Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1995  Nr. 8 vom 18.03.1995  - Seite 212 bis 214 - Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft

Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft 212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft Vom 2. Februar 1995 Das in Bukarest am 21. April 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach-und Führungskräften ist nach seinem Artikel 10 am 7. Juli 1993 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 2. Februar 1995 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Eitel Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Rumänien - auf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom 29. Juni 1973 über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit, auf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom 29. Juni 1973 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, unter Bezugnahme auf das Durchführungsprogramm für die Jahre 1990 bis 1992 zum Abkommen vom 29. Juni 1973 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, im Hinblick auf den deutsch-rumänischen Vertrag vom 21. April 1992 über Partnerschaft in Europa, unter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundeskanzlers mit dem Ministerpräsidenten von Rumänien am 28./29. November 1990 in Bonn, unter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundesministers des Auswärtigen mit dem Außenminister von Rumänien am 3. April 1991 in Bonn, angesichts der großen Bedeutung, die der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft für die weitere Vertiefung der wirtschaftlichen und anderen Beziehungen zukommt - haben folgendes vereinbart: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, mit der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft den wirtschaftlichen Reformprozeß in Rumänien zu unterstützen und diese Zusammenarbeit insbesondere zur Stärkung der für die Einführung der Marktwirtschaft wichtigen wirtschaftlichen Strukturen und Unternehmensformen nutzbar zu machen. (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft dem Ziel dient, die wirtschaftlichen und betrieblichen Kontakte zwischen beiden Ländern zu vertiefen. Artikel 2 Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen der 1. Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft einschließlich der Wirtschaftsverwaltung, 2. Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft einschließlich der Wirtschaftsverwaltung, 3. Zusammenarbeit in der Berufsbildung und Berufsbildungsforschung, Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995 213 4. Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisationen der Wirtschaft in der Aus- und Weiterbildung von Fach-und Führungskräften. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtem die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Bildungseinrichtungen in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft. (2) Sie legen während der Geltungsdauer des Abkommens ihr Hauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften in Rumänien. Die Zusammenarbeit soll allmählich auch um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland erweitert werden. Artikel 4 (1) Die Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft werden in jährlichen Programmen festgelegt. Die Programme können während ihrer Laufzeit einvernehmlich geändert oder ergänzt werden. (2) Die Förderung von weiteren Maßnahmen, die in den Programmen nicht enthalten sind, jedoch dem Geist dieses Abkommens entsprechen, wird nicht ausgeschlossen. Artikel 5 (1) Die Durchführung dieses Abkommens wird einer von der Gemischten Regierungskommission für wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit eingesetzten Fachgruppe für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung übertragen. (2) Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehören insbesondere: a) die Festlegung von Programmen, b) die Koordinierung und Entwicklung der Zusammenarbeit der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen, c) die Bewertung der Programme, ihrer Durchführung und Ergebnisse, d) die Festlegung der Ziele für die weitere Zusammenarbeit nach diesem Abkommen, e) die Berichterstattung über die Ergebnisse der Zusammenarbeit gegenüber der Gemischten Regierungskommission für die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit. (3) Die Fachgruppe tritt auf Einladung einer der beiden Vertragsparteien möglichst einmal jährlich zusammen. Artikel 6 (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für eine erfolgreiche Zusammenarbeit Sprachkenntnisse des Partnerlands bei denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und weitergebildet werden, wünschenswert sind. Sie werden dieser Frage besondere Aufmerksamkeit widmen. (2) Vorzugsweise werden diejenigen Bewerber an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen aus Rumänien für eine vertiefte Qualifizierung und für praktisches Training in Einrichtungen und in Betrieben der Bundesrepublik Deutschland ausgewählt, die über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte im Rahmen dieses Abkommens grundsätzlich wie nachstehend finanziert werden: 1. Alle Kosten, die in Deutscher Mark anfallen, trägt die deutsche Seite. 2. Alle Kosten, die in Lei anfallen, trägt die rumänische Seite. (2) Abweichende Regelungen zu Absatz 1 können in bezug auf bestimmte Projekte von den jeweiligen Projektpartnem vereinbart werden. (3) Die im einzelnen anzuwendenden Durchführungs- und Finanzierungsbestimmungen sind diesem Abkommen als Anlage beigefügt. Artikel 8 Für die Teilnehmer an den Programmen ist eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die mit Vorbereitung und Durchführung der Programme unmittelbar befaßt sind. Artikel 9 Falls erforderlich, halten die Vertragsparteien Konsultationen über die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglichkeiten seiner weiteren Entwicklung ab. Artikel 10 (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1996. (3) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit auf. Geschehen zu Bukarest am 21. April 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich Genscher Für die Regierung von Rumänien Adrian Nastase 214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II Durchführungs- und Finanzierungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens vom 21. April 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über eine Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft (1) Organisationen, die Programme im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft durchführen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren jeweiligen Partnern. (2) Hierbei gehen sie von folgenden Grundsätzen aus: 1. Die Partner reichen ihre Projektvorschläge bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahrs bei ihren zuständigen innerstaatlichen Stellen ein. 2. Die Fachgruppe nach Artikel 5 des Abkommens entscheidet über die Aufnahme der Projektvorschläge in das Jahresprogramm spätestens bis Ende November eines jeden Kalenderjahrs. 3. Die Partner treffen anschließend die organisatorischen Vorbereitungen für die Durchführung der beschlossenen Projekte. Sie halten hierbei eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Monaten ein. 4. Die jeweiligen Partner werden an der Auswahl von Teilnehmem beteiligt. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache sind für die Teilnahme an der Auswahl für Maßnahmen von mehr als drei Monaten unerläßlich. 5. Die Partner einigen sich über das Bewerbungsverfahren. Die Bewerbungsunterlagen sollen spätestens zehn Wochen vor Beginn der Maßnahme dem programmdurchführenden Partner vorliegen. Der programmdurchführende Partner bestätigt dem entsendenden Partner die Aufnahme des Bewerbers spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme. 6. Der jeweils programmdurchführende Partner legt spätestens zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme sein Programm vor. 7. Die Partner übernehmen folgende Verpflichtungen: a) Der entsendende Partner trägt die Reisekosten der Teilnehmer bis zum ersten Programmort in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in Rumänien und vom letzten Programmort zurück nach Rumänien beziehungsweise in die Bundesrepublik Deutschland. b) Der programmdurchführende Partner trägt die programmbedingten Reisekosten für Reisen der Teilnehmer vom Ankunftsort bis zum Abreiseort. c) Der programmdurchführende Partner trägt bei Maßnahmen bis zu drei Monaten die Kosten für Unterbringung und Verpflegung oder gewährt ein Stipendium nach Nummer 8. d) Der entsendende Partner stattet die Teilnehmer an Maßnahmen bis zu drei Monaten, bei denen kein Stipendium gewährt wird, mit einem angemessenen Taschengeld aus. e) Der entsendende Partner trägt bei Gruppenprogrammen die Dolmetscherkosten. Bei Einzelpersonen wie Dozenten und Beratern übernimmt bei Bedarf der aufnehmende Partner die Dolmetscherkosten. 8. Bei Maßnahmen (Praktika) in der Bundesrepublik Deutschland von mehr als drei Monaten und insbesondere bei Indivi-dualmaßnahmen zahlt der programmdurchführende Partner ein angemessenes Stipendium. Aus diesem Stipendium müssen alle Lebenshaltungskosten gedeckt werden. Falls der programmdurchführende Partner Unterkunft und Verpflegung stellt, vermindert sich das Stipendium entsprechend. 9. Der programmdurchführende Partner trägt die Seminarkosten in der Bundesrepublik Deutschland. - 10. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten für einen ein- bis zweimonatigen Einführungs- und Fachsprachkurs, der einem drei- und mehrmonatigen Programm vorausgehen kann. Während des Aufenthalts an einem Sprachinstitut trägt der programmdurchführende Partner die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und gewährt dem Teilnehmer ein Taschengeld. 11. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten für die Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Es gelten die jeweils üblichen Versicherungsbedingungen. 12. Dozenten, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Vorlesungen oder Veranstaltungen von Seminaren entsandt werden, gewährt der aufnehmende Partner kostenlose Unterkunft und medizinische Betreuung bei Erkrankung, sofern nicht andere Bedingungen in der Einladung vereinbart sind. 13. Die Partner sind den Teilnehmern bei der Erlangung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis behilflich.