischen dem AKP-Staat und der Gemeinschaft untersucht wird. Auf der Grundlage dieses Papiers findet ein Gedankenaustausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank statt, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit möglich die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe und der Hilfe der Mitgliedstaaten zugunsten der AKP-Staaten sicherzustellen. 1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II (2) Im Anschluß an die Dienstreisen für die Programmierung, die die Kommission und die Bank in die AKP-Staaten unternehmen, wird den Mitgliedstaaten das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe zugunsten jedes AKP-Staates übermittelt, um einen Gedankenaustausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank zu ermöglichen. Dieser Gedankenaustausch findet statt, wenn ihn ein oder mehrere Mitgliedstaaten beantragen. (3) Soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal während des vom Abkommen erfaßten Zeitraums, prüfen die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank die Fortschritte bei der Durchführung der Richtprogramme sowie die Änderungen, die auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten daran vorzunehmen sind. Artikel 17 (1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß - nachstehend "EEF-Ausschuß" genannt - aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Den Vorsitz in diesem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil. (2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses. (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im EEF-Aus-schuss wie folgt gewogen: Belgien 6 Dänemark 3 Deutschland 27 Frankreich 24 Irland 2 Italien 12 Luxemburg 1 Niederlande 8 Vereinigtes Königreich 17 (4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab. (5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden, wenn der Gemeinschaft ein weiterer Mitgliedstaat beitritt. Artikel 18 (1) Der EEF-Ausschuß nimmt Stellung zu den Finanzierungsvorschlägen, die ihm von der Kommission für Vorhaben oder Aktionsprogramme mit Finanzierung durch Zuschüsse, Sonderdarlehen oder die besondere Sonderfinanzierungsfazi-lität vorgelegt werden. (2) Die sich auf Vorhaben beziehenden Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder; sie enthalten gegebenenfalls Angaben über die Verwendung der früheren Hilfen der Gemeinschaft in diesen Ländern. Sie enthalten insbesondere die Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Unternehmen der AKP-Staaten sowie der Länder und Gebiete an der Durchführung der Vorhaben gemäß Titel VII Kapitel 7 des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses. (3) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen des Finanzierungsvorschlags oder ist zu diesem Vorschlag keine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten. Ist keine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, so werden diese auf Wunsch von den Vertretern der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 Absatz 3 des Abkommens angehört. (4) In den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen wird der gegebenenfalls revidierte oder ergänzte Finanzierungsvorschlag dem EEF-Ausschuß auf einer seiner nächsten Tagungen erneut vorgelegt. Lehnt dieser Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme erneut ab, so konsultiert die Kommission gemäß Artikel 113 Absatz 4 des Abkommens erneut den Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten. Artikel 19 (1) Die Finanzierungsvorschläge werden der Kommission zusammen mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt. (2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat dieser einen Finanzierungsvorschlag nicht befürwortet, so muß sie entweder den Finanzierungsvorschlag zurückziehen oder ihn dem Rat so bald wie möglich vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß beschließt. Im letztgenannten Fall kann der betreffende AKP-Staat gemäß Artikel 113 Absatz 5 des Abkommens dem Rat vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die dem AKP-Staat zur Ergänzung der Information notwendig erscheinen, und kann vom Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden. Artikel 20 Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuß regelmäßig über alle Finanzierungsanträge, die ihr von einem oder mehreren AKP-Staaten offiziell vorgelegt worden sind, unabhängig davon, ob diese Anträge von ihren Dienststellen in Betracht gezogen werden oder nicht. Artikel 21 Dem EEF-Ausschuß wird das Ergebnis der Untersuchungen vorgelegt, die die Kommission regelmäßig durchführt, um die laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten insbesondere nach den angestrebten Entwicklungszielen zu bewerten. Artikel 22 (1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend «Ausschuß "Artikel 22"» genannt - eingesetzt. Den Vorsitz des Ausschusses "Artikel 22" führt der Vertreter des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil. (2) Der Rat legt einstimmig die Geschäftsordnung des Ausschusses "Artikel 22" fest. (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im Ausschuß "Artikel 22" werden nach Artikel 17 Absatz 3 gewogen. (4) Der Ausschuß "Artikel 22" gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab. (5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden, wenn der Gemeinschaft ein weiterer Mitgliedstaat beitritt. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1087 Artikel 23 (1) Der Ausschuß "Artikel 22" nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit haftendem Kapital Stellung. Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EWG-Mini-sterrat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Die Bank unterrichtet den Ausschuß "Artikel 22" ferner über die von ihr für den Erdölsektor beabsichtigte Gewährung von Darlehen ohne Zinsvergütung. (2) Die von der Bank dem Ausschuß "Artikel 22" vorgelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen. (3) Gibt der Ausschuß "Artikel 22" zu einem Vorschlag, an dem ein AKP-Staat oder eine Gruppe von AKP-Staaten interessiert ist, keine befürwortende Stellungnahme ab, so konsultiert die Bank die Vertreter des oder der betreffenden Staaten; es findet dann das Verfahren nach Artikel 113 Absätze 3 und 4 des Abkommens Anwendung. (4) Gibt der Ausschuß "Artikel 22" zu einem Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende Stellungnahme ab, so wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der vom Vertreter der Kommission gegebenen Beurteilung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung unterbreitet. Gibt der Ausschuß "Artikel 22" keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der vom Vertreter der Kommission abgegebenen Beurteilung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung unterbreitet. (5) Gibt der Ausschuß "Artikel 22" zu einem Vorschlag für eine Finanzierung mit haftendem Kapital eine befürwortende Stellungnahme ab, so wird dieser Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung unterbreitet. Gibt der Ausschuß "Artikel 22" keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Vorschlag zurück oder bittet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Ausschuß "Artikel 22" führt, so bald wie möglich den Rat damit zu befassen. Im letzteren Fall wird der Vorschlag zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses "Artikel 22" und gegebenenfalls der vom Vertreter der Kommission abgegebenen Beurteilung dem Rat vorgelegt. Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß "Artikel 22". Beschließt der Rat, die Stellungnahme des Ausschusses "Artikel 22" zu bestätigen, so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück. Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein. Artikel 24 (1) Die Bank unterrichtet den Ausschuß "Artikel 22" vorbehaltlich der Änderungen, die in Anbetracht der Art der finanzierten Maßnahmen und der satzungsmäßigen Verfahren der Bank erforderlich sind, regelmäßig über alle offiziell bei ihr eingereichten Finanzierungsanträge, und zwar unabhängig davon, ob diese von ihren Dienststellen in Betracht gezogen werden oder nicht. (2) Dem Ausschuß "Artikel 22" wird das Ergebnis der Untersuchungen vorgelegt, die die Bank regelmäßig durchführt, um die laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten insbesondere nach den angestrebten Entwicklungszielen zu bewerten. Artikel 25 (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich, unter welchen Bedingungen die Hilfe der Gemeinschaft, die sie jeweils zu verwalten haben, von den AKP-Staaten, den Ländern und Gebieten oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird. (2) In enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder vergewissern sie sich ferner - soweit es sie betrifft -, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten verwendet werden. (3) Die Kommission und die Bank prüfen bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlässen, wieweit die in Artikel 91 und 92 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Zielsetzungen verwirklicht wurden. (4) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat mindestens einmal jährlich über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Rat trifft mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen. Kapitel III Artikel 26 Die Beträge der in den Artikeln 39 und 40 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Transfers, sowie die Beträge der in Artikel 42 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Beiträge zur Wiederauffüllung der Mittel werden in der in Artikel 3 bezeichneten Rechnungseinheit ausgedrückt. Diese Zahlungen werden in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geleistet, welche die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden AKP-Staat oder den zuständigen Stellen der Länder und Gebiete gewählt hat. Artikel 27 Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor. Dieser Bericht stellt insbesondere den Einfluß dieses Systems auf die wirtschaftliche Entwicklung der begünstigten Länder und auf die Entwicklung des Außenhandels dar. Dieser Artikel ist auch auf die Länder und Gebiete anwendbar. Kapitel IV Artikel 28 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der 1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen, sowie nach Anhörung des gemäß Artikel 206 des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt. Artikel 29 (1) Bei Ablauf jedes Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf. (2) Unbeschadet von Absatz 4 übt der gemäß Artikel 206 des Vertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. (3) Die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen Pariament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 beschließt. (4) Die Finanzierungen aus dem Fonds, welche die Bank verwaltet, unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt der Kommission und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der von ihr verwalteten und aus dem Fonds durchgeführten Finanzierungen. Artikel 30 (1) Der Restbetrag des durch das Durchführungsabkommen im Anhang zum Vertrag geschaffenen Entwicklungsfonds für die überseeischen Lander und Gebiete wird weiterhin gemäß dem genannten Durchführungsabkommen sowie der am 31. Dezember 1962 geltenden Regelung verwaltet. Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkommen sowie der am 31. Mai 1969 geltenden Regelung verwaltet. Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkommen sowie der am 31. Januar 1975 geltenden Regelung verwaltet. Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 11. Juli 1975 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkommen sowie der am 1. März 1980 geltenden Regelung verwaltet. (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrags das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die Kommission gemäß Artikel 18 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten. Artikel 31 Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite AKP-EWG-Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind. Artikel 32 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretarits des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neun-zehnhundertneunundsiebzig.