Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 49 vom 29.11.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 765 1950 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1950 Nr. 49 Tag Inhalt 27. 11. 50 Gesetz über Errichtimg und Aufgaben des Bundesreclinungshofes ........... 22. 11. 50 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt....... . 23. 11. 50 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ansübuhg des Begnadigungsrechts in Dienst- Strafsachen................................ 23. 11. 50 Verwallungsanordnung über die Einriditung des Bundesoberseeamts ......... 8. 11. 50 Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.......... Seite 765 767 763 763 763 Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesreclinungshofes Vom 27. November 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 (1) Als oberste Rechnungsprüfungsbehörde für die Bundesorgane und Bundesverwaltungen wird der Bundesrechnungshof errichtet. (2) Der Bundesrechnungshof ist eine der Bundesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene Oberste Bundesbehörde. (3) Den Sitz des Bundesrechnungshofes bestimmt die Bundesregierung. § 2 Für den Aufbau des Bundesrechnungshofes, für die Ernennung seiner Mitglieder und Beamten und für die ihm obliegende Rechnungsprüfung sind bis zu einer anderweitigen Regelung die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen in der am 8. Mai 1945 gellenden Fassung anzuwenden, soweit sie nicht dem Grundgesetz widersprechen oder soweit, nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 3 Bei der Anwendung der in § 2 bezeichneten Vorschriften treten an die Stelle a) des Reiches, die Bundesrepublik Deutschland; b) der Organe und Einrichtungen des Reiches die entsprechenden Organe und Einrichtungen des Bundes; insbesondere treten an die Stelle 1. des Reichspräsidenten: der Bundespräsident, 2. des Reichstages: der Bundestag, 3. des Reichsrates: der Bundesrat, 4. des Reichskanzlers: der Bundeskanzler, 5. der Reichsregier.ung: die Bundesregierung, 6. der Reichsminister: die Bundesminister, 7. des Reichsministers der Finanzen: der Bundesminister der Finanzen, 8. des Rechnungshofes des Deutschen Reiches oder seines Präsidenten: der Bundesrechnungshof oder sein Präsident. § 4 (1) Der Bundesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesorgane und Bundesverwaltungen. (2) Der Bundesrechnungshof ist auch zuständig, sofern Stellen außerhalb der Bundesverwaltung 1. Teile des Bundeshaushaltsplanes ausführen oder 2. zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundesmittel erhalten haben oder 3. Bundesvermögen oder Bundesmittel verwalten. (3) Der Bundesrechnungshof hat auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens Bundesbahn zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmungen, die der Bundesminister der Finanzen, der Bundesminister für Verkehr und der Präsident des Rechnungshofes gemeinsam erlassen. (4) Der Bundesrechnungshof hat ferner die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Träger der Sozialversicherung, wenn sie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge zu prüfen, (5) Soweit im Zusammenhang mit Fällen der Absätze 2 und 4 bei Ländern eigene Haushaltseinnahmen anfallen oder eigene Haushaltsausgaben erwachsen oder Länder Bundesvermögen und Landesvermögen gemeinsam verwalten sowie in allen Fällen, in denen Bundesmittel durch Behörden der Länder oder Gemeinden verwaltet werden, hat der Bundesrechnungshof die Prüfung gemeinsam mit den obersten Rechnungsprüfungsbehörden dieser Länder durchzuführen. Der Bundesrechnungshof oder die obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder können auf ihre Beteiligung verzichten. §5 Der Bundesrechnungshof und sein Präsident haben innerhalb der Zuständigkeit der Bundesverwaltung außerdem diejenigen Aufgaben durchzuführen, die dem früheren Rechnungshof des Deutschen Reiches, dem Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und dem Rechnungshof für die britische Zone oder deren Präsidenten in anderen fortgeltenden Vorschriften, Satzungen oder Vereinbarungen übertragen sind. § 6 Der Bundesrechnungshof und die obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder können einan- Bundesgesetzblatt 765 1950 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1950 Nr. 49 Tag Inhalt 27. 11. 50 Gesetz über Errichtimg und Aufgaben des Bundesreclinungshofes ........... 22. 11. 50 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt....... . 23. 11. 50 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ansübuhg des Begnadigungsrechts in Dienst- Strafsachen................................ 23. 11. 50 Verwallungsanordnung über die Einriditung des Bundesoberseeamts ......... 8. 11. 50 Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.......... Seite 765 767 763 763 763 Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesreclinungshofes Vom 27. November 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 (1) Als oberste Rechnungsprüfungsbehörde für die Bundesorgane und Bundesverwaltungen wird der Bundesrechnungshof errichtet. (2) Der Bundesrechnungshof ist eine der Bundesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene Oberste Bundesbehörde. (3) Den Sitz des Bundesrechnungshofes bestimmt die Bundesregierung. § 2 Für den Aufbau des Bundesrechnungshofes, für die Ernennung seiner Mitglieder und Beamten und für die ihm obliegende Rechnungsprüfung sind bis zu einer anderweitigen Regelung die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen in der am 8. Mai 1945 gellenden Fassung anzuwenden, soweit sie nicht dem Grundgesetz widersprechen oder soweit, nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 3 Bei der Anwendung der in § 2 bezeichneten Vorschriften treten an die Stelle a) des Reiches, die Bundesrepublik Deutschland; b) der Organe und Einrichtungen des Reiches die entsprechenden Organe und Einrichtungen des Bundes; insbesondere treten an die Stelle 1. des Reichspräsidenten: der Bundespräsident, 2. des Reichstages: der Bundestag, 3. des Reichsrates: der Bundesrat, 4. des Reichskanzlers: der Bundeskanzler, 5. der Reichsregier.ung: die Bundesregierung, 6. der Reichsminister: die Bundesminister, 7. des Reichsministers der Finanzen: der Bundesminister der Finanzen, 8. des Rechnungshofes des Deutschen Reiches oder seines Präsidenten: der Bundesrechnungshof oder sein Präsident. § 4 (1) Der Bundesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesorgane und Bundesverwaltungen. (2) Der Bundesrechnungshof ist auch zuständig, sofern Stellen außerhalb der Bundesverwaltung 1. Teile des Bundeshaushaltsplanes ausführen oder 2. zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundesmittel erhalten haben oder 3. Bundesvermögen oder Bundesmittel verwalten. (3) Der Bundesrechnungshof hat auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens Bundesbahn zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmungen, die der Bundesminister der Finanzen, der Bundesminister für Verkehr und der Präsident des Rechnungshofes gemeinsam erlassen. (4) Der Bundesrechnungshof hat ferner die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Träger der Sozialversicherung, wenn sie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge zu prüfen, (5) Soweit im Zusammenhang mit Fällen der Absätze 2 und 4 bei Ländern eigene Haushaltseinnahmen anfallen oder eigene Haushaltsausgaben erwachsen oder Länder Bundesvermögen und Landesvermögen gemeinsam verwalten sowie in allen Fällen, in denen Bundesmittel durch Behörden der Länder oder Gemeinden verwaltet werden, hat der Bundesrechnungshof die Prüfung gemeinsam mit den obersten Rechnungsprüfungsbehörden dieser Länder durchzuführen. Der Bundesrechnungshof oder die obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder können auf ihre Beteiligung verzichten. §5 Der Bundesrechnungshof und sein Präsident haben innerhalb der Zuständigkeit der Bundesverwaltung außerdem diejenigen Aufgaben durchzuführen, die dem früheren Rechnungshof des Deutschen Reiches, dem Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und dem Rechnungshof für die britische Zone oder deren Präsidenten in anderen fortgeltenden Vorschriften, Satzungen oder Vereinbarungen übertragen sind. § 6 Der Bundesrechnungshof und die obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder können einan- 766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 der durch Vereinbarungen Prüfungsaufgaben über Der Bundesrechnungshof kann mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stellen Prüfungs-aufgaben auch für Länder und juristische Personen des öffentlichen Rechts auf deren Antrag übernehmen. § 8 (1) Der Präsident des Bundesrechnungshofes hat sich auf Ersuchen des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder des Bundesministers der Finanzen über Fragen gutachtlich zu äußern, die für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel in der Bundesverwaltung von Bedeutung sind. (2) Der Präsident des Bundesrechnungshofes kann mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stellen auch Ländern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf deren Antrag Gutachten erstatten. § 9 Dem Bundesrechnungshof sind die durch die Übernahme von Prüfungsaufgaben (§ 7) und durch die Erstattung von Gutachten in den Fällen des § 8 Absatz 2 entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Bundesrechnungshof kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ausnahmsweise von einer Kostenerstattung absehen. § 10 (1) Aus Mitgliedern des Bundesrechnungshofes und der Obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder wird ein Vereinigter Senat gebildet. (2) Aufgaben des Vereinigten Senates sind: 1. die Entscheidung von grundsätzlichen Fragen, die bei Prüfungen in Verfahren nach § 4 Absatz 5 und § 6 auftreten; 2. clie gutachtliche Stellungnahme zu Prüfungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. (3) Dem Vereinigten Senat gehören als Mitglieder an: 1. der Präsident als Vorsitzender, der Vize-¦ prasident, die Direktoren sowie das für hatish altsrecht liehe Grundsatzfragen zuständige Mitglied des Bundesrechnungshofes, 2. die Präsidenten oder Leiter der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder, 3. das sachbearbeitende Mitglied als Berichterstatter, 4. ein vom Vorsitzeaden bestimmter Mitbe-richl.ersfal.ter, 5. in den Fällen des Absatzes 2 Ziffer 1 so viel weitere vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes zu bestellende Mitglieder des Bundesrechnungshofes als erforderlich sind, um Zahlengleichheit zwischen den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes und der obersten Rechnungsbehörden der Länder zu erreichen. Die in Ziffer 1 bezeichneten Senatsmitglieder können sich durch andere Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die in Ziffer 2 bezeichneten Senatsmitglieder durch ein anderes Mitglied ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde vertreten lassen. (4) Der Vereinigte Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen wird das Verfahren durch eine vom Vereinigten Senat zu erlassende Geschäftsordnung geregelt. § 11 (1) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit. Das gleiche gilt für die dem Vereinigten Senat angehörenden Mitglieder der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder. (2) Mitglieder des Bundesrechnungshofes im Sinne des Absatz 1 sind der Präsident, der Vizepräsident, die Direktoren sowie, die zu Mitgliedern ernannten Ministerialräte. Nur diese sind zuständig für gemeinsame Entscheidungen nach den §§ 126 a bis c der Reichshaushaltsordnung. (3) Auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Bundesrechnungshofes, insbesondere auf ihre Versetzung in ein anderes Amt, ihre Versetzung in den Ruhestand, ihre Entfernung vom Amt und ihre dienstliche Bestrafung sind die für Richter des Obersten Bundesgerichtes geltenden besonderen Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 2 bleibt unberührt. § 12 Die Beamten des Bundesrechnungshofes dürfen nicht dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung oder entsprechenden Organen eines Landes angehören. § 13 Die Geschäftsordnung für den Bundesrechnungshof erläßt der Große Senat (§ 126 c der Reichshaushaltsordnung). Sie ist dem Bundestage, dem Bundesrate, und der Bundesregierung mitzuteilen. § 14 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf die Rechnungsprüfung bezüglichen Bestimmungen des § 1 des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 199) außer Kraft. Der Bundesrechnungshof hat die Rechnungsprüfung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu Ende zu führen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. November 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950 767 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt. Vom 22. November 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Dem Bund obliegt, die Förderung der Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen. (2) Dem Bunde werden auf dem Gebiete der Seeschiffahrt die Aufgaben übertragen, die dem Reich vor dem 8. Mai 1945 oblagen. Aufgaben, die dem Reich erst durch Rechtsvorschriften in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1934 und dem 8. Mai 1945 übertragen worden waren, gehen mit dem 1. April 195,2 auf die Länder über. Die Vorschriften von Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn Aufgaben nach dem 8. Mai 1945 einem Land übertragen worden sind. (3) Der Fischereischutz auf See und die Aufgaben des Deutschen Hydrographischen Instituts sind Aufgaben des Bundes im Sinne von Absatz 2. § 2 Die Mitwirkung des Bundesrates ist erforderlicii, soweit in den einzelnen Rechtsvorschriften die Mitwirkung des Reichsrates vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrates vom 14. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 89) vorgeschrieben war. § 3 (1) Dem Bunde werden die nach der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 (Reichsgesetzbl. S. 161) in ihrer am 8. Mai 1945 gültigen Fassung bisher den Ländern obliegenden Aufgaben übertragen. (2) Der Bundesminister für Verkehr hat diese Aufgaben auf Anfrag eines Landes dem Land zu übertragen, wenn der Umfang der deutschen Han- delsflotte oder des Schiffsbaus auf deutschen Werften die Einrichtung von Landesbehörden, rechtfertigt. § 4 (1) Die See-Berufsgenossenschaft in Hamburg führt die Vorschriften des Bundes zur Sicherung der Seefahrt (Schiffssicherheitsvorschriften) aus und untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministers für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit."Die Kosten der Durchführung der Schiffssicherheitsvorschriften trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. (2) Der Bund unterhält Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen. § 5 Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. § 6 Gegenüber allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsakten auf dem Gebiete der Seeschiffahrt, die von Verwaltungsorganen und sonstigen der Verwaltung der Seeschiffahrt dienenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 130 des Grundgesetzes sowie vom Bundesminister für Verkehr und seinen nachgeordneten Dienststellen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind und die zu den Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz gehören, kann der Einwand mangelnder Zuständigkeit nicht erhoben werden. § 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 22. November 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Verkehr S e e b o h m Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten D r. N i k I a s 768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts in DienslStrafsachen. Vom 23. November 1950. Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: Artikel 1 Das mir für den Bund zustehende Begnadigungsrecht in Diensfstrafsachcn übe ich in den Fällen aus, In denen 1. die Aufhebung eines auf Entfernung aus dem Diensl: oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Dienststrafurteils, 2. die Zuerkennung eines im Dienststrafurteil nicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder 3. die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichllichen Verurteilung im Gnadenwege beantragt wird. Artikel 2 Für die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung des mir zustehenden Begnadigungsrechts 1. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zuständigen obersten Dienstbehörden, 2. für die Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den für die Aufsicht zuständigen Bundesministern. Soweit ich hiernach die Ausübung des Begnadigungsrechts übertragen habe, behalte ich mir die Ausübung des Begnadigungsrechts für besondere Fälle vor. Wenn durch den Gnadenerweis ein im ¦ Dienststrafurteil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder für eine längere als die im Urteil festgesetzte Zeit bewilligt werden soll, sind die Bundesminister des Innern und der Finanzen zu beteiligen. Artikel 3 Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung der Anordnung im übrigen obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung von Gnadenbefugnissen ermächtigten Stellen. Artikel 4 Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister des Innern und der Finanzen. Bonn, den 23. November 1950. D e r B undespräsident TheodorHeuss D e r B u n d e s k a n z 1 e r Adenauer D e r B u n d e s m i n i s t e r des Innorn Dr. Lehr Verwaltungsallordnung über die Einrichtung des Bundesoberseeamts. Vom 28. November 1950. Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 (BGBl. S. 767) ordnet die Bundesregierung an: § 1 (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Bestimmungen des § 11 des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen vom. 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt in Hamburg eingerichtet. (2) Das Bundesoberseeamt führt im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Aufgaben des früheren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen durch. § 2 Das Bundesoberseeamt ist eine Bundesoberbehörde und untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr. § 3 Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanordnung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundesminister für Verkehr. Bonn, den 28. November 1950. Der Bundeskanzler Ade na uer Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat. Vom 8. November 1950. Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3 des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September 1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben. Bonn, den 8. November 1950. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Geschäftsordnung des Bundesrates vom 8. September 1950. § 1 ¦ Der Bundesrat hat seinen Sitz aar Sitzungsort des Bundestages und der Bundesregierung. § 2 (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten des Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder des Bundesrates und jeden Wechsel in deren Person mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter. 768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts in DienslStrafsachen. Vom 23. November 1950. Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: Artikel 1 Das mir für den Bund zustehende Begnadigungsrecht in Diensfstrafsachcn übe ich in den Fällen aus, In denen 1. die Aufhebung eines auf Entfernung aus dem Diensl: oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Dienststrafurteils, 2. die Zuerkennung eines im Dienststrafurteil nicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder 3. die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichllichen Verurteilung im Gnadenwege beantragt wird. Artikel 2 Für die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung des mir zustehenden Begnadigungsrechts 1. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zuständigen obersten Dienstbehörden, 2. für die Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den für die Aufsicht zuständigen Bundesministern. Soweit ich hiernach die Ausübung des Begnadigungsrechts übertragen habe, behalte ich mir die Ausübung des Begnadigungsrechts für besondere Fälle vor. Wenn durch den Gnadenerweis ein im ¦ Dienststrafurteil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder für eine längere als die im Urteil festgesetzte Zeit bewilligt werden soll, sind die Bundesminister des Innern und der Finanzen zu beteiligen. Artikel 3 Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung der Anordnung im übrigen obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung von Gnadenbefugnissen ermächtigten Stellen. Artikel 4 Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister des Innern und der Finanzen. Bonn, den 23. November 1950. D e r B undespräsident TheodorHeuss D e r B u n d e s k a n z 1 e r Adenauer D e r B u n d e s m i n i s t e r des Innorn Dr. Lehr Verwaltungsallordnung über die Einrichtung des Bundesoberseeamts. Vom 28. November 1950. Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 (BGBl. S. 767) ordnet die Bundesregierung an: § 1 (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Bestimmungen des § 11 des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen vom. 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt in Hamburg eingerichtet. (2) Das Bundesoberseeamt führt im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Aufgaben des früheren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen durch. § 2 Das Bundesoberseeamt ist eine Bundesoberbehörde und untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr. § 3 Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanordnung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundesminister für Verkehr. Bonn, den 28. November 1950. Der Bundeskanzler Ade na uer Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat. Vom 8. November 1950. Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3 des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September 1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben. Bonn, den 8. November 1950. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Geschäftsordnung des Bundesrates vom 8. September 1950. § 1 ¦ Der Bundesrat hat seinen Sitz aar Sitzungsort des Bundestages und der Bundesregierung. § 2 (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten des Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder des Bundesrates und jeden Wechsel in deren Person mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter. 768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts in DienslStrafsachen. Vom 23. November 1950. Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: Artikel 1 Das mir für den Bund zustehende Begnadigungsrecht in Diensfstrafsachcn übe ich in den Fällen aus, In denen 1. die Aufhebung eines auf Entfernung aus dem Diensl: oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Dienststrafurteils, 2. die Zuerkennung eines im Dienststrafurteil nicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder 3. die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichllichen Verurteilung im Gnadenwege beantragt wird. Artikel 2 Für die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung des mir zustehenden Begnadigungsrechts 1. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zuständigen obersten Dienstbehörden, 2. für die Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den für die Aufsicht zuständigen Bundesministern. Soweit ich hiernach die Ausübung des Begnadigungsrechts übertragen habe, behalte ich mir die Ausübung des Begnadigungsrechts für besondere Fälle vor. Wenn durch den Gnadenerweis ein im ¦ Dienststrafurteil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder für eine längere als die im Urteil festgesetzte Zeit bewilligt werden soll, sind die Bundesminister des Innern und der Finanzen zu beteiligen. Artikel 3 Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung der Anordnung im übrigen obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung von Gnadenbefugnissen ermächtigten Stellen. Artikel 4 Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister des Innern und der Finanzen. Bonn, den 23. November 1950. D e r B undespräsident TheodorHeuss D e r B u n d e s k a n z 1 e r Adenauer D e r B u n d e s m i n i s t e r des Innorn Dr. Lehr Verwaltungsallordnung über die Einrichtung des Bundesoberseeamts. Vom 28. November 1950. Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 (BGBl. S. 767) ordnet die Bundesregierung an: § 1 (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Bestimmungen des § 11 des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen vom. 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt in Hamburg eingerichtet. (2) Das Bundesoberseeamt führt im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Aufgaben des früheren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen durch. § 2 Das Bundesoberseeamt ist eine Bundesoberbehörde und untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr. § 3 Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanordnung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundesminister für Verkehr. Bonn, den 28. November 1950. Der Bundeskanzler Ade na uer Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat. Vom 8. November 1950. Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3 des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September 1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben. Bonn, den 8. November 1950. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Geschäftsordnung des Bundesrates vom 8. September 1950. § 1 ¦ Der Bundesrat hat seinen Sitz aar Sitzungsort des Bundestages und der Bundesregierung. § 2 (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten des Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder des Bundesrates und jeden Wechsel in deren Person mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter. Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950 769 (2) Die Mitteilungen der Landesregierungen-über Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Bundesrates werden in der nächsten Vollversammlung bekanntgegeben. § 3 (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten auf ein Jahr. (2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident vorzeitig aus, so findet innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl statt. (3) Gewählt ißt, wer die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. § 4 (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Geschäften des Bundesrates und führt diese nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er weist die zur Deckung der Bedürfnisse des Bundesrates erforderlichen Ausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Zahlung an. Er kann Verwaltungsaufgaben mit Zustimmung des Ständigen Beirates (§ 25) übertragen. (2) Der Präsident ist für die Bediensteten des Bundesrates Anstellungsbehörde, Dienstvorgesetzter und Oberste Bundesbehörde, über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und von Angestellten der Vergütungsgruppe TO. A III an aufwärts beschließt der Bundesrat. Der Präsident macht dem Bundesrat nach Anhörung des Ständigen Beirates (§ 25) hierfür Vorschläge. (3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch die Vizepräsidenten nach Maßgabe der Reihenfolge vertreten. Ein Fall der Verhinderung liegt vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt. § 5 (1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat es einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es beantragt. Das Präsidium berät bei Anwesenheit des Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung eines von ihm bestimmten Vizepräsidenten – und. mindestens zweier weiterer Vizepräsidenfen. (2) Das Präsidium berät den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen. § 6 (1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern zwei Schriftführer. (2) Einer der Schriftführer unterstützt den Präsidenten in den Sitzungen, er verliest die Schriftstücke und führt die Rednerliste. §7 (1) Der Präsident bereitet die Sitzungen des Bundesrates vor und leitet sie. Er beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter eines Landes oder die Bundesregierung es verlangen, (2) Die Einladungen zu den Sitzungen, die vorläufigen Tagesordnungen und die Beratungsunterlagen sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens 5 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Die Vertretungen bestätigen unverzüglich den Eingang. (3) Kann die Frist nicht eingehalten werden, so sind Einladungen, vorläufige Tagesordnungen und Beratungsunterlagen den Vertretungen der Länder und gleichzeitig den Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen. (4) Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Vollversammlung werden der Bundesregierung mitgeteilt. § 8 (1) Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben. (2) Zuhörer, die die Verhandlungen stören oder Zeichen des Beifalls oder Mißfallens geben, kann der Präsident aus dem Saal verweisen. Er kann anordnen, daß Zuhörer den Saal verlassen, wenn es zur Beseitigung oder Verhütung einer Störung notwendig ist. (3) über Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben. (4) Die Verhandlungen in nichtöffentlichen Sitzungen sind vertraulich. § 9 (1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist. (2) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates über Maßnahmen des Bundeszwanges (Artikel 37 des Grundgesetzes) ist das betroffene Land stimmberechtigt. § 10. (1) An den Beratungen können außer den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung die Berichterstatter der Ausschüsse teilnehmen, andere Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt. (2) Jedes Land kann zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates sachkundige Referenten hinzuziehen. Ihre Zahl ist nach Möglichkeit zu beschränken. Die Namen sind dem Präsidenten bei Beginn der Sitzung mitzuteilen. § 11 (1) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung festgestellt. Sind die Beratungsunterlagen nicht rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 2 den Vertretungen der Länder oder gemäß § 7 Abs. 3 den Mitgliedern des Bundesrates nicht drei Tage vor der Sitzung zugestellt worden, so darf ein Punkt nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht. 770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (2) Weiter werden die Niederschrift über die vorige Sitzung genehmigt und Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekanntgegeben. (3) über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht. §12*) (1) Nach Schluß der Beratung wird die Auffassung der in der Sitzung vertretenen nicht stimmberechtigten Länder festgestellt. (2) Abstimmungen sind in der alphabetischen Reihenfolge der Länder durchzuführen. § 13 Der Präsident überweist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen und bestimmt den federführenden Ausschuß. § H (1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.**) (2) Der Bundesrat bestimmt die Vorsitzenden der Ausschüsse. (3) Die Länder sind in jedem ständigen Ausschuß durch ein Mitglied des Bundesrates oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten. Sie teilen dem Bundesrat die Namen ihrer Vertreter sowie deren Stellvertreter mit. Ein Wechsel in der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Bundesrat und dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen und in der nächsten Sitzung des Ausschusses bekanntzugeben. (4) In den Ausschüssen hat jedes Ausschußmitglied eine Stimme. (5) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses (Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes) und ihre Vertreter entsprechend. Der Präsident des Bundesrates teilt die Namen dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit. § 15 (1) Die Ausschüsse tagen am Sitze des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten. •) Anmerkung zu § 12 Die Länder Italien auf Grund der leisten amilichen Volkszählung im Bundesrat folgende Stimmen: Baden 3 Niedersachsen 5 Uayens 5 Nordrliein-Wcstfalen 5 Berlin 4 Rheinland-Pfalz 4 (/..ZI. nicht, stimmberechtigt) Schleswig-Holstein 4 Bremen 3 Württemberg-Baden 4 Hamburg 3 WürUsmberg-Hohen/.ollein 3 Hessen 4. *) Anmeikung zu § 14 Abs. 1: Der Bundesrat hat bisher folgende ständige Ausschüsse bestellt: 1) Agrarausschuß, 2} Ausschuß für Arbeil und Sozialpolitik, 3) Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten, 4) Finanzausschuß, 5) Ausschuß lür FlücMUngsfragen, I 0) Ausschuß für Gesamtdeutsche Angelegenheiten, 7) Ausschuß für Innere Angelegenheilen, o) Ausschuß für Kullurfragni, Q) Ausschuß für Post, 10) Rechtsnusschuß, 11) Ausschuß für Verkehr, 12) Ausschuß für Wiederaufbau (Wohnungswesen), j 13) Wirtschaftsausschuß. ! (2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie. Er beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn der Vertreter eines Landes es verlangt. Im übrigen gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. § 16 Mitglieder des Bundesrates, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, und andere Beauftragte der Regierungen können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Mitglieder der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. § 17 Die Ausschüsse können Sachverständige anhören. § 18 Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte dei Mitglieder anwesend ist. § 19 (1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des Bundesrates vor. (2) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen. §20 Die Ausschüsse müssen ihre Beratungen am Donnerstag der Vorwoche vor der nächsten Vollversammlung des Bundesrates abgeschlossen haben. Das Sekretariat stellt am Tage danach (Freitag) das Ergebnis den Vertretungen der Länder zu. §21 (1) Der Ausschuß bestellt, soweit erforderlich, für die Beratung im Ausschuß für jeden Beratungsgegenstand einen Berichterstatter, (2) Die Berichterstattung ist mündlich, wenn der Ausschuß nichts anderes beschließt. § 22 (1) Die Ausschüsse berichten dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Beratungen durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Ausschusses. Die Berichterstattung ist in der Regel mündlich. (2) Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung einer Vorlage, so legt er einen formulierten Änderungsvorschlag mit Begründung vor. (3) Die Ausschüsse schlagen das Mitglied des Bundesrates oder einen Beauftragten vor, das bzw. I der die Beschlüsse des Bundesrates in den Ausschüssen und in der Vollversammlung des Bundestages vertreten soll. (4) Das Präsidium kann bestimmen, daß nur der federführende Ausschuß dem Bundesrat über die | Ergebnisse der Beratungen der Ausschüsse berichtet. Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950 771 §23 (1) Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, von Beiräten einer Dienstsfelle der Bundesregierung, von Ausschüssen oder ähnlichen Einrichtungen, so sind diese Mitglieder bei ihrer Bestellung zu verpflichten, dem Bundesrat über alle wichtigen Vorgänge, insbesondere über alle Sitzungen zu berichten. (2) Der Bundesrat kann den in Absatz 1 bezeichneten Mitgliedern Weisungen erteilen, (3) Die Pflicht zur Berichterstattung (Absatz 1) und die Bindung an Weisungen (Absatz 2) bestehen nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auf die vom Länderrat der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaffsgebietes bestellten Mitglieder von Organen, Beiräten und Ausschüssen entsprechende Anwendung. Diese Mitglieder sind nachträglich zu verpflichten. § 24 (1) In der Vollversammlung des Bundesrates können seine Mitglieder an jedes Mitglied der Bundesregierung sowie an Beauftragte der Bundesregierung, die in deren Vertretung gemäß § 10 der Geschäftsordnung an den Beratungen teilnehmen, Fragen stellen. (2) In den Sitzungen der Ausschüsse können deren Mitglieder an jedes Mitglied der Bundesregierung und an deren Beauftragte Fragen stellen. § 25 (1) Beim Präsidium wird ein Ständiger Beirat gebildet. Jedes Land entsendet seinen Bevollmächtigten in diesen Beirat. (2) Den Vorsitz im Beirat führt ein Mitglied des Präsidiums, ein Mitglied des Bundesrates oder das älteste Mitglied des Beirats. (3) Der Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwalfungs-geschäfle des Bundesrates. § 26 Die in den Sitzungen des Bundestages und in seinen Ausschüssen auftretenden Beauftragten der Mitglieder des Bundesrates (Artikel 43 des Grundgesetzes) sind durch Auftragsschreiben eines Mitgliedes des Bundesrates zu legitimieren. § 27 Der Präsident erläßt mit Zustimmung des Präsidiums eine Dienstanweisung für die Bediensteten des Sekretariats. § 23 (1) über die Vollversammlungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen, der vom Schriftführer oder mit seiner Zustimmung vom Direktor des Bundesrates beurkundet wird. (2) In dem Bericht ist bei Beschlüssen das Stimmverhältnis anzugeben. (3) Das Präsidium kann bestimmen, daß über nichtöffentliche Sitzungen ein Bericht nicht aufgenommen wird. Ebenso beschließt es über die Behandlung des Berichtes. § 29 (1) über jede Sitzung eines Ausschusses wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält: a) die Namen der Anwesenden, b) das Ergebnis der Beratungen und bei Abstimmung das Stimmverhältnis. (2) Die Niederschrift wird von dem Ausschußvorsitzenden oder mit seiner Zustimmung vom Sekretär das Ausschusses unterzeichnet. § 30 Will der Bundesrat im einzelnen Falle von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. § 31 Die vorläufige Geschäftsordnung vom 24. Oktober 1949 mit ihren Ergänzungen tritt hiermit außer Kraft. 772 Bandesgesetzblatt, -Jahrgang 1950 Sammelband: Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (WiGBl.) In Halbleinen gebunden, Diu A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.– Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfadb Sammlung der Länderraisgesetze Auf Veranlassung des Süddeutschen Länderrais ist in übersichtlicher Anordnung eine nach dem Stande vom 1, Januar 1950 gültige Sammlung aller zoneneinheitlichen und zonenangeglichenen Gesetze und Verordnungen der Länder Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden hergestellt worden. Das Werk - in Halbleinen gebunden, 698 Seilen DIN Ä 4 - ist zum Preise von 20.- DM (zuzüglich Porto) zu beziehen vom Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. l, Postfach Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Beciart. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.™ zuzßglidb Zustellgebühr. Einzetstücke )e ancjclitnriene l\ Seiten DM 0.30 beim Verlag des "Bundesanzeige!" tc Bonn oder in Kolo-Rb. Zusendung einzelne! Stücke per Stteiiband getjen Voreinsendung des erforderlichen Betrages aut Postscheckkonto .Bundesanzeiger* Kola 83 400. 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