Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 39 vom 19.08.1965  - Seite 807 bis 807 - Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)

Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1965 807 Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG) Vom IL August 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7120-2-1 *) Auf Grund des § 9 Nr. 1 bis 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 311) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern verordnet: § 1 Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden: 1. Bürsten und Besen aller Art, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Waren, 2. Körbe aller Art. sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten, 3. Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten, 4. mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit einfachen mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren, 5. Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Handstrickmaschinen hergestellte Waren, 6. kunstgewerbliche Töpfer- und Keramikerwaren, 7. Federwäscheklammern. § 2 (1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden: 1. Korbwaren, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 2 bezeichneten Waren, insbesondere Korbmöbel, Korbsessel, Wäschetruhen sowie Teppichklopfer und Baumbänder, 2. Zahnbürsten, doppelte Handwaschbürsten und Pinsel, 3. Wäscheleinen und Seilerwaren, 4. Stahldrahtbesen, Stahldrahtbürsten und überwiegend von Hand hergestellte Reisstrohbesen, 5. Stiele und Stielhalter, 6. Velourmatten, Vorleger aus Gummi oder Kunststoff, 7. Staubbesen (Mops), Staubfederwedel, Bohnerwachsverteiler, Fensterleder und Schwämme. (2) Der Erlös aus dem Verkauf der Zusatzwaren darf bei Blindenwerkstätten und bei Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten 25 vom Hundert des Gesamterlöses aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des Kalenderjahres nicht übersteigen. § 3 (1) Die Inhaber von Blindenwerkstätten und die mit der Leitung von Blindenwerkstätten oder von Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten beauftragten Personen haben spätestens bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Kalenderhalbjahres eine Aufzeichnung über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des vorangegangenen Kalenderhalbjahres anzufertigen. Aus der Aufzeichnung müssen, nach Blindenwaren und Zusatzwaren getrennt, die verkaufte Menge und der Erlös jeder der in §§ 1 und 2 Abs. 1 bezeichneten Warengruppen ersichtlich sein. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache vorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß. 1) Hebt auf Bundesgesetzbl. III 7120-2-1 (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben über die Erlöse aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den von ihnen ausgestellten Unterlagen und Belegen müssen beim Vertrieb an Großverbraucher folgende Angaben ersichtlich sein: 1. Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren, 2. Rechnungsdatum, 3. Name und Anschrift des Käufers. In den übrigen Fällen genügen als Unterlagen und Belege die für die Auslieferung der bestellten Waren bestimmten Listen, wenn aus ihnen das Datum der Auslieferung, der Name und die Anschrift des Auslieferers sowie Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren ersichtlich sind. (3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind drei Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. .Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, für das Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln waren. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Blindenwaren in offenen Verkaufsstellen sowie im Wege des Versandes. (5) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Führung von Büchern und zur Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen bleibt unberührt. § 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, Unterlagen oder Belege nicht sammelt oder Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege nicht aufbewahrt. § 5 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes auch im Land Berlin. § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren2) vom 31. Mai 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 131), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 20. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 173), außer Kraft. Bonn, den 11. August 1965 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Langer 2) Bundesgesetzbl. III 7120-2-1