Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 50 vom 25.07.2002  - Seite 2673 bis 2712 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 19. 7. 2002 2673 G 5702 Nr. 50 Seite 2674 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Inhalt Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2121-51-1-2/3; 2121-51-1-2, 400-2, 750-15, 9231-1, 935-1, 96-1, 96-1-8, 310-12, 204-3, 2121-60-1, 400-8, 400-9, 4100-1, 13-7-2, 2170-1, 624-1, 751-1, 830-2, 925-1, 400-1 GESTA: C177 19. 7. 2002 Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 4121-1, 4100-1, 4101-1, 4121-2, 4123-1, 420-1, 421-1, 423-5-2, 424-4-9, 426-1, 442-1 GESTA: C199 2681 19. 7. 2002 Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse (Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz ­ AgrarAbsFDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7847-24 GESTA: F027 2688 19. 7. 2002 Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 402-27, 2330-32 GESTA: J048 2690 19. 7. 2002 Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9240-1 GESTA: J035 2691 17. 7. 2002 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk (Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung ­ InstallateurHeizungsbauerMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-3-152; 7110-3-32, 7110-3-33 2693 17. 7. 2002 Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Ausnahmeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7831-1-52-2 2697 17. 7. 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7832-1-26 2698 18. 7. 2002 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-297; 806-21-1-255 2699 4. 7. 2002 Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung ­ Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2030-14-113 2709 12. 7. 2002 Berichtigung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 205-2-1 2711 19. 7. 2002 Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 753-1/2, 753-1 2711 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2712 2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften Vom 19. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert: 1. § 84 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm werden in Satz 2 Nr. 1 die Wörter ,,und ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben" gestrichen. b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind. (3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben." 2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: ,,§ 84a Auskunftsanspruch (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht." 3. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt: ,,In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden." 4. § 88 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 000 Euro" und die Angabe ,,sechzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,36 000 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,zweihundert Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,120 Millionen Euro" und die Angabe ,,zwölf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,2 Millionen Euro" ersetzt. 5. In § 94a Abs. 1 werden vor dem Wort ,,erhoben" die Wörter ,,oder des § 84a Abs. 1" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 1. § 249 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1. b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 2 wird Absatz 2. c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." 2. § 253 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 3. § 825 wird wie folgt gefasst: ,,§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." 4. § 828 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat." 5. Nach § 839 wird folgender § 839a eingefügt: ,,§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 6. In § 844 Abs. 2 Satz 2, § 1913 Satz 2, § 1923 Abs. 2, § 2070, § 2162 Abs. 2 und § 2178 wird jeweils das Wort ,,erzeugt" durch das Wort ,,gezeugt" ersetzt. 7. § 847 wird aufgehoben. 2675 8. In § 2101 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,erzeugte" durch das Wort ,,gezeugte" ersetzt. 9. In § 2105 Abs. 2 und in § 2106 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,erzeugten" durch das Wort ,,gezeugten" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Bundesberggesetzes § 117 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter ,,von Vermögensschäden" durch die Wörter ,,des Schadens" ersetzt. 2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro." Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden." 2. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger, 2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt. (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet. (5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. § 12b Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird." 8. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird." 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Kraftfahrzeugs" die Wörter ,,oder des Anhängers" eingefügt. 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt." 3. § 8a wird wie folgt gefasst: ,,§ 8a Im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird." 4. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,erzeugt" durch das Wort ,,gezeugt" ersetzt. 5. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: ,,Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Ersatzpflichtige haftet 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro; 2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 Euro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers; 3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro." 7. Nach § 12 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 12a (1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige 1. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 360 000 Euro, 2. im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von 6 000 000 Euro, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Haftpflichtgesetzes Das Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,erzeugt" durch das Wort ,,gezeugt" ersetzt. 3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,300 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,300 000 Euro" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Um- 2677 ständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist." Artikel 6 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,erzeugt" durch das Wort ,,gezeugt" ersetzt. 2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: ,,Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Angabe ,,20 Kilogramm" durch die Angabe ,,25 Kilogramm" sowie die Angabe ,,2,5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,5 Millionen Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Millionen Euro" ersetzt. cc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,7,5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4,5 Millionen Euro" ersetzt. dd) In Buchstabe d wird die Angabe ,,15 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,9 Millionen Euro" ersetzt. ee) In Buchstabe e wird die Angabe ,,40 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,24 Millionen Euro" ersetzt. ff) In Buchstabe f wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,60 Millionen Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro." 4. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro." 2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 der in Absatz 3 bezeichneten, für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes. Für den Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satz werden die Wörter ,,muss mindestens für folgende Haftungssummen Deckung nachgewiesen werden" durch die Wörter ,,muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters mindestens für folgende Haftungssummen Deckung gewähren" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,fünfunddreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 000 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40 000 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 3 wird die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. 3. In § 104 werden die Wörter ,,der versicherte Halter" durch die Wörter ,,der Versicherungsnehmer" ersetzt. 4. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters und des Luftfahrtunternehmens durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts." 5. In § 108 Nr. 14 wird das Wort ,,Halter" durch das Wort ,,Versicherungsnehmer" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen § 5 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkrafttreten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist." Artikel 9 Umstellung von Vorschriften auf Euro und Folgeänderungen (1) § 8 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,3 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 700 Euro" ersetzt. 5. § 50 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird die Angabe ,,35 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 000 Euro" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt genannten Schadensersatzforderungen sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren eine Sicherheit zu leisten. Die nach Absatz 1 erforderliche Unfallversicherung kann auf die Pflicht nach diesem Absatz angerechnet werden. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversicherung. § 43 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden." 6. § 51 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: ,,(2) Durch die Vorschriften dieses Unterabschnitts bleibt eine Haftung für Schäden von Fluggästen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union unberührt." 7. § 53 Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Haftpflichtversicherungsverträge des Luftfahrtunternehmens zur Deckung der Haftung aus dem Beförderungsvertrag entsprechend." 2. § 103 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Der Haftpflichtversicherungsvertrag" die Wörter ,,des Luftfahrzeughalters" eingefügt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens muss die sich aus dem Beförderungsvertrag für das Luftfahrtunternehmen ergebende Haftung decken." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 000 Euro" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 000 Euro" ersetzt. (2) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe ,,einhundertsechzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,85 Millionen Euro" ersetzt. (3) Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1478), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: ,,Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 2. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe ,,160 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,85 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 11 wird die Angabe ,,1 125 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. (4) Das Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: ,,Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." 2. In § 15 Satz 1 werden die Angaben ,,einhundertsechzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angaben ,,85 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. (5) In den §§ 451c und 451e des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,620 Euro" ersetzt. 2679 ,,(2) Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, durch eine billige Entschädigung auszugleichen." (2) In § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 847 BGB" durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 2 BGB" ersetzt. (3) § 20 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gewährt." (4) § 29 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." (5) In § 25d Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 847 BGB" durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 2 BGB" ersetzt. (6) In § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 847 BGB" durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 2 BGB" ersetzt. Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung des Luftverkehrsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 12 Artikel 10 Weitere Folgeänderungen (1) § 52 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 17. Pflichtversicherungsgesetz und in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittelgesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. (2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechtskräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwender und pharmazeutischer Unternehmer sich über den Schadensersatz geeinigt hatten. (3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 2002 eingetreten ist." 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 8 Übergangsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im 1. Arzneimittelgesetz, 2. Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Bundesberggesetz, 4. Straßenverkehrsgesetz, 5. Haftpflichtgesetz, 6. Luftverkehrsgesetz, 7. Bundesdatenschutzgesetz, 8. Gentechnikgesetz, 9. Produkthaftungsgesetz, 10. Umwelthaftungsgesetz, 11. Handelsgesetzbuch, 12. Bundesgrenzschutzgesetz, 13. Bundessozialhilfegesetz, 14. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, 15. Atomgesetz, 16. Bundesversorgungsgesetz, Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2681 Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) Vom 19. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,in den" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig." 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,, , bei börsennotierten Gesellschaften nur eines größeren Teils" gestrichen. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen." 4. § 86 wird aufgehoben. 5. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Personalplanung" und der darauf folgenden Klammer folgende Wörter eingefügt ,, , wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist". bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen." b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter ,,lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt" gestrichen. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten." d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 6. In § 90 Abs. 5 Satz 2, § 170 Abs. 3 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,auszuhändigen" durch die Wörter ,,zu übermitteln" ersetzt. 7. Dem § 107 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten." 8. § 110 wird wie folgt geändert. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist." 9. In § 111 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,kann jedoch" durch die Wörter ,,hat jedoch zu" ersetzt. 10. Dem § 116 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet." 11. § 118 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf." 2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 16. Folgender § 161 wird eingefügt: ,,§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der ,,Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen." 17. Dem § 170 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 entsprechend für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht." 18. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Jahresabschluss" die Wörter ,,oder der Konzernabschluss" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss." c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: ,,bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses." 19. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf." 12. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die Einberufung der Hauptversammlung" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,und etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung" gestrichen. 13. § 126 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,mitgeteilt" wird jeweils durch die Wörter ,,zugänglich gemacht" ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,die Mitteilung" durch die Wörter ,,das Zugänglichmachen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,mitgeteilt" durch die Wörter ,,zugänglich gemacht" und die Wörter ,,einhundert Worte" durch die Angabe ,,5 000 Zeichen" ersetzt. 13a. In § 127 Satz 3 wird das Wort ,,mitzuteilen" durch die Wörter ,,zugänglich zu machen" ersetzt. 14. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen." 15. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Buchs wird wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht. Entsprechenserklärung". ,,Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung." 20. In § 174 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Betrag" die Wörter ,,oder Sachwert" eingefügt. 21. § 175 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Bilanzgewinns" die Angabe ,, , bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts," eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für die Auslegung der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß." d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend." 22. § 186 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen." b) Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen;". 23. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 24. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils des Ersten Buchs wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien". 25. In § 237 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Stückaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt werden." 26. § 337 wird aufgehoben. 27. § 404 wird wie folgt geändert: 2683 a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,einem Jahr" die Wörter ,, , bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren," eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zwei Jahren" die Wörter ,, , bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren," eingefügt. Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. § 285 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 Buchstabe a werden in der Klammerangabe nach dem Wort ,,Bezugsrechte" die Wörter ,,und sonstige aktienbasierte Vergütungen" eingefügt. b) Nach der Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist." 2. § 286 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn eine Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben." 3. § 291 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn 1. das zu befreiende Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft ist, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, oder 2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutter- 2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 unternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben." vorgeschriebene Erklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung gemäß § 297 Abs. 1 zu erweitern haben oder dies freiwillig tun, sind von der Angabepflicht gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 3 befreit." 12. Dem § 316 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden." 13. In § 317 Abs. 4 werden die Wörter ,,Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind" durch die Wörter ,,börsennotierten Aktiengesellschaft" ersetzt. 14. § 321 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die 4. § 297 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nimmt ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch oder ist die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden, so besteht der Konzernabschluss außerdem aus einer Kapitalflussrechnung, einer Segmentberichterstattung sowie einem Eigenkapitalspiegel." 5. In § 298 Abs. 1 wird das Zitat ,,die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283" durch das Zitat ,,die §§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282 und 283" ersetzt. 6. § 299 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen." 7. § 301 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. 8. § 304 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm wird das Wort ,,außerdem" gestrichen. 9. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben. 10. Dem § 313 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist." 11. § 314 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird aufgehoben. bb) In Nummer 6 Buchstabe a werden in der Klammerangabe nach dem Wort ,,Bezugsrechte" die Wörter ,,und sonstige aktienbasierte Vergütungen" eingefügt. cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, dass die nach § 161 des Aktiengesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben." 15. § 325 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Jahresfehlbetrags" die Wörter ,,sowie die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Konzernlagebericht" die Wörter ,,sowie den Bericht des Aufsichtsrats" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats über Konzernabschluss und Konzernlagebericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekanntmachung des Berichts nach Satz 1 durch einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeitige Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz ersetzt werden." 16. In § 341 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitnehmern" die Wörter ,,und Arbeitgebern" eingefügt. 17. § 341j Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet haben." 2685 Satz 2, § 317 Abs. 4, § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341 Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen oder offen mit diesen zu verrechnen; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses." (2) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes § 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäftsjahr sind die §§ 175, 337 Abs. 3 des Aktiengesetzes in der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." 2. § 14 wird wie folgt gefasst: Artikel 3 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) Nach dem Siebzehnten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird folgender Achtzehnter Abschnitt angefügt: ,,Achtzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz Artikel 54 (1) Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr. 9, § 286 Abs. 3, § 291 Abs. 3, § 297 Abs. 1 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der §§ 304, 308, 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie des § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden. Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenzund Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr. 16, § 314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, § 316 Abs. 2 ,,§ 14 Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes § 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenzund Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." 3. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der ,,Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden." (3) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 3. Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 125a gilt entsprechend." 4. In § 147 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Der Einspruch ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen." (2) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,(§ 124)" die Wörter ,, , über das elektronische Dokument (§ 125a)" eingefügt. (3) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 95 Rechtshilfe" die Angabe ,,§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente" eingefügt. 2. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: ,,§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat." (4) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), geändert durch Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,eines Einspruchs," die Wörter ,,einer Erinnerung" und ein Komma eingefügt. 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,einer Frist von sechs Monaten" durch die Wörter ,,des sechsten Monats" ersetzt. 1. § 42a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden." 2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt: ,,§ 87 § 42a Abs. 4 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 3 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." Artikel 4 Änderungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes (1) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In § 16a Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(§ 124)," die Wörter ,,über das elektronische Dokument (§ 125a)," eingefügt. 2. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt: ,,§ 125a (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,eines Einspruchs," die Wörter ,,einer Erinnerung" und ein Komma eingefügt. 4. In Teil A Abschnitt V Unterabschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 wird bei den Nummern 351 601 und 351 701 im Gebührentatbestand jeweils die Angabe ,,GeschmMG" gestrichen. (5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,(§ 124)," die Wörter ,,über das elektronische Dokument (§ 125a)," eingefügt. (6) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 2687 1. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe ,,§§ 124" durch die Angabe ,,§§ 124, 125a" ersetzt. 2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und § 124" durch die Angabe ,,§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7, §§ 124 und 125a" ersetzt. 3. In § 10b Satz 4 wird die Angabe ,,§ 135 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 135 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 1, 12, 13 und 13a tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse (Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz ­ AgrarAbsFDG) Vom 19. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse. §2 Zuständige Stelle Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). §3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das Einhalten der Fördervoraussetzungen zu überwachen, darf die Bundesanstalt bei demjenigen, der gemeinschaftliche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte durchführt (Begünstigter), während der Geschäfts- oder Betriebszeit 1. Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebsgelände betreten sowie dort Besichtigungen vornehmen, 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder 3. die erforderlichen Auskünfte verlangen. (2) Der Begünstigte ist verpflichtet, 1. die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden, 2. bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1 bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung. §4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1. über das Verfahren zur Gewährung der Förderungen, insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Fristen und der Benutzung von Mustern und Vordrucken, 2. über die Pflicht zu Sicherheitsleistungen für Fördermittel sowie über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall, 3. über die Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen ist entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 §5 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht mitwirkt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen 2689 Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. §6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften Vom 19. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes § 10 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird das Wort ,,übersteigen," durch die Wörter ,,übersteigen; soweit die Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 der sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebende Betrag bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden die Kosten oder der Betrag nicht nochmals mindernd berücksichtigt," ersetzt. 2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: ,,8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen,". 3. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10. Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das durch Artikel 53a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird das Wort ,,übersteigen," durch die Wörter ,,übersteigen; soweit die Kosten für den Wohnraum bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden diese nicht nochmals mindernd berücksichtigt," ersetzt. 2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: ,,8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen,". 3. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2691 Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) Vom 19. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort ,,Satz" durch die Angabe ,,Nr." ersetzt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein." 2. In § 57 Abs. 1 wird in Nummer 10 Satz 2 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können." 3. In § 61 Abs. 1 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder über die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2693 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk (Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung ­ InstallateurHeizungsbauerMstrV)*) Vom 17. Juli 2002 Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im Installateur- und HeizungsbauerHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet, die sich auf Anlagen und Systeme für die Versorgung mit und die Entsorgung von Gas, Wasser, Luft, Wärme sowie sonstige Energien und Medien, einschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, *) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsordnung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen, 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternativen, Einhaltung der berufsbezogenen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung, einschließlich der Baustelleneinrichtungen, organisieren, planen und überwachen, 4. gebäudetechnische Anlagen und Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwandlung und Energielagerung planen, bauen, in Betrieb nehmen, ändern, instand halten und überwachen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen; Techniken zur rationellen Energieverwendung berücksichtigen und anwenden, 5. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und Fügetechniken beherrschen, 6. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausführung berücksichtigen, 7. technische Berechnungen, insbesondere des Wärmebedarfs, der Kühllast und der Gebäude ­ Rohrnetzdimensionierung, rechnergestützt durchführen, 8. Dokumentationen, insbesondere technische Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen, 9. technische, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Messungen und Prüfungen durchführen und dokumentieren, 10. elektrische, elektronische, hydraulische, mechanische und pneumatische Steuerungs-, Regelungs-, Förderungs- und Überwachungseinrichtungen planen und herstellen; Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden, 2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 schließen und in Betrieb zu nehmen, eine Wärmeerzeugungsanlage zu messen und einzustellen sowie Messprotokolle und Prüfberichte zu erstellen. (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus: 1. Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen, 2. Durchführung von Montage- und Servicearbeiten einschließlich Abnahme- und Übergabedokumentationen. Die Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen werden insgesamt mit 50 vom Hundert, die durchgeführten Montage- und Servicearbeiten einschließlich Abnahme- und Übergabedokumentationen mit 50 vom Hundert gewichtet. §5 Fachgespräch Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik, 2. Anlagentechnik, 3. Auftragsabwicklung, 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 ist für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Qualifikationen jeweils eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss; in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. 1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme aus der Sicherheits- und Instandhaltungstechnik unter dem Aspekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheit und Hygiene zu lösen. Bei der Aufgabenstellung können die nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Gas- und Abgasanlagen, insbesondere bei Sicherheitsarma- 11. Baukonstruktionen und gebäudetechnische Anlagen unter bauphysikalischen, bautechnischen, rechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten untersuchen, beurteilen und dokumentieren, 12. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 13. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen. §3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch. (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. (3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk unter Beachtung der technischen Regelwerke und gesetzlichen Vorschriften und unter Einbeziehung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte planen, durchführen und abschließen sowie Angebote erstellen kann. Das Meisterprüfungsprojekt soll in verschiedenen Aufgabenblöcken durchgeführt werden, die sich auf Anlagen und Systeme für die Versorgung mit und die Entsorgung von Gas, Wasser, Luft, Wärme sowie von sonstigen Energien und Medien, einschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen. Der Prüfungsausschuss konkretisiert unter Berücksichtigung der Vorschläge des Prüflings Aufgabenblöcke. Auf dieser Grundlage hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzuführen: Eine gebäudetechnische Anlage der Installateur- und Heizungsbautechnik einschließlich regelungs- und steuerungstechnischer Komponenten entwerfen, planen, berechnen und kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind Montage- und Servicearbeiten auszuführen. Dabei sind Ver- und Entsorgungsleitungen sicherheitstechnisch zu überprüfen und in Betrieb zu nehmen, Regelungs-, Steuerungs- oder Förderungseinrichtungen elektrisch anzu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 turen in Leitungen und an Geräten, bei der Gebrauchsfähigkeit der Anlage und bei der Zufuhr von Verbrennungsluft erarbeiten, bewerten und korrigieren, b) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Trinkwasser-, Nichttrinkwasser- und Entwässerungsanlagen, insbesondere Rückhalten schädlicher Stoffe sowie Dichtheitsprüfung und Absicherung der Einlaufstellen unterhalb der Rückstauebene erarbeiten, bewerten und korrigieren; 2. Anlagentechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme sowie instandhaltungstechnische Lösungen aus der Anlagen- und Gebäudesystemtechnik unter Beachtung wirtschaftlicher, technologischer, ökologischer und hygienischer Aspekte in einem Installations- und Heizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll anlagen- und einrichtungstechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Lösungen für Aufgabenstellungen aus den Bereichen Aufbau und Funktion von Ver- und Entsorgungsanlagen für Gas, Wasser, Luft, Wärme, sonstige Energien und Medien sowie sanitäre Einrichtungen, deren Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen gasbefeuerte Wärmeerzeugungsanlagen und Trinkwasserversorgungsanlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren, b) Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der System-, Steuerungs- und Regelungstechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren, c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen, d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Verbindungstechniken beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, e) technische und physikalische Größen, Rohrleitungen und Kanäle sowie die Auslegung von Anlagenkomponenten berechnen, f) Verfahren, Prüf- und Messtechniken von Funktionsprüfungen insbesondere des hydraulischen Abgleichs einschließlich der Fehlersuche auswählen und beurteilen; 3. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, b) unter Berücksichtigung der Montagetechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und Organisation bewerten, c) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Umsetzung von Aufträgen in das 2695 innerbetriebliche Informationssystem beschreiben, d) technische Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, e) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, f) Schadensaufnahme an gebäudetechnischen Anlagen und deren Komponenten darstellen, Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen; Vor- und Nachkalkulation durchführen; 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen, d) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betriebliche Einsatzmöglichkeiten beurteilen, e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik anwenden, g) die Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von Anlagen sowie bei Dienstleistungen beurteilen, h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahrenpotentiale beurteilen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und -beseitigung festlegen, i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. 2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 §7 Weitere Anforderungen (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2004 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften ablegen. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §8 Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2136) und über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2139) außer Kraft. Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. (1) Die bis zum 31. Dezember 2002 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Berlin, den 17. Juli 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Gerlach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2697 Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Ausnahmeverordnung) Vom 17. Juli 2002 Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 (1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom 14. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 45 S. 4) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel, einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen nicht entfernen, wenn die betroffenen Köpfe unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Betäubung der in Satz 1 genannten Tiere und die Gewinnung der Köpfe dieser Tiere sowie die Behandlung im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung dieser Köpfe haben so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. (2) Wer nach Absatz 1 frisches Fleisch zur Beförderung in einen Zerlegungsbetrieb gewinnt, hat sich vor der Beförderung zu überzeugen, dass dieser Zerlegungsbetrieb Inhaber einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist. (3) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 nicht eingehalten werden. §2 (1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Backenfleisch oder Zungen von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen genehmigen. (2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn der Antragsteller sicherstellt, dass bei der Behandlung der Köpfe im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere bei der Beförderung der Köpfe aus dem Schlachtbetrieb, eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juli 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE Vom 17. Juli 2002 Auf Grund des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 22d durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(BSE-Untersuchungsverordnung ­ BSEUntersV)". 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,2 N (8 Prozent) Natronlauge" durch die Angabe ,,1 N (4 Prozent) Natronlauge" ersetzt. 3. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt: ,,§ 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch (1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat im Falle 1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung über die Abgabe von Fleisch Nachweise über das Schlachtdatum, das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder, von denen das Fleisch gewonnen wurde, Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BSEUntersuchungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7. 2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Fleischhygiene-Verordnung betreffend der Schlachttiere und des Tages der Schlachtung Nachweise über das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder zu führen. (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juli 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2699 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*) Vom 18. Juli 2002 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Konzipieren und Kalkulieren, 6. Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, 7. Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination, 8. Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen, 9. Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen, 10. Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen, 11. Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung, 12. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen, 13. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 14. Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten, 15. Bewerten und Einsetzen von Effekten, 16. Durchführen von Veranstaltungen und Projekten. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte ,,Aufbau und Durchführung" sowie ,,Aufbau und Organisation" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25.Juli 2002 abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte umsetzen sowie Dokumentationen anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen mögliche Gefahren erkennen, Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen, elektrische Leitungen und elektrische Betriebsmittel entsprechend der technischen Regeln auswählen, die notwendigen technischen Prüfungen, einschließlich Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für das Projekt relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen und die Vorgehensweise im Projekt begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Projektes das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbeitung des Projektes sowie die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den Prüfungsbereichen Konzeption, Veranstaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. 1. Für den Prüfungsbereich Konzeption kommt insbesondere in Betracht: Entwickeln eines Bau- oder Veranstaltungskonzeptes unter Berücksichtigung auftragsspezifischer Anforderungen anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen, a) dass er einen Ablaufplan und Angebotsunterlagen erstellen, kundenorientiert handeln sowie Kosten und Preise kalkulieren kann, b) dass er Veranstaltungsstätten nach den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung beurteilen sowie Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden kann. 2. Für den Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht: Planen der Montage, Installation und Inbetriebnahme von Einrichtungen der Veranstaltungstechnik nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, a) dass er technische Unterlagen erstellen, Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung von gestalterischen Gesichtspunkten und technischer Regeln auswählen sowie den notwendigen Arbeitseinsatz und technische Prüfungen sachgerecht planen kann, b) dass er technische Einrichtungen sicherheitstechnisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (3) Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine ganzheitliche Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Energieversorgung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien sowie Prüfen der Schutzmaßnahmen; 2. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beleuchtungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien; 3. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien oder 4. Planen, Aufbauen und Montieren eines Tragwerkes, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien. §8 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden ein betriebliches Projekt durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten dieses Projekt präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen. Für das Projekt soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen, der einen elektrotechnischen Teil aufweist. Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht: 1. Im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung: Entwickeln eines Veranstaltungskonzeptes sowie Planen und Durchführen der Veranstaltung, einschließlich a) Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kostenvoranschlages, Einholen der notwendigen Genehmigungen, b) Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen Einrichtungen, Durchführen von technischen Prüfungen, Anwenden der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke und c) Dokumentieren der Veranstaltung und Abrechnen der durchgeführten Arbeiten. 2. Im Schwerpunkt Aufbau und Organisation: Entwickeln eines Baukonzeptes sowie Planen und Organisieren des Aufbaus, einschließlich a) Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kostenvoranschlages, Einholen der notwendigen Genehmigungen, b) Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen Einrichtungen, Durchführen von technischen Prüfungen, Anwenden der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke und c) Dokumentieren des Auf- und Abbaus sowie Abrechnen der durchgeführten Arbeiten. Die Ausführung des Projektes wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch das Projekt und dessen Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. Prüfungsbereich Konzeption 2. Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. 2701 (5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Konzeption und Veranstaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (6) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und der Prüfling dabei durch mindestens ausreichende Leistungen gezeigt hat, dass er technische Einrichtungen sicherheitstechnisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation oder in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt. Berlin, den 18. Juli 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Gerlach 2702 Anlage (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2703 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 5 Konzipieren und Kalkulieren (§ 3 Nr. 5) a) Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen b) technische, gestalterische, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen der Branche feststellen c) Produktionsanforderungen und Gestaltungswünsche auswerten, Kunden beraten d) Realisierungsmöglichkeiten von Kundenanforderungen prüfen, Realisierungskonzepte aus technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Sicht entwickeln e) Kalkulationen nach betrieblichen Richtlinien durchführen f) Leistungsangebot präsentieren und mit Kunden abstimmen g) Nachkalkulation und Soll-Ist-Vergleich durchführen 4 4 4 6 Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 3 Nr. 6) a) räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik prüfen b) akustische Emissionswerte prüfen c) vorbeugende Maßnahmen gegen Unfälle, Brände oder sonstige Gefahren planen und realisieren d) Veranstaltungsstätten sowie Rohkonstruktionen und Bauten auf Sicherheit überprüfen sowie Bauordnungsrecht und Brandschutzvorschriften anwenden e) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen prüfen und bedienen, Maßnahmen bei Betriebsstörungen ergreifen f) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß den Regeln der Technik beurteilen g) Prüfprotokolle erstellen h) Genehmigungen einholen 6 8 7 Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination (§ 3 Nr.7) a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten b) Kommunikationseinrichtungen nutzen, Informationen einholen, auswählen und weiterleiten c) Fachsprache anwenden d) Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen e) Unterlagen erstellen, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden f) Arbeitsabläufe unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen und abstimmen g) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden 5 4 2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 8 Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 8) a) Beschreibungen, Anleitungen, technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen, insbesondere Blockschaltbilder und Anschlusspläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen, pflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen c) Geräte und Verbrauchsmaterialien auswählen und termingerecht bereitstellen d) deutsch- und englischsprachige Software- und Gerätebeschreibungen auswerten e) Computer einrichten, insbesondere Software zusammenstellen, laden und konfigurieren sowie Bedienoberflächen einrichten f) Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingungen nach Schaltungsunterlagen verbinden g) Gesamtfunktion prüfen, Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten h) Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben 5 4 9 Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 9) a) Geräte und Anlagenteile inspizieren, lagern und verwalten b) Transportmittel und Verpackungen auswählen sowie Geräte und Anlagenteile verpacken und transportieren c) Geräte und Anlagenteile insbesondere gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl sichern d) Geräte und Anlagenteile warten 3 3 10 Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnenund szenentechnischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 10) a) Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen anwenden b) Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbinden und sichern c) Leitern, Hebezeuge und Arbeitsgerüste auswählen und einsetzen d) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie temporäre Bauten, Bühnen- und Szenenaufbauten aufbauen, sichern und abbauen e) messetechnische oder bühnen- und szenentechnische Einrichtungen aufstellen und anbringen f) Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von Statik und Baugenehmigungsverfahren, erstellen g) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten, Geräte und Aufbauten entsprechend Vorgaben und Bauanleitungen befestigen, sichern und abbauen 5 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2705 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 11 Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung (§ 3 Nr. 11) a) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten b) Stromkreise festlegen, Leitungen und Verteilungseinrichtungen auswählen, verlegen und anschließen sowie Potentialausgleich durchführen c) Geräte an das Stromversorgungsnetz unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit anschließen d) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen f) Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen g) Stromaggregat prüfen und in Betrieb nehmen 7 10 12 Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen (§ 3 Nr. 12) a) Beleuchtungsplan anwenden b) Scheinwerfer auswählen, aufstellen, montieren und demontieren c) lichttechnische Größen messen d) Beleuchtungsplan erstellen e) Projektionsgeräte einrichten 8 4 13 Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen (§ 3 Nr. 13) a) Beschallungsplan anwenden b) Beschallungsanlage aufstellen, montieren und demontieren c) Funktion der Beschallungsanlage prüfen d) Beschallungsplan erstellen e) Mikrofone auswählen und positionieren f) Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in Anlagen integrieren g) Sprachbeschallung einregeln 5 7 14 Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten (§ 3 Nr. 14) a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen b) Kamerastandpunkte festlegen, bildtechnische Geräte aufbauen, anschließen, in Betrieb nehmen und abbauen c) bild-, ton- und datentechnische Geräte an interne und externe Netze anschließen 3 3 2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Abschnitt II: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination (§ 3 Nr. 7) a) Manuskripte, Exposés und Regievorgaben für die technische und gestalterische Umsetzung auswerten b) technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen c) Auflagen der Genehmigungsbehörde beachten 4 2 Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnenund szenentechnischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 10) a) Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen b) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen- und Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen c) bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen 8 3 Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen (§ 3 Nr. 12) Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen (§ 3 Nr. 13) a) Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten b) Szenen ausleuchten c) Projektionsgeräte auswählen d) Projektionen als szenisches Mittel einsetzen a) Mischpulte konfigurieren und einrichten b) Soundcheck durchführen c) Tonein- und -ausspielungen unter Berücksichtigung von Pegel und Anpassung entgegennehmen und bereitstellen a) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und Formatwandlungen durchführen b) Bild- und Tonmitschnitte anfertigen a) Spezialeffekte, insbesondere Feuer-, Rauch- oder Nebeleffekte auswählen und einsetzen b) Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte bewerten c) grafische Elemente auswählen und einsetzen 3 8 8 4 5 Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten (§ 3 Nr. 14) Bewerten und Einsetzen von Effekten (§ 3 Nr. 15) 3 6 7 Durchführen von Veranstaltungen und Projekten (§ 3 Nr. 16) a) Veranstaltungsablauf dokumentieren b) Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten abstimmen c) Ablaufpläne nach Regievorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, insbesondere Einsatz der Technik in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen planen und abstimmen d) Proben in Zusammenarbeit mit der Regie durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren e) Havariekonzepte planen und abstimmen f) Ablaufpläne umsetzen 3 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Abschnitt III: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Organisation Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 2707 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination (§ 3 Nr. 7) a) Projektziele festlegen, technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen b) Aufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie der Auflagen der Genehmigungsbehörde planen, insbesondere Personaleinsatzplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen c) die zum Projektumfang gehörenden Leistungen koordinieren, überwachen, prüfen und abnehmen d) Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen projektbegleitend 8 e) bei Störungen im Projektablauf Beteiligte informieren und Lösungsvarianten aufzeigen 2 Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 9) a) Bedarf an Transport-, Lager- und Umschlagsleistungen ermitteln, Leistungen in Auftrag geben sowie Termine abstimmen b) Geräte und Anlagenteile annehmen, insbesondere auf Schäden prüfen und Begleitpapiere bearbeiten c) Lager für Geräte und Anlagenteile verwalten d) Reststofflogistik organisieren 3 Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnenund szenentechnischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 10) a) technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung am Veranstaltungsort und Gelände feststellen b) Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen c) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen-, Messe- oder Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen d) dekorative und kommunikative Elemente hinsichtlich ihrer gestalterischen Wirkungen beurteilen, montieren und aufstellen 4 Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen (§ 3 Nr. 12) Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen (§ 3 Nr. 13) Bewerten und Einsetzen von Effekten (§ 3 Nr. 15) a) Szenen ausleuchten b) Projektionsgeräte auswählen c) Projektionen als Präsentationsmittel einsetzen 4 6 9 5 Präsentationsbeschallung auswählen und gestalten 4 6 a) Einsatzmöglichkeiten grafischer Elemente für die Kommunikation bewerten b) grafische Wandabwicklungen beurteilen und umsetzen 5 2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 7 Durchführen von Veranstaltungen und Projekten (§ 3 Nr. 16) a) Projektablauf dokumentieren b) Abnahme und Einweisungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen c) Aufbauten an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen d) Benutzer einweisen e) Havariekonzepte planen und abstimmen 3 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2709 Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung ­ Versorgung Vom 4. Juli 2002 Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesministers des Innern wird die Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanordnung ­ Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), geändert durch die Anordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 3227), wie folgt geändert: In Ziffer 11, Spalte 1 und in Ziffer 11.1, Spalte 2a werden die Worte ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte ,,Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft"; in Ziffer 11.2, Spalte 1 die Worte ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte ,,Oberfinanzdirektionen" ersetzt. In Ziffer 11.2, Spalte 5 werden die Worte ,,Aktive: wie 2a Versorgungsempfänger:" und in den Spalten 7 und 8 die Worte ,,soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt" gestrichen. Die Änderung tritt zum 1. Juli 2002 in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen der Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanordnung ­ Versorgung sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Berlin, den 4. Juli 2002 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Prof. Dr. Z i t z e l s b e r g e r 2710 Versorgungsbezüge Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich Bewilligung von Unterstützungen Versorgungsausgleich Widersprüche Klagen Erste Festsetzung und Vorwegentscheidung Weitere Festsetzungen einschließlich Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungsund Ruhensvorschriften Versorgungslastenteilung nach den §§ 107b und 107c BeamtVG Schadensersatzansprüche gemäß § 87a BBG 2b 3 4 5 6 7 8 1 2a Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Aktive: wie 2a Versorgungsempfänger: Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt Oberfinanzdirektionen, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig 11.1 Angehörige des Ministeriums Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Oberfinanzdirektionen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 11.2 OberfinanzAngehörige nachgeordneter Dienststellen direktionen Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2711 Berichtigung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Vom 12. Juli 2002 Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 14 Abs. 3 ist die Angabe ,,Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,Abs. 2 Satz 5" zu ersetzen. 2. In § 14 Abs. 4 ist die Angabe ,,Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,Abs. 2 Satz 5" zu ersetzen. 3. In § 15 Abs. 2 ist die Angabe ,,§ 7 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 7 Satz 3" zu ersetzen. 4. In § 19 Abs. 1 ist die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 5" zu ersetzen. 5. In § 21 Abs. 2 ist die Angabe ,,§ 19 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 3" zu ersetzen. Berlin, den 12. Juli 2002 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Auftrag Heide Gölz Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Vom 19. Juli 2002 Das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 1 Nr. 23 ist in § 36b Abs. 3 Nr. 2 die Angabe ,,33a Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,33a Abs. 4 Satz 3" und in § 36b Abs. 3 Nr. 3 die Angabe ,,33a Abs. 4 und 5" durch die Angabe ,,33a Abs. 4" zu ersetzen. 2. In Artikel 1 Nr. 26 ist in § 42 Abs. 1 die Angabe ,,33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3" zu ersetzen. Bonn, den 19. Juli 2002 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. B e r e n d e s 2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland ­ verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt Tag des Inkrafttretens 15. 6. 2002 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Änderung von der Rheinschiffuntersuchungsordnung über § 24.05 Übergangsbestimmungen zu Kapitel 23 ,,Besatzungen" Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung ­ Anlage A ­ über Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord [§§ 1.02 und 1.03] (§ 8.02a)* _________________ * erstmals erlassen 12/2002 S. 446 1. 7. 2002 22. 5. 2002 12/2002 S. 447 1. 7. 2002 12. 6. 2002 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ­ Fahrgeschwindigkeit (§ 15.04 Nr. 1 Buchstabe a)** ­ Begegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal (§ 15.06 Nr. 7)** _________________ ** Wiederholung ohne Änderung 12/2002 S. 447 1. 7. 2002